Urteil
4 K 2484/13
Hessisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2015:0715.4K2484.13.0A
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Tenor
Die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 2007 und 2008 vom 06.11.2013 werden dahingehend geändert, dass das zu versteuernde Einkommen und der Gewinn aus Gewerbebetrieb in 2007 um 4.145,39 EUR und in 2008 um 625,89 EUR vermindert werden.
Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer zu berechnen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 2007 und 2008 vom 06.11.2013 werden dahingehend geändert, dass das zu versteuernde Einkommen und der Gewinn aus Gewerbebetrieb in 2007 um 4.145,39 EUR und in 2008 um 625,89 EUR vermindert werden. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer zu berechnen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klage ist nur zum geringen Teil begründet. 1. Soweit die Währungsverluste im Zusammenhang mit Aktiengewinnen stehen, sind sie aufgrund der Regelungen der § 8 Abs. 1,2 InvStG i.V.m. § 8b KStG nicht steuermindernd zu berücksichtigen. Die Währungsverluste sind dabei den jeweiligen Aktien zuzuordnen und als Bewertungseinheit zu betrachten. Davon ausgehend hat der Beklagte vorliegend die in den Streitjahren vorgenommenen Teilwertabschreibungen soweit sie auf Aktiengewinne entfallen zutreffend durch entsprechende Hinzurechnungsbeträge außerhalb der Bilanz korrigiert und den sich aus den Anteilsverkäufen unter Berücksichtigung der Währungsverluste ergebenden Verlust aufgrund der Regelungen des § 8b KStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG steuerlich nicht berücksichtigt. Nur soweit die Verluste nicht auf Aktiengewinnen beruhen, kommt eine steuerliche Verlustberücksichtigung in Betracht. a. Dem Grunde nach hat die Klägerin zunächst zutreffend auf die im Betriebsvermögen gehaltenen Investmentanteile zu den Bilanzstichtagen eine Teilwertabschreibung vorgenommen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögen mit ihren Anschaffungsoder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist. Davon ist bei Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, jedenfalls dann auszugehen, wenn der Teilwert zum Bilanzstichtag oder spätestens zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung unter seinen Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 26.09.2007 I R 58/06, BStBl II 2009, 294). Für die Beurteilung der Wertverhältnisse von Investmentanteilen ist dabei auf die im Investmentfonds gehaltenen Aktien abzustellen (Transparenzprinzip). Der Teilwert von börsennotierten Wertpapieren richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Börsenkurswert zu den jeweiligen Stichtagen. Da dieser die Einschätzung der künftigen Risiken und Erfolgsaussichten des Unternehmens einer großen Zahl von Marktteilnehmern beinhaltet und daher zu dem Stichtag deren Erwartungen über die zukünftige Entwicklung des Kurses sowie die Einschätzung wiedergibt, kann daraus geschlossen werden, dass der jetzt gefundene Kurs "voraussichtlich" dauerhaften Charakter besitzt. Maßgeblich für die Wertverhältnisse sind dabei die in Euro umgerechneten Kurse. Da die Gesellschaft, die zur Bilanzierung verpflichtet ist (§ 4 Abs. 1, 5 EStG), die Bilanz zwingend in deutscher Währung aufzustellen hat. Jeder Sachverhalt in einer ausländischen Währung ist zum Zeitpunkt des Entstehens in Euro umzurechnen (§ 244 HGB) und mit diesem Betrag in der Bilanz auszuweisen. Währungsgewinne oder -verluste stehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Aktien und sind infolgedessen auch diesen zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.1996, I R 69/95, BFH/NV 1997, 408). Allerdings dürfen die Teilwertabschreibungen, soweit sie auf positive oder negative Aktiengewinne entfallen, den steuerlichen Gewinn gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG nicht mindern.. § 8 Abs. 1,2 InvStG verweist insoweit vollumfänglich auf § 8b KStG. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG bestimmt, dass Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft entstehen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigten sind. Darunter fallen insbesondere Gewinnminderungen, die durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts der in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteils oder durch Veräußerung des Anteils entstehen. Das Abzugsverbot entspricht letztlich dem Rechtsgedanken des § 3c EStG, wonach Aufwendungen sich nur dann steuerlich auswirken sollen, wenn korrespondierende Gewinnerhöhungen auch steuerlich erfasst werden. Die Einschränkung des Verlustabzugs schafft danach im Grundsatz eine Regelungssymmetrie zu den steuerfreien Gewinnen. Demzufolge ist im Rahmen der Verweisung des § 8 Abs. 1, 2 InvStG vorliegend eine außerbilanzielle Hinzurechnung in Höhe der vorgenommenen Teilwertabschreibung vorzunehmen, soweit der Wertverlust auf negativen Aktiengewinnen beruht. Die Hinzurechnung erfasst dabei auch die aufgrund der Währungsverluste vorgenommenen Teilwertabschreibungen, da diese in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Aktien stehen. Es besteht eine kausale Verknüpfung zwischen den Währungsverlusten und den in ausländischer Währung gehaltenen Aktien, denen die Wechselkursänderungen zuzurechnen sind. Bei Geschäftsvorfällen, die in ausländischer Währung ausgewiesen sind, schlägt sich unter Beachtung der Prinzipien ordnungsgemäßer Bilanzierung auch der jeweilige Wechselkurs als ein für die Bewertung der Wirtschaftsgüter relevanter Faktor nieder (vgl. BFH-Urteil vom 16.02.1996 I R 43/95, BStBl II 1997, 128). Soweit die Klägerin meint, der Erfassung der Währungsverluste durch die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 3 KStG stünden die Regelungen des InvStG dergestalt entgegen, dass sich die Steuerbefreiung nur auf die in Dollar erzielten spezifischen Aktiengewinne beziehe und die Währungsverluste steuerlich vollumfänglich berücksichtigungsfähig seien, ist dem nicht zu folgen. Die Betrachtungsweise der Klägerin verkennt den Regelungsgehalt der Norm und lässt den unmittelbaren Zusammenhang der Währungsverluste mit den Aktien als Anlagegegenstand außer Acht. Die Währungsverluste sind als wertbestimmende Faktoren in die Teilwertberechnung mit eingeflossen. Sie hängen unmittelbar mit dem für die Bemessung der Werte maßgebenden börsennotierten Angaben zusammen und sind diesen zuzuordnen. Des Weiteren gebietet insbesondere das im Investmentsteuerrecht geltende Transparenzprinzip eine Zuordnung der Währungsverluste zu den vom Fonds gehaltenen Aktien. Durch dieses Prinzip soll eine möglichst weitgehende steuerliche Gleichstellung des Fondsinvestors mit dem direkten Anleger erreicht werden; d.h. dem Investor eines in- oder ausländischen Investmentvermögens i.S.d. § 1 InvStG sollen zu Besteuerungszwecke diejenigen Erträge zugerechnet werden, die der Fonds erzielt. Die Investition über ein Investmentvermögen soll weder zu einer höheren noch zu einer niedrigeren Besteuerung führen, als die (gedachte) Direktanlage des Investors in die von dem Investmentvermögen gehaltenen Vermögensgegenstände. Bei einer Trennung der Währungsverluste vom Aktiengewinn wäre dies nicht gewährleistet. Denn bei Direktanlagen wird die Währungskomponente auch beim Veräußerungsgewinn von Beteiligungen diesen zugeordnet und ein zusätzlich erzielter Währungsgewinn damit zwangsläufig in die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG mit einbezogen. Der steuerbefreite Gewinn kann dabei nur der in Euro ermittelte Gewinn sein (vgl. Korn, Steuerliche (Nicht-) Berücksichtigung von Währungsergebnissen bei grenzüberschreitenden Veräußerungsgeschäften, IStR 2007, 890). Die Begünstigung von Währungsgewinnen bei Anteilsveräußerungen nach § 8b Abs. 2 KStG gebietet bei Übertragung der Symmetrie-These des BFH zum Ausschluss von Auslandsverlusten auf § 8b KStG, dass auch Währungsverluste unter das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG fallen. Soweit § 8 Abs. 1 und 2 InvStG nur hinsichtlich der positiven und negativen Aktiengewinne auf § 8b KStG verweist führt dies nicht zu einer Trennung zwischen den Aktiengewinnen auf Dollarbasis einerseits und Währungsverlusten andererseits. Vielmehr soll dadurch gewährleistet werden, dass Wertsteigerungen und -verluste der Investmentanteile, die nicht im Zusammenhang mit den Aktien stehen, sondern auf anderen Wertanlagen des Fonds beruhen, ebenso wie beim Direktanleger nicht unter die Steuerbefreiung des § 8b KStG fallen. b. Ebenso wie die Teilwertabschreibungen durch eine entsprechende Hinzurechnung auszugleichen sind, ist auch bei den Veräußerungserlösen aus dem Verkauf der Anteile eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Währungsverluste vorzunehmen. Das deutsche Recht kennt keinen Grundsatz wonach bei der Veräußerung von im fremden Währungsraum erworbenen Wirtschaftsgütern anfallende Währungsgewinne diese Währungsgewinne als eigenständige Einkunftsart zu ermitteln und unabhängig von den Einkünften aus Veräußerung des Wirtschaftsgutes steuerlich zu behandeln sind. Bei Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG) - wie bei der Klägerin - ist die Einnahmeerzielung bereits mit dem Entstehen der Forderung aus der Veräußerung der Anteile durch Entstehen der Forderung verwirklicht. In diesem Zeitpunkt ist die Gewinnforderung in den Büchern der Klägerin zu aktivieren (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 EStG). Lautet sie auf eine ausländische Währung ist sie zugleich unter Zugrundelegung des maßgeblichen Wechselkurses in die inländische Währung umzurechnen und mit diesem Betrag einzubuchen. Ebenso wie die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen nach § 8b Abs. 2 KStG inklusive der darin enthaltenen Währungsgewinne als steuerfrei zu behandeln sind, sind die Veräußerungsverluste nach § 3c Abs. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben steuermindernd zu berücksichtigen. § 8b KStG gebietet daher eine vollständige Freistellung des mit den Anteilen im Zusammenhang stehenden Gewinns bzw. Verlusts soweit er im Zusammenhang mit den Aktiengewinnen steht. Nur soweit der Gewinn/Verlust auf sonstige wertbildende Faktoren des Investmentfonds entfällt, wirkt sich dieser steuerlich aus. 2. Zur Berechnung der in dem Wert der Investmentfondsanteile enthaltenen steuerfreien positiven und negativen Aktiengewinne veröffentlicht der Fonds börsentäglich den prozentualen Anteil der Aktiengewinne am Wert des Investmentanteil. Beim Verkauf von Fondsanteilen bzw. bei der Bestimmung des Wertes zum Bilanzstichtag ermittelt sich der steuerbefreite Aktiengewinn aus der Differenz des jeweiligen prozentualen Anteils beim Ankauf und Verkauf der Anteile bzw. zu dem jeweils relevanten Bilanzstichtag. Um diesen Betrag ist der Gewinn/Verlust aus der Veräußerung der Investmentanteile zu kürzen. Der verbleibende Betrag entfällt nicht auf Aktiengewinne und ist daher steuerlich zu berücksichtigen. Sofern es sich wie vorliegend um einen auf Dollarbasis gehandelten Fonds handelt, der dem prozentualen Anteil des Aktiengewinns auf Dollarbasis ermittelt, ist die Berechnung zur Ermittlung des auf den Aktiengewinne entfallenden Anteils des Veräußerungsgewinns/-Verlust aus dem Verkauf des Investmentfonds zunächst auf Dollarbasis zu ermitteln. Erst in einem zweiten Schritt ist der Währungsverlust entsprechend dem Prozentanteil des Aktiengewinns zum Gewinn/Verlust aus dem Verkauf der Investmentanteile aufzuteilen. Eine Berechnung entsprechend der Berechnungsvorgabe des BMF-Schreibens vom 18.08.2009 IV C 1 - S 1980-1/08/10019 in dem Fallbeispiel zu Rz. 180 im Anhang 4 (BStBl I 2009, S. 931, 993) zur Ermittlung des auf der Ebene des Anlegers nach § 8 InvStG anzusetzenden Aktiengewinns führt bei ausländischen Fonds zu unzutreffenden Ergebnissen, da die Bezugsgröße für den angegebenen Prozentsatz auf Dollarbasis ermittelt wurde und die Währungsschwankungen als weiterer Bestimmungsfaktor bei der Ermittlung des Prozentsatzes nicht eingeflossen sind. Davon ausgehend ergibt sich im Streitfall folgende Berechnung: Anschaffungskosten Aktiengewinnanteil Umrechnung Euro 05.09.2006 1.826.704,00 $ 3,69% 67405,38 $ 1,28045 1.426.611 € 07.03.2007 106.931,70 $ 5,69% 6033,20 $ 1,31175 80.832 € 20.09.2007 195.356,70 $ 7,87% 15374,57 $ 1,40255 139.287 € 2.128.092,40 83383,15 $ 1.646.730 € 31.12.2007 2.240.427,96 $ 8,91% 199622,13 $ 1,4748 1.519.140 € Differenz 112.335,56 $ 116238,98 $ - 127.590 € ( - 3903,42 $) ( - 4.145 €) 10.06.2008 2.267.668,08 $ 10,0% 226722,80 $ 1,55075 1.462.304 € Differenz (AK) 139.575,68 $ 143383,65 $ - 184.426 € ( - 3807,97 $) ( - 4.771 €) Anteil des Aktiengewinns am Gesamtgewinn ($): 31.12.2007: 96,751% 10.06.2008: 97,413% abzugsfähiger Verlustanteil: (nicht auf den Aktiengewinn entfallender Verlustanteil): 31.12.2007: 3,249% 4145,39 € 10.06.2008: 2,587% 625,89 € (4771,28 € - 4145,39 €) Die durch das Finanzamt vorgenommene Hinzurechnung zum Ausgleich der Teilwertabschreibung zum 31.12.2007 ist daher um 4.145,39 € und die Hinzurechnung zum Ausgleich des Veräußerungsverlustes in 2008 um 625,89 € zu mindern. Obwohl der Fonds sich am Markt als nachsteuerorientierter Teilfonds präsentiert und auch die Vermögensaufstellung im Jahresbericht zum 31.12.2006 darauf schließen lässt, dass parallel zu den Aktienkäufen gegenläufige Termingeschäfte vorgenommen wurden, deren Verluste nach der Rechtsprechung bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Aktien gem. § 8b KStG gegenzurechnen sind (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.6.2012 6 K 2435/09 K., EFG 2012,2055; BFH, Urteil vom 9.4.2014 I R 52/12 BStBl. II 2014,861) bedarf es vorliegend keiner Überprüfung der Richtigkeit der Ermittlung des prozentualen Anteils des steuerrelevanten Aktiengewinns bei dem ausländischen Investmentfonds. Da vorliegend der Aktiengewinn nahezu den gesamten Veräußerungsgewinn der Investmentanteile ausmacht lässt dies auf eine zutreffende Ermittlung des vom Fonds angegebenen Prozentsatzes des Aktiengewinnanteils am Wert des Investmentanteils schließen. Die Verpflichtung des Beklagten zur Berechnung der Steuer ergibt sich aus § 100 Abs. 2 S. 2 FGO. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 3 FGO. III. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Berechnung des Aktiengewinnanteils bei in ausländischer Währung aufgelegten Investmentfonds zuzulassen. Die Beteiligten streiten darum, ob auf Dollar-Basis erzielte Investmentfonds-Aktiengewinne, die sich aufgrund von Währungsschwankungen als Aktienverluste erweisen, nach § 8b Abs. 3 KStG bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen sind. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das die Herstellung von Schlauchleitungssystemen insbesondere für die Automobilindustrie zum Gegenstand hat. Die Klägerin erwarb auf Vermittlung der Bank in den Jahren 2006 und 2007 Anteile am Luxemburgischen Investmentfonds L, einem Fonds, der nahezu ausschließlich in Aktien investierte. Im Einzelnen erwarb die Klägerin folgende Anteile: Kaufdatum Wert der Anteile Wechselkurs Betrag in Euro 05.09.2006 1.826.704,00 $ 1,28045 1.426.610,96 07.03.2007 106.931,70 $ 1,31175 80.832,25 20.09.2007 195.356,70 $ 1,40225 139.286,80 Gesamtanschaffungskosten 2.128.092,40 $ 1.646.730 Die Vermögensanlagen des Fonds erfolgten ausschließlich in US $. Nach Mitteilung des Fonds betrug der steuerrelevante prozentuale Anteil der Aktiengewinne am Rücknahmepreis der Investmentanteile zum 5.9.2006: 3,69%, zum 7.3.2007: 5,69%, zum 20.9.2007: 7,87%, zum 31.12.2007: 8,91% und zum 10.6.2008: 10% . Am 10.06.2008 veräußerte die Klägerin sämtliche Anteile an dem Fonds über ihr US $-Konto bei der Bank A und erzielte einen Erlös in Höhe von 2.267.668,08 US $. Unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten ergab sich insgesamt ein Gewinn aus der Anschaffung und dem Verkauf der Wertpapiere in Höhe von 139.575,68 US $. Die Anlage des Verkaufserlöses der Anteile erfolgte zunächst auf einem in US $ geführten Währungskonto, das zu einem späteren Zeitpunkt in EUR umgetauscht wurde. Da es sich bei der Klägerin um eine deutsche Kapitalgesellschaft handelt, wurde der Verkaufserlös in der Buchhaltung der Klägerin in Euro erfasst, was bei einem Umrechnungskurs am 10.06.2008 von 1,55075 einen Verkaufserlös von 1.462.304,10 € ergab. Insgesamt errechnet sich damit aus der Anlage auf Eurobasis ein Verlust n Höhe von 184.426 €. In den Jahresabschlüssen 2006 bis 2008 hatte die Klägerin Teilwertabschreibungen auf die Anteile mit steuerlicher Wirkung in Höhe von 24.903 € in 2006, 102.686 € in 2007 und 58.837 € in 2008 vorgenommen. Die Abschreibungen ergaben sich durch Vergleich der in Euro umgerechneten Anschaffungskosten mit dem in Euro umgerechneten Kurs zum 31.12. des jeweiligen Jahres. Für die Abschreibung in 2008 wurde der in Euro umgerechnete Verkaufserlös mit dem zum 31.12.2007 bilanzierten Buchwert der Anteile verglichen. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011 vertrat der Außenprüfer in Abstimmung mit dem Beklagten die Auffassung, dass die Teilwertabschreibungen zwar steuerlich wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung der Anteile anzuerkennen seien, aber dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG unterlägen. Davon ausgehend erließ der Beklagte am 06.11.2013 geänderte Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 2007 und 2008. Dagegen hat die Klägerin vorliegend Sprungklage erhoben, der der Beklagte mit Schriftsatz vom 13.12.2013 zugestimmt hat. Die Klägerin ist der Ansicht, es sei vorliegend zu differenzieren zwischen den Wertsteigerungen der Aktien, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG i.V.m. § 8b KStG steuerfrei seien und den beim Verkauf realisierten Währungsverlusten, die steuerlich den Investmentanteilen als einem weiteren Wirtschaftsgut zuzuordnen und uneingeschränkt abzugsfähig seien. Dies ergebe sich aus den für den Investmentfonds ausschließlich anzuwendenden Regelungen des Investmentsteuergesetzes. Das Investmentsteuergesetz sei hinsichtlich der steuerlichen Erfassung von Gewinnen und Verlusten aus dem Erwerb und der Veräußerung von Investmentanteilen so aufgebaut, dass zunächst auf der Ebene der Investmentgesellschaft dem Anleger bisher nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende bzw. bereits realisierte oder nicht realisierte Gewinne gemäß § 8 Abs. 1 InvStG zu ermitteln seien. Nur soweit die Einnahmen aus der Veräußerung von Investmentanteilen auf diese Gewinne entfielen, fänden § 3 Nr. 40 EStG und§ 8b Körperschaftsteuer Anwendung. Dies sei - wie sich aus dem Klammerzusatz zu § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG ergebe - nur der vom Investmentfonds selbst erzielte positive Aktiengewinn. Das Gleiche gelte nach § 8 Abs. 2 InvStG für Vermögensminderungen innerhalb des Investmentvermögens. Da der vorliegende Investmentfonds nahezu ausschließlich in ausländische Aktien investiere und während der Beitrittszeit der Klägerin einen Aktiengewinn erzielt habe, sei dieser nach § 8 Abs. 3 InvStG und § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei, ein darüber hinausgehender Gewinn oder Verlust jedoch in voller Höhe der Besteuerung zu unterwerfen, weil dieser nicht mit den vom Fonds gehaltenen Aktien zusammenhänge. Vermögensminderungen, die aus Wirtschaftsgütern herrührten, auf die § 4 Abs. 1 InvStG anzuwenden sei, dürften jedoch das Einkommen nicht mindern. Demzufolge sei die beklagte Behörde zunächst nur berechtigt, eine Vermögensminderung in Form einer Teilabschreibung auf die im Betriebsvermögen der Klägerin befindlichen Anteile zu korrigieren, wenn sich die Vermögensminderung der Anteile aus dem Wertverlust der vom Fonds gehaltenen Aktien ergebe. Da vorliegend die Teilwertabschreibungen ausschließlich auf Wechselkursänderungen des Euro zum US-Dollar zurückzuführen seien und nicht auf Wertveränderungen der vom Fonds gehaltenen Aktien beruhten, seien die Teilwertabschreibungen steuerlich anzuerkennen. Dagegen seien die Dividenden auf die vom Investmentfonds gehaltenen Aktien, die zu den in § 4 Abs. 1 InvStG gefassten Erträgen gehörten, und der Wertzuwachs des Fonds, der ausschließlich auf einem Anstieg der Kurse der von ihm gehaltenen Aktien und der von den Aktiengesellschaften thesaurierten Gewinnen beruhte, gemäß § 8 Abs. 1 InvStG, § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei. Die von dem Beklagten aus allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen und dem im Investmentsteuergesetz verankerten Transparenzprinzip gezogenen Schlussfolgerungen, wonach die von der Klägerin erlittenen Währungsverluste nach § 8b Abs. 3 KStG steuerlich nicht zu berücksichtigen seien, verstoße gegen § 8 InvStG. Der Beklagte verkenne, dass das Transparenzprinzip nicht die gesamte Konstruktion der vorgeschalteten Investmentgesellschaft außer Kraft setzte und der unter § 3 Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 2 und 3 KStG fallende Gewinn bzw. Verlust nur der sei, der unmittelbar auf die von der Investmentgesellschaft gehaltenen Aktien entfalle. Für eine weitergehende Freistellung fehle es an der dafür notwendigen gesetzlichen Regelung, wie sich insbesondere aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs, Urt. vom 14.12.2011 I R 92/10, BFH/NV 2012,519 ergebe. Der beim Verkauf realisierte Währungsverlust, der auf anderen Gründen als den Wertsteigerungen der Aktien beruhe, falle damit steuerlich nicht unter § 8b Abs. 3 KStG, sondern sei den Investmentanteilen als einem weiteren Wirtschaftsgut steuerlich zuzuordnen und damit uneingeschränkt abzugsfähig. Die Klägerin beantragt, die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 2007 und 2008 vom 06.11.2013 dahingehend zu ändern, dass das versteuernde Einkommen und der Gewinn aus Gewerbebetrieb in 2007 um 102.686,05 € und in 2008 um 166.219,93 € vermindert werden, hilfsweise, den Körperschaftsteuerbescheid und den Gewerbesteuermessbescheid 2008 jeweils vom 06.11.2013 dahingehend zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen und der Gewinn aus Gewerbebetrieb in 2008 um 269.905,98 € vermindert werden, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung oder der Rückgabe von Investmentanteilen folge grundsätzlich den allgemeinen Regeln des Ertragssteuerrechtes. Danach sei der Anteilseigner des Investmentfonds ausgehend vom Transparenzprinzip grundsätzlich so zu behandeln, als sei er an den Kapitalanlagen des Sondervermögens unmittelbar beteiligt. Die Zwischenschaltung des Investmentvermögens dürfe daher weder zu einer höheren noch zu einer niedrigeren steuerlichen Belastung gegenüber einem Direktanleger führen. Erleide der betriebliche Anleger Verluste aus Investmentanteilen, dürften lediglich die auf den Aktiengewinn entfallenden Verluste in der gesetzlich zulässigen Höhe bzw. wie vorliegend nach § 8b Abs. 3 KStG insgesamt nicht berücksichtigt werden. Bei dem vorliegend ausschließlich aus Aktien bestehenden und im Betriebsvermögen gehaltenen Fonds handele es sich um eine thesaurierende Anlage, bei der die Dividenden dem Wirtschaftsgut Beteiligungen zugeschrieben würden. Der Wert dieses Wirtschaftsgut und somit auch der Teilwert stelle eine Bewertungseinheit dar, die neben dem Kurswert auch den Währungswert enthalte und die insgesamt nach § 8b KStG zu würdigen sei. Eine Aufsplittung, wie sie bei Anteilen im Privatvermögen grundsätzlich möglich sei (Einkünfte nach § 20 und solche nach § 23 EStG), könne hier nicht erfolgen. Es komme bei dem vorliegenden Sachverhalt vielmehr darauf an, ob der einheitliche Sachverhalt nach § 8b KStG zu würdigen sei oder ob er in einzeln zu beurteilende Teilsachverhalte aufgeteilt werden könne. Da es sich hier um eine deutsche Gesellschaft handelt, die zur Bilanzierung nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG verpflichtet sei, sei die Bilanz zwingend in deutscher Währung aufzustellen und jeder Sachverhalt in einer ausländischen Währung im Zeitpunkt des Entstehens in Euro umzurechnen. Das gelte vorliegend sowohl für die Anschaffungskosten als auch für die Bewertung zum Bilanzstichtag und den Veräußerungserlös. Währungsgewinne und -verluste seien dem jeweiligen Wirtschaftsgut zuzurechnen und Bestandteil des Teilwerts dieses Wirtschaftsgutes, für das die Grundsätze des § 8b KStG anzuwenden seien. Da es sich um einen thesaurierenden Fonds handele, werde die Ausschüttungsforderung notwendiger Bestandteil des einheitlichen Wirtschaftsgutes Aktienfonds, der selbst bei einem Verkauf nicht in ein Wirtschaftsgut Aktienfonds, für den § 8b KStG gelte und ein zu separierendes anderes Wirtschaftsgut, für das sich abzugsfähige oder zu versteuernde Kursschwankungen ergäben, aufzugliedern sei. Aufgrund der Bilanzierung im Rahmen des Betriebsvermögens gelte die Einheitsbetrachtung. Dem Gericht haben die Verwaltungsakten zur Steuernummer für die Streitjahre 2007 bis 2008 vorgelegen, sie waren Gegenstand des Verfahrens.