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Urteil

4 K 2615/13

Hessisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2016:0121.4K2615.13.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die zulässige Klage gegen die Körperschaftsteuer- und Verlustvortragsbescheide ist unbegründet, weil die Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Beklagte hat zu Recht die mittels Betriebsaufspaltung erzielten gewerblichen Mieteinkünfte der Besteuerung unterworfen. a) Zwischen den Beteiligten ist zurecht unstreitig, dass die Klägerin ein gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtiger nichtrechtsfähiger Verein ist, der als Berufsverband ohne öffentlich rechtlichen Charakter gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 KStG mit den Einkünften, die nicht aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stammen, steuerbefreit ist. Denn die Angaben in den Prüfungsberichten der WP-Gesellschaft, insbesondere die erheblich über den vom Beklagten ermittelten Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs hinausgehenden Personalkosten), sowie die überwiegende Eigennutzung des X-Hauses in Stadt B lassen darauf schließen, dass die Klägerin vorrangig ihrer Verbandstätigkeit nachgegangen ist und daher der Zweck der Klägerin nicht in erster Linie auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet war, so dass nur die - neben der Verbandstätigkeit und der steuerbefreiten Vermögensverwaltung - erzielten Einkünfte aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaftsteuer unterliegen. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt jedoch nicht nur hinsichtlich der Einkünfte im Zusammenhang mit der Personalgestellung und der Internetplattform xxx.de sowie hinsichtlich der geschäftsführenden Einflussnahme auf die Tochtergesellschaften ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Vielmehr gehören auch die Einkünfte im Zusammenhang mit der Vermietung der Grundstücks und der sog. X-Häuser in Stadt A und Stadt B zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin. aa) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 KStG ist die Steuerbefreiung von Berufsverbänden ausgeschlossen, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Nach § 14 Satz 1 AO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (Satz 2). Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, z.B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (Satz 3). Zu den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zählt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 21.05.1997 I R 164/94, BFH/NV 1997, 825), der sich das Gericht anschließt, auch die aufgrund einer Betriebsaufspaltung erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Daran ist auch im Hinblick auf die von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen festzuhalten. Denn aus dem BFH-Urteil vom 25.05.2011 I R 60/10 ergibt sich keine Abkehr von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 21.05.1997. Das Urteil vom 25.05.2011 betraf eine nur fiktive - nämlich aufgrund gewerblicher Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) erfolgte - Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Hingegen handelt es sich bei den auf Grund einer Betriebsaufspaltung erzielten Einkünften um originär gewerbliche Einkünfte i .S. des § 15 Abs. 2 EStG (vgl. nur Wacker in: Schmidt, Einkommensteuergesetz 34. Aufl. 2015, § 15 Randziffer 800). Soweit die Klägerin ihre Ansicht, dass trotz gewerblicher Mieteinkünfte kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliege, auch damit begründet, dass die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs eine Wettbewerbssituation voraussetze, trifft dies aus den Gründen des BFH-Urteils vom 24.06.2015 I R 13/13, BFHE 250, 312, BFH/NV 2015, 1752, auf das Gericht für die Einzelheiten verweist, nicht zu. Abgesehen davon sieht § 14 Satz 3 AO in der Vermietung unbeweglichen Vermögens nur "in der Regel" eine Vermögensverwaltung. Insoweit stellt die auf Grund einer Betriebsaufspaltung gewerbliche Vermietung eine Ausnahme von dieser Regel dar. bb) Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte die Steuerbefreiung hinsichtlich der mittels Betriebsaufspaltung gewerblichen Mieteinkünfte zu Recht versagt. Insoweit wird zur Begründung - einschließlich der rechtlichen und unstreitig gegebenen tatsächlichen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung -auf die Seiten 6-9 der Einspruchsentscheidung vom 27.11.2013 verwiesen (§ 105 Abs. 5 FGO, zum Umfang siehe zudem unten Ziffer c)bb)). Der Betriebsaufspaltung steht die Art der Tätigkeit der X-GmbH nicht entgegen. Denn aufgrund der nach den glaubhaften Angaben der Klägerin an die Schwestergesellschaften und andere Unternehmen erbrachten Dienstleistungen ist die X-GmbH nicht nur gemäß § 8 Abs. 2 KStG, sondern originär i. S. des § 15 Abs. 2 EStG gewerblich tätig. Die Überlassung des Grundstücks erfolgt daher nicht an eine (originär) vermögensverwaltende "Betriebs"-Kapitalgesellschaft. b) Aus den vorstehenden Gründen sind die aufgrund der Betriebsaufspaltung gewerblichen Vermietungseinkünfte auch Teil des gemäß § 2 Abs. 3 GewStG der Gewerbesteuer unterliegenden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i. S. des § 14 Satz 1 AO (zur Zusammenfassung zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb siehe unten Ziffer c)). Der sich insoweit ergebende Gewerbeertrag ist auch weder ganz noch teilweise steuerfrei. aa) Eine dem § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG vergleichbare gewerbesteuerrechtliche Steuerbefreiung gibt es nicht, weil nicht gewerbliche Mieteinnahmen der Klägerin Teil der Vermögensverwaltung i. S. des § 14 Satz 3 AO wären und bereits deshalb nicht gewerbesteuerpflichtig wären. bb) Die Klägerin ist auch nicht gemäß § 3 Nr. 10 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Soweit nach der neueren BFH-Rechtsprechung im Fall der Betriebsaufspaltung die Steuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft (hier die X-GmbH) zugleich eine entsprechende Steuerbefreiung des Besitzunternehmens (hier die Klägerin) bewirken kann (vgl. die Rechtsprechungsänderung durch BFH-Urteil vom 29.03.2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661 ), fehlt es vorliegend an einer auf die Klägerin durchschlagenden Steuerbefreiung der X-GmbH. Denn die Voraussetzungen des insoweit allein in Betracht kommenden § 3 Nr. 10 GewStG liegen nicht vor. § 3 Nr. 10 GewStG setzt voraus, dass eine Körperschaft ihren Hauptzweck in der Verwaltung des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband hat und dass die Erträge der Körperschaft (hier die X-GmbH) im Wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen. Die X-GmbH ist jedoch nach den glaubhaften (vom Beklagten unbestrittenen) Angaben der Klägerin hinsichtlich ihrer Dienstleistungen in erheblichem Umfang für andere Unternehmen gewerblich tätig, so dass ihre Einkünfte nicht im Wesentlichen aus der Vermögensverwaltung herrühren. c) Es bestehen - unter Berücksichtigung der Teilabhilfen während des Einspruchs- und des Klageverfahrens - keine durchgreifenden Bedenken gegen die der Höhe nach zuletzt unstreitigen, vom Beklagten den streitgegenständlichen Körperschaftsteuer- und Verlustvortragsbescheiden zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen (Einkommen bzw. Gewerbeertrag). aa) Unzutreffend wäre es allerdings hinsichtlich der Bereiche "Vermietung x", "Überlassung X", "Verwaltungsleistungen" (= Personalgestellung) und "Beteiligungserträge" von vier gesonderten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auszugehen. Dies folgt für die Gewerbesteuer bereits aus § 8 der Gewerbesteuerdurchführungsverordnung (GewStDV), wonach mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe als ein einheitlicher Gewerbebetrieb gelten. Eine derartige Fiktion eines einheitlichen Gewerbe- bzw. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gibt es für Zwecke der Körperschaft- und Kapitalertragsteuer mit § 64 Abs. 2 AO hingegen nur für nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. §§ 51 ff. AO wegen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigten Körperschaften, nicht jedoch für (wie die Klägerin) aus anderen Gründen steuerbefreite Körperschaften (zu diesem Umkehrschluss aus § 64 Abs. 2 AO vgl. Märtens, in: Gosch, KStG 3. Auflage 2015, § 5 Rz. 92; a. A. die Finanzverwaltung in Ziffer 3 des BMF-Schreibens vom 10.11.2005, BStBl. I 2005, 1029). Einer derartigen Fiktion bedarf es vorliegend indes nicht. Denn die Klägerin hat bereits nach den Umständen des vorliegenden Streitfalls nur einen einheitlichen (einzigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der die vier oben genannten Bereiche bzw. Tätigkeiten umfasst. Auf Grund der Untervermietung eines Großteils des Gebäudes in Stadt A an die Z-GmbH und eines kleineren Teils an die Y-GmbH erstreckt sich die Betriebsaufspaltung nämlich auch auf die Z-GmbH und die Y-GmbH. Die sachliche Verflechtung folgt insoweit daraus, dass die Z-GmbH und die Y-GmbH auf Grund der Untervermietung den größten Teil der der Klägerin (wirtschaftlich) gehörenden Gebäudeflächen für ihre (gewerblichen) Geschäftsbetriebe genutzt haben. Die persönliche Verflechtung folgt aus der 100 %-Beteiligung der Klägerin. Vor diesem Hintergrund gehören die vom Beklagten unter "Beteiligungserträge" erfassten offenen und verdeckten Ausschüttungen der Z-GmbH und der Y-GmbH nicht zu einem gesonderten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern zu einem einheitlichen - wegen der (Unter-) Vermietung alle drei Tochtergesellschaften der Klägerin umfassenden - wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Personalgestellung gegenüber der Z-GmbH und Y-GmbH und die Zahlungen der X-GmbH im Zusammenhang mit Xxx sind auf Grund dieser engen über die Vermögensverwaltung hinausgehenden wirtschaftlichen Verbindung der Klägerin mit ihren drei Tochtergesellschaften ebenfalls dem einheitlichen (und deshalb einzigen) wirtschaftlichen Wirtschaftsbetrieb der Klägerin zuzurechnen. bb) Ob die Beteiligten demgegenüber in Folge der in vier gesonderten Anlagen des Bp-Berichts ermittelten Gewinne und erst in Anlage 5 aufaddierten Gewinne zu Unrecht von mehreren Geschäftsbetrieben ausgegangen sind oder ob sie ebenfalls von einem einheitlichen Geschäftsbetrieb ausgehen (wofür die Überschrift von Anlage 5 ("Gewinnermittlung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb") spricht), kann mangels Auswirkung auf die Höhe des Einkommens bzw. des Gewerbeertrags dahinstehen. Denn der Beklagte hat (unstreitig) alle insoweit von der Klägerin zu versteuernden Einnahmen (offene und verdeckte Ausschüttungen, Mieteinnahmen und übrige Entgelte) angesetzt und mittels der im Einspruchs- und Klageverfahren erfolgten Änderungen der Bescheide alle durch die steuerpflichtigen Tätigkeiten der Klägerin veranlassten Aufwendungen (einschließlich anteilige Gebäude-AfA) berücksichtigt. Ferner wurden auch die Steuerfreiheit von Ausschüttungen und die insoweit pauschal nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben (vgl. §§ 8 Abs. 1 und 5 KStG) (außerbilanziell) berücksichtigt. Dass kein Gewerbesteueraufwand zu berücksichtigen ist, folgt aus dem hohen (die steuerpflichtigen Gewerbeerträge der Jahre 2005 bis 2008 übersteigenden) vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31.12.2004 und für 2008 zusätzlich aus § 4 Abs. 5b EStG. cc) Zutreffend ist auch, sämtliche Mieteinnahmen (und die dadurch veranlassten Ausgaben) dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Dies gilt insbesondere auch für diejenigen Flächen, die nicht von der X-GmbH, der Z-GmbH oder Y-GmbH selbst genutzt, sondern von der X-GmbH an die A-Gesellschaft und an die Versicherungsvermittlung V untervermietet wurden. Allerdings würden hinsichtlich dieser Mieteinnahmen bei isolierter Betrachtung die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung nicht vorliegen. Denn von den Tochtergesellschaften nicht selbst genutzte Gebäudeteile stellen bei diesen keine (für die sachliche Verflechtung erforderliche) wesentliche Betriebsgrundlage dar. Zwar besteht über die Untervermietung eine mittelbare sachliche Verflechtung der Klägerin mit der A-Gesellschaft und der V. Hinsichtlich dieser Gesellschaften fehlt es jedoch - mangels gesellschaftsrechtlicher Beteiligung der Klägerin - an der persönlichen Verflechtung. Dennoch geht auch die Vermietung der von der A-Gesellschaft und der V genutzten Gebäudeflächen über eine Vermögensverwaltung i. S. des § 14 Satz 3 AO hinaus und ist daher Teil des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Klägerin. Dies folgt schon daraus, dass insoweit kein gesonderter (Haupt-) Mietvertrag zwischen der Klägerin und der X-GmbH besteht, sondern der Mietvertrag das gesamte X-Haus Stadt A mit Ausnahme der von der Klägerin selbst genutzten Flächen umfasst. Insoweit ist bei der Klägerin eine Trennung in gewerbliche und vermögensverwaltende Mieteinnahmen nicht möglich. Abgesehen davon stünden auf Grund einer Gesamtschau der vorliegenden Umstände die Mieteinnahmen aus der mittelbaren Vermietung an die A-Gesellschaft und die V selbst dann, wenn eine Aufteilung der Mieteinnahmen (etwa nach dem Maßstab der Flächen) steuerlich möglich wäre, in einem engen wirtschaftlichen - die Einbeziehung in den wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs begründenden - Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin und der X-GmbH. Denn die A-Gesellschaft und die V erbringen ihre Dienstleistungen (Marketing bzw. Versicherungsvermietung) zum einen ebenfalls im Umfeld des X-wesens und zum anderen von einem als X-Haus bezeichneten Gebäude aus. Dieser enge Bezug zu den letztlich von der Klägerin mittels der X-GmbH, der Z-GmbH und der Y-GmbH im örtlichen Umfeld des X-Haus Stadt A und im sachlichen Umfeld des X-berufs erbrachten entgeltlichen Tätigkeiten und Dienstleistungen schließt es aus, die (mittelbare) Vermietung an die A-Gesellschaft und die V der (steuerbefreiten bzw. nicht gewerbesteuerpflichtigen) Vermögensverwaltung i.S. des § 14 Satz 3 AO zuzuordnen. d) Der Beklagte war schließlich nach § 164 Abs. 2 AO auch verfahrensrechtlich berechtigt, die ursprünglichen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Körperschaftsteuer- und Verlustvortragsbescheide zum Nachteil der Klägerin zu ändern. Denn auf Grund der ab 2010 für die Streitjahre durchgeführten Außenprüfung war jedenfalls der Ablauf der gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO (i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO) vierjährigen Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist gemäß § 171 Abs. 4 AO (i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO) gehemmt und deshalb der Vorbehalt der Nachprüfung noch nicht gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 AO entfallen gewesen. 2. Die Klage gegen die Kapitalertragsteuer-Anmeldungen ist ebenfalls unbegründet. a) Gegenstand der Klage sind die gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Kapitalertragsteuer-Anmeldungen für August 2006, Juni 2007, Juni 2008 und für Juni 2009 vom 21.09.2015. Denn auf Grund der Zustimmung der Beklagten zur gegenüber den Anmeldungen vom 02.01.2012 erfolgten Minderung der Kapitalertragsteuer stehen die Anmeldungen vom 21.09.2015 einer geänderten Steuerfestsetzung gleich (§ 168 Sätze 1 und 2 AO). Der Anfechtung dieser Steuerfestsetzungen steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Anmeldungen selbst abgegeben hat. Denn die Anmeldung von Steuern beinhaltet keinen Verzicht auf die Einspruchs- bzw. Klagebefugnis. b) Die danach hinsichtlich der Kapitalertragsteuer-Anmeldungen zulässige (Anfechtungs-) Klage ist unbegründet, weil die Klägerin weniger als die gesetzlich geschuldeten Kapitalertragsteuern angemeldet hat, so dass die Kapitalertragsteuer-Anmeldungen zugunsten der Klägerin rechtswidrig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzten. aa) Die sich unter Einbeziehung der gewerblichen Mieteinkünfte aus dem (einheitlichen) wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ergebenden - über 30.00 0Euro hinausgehenden - bilanziellen Gewinne unterliegen nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 i.V.m. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 c EStG der Kapitalertragsteuer. Der für Juni 2009 zutreffend mit 15 % berücksichtigte Steuersatz folgt aus §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 52a Abs. 1 EStG in der für Zuflüsse ab 2009 geltenden Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (UntStRefG 2008, BGBl. I 2007, 1912). Für die Kapitalerträge in den Vorjahren (August 2006, Juni 2007 und Juni 2008) ergibt sich der zutreffend mit 10 % berücksichtigte Steuersatz aus § 43a Abs. 1 Nr. 6 EStG in der vor dem UntStRefG 2008 geltenden auf Zuflüsse vor dem 01.01.2009 anwendbaren Fassung. bb) Die Klägerin hat in den berichtigten Kapitalertragsteuer-Anmeldungen den maßgeblichen bilanziellen Gewinn zutreffend ohne Anwendung des außerbilanziellen wirkenden § 8b Abs. 1 und 5 KStG ermittelt. cc) Zutreffend ist auch, dass bei der Ermittlung des kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinns der - für Zwecke der Körperschaft- und Gewerbesteuer gemäß § 10 Nr. 2 KStG nicht abzugsfähige - Körperschaftsteueraufwand und der auf die Körperschaftsteuer entfallende Solidaritätszuschlagsaufwand gewinnmindernd berücksichtigt, wenn und weil die Klägerin insoweit das "Vermögen" des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mindernde Steuerrückstellungen bilden musste. Wegen des zum 31.12.2004 festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlustes ergibt sich auch für Zwecke der Kapitalertragsteuer keine gewinnmindernde Gewerbesteuerrückstellung. Ob es indes zulässig war, die Steuerrückstellungen hinsichtlich der erst auf Grund der Betriebsprüfung besteuerten Bereiche bereits zum 31.12.2005 bis zum 31.12.2008 zu berücksichtigen, kann dahinstehen, weil die Klägerin durch die etwaig rechtswidrige rückwirkende Bildung der Rückstellungen zum 31.12.2005 bis 31.12.2008 nicht beschwert ist und das Gericht die Kapitalertragsteuer nicht erhöhen dürfte (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, sog. gerichtliches Verböserungsverbot). Mangels Beschwer ist auch unbeachtlich, ob die Klägerin - wie abweichend vom Bp-Bericht geschehen - bei der Anmeldung der Kapitalertragsteuer den zugrunde gelegten (bilanziellen) Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs um eine Kapitalertragsteuerrückstellung mindern durfte. Das Gericht weist deshalb lediglich ergänzend darauf hin, dass bereits der Abzug der Kapitalertragsteuer als solches rechtswidrig ist. Denn die Kapitalertragsteuer auf den durch § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 i.V.m. Satz 1 EStG fingierten Transfer des Gewinns vom steuerpflichtigen in den steuerbefreiten Bereich des Klägerin ist keine im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs veranlasste Betriebsausgabe i.S. des § 4 Abs. 4 EStG, sondern - vergleichbar der Ausschüttung einer Tochterkapitalgesellschaft - eine außerbetriebliche Verwendung des erzielten Gewinns. dd) Die Klage gegen die Kapitalertragsteuer-Anmeldungen ist auch nicht im Hinblick auf die Vorschriften über die Festsetzungsfrist begründet. Ungeachtet dessen, ob die Festsetzungsfrist überhaupt zu beachten ist, wenn ein Steuerpflichtiger selbst eine Steueranmeldung außerhalb der Festsetzungsfrist abgibt, waren vorliegend die Festsetzungsfristen im Zeitpunkt der steuererhöhenden Anmeldungen vom 02.01.2012 noch nicht abgelaufen gewesen. aaa) Für die Kapitalertragsteuer für Juni 2008 und Juni 2009 folgt dies bereits daraus, dass am 02.01.2012 die vierjährige - mit Ablauf der Jahre 2008 bzw. 2009 beginnende - Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war (§§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Da es insoweit nicht auf die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO ankommt, kann hinsichtlich der Kapitalertragsteuer für Juni 2009 dahinstehen, ob die hinsichtlich der Kapitalertragsteuer für die Jahre "2005 bis 2008" (und somit nicht ausdrücklich für 2009 bzw. Juni 2009) erfolgte Anordnung der Außenprüfung dahin verstanden werden könnte, dass mit der Prüfung für 2008 nicht die im Juni 2008 entstandene Kapitalertragsteuer auf den 2007 erzielten Gewinn, sondern die im Juni 2009 entstandene Kapitalertragsteuer auf 2008 erzielten Gewinn gemeint war (vgl. § 44 Abs. 6 Satz 2 EStG zum Zufluss der Kapitalerträge im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bzw. spätetens mit Ablauf des August des Folgejahres, hier: Zufluss des Gewinns 2005 im August 2006 und Zufluss der Gewinne 2006 bis 2008 im Juni des jeweiligen Folgejahres). bbb) Hingegen folgt die Einhaltung der Festsetzungsfristen für die Kapitalertragsteuer-Anmeldungen für August 2006 und Juni 2007 allein und (zumindest) für Juni 2008 zusätzlich daraus, dass die im Jahr 2010 begonnene und bis 2011 durchgeführte Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 AO auch hinsichtlich der Kaptalertragsteuer den Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt hatte. Der Berücksichtigung dieser Ablaufhemmung steht eine etwaige entsprechende Anwendung des § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO nicht entgegen. Allerdings ist ausweislich www.bundesfinanzhof.de beim BFH im Verfahren mit dem Az.: VIII R 59/14 die Frage anhängig, ob § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO auf die gegenüber dem Entrichtungsschuldner erfolgte Nachforderung von Kapitalertragsteuer entsprechend anwendbar ist (= Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25.02.2014 4 K 519/13, juris). Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es jedoch vorliegend auch dann nicht an, wenn die entsprechende Anwendbarkeit auf Nachforderungsbescheide i.S. des § 167 Satz 1 AO zu bejahen und dies zudem auf vom Entrichtungsschuldner (auf Aufforderung der Finanzbehörde) berichtigte Kapitalertragsteuer-Anmeldungen zu übertragen wäre. Denn die Anwendbarkeit des § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO würde nur bewirken, dass die Nacherhebung ursprünglich nicht angemeldeter Kapitalertragsteuer (vorbehaltlich der Fälle des § 191 Abs. 5 Satz 2 AO) zusätzlich voraussetzt, dass auch beim Gläubiger der Kapitalerträge (als Steuerschuldner der Kapitalertragsteuer, vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 EStG) die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Vorliegend ist jedoch die Klägerin durch die Fiktion des Transfers des nicht steuerbefreiten Gewinns in den steuerbefreiten Bereich der Klägerin selbst sowohl die (fiktive) Schuldnerin als auch die (fiktive) Gläubigerin der fingierten Kapitalerträge, so dass (anders bei "normalen", d.h. vom Schuldner an den nicht identischen Gläubiger gezahlten Kapitalerträgen) die Außenprüfung bei der Klägerin nicht nur die Festsetzungsfrist für die Entrichtungsschuld der Klägerin (als "Schuldnerin" der Kapitalerträge), sondern auch den Ablauf der Festsetzungsfrist für die Klägerin als originäre Schuldnerin der Kapitalertragsteuer gehemmt hatte. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Denn soweit der Beklagte dadurch unterlegen ist, dass er dem hilfsweisen Begehren, den Gewerbeertrag gemäß § 9 Nr. 1GewStG zu kürzen, durch die Änderung bescheide vom 17.03.2015 stattgegeben hat und er zudem durch seine Zustimmung zu den während des Klageverfahrens geänderten Kapitalertragsteuer-Anmeldungen die Kapitalertragsteuer teilweise herabgesetzt hat (vgl. § 168 Satz 2 AO), ist das Unterliegen des Beklagten nur geringfügig und hält es das Gericht für sachgerecht, der im Übrigen unterliegenden Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 3. Gründe für die Zulassung der Revision und für die Rückübertragung des Rechtsstreits auf den Senat gemäß § 6 Abs. 3 FGO sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der BFH - wie ausgeführt - bereits entschieden, dass § 14 Satz 1 AO keine Wettbewerbssituation voraussetzt und im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erzielte Mieteinnahmen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. des § 14 Satz 1 AO begründen. Es besteht auch kein begründeter Anlass für die Annahme, dass der seit 01.01.2016 für die Steuerbefreiungen nach § 5 KStG zuständige V. BFH-Senat und der für die Kapitalertragsteuer zuständige VIII. Senat von den hier zugrunde gelegten Entscheidungen des I. BFH-Senats abweichen könnten, zumal der I. BFH-Senat weiterhin für die Beurteilung der Gewerbesteuerpflicht nichtrechtsfähiger Vereine (§§ 2 Abs. 3 GewStG, 14 AO, 8 GewStDV) zuständig ist (vgl. der Geschäftsverteilungsplan des BFH für das Jahr 2016, BStBl. II 2016, 2 ff., Nr. 5 beim I. Senat, Nr. 3 beim V. Senat und Nr. 6 beim VIII. Senat). Die Beteiligten streiten darüber, ob eine zwischen der Klägerin und der Verwaltungsgesellschaft mbH (X-GmbH) bestehende Betriebsaufspaltung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. § 14 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) begründet und deshalb die von der Klägerin durch die Vermietung an die X-GmbH in den Jahren 2005 bis 2008 (Streitjahre) erzielten Mieteinnahmen der Körperschaft-, Gewerbesteuer- und Kapitalertragsteuer unterliegen. Die Klägerin ist ein Berufsverband in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins, in dem die X....der Bundesrepublik Deutschland organisiert sind. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen ihrer Mitglieder. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin die allgemeinen wirtschaftlichen Belange aller Angehörigen ... wahrnimmt und deshalb gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit und gemäß § 2 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) nur mit im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielten Gewinnen gewerbesteuerpflichtig ist. Die Klägerin ist hinsichtlich folgender Gesellschaften Treugeber sämtlicher Anteile: - Y-GmbH, - X- GmbH - Z-GmbH. Die treuhänderisch zivilrechtlichen Eigentümer der Anteile sind verpflichtet, über ihren jeweiligen Gesellschaftsanteil ausschließlich nach Maßgabe der Weisungen der Klägerin zu verfügen, ihre Gesellschafterrechte im Rahmen der ihnen obliegenden Verpflichtungen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin auszuüben (vgl. Sonderband Verträge). Die Beteiligen gehen übereinstimmend davon aus, dass aufgrund der Treuhandverträge die Klägerin bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 AO) die Alleingesellschafterin der Y-GmbH, der X-GmbH und der Z-GmbH ist. Nach den - in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2016 vertieften - Angaben der Klägerin bestand die Tätigkeit der X-GmbH im Wesentlichen in Dienstleistungen auf dem Gebiet der Buchhaltung, des Controllings und des Personalwesens und umfasste zudem die Bereitstellung von IT- und Haustechnik. Ferner betrieb die X-GmbH ein Casino zur Verpflegung von am Standort tätigen Mitarbeitern der Klägerin und deren Tochtergesellschaften und war in der Hausverwaltung tätig. Diese Dienstleistungen erfolgten - nach den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung grob geschätzten Angaben - zu ungefähr 10 % bis 15 % gegenüber der Klägerin. Im Übrigen erfolgten die Dienstleistungen der X-GmbH im Wesentlichen gegenüber den Schwestergesellschaften Y-GmbH und Z-GmbH. Die Y-GmbH war in der Durchführung von Messen und der Fortbildung jeweils mit x-typischem Hintergrund tätig. Die Z-GmbH war und ist ein Fachverlag für x-typische Bücher und Fachzeitschriften. Die Y-GmbH war in den Streitjahren zudem die zivilrechtliche Eigentümerin eines in Stadt A gelegenen Grundstücks. Hinsichtlich dieses Grundstücks besteht seit dem 26.06.1991 zwischen der Klägerin als Treugeberin und der Y-GmbH als Treuhänderin ein notariell beurkundeter, wonach der Y-GmbH das Grundstück treuhänderisch für die Klägerin erworben hat. Die Klägerin errichtete auf dem Grundstück ein Gebäude, das sogenannte X-Haus Stadt A. Die Klägerin ist (unstreitig) auch wirtschaftliche Eigentümerin des Gebäudes, weil ihr aufgrund des Treuhandvertrages die volle Verwertungsbefugnis über das Grundstück zusteht und sie von der Y-GmbH jederzeit die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums verlangen kann (siehe im Einzelnen Sonderband Verträge). Die Klägerin vermietet seit dem 01.01.1994 96,54 % der Gebäudefläche des X-Hauses Stadt A an die X-GmbH. Zum diesbezüglichen Mietvertrag vom 03.12.1993 wird im Einzelnen auf die Akten verwiesen. Die restliche Fläche (3,46 %) wurde von der Klägerin in den Jahren 2005-2008 (Streitjahre) selbst für die Verbandstätigkeit genutzt. Aus der Vermietung des X-Hauses Stadt A (einschließlich Vermietung von Stellplätzen) an die X-GmbH erzielte die Klägerin Mieteinnahmen i.H.v. jeweils 808.120,80 EUR in den Jahren 2005 und 2006, 808.119,72 EUR im Jahr 2007 und 808.114,44 EUR im Jahr 2008. Der größte Teil des Gebäudes in Stadt A wurde - auf Grund eines Untermietvertrags - von der Z-GmbH genutzt. Ferner vermietete die X-GmbH Flächen im X-Haus Stadt A auch an zwei mit der Klägerin nicht verbundene Unternehmen (eine Marketing-Gesellschaft und eine Versicherungsvermittlung) unter. Einen Teil der X-Hauses Stadt A nutzte die X-GmbH auch selbst. Die X-GmbH ist zudem seit 2001 oder 2002 zivilrechtliche Eigentümerin eines in Stadt B gelegenen Grundstücks. Dieses Grundstück hatte die X-GmbH treuhänderisch für die Klägerin erworben. Die X-GmbH ist ferner vertraglich von der Verfügung über das dort aufstehende Gebäude, das sogenannte X-Haus Stadt B ausgeschlossen, so dass die Klägerin wirtschaftliche Eigentümer des Grundstücks einschließlich des Gebäudes ist (vgl. im Einzelnen Sonderband Verträge). Die Klägerin vermietet seit dem Jahr 2004 4,27 % der Fläche des X-Hauses Stadt B an die die angemieteten Flächen selbst nutzende X-GmbH. Aus dieser Vermietung erzielte die Klägerin in den Streitjahren jeweils eine Jahresmiete i.H.v. 34.230 EUR. Aus ihren Beteiligungen flossen der Klägerin in den Streitjahren die in Anlage 4 i.V.m. Textziffer 20 des Berichts über die Außenprüfung bei der Klägerin für die Streitjahre vom 19.09.2011 (im Folgenden Bp-Bericht) bezeichneten offenen und verdeckten Ausschüttungen. Die offenen Ausschüttungen stammten von der Y-GmbH. Die Klägerin erzielte ferner Erlöse aus der entgeltlichen Überlassung von Personal an die Y-GmbH und die Z-GmbH. Ferner erhielt die Klägerin von der X-GmbH Zahlungen im Zusammenhang mit der Internetplattformxxx.de. Insoweit wird im Einzelnen auf des Bp-Berichts und die Anlagen zum Bp-Bericht verwiesen. Zu den weiteren von der Klägerin erzielten Einnahmen und von ihr getätigten Ausgaben wird auf die Prüfungsberichte der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1 (WP-Gesellschaft) für die Jahre 2005-2007 und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 2 für das Jahr 2008 (siehe im Einzelnen das Bilanzheft) verwiesen. In den im jeweiligen Folgejahr abgegebenen Steuererklärungen für die Streitjahre sowie in den im jeweiligen Jahr abgegebenen Kapitalertragsteuer- Anmeldungen für August 2006, Juni 2007, Juni 2008 und Juni 2009 gab die Klägerin als Gewinn aus einem wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ausschließlich die offenen Ausschüttungen ihrer Beteiligungen abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen an und wurde entsprechend unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 17.02.2010 führte der Beklagte von April 2010 bis August 2011 eine steuerliche Außenprüfung für die Streitjahre durch. Auch hinsichtlich Kapitalertragsteuer ist in der Prüfungsanordnung der Zeitraum 2005-2008 angegeben. Im Einzelnen wird zum Inhalt der Prüfungsanordnung auf die Akten verwiesen. Aufgrund der Prüfung gelangten die Betriebsprüfer und im Anschluss daran der Veranlagungsbezirk des Beklagten zu der Ansicht, dass die Vermietung an die X-GmbH eine Betriebsaufspaltung begründe. Die personelle Verflechtung liege in der 100 %igen Beteiligung der Klägerin an der X-GmbH. Die sachliche Verflechtung ergebe sich aus der mietweisen Überlassung der Gebäudeflächen in Stadt A und Stadt B an die X-GmbH. Die insoweit von der Klägerin erzielten gewerblichen Einkünfte seien Teil des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Klägerin. Zur (unstreitigen) Höhe der insoweit aus der Betriebsaufspaltung erzielten gewerblichen Einkünfte wird auf Anlage 1 des Prüfungsberichts vom 19.09.2011 verwiesen. Die Betriebsprüfer sahen ferner auch die Entgelte im Zusammenhang mit der Internetplattform xxx.de und für die entgeltliche Überlassung von Personal an Tochtergesellschaften als gewerbliche Einkünfte und Teil des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Klägerin an. Die Beteiligten sind sich darin einig, dass die Klägerin insoweit und hinsichtlich der offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen der Beteiligungen ebenfalls Gewinne aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt hat. Zur (unstreitigen) Höhe dieser Gewinne wird auf die Anlagen 2-4 zum Prüfungsbericht vom 19.09.2011 verwiesen. Entsprechend der Feststellungen der Betriebsprüfer erließ der Beklagte am 21.11.2011 unter Berücksichtigung der zum 31.12.2004 festgestellten Verlustvorträge und unter Berufung auf § 164 Abs. 2 AO unter anderem geänderte Körperschaftsteuerbescheide für 2005-2008, geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2005-31.12.2008 und geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005-31.12.2008. Zum Inhalt dieser Änderungsbescheide wird im Einzelnen auf die Akten verwiesen. Ferner gab die Klägerin am 02.01.2012 entsprechend einer Aufforderung des Beklagten vom 04.11.2011 entsprechend berichtige Kapitalertragsteuer-Anmeldungen für August 2006, Juni 2007, Juni 2008 und Juni 2009 ab. Die Klägerin legte sowohl gegen die geänderten Bescheide für 2005-2008 bzw. zum 31.12.2005-31.12.2008 als auch gegen die von ihr selbst berichtigten Kapitalertragsteuer-Anmeldungen Einspruch ein. Die Klägerin begründete den Einspruch zum einen mit der fehlerhaften Berücksichtigung von AfA für das Gebäude in Stadt B und mit einem aufgrund eines Zahlendrehers fehlerhaften Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttungen. Insoweit half der Beklagte dem Einspruch gegen die Steuer- und Verlustvortragsbescheide durch Erlass von Änderungsbescheiden vom 19.07.2013 und vom 06.09.2013 ab. Zum Inhalt dieser Änderungsbescheide wird auf die Akten verwiesen. Eine entsprechende Änderung der insoweit ebenfalls fehlerhaften Kapitalertragsteuer- Anmeldungen vom 02.01.2012 erfolgte zunächst nicht. Die Klägerin begründete die Einsprüche ferner damit, dass die Betriebsaufspaltungen mit der X-GmbH keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 Satz 1 AO begründe und deshalb die insoweit vom Beklagten berücksichtigten Einkünfte der steuerbefreiten Vermögensverwaltung zuzuordnen sei. Diesem Einwand folgte der Beklagte nicht und wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 27.11.2013 als unbegründet zurück. Im Einzelnen wird zum Inhalt der Einspruchsentscheidung auf die Akten verwiesen. Auch insoweit erfolgt keine Herabsetzung der am 02.01.2012 angemeldeten Kapitalertragsteuern. Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin das Ziel weiter, dass die Mieteinnahmen aus der Überlassung der X-Häuser Stadt A und Stadt B an die X-GmbH und die damit zusammenhängenden Aufwendungen nicht als Gewinn aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu berücksichtigen seien. Die Klägerin teilt zwar die Ansicht, dass eine Betriebsaufspaltung vorliege. Dies begründe aber keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 Satz 1 AO. Denn nach dem Regelbeispiel des § 14 Satz 3 AO stelle die Vermietung von unbeweglichen Vermögen Vermögensverwaltung dar. Hinsichtlich der Vermögensverwaltung schlage die Betriebsaufspaltung nicht auf die Voraussetzung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO durch. Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.05.2011 I 60/10, BFH/NV 2011, 1615 ergebe sich, dass die Fiktion gewerblicher Einkünfte durch die Betriebsaufspaltung keinen Eingang in den abgaberechtlichen Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO gefunden habe und deshalb trotz Betriebsaufspaltung eine steuerfreie Vermögensverwaltung der Klägerin vorliege. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin diese Begründung dahingehend vertieft, dass § 14 Satz 1 AO als ungeschriebenes Merkmal eine Wettbewerbssituation voraussetze und es daran im Fall der vorliegenden Betriebsaufspaltung fehle. Mit ihrer Klage hatte die Klägerin hilfsweise (für den Fall, dass die Mieteinkünfte zu besteuern sein sollten) die Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG um 1,2 % der Einheitswerte der an die X-GmbH vermieteten Grundstücksteile geltend gemacht. Diesem Begehren hat der Beklagte mit Änderungsbescheiden über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005 bis 31.12.2008 vom 17.03.2015 entsprochen. Im Einzelnen wird zum Inhalt der Änderungsbescheide vom 17.03.2015 auf die Akten verwiesen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Bescheide vom 19.07.2013 über Körperschaftsteuer 2005 - 2006 und über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2005 - 31.12.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.11.2013, die Bescheide vom 06.09.2013 über Körperschaftsteuer 2007 und 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.11.2013, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005 - 31.12.2008 vom 17.03.2015 sowie die am 21.09.2015 beim Beklagten eingegangenen Kapitalertragsteuer-Anmeldungen für August 2006, Juni 2007, Juni 2008 und Juni 2009 dahingehend zu ändern, dass keine als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb steuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund der Vermietung von Grundstücken und Gebäuden an die X-GmbH berücksichtigt wird, die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise die Revision zuzulassen, den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Senat zurück zu übertragen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält daran fest, dass die hier vorliegende Betriebsaufspaltung zugleich die Voraussetzung des § 14 Satz 1 AO erfülle und deshalb die Einnahmen aus der Vermietung der Gebäudeflächen in Stadt A und Stadt B an die X-GmbH zu besteuern seien. Ergänzend wird zu den Äußerungen der Beteiligten auf die Akten verwiesen. Mit Beschluss des 4. Senats des Hessischen Finanzgerichts vom 02.12.2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass sich die Teilabhilfe des Einspruchs hinsichtlich der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung und der Höhe der Gebäude-AfA nicht auf die Kapitalertragsteuer-Anmeldungen erstreckt habe, gab die Klägerin am 21.09.2015 entsprechend berichtigte Kapitalertragsteuer-Anmeldungen für August 2006, Juni 2007, Juni 2008 und Juni 2009 ab, denen der Beklagte zustimmte. Die zunächst im vorliegenden Verfahren ebenfalls anhängig gewesene Klage wegen Gewerbesteuermessbeträgen 2005-2008 und wegen gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 KStG zum 31.12.2005-31.12.2008 hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2016 zurückgenommen. Hinsichtlich dieser Streitgegenstände hat das Gericht mit einem der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss das Verfahren abgetrennt und eingestellt. Dazu sowie zum übrigen Inhalt der mündlichen Verhandlung wird im Einzelnen auf das Sitzungsprotokoll vom 21.01.2016 verwiesen. Zu den in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben der Klägerin wird zudem auf die Wiedergabe in der vorliegenden Entscheidung verwiesen. Dem Gericht lagen zehn Bände Verwaltungsakten zu der Steuernummer vor. Diese waren Gegenstand des Verfahrens.