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Urteil

4 K 537/16

Hessisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2019:0226.4K537.16.00
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Tenor
Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2006 vom 13. Februar 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Februar 2016 wird dahingehend geändert, dass der Verlust um 44.170 € erhöht wird. Der Gewerbesteuermessbescheid für 2006 vom 13. Februar 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Februar 2016 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbeertrag um 44.170 € reduziert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Dem Beklagten wird aufgegeben, den Messbetrag und die festzustellenden Verluste zu berechnen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu 85 % und der Beklagte hat sie zu 15 % zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2006 vom 13. Februar 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Februar 2016 wird dahingehend geändert, dass der Verlust um 44.170 € erhöht wird. Der Gewerbesteuermessbescheid für 2006 vom 13. Februar 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Februar 2016 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbeertrag um 44.170 € reduziert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Dem Beklagten wird aufgegeben, den Messbetrag und die festzustellenden Verluste zu berechnen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu 85 % und der Beklagte hat sie zu 15 % zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Klage hat nur teilweise Erfolg. I. Die Klage ist nur teilweise zulässig. Hinsichtlich der Feststellungsbescheide betreffend des Verlustes nach § 10d EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) für die Jahre 2006 und 2007 und betreffend des vortragsfähigen Gewerbeverlustes für das Jahr 2007 ist die Klage zulässig. Zulässig ist die Klage auch mit Blick auf den Gewerbesteuermessbescheid für 2006, weil insoweit ein positiver Messbetrag festgesetzt ist, durch den die Klägerin beschwert ist. Im Übrigen ist die Klage unzulässig. Es fehlt insoweit an der Klagebefugnis. § 40 Abs. 2 FGO setzt eine Klagebefugnis und damit eine Beschwer des Steuerpflichtigen für eine zulässige Klage voraus. 1. Die Klage kann bei sogenannten Null-Bescheiden unzulässig sein. So liegt der Fall hier. Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Körperschaftsteuerfestsetzungen von 0 € für das Jahr 2006 wendet. Denn die Regelung des § 10d Abs. 4 S. 4 und 5 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) findet erst für die Fälle Anwendung, für die die entsprechende Verlustfeststellungserklärung nach dem 13. Dezember 2010 abgegeben worden ist. Vorliegend sind die Steuererklärungen für das Jahr 2006 jedoch bereits im Jahr 2007 abgegeben worden. An dieser Einschätzung ändert auch der Verweis der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf § 32a KStG im Schriftsatz vom 11. Januar 2019 nichts. Denn § 32a Abs. 1 KStG findet auch auf Verlustfeststellungsbescheide nach § 10d EStG Anwendung. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung (Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. November 2014 6 K 6114/12, EFG 2015, 330 m.w.N.; a.A. unter Berufung auf den Wortlaut: Intemann, in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 290. Lieferung, § 32a KStG Rn. 9 m.w.N. auch zur Gegenmeinung). Danach besteht vorliegend kein Bedürfnis, auch den Körperschaftsteuerbescheid trotz der Festsetzung mit 0 € als die Klägerin beschwerend anzusehen. Denn eine verdeckte Gewinnausschüttung, die sich im Verlustfeststellungsbescheid niederschlägt, kann – wie gezeigt – nach § 32a Abs. 1 KStG auf Ebene der Gesellschafter Berücksichtigung finden. 2. Hinsichtlich des laut Klageschrift eindeutig angefochtenen Feststellungsbescheids über den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2006 ist festzustellen, dass ein solcher Bescheid nicht existiert. Der Erlass eines entsprechenden Bescheids wird zwar konkludent in der Einspruchsentscheidung erstmals abgelehnt, jedoch wurde bezüglich der Ablehnung des Erlasses eines entsprechenden Bescheids kein Rechtsbehelfsverfahren durchgeführt, so dass die Klage insoweit unzulässig ist. Unabhängig davon entsteht, worauf ergänzend hingewiesen wird, bei dem hier gefundenen materiellen Ergebnis auch kein Verlust. Auch eine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung scheidet insoweit aus, weil sie – abgesehen davon, dass insoweit kein Antrag vorliegt – keine gesonderte Beschwer enthält. Die Zurückweisung des nicht vorhandenen Einspruchs als unbegründet geht ins Leere. II. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, nur teilweise begründet. Die Bescheide über die gesonderte Feststellung des Verlustabzugs nach § 10d EStG für 2006 und 2007, über den vortragsfähigen Gewerbeverlust 2007 und den Gewerbesteuermessbetrag 2006 sind teilweise rechtswidrig und verletzen die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Das Finanzamt hat im Ergebnis zutreffend in Höhe der Entschädigungszahlungen, jedoch ohne die Entschädigung für die Finanzierung der Mehrausgaben für Ersatzbetriebsflächen Eigentum und ohne die Pachtentschädigung für das unentgeltlich überlassene Betriebsgrundstück verdeckte Gewinnausschüttungen angenommen. Dabei ist das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Entschädigung, soweit sie sich auf Kosten bezieht, die mit der Betriebsverlagerung in Zusammenhang stehen, auf den Gewerbebetrieb der Klägerin entfallen und ihr steuerlich zuzurechnen sind. Entgegen der Ansicht des Finanzamts liegt jedoch nicht bereits in 2006, dem Zeitpunkt der Zahlung der Entschädigung, eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die sich durch den Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten und eine Rücklage sich steuerlich teilweise erst in den Folgejahren auf das zu versteuernde Einkommen auswirkt, sondern die verdeckten Gewinnausschüttungen entstehen durch einen Verzicht auf Ersatzansprüche der Klägerin gegen die Gesellschafter erst in dem Jahr, in dem die jeweiligen Aufwendungen, für die die Entschädigungszahlungen geleistet werden, angefallen sind. Dies ergibt sich aus einem hypothetischen Fremdvergleich, der durchzuführen ist, weil die entschädigungsrechtlichen Regelungen mit der steuerrechtlichen Zuordnung von Rechtspositionen nach dem Verlassungsprinzip nicht übereinstimmen, was wiederum auf der entschädigungsrechtlichen Personenidentität zwischen den Gesellschaftern und der von Ihnen betriebenen Gesellschaft aufgrund von gleichgerichteten Vermögensinteressen beruht. 1. Vorliegend weist zwar das Entschädigungsrecht den Grundstückseigentümern, die gleichzeitig Gesellschafter der Klägerin sind, die gesamte Entschädigung zu. Dies beruht jedoch darauf, dass Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte entschädigungsrechtlich nur dann als Träger verschiedener (Vermögens-)Interessen angesehen werden und demzufolge gesondert zu entschädigen sind, wenn sie auch wirtschaftlich unterschiedliche Vermögensinteressen verfolgen. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH aber dann nicht gegeben, wenn die Grundstückseigentümer personenidentisch mit den Gesellschaftern einer den Gewerbebetrieb betreibenden GmbH sind (BGH-Urteil vom 8.4.1965 III ZR 60/64, NJW 1965, 1480; BGH-Urteil vom 8.6.1972 III ZR 178/69, NJW 1972, 1666). Danach steht der Klägerin, anders als bei Pachtverhältnissen zwischen fremden Dritten, vorliegend keine Entschädigung als Nebenberechtigte nach § 97 BauGB zu. Vielmehr sind die Vermögensnachteile der Klägerin den Gesellschaftern als Grundstückseigentümer neben deren Rechtsverlust am Eigentum (§ 95 BauGB) als etwaige andere Vermögensnachteile (§ 96 BauGB) zu entschädigen. Zu den zu entschädigenden anderen Vermögensnachteilen gehört insbesondere der vorübergehende oder dauernde Verlust, den der bisherige Eigentümer in seiner Berufstätigkeit erleidet. Da sich bei fehlender Personenidentität die Entschädigung von P und D – wie die Zahlung der Entschädigung an die Gebrüder J/K zeigt – auf die Entschädigung für den Verlust des Eigentums an den Grundstücken beschränken würde, sind die Grundstückseigentümer und Gesellschafter der Klägerin somit vorliegend auch für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden entschädigt worden. Diese entschädigungsrechtlich Praktikabilitätsgesichtspunkten folgende Beurteilung lässt jedoch außer Acht, dass es sich zivilrechtlich bei den Gesellschaftern und der von ihnen betriebenen GmbH um zwei eigenständige Rechtspersönlichkeiten handelt, die auch steuerrechtlich als getrennte Zurechnungssubjekte anzusehen sind und auf die die Entschädigung nach dem Veranlassungsprinzip aufzuteilen ist. Angesichts der fehlenden entschädigungsrechtlichen Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Zurechnungssubjekten, besteht im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern und der GmbH demzufolge steuerrechtlich ein Ausgleichsanspruch, der sich an der entschädigungsrechtlichen Zuweisung der jeweiligen Ausgleichszahlungen orientiert und der, soweit die Ausgleichszahlungen die Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs betreffen, dem Betreiber des Gewerbebetriebs zusteht. Beim Auseinanderfallen von Gläubigerinteresse (Anspruch) und geschützten Interesse (Schaden) sieht das Zivilrecht die Herausgabe des durch den Ersatzanspruch Erlangten durch den Anspruchsinhaber an den Inhaber der verletzten Rechtsstellung über das Rechtsinstitut der Drittschadensliquidation vor. Diese Grundsätze sind hier entsprechend anzuwenden. Die Gesellschafter als Anspruchsberechtigte nach Entschädigungsrecht erhalten hier den Schaden ersetzt, der bei der Klägerin als operativ tätiges Betriebsunternehmen durch die Betriebsverlagerung eintritt. Demzufolge kann die Klägerin über eine Anwendung der Grundsätze des Rechtsinstituts der Drittschadensliquidation als geschädigte Dritte entsprechend § 285 BGB die Abtretung der Schadensersatzansprüche verlangen, soweit diese auf der Beeinträchtigung ihrer gewerblichen Tätigkeit beruhen. Die für das Eingreifen des Instituts der Drittschadensliquidation erforderliche Vorliegen der Zufälligkeit der Schadensverlagerung ergibt sich hier in ähnlicher Weise wie bei den Fällen des Gefahrübergangs durch die einschlägige entschädigungsrechtliche Rechtsprechung, die die Entschädigung für den Schaden der Klägerin ihren Gesellschaftern zuweist. Ausgehend von den entschädigten Positionen nach dem Entschädigungsgutachten vom 25. Oktober 2005 handelt es sich bei den dem Grunde nach abzutretenden Schadensersatzansprüchen um: Mehrausgaben Ersatzbetriebsflächen Pacht, Ausbau wiederverwendbarer Betriebseinrichtungen, Herrichten der Ersatzbetriebsflächen, Versetzen von Materialien und Betriebseinrichtungen sowie Mehrwege und erhöhte Ladefahrzeugvorhaltung. Dies sind Firmenentschädigungen, die durch den Gewerbebetrieb der Klägerin veranlasst sind. Die Stellungnahme des Gutachters und des Sachbearbeiters des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen bestätigen dies. Dass im Ergebnis die Klägerin entschädigt werden sollte, ist auch daraus zu folgern, dass sowohl das Entschädigungsgutachten als auch das Nachtragsgutachten namentlich für die Klägerin erstellt worden sind. 2. Bei dem Ausgleich des Schadens und der Zurechnung der Entschädigungspositionen zur Klägerin als Betreiber des Gewerbebetriebes darf jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Entschädigungszahlungen nach einer Ausübung der gewerblichen Tätigkeit über einen Zeitraum von 15 Jahren bemessen wurden, die Klägerin den Betrieb jedoch nur auf einem leihweise unentgeltlich zur Verfügung gestellten Grundstück betrieben hat. Zivilrechtlich konnte ihr diese Rechtsposition daher jederzeit von den Gesellschaftern entzogen werden, die insoweit die Dispositionsbefugnis innehatten. Entschädigungsrechtlich bestand für die Klägerin daher nur insoweit eine geschützte Rechtsposition im Hinblick auf ihre gewerbliche Tätigkeit, wie ihr das Grundstück zum Betrieb des Gewerbebetriebes überlassen wurde. Nach § 94 Abs. 1 BauGB kann eine Entschädigung nur verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet. Zu entschädigen ist dabei der Rechtsverlust am Eigentum (§ 95 BauGB) und etwaige andere Vermögensnachteile (§ 96 BauGB), zu denen der vorübergehende oder dauernde Verlust gehört, den der bisherige Eigentümer in seiner Berufstätigkeit erleidet. Zwar sieht § 97 Abs.3, 4 i.V.m. § 96 BauGB einen eigenen Entschädigungsanspruch für denjenigen als Nebenberechtigten vor, der auf einem gemieteten oder gepachteten Grundstück ein Gewerbebetrieb betreibt. Da Art. 14 GG jedoch grundsätzlich nur konkrete subjektive Rechtspositionen, nicht dagegen bloße Chancen und Aussichten schützt, bestimmt sich beim vorzeitigen Entzug eines Miet- oder Pachtrechts die Enteignungsentschädigung für Folgeschäden nur nach dem, was der Mieter oder Pächter von seinem vertraglich und gesetzlich festgelegten Recht, also seiner geschützten Nutzungsmöglichkeit abgeben muss (BGH-Urteil vom 19.9.1966 III ZR 216/63, NJW 1967, 1085; BGH-Urteil vom 15.11.1971 III ZR 162/69, NJW 1972,528). Die konkrete subjektive Rechtsposition des gewerbetreibenden Mieters ist demzufolge von vornherein durch die Kündbarkeit des Mietvertrages beschränkt, so dass vorliegend der Klägerin zunächst nur insoweit Entschädigungsansprüche zustehen, wie sie eine durch einen Miet- oder Pachtvertrag begründete schuldrechtlich gesicherte Position innehatte. Die konkrete Entschädigungszahlung für die Betriebsverlagerung, die nach einem Zeitraum von 15 Jahren bemessen ist, ergibt sich demzufolge nur daraus, dass das Entschädigungsrecht ausgehend von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Vermögensinteressen der Betriebs-GmbH und ihrer Gesellschafter zusammen betrachtet. Die Diskrepanz zur davon abweichenden steuerrechtlichen Betrachtungsweise, die von zwei Rechtspersonen und dementsprechend von zwei steuerlichen Zurechnungsobjekten ausgeht, ist dabei nur über einen hypothetischen Drittvergleich unter Beachtung der jeweiligen Vermögensinteressen und des Veranlassungsprinzips sachgerecht zu lösen. Davon ausgehend ist die über mehrere Jahre bemessene Entschädigung, die für die Betriebsverlagerung und das Weiterbetreiben des gewerblichen Betriebes gezahlt wird, im Rahmen einer zeitlichen Zuordnung wertungsmäßig demjenigen zuzurechnen, der im Zeitpunkt der Maßnahme, für die die Entschädigung gezahlt wird, den Gewerbebetrieb berechtigterweise betreibt. Dabei beinhaltet die Überlassung eines Grundstücks zum Zwecke des Betriebes einer gewerblichen Tätigkeit als Nebenpflicht des Überlassungsvertrages die Verpflichtung des Überlassenden, zur Sicherung der Hauptpflicht alles zu tun, um den Leistungserfolg vorzubereiten, herbeizuführen oder zu sichern bzw. zu unterlassen, was den Leistungserfolg beeinträchtigen oder gefährden könnte (Westermann, in: Erman, BGB, 15. Aufl., 2017, § 242 Rn. 77). Diese Leistungstreuepflicht, zur Sicherung der Ausübung des vertragsgemäßen Gebrauchs zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit besteht, unabhängig davon, ob die Grundstücksüberlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Soweit die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit durch Dritte beeinträchtigt wird, steht dem Betreiber des gewerblichen Betriebes - wie oben ausgeführt - ein Anspruch auf Schadensausgleich gegen die Gesellschafter und Grundstückseigentümer in Form der Abtretung von bestehenden Schadensersatzansprüchen zu. Für den Streitfall bedeutet das, dass die Klägerin, solange sie den Gewerbebetrieb in Form einer GmbH berechtigterweise auf dem Grundstück der Gesellschafter betreibt – was in den Streitjahren der Fall ist – im Innenverhältnis ein Anspruch auf Abtretung der Entschädigungszahlungen zusteht, die für die Beeinträchtigung der gewerblichen Tätigkeit gezahlt werden. Da die Klägerin aufgrund der unentgeltlichen Zurverfügungstellung des Betriebsgrundstücks keine auf Dauer gesicherte Rechtsposition innehatte, steht ihr die in einer Summe vorab gezahlte Entschädigung jedoch nur insoweit zu, wie sie im konkreten Jahr die Geschäftschance zur Ausübung des gewerblichen Betriebes berechtigterweise genutzt hat und konkret Beeinträchtigungen angefallen sind, die durch die Ausgleichszahlungen ausgeglichen werden. 3. Bei der Bemessung der Ansprüche der Klägerin gegen die Grundstückseigentümer und Gesellschafter als Empfänger der Entschädigungszahlung kommt es dabei nicht auf die tatsächliche Höhe des entstandenen Schadens bei der Klägerin an, da es sich insoweit um Ansprüche aus abgetretenem Recht handelt. Die Bemessung des Schadens für die einzelnen Schadenspositionen erfolgte vielmehr in dem Entschädigungsgutachten und spiegelt sich in den gezahlten Ausgleichszahlungen wider. Soweit es der Klägerin durch geschicktes Wirtschaften gelungen ist, die tatsächlichen Mehrkosten geringer zu halten, kommt ihr dies wirtschaftlich zugute. 4. Davon ausgehend, ergeben sich in den Streitjahren unter Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips und der jeweiligen geschützten Vermögenspositionen in den Streitjahren Ansprüche der Klägerin gegen ihre Gesellschafter und Grundstückseigentümer auf Abtretung der Entschädigungsansprüche, soweit es sich um Zahlungen für die Beeinträchtigung der gewerblichen Tätigkeit in den Streitjahren handelt, die die Klägerin berechtigterweise auf den unentgeltlich überlassenen Grundstücken ausübte. Von den ausweislich des Gutachtens vom 25. Oktober 2005 gezahlten Beträgen wurden namentlich die Zahlungen für Mehrausgaben Ersatzbetriebsflächen Pacht, den Ausbau wiederverwendbarer Betriebseinrichtungen, das Herrichten der Ersatzbetriebsflächen, das Versetzen von Materialien und Betriebseinrichtungen, die Zahlungen für Mehrwege und erhöhte Ladefahrzeugvorhaltung als Firmenentschädigung gezahlt, die dem Ausgleich des Schadens des Gewerbebetriebs dienen. Der Entschädigungsbetrag für die Finanzierung der Mehrausgaben für die Ersatzbetriebsflächen ist davon auszunehmen, weil es sich insoweit um eine die Kosten für den Eigentumserwerb betreffende Entschädigung handelt. Des Weiteren besteht vorliegend auch von den gezahlten Firmenentschädigungen kein Anspruch der Klägerin auf Abtretung der Zahlung, soweit sie die jährlichen Mehrausgaben Ersatzbetriebsflächen Pacht betrifft, da die Grundstücke von den Gesellschaftern unentgeltlich an die Klägerin überlassen wurden. Insoweit ist der Klägerin kein Schaden entstanden, der einen Anspruch gegen ihre Gesellschafter als Grundstückseigentümer begründet. Da es der Dispositionsfreiheit der Gesellschafter obliegt, ob sie der Gesellschaft Wirtschaftsgüter entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stellen, ist ihnen die Entschädigung in den Fällen zuzurechnen, in denen sie die unentgeltliche Zurverfügungstellung der Grundstücke von Wirtschaftsgütern gewählt haben. In diesen Fällen wird ihre Rechtsposition beeinträchtigt, so dass auch ihnen die Entschädigung zusteht. Demzufolge ist zumindest für die Streitjahre, in denen für die Klägerin nach eigenen Angaben – auch unter Einbeziehung der von der Klägerin gepachteten Flächen – keine Mehrausgaben für Pacht angefallen sind, der Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen ihre Gesellschafter um die anteiligen Entschädigungszahlungen für die erhöhten Pachtaufwendungen zu kürzen. Hier ist die Ersparnis nämlich nicht auf das geschickte Wirtschaften der Klägerin, sondern auf das Entgegenkommen der Gesellschafter zurückzuführen. 5. Dadurch, dass die Gesellschafter den gesamten Entschädigungsbetrag für sich beansprucht haben, ohne die der Klägerin zustehenden Schadenspositionen an sie auszuzahlen, liegen insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen vor. Nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG mindern verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen und nach § 7 GewStG auch den Gewerbeertrag nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist unter einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i.S.d. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG – d.h. auf die Höhe des Steuerbilanzgewinns der Gesellschaft auswirkt – und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (BFH-Urteil vom 7. August 2012 I R 2/02, BStBl II 2004, 131). Der Unterschiedsbetrag muss zudem geeignet sein, einen Vorteil in Gestalt eines sonstigen Bezugs i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG auszulösen (BFH-Urteil vom 7. August 2002 I R 2/02, BStBl II 2004, 131). Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte (sogenannter Fremdvergleich, ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 16. März 1967 I 261/63, BStBl III 1967, 626). Vorliegend hat die Klägerin auf ihre Entschädigungsansprüche gegenüber den Gesellschaftern verzichtet, da sie die ihr aufgrund der Drittschadensliquidation zustehenden Ersatzansprüche gegenüber ihren Gesellschaftern nicht geltend gemacht hat. Selbst wenn die Entschädigungszahlungen nicht an die Klägerin ausgezahlt wurden, hätte zumindest eine entsprechende Forderung gegen die Gesellschafter buchmäßig ausgewiesen werden müssen, um einen Anspruch gegen die Gesellschafter auf Schadensausgleich zu dokumentieren. Dies ist nicht erfolgt. Auch ansonsten liegen keine Indizien vor, die auf die Absicht der Gesellschafter zur Auskehr der Entschädigungszahlung an die Klägerin schließen lassen. Insbesondere fehlt es zur Überzeugung des Gerichts an einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihren beherrschenden Gesellschaftern, die Klägerin an der Entschädigung zu beteiligen. Zwar behauptet die Klägerin, es habe eine Vereinbarung gegeben, wonach sie im Verhältnis zu ihren Gesellschaftern von allen zusätzlichen Kosten, die durch die Verlagerung des Gewerbebetriebs entstehen, freigestellt werden sollte. Gegen das Vorliegen einer solchen Vereinbarung spricht vorliegend jedoch bereits der Umstand, dass keine entsprechenden Buchungen vorgenommen worden sind. Soweit die Klägerin im Nachgang mit Rechnung vom 15. Dezember 2014 angefallene Kosten für den Ausbau und das Umsetzen von Betriebsvorrichtungen sowie der Errichtungen von Betriebsflächen abgerechnet hat, erscheint dies als nachträgliche untaugliche Gestaltung zur Verhinderung von verdeckten Gewinnausschüttungen. Die fehlende Einbuchung von Forderungen sowie die korrespondierende Buchungen von Verbindlichkeiten bei der KG, die Nichtaktivierung von unfertigen Erzeugnissen und das fehlende Stellen von Zwischenrechnungen bei einem so langen Zeitraum und so hohen Beträgen wie zwischen fremden Dritten üblich, führen zur Überzeugung des Gerichtes dazu, dass es an der behaupteten Vereinbarung fehlt. Hinzu kommt, dass mit der Rechnung vom 15. Dezember 2014 Arbeiten für den Zeitraum von 2007 bis 2014 abgerechnet worden sind, obgleich die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb bereits Ende 2008 eingestellt hat. Darüber hinaus hätte es vorliegend, da es sich um Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und beherrschenden Gesellschaftern handelt, zur steuerrechtlichen Wirksamkeit einer im Voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung bedurft, die hier nicht vorgelegt wurde. Durch den Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Gesellschafter ist das Vermögen der Klägerin gemindert worden. Diese Vermögensminderung ist auch auf eine auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhende Veranlassung zurückzuführen. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte in einer vergleichbaren Situation darauf hingewirkt, dass die Klägerin die ihr zustehenden Entschädigungszahlungen erhält und nicht ohne ersichtlichen Grund auf die Durchsetzung von Ansprüchen verzichtet. Das gilt unabhängig davon, dass die konkrete Entschädigungssituation in ihrer Höhe der Entschädigungszahlungen unter fremden Dritten nicht hätte eintreten können. Denn es handelt sich insoweit um einen hypothetischen Vergleich. Bei der Ermittlung der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung ist an den einzelnen Schadenspositionen anzuknüpfen, die der Klägerin zuzurechnen sind. Danach ergeben sich in den Streitjahren folgende verdeckte Gewinnausschüttungen: a) Die Entschädigung für den Ausbau wiederverwendbarer Betriebseinrichtungen ist i.H.v. 15.899 € und damit in voller Höhe im Jahr 2006 zu berücksichtigen, da der Klägerin als Betreiber des Gewerbebetriebs die Aufwendungen in diesem Jahr entstanden sind. Die Zuordnung der Kosten zum Jahr 2006 entspricht den unwidersprochenen Feststellungen der Betriebsprüfung und stimmt im Ergebnis mit den Ausführungen der Steuerberaterin R in ihrem Schreiben vom 24. März 2011 überein. b) Die Entschädigung für das Herrichten der Ersatzbetriebsflächen ist in mehrfacher Hinsicht aufzuteilen. Zum einen ist die Entschädigungsposition für das Herrichten der Ersatzbetriebsflächen i.H.v. 231.768 € nur zum Teil der Klägerin zuzurechnen, da die Gesellschafter über die KG bereits einen Teil des Schadens zu Gunsten der Klägerin übernommen hat. Der Entschädigungsbetrag von 231.768 € ist demzufolge zwischen der Klägerin und der KG aufzuteilen. Das Gericht orientiert sich dabei an den Darstellungen der Steuerberaterin R in ihrem Schreiben vom 24. März 2011. Danach verbleiben 182.436,01 € pauschalierter Aufwand für die Klägerin. Da der tatsächliche Aufwand der Klägerin nach der nachvollziehbaren Darstellung der Steuerberaterin der Klägerin zu 90 % im Jahr 2007 und die restlichen 10 % im Jahr 2008 angefallen sind, besteht im Streitjahr 2007 ein Anspruch auf die Entschädigungszahlung i.H.v. 90 % des Entschädigungsbetrages. Dabei sind die 30.000 € aus der Anzahlung als Vorteilsausgleich mindernd zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund beläuft sich die verdeckte Gewinnausschüttung im Jahr 2007 auf 134.193 €. c) Die Entschädigung für das Ersetzen von Materialien und Betriebseinrichtungen i.H.v. 43.260 € ist in voller Höhe im Jahr 2007 zu berücksichtigen, da diese Aufwendungen in 2007, so auch die Darstellung der Steuerberaterin in ihrem Schreiben vom 24. März 2011, angefallen sind. d) Die Entschädigung für Mehrwege und erhöhte Ladefahrzeugvorhaltung i.H.v. 279.648 € ist, da sie auf der Grundlage von 15 Jahren berechnet worden ist, jeweils mit einem Fünfzehntel davon in den Jahren 2006 und 2007, nämlich jährlich mit 18.643 € anzusetzen. Wegen der unterjährigen Zuordnung ergibt sich für das Jahr 2006 nur ein Betrag von 17.089 €. Der Umstand, dass letztlich keine Mehrfahrten angefallen sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Zuordnung der Entschädigungsposition Ersatz von Kosten für Mehrfahrten zur Klägerin ist folgerichtig, weil nur sie über entsprechende Fahrzeuge verfügte und nur bei ihr im Rahmen des Betriebs als operatives Unternehmen entsprechende Kosten für Mehrwege und erhöhte Ladefahrzeugvorhaltung anfallen konnten. Die Vermeidung von Mehrkosten beruht dabei auf der geänderten Logistik der Transporte durch die Klägerin, so dass die gleichwohl gezahlte Entschädigung ihr zugute kommen muss. e) Die nach dem Entschädigungsgutachten geleisteten Zahlungen für Mehrausgaben für die Pacht von Ersatzbetriebsflächen i.H.v. 14.895 sind jeweils zu einem Fünfzehntel jährlich anzusetzen. Da der Klägerin die Betriebsgrundstücke in den Streitjahren auf Grund einer vorausgehenden Vereinbarung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, liegen insoweit, wie oben ausgeführt, keine verdeckten Gewinnausschüttungen vor. Da es der Dispositionsfreiheit der Gesellschafter oblag, ob sie der Gesellschaft Wirtschaftsgüter entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stellen, ist ihnen die Entschädigung in den Fällen zuzurechnen, in denen sie die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Wirtschaftsgütern gewählt haben. In diesen Fällen wird ihre Rechtsposition beeinträchtigt, so dass auch ihnen die Entschädigung zusteht. f) Im Ergebnis sind somit folgende verdeckte Gewinnausschüttungen anzusetzen: Für das Jahr 2006 insgesamt 32.988 € (15.899 € + 17.089 €) und für das Jahr 2007 196.096 € (134.193 €, 43.260 € und 18.643 €). 6. Die weiteren von der Klägerin erhobenen Einwände greifen nicht durch. Weder der Einwand hinsichtlich der Umsatzsteuer noch der Einwand hinsichtlich des Schreibens seitens des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen vom 27. Oktober 2005 führen zu einer Reduzierung der verdeckten Gewinnausschüttung. a) Soweit die Klägerin sich auf das Schreiben vom 27. Oktober 2005 beruft, in dem von einem faktischen Entschädigungsbetrag i.H.v. 495.999,60 € ausgegangen wird, führt dies nicht zu einer Reduzierung der verdeckten Gewinnausschüttung. Denn mit dem Schreiben bringt das Amt für Straßen- und Verkehrswesen lediglich zum Ausdruck, dass die im Eigentum berührten Entschädigten für die zu erwerbenden Flächen einen Betrag von 138.898,40 € hinzuschießen müssen. Diesem Betrag steht jedoch die erworbene oder zu erwerbenden Fläche wertmäßig ausgeglichen gegenüber. Nur für die Kosten, die für die Finanzierung dieses Betrages erforderlich sind, erhalten die Geschädigten einen Ersatz von 49.428 €. b) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die Umsatzsteuer im Grunde als Verbindlichkeit gegenüber dem Organträger zu verbuchen und aus dem Entschädigungspositionen herauszurechnen ist, geht sie in dieser Annahme fehl. Denn bei der Entschädigungszahlung handelt es sich - wie das Landgericht U zu Recht festgestellt hat - um einen Nettobetrag. Die Umsatzsteuer ist gesondert zu entschädigen. Soweit danach eine Verbindlichkeit gegenüber dem Organträger zu buchen wäre, steht dem eine Forderung gegen die Bundesrepublik gegenüber. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nicht, ob aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen der Entschädigungsbetrag für Zwecke der verdeckten Gewinnausschüttung zu reduzieren ist. 7. Die vom Beklagten gezogenen bilanziellen Konsequenzen hinsichtlich einer Rücklage und der Rechnungsabgrenzungsposten sind nicht zutreffend und rückgängig zu machen. a) Die Voraussetzungen für den vom Beklagten gebildeten passiven Rechnungsabgrenzungsposten für die Mehrausgaben hinsichtlich der gepachteten Mehrfahrten liegen nicht vor. Zwar setzt die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens Einnahmen vor und Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag. Gegenstand der passiven Rechnungsabgrenzungsposten sind jedoch vor allem gegenseitige Verträge, bei denen Leistung und Gegenleistung zeitlich auseinanderfallen, also einer erhaltenen Einnahme eine Verpflichtung zu einer noch nicht erbrachten zeitbezogenen Leistung gegenübersteht (BFH-Beschluss vom 9. November 1994 I B 12/94, BFH/NV 1995, 786). Es ist zu fordern, dass die Gegenleistung, für die die abzugrenzende Vorleistung erbracht wird, zeitraumbezogen oder periodisch aufteilbar sein muss (BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 I R 23/96, BStBl II 1998, 381; BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 50/50, BStBl II 2012, 197). Grundsätzlich kommt damit ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten nicht bei einem einmaligen Verzicht oder Schadensausgleich in Betracht (BFH-Urteil vom 7. März 2007 I R 18/06, BStBl II 2007, 697). Das gilt nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich auch für Entschädigungen (BFH-Urteil vom 11. Juli 1973 I R 140/71, BStBl II 1973,840; BFH-Urteil vom 13. Juni 1986 III R 178/82, BStBl II 1986, 841; Urteil des FG Köln vom 20. Mai 2009 5 K 2907/07, EFG 2009, 1369). Das wird damit begründet, dass der wirtschaftliche Grund für die Einnahmeerzielung gänzlich vor dem Bilanzstichtag liegt und keine weitere Verpflichtung für die Folgejahre besteht. Diese Voraussetzungen zur Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens sind vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt an einer von der Klägerin noch zu erbringenden Leistung in den Folgejahren. Vielmehr beruht die wirtschaftliche Verursachung der Entschädigungszahlung auf der bereits eingetretenen Veräußerung der Grundstücke vor dem Hintergrund einer etwaigen Enteignung. Es kann auch keine Rückstellung für den zu erwartenden Aufwand gebildet werden. Denn Aufwandsrückstellungen sind abgesehen von hier nicht eingreifenden Ausnahmen nicht zulässig (Tiedchen, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 286. Lieferung, § 5 Rn. 721). b) Auch liegen die Voraussetzungen für das Bilden einer Rücklage hinsichtlich des Herrichtens der Ersatzbetriebsflächen nicht vor. Denn Rücklagen sind steuerlich nur in den Fällen des § 6b EStG sowie nach R 6.6 EStR zugelassen. III. Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 S. 2 FGO auf den Beklagten übertragen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Klage teilweise unzulässig war. V. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren beruht auf § 139 Abs. 3 S. 3 FGO. VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten erfolgt gemäß § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. VII. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung mit Blick auf durch die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke des Straßenausbaus gewährte Entschädigungszahlungen, die den Gesellschaftern der Klägerin zur Vermeidung einer Enteignung zukamen, erfüllt sind. Die Klägerin wurde am ........2002 mit notariellem Vertrag gegründet und am ........2003 in das Handelsregister des Amtsgerichts A eingetragen. Anteilseigner waren Herr P (P) zu 60 % und Herr D (D) zu 40 %. Beide waren in den Streitjahren Geschäftsführer. Zweck des Unternehmens ist die Ausführung von Abbruch-, Erd- und Transportarbeiten, das gewerbsmäßige Vorbereiten und Durchführen von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- und Nutzungsrechte, das gewerbsmäßige wirtschaftliche Vorbereiten und Durchführen von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen und für fremde Rechnung, das gewerbsmäßige Vermitteln des Abschlusses oder das Nachweisen der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume, das Halten und Verwalten und die Sanierung von gewerblich und/oder privat genutzten Hausgrundstücken und Wohnungen. D und P betrieben bis Ende des Jahres 2002 auf eigenen und von fremden Dritten hinzugepachteten Grundstücken jeweils ein Bauunternehmen. Mit Ablauf des Jahres 2002 stellten beide ihren aktiven Geschäftsbetrieb ein und schlossen mit der Klägerin jeweils einen Mietvertrag über alle laut Inventurverzeichnis zum 1. Januar 2003 vorhandenen Wirtschaftsgüter. Auf die Mietverträge zwischen der Klägerin und P sowie zwischen der Klägerin und D jeweils vom 1. Januar 2003 wird Bezug genommen (Bl. 78, 80). Zwischen P und der Klägerin nahm der Beklagte eine Betriebsaufspaltung sowie eine umsatzsteuerliche Organschaft an (Bl. 60, 151). Die steuerlichen Konsequenzen aus der Betriebsaufspaltung und der umsatzsteuerlichen Organschaft wurden von Beginn an – also seit 2003 – durch Abgabe entsprechender Steuererklärungen umgesetzt (Bl. 151). Das Büro der Klägerin befand sich in E. Der Lagerplatz und der Recyclinghof befanden sich in F. Auf diesen Flächen in F befanden sich Garagen, Stellplätze sowie Lager- und Freiflächen. Dort wurde auch das Recyclingmaterial aufbereitet. Es wurde geplant, die Anschlussstelle X der BAB X (Ausfahrt G) zu einem Kleeblatt auszubauen. Betraut mit den Ausbauarbeiten bzw. den diesen vorausgehenden Arbeiten war das Amt für Straßen- und Verkehrswesen A handelnd im Auftrag des H. Für den geplanten Ausbau wurden Grundstücke bzw. Grundstücksflächen benötigt. Von den 5.314 m², die die Klägerin im F für ihr Bauunternehmen nutzte, wurden 2.914 m² für die Erweiterung der Autobahn-Anschlussstelle X der BAB X (Ausfahrt G) wegen eines drohenden Enteignungsverfahrens an die Bundesstraßenverwaltung verkauft. Diese verteilten sich auf zwei Grundstücksparzellen, die unterschiedliche Eigentümer aufwiesen. Das Flurstück 1 – ursprünglich als Flurstück 2 bezeichnet – gehörte den Gesellschaftern der Klägerin je zur Hälfte. Das Flurstück 3 – ursprünglich als 4 bezeichnet – gehörte P zu 50 % und den Herren J und K je zu 25 % (Bl. 84 und Bl. 3 Fallheft Bd. V). Die Grundstücke wurden der Klägerin nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten unentgeltlich überlassen (Bl. 60, 219, 263). Ohne die von den Eigentümern abzugebenden Flächen hätte das Unternehmen der Klägerin an bestehender Stelle nicht fortgeführt werden können. Um eine aufwändige Gesamtverlagerung des Betriebs zu vermeiden, war es erforderlich, der Klägerin Ersatzflächen direkt an die dem Betrieb verbleibenden Grundstücksteile angrenzend anzubieten und zu einem neuen Betriebsgelände zusammenzufügen. Hierfür wurden mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 18. Dezember 2006 die Flurstücke 5, 6 und 7 von den jeweiligen Eigentümern veräußert (Bl. 84). Erwerber der Grundstücke war nicht die Klägerin, sondern die mit Datum vom 27. September 2006 errichtete P KG (KG). Diese vermietete der Klägerin mit Mietvertrag vom 25. Juni 2007 die (erworbenen) Grundstücke (Bl. 99). Das Festkapital an der KG wurde zu 100 % von D und P übernommen. P war als Komplementär zu 60 % und D als Kommanditist zu 40 % beteiligt (Bl. 41, 153). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den notariellen Grundstückskaufvertrag vom 18. Dezember 2006 Bezug genommen (Bl. 84). Die im Vergleich zum Ausgangszustand noch fehlenden Betriebsflächen für Lagerung und Recycling wurden seitens der Klägerin von der Stadt G sowie dem Landkreis L mit Vertrag vom 26. April 2006 gepachtet (Bl. 101). Es handelt sich um eine in etwa 4 km Entfernung vom Bürogebäude gelegene Lagerfläche in G, Str. M. Wegen weiterer Einzelheiten zur Lage der Standorte wird auf den Kartenauszug Bezug genommen (Bl. 82). Um die Nachteile, die durch die Betriebsverlagerung entstanden, auszugleichen, schloss die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) mit D und P – vertreten durch D – am 6. Dezember 2005 eine Entschädigungsvereinbarung und am 8. März 2006 eine Ergänzung zur Entschädigungsvereinbarung, wonach sich die Entschädigungssumme auf 634.898 € belief (Bl. 141). Die Entschädigungssumme beruhte auf einem Gutachten, das durch das Amt für Straßen- und Verkehrswesen A in Auftrag gegeben und von N angefertigt wurde. Das Gutachten sah eine Entschädigungssumme vor, die sich wie folgt zusammensetzte: „1. Finanzierung der Mehrausgaben für Ersatzbetriebsflächen Eigentum 49.428 € 2. Mehrausgaben Ersatzbetriebsflächen Pacht 14.895 € 3. Ausbau wiederverwendbare Betriebseinrichtungen 15.899 € 4. Herrichten der Ersatzbetriebsflächen 231.768 € 5. Versetzen von Materialien und Betriebseinrichtungen 43.260 € 6. Mehrwege und erhöhte Ladefahrzeugvorhaltung 279.648 €“. Im Rahmen der im Gutachten erörterten wirtschaftlichen Verhältnisse stellte der Gutachter eingangs klar: „Für die weitere wirtschaftliche Betrachtungsweise und zur vergleichenden Analyse der Unternehmensdaten im Rahmen dieses Gutachtens haben wir die Aktivitäten der Besitzunternehmen und des Betriebsunternehmens konsolidiert und gehen von dem konsolidierten Unternehmen aus“ (Bl. 114). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 20. Oktober 2005 Bezug genommen (Bl. 134). Die Entschädigungssumme wurde am 10. März 2006 auf ein von D benanntes Konto bei der Xbank O überwiesen, bei dem es sich – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – um ein privates Konto handelt (Bl. 62, 145, 231). Die Steuererklärungen der Klägerin betreffend die Streitjahre enthielten keine Angaben zur Entschädigungszahlung. Die Erklärungen für 2005 wurden am 7. Februar 2007, für 2006 am 21. November 2007 und für 2007 am 18. November 2008 beim Beklagten eingereicht. Es folgten entsprechende Veranlagungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (Bl. 25 Fallheft Bd. 1). Am 29. Januar 2009 erließ der Beklagte eine Prüfungsanordnung gegenüber der Klägerin für die Jahre 2005 bis 2007. Die Prüfung begann am 19. Mai 2009 (Bl. 148). Neben anderen Punkten, die für das hier geführte Verfahren nicht von Interesse sind, stellte die Betriebsprüfung fest, dass die Entschädigungszahlungen in Höhe von insgesamt 536.138 € wirtschaftlich auf die Klägerin entfielen und demzufolge im Jahr 2006 als verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen seien (Bl. 165). Im Einzelnen bemerkte die Betriebsprüfung in Ergänzung zu der von ihr angenommenen verdeckten Gewinnausschüttung im Jahr 2006 dazu Folgendes: Hinsichtlich der Mehrausgaben für die Pacht der Ersatzbetriebsflächen i.H.v. 14.895 € bildete die Betriebsprüfung mit Blick auf den 15-jährigen Betrachtungszeitraum für die Berechnung der Entschädigung einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Die Pachtzinsen seien von der Klägerin unter dem Aufwandskonto 8 gewinnmindernd verbucht worden. Die Entschädigung für den Ausbau wiederverwendbarer Betriebseinrichtungen im Kalenderjahr 2006 erfasste die Betriebsprüfung i.H.v. 15.899 € als verdeckte Gewinnausschüttung. Der Ausbau der Betriebseinrichtungen im Kalenderjahr 2006 sei durch die Klägerin erfolgt. Insoweit wird Bezug genommen auf ein Schreiben der Steuerberaterin R im Schriftsatz vom 24. März 2011 (Bl. 54 Fallheft Bd. V). Die Entschädigungszahlung für das Herrichten der Ersatzbetriebsflächen ordnete die Betriebsprüfung – der Aufteilung von Frau Steuerberaterin R folgend – zu 182.436 € der durch die Klägerin gepachteten Fläche und zu 49.332 € der zugekauften Fläche der KG zu. Die Betriebsprüfung ließ es aber zu, zum 31. Dezember 2006 eine Rücklage zu bilden, die jedoch im Jahr 2007 zu 90 % und im Jahr 2008 zu 10 % aufzulösen sei. Hinsichtlich des Versetzens von Materialien und Betriebseinrichtungen i.H.v. 43.260 € ging die Betriebsprüfung davon aus, dass die Klägerin die entsprechenden Aufwendungen getragen habe und ihr deshalb die Entschädigung wirtschaftlich zustehe. Die Entschädigung sei somit im Kalenderjahr 2006 als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen. Hinsichtlich der Entschädigung für Mehrwege und erhöhte Ladefahrzeugvorhaltung i.H.v. 279.648 € sah die Betriebsprüfung vor, dass ein entsprechender Zugang in der Bilanz zu erfassen und gleichzeitig ein über 15 Jahre aufzulösender passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 11. Dezember 2012 Bezug genommen (Bl. 148). Der Geschäftsbetrieb der Klägerin wurde bis Ende 2008 von ihr ausgeübt und danach von P fortgeführt. Für die Zeit vom Juni 2007 bis Dezember 2014 stellte – dennoch – die Klägerin der KG mit Rechnung vom 15. Dezember 2014 Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben F in Rechnung (Bl. 203). Diese Forderung wurde von der Klägerin nicht aktiviert und buchhalterisch erst 2014 berücksichtigt (Bl. 306). Fertige und noch nicht abgerechnete Leistungen wurden diesbezüglich ebenfalls nicht aktiviert. Auch bei der KG wurden keine entsprechenden Buchungen vorgenommen. Bereits mit Rechnung vom 4. Juni 2007 hatte die Klägerin gegenüber der KG eine Abschlagsrechnung i.H.v. 30.000 € erteilt, die buchhalterisch erfasst wurde (Bl. 207). Auf die Rechnungen wird Bezug genommen. Im Rahmen eines gegen D und P eingeleiteten Steuerstrafverfahrens wurden der Sachbearbeiter des Amtes S vernommen und der Gutachter N schriftlich befragt (Bl. 82, 120 Fallheft Band V). Der Innendienst folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und änderte die ursprünglichen Bescheide mit Änderungsbescheiden vom 13. Februar 2015. Betroffen waren insoweit die Körperschaftsteuer und der Solidaritätszuschlag, die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer, die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 S. 3 und § 38 Abs. 1 KStG, der Gewerbesteuermessbetrag, die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 S. 3 KStG. Gleichzeitig wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Zwar belief sich die festgesetzte Körperschaftsteuer in den Streitjahren auf 0 €. Jedoch reduzierte sich durch die insbesondere im Jahr 2006 anfallenden verdeckten Gewinnausschüttungen der Verlustabzug. Gegen die Änderungsbescheide legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 10. März 2015 Einspruch ein. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 29. Februar 2016 hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttung als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Klägerin mit ihrer bei Gericht am 18. März 2016 eingegangene Klage. Nach einem ersten Verhandlungstermin, der am 7. November 2018 stattfand und zur Vertagung der Sache führte, nahm die Klägerin auf Hinweis des Vorsitzenden die Klage wegen Körperschaftsteuer 2005 und 2007, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftssteuer zum 31.12.2005, Gewerbesteuermessbeträgen 2005 und 2007, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2005, gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 S. 3 und 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2005, 31.12.2006 und 31.12.2007 sowie wegen gesonderter Feststellung der Endbestände gemäß § 37 Abs. 2 KStG zum 31.12.2005, 31.12.2006 und 31.12.2007 zurück. Im Übrigen wurde an der Klage festgehalten, also wegen Körperschaftsteuer 2006 und Gewerbesteuermessbetrag 2006 sowie wegen der gesonderten Feststellungen des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftssteuer zum 31.12.2006 und 31.12.2007 und der gesonderten Feststellungen des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2006 und 31.12.2007. Im Nachgang zum Verhandlungstermin vom 7. November 2018 legte die Klägerin ein Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2. Oktober 2017 vor. Darin wird festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Entschädigungsvereinbarung vom 6. Dezember 2005 verpflichtet ist, den Klägern etwaig durch die Finanzbehörden hinsichtlich des Entschädigungsbetrages oder Teilbeträgen hiervon gegen die Kläger rechtskräftig festgesetzte Umsatzsteuer einschließlich hierauf durch das Finanzamt rechtskräftig festgesetzter Zinsen zu erstatten, soweit diese von den Klägern gezahlt wurden. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte es sich bei der Entschädigung i.H.v. 634.898 € um einen Nettobetrag. Ebenfalls legte die Klägerin im Nachgang zum Termin vom 17. November 2018 Buchhaltungsunterlagen über tatsächlich entstandene Kosten hinsichtlich der Entschädigungspositionen im Gutachten vor. Danach belief sich die auf dem Kto. 9 gebuchte Pacht an die Gesellschafter bzw. die KG im Jahr 2005 auf 30.545,50 €, im Jahr 2006 auf 28.628,16 €, im Jahr 2007 auf 30.239,76 € und im Jahr 2008 auf 29.020,15 €. Die Pacht an die Stadt G, die auf dem Kto. 8 gebucht wurde, betrug für das Jahr 2005 1.023,61 € und für die Jahre 2006 und 2007 jeweils 2.800,20 €, während im Jahr 2008 insoweit keine Pacht mehr anfiel. Die auf dem Kto. 10 gebuchten laufenden Kfz-Betriebskosten beliefen sich für die Jahre 2005 bis 2008 auf 29.667,88 €, 31.554,87 €, 17.741,83 € und 19.146,02 €, wobei in dieser Zeit ein starker Anstieg des Dieselpreises zu verzeichnen war. Die Klägerin meint, dass die seitens des Beklagten vertretene Rechtsauffassung, Teile der Entschädigungen seien der Klägerin wirtschaftlich zuzurechnen, unzutreffend sei, da diese Auffassung gegen die einschlägigen gesetzlichen Regelungen sowie gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH verstoße. Im vorliegenden Fall seien letztlich D und P als Hauptberechtigte gemäß § 96 Abs. 1 BauGB wegen der Aufgabe des Eigentums am Grundstück die tatsächlich Geschädigten, da sie entweder unmittelbar, nämlich durch Enteignung von Grundstücken, oder mittelbar, über die Folgen bei ihren Gesellschaften aus der Enteignung der Grundstücke, betroffen seien. Andere in dem Fall betroffene Rechtsträger seien allenfalls Nebenberechtigte im Sinne des § 97 BauGB. Das gelte insbesondere für die Klägerin, da diese unter keinen Umständen Hauptberechtigter nach § 96 Abs. 1 BauGB sein könne. Denn sie habe kein Recht am Grundstückseigentum aufgegeben. Eine gesonderte Entschädigung des Nebenberechtigten setze voraus, dass Grundstückseigentümer und Nebenberechtigte rechtlich selbstständig und Träger verschiedener Vermögensinteressen seien. Der BGH habe mit Urteil vom 8. April 1965 III ZR 60/64 hierzu festgestellt, dass eine getrennte Entschädigung bei wirtschaftlicher Identität der Vermögensträger nicht statthaft sei. Danach verbiete es sich, für die Grundstückseigentümer und die mit ihnen wirtschaftlich völlig identischen Gesellschaften getrennte Entschädigungsberechnung nach den Grundsätzen vorzunehmen, die für den Fall getroffen seien, dass Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte verschiedene Personen seien, und ihre innere Rechtfertigung auch nur unter der Voraussetzung hätten, dass Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte nicht nur rechtlich selbstständig, sondern auch Träger verschiedener Vermögensinteressen seien. Dies spiegle sich auch im Gutachten wider. Denn die im Gutachten getroffenen Feststellungen zu den Folgeschäden beträfen ausschließlich D und P, so dass zu Recht nur deren Ansprüche und nicht die der Klägerin im Gutachten ermittelt worden seien. Hinsichtlich des Hauptschadens – nämlich der drohenden Enteignung des Grundbesitzes – seien die Hauptgeschädigten, die Grundstücksgemeinschaft D und P sowie die Grundstücksgemeinschaft P/D-J/K, gesondert entschädigt worden. Selbst wenn es sich bei der Klägerin um eine Nebenberechtigte im Sinne des § 97 BauGB handeln sollte, sei sie dadurch entschädigt worden, dass sie ein Nutzungsrecht am Ersatzgrundstück erhalten habe. Es sei auch unbeachtlich, ob die Entschädigung aus der Sicht von D und P oder aus der Sicht der Klägerin bemessen werde. Denn die wirtschaftliche Betrachtungsweise sei das maßgebende Element der Betrachtung und führe auch zu einem zutreffenden Ergebnis. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung sei zu berücksichtigen, dass für die anzuschaffenden Grundstücke der ortsübliche Preis zu entrichten gewesen sei, so dass D und P für weniger Fläche auch noch mehr hätten bezahlen müssen. Das Amt für Straßen- und Verkehrswesen A habe dementsprechend unter dem 27. Oktober 2005 an das H berichtet, dass diese Mehrkosten insgesamt 138.898,40 € betrügen und sich damit die Gesamtentschädigung auf einen faktischen Betrag i.H.v. 495.999,60 € reduziere. Die Entschädigungssumme sei auch um die durch den Beklagten festgesetzte Umsatzsteuer zu verringern. Denn die Klägerin sei, wenn von einer Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit des Umsatzes auszugehen sein solle, im Rahmen der Organschaft verpflichtet gewesen, den auf den Gesamtbetrag entfallenden Umsatzsteuerbetrag i.H.v. 64.666 € an den Organträger aufgrund einer im Innenverhältnis bestehenden Verpflichtung abzuführen, so dass insoweit nicht von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen werden könne. Der Klägerin habe auf der Basis der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und P und D getroffenen Entschädigungsvereinbarung kein öffentlich-rechtlicher Anspruch zugestanden, der handelsrechtlich und steuerrechtlich bilanzierungsfähig gewesen wäre. Dem Beklagten sei darin zuzustimmen, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nur für den Fall vorliegen könne, dass die Klägerin Aufwendungen getragen habe, für die eigentlich die Gesellschafter entschädigt worden seien, und dass die Klägerin diese Aufwendung gegenüber den Gesellschaftern nicht als Forderung geltend gemacht hätte. Solche Aufwendungen habe die Betriebsprüfung bei der Klägerin aber nicht festgestellt. Dass es bei der Klägerin dem Grunde nach wegen der Enteignung zu Kosten gekommen sei, die diese als Betriebsausgaben geltend gemacht habe, sei eine Behauptung, die seitens des Beklagten bislang nicht bewiesen worden sei. Denn die neuen Grundstücke seien von der KG erworben und an die Klägerin verpachtet worden. Die KG habe auch die Kosten der Herrichtung des neuen Betriebsgeländes übernommen und die Klägerin hierfür vergütet. Diese Arbeiten hätten sich über einen längeren Zeitraum hingezogen, so dass erst Ende 2014 die Schlussrechnung erteilt worden sei. Das Argument des Beklagten, die KG habe die Rechnung nicht zahlen können, sei haltlos. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Klägerin keinen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch gehabt habe und dass sie demzufolge auch nicht habe darauf verzichten können. Es sei auch nicht möglich, einen Rückschluss aus der Ermittlungsmethode im Gutachten auf den Anspruchsberechtigten der Folgeschäden zu ziehen, weil dies gegen die Logik der Denkgesetze verstoße. Der Anspruchsberechtigte bestimme sich nämlich nach dem Gesetz und nicht nach betriebswirtschaftlichen Bewertungsregeln. Mit Schriftsätzen vom 11. Januar 2019 und 6. Februar 2019 ergänzt die Klägerin ihren Vortrag dahingehend, dass auch das Urteil des BGH vom 8. Juni 1972 (III ZR 178/69) die Rechtsansicht der Klägerin bestätige, weil in dem Fall ein eigenständiger Anspruch des in Form einer OHG betriebenen Gewerbebetriebs nur deshalb zuzugestehen sei, weil die von der Enteignung Betroffene alleinige Grundstückseigentümerin nicht zugleich die alleinige Gesellschafterin der OHG gewesen sei, was vorliegend grundlegend anders sei, weil im vorliegenden Fall Personenidentität zwischen Gesellschaft und Grundstückseigentümer bestehe. Die Klägerin habe keinen eigenen Entschädigungsanspruch. Auch das Landgericht U habe in seinem Urteil ebenso wie der Gutachter in seinem Gutachten diese Linie der BGH-Rechtsprechung beibehalten. Den Gesellschaftern stehe die Entschädigung rechtlich und wirtschaftlich zu. Mit der Klägerin sei vereinbart gewesen, diese von Kosten freizustellen. Aufwendungen seien der Klägerin jedoch nur hinsichtlich des Ausbaus wiederverwendbarer Betriebseinrichtungen, des Herrichtens der Betriebsfläche und des Versetzens von Materialien und Betriebseinrichtungen entstanden. Diese habe die Klägerin der KG in Rechnung gestellt. Es könne also keine Rede davon sein, dass die Klägerin auf ihren Anspruch verzichtet habe. Vielmehr habe sie ihn geltend gemacht, ohne dass die KG die Einrede der Verjährung erhoben hätte. Eine verdeckte Gewinnausschüttung scheide auch deshalb aus, weil D und P gegenüber der Klägerin jederzeit die Aufrechnung mit Darlehensforderungen gegen die Klägerin hätten erklären können, so wie es im Jahr 2014 geschehen sei. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung ohnehin erst das – hier nicht streitgegenständliche – Jahr 2008 betreffen könne, weil erst im Jahr 2008 die Bauarbeiten abgeschlossen gewesen seien. Verfahrensrechtlich komme die Klagerücknahme für den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer mit Blick auf § 32a Abs. 1 KStG nicht in Betracht. Die Klägerin beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid 2006, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2006 und zum31.12.2007, den Gewerbesteuermessbescheid 2006 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2006 bis zum 31.12.2007 jeweils vom 13.02.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.02.2016 dahingehend abzuändern, dass im Jahr 2006 die verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 536.138 € außer Ansatz bleibt sowie keine weiteren bilanziellen Folgen durch die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungsposten und einer Rücklage entsprechend Tz 31 a) bis e) des Betriebsprüfungsberichts vom 11.12.2012 gezogen werden, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagtenvertreter beantragte, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte meint, dass der Teil der Entschädigungssumme, der sich auf den Baubetrieb der Klägerin beziehe, ihr auch wirtschaftlich zuzurechnen sei. Es habe mit der Entschädigungssumme ein Eingriff in den Betrieb des gesamten (konsolidierten) Bauunternehmens ausgeglichen werden sollen. Dies hätten sowohl der Sachbearbeiter im Amt für Straßen- und Verkehrswesen A, Herr W, als auch der Gutachter, Herr N, in ihren Vernehmungen bestätigt. P und D seien zudem ebenso wie die Klägerin allenfalls Nebenberechtigte im Sinne des Baurechts. Dies sei aber auch steuerlich nicht relevant, weil es darauf ankomme, ob die an P ausbezahlte Entschädigungssumme in einem kausalen Einkünftezusammenhang mit der Klägerin stehe. Das sei der Fall, weil die Klägerin steuerlich betrachtet Träger eigener Rechte und Pflichten sei und eine eigenständige Einkommensebene besitze, auch wenn es bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Verknüpfung mit der Einkommensebene von P und D geben möge, was den Gutachter im Entschädigungsrecht letztlich zur Zusammenfassung veranlasst habe. Verzichte daher die Klägerin zu Gunsten ihrer Gesellschafter auf Entschädigungszahlungen, die hauptsächlich durch das von ihr betriebene Bauunternehmen entstanden seien, so handle es sich in Höhe dieses Verzichts um eine verhinderte Vermögensmehrung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen, worin eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen sei. Kein Geschäftsführer eines vergleichbaren Unternehmens hätte nach Auffassung des Beklagten in dieser Situation einer kosten- und zeitintensiven Betriebsverlagerung zugestimmt, ohne hierfür nicht einen annähernd adäquaten Ausgleich in Geld oder Geldeswert zu erhalten. Dazu habe nach Baurecht auch die Möglichkeit bestanden. Der überwiegende Teil der Entschädigungssumme beziehe sich auf Kosten der Umstrukturierung und Betriebsverlagerung. Deshalb sei auch der überwiegende Teil der Entschädigungssumme wirtschaftlich dem Betrieb der Klägerin zuzurechnen. Hierfür spreche auch, dass der Gutachter bei der Ermittlung der Entschädigungssumme bewusst die Kosten eines möglichen Weiterbetriebs der Baufirma und nicht ihren Firmenwert (von 760.000 €) zugrunde gelegt habe. So seien für die Berechnung der Entschädigung nicht die Gewinne der vergangenen Jahre und das Betriebsvermögen des konsolidierten Unternehmens zur Basis gemacht worden, sondern nur Kosten (Betriebsausgaben), die zur betrieblichen Fortführung des konsolidierten Unternehmens notwendig seien oder in Zukunft notwendig würden. Damit werde auch durch die Wahl der Berechnungsmethode deutlich, dass zu einem erheblichen Teil betriebliche Belange der Klägerin entschädigt werden sollten. Hinsichtlich der Umsatzsteuer gebe es zwar ein separates Einspruchsverfahren, es sei aber nicht ersichtlich, wie eine unter Umständen positive Entscheidung zu Umsatzsteuerpflicht der Entschädigungszahlung Auswirkung auf die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung haben könne, da gemäß § 10 UStG die Umsatzsteuer aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet werde und keinen Einfluss auf die finale Höhe der Entschädigungszahlung haben werde. Die bilanzielle Behandlung der Entschädigungszahlungen bei der Klägerin sei unbeachtlich, da eine verdeckte Gewinnausschüttung außerbilanziell dem Einkommen der Gesellschaft hinzugerechnet werde. Anders läge der Fall, wenn ein positiver Entscheid über die Umsatzsteuerpflicht der Entschädigungszahlung zu einer Nachzahlung der Umsatzsteuer vom Amt für Straßen- und Verkehrswesen A bzw. von dessen Nachfolger führte, weil dies auch eine entsprechende Erhöhung der Bemessungsgrundlage der verdeckten Gewinnausschüttung nach sich zöge. Hinsichtlich der vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Schlussrechnung der Klägerin an die KG werde bestritten, dass diese den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Der Leistungszeitraum umfasse einen zu großen Zeitraum. Und es entspreche auch nicht der wirtschaftlichen Realität, dass eine Schlussrechnung erst nach sechs Jahren erteilt werde, zumal der Autobahnausbau im September 2008 abgeschlossen gewesen sei. Hinzu komme, dass der Betrieb der Klägerin im Laufe des Jahres 2008 eingestellt worden sei. Die Schlussrechnung werde also zu einem Zeitpunkt erstellt, in dem der Baubetrieb der Klägerin schon lange nicht mehr existent sei. Auf die noch ausstehende Schlussrechnung sei auch während der Betriebsprüfung nicht hingewiesen worden. Dies sei angesichts der Tatsache, dass die Kosten, die die KG als neue Eigentümerin der Ersatzflächen übernommen habe, aus der Bemessungsgrundlage der verdeckten Gewinnausschüttung bei der Klägerin herausgerechnet worden seien, nicht nachzuvollziehen. Der Betriebsprüfung sei seinerzeit versichert worden, dass alle Kosten bezüglich der Herrichtung der Ersatzflächen bereits abgerechnet worden seien. Sonst hätte eine ordnungsgemäße Ermittlung der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung nicht stattfinden können. Zudem sei die KG wirtschaftlich auch nicht in der Lage, Kosten mit einem Gesamtbetrag von 226.099,90 € zu übernehmen. Die KG erhalte monatlich für die drei neu hinzugepachteten Parzellen 1.400 € brutto. Zudem seien mit dieser Rechnung wohl auch Kosten für Flächen abgerechnet worden, die sich gar nicht im Eigentum der KG befänden. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2019 ergänzt der Beklagte seinen Vortrag dahingehend, dass eine auffallende Diskrepanz zwischen den vom Gutachter festgesetzten Entschädigungspositionen und den nach den Ausführungen der Klägerin tatsächlich entstandenen Kosten bestehe. Auch bestehe zwischen den Gesellschaftern und denjenigen, die die Grundstücke überlassen, wegen der Gebrüder J/K keine völlige Identität. Es handele sich bei der Klägerin daher zumindest um einen Nebenberechtigten im Sinne von § 97 BauGB, der über einen eigenen Anspruch verfüge. Es sei auch realitätsfern, von einer vorzeitigen Rückforderung des Besitzes an den Grundstücken durch D und P auszugehen, weil ein solch bestimmender Zusammenhang zwischen Gesellschaftern und Gewerbebetrieb bestehe, dass eine vorzeitige Rückgabe ausgeschlossen sei. Es könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass es sich wegen der eigentumsähnlichen Situation der Klägerin um eine Entschädigung nach §§ 95, 96 BauGB handele. Der Umfang der Mieterentschädigung habe sich nach seiner durch die Konstellation bestimmten Rechtsposition zu richten. Diesen Weg habe auch der Gutachter in seinem Gutachten beschritten, indem er auf den Mieter und seine Einbußen Bezug nehme. Das Urteil des Landgerichts U sei insoweit wenig erhellend. Entscheidend sei aber, dass auch das Landgericht U davon ausgehe, dass die Entschädigungsleistung einzig und allein im Zusammenhang mit dem Betrieb der Klägerin stehe. Dem Gericht haben neben den Prozessakten die Körperschaftsteuerakte, die Gewerbesteuerakte, das Bilanz-Heft, zwei Sonderbände Betriebsprüfungsberichte sowie fünf Bände des Fallhefts vorgelegen; die Prozessakten in den Verfahren 12 V 1357/15, 1 V 1358/15 und 1 V 1359/15 sind beigezogen worden. Der Inhalt der Akten ist zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.