Urteil
4 K 591/21
Hessisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2022:1019.4K591.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Antrag des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass er mit dem Hauptantrag die Aufhebung des angefochtenen Bescheids vom 4. März 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. April 2021 und mit dem Hilfsantrag die Herabsetzung des nachversteuerungspflichtigen Betrags begehrt. Denn es geht dem Kläger darum, den nachversteuerungspflichtigen Betrag an sich zu reduzieren und nicht die einzelnen Feststellungen nach § 34a Abs. 10 EStG. Die Feststellungen nach § 34a Abs. 10 EStG umfassen die Höhe der Entnahmen und Einlagen sowie weitere für die Tarifermittlung nach §34a Abs. 1 bis 7 EStG erforderliche Besteuerungsgrundlagen. Diese sind bei der hier geltend gemachten Reduzierung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nicht betroffen. Denn das Klageziel der Reduzierung des nachversteuerungspflichtigen Betrags wird vom Kläger damit begründet, dass durch die vom Kläger getätigten Investitionen der nach § 34a Abs. 9 EStG festzustellende nachversteuerungspflichtige Betrag wegen Investitionen in betriebliche Wirtschaftsgüter und damit aus grundsätzlichen Erwägungen, die nicht von § 34a Abs. 1 bis 7 EStG erfasst werden, zu reduzieren sei. Ausgehend davon ist die Klage entgegen der Ansicht des Beklagten nicht bereits wegen auf § 351 Abs. 2 AO i.V.m. § 42 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abzuweisen. Zwar ist es zutreffend, dass der (wegen der schwerpunktmäßig freiberuflichen Tätigkeit des Klägers in C und der damit zusammenhängenden gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b) AO ergangene) Bescheid des Betriebsfinanzamtes nach § 34a Abs. 10 EStG Grundlagenbescheid für den nach § 34a Abs. 9 EStG zu erlassenden Bescheid über den nachzuversteuernden Betrag ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. Januar 2019 IV R 27/16, BStBl II 2020, 11; BFH-Urteil vom 13. Februar 2017 X B 72/16, BFH/NV 2017, 765; Wacker, in: Schmidt, EStG, 41. Aufl., 2022, § 34a Rn. 99). Jedoch zielt die Klage hier – wie dargelegt – darauf, die Saldogröße des nachversteuerungspflichtigen Betrags an sich und damit den Folgebescheid nach § 34a Abs. 9 EStG zu reduzieren, so dass § 351 Abs. 2 i.V.m. § 42 FGO hier die vom Kläger begehrte weitere Begründetheitsprüfung nicht sperrt. II. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrages nach § 34a EStG für 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 1. Der Hauptantrag ist unbegründet. Denn der Beklagte ist örtlich und sachlich für die Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags zuständig. Die Argumentation des Klägers, es liege mit dem Bescheid des Beklagten eine Verletzung der örtlichen Zuständigkeit vor und der Bescheid müsse deshalb aufgehoben werden, überzeugt nicht. Das für die Einkommensbesteuerung zuständige Wohnsitzfinanzamt – hier der Beklagte – ist gemäß § 34a Abs. 9 Satz 1 EStG für die Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags zuständig, während das Betriebsfinanzamt nach § 34a Abs. 10 Satz 2 EStG unter anderem die Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung hinsichtlich des Gewinns und der Entnahmen und Einlagen hat. Es handelt sich bei den Regelungen des § 34a Abs. 9 EStG und § 34a Abs. 10 EStG nicht um solche betreffend die örtliche Zuständigkeit, so dass sich auch nicht die Frage nach der Anwendbarkeit des § 127 AO stellt, sondern um Regelungen der stets zu beachtenden sachlichen Zuständigkeit von Finanzämtern für den Erlass von Grundlagen- und Folgebescheiden. Infrage steht nämlich gerade nicht, welches von zwei Finanzämtern für den Erlass eines bestimmten Bescheides zuständig ist, sondern es geht hier um zwei verschiedene Finanzämter mit unterschiedlichen Zuständigkeiten für einerseits den Erlass des Grundlagenbescheids und andererseits den Erlass des Folgebescheids. Angefochten ist hier der Bescheid über die Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags des Beklagten als Wohnsitzfinanzamt, der sachlich und örtlich für den Erlass dieses Bescheids zuständig ist. Es ist auch sonst kein Grund dafür ersichtlich, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. 2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. a) Der nachversteuerungspflichtige Betrag ist nicht herabzusetzen. Denn nach § 34a Abs. 3 Satz 1 EStG ist der Begünstigungsbetrag der nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG auf Antrag begünstige Gewinn (hier die antragsgemäß im Einkommensteuerbescheid vermindert besteuerten xxx.000 Euro). Dieser ist zur Berechnung des nach § 34a Abs. 3 Satz 2 EStG um die auf den begünstigten Gewinn entfallende Steuer (also 28,5 %) und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag zu mindern und um den für das Vorjahr festgestellten nachversteuerungspflichtigen Betrag zu erhöhen. Auf der Grundlage des Wortlauts dieser Vorschriften kann der Kläger keine Minderung des nachversteuerungspflichtigen Betrags um weitere Beträge – insbesondere auch nicht um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für investierte Wirtschaftsgüter – verlangen. Vielmehr ist der Beklagte dem von § 34a Abs. 3 EStG vorgegebenen Berechnungsschema – ausgehend von seiner gesonderten Feststellung für 2017 (x.xxx.xxx Euro) und dem beantragten Begünstigungsbetrag für 2018 – im Bescheid vom 04.03.2021 zutreffend gefolgt. Auch der Sinn und Zweck und die Gesetzgebungshistorie des § 34a EStG gebieten die vom Kläger begehrten Minderung des nachversteuerungspflichtigen Betrags um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von investierten Wirtschaftsgütern nicht. Denn § 34a EStG dient dem Zweck, eine weitgehende steuerliche Gleichstellung mit Kapitalgesellschaften herzustellen (BT-Drs. 16/4841, S. 29 ff., 32). Bei Kapitalgesellschaften kommt es im Falle der Ausschüttung zur Besteuerung der Anteilseigner. Gleiches gilt für die Entnahme bei einem Einzelunternehmen nach vorheriger Feststellung eines nachversteuerungspflichtigen Betrags nach § 34a EStG (vgl. zur jeweiligen Steuerbelastung der verschiedenen Unternehmensformen Wacker, in: Schmidt, EStG, 41. Aufl., 2022, § 34a Rn. 6). Deshalb sind unter anderem auch Betriebsaufgabetatbestände von § 34a EStG erfasst. Der nachversteuerungspflichtige Betrag kann hingegen nicht allein – wie vom Kläger vertreten – durch die betriebsinterne Verwendung für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts reduziert werden. Denn das angeschaffte Wirtschaftsgut ist steuerlich verstrickt und es findet zunächst nur ein Aktivtausch statt. Allenfalls kann die Absetzung von Abnutzungen zu einer Reduzierung des Gewinns führen. Es kann daher zwar zur Überschreitung des Gewinns durch die Entnahmen kommen, was eine Reduzierung des nachversteuerungspflichtigen Betrags und zugleich eine Nachversteuerung bewirkt. Danach ist es mit Blick auf § 34a EStG auch nicht zu beanstanden, wenn der Kläger zwischenzeitlich beispielsweise – wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vortrug – durch Verbrauch, Verschleiß oder Marktentwicklung ein wertlos gewordenes Wirtschaftsgut gewinnmindernd abschreiben konnte. Denn die Herabsetzung auch des nachversteuerungspflichtigen Betrags würde, worauf der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat, neben der Abschreibung zu einer doppelten Begünstigung des Klägers führen. Es wäre zudem nicht sachgerecht beispielsweise bei einem im Wert gestiegenen Grundstück, das aus begünstigt besteuertem Gewinn angeschafft worden ist, im Falle der Entnahme oder Betriebsaufgabe den bislang begünstigt besteuerten Gewinn nicht nachzuversteuern. b) Soweit der Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung im Wesentlichen auf Gesetzgebungsmaterialien, Gesetzessystematik und Rechtsprechung Bezug nimmt, überzeugt dies nicht. aa) Soweit sich der Kläger auf die Gesetzgebungsmaterialien bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass die dort dargelegten Erwägungen tatsächlich nicht für die vom Kläger vertretene Auffassung sprechen, sondern das Gegenteil der Fall ist. Sinn des ab 2008 eingeführten § 34a EStG ist es, demjenigen Steuerpflichtigen eine Vergünstigung zu gewähren, der durch den Verzicht auf die private Verwendung von Gewinnen seinem Betrieb erwirtschaftetes Kapital weiterhin zur Verfügung stellt und damit die Eigenkapitalbasis seines Unternehmens nachhaltig stärkt, wodurch die Fremdkapitalquote der Unternehmen mittelfristig nachhaltig gesenkt werden sollte (BT-Drs. 16/4841, S. 62). Soweit jedoch „der begünstigt besteuerte Gewinn in späteren Jahren vom Steuerpflichtigen entnommen und damit die Eigenkapitalbasis des Unternehmens wieder geschwächt wird, entfällt der Begünstigungsgrund und es ist insoweit eine Nachversteuerung i.H.v. 25 % vorzunehmen“ (BT-Drs. 16/4841, S. 62). Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass es ihm gerade darauf ankommt, eine Nachversteuerung in allen Fällen vorzunehmen, in denen es zu Entnahmen oder zu Betriebsaufgabe kommt und damit das Betriebsvermögen in den privaten Bereich überführt wird. Jedenfalls lässt sich daraus nicht ableiten, dass es im Fall einer betrieblichen Investition zur Reduzierung des nachversteuerungspflichtigen Betrags kommen muss. bb) Soweit der Kläger meint, dass es sich bei dem thesaurierten Gewinn um „fingiertes Eigenkapital“ handle und deshalb wie Eigenkapital schon per se nicht einer Nachversteuerung unterliege, überzeugt dies nicht. Thesaurierte Gewinne, die eine Kapitalgesellschaft später ausschüttet, sind auf der Ebene des Gesellschafters zu versteuern. Vor dem Hintergrund, dass mit § 34a EStG – wie dargelegt – eine annähernde Gleichstellung der Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Kapitalgesellschaften bezweckt ist, kann der thesaurierte Gewinn nicht in solches Eigenkapital umgewidmet werden, das auch im Falle einer späteren Entnahme keiner Besteuerung unterliegt. Denn der Gewinn ist vom Betrieb des Klägers erwirtschaftet worden. Die Investitionen in betriebliche Wirtschaftsgüter ändern daran nichts. Es gibt auch keinen Grund dafür, weil das durch die reduzierte Besteuerung zur Verfügung stehende Kapital in dem Fall nur umgeschichtet (und gegebenenfalls anschließend durch Abschreibungen reduziert) worden ist. cc) Der Verweis des Klägers auf die Möglichkeit, trotz der Inanspruchnahme des § 34a Abs. 1 EStG einen Verlustausgleich oder Investitionsabzugsbetrag geltend machen zu können, führt nicht dazu, dass ein nachversteuerungspflichtiger Betrag durch getätigte Investitionen reduziert werden müsste. Soweit der Kläger meint, eine solche Verrechnungsmöglichkeit stehe im Widerspruch zu dem von dem Beklagten vertretenen Stundungscharakter des § 34a EStG, überzeugt dies ebenfalls nicht. Denn der vom Beklagten vertretene Stundungscharakter der Vorschrift ist nicht technisch, sondern faktisch beschreibend zu verstehen. dd) Soweit der BFH mit seinem Urteil vom 9. Mai 2019 (IV R 13/17, Bundessteuerblatt II 2019, 754) zur Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns im Sinne des § 34a Abs. 2 EStG „individuelle Berechnungsfaktoren“ verlangt und der Kläger diesbezüglich der Auffassung ist, dass dies überflüssig sei, wenn der thesaurierte Gewinn von der Bildung an bis zu einer eventuellen Entnahme unverändert bzw. jährlich unantastbar weitergeführt werden müsse, überzeugt auch dies nicht. Denn die Höhe des nachversteuerungspflichtigen Betrags setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen, die der BFH als „individuelle Berechnungsfaktoren“ bezeichnet und die unter Umständen im Rahmen des § 34a Abs. 10 EStG gesondert festgestellt werden. Der BFH hat aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass die im Rahmen des § 34a Abs. 9 EStG festgestellte „Saldogröße“ neben insbesondere einer Entnahme auch durch betriebliche Investitionen gekürzt werden könnte, und dass es im Ergebnis bei einer späteren Entnahme einer Nachversteuerung nicht bedürfe. III. Die Sache ist spruchreif. Eine Aussetzung des Verfahrens ist nicht geboten. Nach § 74 FGO kann das Gericht zwar, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Das Gericht übt indes sein Ermessen dahingehend aus, dass eine solche Aussetzung trotz der vom Kläger für die Vorjahre gestellten Änderungsanträge nach § 164 Abs. 2 AO, nicht angeordnet wird. Bei der nach § 74 FGO vorzunehmenden Ermessensentscheidung sind nämlich prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen (BFH-Beschluss vom 20. November 2014 V B 80/14 BFH/NV 2015, 341 m.w.N.). Vorliegend lässt sich der erkennende Senat bei seiner Ermessensentscheidung davon leiten, dass sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gegen eine Aussetzung des Verfahrens ausgesprochen haben, sondern vielmehr eine Entscheidung in der Sache wünschten. Dafür spricht auch, dass es sich in den Vorjahren um dieselbe Rechtsfrage handelt und dass diese nach Auffassung des Gerichts eindeutig zugunsten der Rechtsansicht des Beklagten zu beantworten ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. V. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nämlich dann nicht, wenn die Rechtslage eindeutig ist, weil sich die Frage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes beantworten lässt oder wenn sie offensichtlich so zu entscheiden ist, wie es das Finanzgericht getan hat (Ratschow, in: Gräber, FGO, 9. Aufl., 2019, § 115 Rn. 142 m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). Das ist hier – wie im Rahmen der Urteilsbegründung dargelegt – der Fall. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids nach § 34a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Kläger hat seinen Wohnsitz in B. Er ist freiberuflicher Arzt und betreibt eine urologische Praxis. Den Gewinn aus seiner Praxis ermittelt er im Wege des Betriebsvermögensvergleichs. Neben den eigentlichen Praxisräumen in der C Innenstadt betreibt der Kläger auch noch zwei Zweigpraxen in verschiedenen Stadtteilen von C und eine weitere Zweigpraxis in B. Das für den Kläger zuständige Betriebsfinanzamt (Finanzamt D) stellte die Einkünfte aus seiner Praxis (inklusive Zweigpraxen) gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2. b) der Abgabenordnung (AO) gesondert fest. Der Gewinn der Praxis belief sich im Streitjahr auf xxx.xxx €. Weiter waren –xxx,xx € als weitere unstreitige Einkünfte aus § 18 EStG zu berücksichtigen. Seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 reichte der Kläger am 27. Februar 2020 beim Beklagten ein. In der Anlage 34a beantragte er, einen nicht entnommenen Gewinn von xxx.000 € nach § 34a EStG ermäßigt zu besteuern. Der ermittelte Gewinn belief sich laut seinen Angaben auf xxx.xxx €. Entnahmen und Einlagen wurden ebenfalls angegeben. Wegen weiterer Einzelheiten dazu wird auf die Anlage 34a der Steuererklärung Bezug genommen (Bl. 18 Einkommensteuerakte). Entsprechend dieses Antrags setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2018 mit Einkommensteuerbescheid vom 17. Juni 20120 (Bl. 43 Einkommensteuerakten) dahingehend fest, dass für die xxx.000 € nicht der tarifliche Steuersatz, sondern der Steuersatz von 28,25 % gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 EStG bei der Berechnung der Steuer berücksichtigt wurde. Ebenfalls am 17. Juni 2020 erließ der Beklagte zudem den Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach § 34a EStG für 2018 und stellte den nachversteuerungspflichtigen Betrag unter Berücksichtigung der gesonderten Feststellungen für 2017 mit x.xxx.xxx € fest. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 3 Prozessakte). Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 legte der Kläger gegen den Feststellungsbescheid für 2018 Einspruch ein. Den Einspruch begründete er unter Vorlage einer Liste von Investitionen der Jahre 2010-2018 insbesondere damit, dass von den festgestellten x.xxx.xxx € bereits x.xxx.xxx € für betriebliche Investitionen verwendet worden seien. Es könne nicht sein, dass diese Beträge nachversteuert werden müssten, weil sie wie Eigenkapital zu behandeln seien und eine betriebliche Verwendung gefunden hätten. Der Beklagte war hingegen der Auffassung, es komme über § 34a EStG nur zu einer Verschiebung des Besteuerungszeitpunktes. Nach erneuter Prüfung gelangte der Beklagte im Rahmen des Einspruchsverfahrens jedoch zu der Auffassung, dass wegen § 34a Abs. 10 EStG die entsprechenden Feststellungen hinsichtlich der betrieblichen Verwendung der nachversteuerungspflichtigen Beträge vom Betriebsfinanzamt zu treffen seien. Denn die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach § 34a EStG müssten durch das Betriebsfinanzamt getroffen werden, während das Wohnsitzfinanzamt lediglich für die Durchführung der Besteuerung nach § 34a EStG zuständig sei. Der Kläger erwiderte, dass in formeller Hinsicht nicht nachvollziehbar sei, weshalb er sich an das Betriebsfinanzamt wenden solle, obgleich der Bescheid vom Beklagten stamme, zumal es materiell ohnehin nicht sein könne, dass Investitionen nachversteuert werden müssten, wie sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 16/4841, 62) und der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 9. Mai 2019 IV R 13/17, BStBl II 2019, 754) ergebe. Der Bescheid sei jedenfalls schon wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des Beklagten aufzuheben. Mit Schreiben vom 29. September 2020 beantragte der Kläger gemäß § 164 Abs. 2 AO, alle diejenigen Bescheide über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrages, die gemäß § 164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen waren, zu ändern und damit die für die einzelnen Veranlagungszeiträume festgestellten Beträge um diejenigen Investitionsbeträge zu kürzen, die das Steuerbüro für die einzelnen Veranlagungszeiträume bereits nachgewiesen habe und die auch Gegenstand der jeweiligen Steuererklärungen gewesen seien. Am 14. Dezember 2020 erließ das Betriebsfinanzamt einen (formell bestandskräftigen) Bescheid für 2018 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Anwendung des § 34a EStG. Die Angaben des Klägers zu Steuerbilanzgewinn, Entnahmen und Einlagen wurden darin übernommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 90 Einkommensteuerakte). Unter dem Datum des 4. März 2021 änderte der Beklagte nicht nur den Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit aufgrund der auf den 14. Dezember 2020 datierten Änderung der gesonderten Feststellung (von xxx.xxx € auf xxx.xxx €), sondern erließ zum selben Zeitpunkt unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung erneut einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrages nach § 34a EStG für 2018 mit dem Hinweis, dass dieser Bescheid den Bescheid vom 17. Juni 2020 ändere. Hinsichtlich der im Bescheid festgestellten Beträge kam es zu keiner betragsmäßigen Änderung. Auf den Bescheid vom 4. März 2021 über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrages nach § 34a EStG für 2018 wird Bezug genommen (Bl. 94 Einkommensteuerakte). Der Beklagte sah den Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrages für 2018 nach § 34a EStG vom 4. März 2021 als Gegenstand des Einspruchs gegen den FEststellungsbescheid vom 17. Juni 2020 an und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 7. April 2021 als unbegründet zurück. Er begründete dies damit, dass gemäß § 34a Abs. 10 EStG das Betriebsfinanzamt für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen auch im Sinne des § 34a EStG zuständig sei. Das Wohnsitzfinanzamt treffe lediglich die Aufgabe, der Durchführung der ermäßigten Besteuerung und damit der Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags. Insofern handele es sich beim Bescheid des Betriebsfinanzamts um einen Grundlagenbescheid. Der hier betroffene Folgebescheid könne aber wegen der nach § 351 Abs. 2 AO bindenden Feststellungen des Grundlagenbescheides nicht erfolgreich angefochten werden. Hinsichtlich der geltend gemachten betrieblichen Investitionen, die den nachversteuerungspflichtigen Gewinn ohne Nachversteuerung reduzieren sollen, sei festzuhalten, dass die diesbezüglichen Feststellungen vom Betriebsfinanzamt zu treffen seien. Das gelte auch für die Entscheidung und Überprüfung, ob es sich bei den angeschafften PKWs (z.B. E Roadster, F oder E AMG) um notwendiges bzw. willkürfähiges Betriebsvermögen handele und ob durch diese Investitionen Besteuerungsgrundlagen für Zwecke des § 34a EStG zu ändern seien. Dagegen richtet sich die bei Gericht am 30. April 2021 eingegangene Klage. Der Kläger meint, der Beklagte sei örtlich für den Erlass des Bescheids über den nachversteuerungspflichtigen Betrag nach § 34a EStG nicht zuständig gewesen. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass der Beklagte zuständig gewesen sei, müsse der nachversteuerungspflichtige Betrag antragsgemäß auf xxx.xxx € gemindert werden. Denn der Eigenkapitalcharakter der nachversteuerungspflichtigen Beträge führe dazu, dass die Verwendung der bis dahin thesaurierten Beträge einen Nachversteuerungstatbestand nicht auslösen könnten. Vielmehr hätten sie in den Investitionsgütern ihre Realisierung gefunden. Der Kläger beantragt, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrages nach § 34a EStG für 2018 vom 17. Juni 2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 4. März 2021 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. April 2021, formlos zugegangen am 8. April 2021, ersatzlos aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den nachversteuerungspflichtigen Betrag des Betriebs nach § 34a EStG von x.xxx.xxx € um x.xxx.xxx € auf xxx.xxx € zu mindern, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, im Unterliegensfalle, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Begründung seiner Rechtsauffassung (und zur Vermeidung von Wiederholungen) auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 7. April 2021. Dem Gericht hat neben der Prozessakte die Einkommensteuerakte vorgelegen. Der Inhalt der Akten ist zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.