Urteil
4 K 115/19
Hessisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2024:0801.4K115.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für die Klage der KG. Namens der KG wurde zwar nach der unwidersprochenen Aktenlage kein Einspruch gegen die der KG aber ebenfalls bekannt gegebene Aufhebung (2014) bzw. Ablehnung (2015) der Zurechnung der Verluste der A-GmbH eingelegt. Denn das einzige (rechtzeitige) Einspruchsschreiben des D vom 15.05.2018 bezeichnete nur die A-GmbH als „Mandantin“. Insoweit hat der Beklagte zwar die KG zu Unrecht als Einspruchsführerin betrachtet. Er hätte die KG jedoch zum Vorverfahren hinzuziehen müssen (§ 360 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO)) und ihr die Einspruchsentscheidung schon deshalb bekannt geben müssen. Dies spricht dafür, dass die notwendige Hinzuziehung als minus zur Beteiligung als Einspruchsführerin konkludent jedenfalls mit der Einspruchsentscheidung, die sowohl die A-GmbH als auch die KG als Einspruchsführer bezeichnet und beiden bekannt gegeben wurde, erfolgt ist. Jedenfalls deshalb war die durch die Ablehnung der Zurechnung der Verluste der A-GmbH beschwerte KG berechtigt, selbst Klage gegen die Feststellungsbescheide und die Einspruchsentscheidung zu erheben. Denn insoweit genügt die Teilnahme an dem durch die GmbH rechtzeitig angestrengten außergerichtlichen Rechtsbehelfsfahren als abgeschlossenes Vorverfahren gemäß § 44 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sähe man dies anders, wäre die etwaig gegenüber der KG eingetretene Bestandskraft der streitgegenständlichen Feststellungsbescheide ohnehin auch nur eine Frage der Begründetheit der vorliegenden (Anfechtungs-) Klage. 2. Die Klage ist unbegründet. Denn durch die für 2014 erfolgte Aufhebung der vorherigen Zurechnung der Verluste der A-GmbH und durch die für 2014 und 2015 erfolgten Feststellung, dass die Voraussetzungen der Organschaft für die Streitjahre nicht vorliegen, hat der Beklagte zu Recht die begehrte Zurechnung der Verluste der A-GmbH zur KG als Organträgerin abgelehnt. Die angefochtenen Bescheiden weisen auch keinen anderen im Rahmen des Klagebegehrens beachtlichen Rechtsfehler zuungunsten der Klägerinnen auf und verletzen die Klägerinnen daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). a) Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere war der Beklagte für die streitgegenständlichen gesonderten Feststellungen nach § 14 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) einschließlich die bindende Feststellung der Ablehnung der Voraussetzungen der Organschaft zwischen der A-GmbH und der KG zuständig. aa) Für die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft sieht § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG vor, dass das dem Organträger zuzurechnende Einkommen und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festzustellen sind. Diese Feststellungen sind nach § 14 Abs. 5 Satz 2 KStG für die Besteuerung des Einkommens des Organträgers und der Organgesellschaft bindend. Nach § 34 Abs. 9 Nr. 9 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl. 2013 I 285, BStBl. I 2013, 188) gelten diese Vorschriften erstmalig für nach dem 31.12.2013 beginnende Feststellungszeiträume und damit auch in den Streitjahren. bb) Der zwischen den Beteiligten streitige Status des Bestehens oder Nichtbestehens einer Organschaft ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 11.07.2023 – I R 21/20, BStBl. II 2024, 413; BFH/NV 2024, 127) – zumindest „incidenter“ – Gegenstand der in § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG angeordneten Feststellung der „damit“ (Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens) „zusammenhängende(n) andere(n) Besteuerungsgrundlagen“ Denn ohne das Bestehen einer Organschaft kann kein dem behaupteten Organträger zuzurechnendes Einkommen festgestellt werden. Insoweit enthält zudem jedenfalls im – hier vorliegenden – Fall von Verlusten die negative Feststellung des Status zugleich die bindende Ablehnung der Zurechnung der Verluste zum behaupteten Organträger. Die Feststellung der Zurechnung der Verluste wäre aber Voraussetzungen dafür, auf Ebene der (potentiellen) Organträgerin das Einkommen um die Verluste der Organgesellschaft zu mindern. Die Einbeziehung der Statusfeststellung in § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG widerspricht deshalb nicht dem Grundsatz gesetzlicher Feststellungsklarheit und damit auch weder dem Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG noch dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. cc) Der Beklagte war im Streitfall auch das für die – vorliegend abschlägige – Feststellung der Zurechnung der Verluste der A-GmbH zur KG sachlich und örtlich zuständige Finanzamt. aaa) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 5 Satz 4 KStG ist für die Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung nach dem Einkommen der (etwaigen) Organgesellschaft zuständig ist. Hierbei dürfte es sich entsprechend der Rechtsprechung zu § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenordnung (vgl. BFH, Urteil vom 11.12.1987 III R 228/84, BStBl. II 1988, 230) um eine sachliche Zuständigkeit handeln, so dass die fehlerhafte Beurteilung der Zuständigkeit nicht nach § 127 der Abgabenordnung (AO) unbeachtlich wäre und mithin eine fehlerhafte Beurteilung der (nach § 127 AO bei gebundenem Verwaltungshandeln nicht entscheidungserheblichen) örtlichen Zuständigkeit der A-GmbH für Zwecke des körperschaftsteuerrechtlichen Veranlagungsverfahrens der A-GmbH eine fehlerhafte Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der A-GmbH für das Verfahren nach § 14 Abs. 5 KStG zur Folge hätte. Sähe man diese anders, wäre vorliegend allerdings wegen § 127 AO unbeachtlich, ob der Beklagte überhaupt nach § 14 Abs. 5 Satz 4 KStG örtlich zuständig war. bbb) Der Beklagte war indes ohnehin für die potentielle Organgesellschaft, die A-GmbH, sowohl im Zeitpunkt der Aufhebung der Zurechnung der Verluste zur KG (2014), als auch im Zeitpunkt der Ablehnung der Zurechnung der Verluste zur KG (2015) als auch im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung als auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das für die Besteuerung nach dem Einkommen (örtliche) zuständige Finanzamt. Der Beklagte war somit auch für die vorliegend streitige gesonderte Feststellung nach § 14 Abs. 5 Satz 4 KStG (sachlich und örtlich) zuständig. (1) Nach § 20 AO ist bei Körperschaften (hier die A-GmbH als Kapitalgesellschaft) für die Besteuerung nach dem Einkommen das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Die Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. (2) Die Geschäftsleitung der A-GmbH war und ist im Bezirk des Beklagten. Denn die A-GmbH war ausweislich der Briefköpfe aller in den Akten befindlichen Schreiben in … geschäftsansässig und ist unter dieser Anschrift auch als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen. Diese Anschrift gab die A-GmbH auch in ihren Jahresabschlüssen für die Streitjahre an. In … befindet sich unter derselben Anschrift (…) ausweislich der Gesellschafterliste auch seit langem die Wohnanschrift des D, der Geschäftsführer und nach den Angaben der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung auch (wirtschaftlich) stets der Alleingesellschafter der A-GmbH war und ist (zur Frage der Ausgliederung der Anteile aber nachfolgend unter b)). Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung der A-GmbH an einem anderen Ort als … war und ist. Allerdings gehört nach § 2 Nr. 5 der Hessischen Verordnungen über Zuständigkeit der hessischen Finanzämter in allen Fassungen seit den Streitjahren die Gemeinde … zum Bezirk des Finanzamts H. § 6 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Satz 1 Nr. 1 der Hessischen Verordnungen über die Zuständigkeit der Hessischen Finanzämter sieht aber in allen seit den Streitjahren geltenden Fassungen vor, dass im Fall von Körperschaften das Finanzamt H, also der Beklagte, u.a. für den Bezirk des Finanzamts H zuständig war und ist. Entsprechend hat der Beklagte zu Recht als das zuständige Finanzamt die Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG geändert (2014) bzw. getroffen (2015) und über die dagegen eingelegten Einsprüche entschieden. Die in § 6 der Verordnungen jeweils enthaltenen Rückausnahmen von der Zuständigkeit des Beklagten sind vorliegend nicht einschlägig. (3) Soweit die Klägerinnen rügen, dass die Zuständigkeit des Finanzamts der Organgesellschaft eine gesetzgeberische Fehlentscheidung sei, weil auch die sachlichen Voraussetzungen für den Organträger zu prüfen und diese aber nur dem für den Organträger zuständigen Finanzamt bekannt seien und es daher einer Abstimmung mit diesem bedürfe, greift dies nicht durch. Das Gericht hat keine Zweifel, dass trotz der inzidenten „Zuständigkeit“ des Beklagten für die (streitige) Frage der Gewerblichkeit der KG die Zuständigkeit des Finanzamts der (potentiellen) Organgesellschaft sich eindeutig aus § 14 Abs. 5 Satz 4 KStG ergib. Nach dem Sinn und Zweck der Feststellung – insbesondere nämlich der Feststellung (auch) der Höhe der ggf. zurechenbaren Gewinne und Verluste der Organgesellschaft und der sich ggf. auch stellenden Frage, wer überhaupt Organträger ist – ist diese Regelung jedenfalls nicht unverhältnismäßig. Sie mag dann im Einzelfall unzweckmäßig sein, wenn nur den Organträger betreffende Umstände streitig sind. Umgekehrt wäre es aber unzweckmäßig, wenn das für den potentiellen Organträger zuständige Finanzamt auch für die Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG zuständig wäre und dann über die Höhe des zuzurechnenden Einkommens der mitunter weit entfernt liegenden Organgesellschaft entscheiden und dies insbesondere auch in einer Betriebsprüfung prüfen müsste. Ein mehrstufiges Feststellungsverfahren, bei dem das jeweils sachnähere Finanzamt bestimmte Teilaspekte feststellt, würde diese Probleme zwar vermeiden. Insoweit würde aber mitunter unnötige Feststellungen ergehen, wenn eine Voraussetzung nicht vorliegt dies dem für anderen Voraussetzungen zuständigen Finanzamt aber (noch) nicht bekannt ist. Ausgehend davon hat sich der Gesetzgeber für eine verhältnismäßige Zuständigkeitsregelung entschieden. Die Rüge der Klägerinnen betrifft insoweit allein von demokratisch legitimierten Gesetzgeber zu entscheidende Frage der Zweckmäßigkeit der Regelung. Eine Nichtanwendung der eindeutigen Zuständigkeitsregelungen des § 14 Abs. 5 Satz 4 KStG scheidet ohne Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes zudem ohnehin aus. Für eine solche Vorlage müsste das Gericht aber von der Verfassungswidrigkeit der Regelung überzeugt sein. Dies ist nicht der Fall. Der erkennende Einzelrichter ist vielmehr von der Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 5 KStG überzeugt. Dies wird vom Bundesfinanzhof durch seine jüngsten Entscheidungen zu § 14 Abs. 5 KStG (mittelbar) bestätigt (vgl. erneut u.a. BFH, Urteil vom 11.07.2023 – I R 21/20, BStBl. II 2024, 413; BFH/NV 2024, 127). dd) Es liegen auch keine anderen beachtlichen Verfahrensfehler des Beklagten vor. Insbesondere sind die Bescheide innerhalb der Feststellungsfrist von vier Jahren (§§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) ergangen und war die Feststellungsfrist jeweils auch durch den Einspruch gehemmt (§ 181 Abs. 1 Satz 1, 171 Abs. 3a AO). Ferner stand der erste den Verlust noch der KG zurechnende Feststellungsbescheid für 2014 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Beklagte durfte daher gemäß § 164 Abs. 2 AO den Erstbescheid für 2014 ändern, wenn und weil - was aus den nachfolgend unter b) dargelegten Gründen der Fall war – die zunächst festgestellte Zurechnung des Verlusts der A-GmbH zur KG mangels der Voraussetzungen für die Anerkennung der Organschaft rechtswidrig war. Der angefochtene Feststellungsbescheid für 2015 ist der Erstbescheid, so dass es für das Jahr 2015 auf das Vorliegen einer Korrekturvorschrift ohnehin nicht ankommt. b) Die Ablehnung der begehrten Zurechnung der Verluste der A-GmbH für die Streitjahre 2014 und 2015 zur KG ist auch materiell rechtmäßig. Denn für die Streitjahre liegen jedenfalls mangels finanzieller Eingliederung und mangels Gewinnabführungsvertrag mit der KG die Voraussetzungen der §§ 14, 17 KStG für die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft zwischen der A-GmbH und der KG nicht vor. aa) Nach §§ 14 Abs. 1, 17 KStG ist das Einkommen einer GmbH, die sich durch einen Gewinnabführungsvertrag entsprechend § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, dem Träger dieses Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 KStG genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG muss der Organträger an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftens an ununterbrochen mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt sein (finanzielle Eingliederung). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG kann der Organträger auch eine Personengesellschaft sein, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt, wobei die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG (also die finanzielle Eingliederung) im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein muss (Gosch KStG/Neumann, 4. Aufl. 2020, KStG § 14 Rn. 130). Bei einer GmbH als Organgesellschaft muss sich der Organträger zudem zu einer Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG verpflichtet haben (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 KStG), wobei es genügt, dass diese Verlustübernahme nachträglich, aber vor Ablauf des 31.12.2014 vereinbart wurde (§§ 17 Abs. 2 KStG, 34 Abs. 10 KStG in der Fassung des Art. 12 des Gesetzes vom 18.12.2013 (BGBl. 2013, 4318). Dies hat zur Folge, dass eine Personengesellschaft nur Organträger sein kann, wenn sie selbst mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft beteiligt ist und die Personengesellschaft selbst aus einen Gewinnabführungsvertrag mit der Organgesellschaft berechtigt und selbst zur Verlustübernahme verpflichtet ist. Die Zugehörigkeit der Beteiligung zum Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmerschaft genügt hingegen nicht; in diesem Fall kann nur der einzelne Mitunternehmer selbst Organträger sein, wenn er die übrigen Voraussetzungen des §§ 14, 17 KStG erfüllt (vgl. Brandis/Heuermann/Rode, 171. EL März 2024, KStG § 14 Rn. 86; Gosch KStG/Neumann, 4. Aufl. 2020, KStG § 14 Rn. 139; Rödder/Liekenbrock in: Rödder/Herlinghaus/Neumann, Körperschaftsteuergesetz, 2. Auflage 2023, § 14 Rz. 197, 217; Kolbe in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 325. Lieferung, 5/2024, § 14 KStG Rz. 185). Dies folgt aus dem Erfordernis des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG einer unmittelbaren Beteiligung an der Organgesellschaft, so dass eine Personengesellschaft nur Organträger sein kann, wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft zum Gesamthandsvermögen (bis 31.12.2023) bzw. zum Gesellschaftsvermögen (ab 01.01.2024) der Personengesellschaft gehört. Denn mittelbare Beteiligungen sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 KStG nur zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt. Ein solche – an zivilrechtlich zwischengeschaltete Rechtsträger anknüpfende – Konstellation liegt im Fall von Sonderbetriebsvermögen nicht vor. bb) Nach diesen Grundsätzen scheidet die mit der Klage begehrte Zurechnung der Verluste der A-GmbH zur KG aus. Denn zur Überzeugung des Gerichts war die KG weder im Rahmen der Ausgliederung noch anderweitig mit Stimmrechten von mehr als 50 % Anteilseignerin der A-GmbH geworden. Dies steht der Anerkennung der Organschaft zur KG entgegen. aaa) Allerdings steht der finanziellen Eingliederung nicht entgegen, dass zivilrechtlich der G über seine zivilrechtliche Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte an der A-GmbH hatte. Denn im Fall eines echten Treuhandverhältnisses, das den Treugeber zur Stimmrechtsweisung berechtigt und ihn auch zum wirtschaftlichen Anteilseigner macht, sind die Stimmrechte und der Anteil dem Treugeber zuzurechnen. Die von G gehaltenen Stimmrechte wäre daher der KG zuzurechnen, wenn sie der Treugeber wäre. bbb) Indes war schon nach dem jüngsten eigenen Vortrag der Klägerinnen D – teils über die Treuhandschaft – Alleingesellschafter der Anteile an der A-GmbH geblieben. Selbst wenn insoweit – wie die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vortrugen – die Anteile des D an der A-GmbH zum Sonderbetriebsvermögen des D bezüglich der KG gehört haben sollten, würde dies für die finanzielle Eingliederung nicht ausreichen, wenn – was mit der Klage begehrt wird – die Organschaft mit der KG bestehen und daher eine Zurechnung von Verlusten zur KG erfolgen soll. Es kann daher dahinstehen, ob die Anteile des D an der A-GmbH überhaupt zum Sonderbetriebsvermögen des D bei der KG gehörten. ccc) Allerdings wäre das Gericht nicht gehindert, abweichend vom Vortrag der Klägerinnen die Mehrheit der Stimmrechte der KG an der A-GmbH festzustellen, wenn der von Amts zu untersuchende und durch das Gericht festzustellende Sachverhalt dies ergeben würde. Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Die finanzielle Eingliederung der A-GmbH in die Antragstellerin liegt jedenfalls deshalb nicht vor, weil die KG nicht in die Treugeberstellung bezüglich des auch entsprechende Stimmrechte vermittelnden Mehrheitsanteils des G eingetreten war und daher zumindest dieser Anteil, der mehr als 50 % der Stimmrechte an der A-GmbH vermittelte, wirtschaftlich weiterhin dem D als Treuhänder und somit wirtschaftlicher Eigentümer gehörte. (i) Nach § 126 Abs. 1 Nr. 9 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) sind die im Rahmen der Ausgliederung übergehenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens zu bezeichnen. Dabei dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 08. Oktober 2003 – XII ZR 50/02, DStR 2003, 2172) die Anforderungen an die Kennzeichnung einzelner Gegenstände nicht überspannt werden. Ob ein Einzelgegenstand zu einer ggf. bezeichneten Sachgesamtheit gehört oder nicht, ist im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu überprüfen. (ii) Diesen Grundsätzen genügt allenfalls die Übertragung des dem D damals zivilrechtlich selbst gehörenden Minderheitsanteils. Eine Ausgliederung auch des Treuhandvertrags mit G und die damit verbundene Mehrheit der Stimmrechte an der A-GmbH ist hingegen nicht erfolgt. Dies beruht auf den folgenden Erwägungen. (a) Aus dem Ausgliederungsvertrag ist schon nicht durch namentliche Bezeichnung ersichtlich, dass mit den dort genannten „anderen Anteilen an Kapitalgesellschaft“ die A-GmbH gemeint war. Allerdings könnte es den dargelegten Anforderungen der BGH-Rechtsprechung genügen, wenn die Bilanzen des einzelkaufmännischen Unternehmens des D aus den Jahren 2007 bis 2010 die A-GmbH-Anteile als die in der Ausgliederungsbilanz genannte „andere Beteiligung an Kapitalgesellschaften“ ausweisen würden. Dass dies so war hat die KG mittelbar dadurch glaubhaft dargelegt, dass sie selbst auch in ihren Jahresabschlüssen für 2014 und 2015 die (vermeintliche) Beteiligung an der A-GmbH unter der Bilanzposition „andere Beteiligung als Kapitalgesellschaft“ erfasst hatte. (b) Daraus ergibt sich jedoch allenfalls eine (von den Klägerinnen zuletzt aber wohl in Abrede gestellte) Ausgliederung des zivilrechtlich damals dem D gehören Minderheitsanteils, nicht aber des für die finanzielle Eingliederung entscheidungserheblichen zivilrechtlich dem G gehörenden Mehrheitsanteils. Denn im Fall einer Treuhandschaft an Anteilen können die Anteile sachenrechtlich und somit auch umwandlungsrechtlich nicht selbst Gegenstand der Übertragung sein. Übertragungs- und ausgliederungsfähig ist insoweit allenfalls das Treuhandvertragsverhältnis mit den sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten des ausgliedernden Rechtsträgers (hier des D bezüglich seines einzelkaufmännischen Unternehmens) aus dem Treuhandvertrag (vgl. Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, 4. Auflage 2017, § 131 Rz. 35) als Voraussetzung für das wirtschaftliche Eigentum des zivilrechtlichen Treugebers gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO. Aus dem vorliegenden Ausgliederungsvertrag geht indes nicht mit der hinreichenden Bestimmbarkeit hervor, dass die KG die (Sonderrechts-) Nachfolgerin der Treuhandvereinbarung des D mit G über den Mehrheitsanteil an der A-GmbH sein sollte. Denn laut § 1 übertrug D das vorbezeichnete Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva und dem gesamten laufenden Geschäftsbetrieb entsprechend der Ausgliederungsbilanz zum Ausgliederungsstichtag auf die Antragstellerin und ergebe sich die Gesamtheit der übertragenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens aus der Ausgliederungsbilanz. Dass dazu der Treuhandvertrag über die Anteile an der A-GmbH gehöre, wird nicht hinreichend deutlich und war auch – wie auch die Hinweise der Klägerin auf die bloße Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen lediglich zusätzlich belegen – ersichtlich nicht gewollt. Denn bei einer Beteiligung an einer Rechtsanwaltsgesellschaft über einen Treuhänder handelt es sich nicht um eine originär gewerbliche Tätigkeit. Dass die A-GmbH-Anteile (einschließlich des Treuhandanteils) nach den Angaben der Klägerinnen überhaupt im kaufmännischen Einzelunternehmen des D bilanziert waren, begegnet insoweit schon erheblichen Bedenken an die Richtigkeit des handelsrechtlich (nur) die einzelkaufmännische Tätigkeit abbildenden Jahresabschlusses. Jedenfalls war es aber für den Rechtsverkehr und deshalb auch für den G als andere Vertragspartei des eine Rechtsanwaltsgesellschaft betreffenden Treuhandvertrags nicht hinreichend eindeutig, dass zukünftig nicht mehr D sondern die KG die Berechtigte und Verpflichtete aus dem Treuhandvertrag sein sollte. Denn der als Rechtsanwalt tätige G war den Treuhandvertrag über die Rechtsanwaltsgesellschaft gerade mit D, der selbst immerhin Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand ist, eingegangen. Wäre dessen Treugeberstellung auf die KG übergangen, wäre nunmehr die Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH, damals nur F (damals unter dem Namen …), die keinem auf berufliche Vertraulichkeit verpflichteten Beruf angehörte, aus dem Treuhandvertrag im Verhältnis zu G als Gesellschafter der A-GmbH weisungsbefugt gewesen. Zumindest in dieser auch die berufsrechtlichen Anforderungen an eine Rechtsanwalts-GmbH betreffenden Konstellation hätte es daher einer deutlicheren Bestimmung im Ausgliederungsvertrag bedurft, wenn tatsächlich auch der Treuhandvertrag über den A-Anteil des G Gegenstand der Ausgliederung auf die KG hätte sein sollen. Etwas anders ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Ausgliederungsbilanz die Anteile an der A-GmbH mit xx.xxx,- Euro – also einschließlich des zivilrechtlichen Anteils des G – angesetzt worden waren. Denn dies ändert nichts daran, dass damit allenfalls die Anteile selbst bezeichnet wurden und nicht – was aber für die finanzielle Eingliederung erforderlich gewesen wäre – der nicht unmittelbar mit dem Unternehmensgegenstand der KG (An- und Verkauf und Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgüter) verbundene Treuhandvertrag mit G. (c) Da schon dies der Mehrheit der Stimmrechte der KG bei der A-GmbH entgegensteht, weist das Gericht lediglich ergänzend darauf hin, dass auch die umwandlungsrechtliche Beschränkung der Ausgliederung von natürlichen Personen auf Kaufleute (§ 123 Abs. 1 UmwG) der Ausgliederung von Vermögen entgegensteht, das – wie hier die Beteiligung an der A-GmbH – in keinem erkennbaren Zusammenhang mit einer kaufmännischen Tätigkeit im Sinne von § 1 des Handelsgesetzbuches steht. Ferner hätte die – was auch nicht der Fall war – die A-GmbH mit ihrer Firma (und nicht nur mit „andere Beteiligung an Kapitalgesellschaften“) hätte bezeichnet werden müssen (Schmitt/ Hörtnagl/ Hörtnagl, 9. Aufl. 2020, UmwG § 126 Rn. 91). Daher hätte auch der Treuhandvertrag genau hätte bezeichnet werden müssen, woran es ebenfalls fehlt. ddd) Mangels Ausgliederung des Treuhandvertrags auf die KG kann dahinstehen, ob ein zwischen G und der KG hinsichtlich der Anteile an der A-GmbH bestehende Treuhandvertrag aus berufsrechtlichen Gründen nichtig (geworden) wäre und die dann fehlende Weisungsbefugnis der KG gegenüber G bei der Ausübung der Stimmrechte ebenfalls der finanziellen Eingliederung zwischen der A-GmbH und der KG entgegenstünde. bb) Der Organschaft zur KG steht schließlich auch entgegen, dass die A-GmbH keinen Gewinnabführungsvertrag mit der KG hatte. Aus den für das Treuhandverhältnis genannten Gründen sind zur Überzeugung des Einzelrichters nämlich auch die Rechte und Pflichten des D aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der A-GmbH nicht im Zuge der Ausgliederung auf die KG übergegangen, sondern ebenfalls bei D verblieben: Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestand und besteht daher weiterhin zwischen D und der A-GmbH. Denn aus dem Ausgliederungsvertrag ist erst recht nicht ersichtlich, dass die KG nunmehr die beherrschende und den Verlustausgleich schuldende Vertragspartei im Verhältnis zur A-GmbH sein sollte. Ohne dass es darauf nicht ankäme, spricht gegen den Übergang des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag auch, dass heute auch die Klägerinnen vortragen, dass weiterhin D (teils direkt und teils mittels des Treuhandvertrags) der (wirtschaftliche) Alleingesellschafter sei und die Beteiligung an der A-GmbH nur zum Sonderbetriebsvermögen gehörte. Abgesehen wäre es für den Übergang des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ohnehin notwendig gewesen wäre, im Ausgliederungsvertrag den Vertrag durch Angabe der beteiligten Rechtsträger, der Vertragsurkunde und des Datums der Eintragung im Handelsregister zu bezeichnen (Schmitt/Hörtnagl/Hörtnagl, 9. Aufl. 2020, UmwG § 126 Rn. 92). Da die KG auch keinen neuen Gewinnabführungsvertrag mit der A-GmbH abgeschlossen hat, fehlt es daher auch an dem nach §§ 14, 17 KStG erforderlichen Gewinnabführungsvertrag mit der erforderlichen zivilrechtlichen Verlustübernahmepflicht der KG. cc) Da somit die KG weder selbst zivilrechtlich noch über eine Treuhandschaft die Mehrheit der Stimmrechte an der A-GmbH innehatte und auch zwischen der KG und der A-GmbH kein Gewinnabführungsvertrag bestand, hat der Beklagte zu Recht die Zurechnung der Verluste der A-GmbH zur KG abgelehnt. Daher kann offenbleiben, ob die Versagung auch auf die vom Beklagten geäußerten Zweifel an der Durchführung des Gewinnabführungsvertrags gestützt werden könnte, insbesondere ob – entgegen des Urteils des Finanzgericht Köln vom 21.06.2022 10 K 1406/18 (Az. des BFH: I R 37/22) und eines Teils der Literatur (vgl. die Zitate in Ziffer 2 der Entscheidungsgründe des BFH-Urteils vom 02.11.2022 I R 37/19, BStBl. II 2023, 409) - die Durchführung keine zeitnahe Zahlung oder Umschuldung (Novation) voraussetzt, woran es nach Aktenlage vorliegend jedenfalls für den Anspruch auf Übernahme des Verlustes im Geschäftsjahr 2014 fehlen würde. dd) Soweit auf Grund der mittels Treuhand bestehenden Mehrheit der Stimmrechte des D an der A- GmbH und mittels des zwischen der D und der A-GmbH weiterhin bestehenden Gewinnabführungsvertrags eine Organschaft zwischen D und der A-GmbH vorliegen könnte, fehlt es für die Streitjahre jedenfalls an der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG erforderlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags. Denn zur Durchführung gehört jedenfalls, die Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Gewinnabführungsvertrag zeitnah im Jahresabschluss auszuweisen (BFH, Urteil vom 02.11.2022 – I R 37/19, BStBl. II 2023, 409). Daran fehlt es hier, weil die A-GmbH gegen D keine Forderungen auf Übernahme der Verluste ausgewiesen hat und ausweisen wollte. Vielmehr ist jedenfalls konkludent nur eine Forderung auf Übernahme des Verlustes gegen die KG erfasst worden. Es kann daher dahinstehen, ob D – als weitere Voraussetzungen für die Organschaft – nach der Ausgliederung überhaupt selbst noch ein gewerbliches Unternehmen innehatte. Die Klage wäre ohnehin aber auch dann abzuweisen, wenn materiell-rechtlich alle Voraussetzungen für eine Organschaft zwischen der A-GmbH und D in den Streitjahren vorliegen würden. Denn eine vom Gericht mittels Änderung der angefochtenen Feststellungsbescheide berücksichtigte Organschaft der A-GmbH mit D wäre ein aluid zu dem eindeutigen Klagebegehren, (nur) der KG die Verluste der A-GmbH zuzurechnen. Der Ausspruch einer Zurechnung zu D anstelle der begehrten Zurechnung zur KG würde über das Klagebegehren der Klägerinnen hinausgehen und kann daher vom Gericht weder als Änderungstenor noch als Grund für eine vollkassatorische Aufhebung der Feststellungsbescheide ausgesprochen werden (§ 96 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz FGO). Zwar ist das Gericht nicht an die Klageanträge gebunden. Die Klägerinnen begehren aber gleichwohl nach ihrem übrigen Vortrag nur eine Organschaft zwischen ihnen anzuerkennen, an deren Voraussetzung es fehlt. gg) Ob die KG im Hinblick auf das zwischen den Beteiligten ebenfalls streitige Erfordernis einer originär gewerblichen Tätigkeit der KG überhaupt Organträgerin hätte sein können, kann dahinstehen. Das Gericht sieht daher insoweit von diesbezüglichen Feststellungen und Ausführungen ab und weist lediglich ergänzend darauf, dass die sog. gewerbliche Prägung einer Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht genügen würde. 3. Die Entscheidung hat durch den Einzelrichter zu ergehen. Die diesbezügliche Rüge der Klägerinnen steht daher der Spruchreife nicht entgegen. a) Mit Beschluss vom 16.04.2024 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 4 Satz 1 FGO). Er ist auch nicht willkürlich und daher nicht unwirksam. Denn die von den zivilrechtlichen Rechtsgeschäften abhängige Frage der – zumal vom 4. Senat im AdV-Beschluss bei summarischer Prüfung bereits verneinte – finanzielle Eingliederung ist eine Frage des Einzelfalls. Es war zudem jedenfalls vertretbar, davon auszugehen, dass der Streitfall diesbezüglich keine besondere Schwierigkeit für den Einzelrichter eines mit Fragen des Körperschaftsteuerrechts und des zugehörigen Gesellschaftsrechts regelmäßig befassten Senats aufweist. b) Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 FGO für eine Zurückübertragung des Rechtsstreits auf den Senat liegen nicht vor. Denn seit dem Beschluss vom 16.04.2024 hat sich keine wesentliche die Voraussetzungen der Zuständigkeit des Einzelrichters berührende Veränderung der Prozesslage ergeben. Vielmehr haben die Klägerinnen sogar zuletzt selbst vorgetragen, dass die Anteile an der A-GmbH nur zum Sonderbetriebsvermögen bei der KG gehörten, was nach allgemeinen Ansicht für eine finanzielle Eingliederung in eine Personengesellschaft als Organträgerin gerade nicht genügt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Da die Klägerinnen die Kosten zu tragen haben, bedarf es keines Ausspruchs zur Erstattungsfähigkeit der Kosten und zur Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren. Für die übrigen die Kosten betreffenden Anträge ist der Einzelrichter nicht zuständig und wird daher vorliegend auch keine Entscheidung getroffen. 5. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. 6. Die von den Klägerinnen beantragte richterliche Streitwertfestsetzung erfolgt zumindest derzeit nicht. Denn keiner der Beteiligten hat bisher Angaben zur Höhe des Streitwerts gemacht hat. Ob der Streitwert später richterlich festzusetzen ist oder die unselbständige Ermittlung durch die Kostenbeamtin im Rahmen der mittels Erinnerung anfechtbaren Kostenrechnung genügt, ist derzeit nicht zu entscheiden. 7. Es waren keine Ordnungsmittel oder Zwangsmittel gegen den Beklagten festzusetzen. Denn es liegen jedenfalls die Bedingungen für die diesbezüglichen Anträge der Klägerinnen (Nichtvorlage von Akten durch den Beklagten, Nichterscheinen des Beklagten) nicht vor. Einer förmlichen Entscheidung in Form eines gesonderten Beschlusses oder als Teil des Urteilstenors bedarf es mangels Rechtsschutzinteresse an einer diesbezüglich streitigen Entscheidung nicht. Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Organschaft für die Jahre 2014 und 2015. Die Klägerin zu 2 ist eine 2009 gegründete Kommanditgesellschaft (im Folgenden KG). Alleiniger Kommanditist der KG ist seit Gründung D, der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsbeistand war und ist. Alleinige persönliche haftende Gesellschafterin der KG ist die E-GmbH, … (Amtsgericht … HRB …, im Folgenden Komplementär-GmbH), die nicht am Kapital der KG beteiligt war und ist. Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH war und ist F, die vorher … hieß. Seit 2021 ist D weiterer Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die KG erzielte in den Streitjahren Einnahmen aus der Vermietung von Containern und Wechselkoffern an die Komplementär-GmbH (2014: xx.xxx,xx Euro, 2015: x,xx Euro), aus der Vermietung von je einem PKW an D und an die Klägerin zu 1 (2014: x.xxx,xx Euro je PKW, 2015: x.xxx,xx Euro je PKW) und aus dem an die Komplementär-GmbH erfolgten Verkauf von 5 Containern (Jahresabschluss 2014: xx.xxx,xx Euro) bzw. 33 Container (Jahresabschluss 2015: xxx.xxx,xx Euro) und eines der PKW (2015: xx.xxx,xx Euro). Über den Verkauf der Container erstellte die KG Rechnungen an ihre Komplementär-GmbH vom 29.12.2014. Zum 31.12.2015 wies die KG daher noch den an die A-GmbH vermieteten PKW (Anschaffungskosten xx.xxx,xx Euro, Buchwert: xx.xxx,xx Euro) sowie Geschäftsausstattung (Anschaffungskosten xxx,xx Euro, Buchwert xx,xx Euro) und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Anschaffungskosten und Buchwert: xx.xxx,xx Euro) in ihrem Anlagevermögen aus. Die Klägerin zu 1. (im Folgenden A-GmbH) ist eine 2003 gegründete GmbH, die seit 2007 beim Amtsgericht … unter HRB … eingetragen ist. Das Stammkapital der A-GmbH betrug zunächst xx.xxx,- Euro und wurde 2012 im Zuge einer Verschmelzung um xxx,- Euro erhöht. Ursprünglich war D der Alleingesellschafter der A-GmbH. Ausweislich der von ihr im Klageverfahren übersandten Briefe und ihrer Firmenbezeichnung ist sie bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen und befindet sich ihr Geschäftssitz unter der Anschrift … . D als beherrschender (Allein-) Gesellschafter und die A-GmbH als beherrschte Gesellschaft schlossen am 10.11.2006 den als Anlage 4 vorgelegten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (Bl. 95 ff. FG-Akten 4 K 115/19), der im Jahr 2006 auch in das Handelsregister der A-GmbH eingetragen wurde. Am 19.06.2009 übertrug D einen Geschäftsanteil in Höhe von xx.xxx,- Euro (xx % des damaligen Stammkapitals) an der A-GmbH an Herrn Rechtsanwalt G. Über die Anteile des G schlossen G und D mit gesonderter Urkunden einen Treuhandvertrag, wonach der G seine Anteile als Treuhänder für den D als Treugeber halte (siehe im Einzelnen Bl. 171 ff. FG-Akten 4 V 151/20). D hatte zudem unter der Bezeichnung D e. K. ein einzelkaufmännisches Unternehmen angemeldet. Anfang 2010 gliederte D sein unter dem einzelkaufmännischen Unternehmen geführtes Vermögen und Schulden auf die KG als aufnehmende Gesellschaft aus. In der Ausgliederungsbilanz war auch die Position „andere Beteiligungen an Kapitalgesellschaften“ mit xx.xxx,- Euro aktiviert. Eine namentliche Erwähnung der A-GmbH und eine Bezugnahme auf den Treuhandvertrag und den Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag erfolgte in dem Ausgliederungsvertrag nicht. Zum Inhalt des zugrundeliegenden notariellen Ausgliederungsvertrags vom 24.02.2010 wird im Einzelnen auf die Akten (Bl. 241 ff. FG-Akten 4 K 115/19) verwiesen. Die KG wies die A-GmbH in ihren Jahresabschlüssen für 2014 und 2015 als „andere Beteiligung an Kapitalgesellschaften“ mit einem Buchwert in Höhe von xx.xxx,- Euro aus. Die A-GmbH gab hingegen sowohl in den Jahresabschlüssen 2014 und 2015 als auch in der Anlage WA zur Körperschaftsteuererklärung für 2014 den D (Geschäftsanteil in Höhe von xx.xxx,- Euro) und G (Geschäftsanteil in Höhe xx.xxx,- Euro) als Gesellschafter bzw. Anteilseigner an und erläuterte dies sinngemäß damit, dass G Treuhänder der für ihn angegebenen Anteile sei. Hingegen gab die A-GmbH in einer Anlage zur Anlage WA zur Körperschaftsteuererklärung 2015 an, dass D die Geschäftsanteile in Höhe von xx.xxx,- Euro halte und G nur als Treuhänder und deshalb mit x,- Euro an der A-GmbH beteiligt sei (Bl. 102 Körperschaftsteuerakten 2014 und 2015). Die A-GmbH gab in ihren Körperschaftsteuererklärungen für 2014 und 2015 ferner an, dass zur KG eine körperschaftsteuerliche Organschaft bestehe und dass die von der A-GmbH erklärten Verluste in Höhe von xx.xxx,- Euro im Jahr 2014 und xx.xxx,- Euro im Jahr 2015 der KG als Organträgerin zuzurechnen seien. Der für die Veranlagung der A-GmbH zuständige Beklagte erließ für 2014 zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen Bescheid, in dem er feststellte, dass der Verlust der A-GmbH in Höhe von xx.xxx,- Euro der KG als Organträgerin zuzurechnen sei. Im Zuge der Veranlagung für 2015 prüfte der Beklagte die Voraussetzungen der Organschaft näher. Die A-GmbH legte insoweit sog. (mit der Komplementär-GmbH geschlossene) Verwaltungsverträge über die Container, die Rechnungen vom 29.12.2014 über den Verkauf der Container, das Anlagenverzeichnis der KG für 2014 und 2015, die beiden PKW-Mietverträge sowie Arbeitsverträge vor und machte unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08.06.2017 IV R 30/14 geltend, dass die KG mit der Vermietung nicht vermögensverwaltend, sondern originär gewerblich tätig gewesen sei. Zudem verwies die A-GmbH darauf hin, dass auch eine Betriebsaufspaltung die Voraussetzungen für ein gewerbliches Unternehmen erfülle. Der Beklagte gelangte jedoch zu der Ansicht, dass die KG in den Jahren 2014 und 2015 (Streitjahre) keine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt habe und daher keine Organträgerin im Sinne von §§ 14 ff. KStG sein könne. Die Vermietung sei nur vermögensverwaltend gewesen, weil es kein die Anschaffung, Vermietung und Veräußerung verklammendes Geschäftskonzeptes geben habe. Ferner scheitere die Anerkennung der Organschaft auch daran, dass der Ergebnisabführungsvertrag für 2014 und 2015 nicht tatsächlich durch eine Zahlung in Höhe des Verlusts der A-GmbH durchgeführt worden sei. Der Beklagte hob daher mit einem Bescheid vom 20.04.2018 den der KG den Verlust der A-GmbH zurechnenden Feststellungsbescheid 2014 vom 21.06.2016 auf und stellte fest, dass die KG und die A-GmbH für 2014 nicht die Voraussetzungen für ein Organschaftsverhältnis erfüllten. Zudem stellte der Beklagte mit einem weiterem ebenfalls am 20.04.2018 erlassenen Bescheid für 2015 gesondert fest, dass keine gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens und sonstige damit zusammenhängenden Feststellungen durchzuführen seien und dass für 2015 die KG und die A-GmbH nicht die Voraussetzungen für ein Organschaftsverhältnis erfüllten. Zu den Bescheiden wird im Einzelnen auf die Akten verwiesen. Sie wurden jeweils gesondert an D für die KG und die A-GmbH bekannt gegeben. Hiergegen sowie gegen die die A-GmbH betreffenden Veranlagungsbescheide legte D für die Mandantin „A-GmbH“ mit Schreiben vom 15.05.2018 (Bl. 1 ff. Akte „Einsprüche 2014 und 2015“) Einspruch ein. Ein weiteres Schreiben mit einem Einspruch durch die KG oder im Namen der KG besteht nicht. Der Beklagte wies den Einspruch betreffend die nach § 14 Abs. 5 KStG ergangenen Feststellungsbescheide mit zwei – die eine die A-GmbH (Bl. 28 ff. Akte „Einsprüche 2014 und 2015) und die andere die KG (Bl. 33 ff. Akte „Einsprüche 2014 und 2015“) als Einspruchsführerin bezeichnenden – Einspruchsentscheidungen vom 27.12.2018 als unbegründet zurück. Der Beklagte begründete dies damit, dass die KG mit der Vermietung von Containern und Fahrzeugen nur vermögensverwaltend tätig gewesen sei. Eine Personengesellschaft könne nur Organträgerin sein, wenn sie eine eigene über eine Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit ausübe. Daran fehle es, weil es weder hinsichtlich der Container noch hinsichtlich der Fahrzeuge eine Verklammerung des Kaufs, der Vermietung und der Veräußerung gegeben habe. In der Einspruchsentscheidung gegenüber der KG heißt es, dass die „Einspruchsführerin“, womit die KG gemeint ist, mit Schreiben vom 15.05.2018 Einspruch eingelegt habe. Gegen die Feststellungsbescheide nach § 14 Abs. 5 KStG vom 20.04.2018 haben die A-GmbH und durch die A-GmbH als Prozessbevollmächtigte auch die KG die vorliegende Klage erhoben. Sie begehren die Anerkennung der Organschaft und die Zurechnung der Verluste der A-GmbH als negatives Organeinkommen der KG. Die Klägerinnen meinen, dass die KG in den Streitjahren originär gewerblich tätig gewesen sei. Es liege zudem eine Betriebsaufspaltung vor, weil D die Komplementär-GmbH und die KG beherrsche und die von KG an die Komplementär-GmbH überlassenen Wirtschaftsgüter die wesentlichen Betriebsgrundlagen der Komplementär-GmbH seien. Außerdem sei die KG gewerblich geprägt. Die KG könne daher Organträgerin sein. Die Klägerinnen hatten ferner zunächst vorgetragen, dass die KG entgegen der vom Beklagten im Klageverfahren geäußerten Ansicht auch an der A-GmbH beteiligt sei. Denn die Beteiligung des D an der A-GmbH sei schon seit 2007 aktiviert worden. Dies ergebe sich aus dem Jahresabschluss der KG für 2015. Zudem bestehe über die Anteile ein Treuhandverhältnis zwischen D und G, auf das in der Anlage WA auch hingewiesen worden sei. Die Klägerinnen haben – erneut im jüngsten Schriftsatz vom 30.07.2024 – die Gesellschafterliste der A-GmbH vom 30.06.2009 vorgelegt, in der D mit einem Anteil von xx.xxx,- Euro und G mit einem Anteil von xx.xxx,- Euro als Gesellschafter aufgeführt sind. Dies sei die aktuelle Gesellschafterliste der A-GmbH. In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen hierzu vortragen, dass die Anteile des D an der A-GmbH Sonderbetriebsvermögen der KG seien. Dies genüge für die finanzielle Eingliederung der A-GmbH in die KG. Die Klägerinnen beantragen, - (sinngemäß) den Bescheid für 2014 über die Aufhebung der gesonderten Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Feststellungen nach § 14 Abs. 5 KStG vom 20.04.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 27.12.2018 aufzuheben, - (sinngemäß) den Bescheid für 2015 über die Ablehnung der gesonderten Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Feststellungen nach § 14 Abs. 5 KStG vom 20.04.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 27.12.2018 aufzuheben und der Klägerin zu 1. ein als ihr als Organträger zuzurechnender Verluste aus der Organschaft mit der Klägerin zu 2. in Höhe von xx.xxx,- Euro festzustellen, - den Beklagten zu verpflichten, die Unterlagen der Besteuerung von Amts wegen mitzuteilen, weil der Inhalt der Klageschrift dazu Anlass gebe, - die Kosten des Rechtsstreits sowie des außergerichtlichen Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, - die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, - im Fall einer abweisenden Entscheidung des Gerichts die Revision zuzulassen, - den Streitwert festzusetzen, - (sinngemäß) nach Erlass des Urteils vorläufig vollstreckbar die Kosten zuzüglich 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz ab dem Antrag festzusetzen, - die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung festzustellen, - den Beweis durch Vorlage von Urkunden durchzuführe, - nicht durch den Einzelrichter zu entscheiden, - den Beteiligten zu gestatten, elektronische Dokumente zu übermitteln, - (sinngemäß) für den Fall, dass der Beklagte nicht erscheint, Ordnungsgeld festzusetzen, - (sinngemäß) für den Fall, dass der Beklagte der Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Aktenbestandteil nicht nachkommt, Zwangsgeld anzudrohen, festzusetzen und zu vollstrecken und dies zu wiederholen. Zum genauen Wortlaut der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge wird auf die Ziffern 1 bis 13, 15 und 18 des Schriftsatzes vom 28.01.2019 (Bl. 3 ff. FG-Akten 4 K 115/19) verwiesen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, dass die KG nicht die Anteilseignerin der A-GmbH und auch nicht Partei des Gewinnabführungsvertrags sei und schon deshalb keine Organschaft zulässig sei. Die KG sei zudem kein originär gewerbliches Unternehmen und könne daher auch nicht Organträger sein. Im Einzelnen wird zum Vortrag der Beteiligten auf die Schriftsätze verwiesen. Der Beklagte hatte zudem die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung lehnte der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts mit Beschluss vom 05.02.2021 4 V 151/20 ab und begründete dies sinngemäß damit, dass es bei summarischer Prüfung an einem Übergang des zivilrechtlichen Anteils des G und der diesbezüglichen Treuhandschaft auf die KG und somit an der für die Organschaft notwendigen finanziellen Eingliederung fehle. Zudem sei auch der zwischen D und der A-GmbH geschlossene Ergebnisabführungsvertrag nicht auf die KG übergangen. Mit Beschluss des 4. Senats des Hessischen Finanzgerichts vom 16.04.2024 wurde der vorliegende Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dem Gericht lagen 2 Bände Gerichtsakten 4 K 115/19, 2 Bände Gerichtsakten 4 V 151/20, 4 Bände Verwaltungsakten des Beklagten zur A-GmbH (2 Bilanzhefte, 1 Band Körperschaftsteuerakten, 1 Band „Einsprüche 2014 und 2015“) und 6 Bände Verwaltungsakten für die KG (1 Bilanzheft 2012-20013 (Finanzamt H, je 1 Band Feststellungs-, Gewerbesteuer-, Umsatzsteuerakten (Finanzamt H), 1 Band Kopie Bilanzheft 2014-2015 (Finanzamt J), 1 Band Kopie Vertragsakten (Finanzamt J) vor. Diese waren Gegenstand des Verfahrens. Der Tenor des Urteils wurde am 12.08.2024 auf der Senatsgeschäftsstelle niedergelegt.