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Urteil

5 K 1794/06

Hessisches Finanzgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2011:1116.5K1794.06.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zutreffend den aus der Zuteilung verbilligter Aktien resultierenden geldwerten Vorteil im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Arbeitslohn versteuert. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG gehören zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Die verbilligte Übertragung der Aktien der B nach Wandlung stellt einen geldwerten Vorteil dar. Der Kläger erhielt Aktien zu einem unter dem Kurswert liegenden Preis. Dieser Preisnachlass ist ein solcher geldwerter Vorteil (vgl. Urteil des BFH VI R 124/99 a.a.O., m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Vorteile werden für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Dabei steht der Annahme von Arbeitslohn nicht entgegen, dass die Zuwendung durch einen Dritten erfolgt, sofern sie ein Entgelt „für“ eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (vgl. BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2007,898 und vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BStBl II 2008, 826). Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht (BFH-Urteil VI R 4/05 a.a.O.). Die notwendige berufliche Veranlassung liegt im Streitfall vor. Die Wandelanleihen konnten nur von Führungskräften des Konzerns B auf der Basis des C-Plans erworben werden. Dies belegen die Ausführungen im Vorstandsbericht anlässlich der Hauptversammlung der B für das Jahr 2000 zu, die in der vom Beklagten zu den Akten gereichten Tagesordnung abgedruckt sind und die auch den C-Plan ab 1998 und 1999 erwähnen. Der Kläger war nach eigenem Bekunden ein leitender Angestellter einer Konzerntochtergesellschaft und erhielt aufgrund dieser Tätigkeit das Zeichnungsangebot im September 1998. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieses Angebot nur an einen, wie der Beklagte meint, genau definierten Kreis von Führungskräften oder, wie der Kläger vorträgt, an willkürlich ausgewählte Adressaten gerichtet war. Entscheidend ist, dass dem Kläger das Angebot zur Zeichnung der Wandelanleihe nur aufgrund seiner Beschäftigung bei einer Konzerntochter der B erhielt. Zudem konnte das Wandlungsrecht gemäß § 5 Abs. 4 der Anleihebedingungen nur von Personen ausgeübt werden, die in einem ungekündigtem Anstellungsverhältnis zur B oder einem mit ihr verbundenen Unernehmen befinden oder, im Falle der Pensionierung, während eines bestimmten Zeitraums befunden haben. Auch damit ist ebenfalls erkennbar, dass der durch die Wandlung ermögliche Bezug verbilligter Aktien durch das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der A veranlasst war. Dem steht auch nicht entgegen, das der Kläger mit Zeichnung der Wandelanleihe ein besonderes Rechtsverhältnis zur B begründet hat, dass eine Kapitalüberlassung beinhaltete und neben das bestehende Dienstverhältnis mit der A trat. Denn dieses Rechtsverhältnis resultiert seinerseits aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers, da er die Anleihe nur als Arbeitnehmer einer Konzerntochter der B erwerben konnte. Zudem dienten die Wandelschuldverschreibungen erkennbar nicht der vorwiegend der Kapitalüberlassung, sondern der Mitarbeiterbindung und Motivation sowie zur Anerkennung der erbrachten Leistungen (vgl. BFH-Urteil VI R 124/99 a.a.O. und Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21. September 2005 11 K 276/04, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 44). Dies ergibt sich sowohl aus dem – in englischer Sprache – verfassten Angebot der B vom September 2008 als auch den og. Ausführungen in der Tagesordnung der Hauptversammlung der B für 2001. Hierauf hat auch der Beklagte im Schriftsatz vom 18. Juli 2006 ausdrücklich Bezug genommen. Die Verknüpfung des Erwerbs der Wandelanleihe und der daraus nach Wandlung vollzogene Erwerb verbilligter Aktien wird letztlich vom Kläger, wie seine Ausführungen im Schriftsatz vom 19. Februar 2010 zeigen, auch nicht bestritten. Soweit der Kläger den Zufluss von Arbeitslohn mit dem Hinweis auf die niedrige Verzinsung der Wandelanleihe und damit einem entgeltlichen Erwerb des Optionsrechts sowie dem Vergleich der Wandlungsbedingungen mit einem Lotteriespiel verneint, vermag ihm das Gericht nicht zu folgen. Gegenstand der Besteuerung ist nicht der Erwerb der Wandelanleihe sondern den Zufluss eines geldwerten Vorteils i.S.d. § 8 Abs. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil VI R 124/99 a.a.O.). Die Wandelanleihe ist gleichsam nur das Vehikel, mit dessen Hilfe die B bestimmten Arbeitnehmern des Konzerns über die Einräumung eines „Umtauschrechts“– bei entsprechendem Aktienkursverlauf – einen geldwerten Vorteil zukommen lässt. Bis zur Ausübung des Wandlungsrechts ist der Kläger lediglich Berechtigter aus dem Rechtsverhältnis „Anleihe“. Erst mit der Ausübung des Wandlungsrechts und dem Bezug verbilligter Aktien fließt ihm ein ertragssteuerrechtlich relevanter geldwerter Vorteil zu. Dabei ist unerheblich, ob die Anleihe – wie der Kläger vorträgt – zu niedrig verzinst war und darin nach Ansicht des Klägers im Zinsverlust ein Entgelt für das Optionsrecht zu sehen ist. Der Beklagte hat den Zufluss zutreffend im Jahr der Wandlung, d.h. im Streitjahr 2001 steuerlich erfasst. Der geldwerte Vorteil in Form verbilligt abgegebener Aktien ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Zuflusszeitpunkt ist der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien. Der geldwerte Vorteil liegt in der Differenz zwischen dem (Börsen-)Preis der Aktien am Verschaffungstag und dem diesbezüglichen Erwerbsaufwendungen des Klägers (vgl. BFH-Urteil VI R 124/99 a.a.O.). Der Kläger hat die erworbenen Aktien ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge sowie seiner Darlegung in der mündlichen Verhandlung am Tag nach dem Erwerb veräußert. Es ist nicht erkennbar, das innerhalb des kurzen Zeitraums zwischen Erlangung der Verfügungsmacht und dem Weiterverkauf eine Änderung des Börsenpreises eingetreten ist. Der Kläger hat auch insoweit keine Einwendungen gegen die Bewertung des geldwerten Vorteils erhoben. Der Hilfsantrag der Kläger auf Anerkennung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers in Höhe von 99,20 € wegen der Minderverzinsung der Anleihe ist ebenfalls nicht begründet. Der Beklagte hat insoweit zutreffend dargelegt, dass entgangene Einnahmen nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. In ihrer Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 2001 erklärten die Kläger neben anderen Einkünften solche des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter der A, einer Konzerntochter der B in Höhe von 356.838 DM. Der Kläger war im Streitjahr Mitleiter der Kreditabteilung der A und nach damaliger Definition als leitender Angestellter der Bank tätig. Ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnung vom Juni 2001 waren dem Kläger 25.280 € als geldwerter Vorteil aus der Umwandlung von im Jahr 1998 gekauften Wandelanleihen zugeflossen. Der Kläger vertrat die Ansicht, der Gewinn sei nicht steuerpflichtig und begehrte die entsprechende Kürzung des Jahresbruttoarbeitslohnes. Der Beklagte entsprach diesem Begehren nicht und setzte mit Bescheid vom 21. Januar 2003 gegen die Kläger 132.866 DM ESt fest. Im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren legten die Kläger die Anleihebedingungen, Zeichnungsschein, Kauf- und Verkaufsabrechnungen sowie Kontobelastungen und Gutschriften vor. Danach hatte die B im Rahmen des C-Plans eine 3 %ige nicht handelbare Namens-Wandelanleihe ausgegeben, die dem Anleihengläubiger das Recht einräumte, seine Wandelschuldverschreibung in neue nennbetragslose Aktien der Emittentin (der B) umzutauschen. Je Schuldverschreibung im Nennbetrag von 1000 DM wurden 200 Aktien gewährt. Das Wandlungsrecht konnte nur innerhalb einer 15tägigen Frist ausgeübt werden. Diese begann mit dem sechsten Handelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse nach der ordentlichen Hauptversammlung der B, in welcher der Jahresabschluss des am 31. Dezember 2000 endenden Geschäftsjahres vorgelegt wurde. Nach § 5 der Anleihebedingungen konnte das Wandlungsrecht nur derjenige ausüben, wenn er bei Wirksamwerden der Wandlungserklärung in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis zur Emittentin oder zu einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff des Aktiengesetzes („B-Konzern“) steht oder stand. Der Wandlungspreis ergab sich aus dem Durchschnittswert der B-Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse an fünf Börsentagen vor Beginn des Wandlungszeitraums abzüglich eines nach § 6 Abs. 2 der Anleihebedingungen berechneten Abschlags. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anleihebedingungen sowie den Zeichnungsschein und die Kauf- und Verkaufsabrechnung Bezug genommen. Am 5. Oktober 1998 hatte der Kläger eine Zeichnungserklärung zum Erwerb der Wandelschuldverschreibungen im Nennwert von 5000 DM abgegeben. Im Mai 2001 übte der Kläger sein Wandlungsrecht aus und erhielt lt. Depotabrechung der B 1000 Stück B, die er zum Kurswert 63.360 € erwarb. Diese Aktien veräußerte er für 92.207 €, so dass nach Abzug von Umrechnungsdifferenzen und Kosten ein Gewinn von 25.280 € verblieb. Mit Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2006 wurde der Einspruch zurück gewiesen. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf eine Kürzung des steuerpflichtigen Arbeitslohns in Höhe des Betrags von 25.280 € weiter. Er trägt vor, im September 1998 sei ihm von der B die Zeichnung von Wandelanleihen aus dem C-Plan bis zum Nennbetrag von 5000 DM angeboten worden. Diese hatten eine Laufzeit von 32 Monaten und waren mit 3 %p.a. zu verzinsen. Der Zinssatz habe 0,5% unter dem Durchschnittszinssatz für Bundesanleihen gelegen. Es habe zudem der Risikoaufschlag für Anleihen privater Emittenten gegenüber Bundesanleihen gefehlt. Als Ausgleich seien die Wandelanleihen mit dem Recht verbunden gewesen, diese bei Fälligkeit in Aktien der B umzutauschen. Der Umtauschkurs habe unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem aktuellen Aktienkurs verbilligt sein sollen. Der nach den Methoden der Optionspreisberechnung ermittelte Wert der Umwandlungschance habe genau dem Wert der Minderverzinsung entsprochen. Der Beklagten habe zu Unrecht die im Rahmen der Lohnsteuerabrechung erfolgte Besteuerung eines geldwerten Vorteils übernommen. Am gesamten Vorgang sei seine Arbeitgeberin in keiner Weise beteiligt gewesen. Soweit sich der Beklagte auf die Ausführungen des Bundesfinanzhofs – BFH – im Urteil vom23. Juni 2005 VI R 124/99, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2005, 766, berufe, verkenne er, dass die Wandelanleihe nicht von seinem Arbeitgeber, sondern der B gekauft worden sei. Außerdem beinhalte die Anleihe nicht die Chance zum Bezug von Aktien seines Arbeitgebers, sondern solche der B. Für diesen Fall habe der BFH erklärt, dass der Zufluss beim Erwerb der Anleihe und nicht erst beim Umtausch erfolge. Der Kläger habe mit dem Erwerb der Wandelanleihe einen unmittelbaren und unentziehbaren Anspruch gegen einen Dritten, die B, erworben. Mit dem Erwerb der Anleihe sei ihm, dem Kläger, kein Vorteil zugeflossen, da er die Minderverzinsung der Anleihe habe tragen müssen. Im Übrigen sei es auch unzutreffend, dass das Angebot zum Erwerb der Wandelanleihen, wie der Beklagte meint, gegenüber einem genau definierten kleinen Kreis von Führungskräften im Konzern abgegeben worden sei. Vielmehr seien die Angebotsadressaten offenbar willkürlich ausgewählt worden. Soweit der Beklagte unter Hinweis auf die in Kopie dem Gericht vorgelegte Tagesordnung der Hauptversammlung der B vom 17. Mai 2001 der Ansicht sei, die Wandelanleihe mit Optionsrecht solle der Motivation der Mitarbeiter dienen, werde verkannt, dass sich die Ausführungen in der Tagesordnung auf im Jahr 2001 neu geplante Programm beziehen, die völlig anders konstruiert seien als das im Streitfall in Rede stehende C-Programm. Zudem besagten die von der B mit diversen Programmen verfolgten generellen Absichten nichts darüber, inwieweit die konkrete Programmausgestaltung dem Mitarbeiter tatsächlich Vorteile bringe. Im Streitfall habe er, der Kläger, in Höhe der Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem Wert der Anleihe zum Ausgabezeitpunkt einen Verlust erlitten. Die Rechtsprechung habe zudem nur für den Fall, das ein Arbeitnehmer unentgeltliche eine Option erhalte, einen Zufluss erst bei Ausübung der Option angenommen. Im Streitfall sei die Option aber entgeltlich, zu einem weit unter dem Marktniveau liegenden Kaufpreis erworben worden; dies müsse dann auch mit einem entsprechenden Vermögenszufluss korrespondieren. Die doppelte Abhängigkeit der Option von Gewinn und Aktienkurs sei zudem für Optionen absolut untypisch, da es diese völlig unkalkulierbar und zu einem reinen Lotteriespiel mache. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf deren Schriftsätze vom 29. Juni 2006, 19. Februar 2010 und 31. März 2010 sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 16. November 2011 und den nachgereichten Schriftsatz vom selben Tag Bezug genommen. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2006 den ESt-Bescheid für 2001 vom 21. Januar 2003 dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 25.280 € vermindert werden, hilfsweise, die Werbungskosten des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Jahres 2001 um 99,20 € zu erhöhen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, der Gewinn aus der Veräußerung der verbilligt erlangten Aktien sei steuerpflichtiger Arbeitslohn, da beim Kläger insoweit ein geldwerter Zufluss i.S.d. § 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes– EStG – vorliege. Unerheblich sei, dass der Kläger nicht Angestellter der B, sondern einer Konzerntochter gewesen sei. Entscheidend sei, dass das Angebot zur Zeichnung der Wandelanleihe von der B auch an Führungskräfte von Konzernunternehmen gerichtet war. Somit sei eine derartige Anstellung, wie sie beim Kläger gegeben gewesen sei, Bedingung für die Möglichkeit des Erwerbs der Wandelanleihe gewesen. Folglich seien die daraus resultierenden Gewinn aus der Umwandlung in Aktien der B und deren Verkäufe durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und somit Arbeitslohn. Er verweist dabei auf die zu den Akten gereichte Kopie der Tagesordnung der Hauptversammlung der B 2001. Die berufliche Veranlassung werde nicht dadurch verdrängt, dass mit der Zeichnung der Wandelanleihe ein eigenständiges Rechtsverhältnis neben dem Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Dieses Rechtsverhältnis resultiere aus dem Arbeitsverhältnis und werde erst durch dieses ermöglicht. Die vom Kläger geltend gemachte Minderverzinsung der Wandelanleihe führe weder zu einer nachträglichen Erhöhung der Anschaffungskosten der Wandelanleihe noch zu Werbungskosten in Höhe der Minderverzinsung, da entgangenen Einnahmen keine Ausgaben darstellten. Hinsichtlich der Einzelheiten des Beklagtenvortrags wird aus dessen Schriftsätze vom 18. Juli 2006 und 9. März 2010 Bezug genommen. Dem Gericht haben die einschlägigen ESt-Akten des Beklagten vorgelegen.