Urteil
6 K 4235/02
Hessisches Finanzgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2003:0507.6K4235.02.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Das FA hat es zu Recht abgelehnt, die Klägerin für das Streitjahr 1999 zur Einkommensteuer zu veranlagen. Es liegen weder die Voraussetzungen einer Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG noch die einer Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG vor: 1. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG ist eine Veranlagung durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige zu dem Personenkreis des § 10c Abs. 3 EStG gehört und die Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des Veranlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV der allgemeinen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1) zu erheben war. Da die Klägerin von ihrem Arbeitgeber ausschließlich Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG bezog, gehört sie zwar zu dem Personenkreis des § 10c Abs. 3 EStG. Die hierauf entfallende Lohnsteuer wurde aber nicht nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle erhoben, sondern gemäß § 38c Abs. 2 EStG nach der besonderen (gekürzten) Lohnsteuertabelle. Eine sog. Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG konnte daher nicht erfolgen. 2. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist eine Veranlagung auch durchzuführen, wenn dies beantragt wird. Der Antrag ist jedoch bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Die Einkommensteuererklärung der Klägerin ist erst am 16.4.2000 beim FA eingegangen. Da sie die Veranlagung zur Einkommensteuer 1999 begehrt, hätte sie die Erklärung bis zum 31.12.2001 beim FA einreichen müssen. Bei Versäumung der Antragsfrist kann zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Im Streitfall ist das FA aber zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 110 AO nicht vorliegen. Nach § 110 AO ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. "Ohne Verschulden" verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist jemand nur dann, wenn er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat. Dabei schließt jedes Verschulden, auch einfache Fahrlässigkeit, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Urteil vom 4.3.1998 XI R 44/97, BFH/NV 1998, 1056). a. Die bloße Unkenntnis von der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG bzw. vom Unterschied zwischen Amts- und Antragsveranlagung ist nicht geeignet, den Wiedereinsetzungsantrag zu begründen, weil Fahrlässigkeit - im Gegensatz zum Vorsatz - keine Wissenskomponente beinhaltet. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass bei Zweifeln an der Frist bzw. Fristberechnung (31.5.2000 oder 31.12.2001) von dem ungünstigsten Fall - Fristablauf zum 31.5.2000 - ausgegangen oder aber eine Klärung herbeigeführt werden muss (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 17.11.1970 II R 121/70, BStBl II 1971, 143/145). b. Im Streitfall hat die Klägerin darüber hinaus die gebotene und ihr zumutbare Sorgfalt in folgender Hinsicht nicht beachtet: aa. Das FA hat in der Einspruchsentscheidung zu Recht ausgeführt, dass sowohl in dem "Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler" - der im Herbst eines jeden Jahres zusammen mit der Lohnsteuerkarte übermittelt wird - als auch in dem zusammen mit der Einkommensteuererklärung zugesandten Anleitungsformular auf die Fristgebundenheit der Antragsveranlagung hingewiesen wurde. Zudem ist gerichtsbekannt, dass am Ende eines jeden Jahres auch in den Massenmedien auf den jeweiligen Fristablauf für die Antragsveranlagung aufmerksam gemacht wird. Diese mehrfachen Hinweise auf die am 31.12.2001 ablaufende Antragsfrist hätte die Klägerin nicht nur zur Kenntnis nehmen können, sondern - zur Vermeidung des Fahrlässigkeitsvorwurfes - auch zur Kenntnis nehmen müssen und daraufhin ihre Einkommensteuererklärung 1999 rechtzeitig abgeben sollen. Zu Unrecht meint die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 10.9.1986 II R 175/74 (BStBl II 1986 S. 909f, 910), es bestehe lediglich die Verpflichtung zur Kenntnisnahme amtlich-individueller Schreiben. Nach der angeführten Entscheidung liegt zwar ein Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt vor, wenn ein amtliches Schreiben nicht zur Kenntnis genommen wird. Dem Urteil lässt sich aber nach Ansicht des Gerichtes nicht entnehmen, dass zur Vermeidung des Fahrlässigkeitsvorwurfes nur individuell-amtliche Schreiben zur Kenntnis genommen werden müssten. Dies ergibt sich bereits aus dem BFH-Urteil vom 14.7.1989 III R 544/84 (BStBl II 1989,1024ff ). Danach kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei einem unverschuldeten Irrtum über den tatsächlichen Ablauf der Frist gewährt werden, wobei ein entschuldbarer Irrtum verneint wurde, weil der Steuerpflichtige aus der Antragstellung im Vorjahr und aus dem Hinweis im Antragsformular wissen musste, dass der Antrag nur bis zum 30.9.1980 gestellt werden konnte. Dasselbe gilt, wenn sich die Fristgebundenheit des Antrages zwar nicht aus dem Antrag selbst, wohl aber - wie im Streitfall - aus der dazugehörigen und mit dem Antrag versandten Anleitung ergibt. bb. Soweit die Klägerin meint, diese Hinweise seien, gemessen an der Bedeutung der Frist, nicht deutlich genug und fordert, auf dem Anleitungsformular müssten auf S. 1 neben der Angabe des Datums auch der Charakter der Frist als Ausschlussfrist und auf S. 2 die Erläuterungen in größeren Lettern erscheinen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO handelt ein Steuerpflichtiger grob - und somit im Rahmen des § 110 AO erst recht leicht - fahrlässig, wenn er ausdrückliche Hinweise in Merkblättern, die das FA ihm zugesandt hat, nicht beachtet, sofern diese Hinweise für einen steuerlichen Laien ausreichend verständlich, klar und eindeutig abgefasst sind und in Bezug auf das Durchlesen keine unzumutbaren Anforderungen an den Steuerpflichtigen gestellt werden (BFH-Urteil vom 22.5.1992 VI R 17/91, BStBl II 1993, 80). Der Hinweis auf die Fristgebundenheit der Antragsveranlagung steht in Großbuchstaben und an hervorgehobener Stelle direkt unter der Überschrift "Anleitung zur Einkommensteuererklärung" auf Seite 1 des Formulars. Im Anschluss daran wird der Unterschied zwischen Erklärungspflicht und einem Antrag auf Einkommensteuerveranlagung erläutert. Auf Seite 2 des Formulars findet sich unter der Überschrift "Abgabefrist" der Hinweis, dass der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung 1999 bis zum 31.12.2001 beim zuständigen FA eingegangen sein muss. Weiterhin wird ausgeführt: "Diese Frist kann nicht verlängert werden. Anträge, die nach dem 31.12.2001 eingehen, muss das Finanzamt ablehnen. Eine Ausnahme kann nur gemacht werden, wenn Sie diesen Termin unverschuldet versäumen. Bei der Prüfung dieser Frage muss das Finanzamt einen strengen Maßstab anlegen". Diese Erläuterungen sind so klar, eindeutig und vollständig, daß auch bei einem steuerlichen Laien keine Zweifel über die Bedeutung der Abgabefrist entstehen können. Die Erläuterungen sind zwar in relativ kleinen Buchstaben gedruckt, dies hat aber nicht zur Folge, dass das Durchlesen derselben für den Steuerpflichtigen unzumutbar wäre. Das Gericht hält es auch nicht für erforderlich, daß hinter den 31.12.2001 noch die Charakterisierung der Abgabefrist als "Ausschlussfrist" gesetzt wird. Denn die Angabe des Datums reicht aus, um bei einem gewissenhaft handelnden Steuerpflichtigen Aufmerksamkeit zu erregen und ihn dazu zu bewegen, die weiteren Erläuterungen hierzu auf Seite 2 zur Kenntnis zu nehmen. cc. Eine unverschuldete Fristversäumnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Alters, der steuerlichen Unerfahrenheit und der im ärztlichem Attest bescheinigten "eingeschränkten Leistungsbreite" der Klägerin für den Sommer und Herbst 2001. Der Inhalt des Attestes ist so allgemein gehalten, daß sich nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen lässt, ob die Klägerin infolge ihrer "eingeschränkte Leistungsbreite" überhaupt an der Erstellung der Steuererklärung gehindert war. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, entschuldigt dies die Klägerin nicht für die davor liegenden Zeiträume in 2000 und die dem Herbst folgenden Wochen bis zum 31.12.2001. Auch die Berufung auf ihr Alter und ihre steuerliche Unerfahrenheit können der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Klägerin ist - wie das Gericht ihrem Auftreten in der mündlichen Verhandlung entnehmen konnte - geistig rege und erstellt ihre Steuererklärung selbständig. Sie hätte daher auch ohne weiteres die Abgabefrist beachten können. Nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung gab sie die Steuererklärungen bis zum Jahre 1998 im Zweijahresrhythmus ab. Davon sei sie im Streitjahr zugunsten eines Dreijahresrhythmus abgewichen. Diese Abweichung von der bisherigen bewährten Verfahrensweise hätte die Klägerin jedenfalls dazu veranlassen müssen, sich hinsichtlich der Abgabefristen beim FA zu erkundigen. Indem sie dies unterließ, ließ sie die gebotene Sorgfalt außer acht und handelte somit fahrlässig. c. Auch die Berufung auf Vertrauensschutz - weil sie in der Vergangenheit an die Abgabe der Einkommensteuererklärung erinnert worden sei - kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Nach telefonischer Rückfrage beim FA Fulda wurde die Klägerin jedenfalls seit 1997 nicht mehr an die Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung erinnert, sodass schon die Grundlage für den behaupteten Vertrauensschutz fehlt. d. Soweit sich die Klägerin auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs beruft, liegen ihre Ausführungen neben der Sache. Nach § 126 Abs. 3 AO gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden ist. Zwar ist die Anhörung der Klägerin vor Erlass der Nichtveranlagungsverfügung am 29.8.2002 ist unterblieben. Dadurch ist aber nicht die rechtzeitige Anfechtung bzw. Antragstellung unterblieben. Die Anhörung konnte erst nach der Einreichung der Einkommensteuererklärung vom 16.4.2002 erfolgen, weil das FA erst dadurch veranlasst wurde, über den Antrag durch eine Nichtveranlagungsverfügung zu entscheiden. Im Übrigen verkennt die Klägerin die Rechtslage, wenn sie meint, das FA habe sie auf der Grundlage der "Fürsorgepflicht" bereits im November 2001 anhören müssen. Dafür bestand - wie oben bereits ausgeführt - mangels Antragstellung kein Anlass. Denn § 91 AO erfordert eine Anhörung nur vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes. Da die Klägerin bis zum 31.12.2001 keine Einkommensteuererklärung eingereicht hatte, war das FA auch nicht verpflichtet, die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt anzuhören. e. Schließlich verhilft der Klägerin auch die Berufung auf den Beschluss des BVerfG vom 2.9.2002 (BStBl II 2002,835) nicht zum Erfolg. Danach dürfen die Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt werden und ein eventuell fahrlässiges Verhalten eines Steuerpflichtigen ist mit einem offenkundig nachlässigen Fehlverhalten auf Seiten der Behörde abzuwägen. Ein derartiges Fehlverhalten der Behörde liegt jedoch - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht vor. Denn davon ist nur im Falle willkürlichen, offenkundig nachlässigen und nachgewiesenen Fehlverhaltens einer Behörde auszugehen. Wie oben bereits ausgeführt, sind die Hinweise im Anleitungsformular zur Antragsfrist jedoch nicht zu beanstanden, da an hervorgehobener Stelle, nämlich direkt unter der Überschrift auf die Abgabefrist bis zum 31.12. des übernächsten Jahres hingewiesen und auf Seite 2 unter einer grünen Überschrift darauf aufmerksam gemacht wird, dass es sich um eine Ausschlussfrist handelt. Ein sorgfältig handelnder Steuerpflichtiger kann ohne Schwierigkeiten Kenntnis von diesen Fristen nehmen, sodass die von der Klägerin geforderten zusätzlichen Hinweise eine nicht gerechtfertigte Überspannung der Anforderungen an Finanzverwaltung darstellen. Selbst wenn der Klägerin gefolgt und die Darstellung des Fristablaufs als nachlässiges Fehlverhalten der Behörde gewertet würde, wöge die fahrlässige Verfahrensweise der Klägerin schwerer als dieses - allenfalls leichte - Fehlverhalten der Behörde, sodass dem Wiedereinsetzungsantrag auch in diesem Falle der Erfolg zu versagen wäre. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes erfordert. Derartige Revisionsgründe hat die Klägerin weder vorgetragen noch sind solche Gründe aus den Akten ersichtlich. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) verpflichtet ist, die Klägerin für den Veranlagungszeitraum 1999 zur Einkommensteuer zu veranlagen. Die Klägerin ist pensionierte Lehrerin, die aus ihrer früheren Tätigkeit Versorgungsbezüge bezieht und Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend macht. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 ging am 16.4.2002 beim FA ein. Unter dem 29.8.2002 erließ das FA eine Nichtveranlagungsverfügung, mit der es wegen Versäumung der Antragsfrist die Veranlagung zur Einkommensteuer 1999 ablehnte. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte sie an, die Einhaltung der Frist sei ihr wegen physischer Einflüsse (Erkrankung), ihres Alters und ihrer steuerlicher Unerfahrenheit nicht möglich gewesen. Nach dem beigefügten ärztlichen Attest bestand im Sommer und Herbst 2001 eine deutlich eingeschränkte Leistungsbreite bezüglicher steuerlicher Termine. Außerdem habe sie sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum über den Lauf der Frist befunden, weil sie angenommen habe, das FA werde sie an die Abgabe der Steuererklärung erinnern. Hilfsweise beantrage sie eine Veranlagung von Amts wegen gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG. Das FA lehnte die Wiedereinsetzung ab und wies den Einspruch mit der Einspruchsentscheidung vom 6.11.2002 als unbegründet zurück: Eine Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 ESG scheide aus, weil die Lohnsteuer nicht - auch nicht zeitweise - nach der allgemeinen, sondern nach der besonderen Lohnsteuertabelle einbehalten worden sei und für eine Antragsveranlagung sei die Ausschlussfrist versäumt worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne wegen verschuldeter Fristversäumnis nicht gewährt werden. Die Klägerin habe es unterlassen, den im "Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler 1999" enthaltenen Hinweis auf die Antragsfrist bis zum 31.12.2001 zu beachten. Außerdem ergebe sich aus Seite 1 der Anleitung zur Einkommensteuererklärung 1999, dass die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung im Falle einer Antragsveranlagung bis 31.12.2001 laufe und auf S. 2 dieser Anleitung sei ausgeführt: "Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung 1999 und der Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage 1999 müssen bis zum 31.12.2001 beim FA eingegangen sein. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Nach dem 31.12.2001 eingehende Anträge muss das FA ablehnen". Auch das ärztliche Attest rechtfertige keine Wiedereinsetzung, weil davon ausgegangen werden müsse, dass die Klägerin trotz der testierten Einschränkungen in der Lage gewesen sei, die Antragsfrist zu wahren oder zur Wahrnehmung ihrer steuerlichen Angelegenheiten einen Vertreter zu bestellen. Dies ergebe sich daraus, dass sie nach den vorliegenden Spendenbelegen am 27.12.2001 und am 28.12.2001 in der Lage gewesen sei, entsprechende Zahlungen zu tätigen. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter und trägt zur Begründung vor: a) Als steuerlich Unerfahrene habe sie weder den Unterschied zwischen Pflicht- und Antragsveranlagung noch die Ausschlussfrist zum 31.12.2001 gekannt. Es liege ein Rechtsirrtum vor, der als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt sei. b) Außerdem habe sie darauf vertraut, dass das FA sie - wie in früheren Jahren - an die Abgabe der Einkommensteuererklärung erinnern werde. c) Sie sei nicht verpflichtet gewesen, den Ratgeber für Lohnsteuerzahler und die Anleitung zur Einkommensteuererklärung 1999 durchzulesen. Für Steuerpflichtige bestehe lediglich die Verpflichtung zur Kenntnisnahme amtlich-individueller Schreiben (BFH-Urteil vom 10.9.1986, BStBl II 1986, 908 ). d) Unter Verstoß gegen § 91 Abs. 1 AO habe das FA sie vor Erlass der Verfügung über die Nichtveranlagung nicht gehört. Damit sei der Verwaltungsakt ohne Heilungsmöglichkeit rechtswidrig. Bei rechtzeitiger Anhörung, die - so die Klägerin in der mündlichen Verhandlung - Ende November 2001 habe erfolgen müssen, hätte sie Gelegenheit gehabt, noch einen Antrag zu stellen. Deshalb sei entsprechend § 126 Abs. 3 AO i.V.m. § 110 Abs. 1 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. f) Das Antragsformular habe keinen Hinweis auf die Fristgebundenheit des Antrags enthalten. Auch auf Seite 1 der Anleitung zur Einkommensteuererklärung 1999 finde sich kein Hinweis auf die Ausschlussfrist, es werde in den Fällen der Antragsveranlagung lediglich auf die Abgabefrist bis zum 31.12.2001 hingewiesen. Auf Seite 2 werde zwar auf die nicht verlängerbare Frist hingewiesen, aber nur klein gedruckt. Auf der Grundlage ihrer Fürsorgepflicht sei die Behörde verpflichtet, den Hinweis auf die Ausschlussfrist im Antragsformular selbst, zumindest aber in der Anleitung so deutlich anzubringen, dass er unübersehbar sei. In den unzureichenden Hinweisen sei ein offenkundig nachlässiges Fehlverhalten der Behörde zu sehen. Dies führe - was die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung besonders betont hat - nach dem BVerfG-Beschluß vom 2.9.2002 (BStBl II 2002,835) dazu, dass das mögliche Verschulden der Antragstellerin dem offenkundig nachlässigen Fehlverhalten der Behörde gegenübergestellt und abgewogen werden müsse. Dabei dürften die Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt werden. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Nichtveranlagungsverfügung vom 29.8. 2002 und der Einspruchsentscheidung vom 6.11.2002 das FA zu verpflichten, sie für den Veranlagungszeitraum 1999 zur Einkommensteuer zu veranlagen. hilfsweise, die Revision zuzulassen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist das FA auf die Einspruchsentscheidung vom 6.11.2002 und trägt ergänzend vor: a) Der Klägerin sei im Rechtsbehelfsverfahren rechtliches Gehör gewährt worden, sodass die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 AO nicht vorlägen. b) Die Veranlagung habe nicht bis spätestens 31.12.2001 abgelehnt werden können, da bis zu diesem Zeitpunkt keine Steuererklärung eingegangen sei, die eine entsprechende Bescheiderteilung erforderlich gemacht hätte. Eine Verfügung über die Nichtveranlagung zur Einkommensteuer werde nur nach Eingang eines entsprechenden Antrages erteilt. Eine OFD-Anweisung, wonach Verfügungen über die Nichtveranlagung zur Einkommensteuer 1999 bis zum 31.10.2001 ergehen müssten, existiere nicht und eine OFD-Verfügung, wonach bis zu einem bestimmten Stichtag der Abschluss der Veranlagung zu melden sei, bestehe seit Jahren nicht mehr. Im Übrigen würde eine derartige Verfügung nicht zur Folge haben, dass bis zu diesem Stichtag Verfügungen über die Nichtveranlagung zur Einkommensteuer zu erteilen gewesen wären. Auf telefonische Anfrage des Einzelrichters teilte das FA mit, dass die Klägerin seit 1996 auf "Arbeitnehmerstatus" gesetzt und daher jedenfalls seit 1997 keine Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung mehr erfolgt sei. Mit Beschluss vom 1.4.2003 ist der Rechtsstreit gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.