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Urteil

6 K 1046/06

Hessisches Finanzgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2009:0924.6K1046.06.0A
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Leitsätze
Tauschähnlicher Umsatz bei Bauleistungen ; Einräumung eines " Kipprechtes " als Gegenleistung einer Werklieferung
Tenor
1. Unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides vom 13.12.2004 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10.03.2006 wird die Umsatzsteuer für 2003 auf ./. 65.987,13 Euro herabgesetzt. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Tauschähnlicher Umsatz bei Bauleistungen ; Einräumung eines " Kipprechtes " als Gegenleistung einer Werklieferung 1. Unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides vom 13.12.2004 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10.03.2006 wird die Umsatzsteuer für 2003 auf ./. 65.987,13 Euro herabgesetzt. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klage ist begründet. Die seitens des FA vorgenommene Erhöhung der Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen um den in der Rechnung vom 31.10.2003 abgesetzten Betrag von 639.658,88 Euro (1.251.064,03 DM) im Bescheid vom 13.12.2004 verstößt gegen § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG. Zwischen der Klägerin und der Stadt C kam es nicht zu einem tauschähnlichen Umsatz i.S.d. §§ 3 Abs. 12 Satz 2, 10 Abs. 2 Satz 2 UStG. 1. Nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Wegen der Umkehrbarkeit der in dieser Vorschrift enthaltenen Regelung gilt dies entsprechend, wenn als Gegenleistung für eine Lieferung eine sonstige Leistung erbracht wird (BFH vom 21.05.1992 – V R 66/86, BFH/NV 1995, 343). a) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin gegenüber der Stadt C eine Werklieferung i.S.v. § 3 Abs. 4 Satz 2 UStG erbracht, da sie es gemäß ihrem Angebot und der im Namen der Stadt C erklärten Annahme dieses Angebots durch die D übernahm, die Deponie „E“ unter Verwendung selbst angelieferten Bodenmaterials fachgerecht abzudichten, abzudecken und zu begrünen. Bei den angelieferten Bodenmaterialien handelte es sich nicht um bloße Zutaten oder sonstige Nebensachen, die die Arbeiten der Klägerin insgesamt als sonstige (Werk-) Leistung hätten erscheinen lassen können. Denn aus den Ausschreibungsunterlagen der Stadt C ergibt sich, dass es der Bauherrin in der Hauptsache um die Herstellung eines aus festen Stoffen bestehenden und den Deponiekörper umschließenden Gewerkes ging, das bestimmte chemische und physikalische Eigenschaften aufweisen und bestimmte Maße (Dichte, Neigung, Mächtigkeit) einhalten musste. Die Leistungen der Klägerin waren erst nach Abnahme des Gewerkes durch die Bauherrin als erfüllt anzusehen. Nachbesserungen hatte die Klägerin auf eigene Kosten durchzuführen. Insoweit traten die Dienstleistungselemente der zu erbringenden Gesamtleistung in den Hintergrund. b) Als Bemessungsgrundlage der Werklieferung war nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG die mit der Stadt C vereinbarte Vergütung in Geld anzusetzen. Ein weiteres Entgelt hat die Klägerin nicht erhalten. Die Stadt C hat der Klägerin gegenüber kein besonderes „Kipprecht“ eingeräumt und insoweit keine sonstige Leistung i.S.d. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 9 Satz 1 UStG erbracht, die im Rahmen der Bemessungsgrundlage der von der Klägerin geschuldeten Umsatzsteuer nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG hätte berücksichtigt werden müssen. aa) Eine steuerbare Leistung gegen Entgelt i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. a und lit. c der MwStSystRL (Art. 2 Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie) und § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist dem Grunde nach anzunehmen, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und der erhaltenen Gegenleistung besteht und der Leistungsempfänger einen Gegenstand oder sonstigen Vorteil erhält, auf Grund dessen er als Empfänger einer Lieferung oder Dienstleistung angesehen werden kann (EuGH vom 29.02.1996 – C-215/94, Slg. 1996, I-959; EuGH vom 16.10.1997 – C-258/95, Sgl. 1997, I-5577; EuGH vom 18.12.1997 – C-384/95, Slg. 1997, I-7387: EuGH vom 31.02.2002 – C-174/00, Slg. 2002, I-3293; BFH vom 22.07.1999 – V R 74/98, BFH/NV 2000, 240; BFH vom 11.04.2002 – V R 65/00, BStBl. II 2002, 782; BFH vom 01.08.2002 – V R 21/01, BStBl. II 2003, 438; BFH vom 16.01.2003 – V R 92/01, BStBl. II 2003, 732). Nach diesen Grundsätzen liegt auch ein in einen tauschähnlichen Umsatz i.S.d. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG eingebundenes (und gegebenenfalls mit einer Baraufgabe ergänztes) Entgelt in Form einer sonstigen Leistung nur dann vor, wenn der Abnehmer dem Leistenden nach den zu Grunde liegenden Vereinbarungen einen geldwerten Vorteil zuwendet und das Entgelt dieser (Gegen-) Leistung in der anderen Leistung (d.h. im vorliegenden Fall z.B. der Werklieferung) besteht (BFH vom 19.02.2004 – V R 10/03, BStBl. II 2004, 675). Der Abnehmende muss dem (Haupt-) Leistenden die Erbringung der sonstigen (Gegen-) Leistung erkennbar schulden (BFH vom 19.02.2004 a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass eine sonstige Leistung in diesem Sinne erbracht werden soll, können sich aus dem Wert ergeben, den der gewährte Vorteil für den (Haupt-) Leistenden und Empfänger der (Gegen-) Leistung hat (BFH vom 15.12.1988 – V R 24/84, BStBl. II 1989, 252). Auch der Umstand, dass die Höhe des vereinbarten Barlohns durch die Menge des gewährten Vorteils beeinflusst wird, kann eine entsprechende Indizwirkung entfalten (BFH vom 11.02.1960 – V 98/58 U, BStBl. III 1960, 149). bb) Die zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt C oder die D der Klägerin einen Vorteil in Gestalt der Möglichkeit zur Entsorgung von Bodenaushub gewähren wollte oder sollte. Vielmehr lässt bereits das der Ausschreibung zu Grunde gelegte Leistungsverzeichnis erkennen, dass die Stadt C und die D damit rechneten, auch für die Anlieferung der zu verbauenden Bodenmaterialien ein Entgelt bezahlen zu müssen. Wäre das Verlangen einer „Kippgebühr“ ernsthaft durchsetzbar gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, dass dieser Umstand bereits bei der Ausschreibung erläutert worden wäre und Einfluss auf die Positionen des Leistungsverzeichnisses gehabt hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen. Objektiv lässt sich den Ausschreibungsunterlagen entnehmen, dass die Stadt C nicht (auch nicht im Nebenzweck) an der Erzielung von Einnahmen durch die Verfüllung von ansonsten entsorgungspflichtigem Bodenmaterial, sondern allein an der dauerhaften Abdichtung der Altdeponie interessiert war. Das fachgerechte Verarbeiten der Materialien nach Maßgabe der umweltrechtlichen und technischen Vorgaben, die das Regierungspräsidium für das vorliegende Einzelvorhaben konkretisiert hat, gab der ausgeschriebenen Gesamtleistung das entscheidende Gepräge. An diesem durch die Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen zivilrechtlichen Leistungsinhalt und der Interessenlage der Vertragsparteien änderte sich auch durch die Erteilung des Zuschlags an die Klägerin nichts. Dass die Klägerin ihr Angebot unter Ansatz negativer Einheitspreise für die Anlieferung der zu verwendenden Bodenmaterialien kalkuliert hatte, führte nicht dazu, dass die Stadt C nunmehr gegen Entgelt ein „Kipprecht“ einräumte. Nach der Überzeugung des Senats kalkulierte die Klägerin ihre Angebotssumme einseitig mit einer erhofften günstigen Gelegenheit, die darin erwartet wurde, dass die Klägerin bzw. der hiermit beauftragte Nachunternehmer rechtzeitig Drittunternehmer finden wird, die kurzfristig Bodenaushub zu entsorgen oder zu verwerten, jedoch (anders als die Klägerin) nicht die Möglichkeit haben, diesen im Rahmen eines (anderen) Bauvorhabens sinnvoll zu verbauen. Ihr Angebot fußte insoweit auf einer in gewisser Weise spekulativen Annahme, die der von den Handelsbeteiligten eines Warentermingeschäfts angestellten Prognose sehr ähnelte. Der Umstand, dass die Klägerin bzw. der Nachunternehmer später Bodenmaterialien zukaufen musste, bestätigt, dass es sich bei den angesetzten negativen Einheitspreisen um rein kalkulatorische Posten handelte. Die Klägerin konnte bei Vertragsschluss nicht sicher sein, ob sie die erforderlichen Bodenmengen tatsächlich in vollem Umfang unter Vereinnahmung (nicht unter Verausgabung) eines Entgeltes wird erlangen können. All das spricht jedoch noch nicht dafür, dass auch die Stadt C für die geduldete Verwendung der Materialien ein Entgelt in Form einer „Kippgebühr“ verlangte und ihren insoweit bestehenden Zahlungsanspruch gegen den Werklohnanspruch der Klägerin aufrechnete bzw. einer Verrechnung bereits im Rahmen des Angebots zustimmte. Im vorliegenden Fall ergeben sich auch keinerlei Indizien, dass die Klägerin gegen die von der Stadt C erteilten und überwachten Auflagen verstoßen und Bodenmaterial verbaut hätte, dass derart belastet war, dass es nach umweltrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen der Baumaßnahme nicht hätte verwertet werden dürfen. Zutreffend weist die Klägerin insoweit darauf hin, dass nach dem Wortlaut der Ausschreibung dem Grunde nach auch bis zur Kategorie Z2 belastete Erdmassen verbaut werden durften, sofern die jeweilige Eignung im Einzelnen fachgutachtlich untersucht und nachgewiesen wurde. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte und da die Klägerin im Klageverfahren Kopien mehrerer geochemischer Gutachten über die Eignung des angelieferten Materials vorgelegt hat, sieht der Senat keinen Anlass, an den Angaben der Klägerin zu zweifeln, nach denen die von der Stadt C und dem Regierungspräsidium formulierten Anforderungen eingehalten worden sind. Bei Gesamtbetrachtung aller Umstände hat die Klägerin im Sinne der Richtlinien des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten für die Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen vom 09.09.2002 den angelieferten Bodenaushub sinnvoll „verwertet“, statt ihn wie gewöhnlichen Abfall zu „beseitigen“. Die zivilrechtlichen Absprachen zwischen der Klägerin und der Stadt C sind daher auch in tatsächlicher Hinsicht eingehalten worden. cc) Anhaltspunkte für einen tauschähnlichen Umsatz ergeben sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht bei alleinigem Abstellen auf die wirtschaftliche Gesamtsituation. Auch bei wirtschaftlicher Würdigung des Sachverhaltes unter Außerachtlassung des Inhalts der zivilrechtlichen Absprachen hat die Klägerin eine einheitliche Werklieferung erbracht, ohne dass sie von der Stadt C im Tauschwege eine über das in Geld vereinbarte Entgelt hinausgehende Gegenleistung erhalten hätte. Um festzustellen, ob mehrere selbständige Hauptleistungen erbracht werden oder eine einheitliche Leistung erbracht wird, ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln (BFH vom 31.05.2001, V R 97/98, BStBl. II 2001, 658; BFH vom 09.10.2002, V R 5/02, BStBl. II 2004, 470). Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen (BFH vom 24.11.1994, V R 30/92, BStBl. II 1995, 151). Dieser bestand (abgesehen von den zusätzlich erforderlichen Nebenleistungen der Klägerin) ausschließlich in der fachmännischen Herstellung eines Gewerkes zur Abdichtung, Abdeckung und Begrünung der Altdeponie. Es kann keinen Unterschied machen, ob die erlangten Bodenmassen zur Abdichtung, Abdeckung und Begrünung eines (zufälligerweise) als Deponie einzustufenden Geländes oder – bei entsprechender Eignung – zur landschaftsbaulichen Gestaltung einer anderen Fläche (z.B. eines ehemaligen Tagebaugebietes) verwendet werden. Allein der Umstand, dass die Bodenmaterialien zur Erstellung eines Gewerkes auf einem Deponiegelände verwendet werden, spricht nicht dafür, dass es dabei auch zu einem Leistungsaustausch in Form der Einräumung eines „Kipprechtes“ kommt. dd) Soweit die Fa. B in ursprünglichen Schriftverkehr gegenüber der D bzw. der Stadt C eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, dürfte dieser Umstand keine Rückschlüsse auf den streitgegenständlichen Sachverhalt haben. Insbesondere lässt sich auch hieraus nicht ableiten, dass die Klägerin entgegen den zivilrechtlichen Vereinbarungen in Wirklichkeit höher belastetes Material verwendet hat, das für den vereinbarten Zweck nicht geeignet und in jedem Fall hätte kostenpflichtig entsorgt werden müssen. Die Einnahme eines entsprechenden Rechtsstandpunktes dürfte in erster Linie der Absicherung gedient haben. Gleiches gilt für den Antrag der Stadt C auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. 2. Die Klägerin hat allerdings gegenüber den anliefernden (Bau-) Unternehmern steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen in Form der Übernahme der „Entsorgung“ oder anderweitigen Verwertung des Bodenmaterials gegen Entgelt i.S.v. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 9 Satz 1 UStG erbracht. Diese sonstigen Leistungen hatte sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärungen zu berücksichtigen. Nach den Angaben der Klägerin ist dies jedenfalls in Bezug auf das Streitjahr geschehen. Danach sind die insoweit i.H.v. 704.434,69 Euro erzielten Nettoentgelte im Gesamtbetrag der in der Jahressteuererklärung für 2003 erklärten Ausgangsumsätze von 713.264,- Euro enthalten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 1 u. Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO Die Beteiligten streiten um die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Erbringung von Bauleistungen zur endgültigen Abdichtung, Abdeckung und Begrünung einer Abfalldeponie. Die Klägerin ist eine aus der A und der B zum Zwecke der gemeinschaftlichen Ausführung von Bauleistungen gebildete Arbeitsgemeinschaft. Mit Schreiben der im Namen der Stadt C als Bauherrin handelnden D vom 12.10.2000 erhielt die Klägerin den Zuschlag, die zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossene Deponie „E“ nach dem Stand der Technik abzudichten, abzudecken und zu begrünen sowie verschiedene zusätzlich erforderliche Nebenarbeiten auszuführen (Straßenanbindung, Neueinrichtung der Deponiezufahrt, Entgasung des Deponiekörpers, Anlegen einer Ringdrainage mit Versickerung und eines Setzungspegels mit Setzungsbeobachtung). Dem Zuschlag war eine förmliche Ausschreibung vorangegangen, bei der die im Einzelnen zu erbringenden Bauleistungen detailliert beschrieben wurden. Danach hatte der Auftragnehmer die zum Abdichten, Abdecken und Begrünen zu verwendenden Stoffe zu besorgen und anzuliefern. Laut Leistungsverzeichnis handelte es sich hierbei um 150.000 m 3 Lehmmaterial (Position 5.2.10 des Leistungsverzeichnisses), 35.000 m 3 geeignetes Abdichtungsmaterial (Position 5.3.30), 15.000 m 3 bedingt geeignetes Abdichtungsmaterial (Position 5.3.40) und 200.000 m 3 Wurzelbodenabdeckmaterial (Position 5.4.20). Um eine nach dem Stand der Technik fachgerechte Abdichtung und Abdeckung der Deponie zu gewährleisten und (zusätzliche) Schadstoffeinträge zu verhindern, mussten die zu verwenden Materialen bestimmte chemische und physikalische Mindesteigenschaften aufweisen. Zur Oberflächenabdichtung und -abdeckung durften Aushubmaterialien verwendet werden, die die Zuordnungswerte Z0 („uneingeschränkter Einbau“) bis Z2 („eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen“) der Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen und Abfällen“ vom 06.11.1997 erfüllen. Die Klägerin war verpflichtet, die Erfüllung der Kriterien im Einzelnen durch fachkundliche Untersuchungen auf eigene Kosten nachzuweisen und die Herkunft der Materialien durch Lieferscheine zu belegen. Beim Verbauen der Materialien waren ferner bestimmte Geländeprofile, Mächtigkeiten und Dichtigkeitswerte einzuhalten, was von der D kontrolliert wurde. Zudem waren bestimmte Arbeitsschritte verbindlich vorgegeben (z.B. die Anzahl der Rüttelwalzen-Übergänge). Die Klägerin bot die ausgeschriebenen Leistungen in ihrem detaillierten Hauptangebot vom 14.06.2000 zum Gesamtpreis von netto 538.505,18 DM an. Diesen im Vergleich zu den Mitbewerbern äußerst günstigen Ausführungspreis kalkulierte sie unter Zugrundelegung negativer Einheitspreise für die Anlieferung des Lehmmaterials (./. 1.500.000,- DM), des geeigneten Abdichtungsmaterials (./. 140.000,- DM), des bedingt geeigneten Abdichtungsmaterials (./. 105.000,- DM) und des Wurzelbodenabdeckmaterials (./. 2.200.000,- DM). Hierbei setzte sie (anders als die Mehrzahl ihrer Mitbewerber) voraus, dass sie für die Annahme von Bodenmaterial von anderen (Bau-) Unternehmern ein Entsorgungs- bzw. Verwertungsentgelt erhalten würde und diesen finanziellen Vorteil an die Auftraggeberin werde weitergeben können. Ferner gab die Klägerin Nebenangebote ab, in denen sie unter anderem für die Verwendung von Lehm mit geringeren Anforderungen eine weitere Einsparung in Höhe von 399.400,- DM kalkulierte. Den Zuschlag erhielt die Klägerin unter Berücksichtigung des Hauptangebotes und sämtlicher Nebenangebote unter Vereinbarung eines Gesamtpreises von netto 82.236,13 DM. Am 27.03.2001 / 04.04.2001 schloss die Klägerin einen Nachunternehmervertrag mit der Fa. A, in dem vereinbart wurde, dass die Fa. A insgesamt 389.000 m 3 Boden mit den Mindestanforderungen nach Maßgabe des Hauptauftrags der Stadt C anzuliefern hatte und der Klägerin für die Annahme des Materials ein (mengenabhängiges) Entgelt von voraussichtlich 6.060.620,- DM zahlte. Die Fa. A selbst nahm in der Folgezeit entsprechendes Bodenmaterial von verschiedenen Drittunternehmen (unter anderem von der F GmbH) an und erhielt hierfür ihrerseits ein Entgelt. Zum Teil musste sie die anzuliefernden Bodenmaterialien jedoch auch auf eigene Rechnung zukaufen. Die Klägerin erhielt von der Fa. A im Streitjahr Nettoentgelte von insgesamt 79.138,02 Euro für die Annahme von Bodenmaterial. Da die Fa. A insbesondere aufgrund des notwendigen Zukaufs in Zahlungsschwierigkeiten geriet, schloss die Klägerin in der Folgezeit mit verschiedenen Bauunternehmern selbst Verträge über die Abnahme von Bodenaushub, nach denen die Klägerin näher beschriebene Bodenmaterialien annahm und hierfür eine „Kippgebühr“ erhielt. Zusammen mit den von der Fa. A gezahlten Entgelten erhielt die Klägerin im Streitjahr Nettoentgelte für die Annahme von Bodenaushub i.H.v. insgesamt 704.434,63 Euro. Der zum Abdichten, Abdecken und Begrünen der Deponie tatsächlich verwendete Boden stammte aus eigenen und fremden Baustellen sowie zum Teil aus Abbaubetrieben (z.B. aus einer Tongrube). Am 31.10.2003 erstellte die Klägerin eine „13. Abschlagsrechnung“ in der sie der Stadt C für erbrachte (Teil-) Leistungen einen Nettobetrag von 427.072,23 Euro in Rechnung stellte. Aus der Aufschlüsselung der Einzelleistungen ergibt sich, dass die Klägerin dabei einen Betrag von ./. 639.658,88 Euro (1.251.064,03 DM) für die Erstellung der Lehm- und Tonschürze und der Abdeckung von der Rechnungssumme abgesetzt hatte. Am 11.03.2004 ordnete der Beklagte (im Folgenden: das Finanzamt, ‚FA’) für den Sachverhalt „Steuerpflichtige Umsätze 1. bis 4 Quartal 2003“ eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung an. Im Verlauf der Prüfung gab die Klägerin am 02.11.2004 ihre Jahresumsatzsteuererklärung für 2003 ab, in der sie steuerpflichtige Leistungen von 713.264,- Euro und Vorsteuerbeträge in Höhe von 180.109,31 Euro erklärte. Das FA schloss die Umsatzsteuer-Sonderprüfung mit Bericht vom 29.11.2004 ab und kam zu dem Ergebnis, dass die für das 4. Quartal 2003 erklärten Entgelte für Leistungen um den in der 13. Abschlagsrechnung abgesetzten Betrag von 639.658,88 Euro zu erhöhen waren, weil hinsichtlich der von der Klägerin erbrachten Leistungen ein tauschähnlicher Umsatz vorliege. Die Gegenleistung bestehe in der Einräumung eines Kipprechts durch die Stadt C. Der Wert dieses Kipprechts sei mit den von der Klägerin ermittelten negativen Einheitspreisen anzusetzen. Am 13.12.2004 erließ das FA einen Umsatzsteuerjahresbescheid für 2003, in dem es – abweichend von der Steuererklärung – steuerpflichtige Leistungen zu 1.352.921,- Euro zu Grunde legte und die Umsatzsteuer mit 36.358,08 Euro festsetzte. Zur Erläuterung verwies es auf die Feststellungen der Betriebsprüfung. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 10.03.2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es an, die Klägerin habe von der Stadt C eine Gegenleistung in Form eines „Kipprechts“ im Wert von DM 4.413,000,- und einer Baraufgabe von 139.105,15 DM erhalten. Die Fa. B selbst sei hiervon in ihrem Schriftverkehr mit der D ausgegangen. Der am 02.04.2001 gestellte Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, mit dem die Stadt C die Bestätigung des gegenteiligen Rechtsstandpunkt gesucht habe, sei aus formalen Gründen nicht beschieden worden. Das FA sei daher auch nicht nach Treu und Glauben an eine bestimmte Rechtsauffassung gebunden. Der Einschätzung des FA tritt die Klägerin mit ihrer am 06.04.2006 erhobenen Klage entgegen. Sie ist der Ansicht, sie habe gegenüber der Stadt C eine einheitliche Werklieferung erbracht. Die ursprüngliche Einschätzung der Fa. B sei rechtsfehlerhaft gewesen. Die Stadt C habe der Klägerin als Gegenleistung kein besonders zu bewertendes „Kipprecht“ eingeräumt. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Deponie zum Zeitpunkt der Arbeiten bereits geschlossen war. Dass die Klägerin für die Annahme der verwendeten Bodenmaterialien selbst ein Entgelt erhalten habe, sei als günstiger Umstand zu werten und habe keinen Einfluss auf die Leistungsbeziehungen mit der Stadt C. Im Übrigen sei die bei Abgabe des Angebots vorausgesetzte günstige Situation nicht wie erwartet in vollem Umfang eingetreten, da der Bodenaushub zum Teil habe zugekauft werden müssen. Bei dem verbauten Bodenaushub habe es sich aus der Perspektive der Vertragsbeteiligten nicht um zu entsorgenden Abfall gehandelt, da der Bodenaushub mit der Nutzbarmachung im Rahmen der ausgeführten Arbeiten einer sinnvollen Verwertung zugeführt worden sei. Auch nach den Richtlinien des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten für die Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen vom 09.09.2002 (veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 41 vom 14.10.2002, S. 3884 ff.) gelte der Grundsatz, dass die ordnungsgemäße und schadlose „Verwertung“ von Abfällen in Form von Bodenmaterial Vorrang vor dessen „Beseitigung“ habe. Im vorliegenden Fall sei das Material in diesem Sinne nicht beseitigt, sondern verwertet worden. Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuer für 2003 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10.03.2006 und unter Berücksichtigung von Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 16% in Höhe von lediglich 713.264,- Euro auf ./. 65.987,13 Euro herabzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Klägerin und die Stadt C hätten von Anfang an nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass die Leistungen der Klägerin zu einem Gesamtpreis von lediglich netto 82.236,13 DM erbracht werden könnten. Die Klägerin habe von der Stadt C vielmehr eine weitere Gegenleistung in Form eines Kipprechts erhalten. Eine andere Sichtweise verzerre die wirtschaftliche Realität. Daher sei nicht von einer einheitlichen Werklieferung, sondern von einem tauschähnlichen Umsatz auszugehen. Bei den verwendeten Bodenmaterialien habe es sich wirtschaftlich um gebührenpflichtig zu entsorgenden Abfall gehandelt. Auf die von der Klägerin im Klageverfahren beigebrachten Unterlagen zur Vorbereitung und Durchführung der Arbeiten zur Abdeckung, Abdichtung und Begrünung der Altdeponie „E“ (Bl. 27 bis 136 und Bl. 209 bis 320 der Klageakten) sowie auf die vorgelegten Steuerakten (1 Band Umsatzsteuerakten und 1 Sonderband Betriebsprüfungsberichte) wird ergänzend Bezug genommen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens.