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Urteil

6 K 1390/08

Hessisches Finanzgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2011:0414.6K1390.08.0A
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Leitsätze
Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Fahrzeuglieferungen beim Verdacht der späteren unrechtmäßigen Differenzbesteuerung
Tenor
1. Die Umsatzsteuer für 2004 wird unter entsprechender Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides für 2004 vom 01.10.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.04.2008 von ./. 18.569,73 Euro um 140.583,25 Euro auf ./. 159.152,98 herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu 20 %, der Beklagte zu 80 % zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Fahrzeuglieferungen beim Verdacht der späteren unrechtmäßigen Differenzbesteuerung 1. Die Umsatzsteuer für 2004 wird unter entsprechender Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides für 2004 vom 01.10.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.04.2008 von ./. 18.569,73 Euro um 140.583,25 Euro auf ./. 159.152,98 herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu 20 %, der Beklagte zu 80 % zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet. Der Umsatzsteuerbescheid für 2004 vom 01.10.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.04.2008 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als das FA die streitigen Fahrzeuglieferungen an die Firma G und die Firma H als im Inland umsatzsteuerpflichtige Lieferungen behandelt und die Umsatzsteuer entsprechend erhöht hat. Im Übrigen (d.h. hinsichtlich der als steuerpflichtig behandelten Fahrzeuglieferungen an die Firma E und an die Firma F sowie hinsichtlich des zusätzlich begehrten Vorsteuerabzugs) ist die Klage dagegen unbegründet. 1. Nach §§ 4 Nr. 1 lit. b, 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG ist die innergemeinschaftliche Lieferung eines Gegenstandes steuerfrei, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (Nr. 1), der Abnehmer Unternehmer ist und den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat (Nr. 2 lit. a) und der Erwerb beim Abnehmer im anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (Nr. 3). Handelt es sich bei dem gelieferten Gegenstand um ein neues Fahrzeug, so muss der Empfänger nicht Unternehmer sein (Nr. 2 lit. c). Ein (Land-) Fahrzeug ist in diesem Sinne „neu“, wenn es nicht mehr als 6000 km zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt (§ 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG). Diese Voraussetzungen hat der Unternehmer nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a bis 17c der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) grundsätzlich beleg- und buchmäßig nachzuweisen. Er hat insoweit durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (§ 17a Abs. 1 Satz 1 UStDV), was sich aus diesen Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben muss (§ 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV). Bei Beförderung des Liefergegenstandes durch den Unternehmer oder Abnehmer soll der Belegnachweis erbracht werden durch Vorlage des Doppels der Rechnung i.S.d. §§ 14, 14a UStG, eines den Bestimmungsort ausweisenden handelsüblichen Belegs (insbesondere des Lieferscheins), einer Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie – bei Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer – eine Versicherung des Abnehmers oder dessen Beauftragten, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern (§ 17a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 UStDV). Die Vorlage einer schriftlichen, auf den Beauftragten des Abnehmers lautenden Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung ist nicht erforderlich (BFH vom 12.05.2009 – V R 65/06, BStBl. II 2010, 511). Wird seitens des Abnehmers oder dessen Beauftragten lediglich versichert, den Liefergegenstand in ein zum übrigen Gemeinschaftsgebiet zählendes Land zu verbringen, ist es für die Erbringung des Belegnachweises nicht zu beanstanden, wenn sich der genaue Bestimmungsort aus der auf der Rechnung ausgewiesenen Anschrift des Abnehmers ergibt (BFH vom 07.12.2006 – V R 52/03, BStBl. II 2007, 450). Bei einem Reihengeschäft i.S.d. § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG soll sich aus den vorhandenen Belegen leicht und eindeutig nachprüfbar ergeben, wer die Beförderung durchgeführt oder die Versendung veranlasst hat (FG München vom 26.08.2009 – 3 V 1503/09, EFG 2009, 1974). Der Belegnachweis nach § 17a UStDV kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im finanzgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (BFH vom 30.05.2006 – V R 47/03, BStBl. II 2006, 634). Belege zum Nachweis der Beförderung oder Versendung i.S.d. § 17a UStDV müssen entweder selbst oder in Verbindung mit anderen Unterlagen den Namen und die Anschrift ihres Ausstellers erkennen lassen (BFH vom 12.05.2009 – V R 65/06, BStBl. II 2010, 511 unter II. B. 1. c.). Fehlt es hieran, weil z.B. Angaben zur Person des Ausstellers fehlen und die auf dem Beleg aufgebrachte Unterschrift nicht eindeutig zuordenbar ist (auch nicht z.B. durch Abgleich mit der aus einen fotokopierten Ausweisdokument ersichtlichen Unterschrift des angeblichen Ausstellers), fehlt es an der leichten und eindeutigen Nachprüfbarkeit des Beleginhaltes i.S.d. § 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV. Ein solcher Beleg hat keinen Beweiswert. Zusätzlich muss der Unternehmer sämtliche Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abnehmers auch buchmäßig nachweisen, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG leicht und eindeutig nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sind (§ 17c Abs. 1 UStDV). Hierzu sollen regelmäßig der Name und die Anschrift des Abnehmers (und gegebenenfalls zusätzlich der Name und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers, wenn die Lieferung im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt), den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers, die handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes, den Tag der Lieferung, das vereinbarte bzw. vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 17c Abs. 2 Nr. 1 bis 9 UStDV). Für die Lieferung neuer Fahrzeuge i.S.d. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b UStG i.V.m. § 1b Abs. 2 u. 3 UStG gelten entsprechend modifizierte Aufzeichnungspflichten (§ 17c Abs. 4 UStDV). Hinsichtlich der zu dokumentierenden Umsatzsteueridentifikationsnummer ist der Buchnachweis nur erbracht, wenn der Unternehmer die richtige Umsatzsteueridentifikationsnummer des wirklichen Abnehmers aufgezeichnet hat und diese im Zeitpunkt der Lieferung schon oder noch gültig war (FG Köln vom 03.11.2010 – 4 K 4262/08 unter 2. d., Juris, rechtskräftig). Eine dem Abnehmer von der zuständigen Behörde tatsächlich erteilte und vom Unternehmer nach § 17c Abs. 1 UStDV aufgezeichnete Umsatzsteueridentifikationsnummer ist allerdings auch dann nicht unrichtig, wenn es sich bei dem Abnehmer um einen bloßen Firmenmantel handelte (BFH vom 15.07.2004 – V R 1/04, BFH/NV 2005, 81). Die Vorschriften zum Beleg- und Buchnachweis stellen zwar keine materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung dar, da sie lediglich bestimmen, dass und auf welche Weise der Unternehmer den Nachweis zu erbringen hat (BFH vom 08.11.2007, V R 72/05, BStBl. II 2009, 55 und BFH vom 06.12.2007, V R 59/03, BStBl. II 2009, 57 im Nachgang zu EuGH vom 29.07.2007 in der Rechtssache Collé , C-146/05, Slg. 2007, I-7861, DStR 2007, 1811 ). Kommt der Unternehmer diesen formellen Nachweispflichten jedoch nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Tatbestandsmerkmale des § 6a Abs. 1 UStG erfüllt sind. In diesem Fall ist die Steuerbefreiung auch dann zu gewähren, wenn der Unternehmer die erforderlichen Nachweise nach §§ 17a, 17c UStDV nicht erbracht hat (BFH vom 08.11.2007 und 06.12.2007 a.a.O.). Eine Berufung auf die Vertrauensschutzvorschrift des § 6a Abs. 4 UStG ist allerdings dessen ungeachtet nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Beleg- und Buchnachweis nach §§ 17a bis 17c UStDV dem Grunde nach erbracht werden kann (BFH vom 08.11.2007, V R 71/05, BStBl. II 2009, 52 am Ende). Kommt der Unternehmer den Nachweisobliegenheiten der §§ 17a, 17c UStDV dagegen nach, so ist er berechtigt, die Lieferung als steuerfrei zu behandeln. Die Finanzverwaltung ist allerdings berechtigt, die Richtigkeit des Buch- und Belegnachweises zu überprüfen und die entsprechenden Angaben mit allen geeigneten Beweismitteln in Zweifel zu ziehen, wobei zumindest konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Beleg- und Buchnachweises zu fordern sind (BFH vom 31.07.2008 – V R 21/06, BFH/NV 2009, 95). Erweisen sich die Nachweisangaben als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht allgemeinen Beweisregeln und Beweisgrundsätzen entsprechend ausräumt, ist die Lieferung grundsätzlich steuerpflichtig (BFH vom 12.05.2009 – V R 65/06, BFH/NV 2009, 1555). An die Nachweisobliegenheiten des Steuerpflichtigen sind besonders dann hohe Anforderungen zu stellen, wenn umfangreiche Leistungen oder hochwertige Gegenstände in bar abgewickelt werden (BFH vom 15.07.2004 – V R 1/04, BFH/NV 2005, 81; BFH vom 26.08.2004 – V B 243/03, BFH/NV 2005, 255). Dem Buch- und Belegnachweis kommt damit im Wesentlichen der Charakter eines durch die Finanzverwaltung widerlegbaren Anscheinsbeweises zu ( Wäger DStR 2009, 1621 [1623]). Der die Steuerbefreiung beanspruchende Unternehmer trägt die materielle Feststellungslast (Beweislast) für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4 Nr. 1 lit. b, 6a Abs. 1 UStG. Die für ihn zuständige Finanzbehörde ist nicht verpflichtet, auf Verlangen des Unternehmers ein Auskunftsersuchen an die Finanzverwaltung im Zuständigkeitsbereich des vermeintlichen Abnehmers der innergemeinschaftlichen Lieferung zu stellen (EuGH vom 27.09.2007 – C-184/05„Twoh International B.V.“, Slg. 2007, I-7897). Überlässt der Unternehmer die Beförderung der Ware dem Abnehmer, so trägt er damit letztlich das Risiko für die Richtigkeit der Behauptung des Abnehmers, die Ware tatsächlich in das Gemeinschaftsgebiet zu befördern. Nach § 6a Abs. 4 UStG ist die Lieferung auch bei Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG als steuerfrei zu behandeln, wenn der Unternehmer die Lieferung als steuerfrei behandelt hat und die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Nach dieser Vorschrift kommt eine Steuerbefreiung aus Vertrauensschutzerwägungen insoweit bei dem Grunde nach erbrachtem Buch- und Belegnachweis (BFH vom 08.11.2007, V R 71/05, BStBl. II 2009, 52 am Ende) in Betracht, wenn sich ein vom Unternehmer nach §§ 17a, 17c UStG vorgelegter Nachweis im Nachhinein als inhaltlich falsch herausstellt ( Treiber in Sölch / Ringleb, UStG-Kommentar, Stand 4/2010, § 6a Rn. 62), z.B. wenn der Abnehmer dem Unternehmer einen unrichtigen Namen und eine unrichtige Anschrift genannt hat. Um sich später auf Vertrauensschutz berufen zu können, muss sich der Unternehmer jedoch stets der Seriosität seines Geschäftspartners vergewissern (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 11.01.2007 in dem EuGH-Verfahren C-409/04 –„Teleos plc.“, Slg. 2007, S. I-7797, Rn. 76). Ungeachtet der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4 Nr. 1 lit. b, 6a Abs. 1 UStG ist die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung auf der Grundlage des sog. gemeinschaftsrechtlichen Missbrauchsverbotes gleichwohl dann zu versagen, wenn der die Steuerbefreiung beanspruchende Lieferant die Identität des wahren Empfängers verschleiert hat, um diesem zu ermöglichen, im Bestimmungsland die Mehrwertsteuer zu hinterziehen (EuGH vom 07.12.2010 – C-285/09‚ Strafverfahren gegen R.’, Slg. 2010 N. N., DB 2010, 2774 ). Hierzu ist die Feststellung erforderlich, dass zwischen dem Lieferanten und seinem ausländischen Abnehmer eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden ist, statt des bekannten wahren Abnehmers eine andere Person als vermeintlichen Abnehmer aufzuzeichnen und den nachfolgenden Steueranmeldungen zu Grunde zu legen, um auf diese Weise die Steuerhinterziehung des Abnehmers zu erleichtern ( Wulf / Alvermann DB 2011, 731 [735]); vgl. zur Rechtsentwicklung Michel DB 2010, 296 [300 f.] sowie anders noch BFH vom 29.07.2009 – XI B 24/09, BFH/NV 2009, 1567). 2. Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das FA die Steuerbefreiung des §§ 4 Nr. 1 lit. b, 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG hinsichtlich der Lieferungen des Klägers an die Firmen G und H zu Unrecht versagt. a) Der Senat ist unter Anwendung der eingangs dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze davon überzeugt, dass nach der objektiven Beweislage feststeht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerbefreiung für die Lieferung des Fahrzeugs Wxxxxxxx zu einem Preis von brutto 21.800,- Euro (netto i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG i.H.v. 18.793,10 Euro, hierauf entfallende Umsatzsteuer 3.006,90 Euro) ungeachtet der Erfüllung oder Nichterfüllung des Buch- und Belegnachweises vorliegen. Dem FA ist zwar zuzugeben, dass die vom Kläger aufbewahrten Rechnungen als Empfänger die Firma „G, Spanien-C“ aufweisen (Bl. 467 f. des Fallheftes Band 2), während die übrigen Belege (d.h. insbesondere die Kaufverträge, die Vollmacht und die Übernahmebestätigung) als Abnehmer die Firma „G, Spanien-T“ ausweisen. Insofern bestehen Zweifel an der einwandfreien Erbringung des Belegnachweises i.S.d. § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG i.V.m. § 17a UStDV, der regelmäßig die Aufbewahrung des Doppels „der“ Rechnung (d.h. des für die jeweilige Lieferung einschlägigen Abrechnungspapiers i.S.d. §§ 14, 14a UStG in der ab dem 01.01.2004 geltenden Fassung) verlangt (§ 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV). Ferner bestehen Zweifel an der Eindeutigkeit der Belege i.S.d. § 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV, da vom Kläger zwei Rechnungen mit unterschiedlichen Datumsangaben (26.01.2004 und 03.02.2004) aufbewahrt wurden, die auch beide vom Kläger unterschrieben wurden, weshalb – entgegen dem Vortrag des Klägers – nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei der früheren Rechnung lediglich um einen Entwurf für ein später verschobenes Geschäft handelte. Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zahlung des Kaufpreises ausweislich der Kopie des vom Kläger vorgelegten Kontoauszugs (Bl. 145 der Klageakte) wegen der dortigen Angabe der einschlägigen Straßenadresse („N“) zweifelsfrei des in „Spanien-T“ ansässigen Unternehmens „G“ zuzuordnen ist und die spanische Steuerbehörde bestätigt hat (Bl. 37 des Fallheftes Band 1), dass die Firma „G.Sitz in Spanien-T“ den Erwerb des Fahrzeugs „verbucht“ und das Fahrzeug anschließend an einen spanischen Abnehmer weiterveräußert hat (vgl. die einschlägige Rechnung, Bl. 48 des Fallheftes Band 1). Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag des Klägers glaubhaft, dass ihm in den vorgelegten und zum Zwecke des Belegnachweises aufbewahrten Rechnungen vom 26.01.2004 und 03.02.2004 jeweils ein Schreibfehler bzw. eine Verwechslung unterlaufen ist. Die dargestellten Indizien (d.h. die Zahlung des Kaufpreises und die behördlich festgestellte Verbuchung des Umsatzes in Spanien nebst anschließendem Weiterverkauf) reichen aus, um die Zweifel des FA an der Unternehmereigenschaft des Abnehmers und der tatsächlichen Beförderung des Fahrzeugs nach Spanien durch den Abnehmer zu entkräften und von der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerbefreiung auszugehen. Dass die Firma G Spanien-T nach Auskunft der spanischen Behörde bei der Weiterlieferung des Fahrzeugs in Spanien „die Steuervermeidungstechnik der negativen Gewinnmarge“ angewandt haben soll, ist für die Beurteilung des Umsatzes des Klägers nicht von Belang. Feststellungen des FA, die eine ausnahmsweise Versagung der Steuerbefreiung nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache ‚R.’ rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Der Abnehmer (d.h. die Firma G Spanien-T) wurde vom Kläger gerade nicht nur zum Schein aufgezeichnet, um eine Steuerhinterziehung des wahren Abnehmers zu ermöglichen, da es sich bei der Firma G Spanien-T nach der Mitteilung der ausländischen Steuerbehörde um den tatsächlichen Abnehmer handelte, der den Erwerb auch tatsächlich „verbucht“ hat. Eine bewusst unzutreffende Dokumentation der Firma G „Spanien-C“ mittels der beiden Rechnungen wäre angesichts der im Übrigen erfolgten Aufzeichnung der „G Spanien-T“ zur Verschleierung des wahren Abnehmers vollkommen ungeeignet gewesen. b) Die Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerbefreiung sind nach der objektiven Beweislage auch bezüglich der von der Betriebsprüfung beanstandeten Lieferungen an die Firma H erfüllt, ohne dass es auf die Einwendungen des FA in Bezug auf das Gelingen des Buch- und Belegnachweis ankäme. Infolgedessen war die Umsatzsteuer für 2004 in Höhe des laut Textziffer 15 des Betriebsprüfungsberichts auf die Lieferungen an die Firma H entfallenden Betrages von 137.576,35 Euro weiter herabzusetzen. aa) Laut den vom FA eingeholten Auskünften der spanischen Steuerbehörde steht fest, dass die vom Kläger gelieferten Fahrzeuge nach ihrer Abholung beim Kläger unmittelbar nach Frankreich gelangt sind, wobei den Ausführungen der Behörde zu entnehmen ist, dass die Firma H die Fahrzeuge in Frankreich (anscheinend unter unrechtmäßiger Anwendung der Differenzbesteuerung i.S.d. Art. 312 ff. der MwStSystRL) an Dritte weiterveräußert hat („The company ends by selling the vehicles in France under the Used Goods Special Regime“) . Aufgrund des Umstandes, dass den vom Kläger aufbewahrten Belegen weit überwiegend unterschiedliche (d.h. wechselnde) Bestimmungsorte in Frankreich zu entnehmen sind (z.B. zu Rechnung Nr. 20 „Frankreich, xxxxx0,“, zu Rechnung Nr. 24 „Frankreich, 1,xxxxxx1“, zu Rechnung Nr. 28 „Frankreich, xxxxxxx2“, zu Rechnung Nr. 33 „Frankreich, 1, xxxx3“), ist der Senat davon überzeugt, dass die Fahrzeuge dabei unmittelbar an die (jeweils unterschiedlichen, d.h. wechselnden, ggf. privaten) Endabnehmer der Firma H in Frankreich gelangt sind. Anhaltspunkte dafür, dass die in Frankreich ansässigen Endabnehmer als unmittelbare Kaufvertragspartner des Klägers anzusehen sein könnten und die Firma H lediglich als „Scheinfirma“ in die Rechnungskette eingeschaltet wurde, liegen nicht vor. Es bestehen bereits aufgrund der fehlenden Nennung der französischen Endabnehmer sowie der dokumentierten zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen keine Zweifel daran, dass es sich bei der Firma H um den i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG tatsächlichen Kaufvertragspartner des Klägers handelte. Auch an der Unternehmereigenschaft der Firma H i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG bestehen angesichts der Anzahl der allein hier streitgegenständlichen Geschäfte keine Zweifel. Auch das FA geht von der Unternehmereigenschaft der Firma H aus. Damit liegen hinsichtlich der Lieferungen des Klägers an die Firma H (auf der ersten Stufe) und der Lieferungen der Firma H an ihre französischen Kunden (auf der zweiten Stufe) insgesamt sog. Reihengeschäfte vor, bei denen der Tatbestand der „Beförderung“ der Fahrzeuge i.S.d. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 UStG nach den Regelungen des § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG nur einer der beiden Lieferungen i.S.d. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 UStG zuzuordnen ist. Da sich aus den vom Kläger aufbewahrten Belegen i.S.d. § 17a UStDV ergibt, dass die Fahrzeuge jeweils durch einen Bevollmächtigten der Firma H nach Frankreich befördert wurden und damit die Beförderung durch einen Abnehmer erfolgte, der zugleich Lieferant ist, ist die Beförderung (d.h. die „bewegte“ Lieferung) nach der in § 3 Abs. 6 Satz 6 Var. 1 UStG getroffenen gesetzlichen Regelung der jeweiligen Lieferung des Klägers an die Firma H zuzuordnen, woraus folgt, dass für diese Lieferung die Steuerbefreiung des § 6a Abs. 1 UStG zu gewähren ist. Indizen dafür, dass die Firma H die Fahrzeuge i.S.d. § 3 Abs. 6 Satz 6 Var. 2 UStG als Lieferer befördert hat, sind nicht ersichtlich. Insbesondere aus den vom Kläger aufbewahrten Belegen „Lieferschein & Übernahmebestätigung gem. § 17c UStDV“ ergibt sich, dass die Firma H die Fahrzeuge als Abnehmer des Klägers nach Frankreich transportiert hat, da sie dort ausdrücklich als „Käufer“ bezeichnet wird und der nähere Verwendungszweck in Frankreich (d.h. insbesondere die Person des jeweiligen Endempfängers) gegenüber dem Kläger nicht offen gelegt wurde. Die vom FA angeführten Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der i.S.d. § 17a UStDV aufbewahrten Belege (insbesondere in Bezug auf die Unstimmigkeiten im zeitlichen Ablauf der Liefervorgänge, z.B. hinsichtlich der Rechnungen Nr. 20 und Nr. 30 sowie in Bezug auf die Person des Abholers bei der Lieferung laut Rechnung Nr. 29 und den teilweise angegebenen Übergabeort „Frankreich-T“) führen zu keinem anderen Ergebnis. Tatsachen, die dafür sprechen, dass die Fahrzeuge nicht – wie dokumentiert – durch die Firma H, sondern durch den Kläger oder durch die französischen Endabnehmer transportiert wurden oder die Firma H als Lieferant aufgetreten ist, ergeben sich hieraus jedenfalls nicht. Den vom FA sinngemäß geäußerten Zweifeln an der tatsächlichen Ausführung der Lieferungen stehen die vom FA selbst für maßgeblich erachteten Mitteilungen der spanischen Steuerbehörde entgegen, nach denen die vom Kläger gelieferten Fahrzeuge nach Frankreich gelangt sind. Dass die Firma H gegenüber der spanischen Behörde angegeben haben soll, über keine Transportdokumente zu verfügen, weil (1.) der Erwerber hierfür verantwortlich sei und (2.) der Transport in der Rechnung erwähnt worden sei („Nor has the company any transport documents, since it declares, that the purchaser is responsible for it, and that they are included in the sale invoice“) , reicht nicht aus, um annehmen zu können, dass die Firma H i.S.d. § 3 Abs. 6 Satz 6 Var. 2 UStG bei der Beförderung als Lieferant aufgetreten ist. Denn dieser Äußerung ist lediglich zu entnehmen, dass die Firma H der Behörde eine (einerseits vage, andererseits alternative) Erklärung für die Nichtvorlage von Unterlagen gegeben hat, die einer behördlichen Nachprüfung zugeführt werden könnten. bb) Dass die Firma H den innergemeinschaftlichen Erwerb in Spanien möglicherweise nicht erklärt und darüber hinaus – nach den Ausführungen der spanischen Steuerbehörde – für ihre Lieferungen nach Frankreich zu Unrecht das „Used Goods Special Regime“ (d.h. offenbar die Differenzbesteuerung) angewendet hat, hat auf die Gewährung der Steuerbefreiung für die vom Kläger ausgeführten Lieferungen keinen Einfluss. Eine Versagung der Steuerfreistellung trotz Erfüllung ihrer Tatbestandsvoraussetzungen nach den vom EuGH in der Rechtssache „R.“ entwickelten Grundsätzen kommt auf dieser Grundlage nicht in Betracht. Bezüglich der Lieferungen an die Firma H wurde vom Kläger – ebenso wie im Fall der Firma G – i.S.d. §§ 17a bis 17c UStDV gerade kein bloßer „Scheinabnehmer“ aufgezeichnet. Eine Verschleierungsabsicht zur Ermöglichung einer Nichterklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch die Firma H in Spanien ist insoweit nicht feststellbar. Dessen ungeachtet darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Firma H nach den Angaben der spanischen Steuerbehörde (Bl. 67 des Fallheftes Band 2) für 2004 „IC acquisitions“ („intra-community acquisitions“, d.h. innergemeinschaftliche Erwerbe) in Höhe von 1.029.821,- Euro aus Deutschland erklärt („declared“) haben soll, wobei das FA neben der Mitteilung dieses Betrages mit Bleistift die handschriftliche Ergänzung „DE xxxxxx“ (d.h. die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Klägers) aufgebracht hat. Da sich hieraus schließen lässt, dass die Firma H die innergemeinschaftlichen Erwerbe der vom Kläger gelieferten Fahrzeuge in Spanien offenbar tatsächlich erklärt hat, ist die weitere Mitteilung der Behörde, dass die Firma gleichwohl (die) Umsatzsteuer nicht bezahlt habe („The company has NEVER paid in any VAT“) nicht ohne weiteres verständlich. Aus alledem ergeben sich jedenfalls erhebliche Zweifel an der vom FA geäußerten Vermutung, dass die Firma H die innergemeinschaftlichen Erwerbe in Spanien nicht ordnungsgemäß erklärt hat. Soweit der Vorwurf im Raume steht, der Kläger habe durch die teilweise Veranlassung von Kurz- bzw. Tageszulassungen auf Privatpersonen daran mitgewirkt, die Unrechtmäßigkeit der späteren Anwendung der Differenzbesteuerung durch die Firma H in Frankreich zu verschleiern, könnte dies nach den vom EuGH in der Rechtssache „R.“ entwickelten Maßstäben nicht dazu führen, dass die Steuerbefreiung in Anwendung des sog. gemeinschaftsrechtlichen Missbrauchsverbotes versagt wird. Der Rechtsprechung des EuGH lässt sich nicht entnehmen, dass eine Versagung der Steuerbefreiung – nebst Außerkraftsetzung der eindeutigen Rechtsfolgen des § 6a UStG– auch bei der unrechtmäßigen Durchführung der (erst im weiteren Verlauf der Lieferkette stattfindenden) Differenzbesteuerung zulässig und verhältnismäßig ist. Ob eine diesbezügliche Erweiterung des innergemeinschaftlichen Missbrauchsverbotes erforderlich ist, kann dahinstehen, da der Streitfall jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht keine ausreichende Mitwirkung des Klägers an der Erzielung ungerechtfertigter Steuervorteile durch die Firma H hergibt. Der Kläger hat für die Kurz- bzw. Tageszulassungen einen nicht offensichtlich unplausiblen Grund (d.h. das „Aufwerten“ von Fahrzeugen, die zuvor auf ein Autovermietungsunternehmen zugelassen waren) angeführt, den Herr O als mitwirkende Person schriftlich bestätigen konnte (Bl. 132 der Klageakte). Dass – wie das FA meint – der Plausibilität dieses Grundes entgegenstünde, dass die Zulassung zum Teil erst nach Festlegung des Kaufpreises veranlasst worden sei, ist nicht zwingend, da der (höhere) Preis auch schon vor der Lieferung festgestanden haben kann und die Kurz- bzw. Tageszulassung von vornherein geplant gewesen sein kann. Zudem steht fest, dass die genannte Praxis nicht bei sämtlichen von der Firma H beförderten Fahrzeugen zur Anwendung kam. Daraus folgt, dass die Kurz- bzw. Tageszulassungen zum Gelingen der (von der Firma H nach der Mitteilung der spanischen Behörde offenbar in allen Fällen angewandten) Differenzbesteuerung nicht zwingend erforderlich waren. 3. Zu Recht hat das FA dagegen die vom Kläger erfassten Fahrzeuglieferungen an die Firmen E und F als steuerpflichtige Lieferungen behandelt und die Umsatzsteuer entsprechend erhöht, da die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6a UStG nicht nachgewiesen wurde, was zu Lasten des Klägers geht. a) Hinsichtlich der Lieferung des Fahrzeugs xxxxx zum Preis von 20.500,- Euro (Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer 17.672,41 Euro) an die Firma E ist der Belegnachweis i.S.d. § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG i.V.m. § 17a UStDV nicht erbracht. Wie das FA zu Recht angeführt hat, liegen zwei sich in zeitlicher Hinsicht widersprechende Übernahmebestätigungen des Beauftragten des angeblichen Abnehmers i.S.d. § 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV vor. Einerseits bestätigte der Bevollmächtigte R, das Fahrzeug am 05.02.2004 um 8:00 Uhr übernommen zu haben (Bl. 422 des Fallheftes Band 2). Andererseits liegt ein offenbar vom Kläger unter dem 26.01.2004 maschinenschriftlich erstelltes und eine vorgefertigte Übernahmebestätigung enthaltendes Schreiben vor, auf dem Herr R am 27.01.2004 die Übernahme des Fahrzeugs bestätigt hat. Der Belegnachweis ist insoweit jedenfalls nicht „eindeutig“ i.S.d. § 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV, sondern gerade mehrdeutig. Jedenfalls bestehen Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen, da insoweit der Verdacht der versehentlich doppelten Vortäuschung durch inhaltlich unzutreffende Belege besteht. Die bestehenden Zweifel wurden nicht ausgeräumt, d.h. die Unternehmereigenschaft der Firma E (an der zusätzliche Zweifel aufgrund der Mitteilung der ausländischen Steuerbehörde zur Beschaffenheit des angeblichen Geschäftssitzes bestehen) und die tatsächliche Beförderung des Fahrzeugs durch den Abnehmer oder durch den Kläger in das Gemeinschaftsgebiet wurden nicht auf andere Weise nachgewiesen. Die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG scheidet aus, da der Belegnachweis nicht erbracht wurde. b) Auch bezüglich der drei Fahrzeuglieferungen an die Firma F laut den Rechnungen Nr. 12a, 13a und 14 hat das FA die Gewährung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen zu Recht versagt. Zwar kann der Belegnachweis i.S.d. § 17a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 UStDV aufgrund der Übernahmebestätigungen der (zuvor mit dem Stempel der Firma F) bevollmächtigten Abholer (Bl. 244, Bl. 259 und Bl. 296 des Fallheftes Band 2) in formaler Hinsicht als erbracht angesehen werden. Es handelte sich wegen der jeweils geringen Laufleistung auch in allen drei Fällen um Neufahrzeuge, so dass es auf die Unternehmereigenschaft der Firma F für die Gewährung der Steuerbefreiung nicht ankäme. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob die Lieferungen i.S.d. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, 3 Abs. 1 UStG tatsächlich als innergemeinschaftliche Lieferungen an die Firma F anzusehen sind. Nach dem objektiven Erklärungsgehalt der Ausfuhrbestätigungen (Bl. 247, Bl. 263 und Bl. 292 des Fallheftes Band 2) und der Vollmachten (Bl. 246, Bl. 262 und Bl. 299 des Fallheftes Band 2) handelte die in Deutschland ansässige Firma K bei der Ausstellung dieser Belege zwar als rechtsgeschäftliche Vertreterin der in Italien ansässigen Firma F. Eine solche Verfahrensweise erscheint jedoch mehr als ungewöhnlich und weckt Zweifel, ob von den Beteiligten des Leistungsaustauschs in Wirklichkeit eine Lieferung an die Firma K in I gewollt war, wobei für den Kläger (auch trotz des Abschlusses formularmäßig vorgefertigter, schriftlicher Kaufverträge) ein „Geschäft für den, den es angeht“ vorlag. Diese Zweifel werden dadurch bestätigt, dass die Vollmachten entweder in I (Bl. 246 und Bl. 262 des Fallheftes Band 2) oder in C (Bl. 299 des Fallheftes Band 2) unterzeichnet wurden, was objektiv besagt, dass auch der Stempel der Firma F, der die am Ende aufgebrachte Unterschrift ergänzt, offenbar in I bzw. C aufgebracht worden sein muss. Das erscheint jedoch angesichts der Ansässigkeit der Firma F in Italien wenig nachvollziehbar und kaum vertrauenerweckend. Allein nach dem äußeren Erscheinungsbild der Vollmachten entsteht insoweit der Eindruck, dass die Firma F nur zum Schein als Leistungsempfängerin in die Belegkette eingeschaltet wurde. Die Zweifel werden schließlich dadurch erhärtet, dass die angebliche Geschäftsführerin der Firma F, Frau F-B, gegenüber den spanischen Steuerbehörden angab, dass sämtliche Geschäfte in I abgewickelt worden seien und sich dort auch die maßgeblichen Unterlagen befunden hätten. Auf der Grundlage dieser Zweifel hat das FA die Steuerbefreiung zu Recht versagt. Der Kläger kann Vertrauensschutz i.S.d. § 6a Abs. 4 UStG nicht in Anspruch nehmen. Wegen des dargestellten äußeren Erscheinungsbildes der Vollmachten hätten sich auch ihm – trotz der gültigen Umsatzsteueridentifikationsnummer und der Kammereinträge der Firma F – Zweifel an der Zuordnung der Leistungsbeziehung und der Person des tatsächlichen Abnehmers i.S.d. § 6a Abs. 1 UStG aufdrängen müssen. Ferner hätte er dem Vorgang auch deshalb kein Vertrauen schenken dürfen, weil die Überweisung des Betrages von 48.160,- Euro am 07.05.2004 (Bl. 112 der Klageakte) nicht von Frau F-B, sondern von „L“ stammte, der Inhaber des in I ansässigen Unternehmens war (mag diese Überweisung auch „aus dem Ausland“ veranlasst worden sein). Schließlich hätte ihm auch auffallen müssen, dass auf den Ausfuhrbestätigungen zwei deutsche Faxnummern angegeben worden waren, von denen eine mit der Erläuterung „F-B“ versehen war (Bl. 247, Bl. 263 und Bl. 292 des Fallheftes Band 2). Hieraus hätten sich ihm weitere Zweifel aufdrängen müssen, ob es sich bei der in Italien ansässigen Firma F (z. Hd. F-B) um ein tatsächlich existierendes und selbst am Handel teilnehmendes Unternehmen bzw. eine am Handel teilnehmende Person (ohne Unternehmereigenschaft) handeln konnte. 4. Eine Gewährung des Vorsteuerabzugs aus der im Klageverfahren vorgelegten Rechnung der Firma P (mit Sitz in X) vom 30.12.2004 (Bl. 139 der Klageakte) über die Lieferung eines Mercedes in Höhe der offen ausgewiesenen Umsatzsteuer von 8.000,- Euro kommt für den Besteuerungszeitraum 2004 nicht in Betracht. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in der Fassung des Streitjahres setzt die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs die tatsächliche Durchführung einer Lieferung oder sonstigen Leistung durch einen Unternehmer i.S.d. § 2 UStG für das Unternehmen des Vorsteuerabzugsberechtigten sowie den Besitz einer Rechnung i.S.d. §§ 14, 14a UStG voraus. Sämtliche Voraussetzungen müssen in dem Besteuerungszeitraum erfüllt sein, in dem der Vorsteuerabzug beansprucht wird. Im Streitfall hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er bereits im Besteuerungszeitraum 2004 im Besitz der fraglichen Rechnung war. Angesichts der Lieferung zwei Tage vor Neujahr sind die Zweifel des FA an der Erlangung der Verfügungsmacht an der Rechnung noch im Jahre 2004 gerechtfertigt. Trotz der heute typischerweise kurzen Postlaufzeiten ist es keine Selbstverständlichkeit, dass die Rechnung – im Falle ihrer (ebenfalls nicht nachgewiesenen) Aufgabe zur Post in x bereits am 30.12.2004 – schon am 31.12.2004 beim Kläger vorlag. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO und berücksichtigt das anteilige Obsiegen des Klägers. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Minderung der Umsatzsteuer für 2004 wegen innergemeinschaftlicher Lieferungen i.H.v. 163.452,40 Euro und wegen Vorsteuerbeträgen i.H.v. 8.000,- Euro (zusammen 171.452,40 Euro) beantragt hat, die Klage jedoch nur in Bezug auf eine Minderung um 140.583,25 Euro Erfolg hatte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO waren nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten um die Steuerfreiheit verschiedener, vom Kläger als innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferungen behandelter Umsätze sowie um den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs. Der Kläger war im Streitjahr mit dem Handel von Gebrauchtfahrzeugen im Nebenerwerb unternehmerisch tätig. Sein Unternehmen betrieb er von seiner Wohnung in A aus. Im Hauptberuf war er im Streitjahr als angestellter Gebrauchtwagenverkäufer bei der B-Niederlassung in C beruflich tätig. In seiner für den Besteuerungszeitraum 2004 beim Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: ‚FA’) abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung vom 24.05.2005 (Bl. 86 bis 89 der Umsatzsteuerakten) gab er an, steuerbare und steuerpflichtige Umsätze zum Regelsteuersatz nicht erzielt zu haben. Er erklärte jedoch steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen zu 1.250.260,- Euro und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen i.H.v. 195.188,- Euro, woraus er eine Umsatzsteuer von ./. 195.188,- Euro errechnete und anmeldete. Das FA stimmte der Steueranmeldung nicht zu und setzte die Umsatzsteuer für 2004 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 12.07.2005 auf ./. 185.410,69 Euro fest (Bl. 90 f. der Umsatzsteuerakten), wobei es (bei Anerkennung steuerbefreiter innergemeinschaftlicher Lieferungen zu 1.181.356,- Euro) Umsätze zum Regelsteuersatz von 21.551,- Euro ansetzte und lediglich Vorsteuerbeträge i.H.v. 188.858,85 Euro in Abzug brachte. Vom 14.11.2005 bis zum 12.06.2007 führte das FA beim Kläger für die Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 2004 eine Betriebsprüfung durch, die es mit Bericht vom 28.06.2007 abschloss. Hierauf wird Bezug genommen (Bl. 340 bis 349 des Fallhefts Band 1). Die Betriebsprüfung gelangte zu dem Ergebnis, dass verschiedene, vom Kläger als umsatzsteuerfrei behandelte Fahrzeuglieferungen an die Firmen D. (Spanien), E(Spanien), F (Italien), G. (Italien) und H (Spanien) nicht anzuerkennen und als steuerpflichtige Inlandsumsätze anzusetzen seien. Bei den angeblichen Lieferungen an die Firma F sei in Wirklichkeit die in I (Deutschland) ansässige Firma „K (Inh. L)“ als Leistungs-empfängerin anzusehen. Im Übrigen sei der Buch- und Belegnachweis i.S.d. § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. §§ 17a, 17c UStDV nicht erbracht. Demzufolge sei die Bemessungsgrundlage der Umsätze zum Regelsteuersatz für 2004 um folgende Beträge zu erhöhen (Angaben in Euro, die Rechnungsnummern wurden vom Kläger teilweise mehrfach vergeben, maßgeblich ist insoweit die Kennzeichnung der jeweiligen Rechnungskopie im Fallheft der Betriebsprüfung): Fahrgestellnummer, Rechnungsempfänger und Fahrzeugmerkmale Rechnung Preis Nettoumsatz (D, Laufleistung 9.000 km, Erstzulassung 18.12.2003) Nr. 14a vom 29.06.2004 (Bl. 217 Fallheft II) 24.568,- 21.179,31 (E, Laufleistung 21.200 km, Erstzulassung 07.06.2003) Nr. 3 vom 03.02.2004 (Bl. 408 Fallheft II) 20.500,- 17.672,41 (F, Laufleistung 450 km, Erstzulassung 05.05.2003) Nr. 12a vom 06.05.2004 (Bl. 285 Fallheft II) 48.160,- 41.517,24 (F, Laufleistung 300 km, Erstzulassung 25.03.2004) Nr. 13a vom 14.05.2004 (Bl. 257 Fallheft II) 48.700,- 41.982,75 (F, Laufleistung 300 km, Erstzulassung 05.04.2004) Nr. 14 vom 16.05.2004 (Bl. 241 Fallheft II) 48.441,38 41.759,81 (G l., Laufleistung 28.000 km, Erstzulassung 18.07.2003) Nr. 1 vom 03.02.2004 (Bl. 437 Fallheft II) 21.800,- 18.793,10 (H, Laufleistung 43.000 km, Erstzulassung 27.11.2002) Nr. 4 vom 02.02.2004 (Bl. 398 Fallheft II) 31.300,- 26.982,75 (H, Laufleistung 10.500 km, Erstzulassung 07.08.2002) Nr. 5 vom 02.02.2004 (Bl. 383 Fallheft II) 24.638,- 21.239,65 (H, Laufleistung 7.620 km, Erstzulassung 23.06.2003) Nr. 6 vom 20.02.2004 (Bl. 374 Fallheft II) 23.050,- 19.870,68 (H, Laufleistung 9.500 km, Erstzulassung 12.06.2003) Nr. 7 vom 15.02.2004 (Bl. 363 Fallheft II) 32.000,- 27.586,20 (H, Laufleistung 9.900 km, Erstzulassung 06/2003) Nr. 8 vom 31.03.2004 (Bl. 351 Fallheft II) 25.564,- 22.037,93 (H, Laufleistung 11.370 km, Erstzulassung 11/2003) Nr. 9 vom 31.03.2004 (Bl. 341 Fallheft II) 54.240,- 46.758,62 (H, Laufleistung 15.500 km, Erstzulassung 06/2003) Nr. 10 vom 05.04.2004 (Bl. 33s Fallheft II) 25.500,- 21.982,75 (H, Laufleistung 38.800 km, Erstzulassung 10.01.2003) Nr. 11 vom 08.04.2004 (Bl. 321 Fallheft II) 25.200,- 21.724,13 (H, Laufleistung 12.598 km, Erstzulassung 03/2003) Nr. 12 vom 15.04.2004 (Bl. 309 Fallheft) 21.650,- 18.663,79 (H, Laufleistung 59.800 km, Erstzulassung 07/2002) Nr. 13 vom 16.04.2004 (Bl. 277 Fallheft II) 30.772,41 26.527,93 (H, Laufleistung 27.200 km, Erstzulassung 09/2003) Nr. 17 vom 15.05.2004 (Bl. 191 Fallheft II) 34.293,10 29.563,01 (H, Laufleistung 28.000 km, Erstzulassung 05/2004) Nr. 18 vom 01.06.2004 (Bl. 180 Fallheft II) 25.759,- 22.206,03 (H, Rechnung Nr. 19, Laufleistung 10.500 km, Erstzulassung 02/2003) Nr. 19 vom 10.06.2004 (Bl. 171 Fallheft II) 21.103,- 18.192,24 (H, Laufleistung 7.000 km, Erstzulassung 12/2003) Nr. 20 (I) vom 21.07.2004 (Bl. 152 Fallheft II) 19.800,- 17.068,96 (H, Laufleistung 68.000 km, Erstzulassung 04/2003) Nr. 20 (II) vom 18.06.2004 (Bl. 161 Fallheft II) 30.414,- 26.218,96 (H, Laufleistung 22.000 km, Erstzulassung 11/2003) Nr. 21 vom 02.07.2004 (Bl. 143 Fallheft II) 33.690,- 29.043,10 (H, Laufleistung 8.000 km, Erstzulassung 12/2003) Nr. 22 vom 05.07.2004 (Bl. 135 Fallheft II) 35.500,- 30.603,44 (H, Laufleistung 20.000 km, Erstzulassung 02/2004) Nr. 24 vom 10.09.2004 (Bl. 125 Fallheft II) 63.845,- 55.038,79 (H, Laufleistung 12.000 km, Erstzulassung 01/2004) Nr. 25 vom 08.09.2004 (Bl. 110 Fallheft II) 28.500,- 24.568,96 (H, Laufleistung 30.000 km, Erstzulassung 01/2004) Nr. 26 vom 10.10.2004 (Bl. 103 Fallheft II) 34.120,- 29.413,79 (H, Laufleistung 20.000 km, Erstzulassung 04/2004) Nr. 27 vom 12.10.2004 (Bl. 94 Fallheft II) 48.200,- 41.551,72 (H, Laufleistung 13.000 km, Erstzulassung 01/2004) Nr. 28 vom 14.10.2004 (Bl. 83 Fallheft II) 39.300,- 33.879,31 (H, Laufleistung 60.000 km, Erstzulassung 11/2001) Nr. 29 vom 18.10.2004 (Bl. 69 Fallheft II) 20.760,- 17.896,55 (H, Laufleistung 19.000 km, Erstzulassung 01/2004) Nr. 30 vom 25.10.2004 (Bl. 58 Fallheft II) 39.100,- 33.706,89 (H, Laufleistung „ca. 6.000 km“, Erstzulassung 06/2004) Nr. 31 vom 15.11.2004 (Bl. 48 Fallheft II) 51.860,- 44.706,89 (H, Laufleistung 31.000 km, Erstzulassung 04/2004) Nr. 32 vom 01.12.2004 (Bl. 39 Fallheft II) 31.965,- 27.556,03 (H, Laufleistung 10.000 km, Erstzulassung 09/2003) Nr. 33 vom 06.12.2004 (Bl. 28 Fallheft II) 16.795,- 14.478,44 (H, Laufleistung 10.000 km, Erstzulassung 06/2004) Nr. 34 vom 15.12.2004 (Bl. 19 Fallheft II) 39.550,- 34.094,82 (H, Laufleistung 10.000 km, Erstzulassung 05/2004) Nr. 35 vom 20.12.2004 (Bl. 11 Fallheft II) 38.460,- 33.155,17 (H, Laufleistung „ca. 6.000 km“, Erstzulassung 10/2004) Nr. 36 vom 28.12.2004 (Bl. 4 Fallheft II) 50.500,- 43.534,48 Summe Erhöhung der Umsätze zum Regelsteuersatz: 1.042.756,79 Das FA folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und setzte die Umsatzsteuer für 2004 mit Bescheid vom 01.10.2007 (Bl. 34 f. der Umsatzsteuerakten) auf ./. 18.569,73 Euro fest, wobei es die von der Betriebsprüfung errechneten Umsätze zum Regelsteuersatz von insgesamt 1.064.307,- Euro (d.h. den Erhöhungsbetrag von 1.042.756,79 Euro nebst dem bereits im Bescheid vom 12.07.2005 berücksichtigten Betrag von 21.551,- Euro) zu Grunde legte und den vom FA bereits korrigierten Vorsteuerabzug von 188.858,85 Euro, der laut Prüfungsbericht nicht mehr Gegenstand von besonderen Feststellungen der Betriebsprüfung war, beibehielt. Hiergegen legte der Kläger am 30.10.2007 Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 08.04.2008 als unbegründet zurückwies (Bl. 39 bis 50 des Sonderbandes Rechtsbehelfe). Mit seiner am 08.05.2008 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsbegehren weiter. Er tritt den Überlegungen der Betriebsprüfung entgegen und ist der Ansicht, dass es sich bei der Fahrzeuglieferung an die Firma E um eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung handelt. Der Buch- und Belegnachweis sei nach den vorliegenden Unterlagen (Bl. 151 bis 157 der Klageakte) als erfüllt anzusehen. Eine zeitgleiche Abgabe der erforderlichen Erklärungen werde gesetzlich nicht verlangt. Die Firma E sei unter ihrer zutreffenden Umsatzsteueridentifikationsnummer aufgetreten. Auf die behördliche Bestätigung der verwendeten Nummer (Bl. 157 f. der Klageakte) sei zu verweisen. Dem Kläger sei bei der Aufzeichnung der Umsatzsteueridentifikationsnummer lediglich ein Schreibfehler unterlaufen, der jedoch nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesamt für Finanzen (Bl. 159 f. der Klageakte) korrigiert worden sei. Zu Unrecht habe das FA angenommen, dass die Firma F über eigene Geschäftsräume in Italien verfügen müsse, um Empfängerin einer innergemeinschaftlichen Lieferung sein zu können. Die Firma sei in Italien ordnungsgemäß registriert, was sich der Kläger habe bestätigen lassen. Auf die Nachweise über verschiedene Kammereinträge der Firma F vom 06.04.2004 und 20.01.2004 (Bl. 100 f. der Klageakte) und die Ausweiskopie der Frau F-B (Bl. 102 der Klageakte) sei zu verweisen. Es müsse auch genügen, dass eine am 30.04.2004 vom Bundesamt für Finanzen und am 24.11.2009 vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigte Umsatzsteueridentifikationsnummer (Bl. 98 u. Bl. 99 der Klageakte) der Firma F vorliege. Hätte es sich bei dieser Firma um ein inaktives Scheinunternehmen gehandelt, so hätte die Umsatzsteueridentifikationsnummer gelöscht werden müssen. Zum Zeitpunkt der Lieferung sei dem Kläger nicht bekannt gewesen, dass Herr L aufgrund der Ergebnisse eines Strafverfahrens als Eigenhändler behandelt worden sei. Der Kläger habe die Lieferungen mit der Firma F in Italien stets ordnungsgemäß abgewickelt. Die Firma K in I sei als von der Firma F beauftragte Spedition aufgetreten, was der Kläger bereits in seiner Zeugenaussage im Strafverfahren gegen Herrn L erläutert habe (Protokoll Bl. 104 f. der Klageakte). Die Firma K habe sowohl im Rahmen der Erteilung der Abholvollmacht (Bl. 116 der Klageakte) als auch bei der Bestätigung der Ausfuhr (Beispiel Bl. 117 der Klageakte) als Vertreterin der Firma F gehandelt. Die Ortsangabe „I“ habe nur der Legitimation des Beauftragten gedient. Ein Inlandskontakt stünde einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Italien nicht entgegen. Im Übrigen habe es sich bei den gelieferten Fahrzeugen um Neufahrzeuge gehandelt. Auf die Unternehmereigenschaft des Abnehmers komme es somit nicht an. Der Buch- und Belegnachweis sei erfüllt. Die leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit der Geschäftsbeziehung des Klägers zur Firma F in Italien ergebe sich aus dem jeweils geschlossenen Kaufvertrag (Beispiel Bl. 118 der Klageakte). Auch ein zu Zweifeln berechtigendes Barzahlungsgeschäft liege gerade nicht vor. Auf einen Zahlungseingang des „L“ auf dem Bankkonto des Klägers vom 07.05.2004 über 48.160,- Euro „aus dem Ausland“ (Bl. 112 der Klageakte) sei zu verweisen. Dem Kläger sei jedenfalls Vertrauensschutz zu gewähren. Wenn sich nun im Nachhinein herausgestellt habe, dass die drei Fahrzeuge nicht nach Italien gelangt seien, könne dies nicht zu Lasten des Klägers gehen. Hinsichtlich der Lieferung an die Firma G seien die Voraussetzungen der Steuerbefreiung ebenfalls erfüllt. Die Übernahme des Fahrzeugs sei am 04.02.2004 durch den Abholer, einen Herrn M, bestätigt worden (Bl. 140 f. der Klageakte). Die von der Betriebsprüfung gerügte teilweise Falschadressierung in den beiden Rechnungen (G „Spanien-C“ statt – wie zutreffend und ansonsten richtig dokumentiert – G „Spanien-T“) sei im Wirtschaftsleben nicht ungewöhnlich und führe nicht zum Scheitern des Buch- und Belegnachweises. Jedenfalls stamme die Zahlung des Kaufpreises von 21.800,- Euro auf das Bankkonto des Klägers am 03.02.2004 (Bl. 145 der Klageakte) von der Firma „G Spanien-T“, da dort jedenfalls die richtige Straßenadresse „N“ angegeben worden sei. Noch für Juni 2003 habe das FA bei einer vorangegangenen Prüfung eine Lieferung an die Firma G „Spanien-C“ anerkannt. Es liege eine Verwechslung mit einem tatsächlich existierenden (anderen) Unternehmen vor. Dass zwei Rechnungen mit unterschiedlichem Datum vorliegen, sei dadurch zu erklären, dass das Fahrzeug ursprünglich früher übergeben werden sollte. Dass das FA für die Gewährung der Steuerfreiheit der Lieferungen an die Firma H sinngemäß einen Nachweis der Erwerbsbesteuerung in Frankreich oder eine französische Umsatzsteueridentifikationsnummer des Vertragspartners verlange, sei nicht nachvollziehbar. Die verschiedentlich vorangegangenen Kurz- bzw. Tageszulassungen der Fahrzeuge in Deutschland seien dadurch zu erklären, dass der Kläger von der Firma H gebeten worden sei, einige der gelieferten Fahrzeuge auf eine Privatperson zuzulassen, da diese Fahrzeuge wegen ihrer vorherigen Zulassung auf ein Autovermietungsunternehmen sonst schwerer veräußerbar gewesen wären. Hierzu sei auf die Bestätigung des Herrn O bezüglich der Rechnungen Nr. 7, 8 und 21 zu verweisen (Bl. 172 der Klageakte). Solche Tageszulassungen seien im gewerblichen Fahrzeughandel völlig normal. Es treffe nicht zu, dass der Kläger wissentlich an einer Täuschung mitgewirkt habe, um eine unrechtmäßige Differenzbesteuerung durch die Firma H in Frankreich zu ermöglichen. Eine solche Täuschung durch Mitwirkung des Klägers hätte im Übrigen nur dann gelingen können, wenn sämtliche der an die Firma H gelieferten Fahrzeuge zuvor auf Privatpersonen zugelassen worden wären, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Dass die Firma H offenbar in Frankreich die Differenzbesteuerung durchgeführt habe, sei für den Kläger nicht erkennbar gewesen. Fest stehe, dass zwischen dem Kläger und der Firma H jeweils eine Leistungsbeziehung bestanden habe, während die Firma H wiederum gegenüber den Abnehmern in Frankreich aufgetreten sei. Ein Nachweis der durchgeführten Erwerbsbesteuerung sei für die Annahme einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erforderlich. Da die Fahrzeuge jedenfalls nach den eigenen Feststellungen des FA von der Firma H zweifelsfrei in das Gemeinschaftsgebiet (d.h. nach Frankreich) befördert worden seien und die Firma H auch Unternehmerin sei, sei die Steuerbefreiung zu gewähren. Im Übrigen sei auch der Belegnachweis erbracht. Die im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Belege enthielten keine widersprüchlichen Angaben. Dass sich die Firma H unrechtmäßig verhalten und die Differenzbesteuerung angewandt habe, sei für den steuerlich nicht beratenen Kläger nicht erkennbar gewesen. Ihm sei jedenfalls Vertrauensschutz zu gewähren. Im Übrigen habe es sich bei den Fahrzeugen gemäß Rechnungen Nr. 9, 18, 27, 31, 34 und 36 um Neufahrzeuge gehandelt. Schließlich habe das FA für 2004 einen zu niedrigen Vorsteuerabzug angesetzt. Dies sei bereits im Rahmen der Betriebsprüfung angesprochen worden. Dem FA lägen sämtliche Eingangsrechnungen aus Fahrzeugrechungen vor. Während der Betriebsprüfung seien keine Anhaltspunkte festgestellt worden, die eine Versagung des Vorsteuerabzugs gerechtfertigt hätten. Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung der Firma P vom 30.12.2004 über den Kauf eines Mercedes für 50.000,- Euro zuzüglich Umsatzsteuer i.H.v. 8.000,- Euro (Bl. 139 der Klageakte) sei nacherklärt worden, was noch zu berücksichtigen sei. Der Kläger beantragt, die Lieferungen an die Firmen F (Textziffer 13 des Betriebsprüfungsberichts vom 28.06.2007), H (Textziffer 15), G (Textziffer 14) und E (Textziffer 12) gemäß § 4 Abs. 1 lit. b UStG als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln und die im Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 01.10.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.04.2008 festgesetzte Umsatzsteuer um 163.452,40 Euro zu mindern, ferner, Vorsteuern um die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer der Firma P im vorgenannten Umsatzsteuerbescheid 2004 um 8.000,- Euro auf 196.858,85 Euro zu erhöhen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA hält an der Steuerpflicht der streitigen Fahrzeuglieferungen und der Nichterfüllung der Befreiungsvoraussetzungen fest. Hinsichtlich der Lieferungen an die Firma E ergäben sich aus den im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen mehrere Übernahmeerklärungen des angeblichen Abholers (eines Herrn R) mit Datumsangaben sowohl vom 27.01.2004 (Bl. 419 des Fallheftes Band 2) als auch vom 05.02.2004 (Bl. 422 des Fallheftes Band 2). Diese Belege seien widersprüchlich, nicht i.S.d. § 17a Abs. 1 UStDV eindeutig und inhaltlich auch nicht glaubhaft. Die Unterschrift auf der Abholvollmacht (Bl. 411 des Fallheftes Band 2) sei unleserlich. Zudem habe die spanische Steuerbehörde mitgeteilt (Bl. 55 des Fallheftes Band 1), dass die Firma E am angegebenen Ort nicht ansässig gewesen sei („was not located“) und die angegebene Adresse zu einem alten Wohngebäude gehöre, in dem eine für den Fahrzeuggroßhandel typische Geschäftseinrichtung nicht vorhanden sei („this domicile belongs to an old buildung [block of flats], where there are no business premises for wholesale sale an purchase of vehicles“) . Die Firma E habe die innergemeinschaftlichen Erwerbe in Spanien gegenüber den Finanzbehörden auch nicht erklärt. Das angeblich nach Spanien gelieferte Fahrzeug WXXXXXX sei dort nicht registriert worden. Mangels wirtschaftlicher Aktivitäten habe die spanische Behörde von der Firma keine weiteren Informationen erlangen können. Nach den Informationen der „Spanish Tax Agency Data-bases“ hätten genügend Tatsachen und Beweise gefunden werden können, aus denen geschlossen werden könne, dass die Firma E in ein Umsatzsteuerbetrugsmodell eingebunden sei. Die Umsatzsteuernummer sei im Jahre 2005 entzogen worden („it has been deregistered from VAT Register on 21-07-2005“) . Bei der Firma F handele es sich um ein wirtschaftlich inaktives Scheinunternehmen, an das die Fahrzeuge nicht geliefert worden seien. Aus einer Mitteilung der italienischen Steuerbehörde (Bl. 155 des Fallheftes Band 1) ergebe sich, dass die Geschäftsführerin F-C (vormals F-B) angegeben habe, über keinerlei Unterlagen bezüglich der Firma zu verfügen, weil sämtliche Unterlagen bei der Firma K in I (Deutschland) aufbewahrt würden. Die Firma F habe im Jahre 2004 in Italien keinerlei wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet („The company doesn’t have any business in Italy for the year 2004“) . Der angegebene Geschäftssitz (Italien) sei nur ein Privathaus. Die Steuerpolizei („Tax Police“) habe in ihren Untersuchungen („investigations“) herausgefunden, dass die Firma F trotz der ihr erteilten Umsatzsteueridentifikationsnummer bereits seit Februar 2002 keine geschäftlichen Aktivitäten entfaltet habe. Frau F-B sei in Moldavien geboren, beherrsche die italienische Sprache nicht und verfüge über keinerlei Erfahrungen im Fahrzeughandel. Die gesamte Geschäftstätigkeit sei unmittelbar durch L und seine Assistenten von Deutschland aus wahrgenommen worden („all the business has been held directly in Germany by L and his assistants“) . Gegen Herrn L werde wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung ermittelt. Dieser sei nicht – wie nach außen dargestellt – als Vermittler, sondern als Eigenhändler aufgetreten, da die angeblichen Vertragspartner (d.h. die italienischen Firmen, wie z.B. die Firma F), in Wirklichkeit nicht existierten. Das ergebe sich aus einem Eintrag in der Datenbank „ZAUBER“ (Bl. 156 des Fallheftes Band 1). Darin sei auch vermerkt, dass bei einer Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma K in I der „Originalstempel“ der Firma F aufgefunden worden sei. Auch seien die Zahlungen an den Kläger aus dem Inland erfolgt. Der Kläger könne sich auf Vertrauensschutz nicht berufen, weil der Buch- und Belegnachweis nicht erbracht sei. Aus den im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen (Bl. 241 bis 254, Bl. 257 bis 272 und Bl. 285 bis 305 des Fallheftes Band 2) sei nicht eindeutig nachvollziehbar, wer die angeblichen Abholer der Fahrzeuge (einen Herrn S1 und einen Herrn S2) tatsächlich bevollmächtigt habe, weshalb auch nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, ob der Beförderungsvorgang der Firma F zuzurechnen sei. Inhaltlich trete auf den Ausfuhrbestätigungen (Bl. 247, Bl. 263 und Bl. 292 des Fallheftes Band 2) zusätzlich die Firma K in Erscheinung. Die Vollmachten, bei denen ebenfalls die Firma K auftrete, seien entweder in I (Bl. 246 und Bl. 262 des Fallheftes Band 2) oder C (Bl. 299 des Fallheftes Band 2) unterzeichnet worden. Dies spreche dafür, dass die Fahrzeuge in Wirklichkeit an die im Inland ansässige Firma K als Eigenhändlerin geliefert worden seien. Dass die Firma K nur als Vertreterin oder Vermittlerin der Firma F tätig geworden sei, sei nicht glaubhaft und auch nicht eindeutig dokumentiert. Wegen der Zweifel an der Legitimation der Abholer und der Person des tatsächlichen Abnehmers sei auch der Buchnachweis nicht erbracht. Allein die Aufzeichnung der Umsatzsteueridentifikationsnummer genüge hier nicht. Jedenfalls aber seien aufgrund der Mitteilung der italienischen Steuerbehörde erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aufzeichnungen und am Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung gerechtfertigt. Bei den vorgelegten Schriftstücken handele es sich um serienmäßig angefertigte Blankoformulare. Stempelabdruck und Unterschriften seien deckungsgleich. Die Formulare seien offensichtlich blanko unterschreiben und durch die deutsche Firma K später handschriftlich ergänzt worden. Der Kläger habe die bestehenden Zweifel nicht ausgeräumt. Es sei unbekannt, ob die Fahrzeuge tatsächlich nach Italien gelangt seien und wer der tatsächliche Abnehmer sei. Dem Kläger hätte auch auffallen müssen, dass für Frau F-B (als Geschäftsführerin der angeblich in Italien ansässigen Firma F) auf den Ausfuhrbestätigungen eine deutsche Faxnummer angegeben worden sei (Bl. 247, Bl. 263 und Bl. 292 des Fallheftes Band 2, jeweils am linken unteren Ende des Schriftstücks: „Büro:in I,, Fax: xxxxxx“). Auch bei der Lieferung an die Firma G ergäben sich Zweifel an der Person des tatsächlichen Abnehmers. Aus den vom Kläger vorgelegten Belegen ergäbe sich eine Firma „G“ mit Sitz in Spanien-T (Bl. 443 f. und Bl. 447 f. des Fallheftes Band 2) und eine Firma „G“ mit Sitz in Spanien-C (so die Rechnungen, Bl. 436 f. des Fallheftes Band 2). Auch eine Mitteilung der spanischen Steuerbehörde (Bl. 37 Fallheftes Band 1) gäbe Anlass zu Zweifeln. Danach habe nur die Firma G. mit Sitz in Spanien-T den Umsatz als innergemeinschaftlichen Erwerb „verbucht“ und das (zwischenzeitlich in Spanien zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug) gemäß Rechnung vom 05.02.2004 (Bl. 48 des Fallheftes Band 1) an die Firma T weiterverkauft. Folglich habe jedenfalls der Rechnungsempfänger (d.h. die in Spanien-C ansässige Firma) den Umsatz nicht erfasst. Hinsichtlich der Lieferungen an die Firma H ergebe sich aus den vom Kläger vorgelegten Belegen, dass die Fahrzeuge unmittelbar an unterschiedliche Bestimmungsorte in Frankreich verbracht worden seien. Da in den Belegen „Lieferschein & Übernahmebestätigung gemäß § 17c UStDV“ jedoch in allen Fällen auch Spanien als Verbringungsland genannt werde, seien die Be-stätigungen in sich widersprüchlich, was den Belegnachweis scheitern lasse (vgl. z.B. die Bestätigung der unter einer spanischen Anschrift auftretenden Firma H vom 01.06.2004, Bl. 183 des Fallheftes Band 2: „Der Käufer bestätigt, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß in das Land des Käufers überführt wird und der beauftragte Abholer Angestellter des Käufers ist. Bestimmungsland ist hierbei Frankreich, “ ). In diesen Belegen werde als Übergabeort auch „Frankreich-T“ aufgeführt, was nicht der Wahrheit entsprechen könne, da der Kläger selbst erklärt habe, dass die Fahrzeuge in A übergeben worden seien. Auch wenn die Unternehmereigenschaft der Firma H – wie das FA in der mündlichen Verhandlung am 14.04.2011 ausdrücklich klargestellt hat – nicht anzuzweifeln sei, seien doch insgesamt keine Belege vorhanden, aus denen sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergebe, dass der Kläger oder sein Abnehmer die Fahrzeuge in das Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet habe. Auch die spanischen Steuerbehörden hätten in ihren zwei Mitteilungen (Bl. 62 und Bl. 67 bis 68 des Fallheftes Band 2) bestätigt, dass die vom Kläger stammenden Fahrzeuge unmittelbar nach Frankreich geliefert worden seien. Dabei habe die Firma H zu Unrecht die Differenzbesteuerung gemäß Art. 312 ff. der MwStSystRL (vgl. § 25a UStG nach deutschem Recht) angewendet, was zu einem Steuerausfall geführt habe („The vehicles were never enter Spain. They were transported directly from Germany to France, so the Company does not have any transport documents. Vehicles are purchased in Germany under standard VAT regime, but they are later on sold to France under Used Good Special Regime“ […] „The company declared deliveries of vehicles in its IC recapitulative statement [form 349] as VAT-exempt IC deliveries, however, it issues invoices to its French clients applying the used goods special scheme. H does not have a French VAT number. The conclusion of this all is that the vehicles are not taxed in Spain for VAT, and in France they are taxed under the used goods special scheme“ ). Das Fehlen einer französischen Umsatzsteueridentifikationsnummer der H sei ein Indiz dafür, dass der Erwerber mit den Einkäufen in Frankreich nach eigener Einschätzung und Willensbekundung nicht der dortigen Umsatzbesteuerung habe unterliegen will. Der Einwand des Klägers, die Tageszulassungen dienten der besseren Preisgestaltung, sei bereits deshalb nicht glaubhaft, weil sie erfolgt seien, nach dem der Verkaufpreis schon festgestanden habe. Für den Verkauf Nr. 29 liege im Übrigen eine Übernahmebestätigung durch Herrn V1 vor, wohingegen das Fahrzeug nachweislich durch Herrn V2 transportiert worden sei. Für das Fahrzeug Nr. 20 sei am 08.07.2004 ein Ausfuhrkennzeichen beantragt worden. Daher sei nicht denkbar, dass das Fahrzeug laut Beleg bereits am 18.06.2004 an die Firma H übergeben wurde. Denn bei der Antragstellung sei das Fahrzeug zwingend vorzuführen gewesen. Auch soll das Fahrzeug Nr. 30 laut Belegen am 25.10.2004 an Herrn V1 übergeben worden sein. Gemäß der Mitteilung der spanischen Steuerbehörde sei es jedoch erst am 03.12.2004 ausgeliefert worden und sei bis zum 17.11.2004 in Deutschland zugelassen gewesen. Aufgrund der auf den Kläger lautenden und nach Verkauf erfolgten Tageszulassungen (Rechnungen Nr. 7, 8, 21, 22, 26) und der Dreitageszulassung (Rechnung Nr. 25) sei auch davon auszugehen, dass dem Kläger die Verbringung nach Frankreich bewusst war. Schließlich seien auch die Ausführungen des Klägers zum Vorsteuerabzug nicht nachvollziehbar. Im Verlaufe der Betriebsprüfung habe der Kläger Änderungswünsche zum Stand der zu Grunde gelegten Vorsteuerbeträge nicht geäußert. Die entsprechenden Vorgänge seien mithin folgerichtig nicht geprüft worden. Die von ihm nunmehr angesprochene Rechnung vom 30.12.2004 (Vorsteuerbetrag i.H.v. 8.000,- Euro) sei in 2005 berücksichtigt worden, da der Kläger nicht habe nachweisen können, dass diese Rechnung bereits in 2004 vorgelegen habe. Auf die dem Gericht vorgelegten Steuerakten (1 Band Umsatzsteuerakten 2004, 1 Sonderband Rechtsbehelfsakten Umsatzsteuer 2004, 2 Bände Fallheft der Betriebsprüfung) wird ergänzend Bezug genommen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens. Ferner wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.