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Urteil

6 K 1450/12

Hessisches Finanzgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2015:1104.6K1450.12.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide des FA vom 26.10.2011 über Umsatzsteuer 2006, 2007, 2008 und 2009 sind in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.06.2012 rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie sind - nach der durch die Einspruchseinlegung dokumentierten Bekanntgabe noch im Jahre 2011 - allesamt innerhalb der regulären Festsetzungsfrist i. S. d. §§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ergangen und berücksichtigen zu Recht die zwischen den Beteiligten der Höhe nach unstreitigen Nettobeträge der auf die beabsichtigten Eige leistungen der Klägerin entfallenden Kundenzahlungen im Sinne von Abschnitt 1 der Bestattungsvorsorgeverträge als bereits im Vereinnahmungszeitpunkt umsatzsteuerpflichtige Anzahlungen i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG. 1. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG in der Fassung der Streitjahre entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Falle der auch bei der Klägerin gebotenen Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten i. S. v. § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Wird jedoch das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG insoweit bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Wird eine Zahlung zu einem Zeitpunkt vereinbart, zu dem noch keine konkrete Leistungsvereinbarung vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Zahlung als bloße Kreditgewährung oder als eine Anzahlung auf eine künftige Leistung zu bewerten ist. Ist die Zahlung durch den Empfänger zu verzinsen, sprechen die Umstände des Einzelfalls für eine steuerfreie Kreditgewährung (vgl. BFH vom 21.06.2001 - V R 80/99, BStBl. II 2003, 810). Liegt dagegen der Zahlung eine dauernde Geschäftsverbindung mit z. B. auch regelmäßig sich wiederholenden Aufträgen zugrunde, führt die Vorabzahlung auf die erst künftige Leistung bereits zu einer Entstehung des Steueranspruchs nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG. Entscheidend ist stets, ob im Zeitpunkt der Zahlung bzw. Vereinnahmung die Leistung nach Art, Umfang und Zeitpunkt zumindest bestimmbar ist ( Nieskens in Rau / Dürrwächter, UStG Stand 10/2014, Rn. 325). Es muss sich nach der mit der Zahlung verbundenen Zielrichtung um eine die konkrete spätere Leistung ganz oder teilweise abgeltende Entgeltzahlung handeln. Hierfür genügen z. B. pauschale Vorauszahlungen nicht, wenn zum Zahlungszeitpunkt noch gar nicht feststeht, ob überhaupt, wann und wo eine konkrete Leistung in Anspruch genommen und erbracht werden soll ( Reiß in Reiß / Kraeusel, Langer, UStG Stand 5/2015, § 13 Rn. 33.3). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall stellen die von der Klägerin aufgrund der Bestattungsvorsorgeverträge vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Zahlungen bei Gesamtwürdigung aller Umstände Anzahlungen für eine bereits zu diesem Zeitpunkt konkret vereinbarte, in sachlicher Hinsicht bestimmbare, steuerbare und steuerpflichtige (Eigen-) Leistung der Klägerin i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG dar und sind daher nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung bei der Klägerin der Umsatzsteuer zu unterwerfen. a) Hierfür spricht, dass der Kunde der Klägerin laut Abschnitt 1 der Vereinbarung ausdrücklich die Durchführung der Bestattung "überträgt" und "dafür" die in Abschnitt 9 genannte "Vertragssumme zur Verfügung stellt". Hierin ist eine in schuldrechtlicher Hinsicht verbindliche Beauftragung der Klägerin durch den Kunden zu sehen, wobei die vom Kunden zu zahlende Vertragsbzw. Vorsorgesumme gerade um der Durchführung der Bestattung willen gezahlt wird und damit in einem synallagmatischen Verhältnis zu den im Todesfall zu erbringenden Bestattungsleistungen der Klägerin steht. Aufgrund des Vorsorgevertrages war die Klägerin gegenüber dem Kunden zur späteren Durchführung der Bestattung verpflichtet. Diese Rechte sollten im Todesfall auf die Erben übergehen. Eine anderweitige Auslegung würde sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Vereinbarung widersprechen. Dass der Vertrag auf Wunsch des Kunden bzw. der Angehörigen als Gesamtrechtsnachfolger i. S. d. § 1922 BGB bzw. der nach Eintritt des Todesfalls sonst zuständigen Stellen einseitig gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben werden konnte, steht dem Entstehen einer verbindlichen schuldrechtlichen Rechtsbeziehung mit dem Inhalt einer späteren Leistungserbringung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht entgegen. Die von der Klägerin im Todesfall geschuldeten Bestattungsleistungen waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch bereits hinreichend bestimmbar. Zum einen entsprechen die von einem Bestattungsunternehmer im Todesfall erwarteten Leistungen auch ohne Spezifizierung der Details bereits einem bestimmten Typus. Auf die Festlegung dieser Details (z. B. zur Gestaltung der Trauerfeier oder zu den je nach Bedarf vom Bestatter konkret zu erledigenden Formalitäten und Vorbereitungsmaßnahmen) erst nach Eintritt des Todesfalls kann es damit jedenfalls für Zwecke der Vorauszahlungsbesteuerung nicht entscheidend ankommen. Zum anderen beruhte der in Abschnitt 9 der streitigen Vorsorgevereinbarungen von der Klägerin zu Grunde gelegte Festpreis für die zu erbringenden Eigenleistungen nach der Überzeugung des Gerichts auf einer ganz konkreten Kalkulation der Leistungsbestandteile, die sich nicht zuletzt auch in der von der Klägerin ergänzend vorgelegten Kostenaufstellung (Bl. 177 ff. der Klageakte) widerspiegelt, die bereits eine überaus detaillierte Beschreibung der Eigenleistungen enthält (im vorgelegten Beispiel z. B. Beratung in allen Bestattungsfragen, Einholung von Genehmigungen und Beurkundungen, Schriftverkehr mit der Krankenkasse, Vorbereitung des Leichnams, Stellung des Sarges, Waschen und Ankleiden des Leichnams, Einsargung, Vorbereitung und Begleitung der Trauerfeier, usw.). b) Gegen eine bloße Darlehensgewährung spricht dagegen bereits der Umstand, dass der Kunde bzw. dessen Rechtsnachfolger (Angehöriger) im Falle der Nichtinanspruchnahme der klägerischen Bestattungsleistungen wegen Kündigung oder verschuldeter Unmöglichkeit trotz fehlender Leistungsausführung einen Anteil von 15 % zu leisten hatte, was nach den Erläuterungen der Klägerin selbst dann zum Tragen kam, wenn die Kündigung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aus Kulanz- bzw. Reputationsgründen akzeptiert wurde. Eine solche Regelung wäre bei einer bloßen Darlehensgewährung unüblich und als Kostenabgeltungspauschale i. S. d. § 138 BGB auch sittenwidrig. Ein hierdurch abzugeltender Nichterfüllungsschaden der Klägerin erklärt sich nur aus dem entgangenen Gewinn bzw. der Tätigung vergeblicher Ausgaben der Klägerin wegen der im Ergebnis für den Kunden bzw. dessen Erben nicht durchgeführten Bestattung. Im Übrigen hat die Klägerin mit ihren Kunden nach den in den Streitjahren formularmäßig vorgegebenen Vorsorgevereinbarungen auch keine Verzinsungsabrede getroffen, die - wie im Fall des BFH zu V R 80/99 - für eine Kreditgewährung sprechen könnte. Vielmehr hat die Klägerin den Umstand des Anfalls von Zinsen auf den Zahlungsbetrag in Abschnitt 3 der Vorsorgevereinbarung bei dessen verständiger Auslegung i. S. v. §§ 133, 157 BGB lediglich nachrichtlich angeführt, um dem Kunden zu erläutern, warum der in Abschnitt 9 vereinbarte Festpreis für die Bestattungseigenleistungen der Klägerin auch im Zeitpunkt der Bestattung trotz der bis dahin gegebenenfalls eingetretenen Preissteigerungen noch gelten sollte. Die Klägerin erläutert dem Kunden an dieser Stelle lediglich, dass sie sich wegen der Preissteigerungen an den von ihr erzielbaren Zinsen schadlos halten werde. Eine Verzinsungsabrede dahingehend, dass die Klägerin dem Kunden einen bestimmten Zinsbetrag schulden soll, ist damit weder gemeint noch vereinbart. Hieraus ergibt sich nicht einmal eine Verpflichtung der Klägerin, den Zahlungsbetrag zu verzinsen bzw. verzinslich anzulegen. Anders als im Fall BFH V R 80/99 fehlt es auch an einer Vereinbarung zur Höhe der Verzinsung. Der Annahme einer Vorauszahlung steht auch die eingeholte Bankbürgschaft nicht entgegen. Diese diente lediglich der Absicherung einer eventuellen Leistungs- bzw. Zahlungsunfähigkeit der Klägerin. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision i. S. d. § 115 Abs. 2 FGO lagen nicht vor. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, da das Gericht auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls abzustellen hatte. Die Beteiligten streiten um die umsatzsteuerliche Einordnung von vor Ausfüh- rung der Leistung zugeflossenen Kundenzahlungen. Die Klägerin ist eine aus der formwechselnden Umwandlung der H GmbH hervorgegangene und ursprünglich mit Geschäftssitz in ... und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten (des Finanzamts, im Folgenden: 'FA') geführte Kommanditgesellschaft, deren Gegenstand der Betrieb eines Bestattungsunternehmens ist. Sie war ursprünglich unter der Registernummer ... im Handelsregister des Amtsgerichts ... eingetragen. Im Jahre 2013 verlegte sie ihren Sitz nach ... und ist nunmehr im dortigen Handelsregister unter HRA ... eingetragen. Aufgrund des Umfangs ihres Geschäftsbetriebs berechnet sie die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten. In den Streitjahren 2006 bis 2009 traf die Klägerin mit einzelnen Kunden als "Bestattungsvorsorgevertrag" bezeichnete und mit "H Vorsorge-Garantie Nr. (...)" übertitelte, von ihr formularmäßig vorgegebene Vereinbarungen, nach deren Abschnitt 1 der Kunde der Klägerin die Durchführung seiner Bestattung übertrug und ihr hierfür eine in Abschnitt 9 genannte "Vertragssumme" (aufgeschlüsselt auf die Positionen "Leistungen des Bestattungsunternehmers" sowie darüber hinaus - soweit im Einzelnen vereinbart, d. h. ausgefüllt - "Auslagen für Fremdleistungen und Gebühren", zum Teil z. B. auch "Grabmal" und "Grabpflege") zur Verfügung stellte, die vom Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss zu zahlen war. Für die vereinbarte Summe holte die Klägerin die Ausfallbürgschaft einer Bank ein und übergab dem Kunden die hierüber ausgestellte Urkunde (vgl. Abschnitt 2 der Vereinbarung). In Abschnitt 3 der Vereinbarung erklärte sie, dass die in Abschnitt 9 aufgeführten Beträge die Kosten der Bestattung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses widerspiegelten und dass die Klägerin für ihre dort genannten (Eigen-) Leistungen des Bestattungsunternehmers einen Festpreis garantiere, wobei Preissteigerungen "durch die anfallenden Zinsen" ausgeglichen würden. Hinsichtlich der nicht von der Klägerin selbst zu erbringenden "Fremdleistungen und Gebühren" stellte sie in Abschnitt 4 klar, dass der Preis insoweit nicht garantiert werden könne und die Kosten zum Zeitpunkt der Bestattung maßgeblich seien. Über die Bestattung werde nach Durchführung der Bestattung abgerechnet und ein eventuell verbliebenes Guthaben gegen Rückgabe der Bürgschaftsurkunde ausgezahlt (Abschnitt 5). Die Vereinbarung war nach Abschnitt 6 nur aus wichtigem Grund kündbar. In diesem Fall oder bei einer vom Kunden bzw. dessen Rechtsnachfolger zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung war eine Vergütung i. H. v. 15 % der nach Abschnitt 9 vereinbarten Leistungen der Klägerin zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin vorgelegten (Muster-) Vereinbarungen Bezug genommen (Bl. 188 ff. des Fallheftes Band 1, Bl. 95 ff. der Klageakte). In Einzelfällen erstellte die Klägerin - über das Vertragsformular hinaus - auf ihrem Briefkopf eine besondere "Anlage zum Bestattungsvorsorgevertrag", in der einzelne Sonderwünsche des Kunden (z. B. zur Gestaltung der Trauerfeier) aufgenommen und zum Gegenstand der von der Klägerin später zu erbringenden Leistungen gemacht wurden und die der Kunde zusätzlich eigenhändig unterschrieb. Wegen der Einzelheiten und des Erscheinungsbildes wird auf die von der Klägerin vorgelegte "Anlage zum Bestattungsvorsorgevertrag 2009 / 0007" der Kundin ... Bezug genommen (Band 1 Bl. 190 des Fallheftes, Bl. 170 der Klageakte). Danach bat Frau ... um das Singen bestimmter Lieder, um die Aufstellung eines Fotos und um einen bestimmten Ablauf (Mitnahme der Urne nach der Trauerfeier durch den Ehemann und Urnenbeisetzung zwei Tage nach der Trauerfeier). Ihre Umsatzsteuererklärungen gab die Klägerin für 2006 am 25.09.2007, für 2007 am 10.10.2008, für 2008 am 30.09.2009 und für 2009 am 07.06.2010 beim FA ab. In den dabei erklärten Umsätzen zum Regelsteuersatz hatte sie die in diesen Jahren geleisteten Zahlungen der Kunden aufgrund des Abschnitts 1 der "Bestattungsvorsorgeverträge", denen noch keine Bestattungsleistungen der Klägerin gegenüber gestanden hatten, nicht berücksichtigt. Die auf der Grundlage der Umsatzsteuerjahreserklärungen angemeldete Jahresumsatzsteuer stand nach § 168 Satz 1 AO einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Am 29.11.2010 ordnete das FA bei der Klägerin eine Außenprüfung betreffend den Veranlagungs-, Besteuerungs- und Erhebungszeitraum 2009 an (Bl. 1 des Sonderbandes Prüfungsberichte), die das FA anschließend in der Zeit vom 30.11.2010 bis zum 22.09.2011 durchführte. In Textziffer 15 des abschließenden Prüfungsberichts vom 07.10.2011 (Bl. 4 ff. des Sonderbandes Prüfungsberichte, Bl. 55 ff. der Klageakte) kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die im Prüfungszeitraum 2009 sowie in den Vorjahren 2006 bis 2008 aufgrund der Bestattungsvorsorgeverträge vereinnahmten Zahlungen als Anzahlungen i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG einzustufen seien, die bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien, was seitens der Klägerin jedoch bisher nicht geschehen sei. Dies führe (was zwischen den Beteiligten der Höhe nach unstreitig ist) bei Ansatz der entsprechenden Nettobeträge zu einer Erhöhung der Umsätze zum Regelsteuersatz um 3.179,65 Euro für 2006, um 16.685,14 Euro für 2007, um 41.201,76 Euro für 2008 und um 20.274,37 Euro für 2009. Gegenstand dieser Umsatzerhöhungen durch die Betriebsprüfung waren nur diejenigen Teilbeträge der von den Kunden gemäß den Vorsorgeverträgen geleisteten Zahlungen, die nach Abschnitt 9 auf die "Eigenleistungen des Bestattungsunternehmers" (d. h. auf die von der Klägerin selbst zu erbringenden Leistungen) entfallen sollten. Diesen und den weiteren - im vorliegenden Verfahren nicht streitigen - Feststellungen der Außenprüfung schloss sich die Festsetzungsstelle des FA vollumfänglich an und erließ am 26.10.2011 entsprechend geänderte Bescheide über Umsatzsteuer für 2006 bis 2009 (Bl. 77 ff. der Klageakte), gegen die die Klägerin am 11.11.2011 fristgerecht Einspruch einlegte. Diesen begründete sie mit der Erwägung, dass die Zahlungen entgegen der Einschätzung der Betriebsprüfung keine Vorauszahlungen auf die vereinbarten Bestattungseigenleistungen der Klägerin, sondern lediglich Darlehen der Kunden an die Klägerin darstellten, was sich aus der Verzinsung des Zahlungsbetrages bei der Klägerin ergebe. Dem folgte das FA nicht und wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 15.06.2012 mit der Erwägung als unbegründet zurück, dass die Elemente einer Anzahlung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG bei Gesamtwürdigung der getroffenen Vorsorgevereinbarungen überwiegen würden (Bl. 23 ff. des Rechtsbehelfsbandes, Bl. 89 ff. der Klageakte). Mit ihrer hiergegen am 11.07.2012 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Rechtsbegehren weiter. Die Vereinbarung über die Verzinsung und die Einholung einer Ausfallbürgschaft zeigten, dass die Klägerin die Gelder für ihre Kunden lediglich treuhänderisch anlege, ohne dass ihr diese Zahlungen wirtschaftlich hätten zufließen sollen. Entsprechend habe der BFH auch bei im Voraus bezahlten Grabpflegeleistungen geurteilt (BFH vom 21.06.2001 - V R 80/99, BStBl. II 2003, 810). Die Klägerin sei zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erst nach dem Ableben des Kunden verpflichtet, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt die Umsatzsteuer fällig werden könne. Die in Abschnitt 3 genannten Zinsen dienten nur der Absicherung einer Preissteigerung der in Abschnitt 4 genannten Leistungen. Eine "Anlage zum Bestattungsvorsorgevertrag" wie im Fall von Frau ... sei nur auf den ausdrücklichen Wunsch des Kunden erstellt worden, wenn z. B. innerfamiliäre Konflikte bestünden und der Kunde nicht damit rechnen könne, dass seinen Wünschen durch die Familie entsprochen werde. Im Regelfall würden die Details der Trauerfeier erst in einem persönlichen Gespräch mit den Angehörigen nach Eintritt des Trauerfalls abgestimmt. Den Vorsorgeverträgen selbst liege jeweils nur ein Kostenvoranschlag über die zu erwartenden Kosten bei (Verweis auf eine Kostenaufstellung 2012/0024-01 betreffend die Bestattungsvorsorge für Frau ... vom 27.06.2012, Bl. 177 f. der Klageakte). Selbst wenn in einer Anlage zum Vertrag bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorsorgevertrages z. B. die Details der Trauerfeier festgelegt worden seien, spreche dies noch nicht für eine Vorauszahlung, da diese Details vom Kunden jederzeit widerrufen oder einseitig geändert werden könnten. Bis zur Bestattung bestehe für die Klägerin stets das Risiko, dass die Angehörigen bzw. die sonst zuständigen Stellen (z. B. das Sozialamt) die Dienste der Klägerin nicht in Anspruch nähmen. Die Vorsorgeverträge seien jederzeit kündbar gewesen. An der Einschränkung des Kündigungsrechts nach Abschnitt 6 des Vorsorgevertrages sei in der Praxis nicht festgehalten worden. Die Klägerin habe eine vorzeitige Kündigung bzw. eine nachträgliche Kündigung durch die Angehörigen gegen Zahlung bzw. Einbehalt der vereinbarten 15 ‰igen Aufwandsentschädigung aus Gründen der Reputation am Markt jederzeit akzeptiert. In den neueren Vertragsformularen sei das Kündigungsrecht nicht mehr eingeschränkt (Beispiel Bl. 179 ff. der Klageakte). Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuerescheide vom 26.10.2011 für 2006 bis 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.06.2012 dahingehend abzuändern, dass die Zahlungen aufgrund der Bestattungsvorsorgeverträge nicht als Vorauszahlungen, sondern als nicht der Umsatzsteuer unterliegende Darlehensgewährungen der Kunden behandelt werden. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung der Betriebsprüfung fest. Die Klägerin habe mit ihren Kunden keine Darlehensverträge geschlossen. Die Verzinsung erfolge lediglich zur Abdeckung eventueller Preissteigerungen bei der Klägerin. Sie diene damit auch einzig und allein der Klägerin. Die zitierte BFH-Entscheidung sei nicht einschlägig, da diese von einer Zinsverpflichtung im Interesse des Kunden ausgehe. Dass im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund trotz fehlender Leistungserbringung ein 15 ‰iger Anteil zu zahlen sei, der auch im Falle einer sonstigen Vertragsaufhebung (aus Kulanz- bzw. Reputationsgründen) stets verlangt werde, spreche ebenfalls gegen eine Darlehensgewährung. Für eine Vorauszahlung spreche dagegen, dass der Kunde die Klägerin im Vorsorgevertrag ausdrücklich mit der Durchführung seiner Bestattung beauftrage und die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits im Wesentlichen feststünden. Die Leistung sei zu diesem Zeitpunkt bereits nach Umfang und Zeitpunkt bestimmbar. Dies bestätige auch die "Anlage zum Bestattungsvorsorgevertrag". Auch der Umstand, dass eine von der Klägerin während der Betriebsprüfung vorgelegte Kalkulation der Eigenleistungen unter Bezugnahme auf die Vorsorgebeträge (Bl. 133 f. des Fallheftes Band 2) jeweils "krumme" Zahlen aufweise, spreche dafür, dass die Klägerin die von ihr selbst zu erbringenden (Eigen-) Leistungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits konkretisiere. Schließlich enthalte die von der Klägerin vorgelegte Kostenkalkulation für die Kundin ... (Bl. 177 ff. der Klageakte), die nach dem Vortrag der Klägerin auch in den Streitjahren in ähnlicher Weise Grundlage jedes Vorsorgevertrages gewesen sei, eine sehr konkrete Beschreibung der von der Klägerin zu erbringenden Eigenleistungen. Durch Beschluss des Senats vom 02.06.2015 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Auf die vom FA nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Streitfallakten (1 Band Umsatzsteuerakten, 1 Sonderband Prüfungsberichte, 1 Sonderband Rechtsbehelf, 2 Bände Fallheft der Betriebsprüfung) wird ergänzend Bezug genommen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens. Ferner wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie insgesamt auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.