Urteil
6 K 2013/12
Hessisches Finanzgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2016:0215.6K2013.12.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. 1. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid Mai 2012 vom 20.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Insbesondere ist das FA bei der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung zu Recht davon ausgegangen, dass eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen der Klägerin und ihren Tochtergesellschaften fortbesteht, und hat beide als ein Unternehmen behandelt. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmers eingegliedert ist (Organschaft). Unionsrechtlich beruht diese Vorschrift auf Art. 11 MwStSystRL. Danach können die Mitgliedstaaten im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, jedoch durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln. a) Soweit der BFH in seinem Beschluss wegen Aussetzung der Vollziehung vom 19.03.2014 im Hinblick auf den insolvenzrechtlichen Einzelverfahrensgrundsatz ernstliche Zweifel am Fortbestand der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft im vorliegenden Fall geäußert hat, ist zuzugeben, dass die Frage, ob eine solche Organschaft auch bei einer Insolvenz von Organträger bzw. Organgesellschaft fortbesteht, insbesondere im Hinblick auf den genannten insolvenzrechtlichen Grundsatz in jedem Einzelfall einer kritischen Prüfung bedarf. Allerdings stehen die angeführten Gründe nach Ansicht des Senats dem Fortbestehen einer Organschaft im Insolvenzfall weder grundsätzlich entgegen (so auch: Beck, MwStR 2014, 359, 366; Wagner/Fuchs, BB 2014, 2583, 2585, vgl. auch Höink/Hudasch, DB 2014, M 8; a.A. Foltis, in FK-InsO 8. Aufl., § 270 Rz. 11; Kahlert/Schmidt, DStR 2014, 415, 419) noch rechtfertigen sie es, die Organschaft zwischen der Klägerin und ihren Tochtergesellschaften als mit Eröffnung der Insolvenzverfahren beendet anzusehen. aa) Wenn der BFH seine ernstlichen Zweifel darauf stützt, dass es sich, sofern man das Fortbestehen der Organschaft unterstelle, nur bei dem Umsatzsteueranspruch aus der eigenen Umsatztätigkeit des Organträgers, nicht aber auch bei dem Umsatzsteueranspruch, der auf die Umsatztätigkeit der Organgesellschaften entfällt, um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO handele, und das FA deshalb gehindert sei, den letztgenannten Steueranspruch gegenüber der Organträgerin festzusetzen, hält der Senat eine hiervon abweichende Ansicht für vorzugswürdig. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind Masseverbindlichkeiten weiter die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Hiernach sind auch Umsatzsteuerforderungen des FA, welche durch Umsätze einer Organgesellschaft in einer fortbestehenden umsatzsteuerrechtlichen Organschaft gemäß § 38 AO zu Lasten des Organträgers entstehen, zu dessen Masseverbindlichkeiten zu rechnen (so auch Möhlenkamp, DStR 2014, 1358, 1363 und Wagner/Fuchs, BB 2014, 2583, 2586). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es im Einflussbereich des im Insolvenzverfahren Verfügungsberechtigten liegt, im vorliegenden Fall der angeordneten Eigenverwaltung ist es die Geschäftsleitung des Organträgers, ob die Voraussetzungen, welche eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG begründen, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin vorliegen. So hängt beispielsweise die wirtschaftliche Eingliederung davon ab, ob und in welchem Umfang im Rahmen der "Verwaltung der Insolvenzmasse" weiterhin geschäftliche Beziehungen zu finanziell eingegliederten Unternehmen unterhalten werden. Aber auch die organisatorische Eingliederung bedingt eine kontinuierliche aktive Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Organgesellschaften, welche im Hinblick auf die Geschäftsführung durch die Herren A, B und C sowohl bei der Klägerin als auch bei sechs, fünf bzw. zwei der Tochtergesellschaften naturgemäß anzunehmen ist. bb) Das gegen den Fortbestand einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft angeführte Argument, bei dem Ausgleichsanspruch des Organträgers handele es sich nicht um eine Masseforderung, vermag den Senat schon deswegen nicht zu überzeugen, weil sich im Hinblick auf die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten des Organträgers auf die Organgesellschaften, welche mit der Annahme einer Organschaft als deren Voraussetzung in Form der organisatorischen Eingliederung einhergehen, die Frage stellt, ob es einer rechtlichen Durchsetzungsmöglichkeit des Ausgleichsanspruchs wirklich bedarf. Damit würde es der Argumentation an ihrer Prämisse fehlen, dass der Organträger seiner Aufgabe als "Steuereinnehmer" für den gesamten Organkreis nämlich nur dann gerecht werden könne, wenn er zumindest dem Grundsatz nach in der Lage sei, den ihm aufgrund seiner Steuerschuldnerschaft zustehenden Ausgleichsanspruch gegen die Organschaft auch durchzusetzen. Dessen ungeachtet wird der Ausgleichsanspruch - ebenso wie die aus der Geschäftstätigkeit einer Organgesellschaft resultierende Umsatzsteuer - im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch die Verwaltung der Insolvenzmasse der Organgesellschaft begründet und stellt deshalb eine Masseforderung dar. Zwar hängt es vom Fortbestand der umsatzsteuerlichen Organschaft ab, ob Ausgleichsansprüche im umsatzsteuerrechtlichen Organkreis bestehen, anders als vom BFH in seinem Beschluss vom 19.03.2014 wegen Aussetzung der Vollziehung angenommen, ist dies aber nur ein gedanklicher Zwischenschritt (vgl. Möhlenkamp, DStR 2014, 1358, 1363). Letztlich begründet wird der Ausgleichsanspruch dagegen durch jeden einzelnen von der Organgesellschaft getätigten Umsatz, soweit dieser zugleich gemäß § 38 AO eine Umsatzsteuerverbindlichkeit des Organträgers begründet. Zudem ist auch im Hinblick auf die insolvenzrechtliche Einordnung des Ausgleichsanspruchs festzustellen, ebenso wie dies schon vorangehend bei der auf die Umsatztätigkeit einer Organgesellschaft zurückzurückzuführende Umsatzsteuerverbindlichkeit des Organträgers geschehen ist, dass das Fortbestehen einer Organschaft im eröffneten Insolvenzverfahren im Einflussbereich des jeweiligen Verfügungsberechtigten liegt, in diesem Fall der Geschäftsführung der Organgesellschaft. Werden geschäftliche Beziehungen zum Organträger aufrechterhalten und in diesem Zusammenhang steuerpflichtige und steuerbare Leistungen erbracht, geschieht dies im Rahmen der Verwaltung der Insolvenzmasse im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO, vermögen diese Leistungen aber auch sowohl eine fortgesetzte Organschaft als auch einen Ausgleichsanspruch des Organträgers gegen die Organgesellschaft zu begründen. Im Ergebnis ist die Frage, ob die Organschaft zwischen der Klägerin und ihren sechs Tochtergesellschaften auch nach der Eröffnung der Insolvenzverfahren fortbestand, damit nach den in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG genannten und in ständiger Rechtsprechung ausgelegten tatbestandlichen Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zu beurteilen. a) Finanziell muss der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt sein, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung durchsetzen kann (Urteile des BFH vom 08.08.2013 V R 18/13, BFH/NV 2013, 1747; vom 07.07.2011 V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218 ; vom 01.12.2010 XI R 43/08, BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600 und vom 22.04.2010 V R 9/09, BFHE 229, 433, BFH/NV 2010, 1581 ). Die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung sind erfüllt, da die Klägerin selber unmittelbar bzw. mittelbar - über ihre Tochtergesellschaft D - Alleingesellschafterin aller betreffenden Tochtergesellschaften ist. Den von der Klägerin vorgebrachten Gründen, weshalb eine finanzielle Eingliederung trotz der deutlichen Formulierung von deren Voraussetzungen und trotz der vorliegenden Mehrheitsverhältnisse aufgrund der Besonderheiten der Eigenverwaltung nicht mehr bestehen sollte, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zumindest hinsichtlich der finanziellen Eingliederung als Voraussetzung einer umsatzsteuerlichen Organschaft ergeben sich allein durch die Insolvenz der betreffenden Gesellschaften keine Änderungen (vgl. BFH vom 28.01.1999 V R 32/98, BStBl II 1999, 258 zum Konkurs). Die sich im Zusammenhang mit der Insolvenz von Organgesellschaften stellende Frage, ob die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaften durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung noch wahrgenommen werden kann, betrifft allein die organisatorische Eingliederung als weitere Voraussetzung der Organschaft. b) Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss (Urteile des BFH vom 08.08.2013 V R 18/13, BFH/NV 2013, 1747; vom 07.07.2011 V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218 und vom 28.10.2010 V R 7/10, BFHE 231, 356, BStBl II 2011, 391 m. w. N.). Zwischen zwei GmbHs besteht die organisatorische Eingliederung insbesondere bei einer Personenidentität in den Geschäftsführungsorganen der beiden Gesellschaften (Urteil des BFH vom 17.01.2002 V R 37/00, BStBl II 2002, 373). Darüber hinaus kann sich die organisatorische Eingliederung auch aus einer (teilweisen) personellen Verflechtung über diese Geschäftsführungsorgane ergeben (Urteil des BFH vom 03.04.2008 V R 76/05, BStBl II 2008, 905), wenn dem Organträger eine Willensdurchsetzung in der Geschäftsführung der Organgesellschaft möglich ist. Sind für die Organ-GmbH beispielsweise mehrere einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer bestellt, reicht es aus, dass zumindest einer von ihnen auch Geschäftsführer der Organträger-GmbH ist, der Organträger über ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung der Organ-GmbH verfügt und zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsführer der Organ-GmbH berechtigt ist (Urteil des BFH vom 07.07.2011 V R 53/10, BStBl II 2013, 218). Schließlich reicht es für die eine organisatorische Eingliederung begründende personelle Verflechtung aus, dass der oder die Geschäftsführer der Organgesellschaft leitende Mitarbeiter des Organträgers sind (Urteil des BFH vom 20.08.2009 V R 30/06, BStBl II 2010, 863). Während es nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH für eine Beherrschung im o. g. Sinne ausreichend war, dass eine vom Organträger abweichende Willensbildung in der Organschaft ausgeschlossen ist, wurde diese Frage im Urteil des BFH vom 07.07.2011 (V R 53/10, BStBl II 2013, 218) bereits ausdrücklich offen gelassen und mit Urteil des BFH vom 08.08.2013 (V R 18/13, BFH/NV 2013, 1747) unter Änderung der Rechtsprechung dahingehend beantwortet, dass zwischen Organträger und Organgesellschaft ein Über- und Unterordnungsverhältnis bestehen müsse, damit der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung auch rechtlich wahrnehmen könne. Nicht ausreichend sei, dass der Organträger bei der Organgesellschaft lediglich eine von seinem Willen abweichende Willensbildung ausschließen könne, da ein derartiges Vetorecht es dem Organträger nicht ermögliche, im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als Steuerpflichtiger für alle Organgesellschaften "öffentliche Gelder" als "Steuereinnehmer für Rechnung des Staates" zu vereinnahmen. Auf Vorabentscheidungsersuchen des 11. Senats des BFH (Az. XI R 17/11 und XI R 38/12) hin hat der EuGH in seinem Urteil vom 16.07.2015 (C-108/14 und C-109/14, C-108/14, C-109/14 -Larentia + Minerva-, ECLI:EU:C:2015:496) ausgeführt, aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie ergebe sich, dass jeder Mitgliedstaat diejenigen Personen als einen Steuerpflichtigen behandeln könne, die in seinem Gebiet ansässig, rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden seien. Das bloße Bestehen enger Verbindungen zwischen diesen Personen könne daher in Ermangelung weiterer Anforderungen nicht zu der Annahme führen, dass der Unionsgesetzgeber die Regelung über die Mehrwertsteuergruppe allein den Einheiten habe vorbehalten wollen, die sich in einem Unterordnungsverhältnis zum Organträger der betreffenden Unternehmensgruppe befänden. Einer nationalen Regelung, die ein derartiges Unterordnungsverhältnis voraussetze, stehe Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie nur dann nicht entgegen, wenn diese Anforderung eine Maßnahme darstelle, die für die Erreichung der Ziele der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung erforderlich und geeignet sei. Hieran hat der 5. Senat des BFH in einem Urteil vom 02.12.2015 (Az. V R 15/14) angeknüpft und mit der Feststellung "auch das Erfordernis einer in organisatorischer Hinsicht bestehenden Durchgriffsmöglichkeit dient insbesondere der rechtssicheren Bestimmung der Eingliederungsvoraussetzungen, der Verwaltungsvereinfachung und der Missbrauchsverhinderung" seine bisherige Rechtsprechung zur organisatorischen Eingliederung bestätigt. aa) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze waren die sechs betreffenden Tochtergesellschaften in die Klägerin organisatorisch eingegliedert. Aufgrund der jeweils bestehenden teilweisen Personenidentität war die Klägerin als Organträgerin in der Lage, die laufende Geschäftsführung der Tochtergesellschaften zu beherrschen. Durch die teilweise Personenidentität zwischen der Geschäftsleitung der Klägerin und den Geschäftsleitungen der Tochtergesellschaften war die Klägerin in der Lage, nicht nur eine abweichende Willensbildung auszuschließen, sondern auch ihren Willen durchzusetzen. Insbesondere gehörte jeweils höchstens ein Geschäftsführer der Tochtergesellschaften nicht zugleich der Geschäftsleitung der Klägerin an und war er auch nur zusammen mit einem weiteren Geschäftsführer berechtigt, die betreffende Tochtergesellschaft zu vertreten. Nicht nur war Herr A als einer von drei Geschäftsführern der Klägerin und deren einziger alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer zugleich einziger alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Tochtergesellschaften - abgesehen von der J. Mit Herrn C war ein weiterer Geschäftsführer der Klägerin in sämtlichen Geschäftsführungen der betreffenden Tochtergesellschaften vertreten und soweit es die F und die G betrifft, war auch Herr B als dritter Geschäftsführer der Klägerin zugleich Geschäftsführer der Tochtergesellschaften. Bei der J bestand neben einer personellen Verflechtung mit der Geschäftsführung der Klägerin durch den Geschäftsführer C eine nach der Rechtsprechung des BFH für eine organisatorische Eingliederung ebenfalls ausreichende Verbindung dadurch, dass ihr Geschäftsführer Herr N zugleich leitender Angestellter der Klägerin war. Dessen ungeachtet war die Klägerin, soweit weitere Geschäftsführer bestellt waren, in der Lage, diese als Alleingesellschafterin aller sechs Tochtergesellschaften abzuberufen. Zwar ist die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt (§ 276a Satz 2 InsO), die Zustimmung ist gemäß § 276a Satz 3 InsO aber zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt. bb) Eine organisatorische Eingliederung wird auch nicht durch die Besonderheiten der über das Vermögen der Klägerin und deren Tochtergesellschaften mit Beschlüssen des Amtsgerichts O vom XXXXXX eröffneten Insolvenzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung ausgeschlossen. Entgegen der Einlassung der Klägerin ergaben sich entsprechende Einschränkungen weder daraus, dass für die Gesellschaften ein Sachwalter bestellt wurde, noch aus der Bestellung von Gläubigerausschüssen. Die Befugnisse des Sachwalters und der Gläubigerausschüsse hinderten nach Ansicht des Senats die Klägerin im vorliegenden Fall nicht, ihre Tochtergesellschaften durch die Art und Weise der Geschäftsführung zu beherrschen. Ausgehend vom Grundsatz, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Gegenstände der Insolvenzmasse im Eigenverwaltungsverfahren beim Schuldner verbleibt (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO) und die Klägerin daher dem Grunde nach tatsächlich dazu in der Lage ist, über die Geschäftsführung der Tochtergesellschaften bei diesen ihren Willen durchzusetzen, hatten insbesondere die dem Sachwalter im vorliegenden Einzelfall eingeräumten Befugnisse auch keinen Umfang erreicht, bei dem nach einer Gesamtbetrachtung die erforderliche Möglichkeit zur Willensdurchsetzung nicht mehr in hinreichendem Maße gewährleistet war. Diesbezüglich regelt § 275 Abs. 1 InsO zunächst, dass der Schuldner Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen soll. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Befugnisse des Sachwalters - und auch die des Gläubigerausschusses - im Regelfall auf das Innenverhältnis beschränkt sind. Anders als der ausdrücklich anzuordnende Zustimmungsvorbehalt des Sachwalters nach § 277 InsO, welcher ein absolutes Verfügungsverbot darstellt und bei Missachtung die Unwirksamkeit im Außenverhältnis zur Folge hat, verbieten die Beschränkungen des § 275 Abs. 1 InsO es dem Schuldner nicht, sich gegen die Meinung des Sachwalters zu entscheiden und trotz Widerspruchs oder trotz fehlender Zustimmung Verbindlichkeiten einzugehen, die dann im Außenverhältnis wirksam sind (Blersch, in Blersch/Goetsch/Haas, InsO Komm. Stand 29.09.2013, § 275 Rz. 13). Allerdings muss der Schuldner dann die Aufhebung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO) oder die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts für den Sachwalter (§ 277 InsO) fürchten, wenn dieser das Verhalten des Schuldners zum Anlass nimmt, dem Insolvenzgericht und den Gläubigern gemäß § 274 Abs. 3 InsO anzuzeigen, dass die Eigenverwaltung zur Nachteilen für die Gläubiger führe. Weiterhin hat der Sachwalter die Befugnis, den Zahlungsverkehr an sich zu ziehen. Gemäß § 275 Abs. 2 InsO kann er vom Schuldner verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen nur von ihm geleistet werden. Will der Schuldner Rechtshandlungen vornehmen, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind, hat er nach § 276 InsO die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen. Als Regelbeispiele hierfür werden über eine Verweisung auf § 160 Abs. 2 InsO insbesondere die Veräußerung des Unternehmens, eines Betriebs oder des Warenlagers im Ganzen, die Aufnahme eines die Insolvenzmasse erheblich belastenden Darlehens sowie Rechtsstreitigkeiten mit erheblichem Streitwert genannt. Schließlich besteht die Möglichkeit, dass das Insolvenzgericht nach § 277 Abs.1 Satz 1 InsO auf Antrag der Gläubigerversammlung anordnet, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur wirksam sind, wenn der Sachwalter ihnen zustimmt. Die Anordnung ist öffentlich bekannt zu geben (§ 277 Abs. 3 Satz 1 InsO). Ob nach der anzustellenden Gesamtbetrachtung die Voraussetzungen einer organisatorischen Eingliederung auch dann noch vorliegen, wenn der Sachwalter den Zahlungsverkehr nach § 275 Abs. 2 InsO tatsächlich an sich gezogen hat bzw. durch das Insolvenzgericht ein weitgehender Zustimmungsvorbehalt nach § 277 Abs. 1 Satz 1 InsO angeordnet wurde, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Dahinstehen kann auch die Antwort auf die Frage, ob Beschränkungen im Außenverhältnis, denen vorliegend weder die Klägerin noch deren Tochtergesellschaften unterworfen sind, ein größeres Gewicht beizumessen ist als solchen im Innenverhältnis. Zumindest wenn - wie hier - der Sachwalter den Zahlungsverkehr nicht an sich gezogen und das Insolvenzgericht keinen Zustimmungsvorbehalt angeordnet hat, ist vom Fortbestehen einer organisatorischen Eingliederung trotz angeordneter Eigenverwaltung auszugehen (so auch: Beck, MwStR 2014, 359, 367; Birkenfeld, in Birkenfeld/Wäger, USt-Hdb. Stand Okt. 2011, § 44 Rz. 423; Meyer, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG Komm. Stand Juli 2011, § 2 Rz. 97 und Schmittmann, ZSteu 2007, 191; OFD Hannover v. 06.08.2007, S 7105-49- StO 172, UR 2007, 867; a. A. Foltis, in FK-InsO 8. Aufl., § 270 Rz. 11; Kahlert/Schmidt, DStR 2014, 415, 419). Dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 InsO angehalten ist, Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, nur mit Zustimmung des Sachwalters einzugehen, und auch von der Eingehung von Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, bei einem Widerspruch des Sachwalters abzusehen, schränkt seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht derart ein, dass er seinen Willen in der laufenden Geschäftsführung nicht mehr durchsetzen kann; selbst wenn man davon ausgeht, dass die auf das Innenverhältnis beschränkten Rechte des Sachwalters regelmäßig respektiert werden. Gleiches gilt nach Ansicht des Senats für die bloße Möglichkeit des Sachwalters, den Zahlungsverkehr nach § 275 Abs. 2 InsO an sich zu ziehen. Zwar muss der Schuldner aufgrund dessen damit rechnen, dass seine Befugnisse bei entsprechendem Verhalten künftig eingeschränkt werden könnten. Ebenso wenig wie in der Anzeigeverpflichtung des Sachwalters nach § 274 Abs. 3 InsO sowie der Möglichkeit, die Eigenverwaltung aufzuheben (§ 272 InsO) oder einen Zustimmungsvorbehalt anzuordnen (§ 277 InsO), liegt hierin aber eine tatsächliche, die organisatorische Eingliederung ausschließende Beschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Vielmehr verbleibt dem Schuldner angesichts der Tatsache, dass, soweit er im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs handelt, eine Information oder eine Zustimmung des Sachwalters nicht erforderlich ist (vgl. Tetzlaff/Kern, in Münchener Kommentar InsO, 3. Aufl. 2014, § 275 Rz. 7) und er auch Verfügungsgeschäfte, abgesehen von bedeutsamen Rechtshandlungen im Sinne von § 276 InsO, ohne Einschränkung vornehmen kann, ein hinreichend großer Handlungsspielraum zur Willensdurchsetzung. cc) Die von der Klägerin zur Begründung ihres Antrags dargestellte Änderung der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung in dem Urteil vom 08.08.2013 (V R 18/13, BFH/NV 2013, 1747) vermag im vorliegenden Fall im Ergebnis ebenfalls keine andere rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen. Dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer organisatorischen Eingliederung insoweit geändert wurden, als es seitens des Organträgers der Möglichkeit zur Willensdurchsetzung bei der Organgesellschaft bedarf und es nicht mehr ausreicht, wenn bloß eine abweichende Willensbildung bei der Organgesellschaft ausgeschlossen werden kann, wird vom BFH damit begründet, dass zwischen Organträger und Organgesellschaft ein Über- und Unterordnungsverhältnis bestehen müsse, durch das der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung auch rechtlich wahrnehmen könne, um im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als Steuerpflichtiger für alle Organgesellschaften als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates öffentliche Gelder vereinnahmen zu können (vgl. Urteil des BFH vom 08.08.2013 V R 18/13, BFH/NV 2013, 1747). Hieran fehle es, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zu dessen Gunsten für Verfügungen des Schuldners ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet sei, weil der Organträger dann den ihm nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehenden Anspruch gegen die Organgesellschaft auf Zahlung der Umsatzsteuer, die durch die wirtschaftliche Tätigkeit der Organgesellschaft verursacht worden sei, nicht mehr durchsetzen könne. Der vorläufige Insolvenzverwalter sei nicht nur befugt, sondern insolvenzrechtlich sogar verpflichtet, die künftige Insolvenzmasse zu sichern und zu erhalten und seine Zustimmung zur Weiterleitung einer von der Organgesellschaft für Ausgangsleistungen vereinnahmten Umsatzsteuer an den Organträger zu verweigern. Unter Verweisung auf die Rechtsprechung des BGH (u. a. Urteil vom 25.10.2007 IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84) habe der vorläufige Insolvenzverwalter nämlich den schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung zu beachten und sei er deshalb nicht verpflichtet, einen Gläubigeranspruch zu erfüllen, der im Insolvenzverfahren lediglich eine einfache Insolvenzforderung darstelle, weil er einer nicht insolvenzgesicherten Forderung keine Vorzugsstellung gegenüber ranggleichen Forderungen einräumen dürfe. Dass der BFH in dem von ihm entschiedenen Fall die organisatorische Eingliederung im Ergebnis verneint hat, lässt keine zwingenden Schlussfolgerungen auf den vorliegenden Rechtsstreit zu; dazu ist die jeweilige Situation der Schuldner und sind die ihnen - trotz Insolvenzverfahren bzw. Insolvenzeröffnungsverfahren - verbleibenden Möglichkeiten, ihren Willen in der laufenden Geschäftsführung durchzusetzen allgemein zu unterschiedlich ausgeprägt. Im Gegensatz zu dem Schuldner, dessen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalter sowie die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO beschränkt wird, hat der Schuldner im vorliegenden Fall, soweit ihm zwar im Rahmen der Eigenverwaltung gewisse Obliegenheiten im Verhältnis zum Sachwalter und zum Gläubigerausschuss treffen, aber weder der Sachwalter die Kassenführungsbefugnis an sich gezogen hat (§ 275 Abs. 2 InsO) noch ein Zustimmungsvorbehalt (§ 277 InsO) angeordnet wurde, wesentlich mehr Befugnisse und damit Möglichkeiten der Willensdurchsetzung. Entgegen der durch die Klägerin gezogenen Schlussfolgerung besteht hier gerade kein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt, sondern ist der Schuldner in dem bereits näher dargestellten Umfang frei, Verfügungen zu treffen und - zumindest im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs und vorbehaltlich eines Widerspruchs durch den Sachwalter - Verbindlichkeiten einzugehen. Auch die näheren Ausführungen, mit welchen der BFH in seinem Urteil die Änderung seiner Rechtsprechung begründet, schließen das Fortbestehen einer Organschaft bei angeordneter Eigenverwaltung keineswegs aus. Im Gegensatz zum Schuldner, der Verfügungen ausschließlich mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters treffen kann, welcher verpflichtet ist, seine Zustimmung zur Weiterleitung einer von der Organgesellschaft für Ausgangsleistungen vereinnahmten Umsatzsteuer an den Organträger zu verweigern, vermag die Klägerin im vorliegenden Fall der Eigenverwaltung ihrer Stellung als Steuerpflichtige für den gesamten Organkreis gerecht zu werden und im o.g. Sinne "als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates öffentliche Gelder zu vereinnahmen". Insbesondere ist sie rechtlich nicht daran gehindert, ihren Einfluss bei ihren Tochtergesellschaften dergestalt auszuüben, dass von diesen vereinnahmte Umsatzsteuer an sie als Organträgerin abgeführt wird. c) Für die wirtschaftliche Eingliederung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG müssen die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein (Urteil des BFH vom 07.07.2011 V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218 ). Ein bestimmter Mindestumsatz ist für die wirtschaftliche Eingliederung zwischen Organträger und Organgesellschaft nicht erforderlich. Im Hinblick auf eine deutliche Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vielmehr unschädlich, wenn die wirtschaftliche Eingliederung weniger deutlich zu Tage tritt (vgl. Urteile des BFH vom 03.04.2008 V R 76/05, BFH/NV 2008, 1410 und vom 29.10.2008 XI R 74/07, BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256 ). Es genügt dann, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung vorhanden ist. Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen lediglich aufeinander abgestimmt sein und sich dabei fördern und ergänzen (vgl. z.B. Urteile des BFH vom 25.06.1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534 und vom 03.04.2003 V R 63/01, BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434 ). Hierfür reicht das Bestehen von mehr als nur unerheblichen Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft aus; insbesondere braucht die Organgesellschaft nicht wirtschaftlich vom Organträger abhängig zu sein (Beschluss des BFH vom 30.10.2003 V B 158/03, V S 16/03, BFH/NV 2004, 236 ). Im vorliegenden Fall ist wegen der zwischen der Klägerin und ihren Tochtergesellschaften bestehenden und aufeinander abgestimmten Geschäfts- und Rechtsbeziehungen die wirtschaftliche Eingliederung zu bejahen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin nach § 135 Abs. 1 FGO als unterliegende Verfahrensbeteiligte zu tragen. 3. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Alt. 1 FGO zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Die Beteiligten streiten um das Fortbestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, dessen ins Handelsregister eingetragener Gegenstand die Herstellung und der Vertrieb von Bodenbelägen, Heim- und Industrietextilien und sonstigen Erzeugnissen sowie der Handel mit Textilerzeugnissen ist. Ihre Geschäftsführer im Streitzeitraum waren die Herren A, B und C. Herr A war als einziger alleinvertretungsberechtigt. An folgenden sechs Gesellschaften war die Klägerin unmittelbar oder - über ihre Tochtergesellschaft D - mittelbar alleinige Anteilseignerin: E, F, G, H, I sowie J. Wegen Einzelheiten zur Konzernstruktur wird auf Bl. 51 Rückseite der InsO-Akte Bezug genommen. Unternehmensgegenstand der genannten Gesellschaften war insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Bodenbelägen. Die Unternehmensbereiche der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaften waren dergestalt miteinander verflochten, dass zwischen ihnen abgestimmte Geschäfts- und Rechtsbeziehungen bestanden. Im Streitzeitraum Mai 2012 war bei den ersten fünf Gesellschaften Herr A einziger alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Neben ihm waren jeweils Herr C sowie weiterhin bei der E Herr K, bei der F Herr B und Herr L, bei der G Herr M und Herr B, bei der H Herr L sowie bei der I Herr M als Geschäftsführer bestellt, welche die Gesellschaften jeweils nur zusammen mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertreten durften. Geschäftsführer der J schließlich waren Herr N, der bei der Klägerin zugleich als leitender Angestellter tätig war, sowie Herr C. Wegen Einzelheiten zu den Geschäftsführungen der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaften wird auf die jeweiligen Handelsregisterauszüge sowie auf die Beschlüsse über die Eröffnung der Insolvenzverfahren (Bl. 8 bis 44 des Sonderbands Organschaft USt ab 1.5.12 sowie Bl. 206 ff. der Verfahrensakte) Bezug genommen. Für die Zeit bis zum 01.05.2012 bestand zwischen den Beteiligten Einvernehmen darüber, dass die sechs Tochtergesellschaften in die Klägerin finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert waren und somit die Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft vorlagen. Am XXXXXX stellte die Klägerin beim Amtsgericht O einen Insolvenzantrag und beantragte die Eigenverwaltung. Mit Beschluss vom selben Tag (Az. XXXXXX) bestellte das Amtsgericht Herrn RA P zum vorläufigen Sachwalter und ordnete an, dass die Klägerin berechtigt ist, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Insolvenzmasse weiter zu verwalten und über sie zu verfügen. Mit Beschluss vom XXXXXX eröffnete das Amtsgericht dann das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin und zeitgleich auch über das Vermögen aller sechs genannten Tochtergesellschaften. Für alle Verfahren wurde Eigenverwaltung im Sinne von § 270 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) angeordnet, Herr RA P jeweils zum Sachwalter bestellt und Gläubigerausschüsse eingesetzt. In allen Eröffnungsbeschlüssen ist angeordnet, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gem. § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO bei der jeweiligen Schuldnerin verbleibt und schuldbefreiende Leistungen nur an diese zu erfolgen haben. Insoweit wird auf Bl. 40 bis 59 der Verfahrensakten bzw. Bl. 187 bis 190 der InsO-Akte verwiesen. Die für die Klägerin sowie deren Tochtergesellschaften gesondert abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Mai 2012 fasste der Beklagte (das Finanzamt, FA) unter der Annahme, das Organschaftsverhältnis bestehe fort, zusammen und setzte mit Datum vom 05.07.2012 die Umsatzsteuer-Vorauszahlung der Klägerin auf XXXXXX € fest. Die Vorauszahlungen der Tochtergesellschaften wurden dem entsprechend mit Bescheiden vom 24.07.2012 auf 0 € festgesetzt. Bezüglich der für die einzelnen Gesellschaften vorangemeldeten Beträge wird auf Bl. 25 der Akte zu dem Verfahren 6 V 2469/12 verwiesen. Die I wurde bei der Festsetzung im Bescheid vom 05.07.2012 noch nicht berücksichtigt, sondern erst bei Erlass eines Änderungsbescheides, der vom 18.10.2012 datierte. Am 17.07.2012 legte die Klägerin gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung Mai 2012 mit der Begründung Einspruch ein, die Organschaft sei durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet worden. Das FA wies den Einspruch mit Bescheid vom 01.08.2012 als unbegründet zurück. Die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Mai 2012 ist zuletzt mit Bescheid vom 20.11.2012 geändert worden. Danach beträgt die festgesetzte Umsatzsteuer XXXXXX €. Wegen Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 95 ff. der Akte zu dem Verfahren 6 V 2469/12 verwiesen. Am 21.09.2012 hat die Klägerin beim Hessischen Finanzgericht Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, die umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen ihr und ihren Tochtergesellschaften sei mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.05.2012 beendet worden. Auch für den vorliegenden Fall wolle das FA die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Insolvenzverwalter heranziehen. Durch die neue Regelung der Eigenverwaltung und die völlig neu strukturierte Position des Sachwalters sei diese Rechtsprechung jedoch nicht mehr anwendbar. Ihre Rechtsauffassung werde durch das Urteil des BFH vom 08.08.2013 (Az. V R 18/13) gestützt. In einem Zustimmungsvorbehalt werde danach ein für das Vorliegen einer Organschaft schädlicher Umstand gesehen. Vorliegend bestehe ebenfalls ein Zustimmungsvorbehalt, da die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bei der Gesellschaft verbleibe, es aber der Zustimmung des jeweiligen Sachwalters bedürfe. Die Wirkung des Zustimmungsvorbehalts werde auch nicht dadurch beseitigt, dass bei allen Gesellschaften derselbe Sachwalter bestellt sei. Selbst wenn der Sachwalter bei allen Gesellschaften derselbe sei, müsse dieser von Gesetzes wegen jede Gesellschaft und ihre Vermögenswerte streng getrennt sehen und behandeln. Die Durchführung einer Organschaft würde diese gesetzliche Vorgabe unterlaufen und einen zu ahndenden Verstoß darstellen. Richtigerweise werde der Sachwalter in dem Augenblick, in dem die Muttergesellschaft etwas durchsetzen wolle, das für sie positive Auswirkungen habe, der Tochtergesellschaft jedoch zum Nachteil gereiche, nicht zustimmen oder aber, falls eine Benachteiligung fraglich sei, einen Sondersachwalter benennen, um das Problem für die Tochter zu entscheiden. Zwar sei die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis noch beim Organträger, diese sei jedoch maßgeblich beschränkt durch die gesetzlichen Verpflichtungen des Sachwalters und durch die Gläubigerausschüsse der einzelnen Gesellschaften. Es könne daher weder von einer organisatorischen noch von einer finanziellen Eingliederung die Rede sein. Letztere scheitere daran, dass sie ein aus dem Halten der Mehrheitsbeteiligung resultierendes Über- und Unterordnungsverhältnis voraussetze, im neuen System der Insolvenz in Eigenverwaltung jedoch die Beteiligungsverhältnisse praktisch keine Bedeutung mehr hätten. Es dürfte zudem unbestritten sein, dass sowohl dem Sachwalter als auch den Gläubigerausschüssen das Recht und die Möglichkeit zustehen würden, in der Tochter eine abweichende Willensbildung zu gestalten. Soweit das Finanzamt als Argument für das Bestehen einer Organschaft vortrage, ein eigenmächtiges Handeln des Schuldners bzw. der organschaftlichen Vertreter eines Schuldners ohne Zustimmung oder gegen den Widerspruch des Sachwalters berühre nicht die rechtliche Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts, könne dies nicht als ernsthaftes Plädoyer angenommen werden. Selbstverständlich werde die rechtliche Wirksamkeit nicht berührt, ebenso wenig wie bei der Situation eines untreuen Geschäftsführers einer GmbH. Die alte Rechtsprechung des BFH, wonach eine Organschaft vorliege, wenn beim Organträger und beim Organ der gleiche Insolvenzverwalter tätig sei, könne auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Zum einen werde der Sachwalter im Gegensatz zum starken Insolvenzverwalter nicht wie ein Unternehmer, sondern nur im Rahmen seiner Aufsichtspflicht tätig, zum anderen müsse er jeweils die berechtigten Belange der Gläubiger berücksichtigen. Durch die Einflussmöglichkeiten sowohl des Sachwalters als auch der Gläubigerausschüsse fehle es in dem vorliegenden weit mehr noch als in dem vom BFH mit Urteil vom 08.08.2013 entschiedenen Fall an einer Durchsetzbarkeit des Willens des Organträgers bei der Organgesellschaft. Der Rechtsauffassung des BFH in dessen Beschluss vom 19.03.2014, mit dem der Vollzug des vorliegend streitgegenständlichen Bescheides wegen ernstlicher Zweifel ausgesetzt worden sei, schließe man sich vollumfänglich an. Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid Mai 2012 dahingehend zu ändern, dass die festgesetzte Umsatzsteuer auf XXXXX € herabgesetzt wird, hilfsweise die Revision zuzulassen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu wird vorgetragen, dass die umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen der Klägerin und ihren sechs Tochtergesellschaften über den 01.05.2012 hinaus bestanden habe. Letztere seien in die Klägerin finanziell eingegliedert. Darüber hinaus sei aber auch die organisatorische Eingliederung der Tochtergesellschaften in die Klägerin gegeben. Im vorliegenden Fall könne wegen der Personenidentität und der Weisungsbefugnisse der Geschäftsführung von der Klägerin und den sechs Tochtergesellschaften erstere die Geschäftsführung letzterer so beherrschen, dass dort nicht etwa nur eine Entscheidung gegen ihren Willen ausgeschlossen, sondern ihr tatsächlich eine aktive Gestaltung der Geschäftspolitik und der Tagesgeschäfte im Interesse des Organkreises möglich sei. Ordne das Insolvenzgericht wie im vorliegenden Fall die Eigenverwaltung der Insolvenzmasse durch den Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters nach §§ 270 ff. InsO an, bestehe die Organschaft auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort, wenn die Verfügungs- und Verwertungsbefugnis über das Vermögen der Organgesellschaft beim Schuldner und damit beim Organträger verbleibe. Der Sachwalter habe lediglich eine Aufsichtsfunktion, wohingegen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners - weitergehend als bei der Bestellung eines vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters - erhalten bleibe. Dadurch, dass bei der Klägerin und deren Tochtergesellschaften derselbe Sachwalter bestellt worden sei, sei sichergestellt, dass die Klägerin aufgrund ihrer personellen und finanziellen Verflechtung ihren eigenen Willen in den Tochtergesellschaften auch tatsächlich verwirkliche. Da es für die organisatorische Eingliederung keinen Unterschied mache, durch welche bei der Klägerin handelnden Personen die Tochtergesellschaften dominiert würden, hätte sich an der Eingliederung selbst dann nichts geändert, wenn der Sachwalter von seinem sogenannten Kassenführungsrecht Gebrauch gemacht hätte. Aufgabe des Sachwalters sei mitnichten der immerwährende Eingriff in die Geschäftspolitik und die Tagesgeschäfte des Schuldners. Vielmehr sei seine Rechtstellung primär durch seine umfassende Aufsichtspflicht geprägt, durch die eine ordnungsgemäße Abwicklung durch den Schuldner sichergestellt werden solle. Ein eigenmächtiges Handeln des Schuldners bzw. der organschaftlichen Vertreter des Schuldners ohne Zustimmung oder gegen den Widerspruch eines Sachwalters berühre zudem nicht die rechtliche Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts. Selbst wenn der Schuldner ohne Zustimmung Verbindlichkeiten begründen oder entgegen der vom Sachwalter übernommenen Befugnis zur Kassenführung Zahlungen entgegengenommen hätte, wären diese Rechtshandlungen grundsätzlich wirksam. Die gebotene Trennung der Vermögenssphären ändere an der Eingliederung deshalb nichts, weil - auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens - bei einem bestehenden Organschaftsverhältnis zivilrechtliche Ausgleichsansprüche gegen die Tochtergesellschaften zu bilanzieren seien. Diese Ansprüche stellten die strikte Trennung der Vermögenssphären sicher, so dass ein Grund für haftungsrechtliche Folgen, wie sie die Klägerin sehe, nicht erkennbar sei. Dass Entscheidungen im Organkreis nur noch mit Genehmigung des Sachwalters und der Gläubigerausschüsse getroffen werden könnten, stehe dem Fortbestand einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ebenso wenig entgegen. Bei der Anordnung der Eigenverwaltung komme es gerade nicht zu einer relevanten Einschränkung des Schuldners in der aktiven Abwicklung und Fortführung des Betriebs. Im Gegenteil solle die Eigenverwaltung den Schuldner möglichst weitgehend in die Lage versetzen, unter dem Schutz des Insolvenzrechts seinen Betrieb zu reorganisieren. Durch die Personalunion der Geschäftsführung und die Personenidentität des Sachwalters würden die organisatorische Eingliederung sowie das sinnvolle Zusammenwirken zwischen Sachwalter und Schuldner in besonderer Weise im Interesse der Sanierung des Gesamtunternehmens gestärkt. In diesem Zusammenhang könne der Auffassung der Klägerin, die Grundsätze zur Identität der Insolvenzverwalter in einem umsatzsteuerlichen Organkreis könnten nicht auf die Eigenverwaltung übertragen werden, nicht gefolgt werden. Zudem habe das Insolvenzgericht gerade nicht die Zustimmungsbedürftigkeit sämtlicher Rechtsgeschäfte angeordnet. Insgesamt überschätze die Klägerin die Stellung des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung. Zwar sei zutreffend, dass im Rahmen der Eigenverwaltung in besonderen Ausnahmefällen die Zustimmung des Sachwalters allein nicht ausreiche, ein solcher Fall könne indes nur eintreten, wenn es sich um Rechtshandlungen handele, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung seien, den Betrieb in seiner Funktion grundlegend veränderten oder die Insolvenzmasse erheblich belasteten. Schließlich könne die Klägerin auch nicht mit dem Einwand durchdringen, die gesetzliche Regelung führe zu einem das Merkmal der organisatorischen Eingliederung ausschließenden Interessenkonflikt in der Person des Sachwalters. Auch wenn möglicherweise unterschiedliche Interessenlagen der sich in Insolvenz befindlichen Gesellschaften bestünden, seien - im Gegensatz zu einer Situation bei der Beteiligung fremder Dritter - in den jeweiligen Entscheidungsprozessen aufgrund der möglichen einheitlichen Willensbildung gerade Entscheidungen im Interesse des gesamten Organkreises möglich. Der vom BFH im Beschluss vom 19.03.2014 vorgenommenen pauschalen Verneinung der umsatzsteuerlichen Organschaft im Falle einer Insolvenz sei zu widersprechen. Die Grundannahme, dass die Organschaft bzw. die sie begründenden Umstände mit der Insolvenzeröffnung endeten, folge gerade nicht zwingend aus dem insolvenzrechtlichen Einzelverfahrensgrundsatz. Das Insolvenzverfahren lasse bestehende rechtliche Verbindungen grundsätzlich unberührt. Vielmehr liege die Entscheidung, ob Rechtsverhältnisse fortgeführt würden, bei demjenigen, der die Vermögensmasse verwalte, d.h. vorliegend bei der durch den Sachwalter überwachten Geschäftsleitung. Im Fall der angeordneten Eigenverwaltung stehe der Zweck des Insolvenzverfahrens einer automatischen Beendigung der Organschaft ausdrücklich entgegen, da die Unternehmenssanierung und nicht die Verwertung des Unternehmens im Vordergrund stehe. Aus dem Grundsatz des Einzelverfahrens ergebe sich nur, dass über jede Vermögensmasse in der Insolvenz ein eigenes Verfahren zu eröffnen sei. Dagegen führe das Insolvenzrecht nicht dazu, grundlegend die Zusammensetzung der Vermögensmassen zu ändern, sondern halte sich an die rechtlichen Begebenheiten, die es vorfinde. Bestimmend für das Ende der umsatzsteuerlichen Organschaft müsse sein, welche Befugnisse dem Organträger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verblieben. Die vom BFH aufgeworfene Frage des insolvenzrechtlichen Einzelverfahrensgrundsatzes sei auch vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Maßstäbe der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) zu betrachten. Fraglich sei insbesondere, ob aufgrund dieses Grundsatzes Art. 11 MwStSystRL seine Geltung verlieren könne. Dieser sei zwar als Wahlrecht der Mitgliedstaaten konzipiert. Ob der nationale Anwendungsbereich aber dahinter zurückbleiben dürfe und insbesondere, ob es sich bei den Eingliederungsvoraussetzungen um unionsrechtlich autonome Merkmale handele, werde vom BFH nicht beantwortet. Auch bleibe der BFH die Antwort auf die Frage schuldig, welches der organschaftlichen Eingliederungsmerkmale aus welchem Grund entfalle. Den Argumenten des BFH bezüglich der Masseverbindlichkeiten sei zu widersprechen. Um solche handele es sich sowohl bei den Steuerforderungen aus der Umsatztätigkeit im Organkreis und den Haftungsansprüchen gegen die Organgesellschaft nach § 73 AO als auch bei dem Ausgleichsanspruch gegen die Organgesellschaften aus § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Den Antrag der Klägerin, die Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids für Mai 2012 auszusetzen, hat das FA mit Bescheid vom 10.10.2012 abgelehnt. Mit Beschluss des Amtsgerichts O vom 07.02.2013 ist das Insolvenzverfahren nach Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben worden. Mit Beschluss vom 14.03.2016 hat der Senat die E, F, die G, die H, die J und die I beigeladen. Am 06.11.2013 hat der Senat den am 23.11.2012 gestellten Antrag der Klägerin, den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Mai 2012 von der Vollziehung auszusetzen, abgelehnt. Auf die durch das Finanzgericht zugelassene Beschwerde der Klägerin hin hat der 5. Senat des BFH mit Beschluss vom 19.03.2014 die ablehnende Entscheidung aufgehoben und die Aussetzung von der Vollziehung angeordnet. Nach Ansicht des BFH bestünden deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, weil der insolvenzrechtliche Einzelverfahrensgrundsatz gegen den Fortbestand der Organschaft spreche. Das gelte sowohl bei einer Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Organträgers als auch bei einer Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Organgesellschaft. Bei einer Insolvenz des Organträgers könne durch das FA ihm gegenüber nur diejenige Umsatzsteuer festgesetzt werden, welche aufgrund von eigenen Aktivitäten des Organträgers entstanden sei. Nur insoweit handele es sich um dessen Masseverbindlichkeiten, anders als bei der durch Aktivitäten der Organgesellschaft entstandenen Umsatzsteuer. Diese gehöre nicht zur Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse, die sich auf das rechtlich eigene Vermögen des Organträgers beziehe und sich nicht auf das Vermögen der Organgesellschaften erstrecke. Die dem FA verbleibende Möglichkeit, gegenüber dem Organträger einen auf dessen eigene Umsatztätigkeit beschränkten Steuerbescheid zu erlassen und die Organgesellschaft als Haftende nach § 73 AO in Anspruch zu nehmen, sei mit dem umsatzsteuerrechtlichen Grundsatz der organschaftlichen Unternehmenseinheit nicht vereinbar. Im Falle einer Insolvenzeröffnung bei der Organgesellschaft bliebe der Organträger - bei unterstelltem Fortbestehen der Organschaft - Steuerschuldner auch für die Umsatzsteuer, die auf Umsatztätigkeiten der Organgesellschaft entfalle. Allerdings könnte er den ihm aufgrund seiner Steuerschuldnerschaft zustehenden Ausgleichsanspruch gegen die Organgesellschaft nicht mehr durchsetzen, da dieser - anders als die Umsatzsteuerschulden der Organgesellschaft ohne fortbestehende Organschaft - keine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei. Der Ausgleichsanspruch ergebe sich nämlich weder aus einer Handlung des Insolvenzverwalters noch sei der Ausgleichsanspruch durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse der Organgesellschaft begründet. Vielmehr beruhe er auf der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft. Der sich gesetzlich aus dem Gesamtschuldverhältnis ergebende Ausgleichsanspruch sei zudem weder eine Verbindlichkeit aus einem gegenseitigen Vertrag (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) noch eine Verbindlichkeit aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.11.2015 haben sich Klägerin und Beigeladene und mit Schriftsatz vom 14.01.2016 das FA mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-) einverstanden erklärt. Ergänzend wird auf die vorgelegten Steuerakten (1 InsO-Akte, 1 Sonderband Organschaft USt ab 1.5.12, 1 Sonderband Rechtsbehelfsakte Mai 2012) Bezug genommen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens. Die Verfahrensakte des Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung (Az. 6 V 2469/12) ist beigezogen worden.