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Urteil

6 K 1911/14

Hessisches Finanzgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2016:0928.6K1911.14.0A
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Tenor
In Abänderung der Umsatzsteuerbescheide des Beklagten für 2009, 2010 und 2011 vom jeweils xxxxxx und unter Aufhebung der diesbezüglichen Einspruchsentscheidung des Beklagten vom xxxxxx wird die Umsatzsteuer für 2009 abweichend auf x Euro, für 2010 abweichend auf x Euro und für 2011 abweichend auf x Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu 57 % und der Beklagte zu 43 % zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
In Abänderung der Umsatzsteuerbescheide des Beklagten für 2009, 2010 und 2011 vom jeweils xxxxxx und unter Aufhebung der diesbezüglichen Einspruchsentscheidung des Beklagten vom xxxxxx wird die Umsatzsteuer für 2009 abweichend auf x Euro, für 2010 abweichend auf x Euro und für 2011 abweichend auf x Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu 57 % und der Beklagte zu 43 % zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Umsatzsteuerbescheide des FA für 2009, 2010 und 2011 vom jeweils xxxxxx sind in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom xxxxxx insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, als das FA auf die dem Grunde nach anzusetzenden Zahlungen der Schädiger i. S. v. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 3 UStG nicht den ermäßigten 7 ‰igen, sondern den regulären 19 % Steuersatz angewendet hat, wobei im Gegenzug der Vorsteuerabzug aus den gegenüber den Rechteinhabern ausgestellten Gutschriften mangels Erfüllung der formellen Rechnungsanforderungen i. S. v. § 14 Abs. 4, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zu versagen war. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 1. Zutreffend hat das FA die Zahlungen der Schädiger dem Grunde nach als Entgelte von dritter Seite i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG im Rahmen eines Leistungsaustauschs zwischen der D-GmbH und den Rechteinhabern i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gewertet. a) Eine steuerbare Leistung gegen Entgelt (sog. Leistungsaustausch) i. S. v. Art. 2 Abs. 1 lit. a und lit. c der MwStSystRL (Art. 2 Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie) und § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere Verknüpfung besteht, weil der Leistende seine Leistung gerade um der Gegenleistung willen erbringt, wobei ausreicht, dass die Gegenleistung erwartet wird bzw. zumindest erwartbar ist (BFH vom 07.05.1981 - V R 47/76, BStBl. II 1981, 495; BFH vom 22.06.1989 - V R 37/84, BStBl. II 1989, 913; BFH vom 20.02.1992 - V R 107/87, BStBl. II 1992, 705; BFH vom 13.11.1997 - V R 11/97, BStBl. II 1998, 169; BFH vom 22.07.1999 - V R 74/98, BFH/NV 2000, 240; BFH vom 26.10.2000 - V R 10/00, BFH/NV 2001, 400; vgl. EuGH vom 29.02.1996 - C-215/94 "Mohr", Slg. 1996, I-959). Ein bloßer Kausalzusammenhang genügt nicht. Es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und der erhaltenen Gegenleistung erkennbar sein und der Leistungsempfänger muss einen Gegenstand oder sonstigen Vorteil erhalten, auf Grund dessen er als Empfänger einer Lieferung oder Dienstleistung angesehen werden kann (EuGH vom 03.03.1994 - C-16/93 "Tolsma", Slg. 1994, I-743; EuGH vom 29.02.1996 - C-215/94 "Mohr", Slg. 1996, I-959; EuGH vom 18.12.1997 - C-384/95 "Landboden Agrardienste GmbH & Co. KG", Slg. 1997, I-7387; EuGH vom 21.03.2002 - C-174/00 "Kennemer Golf & Country Club", Slg. 2002, I-3293). Die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung kann entweder rechtlicher oder faktischer Natur sein. Ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch des Leistungsempfängers auf die Leistung ist insoweit keine unbedingte Voraussetzung für die Annahme eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschs (EuGH vom 17.09.2002 - C-498/99 "Town and County Factors Ltd.", Slg. 2002, I-7173). Ob eine Leistung des Unternehmers vorliegt, die derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung richtet, bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Deshalb sind bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrages die Voraussetzungen eines Leistungsaustausches regelmäßig erfüllt (BFH vom 16.01.2014 - V R 22/13, BFH/NV 2014, 736). Eine Leistung gegen Entgelt liegt ferner regelmäßig auch dann vor, wenn die Leistung lediglich gegen Aufwendungsersatz erbracht wird (BFH vom 11.04.2002 - V R 65/00, BStBl. II 2002, 782; BFH vom 16.01.2003 - V R 92/01, BStBl. II 2003, 732). Das vom leistenden Unternehmer für die Leistung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vereinnahmte Entgelt kann auch von einem Dritten entrichtet werden. Insoweit bestimmt § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG, dass auf der Ebene der Bemessungsgrundlage zum Entgelt auch das gehört, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer "für die Leistung" gewährt. Auch insoweit ist maßgeblich, ob das Verhalten des Leistenden gegenüber dem Leistungsempfänger unmittelbar auf den Erhalt der in dieser Konstellation vom Dritten zur Verfügung gestellten Gegenleistung gerichtet ist, wobei eine eigenständige Leistungsbeziehung zwischen dem Leistenden und dem zahlenden Dritten als Grundlage der Zahlung ausgeschlossen sein muss (BFH vom 20.02.1992 - V R 107/87, BStBl. II 1992, 705 unter II. 3.; Wagner in Sölch / Ringleb, UStG, Stand 6/2016, § 10 Rn. 186; Schuhmann in Rau / Dürrwächter, UStG, Stand 5/2016, § 10 Rn. 231; Tehler in Reiß / Kraeusel / Langer, UStG, Stand 11/2014, § 10 Rn. 122). b) In eben diesem Sinne stellen die Schadensersatzzahlungen der Schädiger an die D-GmbH Entgeltzahlungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG im Rahmen der zwischen der D-GmbH als Leistender und den Rechteinhabern als Leistungsempfängern anzunehmenden Leistungsbeziehungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG dar. Den mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen ist bei verständiger Würdigung zu entnehmen, dass die D-GmbH den Rechteinhabern i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG einen Vorteil in Gestalt der Abmahnung der Schädiger nebst Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zuwenden wollte, wobei der Rechteinhaber im Rahmen einer Art Überschussbeteiligung einen Teil der bei dieser Gelegenheit zugleich erfolgreich durchgesetzten Schadensersatzsumme erhielt. Teilweise war dies in den von der D-GmbH vorgelegten Verträgen durch Verwendung des Verbs "beauftragen" sogar ausdrücklich festgehalten worden. Die Erlangung dieser Serviceleistungen war für die Rechteinhaber der wirtschaftliche Grund zur Unterzeichnung der Vereinbarungen, wobei die Aktivitäten der Klägerin sowohl präventiv (d. h. für die Gesamtheit der Schädiger abschreckend) als auch repressiv im Sinne der Erlangung von Schadensersatz im Einzelfall war. Der einzige, von der D-GmbH für ihre Tätigkeit erlangte geldwerte Vorteil war die Zahlung des jeweiligen Schädigers, weshalb der notwendige unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung der D-GmbH an die Rechteinhaber und der Zahlungen der Schädiger an die D-GmbH zu bejahen ist. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass die D-GmbH die Gesamtzahlungen abzüglich der Kosten in sämtlichen Abrechnungen als Ausgangswert angesetzt und den ihr verbleibenden Teil dieser Werte in ihren Abrechnungen zum Teil sogar ausdrücklich als "Honorar" bezeichnet hat, wobei in den allein das Verhältnis zwischen der D-GmbH und den Rechteinhabern betreffenden Gutschriften auch der Begriff der "Treuhand" fiel. Dass es sich bei den erlangten Zahlungen zivilrechtlich um Schadensersatzleistungen i. S. d. §§ 97, 97a UrhG handelte, steht dem nicht entgegen. Es trifft zwar zu, dass die Schädiger ihren Schadensersatzanspruch in der Person der D-GmbH als originäre Gläubigerin erfüllen mussten, weil dieser von den Rechteinhabern das ausschließliche Recht zur Einstellung der Aufnahmen in Tauschbörsen eingeräumt worden war, das die Schädiger durch ihr Handeln verletzt hatten. Bei umsatzsteuerlicher Betrachtung unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der zwischen der D-GmbH und den Rechteinhabern geschlossenen Verträge tritt diese Rechtsgrundlage jedoch in den Hintergrund, da die Rechteinhaber der auf Tauschbörsen beschränkten Rechteübertragung auf die D-GmbH bei Gesamtwürdigung aller Umstände nur zugestimmt hatten, um der D-GmbH die Geltendmachung der Ansprüche ohne weiteres Zutun der Inhaber überhaupt zu ermöglichen. Dass die D-GmbH den Rechteinhabern trotz der Geltendmachung des übertragenen Teilverwertungsrechts in ihrem eigenen Namen gleichwohl i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG einen substantiellen Vorteil zugewendet hat, ergibt sich aus der Überlegung, dass der von der D-GmbH geltend gemachte Schaden bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht aus der Verletzung des bei der D-GmbH liegenden Verwertungsrechtes in privaten Tauschbörsen, sondern aus dem entgangenen Gewinn der Rechteinhaber aus dem Verkauf von CDs und anderen Medienformaten am Markt resultierte. Denn wer einen Musiktitel oder ein ganzes Album kostenlos in elektronischer Form über eine Tauschbörse bezieht, hat keinen Grund mehr, das Medium auf legale Weise gegen Entrichtung des vorgesehenen Kaufpreises zu erwerben. Dass die D-GmbH zur Bekämpfung eben dieses Schadens tätig wurde, ist sinngemäß bereits in ihrem Firmenprofil niedergelegt und wurde vom Kläger anlässlich der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Das diesbezügliche Verwertungsrecht (d. h. das Recht zur Verwertung der urheberrechtlich geschützten Werke durch den Verkauf von herkömmlichen Tonträgern und anderen Formaten im freien Handel) hatten die Rechteinhaber der D-GmbH gerade nicht übertragen. Demgegenüber konnte ein nennenswerter Schaden aus der Verletzung des der D-GmbH lediglich zustehenden Rechtes auf Zugänglichmachung in Peer-to-peer-Netzwerken (Tauschbörsen) bei typisierender Betrachtung gar nicht entstehen, da ein Gewinn durch einen von der D-GmbH selbst betriebenen Upload in die damals grundsätzlich unentgeltlich operierenden privaten Tauschbörsen objektiv nicht zu erwarten war. Dass die D-GmbH laut den geschlossenen Verträgen ausdrücklich befugt war, die Titel in die Tauschbörsen auch entgeltlich einzustellen, ändert hieran mangels praktischer Relevanz nichts. Die in Geld erbrachte Schadensersatzleistung der Schädiger erfolgte in umsatzsteuerlicher Hinsicht in Erfüllung der zwischen der D-GmbH und den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Dass im Verhältnis zwischen der D-GmbH und den Schädigern eine rein deliktische und als solche nicht steuerbare Schadensersatzleistung vorliegt, hat aus diesem Grunde keine Bedeutung. Die nur hierauf rekurrierende Argumentation des Klägers würde im Ergebnis auch dazu führen, dass die D-GmbH ihre gegen- über den Rechteinhabern angebotenen und ausgeführten Leistungen unentgeltlich erbracht hätte, was dem wirtschaftlichen Hintergrund der insoweit zwischen fremden Personen geschlossenen Vereinbarungen klar widersprochen hätte. c) Ein sog. tauschähnlicher Umsatz i. S. d. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG mit den vom Gesetz in § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG vorgesehenen Besonderheiten auf der Ebene der Bemessungsgrundlage der eingebundenen Umsätze (vgl. EuGH vom 02.06.1994 - C-33/93, Slg. 1994, I-2329, Rz. 19; EuGH vom 24.10.1996 - C-288/94 - Argos Distributors Ltd., Slg. 1996, I-5311, Rz. 16; BFH vom 01.08.2002 - V R 21/01, BStBl II 2003, 438; BFH vom 16.04.2008 - XI R 56/06, BStBl II 2008, 909) liegt nicht vor, da die Rechteinhaber das auf Tauschbörsen beschränkte Verwertungsrecht nicht um des Erhalts einer Gegenleistung in der Gestalt der Wahrnehmung des Urheberrechts durch die D-GmbH übertragen haben, sondern dies lediglich geschah, um das Tätigwerden der D-GmbH ohne Beteiligung der Rechteinhaber zu deren Entlastung überhaupt zu ermöglichen. Deshalb fehlt es an der für die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes erforderlichen synallagmatischen Verknüpfung zwischen zwei Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (BFH vom 06.12.2007 - V R 42/06, BStBl II 2009, 493 unter II.1.a; BFH vom 16.04.2008 - XI R 56/06, BStBl II 2008, 909; BFH vom 17.03.2010 - XI R 17/08, BFH/NV 2010, 2359 unter II.2.b aa). Dies ist zwischen den Beteiligten der Sache nach auch unstreitig, soweit beide Beteiligten die Übertragung des beschränkten Verwertungsrechts sinngemäß als "Beistellung" bezeichnen und beurteilen. 2. Entgegen der Ansicht des FA ist für die seitens der D-GmbH an die Rechteinhaber erbrachten Leistungen jedoch nicht der reguläre 19 ‰ige Steuersatz des § 12 Abs. 1 UStG, sondern der ermäßigte 7 ‰ige Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG anzuwenden. a) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG kommt bei Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, die in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten bestehen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, der ermäßigte 7 ‰ige Steuersatz zur Anwendung. Die Vorschrift beschränkt sich nicht auf die erlaubnispflichtige kollektive Wahrnehmung durch die sog. Verwertungsgesellschaften (z. B. die GEMA) nach dem UrhWahrnG (BGBl. I 1965, 1294 mit späteren Änderungen), sondern begünstigt die "Wahrnehmung" des urheberrechtlichen Schutzrechts auf jede Art und Weise, z. B. für eigene Rechnung durch Verleger, für fremde Rechnung einzelner Urheber durch einen Generalbevollmächtigten, als kurzfristige oder gelegentliche Wahrnehmung i. S. d. § 1 Abs. 2 UrhWahrnG und sogar selbst bei Fehlen der nach § 1 Abs. 3 UrhWahrnG erforderlichen Erlaubnis ( Huschens in Plückebaum/Widmann, UStG, Stand 1/2013, § 12 Abs. 2 Nr. 7c Rn. 123 sowie identisch Huschens in Schwarz / Widmann / Radeisen, UStG, Stand 1/2013, § 12 Abs. 2 Nr. 7c Rn. 121). Dabei wird unter dem Begriff der "Wahrnehmung" von Urheberrechten ohne weiteres auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach §§ 97, 97a UrhG und von Bereicherungsansprüchen nach §§ 812 ff. BGB verstanden ( Zeisberg in Dreyer / Kotthoff / Meckel, Urheberrecht, 3. Auflage 2013, § 1 UrhWahrnG Rn. 20; vgl. zu diesem weiten Verständnis BGH vom 14.10.1986 - VI ZR 10/86, NJW-RR 1987, 231). Lediglich die Wahrnehmung der allgemeinen wirtschaftlichen Interessen (statt der urheberrechtlich geschützten Rechte) der Urheber, z. B. durch die charakteristischen Leistungen eines Verlages bei der äußeren Gestaltung und der Vermarktung des Mediums, ist von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG nicht erfasst (BFH vom 29.04.1987 - X R 31/80, BStBl. II 1987, 648; Husmann in Rau / Dürrwächter, UStG, Stand 8/2007, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c Rn. 193). b) In diesem Sinne hat auch die D-GmbH auf der Grundlage der geschlossenen Verträge die "Wahrnehmung" von Urheberrechten übernommen, in dem sie aus dem Urheberrecht resultierende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat. Dass dies i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im wirtschaftlichen Interesse der Rechteinhaber geschah, ist unschädlich. Eine solche Konstellation setzt der Begriff der "Wahrnehmung" im dargestellten Sinne vielmehr gerade voraus. Eine diesen Terminus verlassende, sonstige (einheitliche) Leistung eigener Art (vgl. BFH vom 31.05.2001 - V R 97/98, BStBl. II 2001, 658; BFH vom 09.10.2002 - V R 5/02, BStBl. II 2004, 470) in Gestalt einer sonstigen Serviceleistung liegt entgegen der Rechtsauffassung des FA gerade nicht vor. Die im Vordergrund des Interesses der Rechteinhaber stehende präventive und repressive Verhinderung von Urheberrechtsverstößen ist typischer Bestandteil der "Wahrnehmung" eines Rechts durch Dritte i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG, wobei es nach den dargestellten Grundsätzen unerheblich ist, ob der Wahrnehmende auftragsgemäß ein fremdes oder ein zuvor an ihn abgetretenes Recht geltend macht. Nach den oben unter 1. b. zusammengefassten Erwägungen des Senats hat die D-GmbH die Urheberrechte sowohl im eigenen Namen (hier in Bezug auf das ausdrücklich an sie abgetretene Verwertungsrecht in privaten Tauschbörsen) als auch in fremdem Namen geltend gemacht. Die "Wahrnehmung" im fremden Namen der Rechteinhaber erfolgte insoweit, als sie der Höhe nach den Schaden geltend machte, der wegen des unterbliebenen Verkaufs von Tonträgern (z. B. CDs) und anderen Formaten am Markt entstanden war. c) Hieraus ergeben sich bei den steuerpflichtigen Umsätzen und den hierauf entfallenden Umsatzsteuerbeträgen i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG gegenüber den Berechnungen des FA im Prüfungsbericht vom xxxxxx (vgl. Bl. 44 f. der Klageakte) betragsmäßig die folgenden Änderungen (Angaben in Euro): 2009 2010 2011 Bruttoeinnahmen Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer 7% (Umsatzsteuer FA 19%) Differenz 4. Allerdings ist der von der D-GmbH aus den fraglichen Gutschriften geltend gemachte Vorsteuerabzug i. H. v x Euro für 2009, i. H. v. x Euro für 2010 und i. H. v. x Euro für 2011 nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zu versagen. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit dem überhaupt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare und steuerpflichtige Leistungen zu Grunde liegen, ob die Rechteinhaber als Leistungserbringer auf die gegebenenfalls anwendbare Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG wirksam verzichtet hatten, ob insoweit entgegen der Handhabung der D-GmbH ebenfalls der ermäßigte Steuersatz für die Abtretung eines Urheberrechts i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG anzuwenden war und ob die Zuordnung zwischen i. S. d. § 3a UStG im Inland und im Ausland steuerbaren Leistungen durch die D-GmbH bzw. den Kläger zutrifft. Denn der Vorsteuerabzug ist vorliegend jedenfalls mangels Erfüllung der formalen Rechnungsvoraussetzungen in den Streitjahren nicht möglich. a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in der Fassung der Streitjahre setzt die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs die tatsächliche Durchführung einer Lieferung oder sonstigen Leistung durch einen Unternehmer i. S. d. § 2 UStG für das Unternehmen des Vorsteuerabzugsberechtigten sowie den gesonderten Ausweis des Steuerbetrages in einer Rechnung i. S. d. §§ 14, 14a UStG in der ab dem 01.01.2004 geltenden Fassung voraus. Der Unternehmer muss zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Besitz einer solchen Rechnung sein. Der Mangel einer fehlenden oder unvollständigen Rechnung kann nicht durch Schätzung behoben werden (BFH vom 12.06.1986 - V R 75/78, BStBl. II 1986, 721). Die Rechnung, die nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG auch in Form einer Gutschrift erteilt werden kann, muss die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG erforderlichen (Mindest-) Angaben enthalten (BFH vom 02.09.2010 - V R 55/09, BStBl. II 2011, 235). Nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG i. d. F. ab 01.01.2004 muss die Rechnung bzw. Gutschrift insbesondere Angaben zur Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. zum Umfang und der Art der sonstigen Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 9 UStG enthalten. Hierzu muss das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifikation der abgerechneten Leistungen ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist (BFH vom 10.11.1994 - V R 45/93, BStBl. II 1995, 395; BFH vom 18.05.2000 - V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504; BFH vom 29.11.2002 - V B 119/02, BFH/NV 2003, 518; BFH vom 08.10.2008 - V R 59/07, BStBl. II 2009, 218; BFH vom 15.12.2008 - V B 82/08, BFH/NV 2009, 797; BFH vom 16.12.2008 - V B 228/07, BFH/NV 2009, 620). Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Allgemeine Attribute genügen z. B. nicht, da durch derartige Bezeichnungen eine mehrfache Abrechnung der Leistungen in einer anderen Rechnung nicht wirksam ausgeschlossen wird (BFH vom 16.12.2008 - V B 228/07, BFH/NV 2009, 620; BFH vom 05.02.2010 - XI B 31/09, BFH/NV 2010, 962; BFH vom 14.10.2002 - V B 9/02, BFH/NV 2003, 213 unter II. 1.). In der Abrechnung kann zwar auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden. Solche müssen in dem Abrechnungspapier jedoch eindeutig bezeichnet sein (BFH vom 10.11.1994 - V R 45/93, BStBl. II 1995, 395; BFH vom 03.05.2007 - V B 87/05, BFH/NV 2007, 1550). Diese Grundsätze sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar (BFH vom 10.11.1994 - V R 45/93, BStBl. II 1995, 395). Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 UStG trägt der den Vorsteuerabzug geltend machende Unternehmer die objektive Beweislast (Feststellungslast), da der Vorsteuerabzug steuerbegünstigend bzw. steuermindernd wirkt (BFH vom 27.06.1996 - V R 51/93, BStBl. II 1996, 620; BFH vom 01.02.2001 - V R 6/00, BFH/NV 2001, 941; BFH vom 16.08.2001 - V R 67/00, BFH/NV 2002, 223; BFH vom 04.09.2003 - V R 9010/02, BStBl. II 2004, 627). Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht erfüllt, ist ein Vorsteuerabzug allein kraft Vertrauensschutz nicht möglich, da die Vorschrift den guten Glauben an die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Vorsteuerabzugs nicht schützt (BFH vom 30.04.2009 - V R 15/07, BStBl. II 2009, 744). Solches ist allenfalls in einem (gesonderten) Billigkeitsverfahren nach § 163 AO denkbar. b) Die von der D-GmbH im Laufe des Verwaltungsverfahrens umfangreich vorgelegten Gutschriften weisen jeweils keinerlei Leistungsbeschreibung in dem oben dargestellten Sinne der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG auf. Ein eindeutiger Verweis auf andere Geschäftsunterlagen (z. B. auf die mit den Rechteinhabern geschlossenen Verträge) fehlt, wobei selbst diese Verträge keinen nachvollziehbaren Rückschluss darauf zulassen, für welche (Gegen-) Leistung der Rechteinhaber die ausgewiesene Umsatzsteuer überhaupt geschuldet sein soll. Anhand der Gutschriften kann insbesondere auch nicht festgestellt werden, ob der reguläre oder der ermäßigte Steuersatz einschlägig ist. Korrigierte Gutschriften wurden bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erteilt. 5. Gegenüber den mit der Klage angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen des FA vom jeweils xxxxxx (vgl. die Kopien der entsprechenden Bescheide, Bl. 57 ff. der Klageakte) ergeben sich damit insgesamt die folgenden, vom Gericht im Tenor bezifferten Änderungen (Beträge in Euro): 2009 2010 2011 Umsatzsteuer gem. FA Korrektur Steuersatz Korrektur Vorsteuerabzug Umsatzsteuer gem. Urteil 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO und berücksichtigt das nur anteilige Obsiegen des Klägers, wobei sich die Kostenquote aus folgenden Überlegungen ergibt: 2009 2010 2011 Summen Umsatzsteuer gem. FA Umsatzsteuererklärung Umsatzsteuer gem. Urteil Herabsetzung gem. Antrag Herabsetzung gem. Urteil Anteil Obsiegen (gerundet) 43 % 7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i. S. d. § 115 Abs. 2 FGO lagen nicht vor. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, da der Senat bei seiner Entscheidung maßgeblich auf die tatsächlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls abzustellen hatte. Die Beteiligten streiten um die umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungen aufgrund von Verstößen gegen urheberrechtliche Bestimmungen. Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts A vom xxxxxx zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der durch Gesellschaftsvertrag vom xxxxxx gegründeten und im Handelsregister des Amtsgerichts A unter HRB xxxxx eingetragenen B GmbH (vormals firmierend unter 'D-GmbH') bestellt worden. Eingetragener Unternehmensgegenstand der D-GmbH war die Lizenzierung und Verwertung von Tonaufnahmen, Bildtonaufnahmen, Computerspielen, Videospielen, Fernsehfilmen, Spielfilmen und anderen audio- und audiovisuellen Produkten im Bereich einer nicht-physischen Verwertung sowie insbesondere der Schutz der vorgenannten Produkte gegen rechtswidrige Verwertungen. Gesellschafter der D-GmbH waren in den Streitjahren zu 66,67 % des Stammkapitals Herr C, sowie zu 33,33 % des Stammkapitals die im Handelsregister des Amtsgerichts A unter HRB xxxxx eingetragene E GmbH. Tatsächlich befasste sich die D-GmbH in den Streitjahren mit der systematischen Abmahnung und Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen anlässlich der von ihr ermittelten Urheberrechtsverletzungen im Internet (hier: Verstöße gegen das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG in privaten Online-Tauschbörsen für Musik- und Filmaufnahmen). In ihrem unter der Internetadresse xxxxx eingestellten und am xxxxxx abrufbaren Firmenprofil (Ausdrucke Bl. 48 ff. des Fallheftes Ordner 1) erläuterte die D-GmbH wörtlich: "Wir vertreten diejenigen, die mit ansehen müssen, dass ihr geistiges Eigentum im Internet rechtswidrig zum Download angeboten wird. Wir beobachten das Internet und stellen fest, wann über welchen Internetanschluss ein geschütztes Album illegal verbreitet wird und dagegen gehen wir vor, in dem wir die Rechtsverletzer abmahnen". Auf das von der D-GmbH beispielhaft vorgelegte Schreiben der Sozietät F zur Abmahnung und Geltendmachung von Schadensersatz i. H. v. xxx,- Euro wegen des Sachverhaltes der illegalen Verwertung in Gestalt des Uploads eines bestimmten Musiktitels zu einem bestimmten Zeitpunkt durch einen Schädiger über eine Internettauschbörse wird Bezug genommen (Bl. 108 ff. und Bl. 139 ff. des Fallheftes Ordner 1). Dem lag eine Mandats-, Vergütungs- und Haftungsvereinbarung zwischen der D-GmbH und der Sozietät F vom xxxxxx sowie eine Vergütungsvereinbarung vom xxxxxx zu Grunde (Bl. 573 ff. des Fallheftes Ordner 2). In dem an den Schädiger gerichteten Schreiben vom xxxxxx wird die D-GmbH als Mandant und Rechteinhaber bezeichnet. Für die Streitjahre hatte die D-GmbH mit den Inhabern von Urheberrechten verschiedener Ton- und Bildwerke jeweils sog. Rahmeneckwertevereinbarungen und ähnlich bezeichnete Verträge geschlossen, nach denen der Rechteinhaber (als "Lizenzgeber") der D-GmbH (als "Lizenznehmer") für die Dauer des (auf unbestimmte Zeit geschlossenen, aber mit einem ordentlichen Kündigungsrecht ausgestatteten) Vertrages das ausschließliche Recht einräumte, die in einer Anlage näher bezeichneten Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen über dezentrale Computernetzwerke (d. h. über sog. Peer-to-Peer-Netzwerke, vornehmlich sog. Internettauschbörsen) zu verwerten und die Aufnahmen für die Endbenutzer sowohl kostenfrei als auch kostenpflichtig anzubieten. Vor der Einstellung in ein bestimmtes Netzwerk hatte der Rechteinhaber seine Zustimmung für das konkrete Netzwerk zu erteilen. Unter Ausnutzung der ihr insoweit eingeräumten Verwertungsrechte ermittelte die D-GmbH die von anderen Personen in die entsprechenden Netzwerke (Tauschbörsen) rechtswidrig eingestellten Aufnahmen und verfolgte diese zivil- und strafrechtlich im eigenen Namen, wobei der Rechteinhaber hierzu im Vertrag ausdrücklich bestätigte, dass die bei den Aufnahmen mitwirkenden Künstler und Darsteller damit einverstanden seien, dass gegen die illegale Verwertung der Aufnahmen zivil- und strafrechtlich vorgegangen werde. Die D-GmbH konnte laut Vertrag nach eigenem Ermessen entscheiden, ob und auf welche Weise sie im Einzelfall Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend macht. Sie war auch zum rechtswirksamen Abschluss von gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen berechtigt. Sämtliche durch die Rechtsverfolgung entstehenden Kosten hatte die D-GmbH zu tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarungen der D-GmbH vom xxxxxxx mit der G USA Inc. (Bl. 19 ff. des Sonderbandes Prüfungsberichte, Bl. 372 ff. des Fallheftes Ordner 1, Bl. 567 ff. des Fallheftes Ordner 2), vom xxxxxx mit der H GmbH (Bl. 103 ff. des Sonderbandes Rechtsbehelfe), vom xxxxxx mit der Firma I (Bl. 960 ff. des Fallheftes Ordner 3) sowie auf das Framework Benchmark Agreement vom xxxxxx mit der J-Inc. (in englischer Sprache, Bl. 107 ff. des Sonderbandes Rechtsbehelfe) und ferner mit der K vom xxxxxx (Bl. 569 ff. des Fallheftes Ordner 2) sowie den Dienstleistungsvertrag vom xxxxxx mit Frau L (Bl. 111 ff. des Sonderbandes Rechtsbehelfe) Bezug genommen. Über die dargestellten Vertragsinhalte hinaus enthielten z. B. die Vereinbarungen mit der Firma H GmbH und mit Frau L eine Klausel, nach der der Rechteinhaber die D-GmbH mit der Überwachung und Feststellung der Schädiger bzw. der Verhinderung von Schädigungen ausdrücklich "beauftragte". Unter der Überschrift "Vergütung" regelten die D-GmbH und der Rechteinhaber in den genannten Vereinbarungen, dass die D-GmbH den Rechteinhaber in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (in den Beispielen i. H. v. 50 %, teilweise jedoch auch i. H. v. 60 %) an den für die Verwertung geleisteten Schadensersatz- oder Lizenzzahlungen der Schädiger abzüglich Umsatzsteuer und abzüglich aller der D-GmbH durch Dritte entstehende Kosten beteiligte, worüber die D-GmbH gegenüber dem Rechteinhaber turnusmäßig abzurechnen hatte. Bezüglich der von der D-GmbH insoweit den Rechteinhabern bzw. "Lizenzgebern" erteilten Gutschriften wird auf die beispielhaft vorgelegte Abrechnung der D-GmbH gegenüber der Firma M GmbH über die zeitraumbezogen erstellten Mitteilungen über "Ausschüttungen Treuhandkonto" vom xxxxxx (Bl. 190 des Fallheftes Ordner 1) und vom xxxxxx (Bl. 145 des Fallheftes Ordner 1) verwiesen. Diese beginnen jeweils mit dem Erläuterungstext "Aus den Ausschüttungen Treuhandkonto vom (...) in Höhe von (...) steht uns ein Honorar von 50% zu". Auf die weiteren, in der überwiegenden Zahl der Fälle mit einer ausführlichen Anlage (tabellarische Herleitung der Abrechnung / "Ihr Anteil") erstellten Gutschriften wird ebenfalls verwiesen (Bl. 213 bis 273 des Fallheftes Ordner 1, Bl. 789 bis 937 des Fallheftes Ordner 2). Sonstige Kosten entstanden den Rechteinhabern durch die Tätigkeit der D-GmbH nicht. Aufgrund der beschriebenen Tätigkeit erzielte die D-GmbH nach dem zwischen den Beteiligten insoweit unstreitigen Sachverhalt Einnahmen aus Zahlungen der von ihr ermittelten und zivilrechtlich verfolgten Schädiger nach §§ 97, 97a UrhG i. H. v. insgesamt x Euro in 2009, i. H. v. insgesamt x Euro in 2010 und i. H. v. insgesamt x Euro in 2011, die sie in ihren für die Besteuerungszeiträume 2009 bis 2011 beim Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: 'FA') eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen als nicht steuerbare Umsätze in Gestalt von sog. echten Schadensersatzleistungen behandelte. Jedoch machte sie Vorsteuerbeträge i. H. v. insgesamt x Euro für 2009, i. H. v. insgesamt x EURO für 2010 und i. H. v. insgesamt x Euro für 2011 geltend. Hierin waren nach dem zwischen den Beteiligten zum Schluss der mündlichen Verhandlung ebenfalls unstreitigen Sachverhalt Vorsteuerbeträge aus den zu Gunsten der Rechteinhaber ausgestellten Gutschriften unter Ausweis des 19 ‰igen Regelsteuersatzes i. H. v. x Euro für 2009, i. H. v. x Euro für 2010 und i. H. v. x Euro für 2011 enthalten (Schriftsatz des Klägers vom 13.09.2016, Bl. 134 f. der Klageakte). Vor der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs hatte die D-GmbH die Rechteinhaber über die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG befragt. Vorsteuerbeträge, die auf i. S. v. § 3a UStG im Ausland erbrachte Leistungen entfielen, machte die D-GmbH nicht geltend. Die übrigen (zwischen den Beteiligten dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen) Vorsteuerbeträge entfielen auf Fremdleistungen, namentlich vor allem auf die Gebührenrechnungen der beauftragten Rechtsanwälte. Die aus diesen Besteuerungsgrundlagen resultierenden Steueranmeldungen der D-GmbH für 2009, 2010 und 2011 standen nach § 168 Satz 1 AO einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. In der Zeit vom xxxxxx bis zum xxxxxx führte das FA für die Jahre 2009 bis 2011 bei der D-GmbH eine Umsatzsteuersonderprüfung durch, in der es zu dem Ergebnis kam, dass es sich bei den Zahlungen der Schädiger nicht um sog. echten (d. h. nicht steuerbaren) Schadensersatz, sondern in Höhe des gesamten Zahlungsbetrags abzüglich der enthaltenen Umsatzsteuer um i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG von dritter Seite gezahltes Entgelt für eine seitens der D-GmbH an die Rechteinhaber erbrachte Dienstleistung i. S. d. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 9 UStG handele (vgl. den Abschlussbericht vom 06.12.2012, Bl. 37 ff. der Klageakte, Bl. 24 ff. des Sonderbandes Prüfungsberichte und Bl. 1381 des Fallheftes Ordner 4). Der den Rechteinhabern zugewendete Vorteil liege in der Präventionswirkung der Abmahnung und der Unterlassungserklärung der Schädiger sowie in der Erlangung eines Anteils am erstrittenen Schadensersatz. Durch die Tätigkeit der D-GmbH erspare sich der Rechteinhaber eigene Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten um Unterlassung und Schadensersatz. Die Leistung sei aus Sicht des Rechteinhabers entgeltlich, weil die D-GmbH einen Teil der Schadensersatzzahlungen der Schädiger behalten dürfe. Die Zahlungen der Schädiger an die D-GmbH stünden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Zuwendung der Vorteile durch die D-GmbH an die Rechteinhaber. Mit der Übertragung des ausschließlichen Verwertungsrechtes (nur) in Tauschbörsen sei die D-GmbH lediglich zivilrechtlich in die Lage versetzt worden, die Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend zu machen und dadurch die Rechteinhaber zu entlasten. Dagegen sei die D-GmbH zu keinem Zeitpunkt daran interessiert gewesen, die auf sie übertragenen Rechte tatsächlich gewinnbringend am Markt zu verwerten. In der Übertragung der Verwertungsrechte in Tauschbörsen auf die D-GmbH sei allerdings eine Leistung der Rechteinhaber an die D-GmbH i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu sehen, welche die D-GmbH grundsätzlich zum Vorsteuerabzug aus den insoweit erstellten Gutschriften berechtige. Als Folge dieser rechtlichen Würdigung seien die in 2009 vereinnahmten Schadensersatzzahlungen von x Euro in Höhe ihres Nettobetrags von x Euro als Entgelte i. S. d. § 10 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 UStG bei den Umsätzen zum Regelsteuersatz anzusetzen. Denn insoweit seien die von der D-GmbH erbrachten Leistungen nach § 3a Abs. 1 UStG i. d. F. des Besteuerungszeitraums 2009 ungeachtet des Ansässigkeitsortes und der Unternehmereigenschaft der jeweiligen Rechteinhaber als Leistungsempfänger im Inland steuerbar. Für 2010 und 2011 seien die Leistungen dagegen nach § 3a Abs. 2 UStG n. F. insoweit nicht im Inland steuerbar, als der Rechteinhaber im Ausland ansässig sei. Entsprechend der hierzu von der Betriebsprüfung erstellten und zwischen den Beteiligten unstreitigen Auswertung (Bl. 49 f. der Klageakte, Bl. 36 f. des Sonderbandes Prüfungsberichte), die auf einer Zusammenstellung der Kunden und der Umsätze beruht (vgl. Bl. 313 ff. des Fallheftes Ordner 1, diese beruhend auf den einzelnen Gutschriften bzw. Abrechnungen, vgl. Bl. 789 ff. des Fallheftes Ordner 2), entfielen danach Zahlungen für 2010 i. H. v. x Euro (Nettobemessungsgrundlage x Euro) und für 2011 i. H. v. x Euro (Nettobemessungsgrundlage x Euro) auf inländische Rechteinhaber und seien daher bei den Umsätzen zum Regelsteuersatz zu berücksichtigen. Den von der D-GmbH geltend gemachten Vorsteuerabzug beanstandete die Betriebsprüfung der Höhe nach nicht, d. h. insoweit kam es nicht zu Beanstandungen, ob und inwieweit den Beiträgen der Rechteinhaber steuerbare und steuerpflichtige (d. h. zum Vorsteuerabzug berechtigende) Leistungen zu Grunde lagen, ob die Gutschriften den formalen Erfordernissen des § 14 UStG entsprechen und ob für einige der Rechteinhaber die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG gilt. Die Festsetzungsstelle des FA folgte den Prüfungsfeststellungen dem Grund und der Höhe nach in vollem Umfang und erließ am xxxxxx geänderte Bescheide über Umsatzsteuer für 2009, 2010 und 2011 (Bl. 57 ff. der Klageakte, Bl. 144b ff., 197 ff. und 220 ff. der Umsatzsteuerakte), nach denen es die Umsätze zum Regelsteuersatz für 2009 um x Euro, für 2010 um x Euro und für 2011 um x Euro erhöhte, den Vorsteuerabzug jedoch entsprechend den eingereichten Jahreserklärungen der D-GmbH der Höhe nach unverändert gewährte. Gegen die geänderten Bescheide legte die D-GmbH fristgerecht Einspruch ein, den der Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am xxxxxx als Beteiligter kraft Amtes aufrechterhielt. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Zahlungen der Schädiger um nicht steuerbaren Schadensersatz handele. Anders als im Fall eines sog. Abmahnvereins (vgl. BFH vom 16.01.2003 - V R 92/01, BStBl. II 2003, 732) leiste der Schädiger den Schadensersatz an die D-GmbH aufgrund eines eigenen Anspruchs der D-GmbH als Inhaberin der an sie abgetretenen Verwertungsrechte in Tauschbörsen. Aus dem gleichen Grund liege auch kein tauschähnlicher Umsatz i. S. d. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG vor, da die Zahlungen der Schädiger wegen des eigenen Rechts der D-GmbH gerade nicht als (Dritt-) Baraufgabe der Rechteinhaber gewertet werden könnten. Das FA folgte dem nicht und wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom xxxxxx als unbegründet zurück, worauf wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 73 ff. der Klageakte, Bl. 132 ff. des Sonderbandes Rechtsbehelfe). Die D-GmbH habe sich gegenüber den Rechteinhabern verpflichtet, bei diesen eintretende wirtschaftliche Schäden durch Verfolgung von Schädigern zu verhindern. Aus Sicht der insoweit an die Rechteinhaber leistenden D-GmbH seien die Zahlungen der Schädiger als Entgelte von dritter Seite zu verstehen. Demgegenüber habe die Rechteeinräumung an die D-GmbH allein dem Zweck gedient, die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche zivilrechtlich zu ermöglichen. Mit seiner hiergegen am xxxxxx erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Einspruchsbegehren weiter. Die Zahlungen der Schädiger seien nicht Gegenstand eines steuerbaren Leistungsaustauschs. Zwar hätten die Rechteinhaber die D-GmbH in den getroffenen Vereinbarungen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen durch Identifizierung der Schädiger mittels einer speziellen Software sowie die anschließende Abmahnung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beauftragt. Ein Leistungsaustausch i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sei hierin jedoch nicht zu sehen, da es an einem der D-GmbH zugewendeten Entgelt fehle. Kraft eigener zivilrechtlicher Verpflichtung gegenüber der D-GmbH leisteten die Schädiger an diese sog. echten Schadensersatz. Subjektiv zahlten die Schädiger gerade nicht in Erfüllung einer eigenen oder fremden rechtsgeschäftlichen Leistungspflicht, sondern in Erfüllung des eigenen Ersatzanspruchs der D-GmbH. Die Übertragung der Verwertungsrechte an die D-GmbH betreffend die Einstellung in Tauschbörsen stelle eine nicht steuerbare Beistellung der Rechteinhaber dar, weshalb auch ein tauschähnlicher Umsatz zu verneinen sei. Der bei der D-GmbH verbliebene Schadensersatzanteil sei auch keine Baraufgabe. Hilfsweise vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Leistungen der D-GmbH nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Hierunter falle auch die bloße Wahrnehmung von Verwertungsrechten, was auf die Leistungen der D-GmbH zutreffe, in deren Person das von den Rechteinhabern abgeleitete Urheberrecht originär entstanden sei. Der Kläger beantragt, die Umsatzsteuerbescheide für 2009 bis 2011 vom xxxxxx unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom xxxxxx mit der Maßgabe zu ändern, dass die Umsatzsteuer jeweils gemäß den eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen festgesetzt wird, ferner, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären sowie im Unterliegensfall die Revision zuzulassen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest. Ein sog. echter nicht steuerbarer Schadensersatz liege im Streitfall bereits deshalb nicht vor, weil die D-GmbH selbst nicht geschädigt gewesen sei. Dies räume im Ergebnis auch der Kläger ein, soweit er die Auffassung vertrete, dass die Übertragung der tauschbörsenbezogenen Verwertungsrechte auf die D-GmbH als nicht steuerbare Beistellung zu beurteilen sei. Da die D-GmbH das Nutzungsrecht zu keinem Zeitpunkt wirtschaftlich habe verwerten wollen, sei ihr selbst kein Gewinn entgangen. Das wirtschaftliche Interesse der D-GmbH habe darin bestanden, dass möglichst viele Rechtsverletzungen begangen werden, während der Rechteinhaber ein Interesse an möglichst wenige Schutzverletzungen gehabt habe. Der ermäßigte Steuersatz sei nicht anwendbar, da Gegenstand der von der D-GmbH erbrachten Leistungen nicht die Einräumung von Verwertungsrechten gewesen sei. Die Leistung der D-GmbH sei als Dienstleistung eigener Art zur Wahrung der Interessen der Rechteinhaber zu qualifizieren. Auf die vom FA nach § 71 Abs. 2 FGO als Streitfallakten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Band Umsatzsteuerakten, 1 Sonderband Prüfungsberichte, 1 Sonderband Rechtsbehelfe, 4 Ordner Fallheft der Betriebsprüfung) wird ergänzend Bezug genommen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens. Ferner wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie insgesamt auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.