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Urteil

6 K 2594/12

Hessisches Finanzgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2017:0213.6K2594.12.0A
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Tenor
Der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 03.05.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.11.2012 wird dahingehend geändert, dass die festgesetzte Steuer von 6.595,74 € um 6.595,74 € auf 0,00 € herabgesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 03.05.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.11.2012 wird dahingehend geändert, dass die festgesetzte Steuer von 6.595,74 € um 6.595,74 € auf 0,00 € herabgesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 1. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Zu Unrecht wurden die Leistungen der Klägerin im Bereich der ambulanten Erziehungshilfe durch das FA nicht als steuerfrei behandelt und die Umsatzsteuer auf 6.595,74 € festgesetzt. a) Nach § 4 Nr. 25 UStG in der ab 01.01.2008 gültigen Fassung sind folgende Umsätze steuerbefreit: Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden (Abs. 1 Satz 1). Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Abs. 1 Satz 1 Buchst. a), Einrichtungen, soweit sie für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen (Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa) oder Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach Buchst. a vergütet wurden (Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb). Gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL sind eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen steuerfrei. Diese Bestimmung knüpft an leistungs- und an personenbezogene Voraussetzungen an: Es muss sich um eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen handeln und der leistende Unternehmer muss als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sein. Im Hinblick auf diese gemeinschaftsrechtliche Grundlage ist § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG dahingehend unionsrechtskonform auszulegen, dass eine indirekte und damit mittelbare Vergütung der Leistungen durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausreicht, soweit die Leistungen des Unternehmers nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL steuerbefreit sind (Urteil des BFH vom 22.06.2016 V R 46/15, BFHE 254, 272, BFH/NV 2016, 1530 ). Zwar seien Befreiungsvorschriften grundsätzlich eng auszulegen, lasse der Gesetzestext aber mehrere Auslegungen zu und sei nur eine mit dem Unionsrecht vereinbar, so sei der Auslegung der Vorzug zu geben, nach der die Norm nicht als unionsrechtswidrig zu beurteilen sei. Im Falle des § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG führte eine enge Auslegung dazu, dass die Befreiungsnorm nur dann eingriffe, wenn der Leistungserbringer der Jugendhilfeleistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe unmittelbar bezahlt werden würde und wäre die Norm deshalb unionsrechtswidrig, sofern sich aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL eine Steuerbefreiung für die betroffenen Leistungen ergäbe. Ausweislich der Gesetzesmaterialien entspreche es auch dem Willen des Gesetzgebers, mit der Änderung des § 4 Nr. 25 UStG zum 01.01.2008 eine dem Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL konforme Regelung zu treffen (vgl. BTDrucks 16/6290, S. 78, sowie BRDrucks 544/07, S. 101). Darüber hinaus werde nur diese Auslegung des Wortlauts dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer gerecht. Denn es würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung gleichartiger Umsätze führen, wenn Leistungen bei unmittelbarer Zahlung durch die Jugendämter steuerfrei wären, bei indirekter Zahlung hingegen nicht. b) Eine Steuerfreiheit der streitgegenständlichen Umsätze nach § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG scheidet aus. Zwar fallen unter den Begriff "Einrichtungen" auch natürliche Personen wie die Klägerin, da das nationale Recht insoweit an die Begrifflichkeit des Unionsrechts anknüpft (vgl. BTDrucks 16/6290, S. 78). Diese besitzt jedoch weder eine für die Erbringung ihrer Leistungen im SGB VIII geforderte Erlaubnis noch fällt sie unter die §§ 44 und 45 SGB VIII. aa) Allerdings sind die Leistungen der Klägerin nach § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG von der Umsatzsteuer befreit. Während eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb Alt. 2 UStG vorliegend daran scheitert, dass die Leistungen der Klägerin im "vorangegangenen Kalenderjahr" 2008 überwiegend von der GbR vergütet wurden, die aber erst am 30.09.1999 durch die zuständige Jugendbehörde als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt wurde, ist der Steuerbefreiungstatbestand in § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb Alt. 1 UStG einschlägig. bb) Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH zur Notwendigkeit einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb Alt. 1 UStG erbrachte die Klägerin im Streitjahr 2009 Leistungen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe vergütet wurden. Der nationale Steuerbefreiungstatbestand ist dahingehend unionsrechtskonform auszulegen, dass die mittelbare Kostentragung durch das Jugendamt ausreicht, denn die Leistungen der Klägerin im Streitjahr sind nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL steuerbefreit. (1) Die Leistungen der Klägerin als Erziehungsbeistand sind - ebenso wie in dem vom BFH mit Urteil vom 22.06.2016 entschiedenen Fall - im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL "eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbunden". Die Erziehungsbeistandschaft hat sich aus der Betreuung entwickelt und ist die fürsorgerechtlich erste Hilfe zur Erziehung. Ein Erziehungsbeistand leistet auf Antrag eines Personensorgeberechtigten Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 27 Abs. 1 und 2 und § 30 SGB VIII). Das ist insbesondere der Fall bei Kindern bzw. Jugendlichen, die Probleme in der Familie, Schule, mit Freunden oder bei der Bewältigung ihres Alltags haben (vgl. Urteil des BFH vom 22.06.2016 V R 46/15, BFHE 254, 272, BFH/NV 2016, 1530 ). (2) Zudem ist die Klägerin als "Einrichtung" im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL "anerkannt", was aus einer spezifischen Vorschrift im Bereich der sozialen Sicherheit, ihrer Tätigkeit im Gemeinwohlinteresse, der (mittelbaren) Kostenübernahme durch das Jugendamt sowie dem Neutralitätsprinzip folgt; ebenfalls vergleichbar mit dem Fall, der dem Urteil des BFH vom 22.06.2016 zu Grunde lag. (aa) Ebenso wie der Kläger bei jenem war die Klägerin vorliegend als Erziehungsbeistand tätig und ergibt sich ihre Anerkennung insbesondere aus der gesetzlichen Aufgabenbeschreibung eines Erziehungsbeistands in § 30 SGB VIII und damit aus einer Vorschrift im Bereich der sozialen Sicherheit. Danach soll der Erziehungsbeistand das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern. Die Beauftragung eines Unternehmers mit der Erziehungshilfe einschließlich der Zusage einer Kostenübernahme durch das Jugendamt in Kenntnis eines Subunternehmers beinhaltet die formlose Bestellung des Subunternehmers zum Erziehungsbeistand, woraus sich dessen sozialer Charakter ergibt, der dem Erbringer der Dienstleistung zuerkannt sein muss (vgl. Urteil des BFH vom 22.06.2016 V R 46/15, BFHE 254, 272, BFH/NV 2016, 1530 ). Vorliegend war das Jugendamt stets darüber informiert, wenn es die GbR bzw. C e.V. mit Leistungen der Erziehungshilfe beauftragte und tatsächlich die Klägerin tätig wurde. Diese war, obgleich sie "nur" Subunternehmerin war, Ansprechpartnerin der zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes. Diese traten mit konkreten Fallanfragen direkt an sie heran und auch bei den ersten Kontaktaufnahmen mit den betroffenen Familien, deren Ziel die Stellung eines Antrages auf Erziehungshilfe war, waren sowohl die Klägerin als auch die zuständigen Bediensteten des Jugendamtes anwesend. (bb) An der Tätigkeit der Klägerin im Bereich der Hilfe zur Erziehung besteht ein besonderes Gemeinwohlinteresse. Die Pflege und Erziehung der Kinder bzw. Jugendlichen obliegt zwar primär den Eltern (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes). Erfüllen sie diese Aufgaben aber nicht oder nur unzulänglich, liegt es im allgemeinen Interesse, Kinder und Jugendliche bereits möglichst frühzeitig zu betreuen und ihnen die Chance an einer Teilhabe am späteren Erwerbsleben und der Gesellschaft zu ermöglichen (vgl. Urteil des BFH vom 22.06.2016 V R 46/15, BFHE 254, 272, BFH/NV 2016, 1530 ). (cc) Letztlich kann sich die Anerkennung auch daraus ergeben kann, dass die Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (Urteile des BFH vom 22.06.2016 V R 46/15, BFHE 254, 272, BFH/NV 2016, 1530 und vom 06.04.2016 V R 55/14, BFH/NV 2016, 1129). Im zu entscheidenden Fall stellte die Klägerin als Subunternehmerin die von ihr erbrachten Leistungen der GbR bzw. C e.V. in Rechnung, die wiederum die Leistungen aufgrund der Kostenzusage mit dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) abrechneten. (dd) Schließlich ist bei der Prüfung einer Anerkennung als soziale Einrichtung zu berücksichtigen, ob andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen. Insoweit haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen eingeräumten Ermessens unter Beachtung der Grundsätze des Unionsrechts eingehalten haben, einschließlich des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (vgl. Urteil des BFH vom 22.06.2016 V R 46/15, BFHE 254, 272, BFH/NV 2016, 1530 unter Bezugnahme auf die Urteile des EuGH vom 10.09.2002 C-141/00 -Kügler-, EU:C:2002:473 und vom 26.05.2005 C-498/03 -Kingscrest Associates und Montecello- EU:C:2005:322). Das Neutralitätsprinzip besage auch, dass die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein müssten, das Organisationsmodell zu wählen, das ihnen am besten zusage, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von der Steuerbefreiung nach der Richtlinie ausgeschlossen würden. Maßgebend sei danach, ob die gleiche Leistung erbracht werde und diese dem begünstigten Personenkreis zugutekomme. Vorliegend hat die Klägerin als Erziehungsbeistand die gleichen Leistungen gegenüber den begünstigten Personen (Kinder, Jugendliche) erbracht, unabhängig davon, ob sie die Vergütung dafür von der GbR bzw. C e.V. erhielt oder ob sie sie direkt vom Jugendamt aufgrund dessen unmittelbarer Beauftragung erhalten hätte. 2. Die Kosten des Verfahrens hat das FA als unterliegender Beteiligter nach § 135 Abs. 1 FGO zu tragen. 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der erstattungsfähigen Kosten folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung, die zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob von der Klägerin erbrachte Leistungen steuerbefreit sind oder nicht. Die Klägerin ist Diplom-Sozialpädagogin mit dem Schwerpunkt Motopädagogik und Psychomotorik (frühkindliche Entwicklung). Sie war seit dem Jahr 2000 auf vertraglicher Basis als freie Mitarbeiterin für die GbR tätig, die seit 1997 gegenüber der Stadt B (Jugendamt) Leistungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe, auch im Bereich der ambulanten Erziehungshilfen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), erbrachte und die gemäß § 75 des 8. Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) durch Bescheid vom 26.10.2009 mit Wirkung vom 30.09.2009 als Träger der freien Jugendhilfe für die ambulante Erziehungshilfe und -beratung anerkannt war. Die Vergütung wurde direkt von der GbR an die Klägerin gezahlt. Das Jugendamt der Stadt B erteilte der GbR Aufträge über die Erbringung dieser Leistungen und rechnete durch Entgeltvereinbarungen im Sinne von §§ 78a ff. SGB VIII gegenüber der GbR ab. Seit dem Jahr 2008 war die Klägerin als freie Mitarbeiterin auch für den seit dem Jahr 2004 als Träger der freien Jugendhilfe anerkannten Verein C e.V. tätig. Sie betreute im Jahr 2009 bzgl. beider Träger 12 Familien. Die Dauer der Betreuung betrug zwischen 6 und 18 Monaten. Die Klägerin erbrachte gegenüber beiden Trägern folgende Leistungen: - Hilfe zur Erziehung, sozialpädagogische Familienhilfe für Familien mit Kindern ab Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§§ 27 i. V. m. 31 SGB VIII) - Hilfe zur Erziehung, Erziehungsbeistand (§§ 27 i. V. m. 30 SGB VIII) - Hilfe zur Erziehung, intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§§ 27 i. V. m. 35 SGB VIII) - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§§ 27 i. V. m. 35a SGB VIII) - Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (§§ 27 i. V. m. 41 SGB VIII). Wegen der weiteren Einzelheiten der im Rahmen dieser Maßnahmen durchgeführten Tätigkeiten wird verwiesen auf die Schriftsätze der Klägerin. Im Streitjahr 2009 war die Klägerin bei den maßgeblichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bereits seit einigen Jahren persönlich bekannt. Dem entsprechend wurden Anfragen bezüglich der Übernahme von konkreten Fällen direkt an sie gerichtet. Die Fallanfragen beinhalteten, ohne dass zunächst persönlich Daten übermittelt wurden, regelmäßig Informationen über zu erwartende Schwerpunkte in der Zusammenarbeit mit den Hilfeempfängern sowie die Höhe des Stundenkontingents, welches durch das Jugendamt vorab festgelegt war. War die Klägerin zur Übernahme eines Falles bereit, kam es zeitnah zu einer ersten Kontaktaufnahme mit der betreffenden Familie beim Jugendamt. Mit der Familie wurden dabei die Inhalte und Ziele der Hilfemaßnahme erörtert, begründet und schriftlich festgehalten. Nachdem die Familie den Antrag auf Erziehungshilfe unterzeichnet und damit ihre Bereitschaft mit der sozialpädagogischen Familienhilfe zu kooperieren signalisiert hatte, wurde die Klägerin tätig. Nach sechs bis acht Wochen fand ein zweites Gespräch zwischen der Familie, der Klägerin und dem Jugendamt statt. Bei diesem wurde u.a. erörtert, ob und inwieweit Termine eingehalten wurden, regelmäßige Kontakte bzw. Beratungsgespräche stattfanden, welche inhaltlichen Ziele besprochen bzw. umgesetzt werden konnten und ob das veranschlagte Stundenkontingent ausreichte. Halbjährlich bzw. dreivierteljährlich wurden sodann sogenannte Hilfeplangespräche mit den Hilfeempfängern und dem Jugendamt durchgeführt. Inhalte und Ziele der Hilfe wurden im Verlauf des Hilfeprozesses angepasst und dokumentiert. Nach dem mit der Beendigung einer Hilfsmaßnahme verbundenen Abschlussgespräch kam es im Hinblick auf die frei gewordenen Kapazitäten der Klägerin meist zu einer neuen Fallanfrage seitens des Jugendamtes. Zwischenzeitlich hat die Klägerin ihre Tätigkeit im Bereich der ambulanten Erziehungshilfe und -beratung eingestellt. Die Klägerin behandelte die o. g. Umsätze in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2009 als steuerbefreite Umsätze. Das FA führte bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch, in deren Rahmen es u. a. die Feststellung traf, dass die Umsätze nicht nach § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes (UStG) von der Umsatzsteuer befreit seien, weil die Klägerin keine Leistungen erbracht habe, die in dem Jahr, das dem Jahr, für das die Steuerbefreiung geltend gemacht werden solle, vorangehe, ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach Buchstabe a der Vorschrift vergütet worden seien. Die Klägerin sei nämlich erst ab dem Jahr 2009 überwiegend für den anerkannten Verein C e.V. tätig geworden. Damit sei eine Umsatzsteuerbefreiung erst ab dem darauffolgenden Kalenderjahr 2010 möglich. Aus den Umsätzen mit der GbR könne eine Umsatzsteuerbefreiung ebenfalls nicht hergeleitet werden, weil diese erst mit Bescheid vom 26.10.2009 als Trägerin der freien Jugendhilfe anerkannt worden sei, eine Steuerbefreiung daher ebenfalls erst im darauffolgenden Kalenderjahr, nach Auffassung des FA mithin in 2011, möglich sei. Korrespondierend zur Umsatzbesteuerung wurde nach den Ausführungen im Prüfungsbericht ohne eine intensive Prüfung der Belege ein Vorsteuerabzug im Wege der Schätzung vorgenommen. Die Vorsteuern bzgl. nicht vorliegender Unterlagen wurden geschätzt. Hinsichtlich der Raumkosten und der Aufwendungen für ein Kfz erfolgte eine Schätzung dahingehend, dass 50 % bzw. 80 % der Aufwendungen vorsteuerbehaftet seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berichts über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung wird verwiesen auf Blatt 16 ff. des Sonderbandes für Betriebsprüfungsberichte. Das FA folgte den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und erließ mit Datum vom 03.05.2012 einen entsprechenden Bescheid für 2009 über Umsatzsteuer, in dem die Steuer auf 6.595,74 € festgesetzt wurde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Blatt 2 der Umsatzsteuerakten verwiesen. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Steuerbefreiung auch für Zeiträume vor 2011 zu gewähren sei, weil die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25.11.1993 V R 64/89) analog auf § 4 Nr. 25 UStG zu übertragen sei. Bei der Aufnahme der Tätigkeit des Steuerpflichtigen sei hinsichtlich der Kostenübernahme nicht auf das vorangegangene Jahr, sondern auf die voraussichtliche Kostenübernahme im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit abzustellen. Werde § 4 Nr. 25 UStG dem Wortlaut nach angewandt, komme es zu Wettbewerbsverzerrungen, weil freie Mitarbeiter der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Steuerbefreiung im ersten Jahr nach der Aufnahme der Tätigkeit bzw. nach Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nie in Anspruch nehmen könnten. Das gelte unabhängig davon, ob die freien Träger ihre Tätigkeit erst neu aufnähmen oder es sich um bereits bestehende Unternehmen handele. Die GbR habe zudem spätestens mit Ablauf des Jahres 2002 einen Anspruch auf Anerkennung als freier Träger gehabt. Dieser Rechtsanspruch sei für das Eingreifen der Steuerbefreiung ausreichend. Einer förmlichen Anerkennung durch Bescheid bedürfe es darüber hinaus nicht. Mit Bescheid vom 17.10.2012 lehnte das FA die Aussetzung der Vollziehung bzgl. der streitgegenständlichen Bescheide ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des in Kopie in den Akten befindlichen Bescheides wird verwiesen auf Blatt 15 f. der Gerichtsakte. Mit Bescheid vom 12.11.2012 wies das FA den Einspruch bzgl. des Umsatzsteuerbescheides 2009 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die GbR erst mit Bescheid vom 26.10.2009 als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt worden sei. Demnach könne die Steuerbefreiungsvorschrift frühestens ab dem Jahr 2011 angewandt werden. Das gelte umso mehr, als die Klägerin ihr Unternehmen nicht neu gegründet habe, sondern sie ihre Leistungen bereits vor der Anerkennung der GbR an eben diese erbracht habe. Voraussetzung für die Steuerbefreiung sei die förmliche Anerkennung des Trägers. Ein bloßer Anspruch auf Anerkennung reiche nicht aus. Eine dem Abschnitt 4.16.3 Abs. 5 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) entsprechende Regelung, die sich auf die 40%-Grenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG beziehe und gemäß der bei Aufnahme der Tätigkeit durch den Steuerpflichtigen im Laufe eines Kalenderjahres auf die voraussichtlichen Verhältnisse jenes Jahres abgestellt werden könne, existiere für die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 25 UStG nicht. Eine analoge Anwendung der Rechtsprechung zu § 4 Nr. 16 UStG scheide aus, da es bereits am Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke bzgl. § 4 Nr. 25 UStG fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides wird verwiesen auf Blatt 45 ff. der Verfahrensakten. Am 10.12.2012 hat die Klägerin beim Hessischen Finanzgericht Klage erhoben. Zur Begründung ergänzt und vertieft sie ihr Vorbringen im gerichtlichen Verfahren dahingehend, dass es sich bei ihr um eine Einrichtung i. S. v. § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuchst. bb i. V. m. Buchst. a UStG handele, die Leistungen erbringe, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach Buchstabe a vergütet worden seien. Ziel der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 25 UStG sei es, die öffentliche und freie Jugendhilfe auf den Gebieten zu fördern, in denen sie kaum oder nur geringfügig mit der freien Wirtschaft konkurriere. So seien rund 90% der Jugendsozialarbeiter als freie Mitarbeiter der unterschiedlichen freien Träger tätig. Zudem schwanke die Höhe der Budgets der Jugendämter für ambulante Erziehungshilfe und -beratung. Daher hätten die Jugendämter die Aufgaben der ambulanten Jugendhilfe auf freie Träger übertragen. Die freien Träger bedienten sich zur Minimierung ihres eigenen Kostenrisikos freier Mitarbeiter wie der Klägerin, die die Jugendhilfe und -beratung vor Ort durchführten, also die Leistungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe erbrächten. Das Ziel der Neuregelung der Befreiungsvorschrift durch das Jahressteuergesetz 2008 habe darin gelegen, den veränderten Angebots- und Trägerstrukturen, die nicht mehr nur reaktiv, sondern am präventiven Schutz vor Gefahren für das Kindeswohl orientiert seien, Rechnung zu tragen. Dazu habe auch die Einbeziehung freier Mitarbeiter gehört. § 4 Nr. 25 Satz 2 UStG a.F. habe nicht nur förmlich anerkannte Träger, sondern auch Träger, die die Voraussetzungen für eine Förderung durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfüllten, in die Förderung einbezogen. Eine förmliche Anerkennung sei nicht Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung. Zweck der Einführung der Regelung des § 74 SGB VIII sei es nämlich gewesen, "junge Träger" zu fördern, um den Jugendämtern die Möglichkeit zu geben, die Zusammenarbeit mit diesen vor einer förmlichen Anerkennung zunächst zu erproben. § 74 Abs. 1 SGB VIII und § 75 Abs. 1 SGB VIII statuierten daher ähnliche Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit. Den "jungen Trägern" habe insofern der Zugang zur Erbringung von Jugendhilfeleistungen erleichtert werden sollen. Erstmals seien mit der Neuregelung auch die freien Mitarbeiter der Träger von der Umsatzbesteuerung befreit worden. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung im Hinblick auf die freien Mitarbeiter von förmlich anerkannten und "jungen Trägern" eine Differenzierung habe vornehmen, sondern im Gegenteil unabhängig von der Trägerstruktur alle Jugendhilfeleistungen von der Umsatzsteuer habe befreien wollen. Diese Rechtsauffassung habe zur Folge, dass es keiner höheren Zuschüsse der Sozialkassen für "junge Träger" bedürfe, so dass durch die Steuerbefreiungsvorschrift eine generelle Kostenentlastung der Sozialkassen gewährleistet sei. Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII sei auch nicht generelle Förderungsvoraussetzung. Lediglich eine auf Dauer angelegte Förderung setze nach der Vorschrift in der Regel eine förmliche Anerkennung voraus. Die Anerkennung gewähre vor allem Rechte in der institutionellen Zusammenarbeit wie z. B. ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Jugendhilfe- und Landesjugendhilfeausschüsse und die Beteiligung an der Jugendhilfeplanung. Eine solche Anerkennung werde von den freien Trägern jedoch häufig nicht angestrebt, weil eine solche auf dem Gebiet der ambulanten Jugendhilfe nicht zwingend erforderlich sei. Zudem ergäben sich aus der Anerkennung keine Auswirkungen auf die zu erbringenden Tätigkeiten selbst, weswegen keine Anerkennung angestrebt werde. Vielmehr ergäben sich aus der Anerkennung zusätzliche Aufgabengebiete. Der Begriff der "Einrichtungen mit sozialem Charakter" sei Art. 132 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) entnommen. Dem müssten auch die Auslegungsregeln und die hierzu ergangene Rechtsprechung folgen. Das Tatbestandsmerkmal "anerkannt" sei demnach aus der Sicht des Umsatzsteuergesetzes zu werten. Anerkannt im Sinne von § 25 Satz 2 Buchst. a UStG sei ein Träger demgemäß entsprechend der Gesetzesbegründung, der Rechtsprechung des BFH und des EuGH auch dann, wenn die zuständige Behörde mit diesem im Rahmen einer So habe der BFH in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt mit Urteil vom 08.11.2007 (Az. V R 2/06, BStBl II 2008, 634) entschieden, dass die Anerkennung eines Unternehmens als Einrichtung mit sozialem Charakter auch aus der Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden könne. Demnach könne eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter auch daraus abgeleitet werden, dass unmittelbare vertragliche Vereinbarungen mit dem Jugendamt bestünden und eine unmittelbare Kostenübernahme durch das Jugendamt erfolge. Für Zeiträume vor dem 30.09.2009 könne sich die GbR demnach hinsichtlich ihrer Eigenschaft als "Einrichtung mit sozialem Charakter" unmittelbar auf das Gemeinschaftsrecht berufen. Sie falle demnach nach alter wie neuer Rechtslage unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 25 UStG. Der EuGH habe mit Urteil vom 15.11.2012 (Az.: C-174/11, UR 2013, 35), dessen Grundsätze auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt übertragbar seien, in Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Grundsatz der steuerlichen Neutralität entschieden, dass, sofern der nationale Gesetzgeber von der Ermächtigung des Art. 133 MwStSystRL keinen Gebrauch mache, dem Aufstellen unterschiedlicher Bedingungen für eine Anerkennung von Einrichtungen mit sozialem Charakter bzgl. der Erbringung im Wesentlichen identischer Leistungen Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL) entgegenstehe. Von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 133 MwStSystRL habe der Gesetzgeber offenkundig keinen Gebrauch gemacht, weil die freien Mitarbeiter anders als die freien Träger nicht den Regelungen des Sozialrechts unterfielen. Die Ausgestaltung der Regelungen für eine Anerkennung einer Einrichtung mit sozialem Charakter sei vornehmlich Sache des nationalen Gesetzgebers, stelle eine Ermessensentscheidung dar und könne von zusätzlichen Bedingungen abhängig gemacht werden. Art. 131 MwStSystRL regele jedoch, dass die Mitgliedstaaten die Steuerbefreiungsvorschriften nur unter der Bedingung der Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung des Steuerrechts und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und -missbrauch festzulegen hätten. Die Forderung der Anerkennung der freien Träger für die Gewährung einer Umsatzsteuerbefreiung sei vor diesem Hintergrund ermessensfehlerhaft. Durch die Regelung des § 4 Nr. 25 UStG würden nämlich gleichartige Umsätze gegenüber "alten Trägern" als steuerfrei behandelt, Umsätze gegenüber "jungen Trägern" hingegen nicht. Es sei nicht erkennbar, dass hierfür Gesichtspunkte des Art. 131 MwStSystRL eine Rolle spielten. Da die GbR demgemäß als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe anzusehen sei, führe dies dazu, dass auch die freien Mitarbeiter der GbR die Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb i. V. m. Buchstabe a UStG erfüllten, weil sie von einem von der zuständigen Jugendbehörde anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vergütet worden seien. Werde jedoch für das Eingreifen der Steuerbefreiung eine förmliche Anerkennung gefordert, führe das zu sinnwidrigen und nicht gewollten Ergebnissen, weil ein freier Träger frühestens nach zwölf Monaten, wie es die Verwaltungsanweisungen der Landesjugendbehörden vorsähen, eine Anerkennung bekommen könne und erst nach Ablauf von drei Jahren einen Anspruch darauf erwerbe. Bis zum Zeitpunkt der Anerkennung führte dies bei allen freien Mitarbeitern von "jungen Trägern" zu einer Umsatzsteuerpflicht. Da die GbR seit 1997 regelmäßig vom Jugendamt B beauftragt worden sei, ambulante Erziehungshilfe und -beratung auf dem Gebiet der Jugendhilfe zu erbringen, habe die GbR spätestens mit Ablauf des Jahres 2000 einen rechtlichen Anspruch auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gehabt. Das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe sei im umsatzsteuerlichen Sinne ausreichend, um die Steuerbefreiungsnorm anzuwenden. Einer förmlichen Anerkennung bedürfe es darüber hinaus nicht mehr. Werde dies gefordert, werde die Steuerbefreiungsvorschrift, gemessen an den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, zu eng ausgelegt. Zudem komme es für die Beurteilung, ob die Steuerbefreiungsvorschrift Anwendung finde oder nicht, nicht auf die einzelne Leistung, sondern auf die Gesamtheit der Leistungen der Jugendhilfe an. Eine Gesamtbetrachtung führe zu dem Ergebnis, dass die Leistungen gegenüber dem C e.V. in 2009 ebenfalls als steuerfrei zu behandeln seien, weil die Klägerin bereits im Jahr 2007 überwiegend von einem freien Träger vergütet worden sei. Die unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des FA auftretenden Wertungswidersprüche seien zudem bisher weder in der Kommentarliteratur noch im BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 25 UStG erkannt worden. Auch der Hinweis in der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BR-DrS 544/07) unter Art. 8 Nr. 20 auf § 75 SGB VIII sei nicht in dem Sinne als abschließend zu verstehen, dass freie Mitarbeiter nicht anerkannter Träger im Sinne von § 74 SGB VIII nicht in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung fallen sollten. Die Auffassung des FA, dass nach der alten Rechtslage eine Steuerbefreiung privatrechtlicher Träger nicht möglich gewesen sei, sei außerdem unzutreffend. Die eine Umsatzsteuerbefreiung vorsehende Richtlinie sei zudem durch § 4 Nr. 25 UStG nicht vollständig umgesetzt worden. In Fällen, in denen das nationale Recht das Gemeinschaftsrecht nicht vollständig umsetze, sei das nationale Recht so weit wie möglich durch richtlinienkonforme Auslegung an das Gemeinschaftsrecht anzupassen. Gem. der Protokollerklärung des Rates und der Kommission in der Ratstagung vom 17.05.1977 zur der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem könnten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Vorschrift jegliche Form von Kinder- und Jugendbetreuung - ganz gleich welcher Art die entsprechenden Einrichtungen sind - sozialen Charakter zuerkennen. Der Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe h und die Protokollerklärung ergäben so ein sehr weites Anwendungsfeld der Befreiungsvorschrift im Bereich der Kinder- und Jugendbetreuung. Die Bundesrepublik Deutschland habe bei der Ausgestaltung des § 4 Nr. 25 UStG die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens überschritten. Bei der Bestimmung, welchen Einrichtungen ein sozialer Charakter i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL zukomme, seien nämlich auch die nationalen spezifischen Vorschriften, das mit der Tätigkeit des Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse und die Tatsache zu berücksichtigen, dass andere Steuerpflichtige mit der gleichen Tätigkeit bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kämen. Setze eine nationale Norm die europarechtlichen Regelungen bzgl. des Ermessens hinsichtlich der Anerkennung nicht richtig um, so sei höchstrichterlich nicht geklärt und auch der EuGH lasse die Frage offen, welche rechtliche Folge dies habe. Bis zum Zeitpunkt der förmlichen Anerkennung als freier Träger seien die "jungen Träger" zudem benachteiligt, weil Umsatzsteuer auf die Vergütung an die freien Mitarbeiter entfalle. Dies stelle für die Träger, die in der Anfangsphase fast ausschließlich freie Mitarbeiter beschäftigten, einen erheblichen Kostenfaktor dar, weil ein Vorsteuerabzug durch die freien Träger nicht möglich sei. Die Regelungen des SGB VIII wollten die Tätigkeit "junger Träger" aber gerade fördern. Diese Benachteiligung sei auch sachlich insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Neutralität der Umsatzsteuer, die Wettbewerbsverzerrungen vermeiden solle, nicht gerechtfertigt. Sowohl zu den "jungen" als auch zu den anerkannten Rechtsträgern bestünden gleichartige Rechtsbeziehungen. Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze ausführten und in Wettbewerb zueinander stünden, dürften bzgl. der Umsatzbesteuerung nicht ungleich behandelt werden. Auch trägerintern komme es zu Wettbewerbsverzerrungen, weil die Mitarbeiter unterschiedlichen Steuerlasten unterlägen und ggf. ihre Stundensätze erhöhen müssten. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den vereinbarten Entgeltsätzen um von den Behörden genehmigte Bruttoentgelte handele, so dass diesbezüglich nur ein geringfügiger bzw. gar kein finanzieller Handlungsspielraum bestehe. Die Wettbewerbsverzerrung bestehe darin, dass es zu einem Wettbewerb um die Leistungserbringung für die alten Träger komme, weil die Mitarbeiter bei den "jungen Trägern" weniger verdienten, da davon auszugehen sei, dass die Träger identische Bruttoentgelte zahlten und so die "jungen Träger" weniger Mitarbeiter anziehen könnten, die "jungen Träger" teilweise aber auch den Kostenanteil der freien Mitarbeiter übernehmen müssten und somit gegenüber den "alten Trägern" weniger verdienten. Die im Gesetz enthaltene Bedingung des Vorjahresbezuges der vergüteten Leistungen dürfte gemessen an diesen Grundsätzen ermessenwidrig sein. Bzgl. eines Verstoßes gegen den Neutralitätsgrundsatz werde auch auf die EuGH-Vorlage des BFH (Beschluss des BFH vom 10.07.2012 XI R 22/10, BStBl II 2013, 291) zur Frage des Anwendungsbereiches des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr verwiesen. Der Vorlagebeschluss betreffe die Frage der möglichen Ungleichbehandlung konkurrierender privater Unternehmer hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Der BFH neige im Falle eines Verstoßes des nationalen Gesetzgebers gegen den Neutralitätsgrundsatz bei der Ausgestaltung von Bedingungen, von denen der Gesetzgeber eine Steuerermäßigung abhängig gemacht habe, dazu, die Steuerermäßigung ohne Beachtung der rechtswidrigen Bedingungen zu gewähren. Eine Antwort des EuGH auf die Vorlagefrage sei auch für den vorliegenden Fall von Bedeutung. Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 35.05.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.11.2012 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer für das strittige Jahr unter Anerkennung des § 4 Nr. 25 UStG auf 0,00 € herabgesetzt wird, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, für den Fall der Klageabweisung die Revision zuzulassen. Der FA beantragt, die Klage abzuweisen. Der FA ergänzt und vertieft sein Vorbringen im gerichtlichen Verfahren dahingehend, dass die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 25 UStG nicht eingreife, weil die Klägerin keine Leistungen erbracht habe, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe erbracht worden seien. Die Klägerin sei zwar auch für den im Jahr 2004 anerkannten Verein C e.V. tätig geworden. Diesbezüglich sei sie jedoch in den streitigen Jahren nicht überwiegend tätig geworden. Eine überwiegende Vergütung von einem durch Verwaltungsakt anerkannten Träger habe die Klägerin erst im Jahr 2009 vom C e.V. erhalten. Die GbR sei erst mit Bescheid vom 26.10.2009 als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt worden. Für das Eingreifen der Steuerbefreiung reiche ein Anspruch auf Anerkennung nicht aus, vielmehr sei die förmliche Anerkennung materiell-rechtliche Voraussetzung für das Eingreifen der Steuerbefreiung. Die Klägerin sei folglich erst ab dem Jahr 2010 eine Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuchst. bb UStG. Das von der Klägerin zitierte Urteil des BFH lasse ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide aufkommen, weil es sich auf die bis zum Besteuerungszeitraum 2007 gültige Fassung des § 4 Nr. 25 UStG beziehe. Der Begriff der "anderen Einrichtung mit sozialem Charakter" in § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. a UStG entspreche der Formulierung des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe h MwStSystRL, wobei der Begriff auch natürliche Personen umfasse. Auf der Grundlage der durch Art. 132 Abs. 1 Buchstabe h MwStSystRL eingeräumten Befugnis, bestimmte Einrichtungen als Einrichtungen mit sozialem Charakter anzuerkennen, habe der Gesetzgeber mit § 4 Nr. 25 UStG in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung auch die Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. Die Anerkennung erfolge jedoch durch Verwaltungsakt des Jugendamtes. Dieser sei Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung. Die Tatsache, dass die GbR unmittelbar mit dem Jugendamt vertragliche Vereinbarungen getroffen und von diesem Vergütungen erhalten habe, führe nicht dazu, dass die GbR bereits vor der behördlichen Anerkennung als anerkannter Träger zu behandeln sei. Es sei zwar zutreffend, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Anerkennung eines Unternehmens als eine Einrichtung mit sozialem Charakter auch aus der Übernahme der Kosten durch Einrichtungen der sozialen Sicherheit hergeleitet werden könne. Allein aus dem Bestehen vertraglicher Vereinbarungen mit dem Jugendamt und der Kostenübernahme durch dieses könne das Eingreifen von § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchstabe a UStG hingegen nicht geschlossen werden, weil die hierzu vorliegende Rechtsprechung sich auf § 4 Nr. 25 UStG a.F. bezogen habe und auf die Neufassung nicht uneingeschränkt übertragbar sei. Die alte Fassung des § 4 Nr. 25 UStG habe eine Steuerbefreiung privatgewerblicher nicht gemeinnütziger Träger nicht vorgesehen, so dass sich diese bzgl. der Steuerfreiheit unmittelbar mit Erfolg auf die Regelungen der 6. EG-Richtlinie berufen hätten. So habe der BFH diesbezüglich mit Urteil vom 08.11.2007 (a. a. O.) entschieden, dass die Leistungen eines auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätigen Sozialarbeiters grundsätzlich steuerfrei seien, weil der nationale Gesetzgeber die Steuerbefreiung für Leistungen mit Gemeinwohlzweck nur teilweise umgesetzt habe. Der nationale Gesetzgeber habe jedoch hierauf mit einer Erweiterung des Kreises der umsatzsteuerbefreiten Leistungserbringer dahingehend reagiert, dass nunmehr auch "andere Einrichtungen mit sozialem Charakter" erfasst seien, wodurch eine Steuerbefreiung auch gewerblich tätiger Personen möglich sei. Nach der geltenden Gesetzesfassung sei erforderlich, dass der Träger ein durch Verwaltungsakt anerkannter Träger sein müsse, wobei die Anerkennung nur für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit wirke. Die GbR auch ohne bescheidmäßige Anerkennung als anerkannten Träger der freien Jugendhilfe anzusehen, sei auch nicht mit der Vorschrift des § 75 SGB VIII vereinbar. Ausweislich der Regierungsbegründung zu § 75 SGB VIII solle die Anerkennung nicht mehr Fördervoraussetzung sein, sondern Bedeutung für die Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe erhalten. Neben der Verfassungsgewähr spiele der Gedanke der Kontinuität eine wesentliche Rolle. Zudem erfolge die Anerkennung nur auf Antrag, nicht bereits durch Zeitablauf. Die Anerkennung als freier Träger habe die Wirkung eines "jugendhilferechtlichen Gütesiegels". Nur wenn eine Anerkennung vorliege, könnten auch die für den Träger tätigen Subunternehmer die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Mit Datum vom 04.07.2013 hat der Senat auf Antrag der Klägerin hin den Bescheid für 2009 über Umsatzsteuer vom 03.05.2012 von der Vollziehung ausgesetzt. Die durch den Senat zugelassene und vom FA eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss hat der BFH mit Entscheidung vom 12.12.2013 (Az. XI B 88/13, BFH/NV 2014, 550) als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren hat vom 18.07.2016 bis 27.01.2017 geruht. Mit Schreiben vom 09.12.2016 hat das FA auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Klägerin hat sich dem mit Schreiben vom 10.01.2017 angeschlossen. Dem Gericht haben ein Band Umsatzsteuerakten, ein Sonderband für Betriebsprüfungsberichte sowie ein Ordner Klage der A (Klägerin) gegen Finanzamt D (Beklagter), Ordner für das Finanzgericht, der Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 10.12.2012 enthält, zur Entscheidung vorgelegen. Die Akten des Verfahrens 6 V 2336/12 wurden beigezogen.