Urteil
6 K 1667/16
Hessisches Finanzgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2017:1101.6K1667.16.00
8Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03.08.2016 wird die Umsatzsteuer 2006 von bisher xxx Euro um 220.689,60 Euro auf xxx Euro herabgesetzt.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat.
Entscheidungsgründe
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03.08.2016 wird die Umsatzsteuer 2006 von bisher xxx Euro um 220.689,60 Euro auf xxx Euro herabgesetzt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat. Die zulässige Klage ist begründet. Der Umsatzsteuerbescheid des FA für 2006 vom 12.11.2014 ist in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.08.2016 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da das FA die zum 16 %-igen Regelsteuersatz steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen zu Unrecht um 1.379.310,34 Euro erhöht hat. Zwar stellt die von der LB-oHG im Besteuerungszeitraum 2006 in Rechnung gestellte und vereinnahmte Zahlung i. H. v. 1,6 Mio. Euro in Höhe ihres Nettobetrages nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ein Entgelt für eine von der LB-oHG an D-KG erbrachte sonstige Leistung i. S. d. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 9 UStG dar, da die LB-oHG der Berechtigten mit der Eingehung der in das Grundbuch als beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragenen Unterlassungsverpflichtung willentlich und gegen Entgelt einen verbrauchsteuerfähigen Vorteil zugewandt hat (vgl. EuGH vom 03.03.1994 - C-16/93 Tolmsa, Slg. 1994, I-743; EuGH vom 29.02.1996 - C-215/94 Mohr, Slg. 1996, I-959; EuGH vom 18.12.1997 - C-384/95 Landboden Agrardienste GmbH & Co. KG, Slg. 1997, I-7387; EuGH vom 21.03.2002 - C-174/00 Kennemer Golf & Country Club, Slg. 2002, I-3293). Entgegen der Rechtsauffassung des FA ist diese Leistung jedoch nach § 4 Nr. 12 Buchstabe c UStG von der Umsatzsteuer befreit. Nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe c UStG ist die nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 9 UStG der Umsatzsteuer unterliegende Bestellung, Übertragung und Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken von der Umsatzsteuer befreit. Die Vorschrift ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass nur solche dinglichen Nutzungsrechte von der Steuerbefreiung betroffen sind, die auch vom Begriff der Vermietung und Verpachtung i. S. v. Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie bzw. Art. 135 Abs. 1 Buchstabe l MwStSystRL erfasst werden (EuGH vom 04.10.2001 - C-326/99 Stichting Goed Wonen, UR 2001, 484; BFH vom 08.11.2012 - V R 15/12, BStBl. II 2013, 455; BFH vom 21.02.2013 - V R 10/12, BFH/NV 2013, 1635 ). Hierunter kann grundsätzlich auch die i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG als eigenständige Leistung unternommene Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit i. S. d. § 1090 Abs. 1 BGB fallen, mit der ein Grundstück zivilrechtlich gegenüber jedermann in der Weise belastet wird, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen oder ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann. Insoweit regelt § 1018 BGB, dass ein Grundstück durch eine Grunddienstbarkeit inhaltlich in der Weise belastet werden kann, dass der Berechtigte das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück ergibt. Der Tatbestand des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe c UStG ist nach der Rechtsprechung des BFH auch dann erfüllt, wenn die beschränkte persönliche Dienstbarkeit - was zivilrechtlich nach § 1090 Abs. 1 BGB ohne weiteres zulässig und möglich ist (z. B. Grziwot in Ermann, BGB, 15. Auflage 2017, § 1090 Rn. 5 m. w. N.) - den Eigentümer lediglich zur Unterlassung eines bestimmten, eindeutig definierten Verhaltens verpflichtet und dieser insoweit eine grundstücksbezogene Unterlassungsleistung erbringt (BFH vom 11.05.1995 - V R 4/92, BStBl. II 1995, 610; BFH vom 24.02.2005 - V R 45/02, BStBl. II 2007, 61; Wenzel in Rau / Dürrwächter, UStG, Stand 2/2002, § 4 Nr. 12 Rn. 55; Kraeusel in Reiß / Kraeusel / Langer / Wäger, UStG, Stand 1/2011, § 4 Nr. 12 Rn. 176), solange nur der Eigentümer die Herrschaftsmacht an dem Grundstück nicht vollständig und endgültig verliert (BFH vom 08.11.2012 - V R 15/12, BStBl. II 2013, 455; BFH vom 21.02.2013 - V R 10/12, BFH/NV 2013, 1635). Erbringt der Grundstückseigentümer eine steuerpflichtige Leistung und bestellt er dem Leistungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalls lediglich zur Absicherung dieser Verpflichtung zusätzlich ein dingliches Nutzungsrecht, liegt hingegen keine steuerfreie vermietungsähnliche Leistung vor (BFH vom 13.11.1997 - V R 11/97, BStBl. II 1998, 169; BFH vom 11.02.2010 - V R 30/08, BFH/NV 2010, 2125). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall führt zu dem Ergebnis, dass die LB-oHG mit der Bewilligung der Eintragung der im Vertrag vom 12.07.2006 eindeutig umschriebenen und deshalb nach § 1090 Abs. 1 BGB zulässigen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten von D-KG ein "dingliches Nutzungsrecht" an ihrem Grundstück i. S. v. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe c UStG bestellt und D-KG i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zugewendet hat. Entgegen der Auffassung des Finanzamts genügt es hierfür nach der dargestellten Rechtsprechung des BFH (BFH vom 11.05.1995 - V R 4/92, BStBl. II 1995, 610 unter 1. b. bb.; BFH vom 24.02.2005 - V R 45/02, BStBl. II 2007, 61 unter II. 2.), dass das eingetragene Recht die LB-oHG lediglich zur Unterlassung eines ansonsten vom Eigentumsrecht umfassten Verhaltens in Gestalt des Betriebs oder der Duldung des Betriebs eines Lebensmittelmarktes verpflichtete und D-KG dieses Recht nach §§ 1004, 1090 Abs. 2, 1027 BGB wie ein Eigentumsrecht gegenüber jedermann durchsetzen konnte. Zwar trifft es zu, dass der durch die Dienstbarkeit geschaffene Zustand im Ergebnis die gleiche Rechtsfolge wie ein von der LB-oHG akzeptiertes und auf das fragliche Grundstück beschränktes Wettbewerbsverbot erzeugte. Im Streitfall haben sich die Vertragsparteien jedoch gerade dazu entschieden, auf die schuldrechtliche Formulierung eines solchen Verbotes mit den dafür typischen Regelungen (z. B. Einzelheiten zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei Verstoß sowie zur schuldrechtlich gebotenen Befristung, vgl. hierzu Schmidt-Räntsch in Ermann, BGB 15. Auflage 2017, § 138 Rn. 170) zu verzichten und die Unterlassungsverpflichtung einerseits auf das Grundstück zu beschränken, andererseits aber auch eine Wirkung gegenüber jedermann eintreten zu lassen. Wirtschaftlich hatte D-KG ein Interesse daran, sich aus Anlass der städtebaulichen Neuordnung des Areals derart in das Großprojekt "einzukaufen", dass eventuelle Erwerber keine Chance hatten, ihr die durch den in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Lebensmittelmarkt geschaffene Marktposition streitig zu machen. Hierbei handelte es sich um einen wirtschaftlichen Vorteil, der grundstücksbezogen wirkte und daher dem Typus der im Lichte der EuGH-Rechtsprechung von § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe c UStG umfassten Umsätze entspricht. Die Auffassung des FA, nach der diese Vorschrift stets die vollständige Inbesitznahme des betroffenen Grundstücks voraussetze, ist schon deshalb nicht überzeugend, weil die Vorschrift dadurch weitgehend überflüssig werden würde, da solche Umsätze weitestgehend bereits von § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG erfasst werden. Die rein grundstücksbezogene Wirkung der bewilligten Dienstbarkeit zeigt sich im Streitfall auch dadurch, dass die LB-oHG an das (vom FA so verstandene) Wettbewerbsverbot nicht mehr gebunden gewesen wäre, sobald sie ihre Stellung als Grundstückseigentümerin durch den Verkauf des Grundstücks verloren hätte. Nach den mit D-KG im Dienstbarkeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen hätte es der LB-oHG in diesem Fall völlig frei gestanden, in der Nähe ein anderes Grundstück zu erwerben und hierauf einen mit D-KG konkurrierenden Lebensmittelmarkt zu betreiben oder als Vermieterin zu dulden. Schon aus diesem Grund kann die für D-KG bewilligte Dienstbarkeit nicht als bloße zusätzliche Sicherung eines anderen schuldrechtlichen Rechts im Sinne der Rechtsprechung (BFH vom 13.11.1997 - V R 11/97, BStBl. II 1998, 169; BFH vom 11.02.2010 - V R 30/08, BFH/NV 2010, 2125) angesehen werden. Ein vom fraglichen Grundstück losgelöstes schuldrechtliches (Haupt-) Recht existierte im Streitfall nicht. An der Begründung eines solchen Rechts waren die LB-oHG und D-KG nicht interessiert, weil sich weder die LB-oHG noch der gesamte klägerische Konzern zu irgendeinem Zeitpunkt mit dem Verkauf von Lebensmitteln beschäftigt hatte und solche Aktivitäten wegen der Marktposition der Klägerin als Lieferantin von Unternehmern, die Endverbrauchermärkte betreiben, zum damaligen Zeitpunkt nicht zu erwarten waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 1 und Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i. S. d. § 115 Abs. 2 FGO lagen nicht vor. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, da das Gericht auf die tatsächlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls abzustellen hatte. Die Beteiligten streiten um die Umsatzsteuerfreiheit des gegen Entgelt erklärten und im Grundbuch eingetragenen Verzichts auf eine bestimmte, für einen Dritten wettbewerbsrelevante Nutzung eines Grundstücks. Die im Handelsregister eingetragene Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der durch Austritt des vorletzten Gesellschafters nach § 783 Satz 1 BGB am 21.02.2012 auf sie angewachsenen, zuvor im Handelsregister eingetragenen MZ-oHG. Auf diese war durch Vertrag vom 14.08.2006 mit ertragsteuerlicher Rückwirkung zum Übertragungsstichtag 31.12.2005 unter anderem die im Handelsregister eingetragene LB-oHG (bis Oktober 2006 firmierend in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG) verschmolzen worden. Vertraglicher Unternehmensgegenstand der LB-oHG war der Erwerb, die Errichtung und die Vermietung von Grundstücken, Baulichkeiten und Anlagen aller Art nebst Nebengeschäften. Tatsächlich befasste sich die LB-oHG seit ihrer Gründung mit der Vermietung und Verwaltung von Grundstücken. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die LB-oHG im Besteuerungszeitraum 2006 Unternehmerin i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG war und die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten zu berechnen hatte. Die LB-oHG war Eigentümerin eines im Grundbuch der Stadt eingetragenen Grundstücks, welches sie zum Zwecke des Betriebs einer Lebensmittelproduktion an die Klägerin vermietet hatte. Im Jahre 2000 wurde die Produktion eingestellt, der Mietvertrag beendet und die Betriebsgebäude abgerissen. Das Grundstück bzw. das Areal befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof und zur Innenstadt der Stadt. Nach den Planungen der Stadt bestand nach Aufgabe der industriellen Nutzung durch die Klägerin die Absicht, das Areal bauplanungsrechtlich als so bezeichnetes eingeschränktes Gewerbegebiet und Mischgebiet i. S. d. § 6 Abs. 1 BauNVO auszuweisen und im Rahmen eines am 11.02.2003 mit der Klägerin und der LB-oHG geschlossenen umfassenden städtebaulichen Vertrages neu zu erschließen. Durch notariell beurkundeten "Dienstbarkeitsvertrag" vom 12.07.2006 erklärte sich die LB-oHG gegenüber der im Handelsregister eingetragenen D-KG damit einverstanden (vgl. § 2 des Vertrages), dass es ihr in ihrer Stellung als Grundstückseigentümerin auf Dauer untersagt sei, auf dem Grundstück Lebensmittel jedweder Art zu vertreiben oder von Dritten vertreiben zu lassen. Insbesondere war es dem Eigentümer untersagt, einen Lebensmittelmarkt, ein SB-Warenhaus bzw. Verbrauchermarkt mit dem Angebot von Nahrungs- und Genussmitteln oder einen Lebensmittel-Discount-Markt zu betreiben sowie ferner das Grundstück zu diesem Zweck an einen Dritten zu vermieten, zu verpachten oder sonst zur Nutzung zu überlassen. Auch das Errichten von "Einrichtungen und Baulichkeiten, die einem Lebensmittelmarkt dienen, wie Parkflächen und Werbepylons", war untersagt. Das Anbieten von Nahrungs- und Genussmitteln im Rahmen des Betriebs eines Hotels, Restaurants oder einer anderen zulässigen Hauptnutzung (z. B. Büronutzung, Freizeiteinrichtung, Bildungseinrichtung, usw.) oder einer speziellen Verkaufseinrichtung mit maximal 300 qm Verkaufsfläche (z. B. Shops und Kioske) war dagegen zulässig. Hintergrund dieser Vereinbarung war, dass die D-KG auf dem Nachbargrundstück erfolgreich einen größeren Lebensmittelmarkt betrieb. Die LB-oHG bewilligte und beantragte die Eintragung der genannten Untersagungen im Grundbuch als zu Gunsten von D-KG auf unbestimmte Dauer eingerichtete beschränkte persönliche Dienstbarkeiten an erster Rangstelle, was auch geschah. Als "Entgelt" (vgl. § 3 des Vertrages) hatte D-KG binnen zwei Wochen nach Eintragung der Dienstbarkeit einen Betrag von 1,6 Mio. Euro an die LB-oHG zu zahlen. Umsatzsteuer wurde dabei weder ausgewiesen noch kalkuliert. Am 26.01.2007 reichte die MZ-oHG als Rechtsnachfolgerin der LB-oHG beim Finanzamt eine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2006 ein, in der sie die noch in 2006 fällige und bezahlte Forderung gegen D-KG aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 12.07.2006 i. H. v. 1,6 Mio. Euro nicht berücksichtigte, weil sie die Auffassung vertrat, dass ein steuerpflichtiger Umsatz insoweit nicht vorliege. Die hierauf beruhende Steueranmeldung für das Unternehmen der LB-oHG stand nach § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Infolge einer Prüfungsanordnung vom 15.12.2011 begann der inzwischen örtlich zuständige Beklagte (das Finanzamt, im Folgenden: 'FA') bei der Klägerin als nunmehriger Rechtsnachfolgerin der LB-oHG noch in 2011 eine Betriebsprüfung des Jahres 2006, die er mit Prüfungsbericht vom 06.12.2013 abschloss. Darin gelangten die Prüfer zu der Einschätzung, dass die Lieferungen und Leistungen zum 16 %-igen Regelsteuersatz um den Nettobetrag von 1.379.310,34 Euro zu erhöhen seien, weil der Zahlung von 1,6 Mio. Euro eine steuerpflichtige sonstige Leistung der LB-oHG zu Grunde liege. Entgegen der Sachbehandlung der Klägerin in der Steuererklärung sei die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe c UStG nicht anwendbar. Diese Vorschrift sei eng auszulegen und umfasse vermietungsähnliche Umsätze (Verweis auf Rn. 50 ff. des Urteils des EuGH vom 04.10.2001 - C-326/99 Stichting Goed Wonen, UR 2001, 484). Die LB-oHG habe ein räumlich beschränktes Wettbewerbsverbot akzeptiert, was dem Typus einer Grundstücksvermietung nicht entspreche. Feststellungen zum (korrespondierenden) Vorsteuerabzug traf die Betriebsprüfung nicht. Die Festsetzungsstelle des FA folgte der Einschätzung und erließ am 12.11.2014 einen an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der LB-oHG zutreffend adressierten Umsatzsteuerbescheid für 2006, mit dem es die Umsätze zum Regelsteuersatz auf xxx Euro und die Umsatzsteuer auf xxx Euro erhöhte, wogegen die Klägerin fristgerecht Einspruch einlegte. Diesen wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 03.08.2016 als unbegründet zurück, worauf wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Da D-KG laut Vertrag vom 12.07.2006 nicht das Recht erhalten habe, das Grundstück in Besitz zu nehmen und es zu nutzen, liege keine vermietungstypische Leistung vor. Das entsprechende Nutzungsrecht sei bei der LB-oHG verblieben. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sei lediglich ein Wettbewerbsverbot dinglich abgesichert worden. Dies begründe noch kein Nutzungsrecht i. S. d. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe c UStG. Mit ihrer hiergegen am 05.09.2016 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Rückgängigmachung der dargestellten Umsatzsteuererhöhung. Die Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an dem Grundstück stelle einen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe c UStG steuerfreien Umsatz dar. Dies werde durch die Ausführungen des BFH im Urteil vom 11.05.1995 (V R 4/92, BStBl. II 1995, 610) bestätigt, wonach auch eine im Rahmen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit i. S. v. §§ 1090 ff. BGB bestimmte Unterlassungsverpflichtung den Tatbestand der Steuerbefreiung erfülle. Auf dieses Urteil habe Abschnitt 4.12.8 UStAE in der bis 2015 geltenden Fassung ausdrücklich Bezug genommen. Im späteren Urteil vom 24.02.2005 (V R 45/02, BStBl. II 2007, 61) habe der BFH bestätigt, das Gegenstand einer nach § 4 Nr. 12 Buchstabe c UStG steuerbefreiten Leistung auch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit i. S. d. §§ 1018 ff. BGB sein könne, die dazu berechtige, bestimmte Unbefugte von der Nutzung auszuschließen. Nicht erforderlich sei (was das FA aber im Streitfall sinngemäß vertrete), dass der Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht allein ausüben könne. Es genüge, dass D-KG nach §§ 1090 Abs. 2, 1027 BGB im Umfang seiner Berechtigung gegenüber jedermann die dinglichen Abwehrrechte des Eigentümers entsprechend § 1004 BGB zustünden. Gegen die anderweitige Auffassung des FA spreche, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BFH z. B. auch Abstandszahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Mietvertrages das umsatzsteuerliche Schicksal eines Vermietungsumsatzes i. S. d. § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG teilten. Auch in einem solchen Fall sei Gegenstand der Leistung gerade nicht die Nutzungsüberlassung. Die Rechtsprechung des EuGH stehe dem nicht entgegen. Tatsächlich gehe die mit D-KG getroffene Vereinbarung über ein bloßes Wettbewerbsverbot weit hinaus und verbiete der LB-oHG bzw. der eingetragenen Eigentümerin im Ergebnis das Betreiben eines Lebensmittelmarktes durch sich selbst oder durch Dritte. Diese gegen Entgelt eingegangene und eingetragene (d. h. auch für Folgeeigentümer wirksame) Verpflichtung sei einem Vermietungsumsatz gleichzusetzen. Alleiniger Hintergrund des Vertrages vom 12.07.2006 sei es gewesen, die Vermietung des nach Abschluss des städtebaulichen Vertrages mit der Stadt neu zu erschließenden Grundstücks an einen Konkurrenten von D-KG zu verhindern. Ein Wettbewerbsverbot liege im wirtschaftlichen Sinne gar nicht vor, weil die LB-oHG und der gesamte Konzern der Klägerin zu keinem Zeitpunkt Lebensmittelmärkte betrieben oder solches auch nur geplant hätten. Bei der LB-oHG selbst habe es sich um eine reine Objektgesellschaft gehandelt, die sich durchgängig ausschließlich mit der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken beschäftigt habe. Eine gesonderte schuldrechtliche Vereinbarung über ein Wettbewerbsverbot sei im Streitfall auch gar nicht vereinbart worden. Zu einem endgültigen und vollständigen Verlust der Herrschaftsmacht der LB-oHG über das Grundstück sei es durch die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten D-KG nicht gekommen. Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 12.11.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.08.2016 abzuändern und die Umsatzsteuer für 2006 von bisher xxx Euro um 220.689,60 Euro auf xxx Euro herabzusetzen sowie hilfsweise die Revision zuzulassen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA hält an der im Rahmen der Betriebsprüfung gebildeten Rechtsauffassung zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht der eingeräumten Dienstbarkeit fest. Die Ausführungen im Urteil des BFH vom 11.05.1995 (V R 4/92, BStBl. II 1995, 610) seien auf den Streitfall nicht anwendbar, da sich die Steuerfreiheit im dortigen Fall bereits aus anderen Vorschriften ergeben habe. Da D-KG am Grundstück der LB-oHG im Sinne des in allen offenen Fällen anzuwendenden (vgl. BMF vom 21.01.2016, BStBl. I 2016, 150) Abschnitts 4.12.1 UStAE 2016 kein Nutzungsrecht erhalten habe, sei der Tatbestand des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe c UStG nicht erfüllt. Im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 04.10.2001 - C-326/99 Stichting Goed Wonen, UR 2001, 484) entspreche die von der LB-oHG erbrachte Leistung nicht dem Typus der Vermietung und Verpachtung i. S. v. Art. 135 Abs. 1 Buchstabe l MwStSystRL, da es an der notwendigen vollständigen Inbesitznahme des Grundstücks nebst Ausschluss der Nutzung durch andere fehle. Der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung vom 12.07.2006 bestehe vielmehr in der Vereinbarung eines allgemeinen Wettbewerbsverbotes zu Gunsten von D-KG, das lediglich ergänzend durch die Eintragung der Dienstbarkeit gesichert worden sei.