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Urteil

6 K 720/18

Hessisches Finanzgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2021:1125.6K720.18.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Umsatzsteuerbescheid des FA für 2014 vom 22.08.2017 ist in der Gestalt der zum Gegenstand des Verfahrens geworbenen Einspruchsentscheidung des FA vom 20.05.2021 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 1. Die nach Einlegung des Einspruchs gegen den Bescheid vom 22.08.2017 nach § 46 Abs. 1 FGO am 14.05.2018 erhobene Untätigkeitsklage ist zulässig. Das Verfahren war mit dem nunmehrigen Gegenstand der Einspruchsentscheidung des FA vom 20.05.2021 zur Sache fortzuführen, ohne dass es darauf ankommt, ob zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage am 14.05.2018 bereits die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 46 FGO erfüllt waren oder nicht (BFH vom 28.10.1988 – III B 184/86, BStBl. II 1989, 107). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das FA hat die von der Klägerin für den Besteuerungszeitraum 2014 geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus den erstmals am 01.11.2017 vorgelegten zwölf Rechnungen der D-UG i.H.v. insgesamt …,.. Euro (Bl. 12 ff. des Sonderbandes II, Kopien Bl. 293 ff. u. 379 ff. der Klageakte) zu Recht nicht anerkannt, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG i.V.m. §§ 14, 14a UStG nicht erfüllt sind. Einerseits ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellbar und damit nicht erwiesen, dass die Rechnungen der Klägerin bereits im Jahre 2014 vorlagen. Andererseits und dessen ungeachtet verfügen die Rechnungen auch bei Berücksichtigung aller aktenkundigen weiteren Unterlagen jedenfalls nicht über eine i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG ausreichende Leistungsbeschreibung. a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in der Fassung des Besteuerungszeitraums 2014 setzt die Geltendmachung des Rechts auf den Vorsteuerabzug aus Rechnungen die tatsächliche Durchführung einer Lieferung (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 UStG) oder sonstigen Leistung (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 9 UStG) durch einen Unternehmer i.S.d. § 2 UStG für das Unternehmen des Vorsteuerabzugsberechtigten sowie den gesonderten Ausweis des zutreffenden Steuerbetrages in einer i.S.d. §§ 14, 14a UStG ordnungsgemäßen Rechnung voraus. Der Unternehmer muss zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Besitz einer solchen Rechnung sein. Der Mangel einer im Besteuerungszeitraum der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs gänzlich fehlenden oder i.S.v. §§ 14, 14a UStG unvollständigen bzw. formell unzureichenden Rechnung kann nicht durch Schätzung behoben werden (BFH vom 12.06.1986 – V R 75/78, BStBl. II 1986, 721). Die Rechnung muss die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG erforderlichen (Mindest-) Angaben enthalten, um den Finanzbehörden eine Überprüfung des abgerechneten Umsatzes zu ermöglichen (BFH vom 02.09.2010 – V R 55/09, BStBl. II 2011, 235). Diese Anforderungen sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG i.V.m. Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL muss die vom Unternehmer zum Zwecke des Vorsteuerabzugs vorgelegte und im Zeitpunkt der Geltendmachung auch tatsächlich bereits vorliegende Rechnung i.S.d. §§ 14, 14a, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG insbesondere Angaben über die „Menge“ und die „Art“ (handelsübliche Bezeichnung) der vom Lieferanten i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG gelieferten Gegenstände bzw. über den „Umfang“ und die „Art“ der i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG vom Leistungserbringer ausgeführten sonstigen Leistungen enthalten. Hierzu müssen sich aus der Rechnung Angaben tatsächlicher Art ergeben, die eine eindeutige Identifikation der abgerechneten Leistung zulassen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Angaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist (vgl. bereits BFH vom 10.11.1994 – V R 45/93, BStBl. II 1995, 395; BFH vom 18.05.2000 – V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504; BFH vom 29.11.2002 – V B 119/02, BFH/NV 2003, 518; BFH vom 08.10.2008 – V R 59/07, BStBl. II 2009, 218; BFH vom 15.12.2008 – V B 82/08, BFH/NV 2009, 797; BFH vom 16.12.2008 – V B 228/07, BFH/NV 2009, 620). Diese Anforderungen sind zum Ausschluss der mehrfachen Inrechnungstellung desselben Umsatzes (Doppelabrechnungen) und zur Überprüfung des Umsatzes durch die Finanzbehörden erforderlich und verhältnismäßig (BFH vom 14.10.2002 – V B 9/02, BFH/NV 2003, 213 unter II. 1.). Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Nach § 31 Abs. 3 UStDV dürfen Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen und Symbole verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist und die anderen Unterlagen sowohl beim Leistungsempfänger als auch beim Leistungserbringer vorhanden sind. Die Angaben in der Rechnung können auch durch einen Verweis auf andere Unterlagen vervollständigt werden (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 UStDV), sofern und soweit die anderen Dokumente in dem Abrechnungspapier eindeutig bezeichnet werden (BFH vom 10.11.1994 – V R 45/93, BStBl. II 1995, 395; BFH vom 03.05.2007 – V B 87/05, BFH/NV 2007, 1550). Auch ohne konkreten Verweis in der Rechnung darf der Vorsteuerabzug nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG dann nicht versagt werden, wenn die Finanzbehörde aus anderen Dokumenten i.S.d. Art. 219 MwStSystRL (z.B. aus nachträglich vorgelegten „Annexen“ zu den Rechnungen) über alle notwendigen Informationen verfügt, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im Einzelfall vorliegen (EuGH vom 15.09.2016 – C 516/14 – Barlis 06, HFR 2016, 1031). Bei sonstigen Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG genügen allgemeine Attribute wie z.B. „Beratungsleistungen“ (BFH vom 16.12.2008 – V B 228/07, BFH/NV 2009, 620; BFH vom 20.10.2016 – V R 26/15, BFH/NV 2017, 252), „juristische Dienstleistungen“ eines Anwaltsbüros (EuGH vom 15.09.2016 – C 516/14, UR 2016, 795), „technische Beratung und Kontrolle“ (BFH vom 08.10.2008 – V R 59/07, BStBl. II 2009, 218), „Personalgestellung – Schreibarbeiten, Porto, EDV“ und „Leistungen nach mündliche Vereinbarung“ (BFH vom 15.05.2012 – XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836), „Tagestouren in Hamburg und Umland“ (FG Hamburg vom 27.06.2017 – 2 K 214/16, EFG 2017, 1914 – rechtskräftig), „Renovierungsarbeiten“ (BFH vom 29.08.2012 – XI R 40/10, BFH/NV 2013, 182), „Trockenbau“ (vgl. aber bei zusätzlicher Benennung eines konkreten Bauvorhabens BFH vom 15.10.2019 – V R 29/19, BFH/NV 2020, 298), „Fliesenarbeiten“, „Außenputz“ (BFH vom 05.02.2010 – XI B 31/09, BFH/NV 2010, 962) grundsätzlich nicht, um die anzugebende „Art“ der erbrachten Leistungen in der gebotenen Weise zu umschreiben. Vielmehr ist die Benennung der konkreten Leistungshandlung oder des konkret eingetretenen individuellen Leistungserfolges erforderlich. Der zu umschreibende „Umfang“ der i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG erbrachten und abgerechneten sonstigen Leistung hängt von der Art der geschuldeten Verrichtungen ab. Bei Dienstleistungen, die üblicherweise oder gemäß den getroffenen Vereinbarungen nach Maßgabe von Arbeitstagen, Arbeitsstunden und der Anzahl der eingesetzten und nach Stundensätzen berücksichtigten Personen abgerechnet werden (Stundenlohnarbeiten), reicht z.B. eine lediglich monatsweise Offenlegung der geleisteten Stunden ohne Aufschlüsselung auf die einzelnen Leistungstage und die Anzahl der in die Berechnung einbezogenen Ausführungspersonen zur eindeutigen Identifizierung der abgerechneten Leistungshandlungen und damit zum Ausschluss möglicher Doppelabrechnungen regelmäßig nicht aus (vgl. BFH vom 15.05.2012 – XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836 unter II. 4. a.; vgl. zu objektbezogenen Reinigungsleistungen FG Düsseldorf vom 25.07.2016 – 5 V 3611/15 – rechtskräftig). Entsprechendes gilt auch für die bloße Angabe von Tages- oder Monatspauschalen im Kurierdienstwesen, wenn keine weiteren Unterlagen mit konkreten, der individuellen Leistung subjektiv und objektiv zuordenbaren ergänzenden Informationen vorliegen (vgl. FG Hamburg vom 27.06.2017 – 2 K 214/16, EFG 2017, 1914 – rechtskräftig). Eine in einzelnen Punkten i.S.v. § 14 Abs. 4 UStG unzureichende oder inhaltlich unzutreffende Rechnung kann vom Rechnungsaussteller nach § 31 Abs. 5 UStDV bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im finanzgerichtlichen Verfahren rückwirkend berichtigt werden (EuGH vom 15.09.2016 – C-518/14 – Senatex, HFR 2016, 1029; BFH vom 20.10.2016 – V R 26/15, BFH/NV 2017, 252). Die Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde (BFH vom 05.09.2019 – V R 12/17, BFH/NV 2020, 248). Voraussetzung ist allerdings, dass das zu berichtigende Dokument dem Grunde nach eine „Rechnung“ darstellt, wozu ausreicht, dass es zumindest Angaben zum Aussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält, solange diese Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen (BFH vom 20.10.2016 – V R 26/15, BFH/NV 2017, 252 unter II. 4. a.). Hieraus folgt, dass der Unternehmer im Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs zumindest im Besitz einer nach diesen Grundsätzen berichtigungsfähigen Rechnung sein muss, um das materiell-rechtlich entstandene Recht auf den Vorsteuerabzug (rückwirkend) für diesen Zeitraum ausüben zu können (vgl. EuGH vom 29.04.2004 – C-152/02 – Terra Baubedarf, Slg. 2004 I, 5583; BFH vom 05.12.2018 – XI R 22/14, BStBl. II 2020, 418; Korn in Bunjes, UStG, 20. Auflage 2021, § 14 Rn. 209 i.V.m. Rn. 6 m. w. N.). Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 UStG trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die objektive Beweislast (Feststellungslast), da der Vorsteuerabzug auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Neutralität der Umsatzsteuer grundsätzlich steuerbegünstigend bzw. steuermindernd wirkt (BFH vom 27.06.1996 – V R 51/93, BStBl. II 1996, 620; BFH vom 01.02.2001 – V R 6/00, BFH/NV 2001, 941; BFH vom 16.08.2001 – V R 67/00, BFH/NV 2002, 223; BFH vom 04.09.2003 – V R 9-10/02, BStBl. II 2004, 627). Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG i.V.m. §§ 14, 14a UStG im Einzelfall nicht erfüllt, ist ein Vorsteuerabzug allein kraft Vertrauensschutz nicht möglich, da diese Vorschriften den guten Glauben an die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Vorsteuerabzugs nicht schützt (BFH vom 30.04.2009 – V R 15/07, BStBl. II 2009, 744). Solches kann vom Steuerpflichtigen allenfalls in einem (gesonderten) Billigkeitsverfahren nach § 163 AO geltend gemacht werden. b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall war die Klägerin im maßgeblichen Besteuerungszeitraum 2014 (d.h. in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014) bereits dem Grunde nach nicht im Besitz – gegebenenfalls rückwirkend berichtigungsfähiger – Rechnungen der D-UG. Solches ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen, was zu Lasten der insoweit feststellungsbelasteten Klägerin geht. Dem gesamten Prozessstoff lassen sich keine schriftlichen Beweismittel entnehmen, mit denen die Feststellung möglich wäre, dass die erstmals mit Schreiben vom 25.10.2017 dem FA am 01.11.2017 vorgelegten zwölf Rechnungen der D-UG (Bl. 12 ff. des Sonderbandes II, Kopien Bl. 379 ff. der Klageakte) bereits im Besteuerungszeitraum 2014 existierten. Hiergegen sprechen nicht zuletzt auch die schriftlichen und mündlichen Erläuterungen des Zeugen R über die Untersuchung der beschlagnahmten Computer nebst Speichermedien. Dass die Quelldateien der zwölf Rechnungen bereits im Jahre 2014 existierten, ist danach zwar nicht gänzlich ausgeschlossen. Dies ist jedoch in erhöhtem Maße unwahrscheinlich, da plausible elektronische Spuren über eine frühere Erzeugung als im Oktober 2017 nicht gefunden werden konnten und der Zeuge auch die zu erwartenden Anzeichen eines zwischenzeitlichen Dateiverlustes nicht festzustellen vermochte. Die gleichzeitige Speicherung anderer Dateien mit elektronisch plausibler Erzeugung in den Jahren 2013 und 2014 spricht dagegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiden Gutachten des Zeugen R vom 02.02.2021 und vom 08.10.2021 sowie auf die protokollierten Angaben des Zeugen bei seiner Vernehmung durch das Gericht verwiesen. Gegen die Existenz der von der Klägerin selbst erstellten und ausgedruckten und dem FA erstmals am 01.11.2017 vorgelegten zwölf Rechnungen bereits im Jahre 2014 spricht auch der Verlauf des Voranmeldungsverfahrens für den Besteuerungszeitraum 2014, in dem nicht etwa die in den zwölf Rechnungen nunmehr ausgewiesenen Vorsteuerbeträge, sondern jeweils ein Vorsteuerbetrag in monatlich gleicher Höhe – teilweise zuzüglich einer „Schätzung“ laut Buchhaltung – erklärt wurde, der in der vom Zeugen H vorbereiteten laufenden Buchführung der Klägerin mit der Abkürzung „DR“ gekennzeichnet worden war, was nach den Angaben des Bevollmächtigten in der Sitzung vom 25.11.2021 für den Begriff einer „Dauerrechnung“ der D-UG stehen soll. Schließlich überrascht, dass die Klägerin die zwölf Rechnungen dem FA am 01.11.2017 vorlegen konnte, jedoch erst am 10.11.2017 (Tag der Verkündung) das vorgelegte Versäumnisurteil der D-UG zur Herausgabe der Unterlagen durch den Steuerberater F erwirkt werden konnte. Auch die Existenz einer von den zwölf Rechnungen abweichenden „Dauerrechnung“ oder anderer Rechnungsdokumente der D-UG mit den im Voranmeldungsverfahren abweichend angegebenen Vorsteuerbeträgen im Jahre 2014 ist indessen nicht erwiesen. Die Angaben der von der Klägerin hierzu benannten und vom Gericht vernommenen Zeugen H und N sind hierzu im Ergebnis insgesamt unergiebig. Der Zeuge N, der von der Klägerin erst viel später beauftragt wurde und die zu buchenden Belege nach seinen Angaben erst im Jahre 2019 (d.h. lange nach Einreichung der zwölf streitigen Rechnungen am 01.11.2017 beim FA) erhielt, konnte hierzu keine Angaben machen. Der Zeuge H beschränkte sich bei seiner Aussage auf die Vermutung bzw. Schlussfolgerung, dass er wegen seiner stets korrekten Arbeitsweise über ordnungsgemäße Belege der D-UG (als Dienstleister mit den höchsten Vorsteuerbeträgen) verfügt haben müsse. Diesen Bekundungen des Zeugen liegen bei verständiger Würdigung bereits keine belastbaren eigenen Wahrnehmungen über das konkrete Vorhandensein von Rechnungen im Jahre 2014 zu Grunde. Zudem drängt sich der die Glaubwürdigkeit des Zeugen einschränkende Eindruck auf, dass dem Zeugen in nicht unerheblicher Weise daran gelegen war, eventuelle Angriffe gegen die Korrektheit seiner Arbeit abzuwehren. Jedenfalls bestehen erhebliche Zweifel, ob die Angaben des Zeugen überhaupt das Voranmeldungsverfahren für 2014 betreffen (können), da der Zeuge hierzu zunächst auf eine Zusammenarbeit mit dem Steuerberater S verwies, ohne den Namen des in diesem Jahr tatsächlich für die Klägerin tätigen Steuerberaters F benennen zu können. An die genauen (insbesondere zeitlichen) Umstände eines Wechsels des Steuerberaters konnte sich der Zeuge ebenfalls nicht erinnern. Die Aussage, dass (vermeintlich existierende) Rechnungen der D-UG „korrekt“ gewesen seien, betrifft im Übrigen nicht die Tatschen-, sondern die Bewertungsebene. Daneben hat der Zeuge in diesem Zusammenhang selbst angegeben, dass Rechnungen (soweit sie nach seinen Mutmaßungen vorgelegen haben sollen) oft mangelhaft gewesen seien und korrigiert werden mussten. Im Ergebnis sind die Angaben des Zeugen H zur Existenz von Rechnungen der D-UG im Jahre 2014 ebenfalls unergiebig und lassen darüber hinaus auch keine sicheren mittelbaren Schlüsse auf die Existenz entsprechender Rechnungen oder gar einer einzigen „Dauerrechnung“ der D-UG zu. Entsprechende sonstige (Dauer-) Rechnungen befanden sich nach dem Ergebnis der Vernehmung der Zeugin J auch nicht in den durch die Steuerfahndung im Januar 2020 bei der Klägerin, der D-UG und Herrn B. beschlagnahmten Unterlagen. Die Zeugin hat die Unterlagen anlässlich der Beschlagnahme sowie nochmals im Nachgang zur diesbezüglichen Erörterung im Termin vom 21.09.2021 gesichtet und hierüber mehrere detaillierte Aktenvermerke verfasst, wonach sich in den Unterlagen lediglich die am 01.11.2017 vorgelegten zwölf Rechnungen, nicht jedoch irgendwelche Rechnungsdokumente der D-UG mit den im Voranmeldungsverfahren angegebenen (gleichbleibenden) Werten oder sonstige anderweitige Rechnungen der D-UG befanden. Dies hat die Zeugin J bei ihrer Vernehmung auch nochmals glaubwürdig bestätigt. Das Gericht sieht keinen Grund, den Angaben der Zeugin J keinen Glauben zu schenken. Die Behauptung bzw. Mutmaßung der Klägerin, die vorgeblich bereits im Jahre 2014 erstellten zwölf Rechnung oder die offenbar im Voranmeldungsverfahren verwendete „Dauerrechnung“ befänden sich in den beschlagnahmten Unterlagen, ist damit widerlegt. Die insoweit beweisbelastete Klägerin hat nicht nachgewiesen, tatsächlich bereits im Jahre 2014 im Besitz von Rechnungen der D-UG gewesen zu sein. Stattdessen sind erhebliche Zweifel an der Existenz von Rechnungen bereits zu diesem Zeitpunkt verblieben, die auch durch die Angaben der Zeugen I und K über den Inhalt des Gesprächs vom 23.05.2018 bestätigt werden, wonach die Klägerin selbst erhebliche Zweifel am fehlerfreien Arbeiten des Steuerberaters F äußerte, wenn auch die Bezeichnung „fiktiver“ Beträge tatsächlich nicht von der Klägerin, sondern vom Zeugen K verwendet worden war und die – nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts der deutschen Sprache hinreichend mächtige Klägerin – diesen Begriff im Gespräch lediglich bestätigte. Auf die genaue Formulierung kommt es wegen der im Ergebnis nicht erwiesenen Verfügungsmacht der Klägerin über Rechnungen der D-UG bereits im Jahre 2014 und die insgesamt hieran bestehenden erheblichen Zweifel nicht an. c) Ungeachtet der bereits nicht erwiesenen Existenz von Rechnungen der D-UG im Streitjahr 2014 ist der Vorsteuerabzug aus den am 01.11.2017 vorgelegten zwölf Rechnungen der D-UG auch deshalb nicht möglich, weil diese Abrechnungsdokumente selbst bei ergänzender Berücksichtigung der aktenkundigen weiteren Dokumente (hier insbesondere des zwischen der D-UG und der Klägerin geschlossenen Subunternehmervertrages) nicht den oben unter 1. Dargestellten Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG entsprechen. Durch die pauschale Umschreibung der erbrachten Leistungen mit „Kurierfahrten“ für einen bestimmten Monat wird der „Umfang“ der abgerechneten sonstigen Leistungen nicht genügend spezifiziert (vgl. FG Hamburg vom 27.06.2017 – 2 K 214/16, EFG 2017, 1914 – rechtskräftig). Ein sicherer Ausschluss der mehrfachen Inrechnungstellung derselben Leistungsereignisse (d.h. bestimmter Zustellungen, Abholungen oder Transferfahrten nach 2) wird damit nicht gewährleistet. Zwar schuldete die D-UG der Klägerin laut Subunternehmervertrag der Sache nach alle Verrichtungen, welche die Klägerin selbst der Firma A infolge der zwischen diesen Parteien geschlossenen Verträge schuldete. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn zum einen bedeutet die schuldrechtliche Vereinbarung bestimmter Leistungsereignisse nicht zwingend, dass diese vom Schuldner auch tatsächlich in entsprechendem Umfang erbracht und abgerechnet wurden. Zum anderen ergibt sich aus dem zwischen der D-UG und der Klägerin geschlossenen Subunternehmervertrag gerade, dass eine Nachverrechnung gemäß dem tatsächlichen Sendungsaufkommen stattfinden sollte. Die genauen Modalitäten dieser Nachverrechnung und das Zustandekommen der Beträge in den am 01.11.2017 vorgelegten zwölf Rechnungen ist jedoch nicht nachvollziehbar. Ergänzende Unterlagen, die hierzu Aufschluss geben könnten, ergeben sich nicht aus den Akten und wurden von der Klägerin trotz der entsprechenden Hinweise des FA im vorbereitenden schriftlichen Verfahren nicht vorgelegt. Die im Subunternehmervertrag vereinbarte Abrechnung zwischen der D-UG und der Klägerin fehlt. Die gemäß den zwölf Rechnungen in variierender Höhe in Rechnung gestellten Beträge erscheinen danach willkürlich und lassen eine Nachprüfung der konkret geleisteten Verrichtungen nicht zu. Daran, dass die D-UG gerade exakt die Leistungen erbracht haben soll, welche die Klägerin gegenüber der Firma A für das Satellitendepot 1 schuldete und abrechnete, bestehen im Streitfall auch konkrete Zweifel, da die Klägerin laut Kontennachweis zur Gewinn- und Verlustrechnung für 2014 (abgelegt im Bilanzheft) nicht nur „Fremdarbeiten“ der D-UG i.H.v. …,.. Euro (Konto Nr. 4781), sondern auch weitere „Fremdarbeiten“ anderer Unternehmen i.H.v. …,.. Euro (Konto Nr. 4780) bezogen bzw. geltend gemacht hat. Auf den durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerügten Umstand, dass das FA den Aspekt der Leistungsbeschreibung i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG nicht von Anfang an aufgegriffen hatte, kommt es nicht an, da es sich um eine Rechtsfrage handelt, zu der die Klägerin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und diese Gelegenheit durch ihren Prozessbevollmächtigten bereits im schriftlichen Verfahren auch genutzt hat. d) Über die zur Hauptsache gestellten Anträge war nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Soweit die Klägerin im Termin vom 25.11.2021 ergänzend noch die Vernehmung des Zeugen O beantragt hat, war dem nicht nachzukommen, da der Beweisantrag unzulässig ist. Zum einen hat die Klägerin dem Gericht, welches die von der Klägerin zur Ladung mitgeteilte Bezeichnung und Anschrift übernommen hatte (vgl. Bl. 146 der Klageakte i.V.m. sodann Bl. 359 der Klageakte: „Herr O, Steuerbüro P, …, …“, vgl. die sodann zurückgelaufene Zustellungsurkunde, Bl. 403 der Klageakte) keine ladungsfähige Anschrift des Zeugen benannt (BFH vom 13.12.2018 – X B 71/12, BFH/NV 2019, 303; BFH vom 30.04.2002 – X B 132/00, BFH/NV 2002, 1457; FG Köln vom 22.01.2009 – 10 K 398/08, EFG 2009, 900). Zum anderen handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsantrag „ins Blaue“, mit dem vom Gericht erst ermittelt worden soll, ob sich die vorgeblich bereits im Jahre 2014 erstellten zwölf Rechnungen oder andere Rechnungsdokumente möglicherweise im Besitz des Steuerberaters O befinden oder befanden, ohne dass substantiiert behauptet wird, dass der Steuerberater über solche Beweismittel verfügen bzw. verfügt haben soll (BFH vom 02.09.2016 – IX B 66/16, BFH/NV 2017, 52). Die Beweiserhebung nebst Ermittlung einer ladungsfähigen Anschrift war auch nicht von Amts wegen geboten, da der Steuerberater O von der Klägerin erst im Jahre 2018 oder 2019 beauftragt wurde und nicht nachvollziehbar ist, welche Angaben der Zeuge aus eigener Wahrnehmung zur Existenz von Rechnungen im Jahre 2014 machen können soll. In diesem Punkt war bereits die Vernehmung des ebenfalls nach diesem Zeitraum beauftragten Zeugen N ergebnislos. Im Übrigen und dessen ungeachtet hat die Klägerin die unterbliebene Beweiserhebung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch nicht gerügt. Soweit die Klägerin in ihren vorbereitenden Schriftsätzen beantragt hatte, die Finanzbeamtin T zum Inhalt von Telefongesprächen mit dem vormals zuständigen Einzelrichter Q zu vernehmen (vgl. Bl. 358 der Klageakte), vermag das Gericht die Entscheidungserheblichkeit einer solchen Beweiserhebung nicht zu erkennen. Auf den Beschluss vom 20.09.2021 über die Zurückweisung des gegen den aktuell zuständigen Einzelrichter gerichteten Ablehnungsgesuchs wird verwiesen. Der Beweisantrag wurde in der mündlichen Verhandlung auch nicht wiederholt und eine unterbleibende Beweiserhebung nicht gerügt. Auch für die von der Klägerin im schriftlichen Verfahren beantragte Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft 4 war ein Grund nicht ersichtlich, nach dem Gegenstand des Verfahrens die Auswertungsvermerke und die Zeugenaussage der Prüfungsbeamtin J über den genauen Inhalt der im Strafverfahren beschlagnahmten Beweismittel waren. Der Inhalt der von bzw. im Namen der Klägerin elektronisch übermittelten Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2014 ist der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten aus der schriftlichen Auseinandersetzung der Beteiligten mit dem Bericht der Prüfungsbeamtin E vom 13.07.2017 nebst Anlage 1 sowie aus der Akteneinsicht (hier: Umsatzsteuergesamtbogen 2014 auf Bl. 2 der Umsatzsteuerakte) bekannt. Die beantragte körperliche Übersendung der Voranmeldungen ist wegen ihrer auch im Jahre 2014 bereits zwingenden elektronischen Einreichung auch nicht möglich. Verfügbar ist insoweit nur der in den Akten abgelegte Ausdruck des Umsatzsteuergesamtbogens oder eine vergleichbare Datenaufbereitung mit gleichem Datensatz. Der von der Klägerin beantragte Schriftsatznachlass wegen des beim Bevollmächtigten erst am 20.11.2021 eingegangenen Schreibens des FA vom 16.11.2021 (Bl. 360 ff. der Klageakte) und der vom FA im Termin vom 25.11.2021 noch vorgelegten und für die Klägerin kopierten Unterlagen (Bl. 424 ff. der Klageakte) war abzulehnen. Die Nichtgewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist verletzt nur dann den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör i.S.d. § 96 Abs. 2 FGO, wenn sich der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des anderen Beteiligten nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Nur für diesen Fall sieht § 155 Abs. 1 FGO i.V.m. § 283 ZPO das Nachbringen schriftlicher Erklärungen vor (BFH vom 23.02.2007 – III B 105/06, BFH/NV 2007; BFH vom 18.09.2009 – IV B 140/08, BFH/NV 2010, 220). Ein solcher Fall liegt indessen nicht vor. Der Eingang des Schriftsatzes des FA vom 16.11.2021 am 20.11.2021 bot der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten bei Berücksichtigung des Inhalts genügend Zeit zur Vorbereitung einer Erwiderung im Termin am 25.11.2021. Der fragliche Schriftsatz vom 16.11.2021 nahm lediglich Bezug auf die bereits zuvor ausgetauschten und / oder schriftlich erörterten bzw. im Rahmen der Akteneinsicht vorliegenden Unterlagen, namentlich den Bericht der Prüferin E vom 13.07.2017 nebst Anlage (vgl. zu dieser z.B. bereits Bl. 287 der Klageakte) und einer diesbezüglichen Prüfungsanfrage sowie die am 01.11.2017 von der Klägerin selbst eingereichten Unterlagen. Entsprechendes gilt auch für die vom FA im Termin vom 25.11.2021 noch vorgelegten Unterlagen. Hierbei handelte es sich zunächst lediglich um einen erneuten Ausdruck des Umsatzsteuergesamtbogens für 2014 mit den Daten der klägerischen Voranmeldungen des Jahres 2014, der im Rahmen der Akteneinsicht bereits vorlag (Bl. 2 der Umsatzsteuerakte) und ebenfalls zwischen den Beteiligten umfassend – namentlich in Bezug auf die abweichend vorangemeldeten Vorsteuerbeträge (vgl. insoweit ebenfalls die Bezugnahme auf die Anlage zum Bericht der Prüfungsbeamtin E, Bl. 287 der Klageakte) – erörtert wurde. Im Übrigen wurde ein Screenshot vorgelegt, dem lediglich zu entnehmen ist, dass die Voranmeldungen für 2014 durch das Buchhaltungsbüro H elektronisch übermittelt worden waren, weil die dort abgerufene Identifikationsnummer Herrn H zuzuordnen ist. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, weshalb der Gehörsanspruch der Klägerin dadurch verletzt sein könnte, dass sie sich zum letztgenannten Aspekt zusätzlich zur mündlichen Erörterung im Termin vom 25.11.2021 nicht nochmals schriftlich hat äußern können. Eine Vertagung der mündlichen Verhandlung kam aus den angeführten Gründen ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 155 Abs. 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO kann das Gericht einen Termin nach pflichtgemäßem Ermessen verlegen oder vertagen, wenn erhebliche Gründe vorliegen. Mangelnde Vorbereitung eines Verfahrensbeteiligten ist kein erheblicher Grund, es sei denn, der Beteiligte kann sie genügend entschuldigen (BFH vom 23.02.2007 – III B 105/06, BFH/NV 2007, 1163). Ein solcher Grund wurde nicht dargetan. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Bei der am 25.11.2021 verkündeten Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache handelt es sich insgesamt nicht um eine den Gehörsanspruch der Klägerin verletzende Überraschungsentscheidung. Sie stützt sich gerade nicht auf zuvor nicht erörterte rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte und gibt dem Rechtstreit insoweit keine Wendung, mit der ein kundiger Prozessbeteiligter selbst bei Berücksichtigung der Vielzahl der vertretbaren Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (z.B. BFH vom 22.05.2006 – X B 187/05, BFH/NV 2006, 1507; BFH vom 25.01.2008 – X B 179/06, BFH/NV 2008, 608; BFH vom 21.10.2009 – X B 249/08, BFH/NV 2010, 444). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO lagen nicht vor. Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Kurierdienstleistungen. Die Klägerin betreibt unter der Firma „Z“ ein im Handelsregister nicht eingetragenes Unternehmen mit dem Gegenstand der Erbringung von Transport- und Kurierdienstleistungen. Sie ist Auftragnehmerin der Firma A GmbH für den Bereich 1 als Zustellgebiet der Niederlassung 2. Auf den entsprechenden „Satellitendepot-Vertrag“ vom 17.11.2011 mit Anlagen (Bl. 442 ff. des Fallheftes Band 2) und den „Generalunternehmervertrag“ vom 03.12.2014 mit Anlagen (Bl. 480 ff. des Fallheftes Band 2, Bl. 733 ff. des Fallheftes Band 3) nebst Nachträgen (Bl. 921 ff. des Fallheftes Band 3) wird Bezug genommen. Ihren Gewinn ermittelt die Klägerin durch Betriebsvermögensvergleich für ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr und die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten. Seit xxx war die Klägerin mit dem Herrn B (im Folgenden: ‚B.‘) verheiratet und führte deshalb im streitigen Zeitraum den Ehenamen B. Unter der Anschrift … bestand auch ein gemeinsamer Wohnsitz der Eheleute (vgl. noch die Angaben in der Einkommensteuererklärung 2014, Bl. 5 der Einkommensteuerakte). Ab August 2014 lebten die Eheleute getrennt. Inzwischen ist die Klägerin von B. geschieden und führt in zweiter Ehe den Namen X. Auch B. betrieb im streitigen Zeitraum ein Einzelunternehmen mit der Firmenbezeichnung „C“ und dem Gegenstand der Erbringung von Transport- und Kurierdienstleistungen. B. schloss mit A am 26.07.2012 einen (eigenen) „Subunternehmervertrag“ über die Durchführung bestimmter Zustellungen (Bl. 779 ff. des Fallheftes Band 3). Darüber hinaus existiert die durch Gesellschaftsvertrag (Bl. 929 ff. des Fallheftes Band 3) durch die Klägerin als ursprüngliche Alleingesellschafterin mit einem Stammkapital von …,- Euro gegründete und im Handelsregister eingetragenen Firma „D UG (haftungsbeschränkt)“ mit der im streitigen Zeitraum (ebenfalls) verwendeten Anschrift … (im Folgenden: ‚D-UG‘), deren alleiniger und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer mit Gründung B. wurde (vgl. den Geschäftsführeranstellungsvertrag Bl. 290 ff. des Fallheftes Band 2). Bereits am …. trat die Klägerin die Hälfte der Geschäftsanteile an B. ab (vgl. die im elektronischen Handelsregister abrufbare aktualisierte Gesellschafterliste). Im Jahre 2018 löste die Klägerin B. als alleinigen Geschäftsführer der D-UG ab. Am 27.01.2011 schloss die Klägerin mit der D-UG einen „Subunternehmervertrag“ (Bl. 296 ff. des Fallheftes Band 2), nach dem sie die D-UG mit der Durchführung der Fahrten beauftragte, welche sie für die Firma A gemäß dem „Satellitendepotvertrag“ für 1 zu erbringen hatte. Wörtlich (§ 1 des Vertrages): „Die Auftraggeberin beauftragt die Auftragnehmerin mit der Durchführung der Sendungszustellung und -abholung der Waren / Pakete von der Firma A und aller damit verbundenen Nebenleistungen im Bereich 1 entsprechend des im Hauptvertrag bezeichneten Bereichs ab dem Lager- und Verteilungsort 1 sowie die Abholung der Waren vom Niederlassungsort 2 der A GmbH nach 1 und zurück“. Als Entgelt wurde in § 3 Abs. 1 des Vertrages ein Betrag von monatlich … Euro zuzüglich Umsatzsteuer (d.h. brutto …,- Euro) vereinbart. Gleichwohl sollte „zunächst eine monatlich pauschalierte Abschlagszahlung“ gestellt werden, die sich „an dem von den Parteien angenommenen Sendungsaufkommen im Monat (…) orientiert“. Im Falle einer „wesentlichen Abweichung von der von den Parteien angenommenen Kalkulation“ sollte die Abrechnung „sodann monatlich nachträglich per Gutschrift und Verrechnung mit der in Rechnung gestellten Pauschale“ erfolgen (§ 3 Abs. 2 des Vertrages). Am 31.12.2011 wurde eine Erhöhung der Pauschale auf …,- Euro brutto bei Beibehaltung der bisherigen Regelungen zur Nachverrechnung vereinbart (Bl. 302 des Fallheftes Band 2). Vom 23.01.2011 datiert ein „Fahrvertrag“, mit dem die D-UG wiederum Herrn B. mit der selbständigen Ausführung der seitens der D-UG gegenüber der Klägerin und seitens der Klägerin gegenüber A geschuldeten Fahrten beauftragte, soweit die Sendungen im System A „zur Zustellung aus 2 abzuholen bzw. nach 2 zu bringen“ und „Auslieferungsfahrten zu den abgelegenen Zielen in …. durchzuführen“ waren (Bl. 284 des Fallheftes Band 2). Als Gegenleistung hatte B. der D-UG lediglich die mit dem eigenen Fahrzeug gefahrenen Kilometer in Rechnung zu stellen. Die übrigen, der Klägerin geschuldeten Leistungen führte die D-UG gemäß § 2 des zwischen der D-UG und der Klägerin geschlossenen „Subunternehmervertrages“ durch weitere „Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter“ aus (vgl. die aktenkundigen Arbeitnehmerunterlagen der D-UG, Bl. 697 ff. des Fallheftes Band 3). Wegen des Inhalts der von der Klägerin beim hierfür örtlich zuständigen Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: ‚FA‘) für ihr Einzelunternehmen betreffend das Jahr 2014 monatlich übermittelten Umsatzsteuervoranmeldungen wird auf den in den Akten abgelegten Ausdruck des Umsatzsteuer-Überwachungsbogens vom 06.06.2016 verwiesen (Bl. 2 der Umsatzsteuerakte). In ihrer am 15.06.2016 beim FA erstmals eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2014 gab die Klägerin Lieferungen und Leistungen zum Regelsteuersatz i.H.v. …,- Euro, unentgeltliche Wertabgaben zum Regelsteuersatz i.H.v. …,- Euro und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen i.H.v. insgesamt …,- Euro an. Laut Kontennachweis der zum 31.12.2014 erstellte Gewinn- und Verlustrechnung (abgelegt im Band Bilanzheft) hatte die Klägerin bei der Ermittlung des auch in der Einkommen- und Gewerbesteuererklärung für 2014 vom 15.03.2016 zu Grunde gelegten Jahresüberschusses von …,- Euro (vgl. Bl. 8 der Einkommensteuerakte und Bl. 3 der Gewerbesteuerakte) unter anderem Aufwendungen in Gestalt von „Fremdarbeiten D UG“ (Konto Nr. 4781) i.H.v. … Euro berücksichtigt. Hinzu kamen weitere „Fremdarbeiten“ i.H.v. … Euro (Konto Nr. 4780). Der aus den Angaben in der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2014 errechneten und angemeldeten Umsatzsteuer von ./. … Euro (Bl. 9 der Umsatzsteuerakte) stimmte das FA nach § 168 Satz 2 AO wegen des im Vergleich zu den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2014 i.H.v. ca. …,- Euro erheblich höheren Vorsteuervolumens (vgl. die laut Umsatzsteuergesamtbogen im Einzelnen vorangemeldeten Daten Bl. 2 der Umsatzsteuerakte) und der angeführten Unschlüssigkeit in Höhe eines Teilbetrages von ca. …,- Euro im Vergleich zu den gemäß Jahresabschluss zum 31.12.2014 insgesamt angesetzten Betriebsausgaben nicht zu und setzte die Umsatzsteuer für 2014 durch Bescheid vom 21.06.2016 unter Anerkennung von Vorsteuerbeträgen in Höhe von lediglich …,.. Euro und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf …,.. Euro fest (Bl. 3 der Umsatzsteuerakte, Bl. 36 der Klageakte). Ferner ordnete das FA am 06.07.2016 eine Umsatzsteuersonderprüfung für 2014 an (Bl. 22 des Sonderbandes I), die es durch die Prüfungsbeamtin E in der Zeit vom 19.01.2017 bis 04.07.2017 an Amtsstelle durchführte und ohne Schlussbesprechung abschloss. Während der Außenprüfung war seitens der Klägerin als Ansprechpartner für ihre Buchhaltung der Steuerberater F benannt worden, bei dem die Prüfungsbeamtin E mehrfach Unterlagen angefordert, diese jedoch nicht erhalten hatte (vgl. den zusammenfassenden Vermerk vom 10.05.2019, Bl. 274 ff. des Fallheftes Band 2). Im abschließenden Prüfungsbericht vom 13.07.2017 kam die Prüferin E zu dem Ergebnis, dass der geltend gemachte Vorsteuerabzug i.H.v. …,.. Euro zu versagen sei, weil die Klägerin die insoweit im Einzelnen gebuchten und geltend gemachten Beträge trotz mehrfacher Aufforderung nicht durch Vorlage der einschlägigen Rechnungen nachgewiesen habe (Bl. 24 ff. des Sonderbandes I, Bl. 5 ff. u. 363 ff. der Klageakte). Aus der Anlage 1 zum Prüfungsbericht ergab sich hierzu, dass die Prüfungsbeamtin unter anderem einen von der Klägerin für die Monate Januar, Februar, April, Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember in jeweils gleicher Höhe geltend gemachten Vorsteuerbetrag von …,.. Euro mit der jeweiligen Bezeichnung „DR“ sowie weitere Vorsteuerbeträge i.H.v. …,.. Euro und …,.. Euro mit der Bezeichnung „Schätzung“ mangels Vorlage entsprechender Rechnungen nicht anerkannt hatte (Bl. 29 ff. des Sonderbandes I, Bl. 368 ff. der Klageakte). Ferner – so die Prüferin unter Bezugnahme auf die Aufschlüsselung in der Anlage 1 weiter – seien auch Benzinkosten geltend gemacht worden, obwohl sich im Betriebsvermögen laut Anlageverzeichnis gar kein entsprechendes Fahrzeug befinde. Das FA folgte dem und erhöhte die Umsatzsteuer für 2014 durch Bescheid vom 22.08.2017 unter Beibehaltung des Nachprüfungsvorbehalts und bei Anerkennung von Vorsteuerbeträgen i.H.v. nunmehr lediglich noch …,... Euro auf …,.. Euro (Bl. 4 ff. der Umsatzsteuerakte, Bl. 37 ff. der Klageakte), wogegen die Klägerin am 12.09.2017 Einspruch einlegte (Bl. 1 ff. des Sonderbandes II). Mit Schreiben vom 25.10.2017 (beim FA eingegangen am 01.11.2017) bestritt sie den Zugang von schriftlichen Mitteilungen der Außenprüfung und legte diverse Rechnungen einschließlich zwölf Rechnungen Nr. 2014/1 bis 2014/12 über „Kurierfahrten“ für bestimmte Monate des Jahres 2014 unter Nennung der D-UG und der Klägerin (Bl. 12 ff. des Sonderbandes II, Kopien Bl. 293 ff. u. 379 ff. der Klageakte), weitere (Dritt-) Belege und eine Zusammenstellung „Umsatzsteuer 2014“ (Bl. 8 des Sonderbandes II, Kopie Bl. 291 u. 375 der Klageakte) vor. Die zwölf Abrechnungsdokumente über „Kurierfahrten“ sind nicht unterschreiben, weisen links oben den Namen und die Anschrift der Klägerin und rechts oben – im Zusammenhang mit der Rechnungsnummer – den Namen und die Anschrift der D-UG auf. Ein graphisch gleichartig gestaltetes und als „Gutschrift“ bezeichnetes Dokument unter Nennung einer Firma G weist dagegen links oben den Namen und die Anschrift dieser Firma und rechts oben den Namen und die Anschrift der Klägerin auf (Bl. 10 des Sonderbandes II). Die nur unter Nennung der Klägerin erstellte Zusammenstellung „Umsatzsteuer 2014“ ist graphisch ebenfalls gleichartig gestaltet (Bl. 8 des Sonderbandes). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Rechnungen der D-UG sowie die weiteren, dem FA mit Schreiben vom 25.10.2017 vorgelegten Unterlagen mit entsprechender graphischer Gestaltung persönlich durch die Klägerin als sowohl für die D-UG als auch für eigenes (Einzel-) Unternehmen tätige Sachbearbeiterin erstellt wurden (vgl. die diesbezüglichen Angaben der Klägerin laut Protokoll der Sitzung vom 21.09.2021, Bl. 226 der Klageakte). Aus einer mit Schreiben vom 25.10.2017 ebenfalls vorgelegten „Dauerrechnung“ vom 28.09.2011 ergab sich, dass die Klägerin die Firma H Buchführungsservice im Jahre 2011 mit der laufenden Lohn- und Finanzbuchhaltung beauftragt hatte und insoweit („Dauer“-) Vorsteuerbeträge auch für das Jahr 2014 geltend machte (Bl. 9 des Sonderbandes II). Am 10.11.2017 erwirkte die D-UG gegen den Steuerberater F beim Amtsgericht 1 ein Versäumnisurteil zur Herausgabe „sämtlicher erhaltener Buchungsbelege der Einnahmen und Ausgaben der D-UG (…) für die Jahre 2014, 2015 und 2016“ sowie „sämtlicher Lohnunterlagen der Mitarbeiter der D-UG für die Jahre 2014, 2015 und 2016“ und zur Erteilung von Auskunft über sämtliche von ihm an Krankenkassen veranlassten Meldungen der Arbeitnehmer der D-UG betreffend die Jahre 2014, 2015 und 2016“ (Bl. 601 ff. des Fallheftes Band 2 u. Bl. 279 ff. der Klageakte, vgl. auch die vorausgegangene Klageschrift und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Bl. 240 ff. u. Bl. 276 ff. der Klageakte). Mit Bescheiden vom 14.11.2017 und 22.01.2018 gewährte das FA antragsgemäß und befristet zunächst eine Stundung der Umsatzsteuerrückstände der Klägerin für 2014 (Bl. 33 ff. des Sonderbandes II), machte eine weitergehende Vollziehungsaussetzung mit Verweis auf die Zweifelhaftigkeit der am 01.11.2017 erstmals vorgelegten Rechnungen der D-UG jedoch von einer Sicherheitsleistung abhängig (Bl. 44 des Sonderbandes II) und ordnete am 19.04.2018 gegenüber der Klägerin eine weitere vollständige Betriebsprüfung der Jahre 2013 bis 2015 für alle Steuerarten an (Bl. 58 des Sonderbandes II). Daneben wurde sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber B. am 16.04.2018 die Eröffnung eines Strafverfahrens unter anderem wegen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer für 2014 durch unrechtmäßige Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen i.H.v. …,- Euro eröffnet (Bl. 62 f. u. 64 f. des Sonderbandes II). Mit den Prüfungen und Ermittlungen befassten sich in der Folgezeit die Prüfungsbeamtin I für die Betriebsprüfungsstelle des FA und die Prüfungsbeamtin J für die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt 3. Mit der durch das örtlich zuständige Finanzamt 4 gleichzeitig angeordneten Betriebsprüfung bei der D-UG wurde der Prüfungsbeamte K betraut. Der Prüfungsanordnung des FA vom 19.04.2018 betreffend die Klägerin war eine Anlage beigefügt, in der die Klägerin aufgefordert wurde, sämtliche Abschlüsse, Aufzeichnungen, Buchungen und Belege der Jahre 2013 bis 2015 vorzulegen (Bl. 89 ff. des Fallheftes Band 1). Wegen des Verlaufs der Außenprüfung bei der Klägerin und des bei dieser Gelegenheit gewechselten Schriftverkehrs wird auf die vom FA vorgelegten drei Bände Fallheft der Betriebsprüfung verwiesen. Am 14.05.2018 erhob die Klägerin bei Gericht (Untätigkeits-) Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2014 vom 22.08.2017 (Verfahren 6 K 720/18) und rügte die Nichtbearbeitung ihres Einspruchs. Die Kürzung des Vorsteuerabzugs sei rechtswidrig. Sämtliche Vorsteuerbeträge seien seit dem 01.11.2017 beim FA belegt, d.h. es seien die notwendigen Belege überreicht worden. Das FA erwiderte, dass über den Einspruch noch nicht entschieden werden könne, weil die Klägerin bei der Aufklärung der Vorsteuerbeträge zuvor nicht mitgewirkt, im Einspruchsverfahren mehrfach Fristverlängerung beantragt und erhalten habe und die nunmehr vorgelegten Rechnungen im Rahmen der erneuten (nunmehr alle Steuerarten und mehrere Zeiträume betreffenden) Außenprüfung überprüft werden müssten. Zeitgleich werde durch das Finanzamt 4 die rechnungsausstellende D-UG geprüft. Dem bei Gericht sinngemäß gestellten Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 2014 ohne Sicherheitsleistung (Verfahren 6 V 718/18) folgte des Gericht nicht und gewährte Aussetzung der Vollziehung gemäß Beschluss vom 06.08.2018 ebenfalls nur gegen Sicherheitsleistung (Bl. 38 ff. der Akten 6 V 718/18). Ein hiergegen gerichteter Änderungsantrag i.S.d. § 69 Abs. 6 FGO hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 20.11.2018 im Verfahren 6 K 1577/18). Durch Beschluss des Senats vom 05.07.2018 ist das Hauptsacheverfahren 6 K 720/18 dem laut Geschäftsverteilungsplan im Tätigkeitszeitpunkt jeweils zuständigen Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Am 23.05.2018 fand eine gemeinsame Besprechung zwischen den Prüfungsbeamten I (FA) und K (Finanzamt 4), der Klägerin, B., dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und einem Herrn (laut Protokollvermerk) „L“ [sic!] von der Firma „M Unternehmensberatung“ statt. Auf den durch den Prüfungsbeamten K hierüber gefertigten Protokollvermerk wird Bezug genommen (Bl. 330 ff. des Fallheftes Band 2). Danach erklärten B. und die Klägerin, dass sie sich vom Steuerberater F getrennt hätten, weil im Rahmen der vergangenen Umsatzsteuersonderprüfung aufgefallen sei, dass dieser seit 2013 lediglich vorläufige Steuererklärungen erstellt habe. Wörtlich laut Protokollvermerk: „Bpr. K stellt klar, dass es keine vorläufigen Steuererklärungen gibt und fragt nach, ob alle bislang gegenüber der Finanzverwaltung erklärten Zahlen fiktiv seien. Frau B bestätigt dies und teilt mit, dass alle Angaben der vergangenen Jahre geschätzt sind“. Herr L sei beauftragt, worden die Buchhaltung der Einzelunternehmen des B. und der Klägerin sowie der D-UG für die Jahre 2013 bis 2016 zu erstellen. Nachdem Herr L mitteilte, für die Buchführung „mindestens zwei Monate“ zu benötigen, wurde laut Protokollvermerk vereinbart, die Betriebsprüfung am 10.09.2018 fortzusetzen. Am 23.05.2018 fertigte die Prüfungsbeamtin I einen weiteren (deutlich kürzeren) Protokollvermerk (Bl. 334 des Fallheftes Band 2). Dort heißt es wörtlich: „Frau B erläuterte, dass Herr F alles übernommen habe. Er war ab 2014 für sie und ihren Mann tätig. Ab 2013 handelt es sich vermutlich um Zahlen, die gebucht wurden, die aus der Luft gegriffen sind. Es ist beabsichtigt, dass die Unterlagen (ca. 100 Ordner) zu buchen. Mit den Stpfl. wurde vereinbart, dass diese die Unterlagen nachbuchen. Am 10.09.2018 werden Herr K und ich die Prüfung beginnen. (…) Aktuell sind die Unterlagen bei Herr N“. Am 16.10.2018 meldete sich Herr N als Inhaber der Firma „M Buchführungsservice“ beim FA und teilte mit, dass er inzwischen mit der Buchführung der D-UG und der Klägerin befasst sei, aber aus personellen Gründen „die notwendigen Unterlagen noch nicht zur Prüfung abgeschlossen“ habe (Bl. 310 ff. des Fallheftes Band 2). Auch B. hatte Herrn N einen Auftrag erteilt (vgl. die Vollmacht vom 07.05.2018, Bl. 144 des Fallheftes Band 1). Mit Schreiben vom 25.10.2018 erinnerte das FA sodann die Klägerin persönlich an die ausstehende Vorlage von Unterlagen sowie den Umstand der Nichteinhaltung der Terminabsprache zum 10.09.2018 und wies auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO hin (Bl. 304 ff. des Fallheftes Band 2). Am 16.11.2018 teilte Herr N dem FA im Namen der Klägerin und des B. in einer handschriftlich verfassten Eingabe mit, dass jetzt Herr O vom Steuerbüro P mit der Erstellung noch fehlender Steuererklärungen beauftragt worden sei. Im Anschluss an einen von ihm mit Herrn O für den 19.11.2018 vereinbarten Gesprächstermin könnten die im Rahmen der Außenprüfung durch die Prüfungsbeamtin I angeforderte Unterlagen dann durch das Büro N vorgelegt werden (Bl. 150 des Fallheftes Band 1). Die Übernahme des Mandats bestätigte Herr O dem FA später in einem Telefongespräch vom 23.01.2019 (vgl. die Notiz Bl. 228 des Fallheftes Band 1). Am 28.03.2018 vermerkte die Prüfungsbeamtin I in den Akten, dass die angeforderten Unterlagen durch die Klägerin immer noch nicht vorgelegt worden seien (Bl. 226 des Fallheftes Band 1). Am 29.10.2018 teilte die Klägerin dem FA mit, dass „die Vorgänge hinsichtlich des Einspruchs des Umsatzsteuerbescheides für 2014 überprüft und gebucht“ worden seien und „diese Unterlagen (…) Ihnen dieser Tage vollständig zugehen“ würden. Dem Schreiben waren eine Rechnung des Vermieters und die Dauerrechnung des Buchhaltungsbüro H vom 28.09.2011 beigefügt (Bl. 258 ff. des Fallheftes Band 2). Unter Erhebung von Einwendungen gegen die Sicherungsmaßnahmen des FA legte die Klägerin am 12.12.2018 ein von ihr unterschriebenes Formular einer neuen Umsatzsteuererklärung 2014 vor, in der jetzt Vorsteuerbeträge i.H.v. …,.. Euro geltend gemacht wurden und das den Vermerk enthielt „Vorläufig!!! Weitere Nachberechnungen werden vorgenommen“ (Bl. 246 ff. des Fallheftes Band 2). Aus Anlass einer telefonischen Rückfrage des vormals zuständigen Einzelrichters Q notierte Frau I am 08.04.2019, dass sich wegen der angeforderten Unterlagen und des Fortgangs der Prüfung bisher niemand bei ihr gemeldet habe (Bl. 236 des Fallheftes Band 2). In einem Sachstandsvermerk vom 27.05.2019 notierte die Prüfungsbeamtin J, dass beim Einzelunternehmen des B. und bei der D-UG der Verdacht bestehe, dass Mitarbeiter teilweise nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet worden seien und auch entsprechend zutreffende Lohnsteueranmeldungen fehlten, weshalb nunmehr zusätzlich die Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Hauptzollamt 4 ermittle. Ferner sei auffällig, dass die Klägerin beim FA monatliche Fremdleistungen der D-UG in immer gleicher Höhe von …,- Euro vorangemeldet habe, was zwar dem Subunternehmervertrag mit der D-UG entspreche, aber aufgrund des typischerweise schwankenden Sendungsaufkommens, das laut Vertrag bei der Vergütung der D-UG auch gerade habe berücksichtigt werden sollen, nicht korrekt sein könne (Bl. 354 ff. des Fallheftes Band 2). Aufgrund entsprechender richterlicher Beschlüsse durchsuchte die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt 4 am 22.01.2020 die Wohn- und Geschäftsräume des B., der D-UG und der Klägerin und beschlagnahmte zahlreiche Unterlagen sowie Computer und elektronische Speichermedien, die anschließend durch die Steuerfahndung und durch das FA gesichtet wurden (vgl. im Einzelnen die hierüber gefertigten Aktenvermerke vom 27.01.2020 und 29.01.2020 ab Bl. 394 ff. des Fallheftes Band 2 u. Bl. 561 ff. des Fallheftes Band 3, Kopien Bl. 268 ff. der Klageakte). Die Unterlagen der D-UG, des Einzelunternehmens des B. und des Einzelunternehmens der Klägerin waren danach ohne erkennbare Systematik miteinander vermischt in diversen Ordner abgelegt (vgl. die Notizen der Prüfungsbeamten J vom 31.03.2020, Bl. 412 ff. des Fallheftes Band 2, und I vom 15.06.2020, Bl. 230 des Fallheftes Band 1). Als Ergebnis einer gemeinsamen Besprechung der Steuerfahndung, des FA sowie des für die D-UG zuständigen Finanzamts 4 vom 04.03.2020 äußerten die beteiligten Bediensteten den Verdacht, dass es sich bei der D-UG um ein „formales Konstrukt“ handele, das nur dem Zweck diene, die Besteuerungsgrundlagen der Klägerin durch Fremdleistungen zu mindern. Tatsächlich sei B., der gegenüber der Firma A auch selbst unmittelbar vertraglich tätig geworden sei, als Arbeitnehmer und Subunternehmer der Klägerin tätig gewesen. Die Buchführung der drei Unternehmen sei insgesamt nicht ordnungsgemäß (Bl. 266 ff. des Fallheftes Band 2). Die Prüfungsbeamtin J verwarf anschließend die Erwägung, die Besteuerungsgrundlagen der D-UG dem Einzelunternehmen der Klägerin zuzuordnen. Die D-UG könne nicht als Scheinunternehmen behandelt werden. Auch eine umsatzsteuerliche Organschaft liege jedenfalls mangels finanzieller Eingliederung nicht vor (Vermerk vom 02.04.2020, Bl. 270 ff. des Fallheftes Band 2). Mit Schreiben vom 18.01.2021 hat der neu zuständige Einzelrichter die Beteiligten im Verfahren 6 K 720/18 darauf hingewiesen, dass die Untätigkeitsklage in die Zulässigkeit hineingewachsen sei. In einem Gutachten vom 02.02.2021 kam der forensischen Dienst der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt 3 durch den Prüfungsbeamten R zu dem Ergebnis, dass die sichergestellten elektronischen Quelldateien der durch die Klägerin im Einspruchsverfahren am 01.11.2021 dem FA vorgelegten Rechnungen der D-UG mit hoher Wahrscheinlichkeit erst am 22.10.2017 zwischen 17:27 Uhr und 23:24 Uhr elektronisch erstellt worden seien. Ein erneuter Zugriff habe am 02.11.2018 stattgefunden. Duplikate oder Sicherungskopien mit älterem Erstellungsdatum seien auf den gesamten beschlagnahmten Medien nicht gefunden worden (Bl. 512 ff. des Fallheftes Band 2). Daraufhin fertigte die Prüfungsbeamtin I für das FA ihren abschließenden Bericht über die für die Jahre 2013 bis 2015 durchgeführte Außenprüfung (ohne Datum, Bl. 7 ff. des Fallheftes Band 1) und kam hierin unter anderem zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin aus den Rechnungen der D-UG für 2014 beanspruchten Vorsteuerbeträge i.H.v. …,.. Euro nicht anzuerkennen seien, weil die Rechnungen nach den Ergebnissen der forensischen Prüfung des Prüfungsbeamten R tatsächlich erst im Jahre 2017 erstellt worden seien. Insoweit fehle es am notwendigen Vorliegen ordnungsgemäßer Rechnung zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Jahre 2014. Ausgehend vom zuletzt beanspruchten Vorsteuervolumen von …,.. Euro sei mithin nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nur ein Betrag von …,.. Euro anzuerkennen. Hierauf Bezug nehmend erhöhte die Festsetzungsstelle des FA die Umsatzsteuer für 2014 auf …,.. Euro und wies den Einspruch der Klägerin durch Einspruchsentscheidung vom 20.06.2021 unter Verweis auf den Bericht der Prüfungsbeamtin I und unter weiterer Aufrechterhaltung des Nachprüfungsvorbehaltes als unbegründet zurück (Bl. 77 ff. der Klageakte). Die Klägerin hält die Kürzung des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der D-UG für rechtswidrig. Sie habe dem FA sämtliche Belege und Aufzeichnungen vorgelegt. Die Geschäftsvorfälle seien allesamt belegt und nachvollziehbar. Dass der forensische Dienst der Steuerfahndung eine nachträgliche Erstellung der Rechnungen festgestellt habe, werde „mit Nichtwissen bestritten“. Es sei nicht belegt, dass die Rechnungen erst nachträglich erstellt worden seien (Bl. 99 ff. der Klageakte). Es werde beantragt, die Ermittlungsakten des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft 4 beizuziehen. Ferner habe das FA die Umsatzsteuervoranmeldungen für 2014 vorzulegen. Daraus ergebe sich, dass schon im laufenden Jahre 2014 Vorsteuerbeträge gemeldet worden seien. Damals habe die Klägerin Probleme mit dem (zwischenzeitlich verstorbenen) Steuerberater F gehabt, der fehlerhafte Buchungen vorgenommen und die Herausgabe der Belege verweigert habe. Nach dem Erstreiten des Versäumnisurteils auf Herausgabe habe die Klägerin dann 6-7 Wäschekörbe mit Unterlagen zurückerhalten, deren Auswertung längere Zeit in Anspruch genommen habe. Infolge der Durchsuchungen der Steuerfahndung habe sie die Verfügungsmacht über die Unterlagen dann wieder verloren. Für die verspätete Abgabe von Steuererklärungen und die spätere Abgabe berichtigter Steuererklärungen trage die Klägerin keine Verantwortung. Die dem FA am 01.11.2017 vorgelegten Rechnungen der D-UG seien im Jahre 2014 „jeweils zeitnah“ erstellt worden. Sie seien in einem Ordner mit den anderen Belegen abgeheftet und dem Buchhalter übergeben worden, um die Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen. Später sei möglicherweise allenfalls nochmals ein zweiter Ausdruck erstellt worden, weil die Unterlagen vom Buchhalter nicht herausgegeben wurden (Bl. 227 der Klageakte). Die vorgelegten Rechnungen seien formal korrekt und entsprächen den zwischen der D-UG und der Klägerin getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Soweit das FA hiergegen nunmehr Einwendungen erhebe, seien diese verspätet, da das FA die Klägerin schon früher auf eventuelle Mängel hätte hinweisen können und müssen. Soweit die von der Prüfungsbeamtin E in der Umsatzsteuersonderprüfung wegen der Nichtvorlage von Rechnungen beanstandeten Vorsteuerbuchungen die Bezeichnungen „DR“ aufwiesen und es sich um den immer gleichen Vorsteuerbetrag von …,.. Euro handele, sei es offenbar um eine Dauerrechnung der D-UG über die erbrachten Kurierfahrten zum Pauschalpreis (d.h. vor Nachverrechnung aufgrund eines abweichenden Sendungsaufkommens) gegangen. Der Buchhalter H, welcher die Voranmeldungen des Jahres 2014 vorbereitet habe, habe stets gewissenhaft gearbeitet. Es sei davon auszugehen, dass diesem daher bereits im Jahre 2014 ordnungsgemäße Rechnungen bzw. eine ordnungsgemäße Dauerrechnung der D-UG vorgelegen hätten. Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid für 2014 vom 22.08.2017 in der Gestalt der zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Einspruchsentscheidung vom 20.06.2021 aufzuheben und die Umsatzsteuer für 2014 erklärungsgemäß unter Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen aus den Rechnungen der Firma D UG in Höhe von …,.. Euro festzusetzen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA verweist auf den Bericht der Außenprüfung und die hierauf Bezug nehmende Einspruchsentscheidung vom 20.06.2021. Dass die abgerechneten Leistungen durch die D-UG an die Klägerin dem Grunde nach tatsächlich erbracht worden seien, werde nicht bestritten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die am 01.11.2017 vorgelegten Rechnungen oder überhaupt irgendwelche Rechnungen der D-UG im Besteuerungszeitraum 2014 selbst noch nicht vorlagen, weshalb der Vorsteuerabzug jedenfalls in diesem Jahr ausgeschlossen sei. Aufgrund der entsprechenden Aufforderung des Gerichts im Termin vom 21.09.2021 habe die Prüfungsbeamtin J die durch die Steuerfahndungsstelle im Januar 2020 beschlagnahmten Unterlagen – über die ursprüngliche Sichtung und Auswertung hinaus (vgl. die Aktenvermerke vom 27.01.2020 und 29.01.2020, Bl. 394 ff. des Fallheftes Band 2 u. Bl. 561 ff. des Fallheftes Band 3, Kopien Bl. 268 ff. der Klageakte) – nochmals intensiv gesichtet und weiterhin keine Rechnungen der D-UG an die Klägerin aus dem Jahre 2014 auffinden können (Verweis auf einen erneuten Auswertungsvermerk vom 06.10.2021, Bl. 265 ff. der Klageakte). Unter den Asservaten befände sich insoweit lediglich die erst am 01.11.2017 dem FA vorgelegten Rechnungen. Dies sei schlüssig, da die Klägerin von Januar 2012 bis Juni 2016 durchgehend gleichbleibende monatliche Vorsteuerbeträge aus Leistungen der D-UG zur Bemessungsgrundlage von …,- Euro vorangemeldet und ferner in der Besprechung vom 23.05.2018 eingeräumt habe, dass die Steuererklärungen ab 2013 auf Schätzungen beruht hätten, weil der Steuerberater F die Geschäftsvorfälle ohne Belege gebucht und die Beträge „aus der Luft gegriffen“ habe (Verweis auf die Protokollvermerke der Prüfungsbeamten K und I, Bl. 330 ff. des Fallheftes Band 2). Nach Erwirkung des Versäumnisurteils gegen den Steuerberater F bereits am 10.11.2017 sei die Klägerin im Besitz der maßgeblichen (vorgeblich alten) Unterlagen gewesen. Der vielfachen Aufforderung zur Vorlage seien die Klägerin und ihre neuen Buchhalter bzw. Steuerberater im Rahmen der Betriebsprüfung jedoch nicht nachgekommen. Es liege auf der Hand, dass die im Einspruchsverfahren vorgelegten Rechnungen erstmals am 22.10.2017 erstellt und ausgedruckt wurden, um sie dann dem FA mit Schreiben vom 25.10.2017 am 01.11.2017 erstmals vorzulegen. Nach dem die Klägerin im Termin vom 21.09.2021 behauptet habe, die Rechnungen „zeitnah“ im Jahre 2014 erstellt zu haben, komme nach dem Ergebnis des forensischen Gutachtens vom 02.02.2021 und der ergänzenden Vernehmung des Prüfungsbeamten R im Termin vom 21.09.2021 nur ein flächendeckender Datenverlust zwischen Januar 2014 und Januar 2015 als Ursache in Betracht. Nach einer erneuten Untersuchung der beschlagnahmten Computerasservate sei der Prüfungsbeamte R in einem ergänzenden Gutachten vom 08.10.2021 (Bl. 304 ff. der Klageakte) jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass ein solcher Dateiverlust nicht vorgekommen sein könne. Spuren eines Dateiverlustes seien nicht gefunden worden. Ungeachtet der fehlenden Begebung und des Zugangs der Rechnung bei der Klägerin bereits im Jahre 2014 erfüllten die am 01.11.2017 vorgelegten Rechnungen der D-UG auch nicht die Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG in Bezug auf die erforderliche Umschreibung der Art und des Umfangs der erbrachten Kurierdienstleistungen. Die von der D-UG zum Umfang der erbrachten Leistungen lediglich verwendeten Pauschalen seien nicht ausreichend (Verweis auf FG Hamburg vom 27.06.2017 – 2 K 214/16). Es werde lediglich angegeben, dass „Kurierfahrten“ durchgeführt worden seien. Wie sich die – im Gegensatz zu den vorangemeldeten Besteuerungsgrundlagen – nunmehr monatlich individuell gebildeten Beträge im Einzelnen zusammensetzten (d.h. auf welche Touren bzw. Zustellereignisse diese entfielen), erschließe sich aus den Rechnungen nicht. Ergänzende Unterlagen seien hierzu ebenfalls nicht vorgelegt worden. Die am 01.11.2017 vorgelegten Rechnungen wiesen bis auf den Monat Dezember 2014 nicht die im Subunternehmervertrag ab 30.12.2011 vereinbarten Vergütungen von …,.. Euro netto (d.h. …,- Euro brutto) aus. Wie die laut Subunternehmervertrag allgemein zulässige und vorliegend offenbar durchgeführte Nachverrechnung nach dem „Sendungsaufkommen“ zu Stande gekommen sei, sei unbekannt. Insbesondere lägen die im Subunternehmervertrag vorgesehenen Abrechnungen zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmerin nicht vor. Auf die vom FA nach § 71 Abs. 2 FGO als Streitfallakten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Band Umsatzsteuerakten, 1 Band Einkommensteuerakten, 1 Band Gewerbesteuerakten, 1 Sonderband I, 1 Sonderband II mit Rechtsbehelfsvorgängen, 3 Bände Fallheft der Betriebsprüfung) wird ergänzend Bezug genommen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens. Ferner wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie insgesamt auf die Gerichtsakten einschließlich der Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen. Die Prozessakten der abgeschlossenen Verfahren 6 V 718/18 und 6 V 1577/18 wegen Aussetzung der Vollziehung wurden beigezogen. Die Klägerin hat nach § 78 Abs. 2 FGO Akteneinsicht in alle Akten und Beiakten beantragt und erhalten (Übersendung der Akten zur Einsichtnahme am 09.08.2021, tatsächliche Einsichtnahme am 08.09.2021, Vorgang Bl. 179 bis 196 der Klageakte). Das gegen den Einzelrichter gerichtete Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 15.09.2021 (Eingang am 16.09.2021 um 20:06 Uhr) hat der Senat ohne Mitwirkung des Einzelrichters durch Beschluss vom 20.09.2021 zurückgewiesen (Vorgang Bl. 198 bis 221 der Klageakte). Auf den Antrag der Klägerin hat das Gericht Beweis erhoben zum Vorhandensein und zur Bearbeitung von Rechnungen im Jahre 2014 sowie zur Durchführung von Buchhaltungsarbeiten im Jahre 2014 durch Vernehmung des Zeugen H sowie zur Aufarbeitung der vorhandenen Unterlagen und zur Durchführung weiterer Buchführungs- und Steuerberatungsleistungen zum Zwecke der Vorbereitung der Umsatzsteuerjahreserklärung 2014 durch Vernehmung des Zeugen N. Der zum letztgenannten Beweisthema ebenfalls genannte Zeuge O konnte vom Gericht mangels Angabe einer zustellfähigen Anschrift nicht geladen werden (vgl. die mit korrigierter Anschrift und Verweis auf eine Arbeitsplatzanschrift, unter welcher der Adressat nicht zu ermitteln gewesen sei, nicht ausgeführte Zustellungsurkunde Bl. 403 der Klageakte, vgl. ferner die diesbezüglichen Hinweise an die Beteiligten zu Beginn des Termins vom 25.11.2021). Auf den Antrag des FA hat das Gericht ferner Beweis erhoben zum Inhalt des Gesprächs am 23.05.2018 durch Vernehmung der Zeugen I und K, zum Inhalt der im Januar 2020 durch die Steuerfahndung beschlagnahmten Unterlagen der Klägerin, der D-UG und des B. durch Vernehmung der Zeugin J sowie zu den Umständen der forensischen Gutachten der Steuerfahndung vom 02.02.2021 und vom 08.10.2021 durch Vernehmung des Zeugen R. Wegen der Einzelzeiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 21.09.2021 und 25.11.2021 verwiesen.