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Urteil

6 K 1105/21

Hessisches Finanzgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2022:1115.6K1105.21.00
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Tenor
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Haftungsbescheid vom 24.09.2019 ist in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.07.2021 und des Teilrücknahmebescheides vom 14.09.2021 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt die dem Kläger vom FA in der Einspruchsentscheidung vorgeworfene und zum Gegenstand der Ermessensausübung gemachte, i.S.v. § 69 AO grob fahrlässige Nichtüberwachung der Zeugin W. nebst damit grob fahrlässiger Verletzung der Pflicht zur Abgabe und Tilgung der Umsatzsteuervoranmeldungen für das 1. und 2. Kalendervierteljahr 2018 zum gesetzlichen Abgabe- und Fälligkeitszeitpunkt bei Abwägung aller Umstände nicht vor. 1. Nach § 191 Abs. 1 AO kann das Finanzamt denjenigen durch Haftungsbescheid in Anspruch nehmen, der kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner). Insoweit ergibt sich aus § 69 Satz 1 AO, dass die in §§ 34, 35 AO genannten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung nach § 240 AO zu zahlenden Säumniszuschläge (§ 69 Satz 2 AO). Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AO haben die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO). Der Prokurist einer AG oder GmbH ist kein gesetzlicher Vertreter i.S.d. § 34 AO, sondern lediglich Bevollmächtigter (BFH vom 19.07.1984 – V R 70/79, BStBl. II 1985, 147), den auch keine Verantwortlichkeit nach § 35 AO trifft, wenn er mit der Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft nicht beauftragt ist. Nach dem Sinn und Zweck des § 69 Satz 1 AO muss die Verletzung einer Pflicht i.S.d. § 34 AO zum eingetretenen Nichterfüllungsschaden adäquat kausal sein, was der Fall ist, wenn sie den Schaden allgemein oder erfahrungsgemäß verursacht und dieser im konkreten Einzelfall ohne sie nicht eingetreten wäre (BFH vom 11.11.2008 – VII R 19/08, BStBl. II 2009, 342). Bei Pflichtverletzungen durch Unterlassen darf die Pflichtverletzung nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der konkrete Schaden entfiele. Dass der Schaden ohne die Pflichtverletzung vielleicht oder wahrscheinlich nicht eingetreten wäre, genügt zur Kausalitätsfeststellung nicht (BFH vom 17.11.1992 – VII R 13/92, BStBl. II 1993, 471). Ausschlaggebend ist, ob und in welchem Umfang im Zeitpunkt der Fälligkeit Mittel zur Verfügung standen (BFH vom 08.07.1982 – V R 7/76, BStBl. II 1983, 249; BFH vom 01.08.2000 – VII R 110/99, BStBl. II 2001, 271). Die Haftung für eine nicht rechtzeitige Festsetzung von Steuern nach § 69 Satz 1 AO greift im Falle der Nichtabgabe oder verspäteten Abgabe von Steuererklärungen ein, wenn – bei letztendlicher Nichtzahlung – die Gesellschaft bei rechtzeitiger Abgabe zur Zahlung in der Lage gewesen wäre, ihr mithin also zu eben diesem Zeitpunkt ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung standen bzw. gestanden hätten (BFH vom 06.03.2001 – VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100) oder wenn durch die verspätete Abgabe aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeiten vereitelt oder dem Finanzamt Aufrechnungsmöglichkeiten genommen worden sind (BFH vom 05.03.1991 – VII R 93/88, BStBl. II 1991, 678; BFH vom 17.02.1994 – VII B 168/93, BFH/NV 1994, 603). Verschulden in Form von grober Fahrlässigkeit i.S.v. § 69 Abs. 1 Satz 1 AO liegt vor, soweit die nach § 34 AO verpflichtete Person die Sorgfalt, zu der sie nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande gewesen ist, in ungewöhnlich großem Maß verletzt hat (BFH vom 03.12.2004 – VII B 178/04, BFH/NV 2005, 661). Die objektive Pflichtwidrigkeit des Verhaltens eines gesetzlichen Vertreters i.S.d. § 34 AO indiziert im Allgemeinen den Schuldvorwurf (BFH vom 25.07.2003 – VII B 240/02, BFH/NV 2003, 1540, BFH vom 23.09.2008 – VII R 27/07, BStBl. II 2009, 129). Jeder kaufmännische Leiter eines Gewerbebetriebs muss die bestehenden gesetzlichen Vorschriften beachten (BFH vom 27.11.1990 – VII R 20/89, BStBl. II 1991, 284). Die Ausführung von Steuerzahlungen muss der Geschäftsführer z.B. immer überwachen (BFH vom 16.04.1985 – VII R 132/80, BFH/NV 1987, 273). Mangelhafte Kenntnisse des bundesdeutschen Rechts oder schwierige betriebliche Verhältnisse entschuldigen ihn grundsätzlich nicht (BFH vom 17.08.2000 – VII S 6/00, BFH/NV 2001, 411). Beauftragt der Geschäftsführer zur Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft eine Hilfsperson (z.B. einen sachkundigen Mitarbeiter oder einen Steuerberater) und verletzt dieser die in § 34 AO genannten Pflichten, so muss der Geschäftsführer hierfür nicht ohne weiteres einstehen, da der Rechtsgedanke des § 278 BGB auf den Haftungstatbestand nach § 69 AO nicht übertragbar ist. Er ist jedoch zur gewissenhaften Auswahl und zur laufenden Überwachung der Hilfsperson verpflichtet, weshalb ihn insoweit ein eigenes Auswahl- oder Überwachungsverschulden treffen kann (BFH vom 04.05.2004 – VII B 318/03, BFH/NV 2004, 1363; BFH vom 30.05.2005 – VII S 27/07, BFH/NV 2005, 1487). Zudem ist er verpflichtet, die Hilfsperson ausreichend zu informieren (BFH vom 07.01.2003 – VII B 196/01, BFH/NV 2003, 445). Das Maß dieser Verpflichtungen hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BFH vom 30.06.1995 – VII R 85/94, BFH/NV 1996, 2). Beim Einsatz eines Mitarbeiters hat sich der Geschäftsführer ständig so eingehend über den Geschäftsgang zu unterrichten, dass er unter gewöhnlichen Umständen mit der fristgerechten Vorbereitung und Abgabe der Steueranmeldungen der Gesellschaft rechnen kann (BFH vom 27.11.1990 – VII R 20/89, BStBl. II 1991, 284). Trifft den Geschäftsführer beim Einsatz eines Steuerberaters kein Auswahl- und Überwachungsverschulden und hat er keinen Anlass, an der korrekten Mandatsabwicklung zu zweifeln, so handelt er nicht schuldhaft (BFH vom 30.08.1994 – VII R 101/92, BStBl. II 1995, 278; BFH vom 04.05.2004 – VII B 318/03, BFH/NV 2004, 1363). Am eigenen Verschulden des Geschäftsführers fehlt es auch, wenn die in Betracht kommenden, aber unterlassenen Überwachungsmaßnahmen nicht geeignet gewesen wären, die Pflichtverletzung zu verhindern oder deren Folgen unverzüglich zu beseitigen (vgl. BFH vom 27.11.1990 – VII R 20/89, BStBl. II 1991, 284 und BFH vom 30.08.1994 – VII R 101/92, BStBl. II 1995, 278). Bei Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen liegt die Haftungsinanspruchnahme nach §§ 5, 191 Abs. 1 Satz 1 AO im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamts, dessen Ausübung vom Gericht im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 102 Satz 1 FGO nur auf eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens zu überprüfen ist. Prüfungsgegenstand ist dabei die letzte Verwaltungsentscheidung, d.h. in der Regel die Einspruchsentscheidung (BFH vom 06.03.1996 – II R 102/93, BStBl. II 1996, 396). Dem Finanzamt kommt bei der Haftungsinanspruchnahme ein Entschließungs- sowie (bei mehreren in Betracht kommenden Haftungsschuldnern) auch ein Auswahlermessen zu (BFH vom 08.11.1988 – VII R 78/85, BStBl. II 1989, 118; BFH vom 09.08.2002 – VI R 41/96, BStBl. II 2003, 160). Dabei muss das Finanzamt alle Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigen, die nach dem Zweck der Ermessensvorschrift für die Ermessensausübung von Bedeutung sind (BFH vom 25.07.1989 – VII R 54/86, BStBl. II 1990, 284). Im Hinblick auf die dem Steuergläubiger im öffentlichen Interesse obliegende Aufgabe, die geschuldeten Abgaben nach Möglichkeit zu erheben (§ 85 Satz 1 AO), ist im Rahmen des Entschließungsermessens der Erlass eines Haftungsbescheides mit dem alleinigen Hinweis auf die Uneinbringlichkeit der Erstschuld in der Regel nicht ermessensfehlerhaft (BFH vom 29.09.1987 – VII R 54/84, BStBl. II 1988, 176). Auch die Nichtberücksichtigung der gegebenenfalls schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Haftungsschuldners begründet regelmäßig keinen Ermessensfehlgebrauch. Solche Verhältnisse sind erst im Erhebungsverfahren (Stundung, Erlass, Vollstreckungsaufschub) zu berücksichtigen (BFH vom 28.02.1973 – II R 57/71, BStBl. II 1973, 573), und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass nach § 227 AO zum Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme bereits vorliegen würden (BFH vom 01.06.1965 – VII 228/63, BStBl. III 1965, 495). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist der Haftungstatbestand des § 69 AO nicht erfüllt, da die vom FA zum Gegenstand der Haftungsinanspruchnahme gemachte grobe Fahrlässigkeit des Klägers bei der Auswahl und Überwachung der Zeugin W. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom Gericht nicht festgestellt werden kann. Die gegebenenfalls verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des beweisbelasteten FA. Hierbei können allerdings die Angaben des Zeugen B bei seiner Vernehmung am 15.11.2022 zunächst nicht zu Grunde gelegt werden, da diese infolge einiger widersprüchlicher Angaben nicht glaubhaft sind. Während der Zeuge B aus Anlass seiner schriftlichen Befragung durch das FA noch angegeben hatte, lediglich bei einer einzigen Besprechung mit W. als „neuer Steuerberaterin“ zugegen gewesen zu sein und es hierbei nur um die Jahresabschlüsse für 2016 und 2017 gegangen sei, erklärte er bei seiner Vernehmung durch das Gericht, zusammen mit dem Kläger regelmäßig im Abstand von zwei bis drei bzw. vier Wochen bei der Zeugin W. vor Ort vorstellig geworden zu sein und dabei regelmäßig Unterlagen (explizit auch die von ihm bereitgestellten und mitgebrachten Unterlagen der … Niederlassung) übergeben zu haben. Dabei konnte der Zeuge mehrere konkrete Termine mit besonderen Gesprächseinhalten benennen, jedoch keine Angaben zur konkreten (d.h. datumsmäßigen) Übergabe der Unterlagen für das 1. und 2. Kalendervierteljahr 2018 machen. Das Gericht ist von der Erlebnisfundiertheit dieser Angaben nicht vollends überzeugt. Nachdem der Zeuge durch das FA im Verwaltungsverfahren selbst um Auskunft zu seiner möglichen Haftungsinanspruchnahme befragt worden war, erscheint ein starkes Eigeninteresse des Zeugen an einer auch für ihn möglichst günstigen Darstellung der Ereignisse nicht ausgeschlossen. Insoweit erscheint auch sein sinngemäßer Hinweis, mit den übergebenen Unterlagen und den sich hieraus ergebenden steuerlichen Schlussfolgerungen inhaltlich nicht befasst gewesen zu sein, vor dem Hintergrund der gleichzeitig erklärten (Zusammen- und) Bereitstellung der für die … Niederlassung einschlägigen Unterlagen durch ihn persönlich zumindest fragwürdig. Indessen hat die Zeugin W. den vom Kläger behaupteten Geschehensablauf in den für die Feststellung des Verschuldens wesentlichen Punkten bestätigt. Dies gilt jedenfalls sinngemäß auch für die Erteilung des Auftrags und für die Übergabe von Geschäftsunterlagen. Die Zeugin hat insoweit erklärt, vom Kläger schon vor der E-Mail vom 30.08.2018 dem Grunde nach Unterlagen des Jahres 2018 erhalten zu haben, die für die Erstellung der Voranmeldungen angefordert wurden und erforderlich waren. Bereits nach dem Inhalt der E-Mail, aber auch nach ihren ergänzenden Angaben lagen die umsatzrelevanten Ausgangsrechnungen für Januar bis März 2018 schon vorher vor. Zwar ist ihrer Aussage nach wie vor kein konkreter Zeitpunkt für die Erteilung des Auftrags zur Erstellung auch der Umsatzsteuervoranmeldungen für das 1. und 2. Kalendervierteljahr 2018 und zur Übergabe der hierfür jeweils notwendigen Belege und Aufzeichnungen zu entnehmen. Nach der Lebenserfahrung hält es das Gericht jedoch für unwahrscheinlich, dass die Steuerberaterin vom Kläger Unterlagen für das 1. Kalendervierteljahr 2018 erhielt, ohne zuvor einen entsprechenden Auftrag zur Erstellung der Voranmeldungen erhalten zu haben. Die im Verwaltungsverfahren gemachten schriftlichen Angaben der Zeugin W., diesen Auftrag erst „Ende 2018“ bzw. „Mitte / Ende 2018“ erhalten zu haben, erscheinen vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft bzw. sind durch die Angaben bei der Vernehmung überholt. Der Aussage der Zeugin W. am 15.11.2022 ist insgesamt zu entnehmen, dass die umgehende Bearbeitung und Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für das 1. und 2. Kalendervierteljahr 2018 durch die Zeugin W. im Wesentlichen durch zwei Umstände gestört wurde, nämlich (1.) durch die eigene Vorgabe der Steuerberaterin, in der Reihenfolge zwingend zuerst den Jahresabschluss für 2016, dann die komplette „Buchhaltung“ nebst Jahresabschluss für 2017 (dieser wurde im November 2018 fertiggestellt) und erst im Anschluss final die Buchungen und die Voranmeldungen des Jahres 2018 zu erstellen und einzureichen, sowie (2.) durch die von der Steuerberaterin angeführten Unstimmigkeiten bei der Sichtung der Kundenrechnungen im Vergleich zu den Geldzugängen (Bankkonto und fehlende Kasse für die … Niederlassung) mit der Mutmaßung möglicherweise zu ändernder (d.h. offenbar teilweise zu stornierender) Kundenrechnungen der Jahre 2016, 2017 und 2018. Nach der Einschätzung des Gerichts begründete jedoch beides keinen absolut zwingenden Grund, der dagegensprach, aufgrund der zumindest vorliegenden Kunden- und Eingangsrechnungen des 1. und 2. Kalendervierteljahres einigermaßen zeitnah (d.h. bei geringfügiger Fristüberschreitung) zumindest vorläufige Voranmeldungen zu erstellen und an das FA zu übermitteln. Die voranzumeldenden umsatzsteuerrelevanten Geschäftsvorfälle der A-GmbH als Sicherheitsdienstleisterin beschränkten sich – typischerweise und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – auf die laufenden Leistungsentgelte gemäß Ausgangsrechnungen und die Fremdleistungen gemäß Eingangsrechnungen (nebst gegebenenfalls weiteren Eingangsrechnungen für Zwecke des Vorsteuerabzugs). Zeitlich übergreifende Sachverhalte (z.B. i.S.d. § 15a UStG), die zwingend von der Buchhaltung des Jahres 2017 abhingen, sind nicht erkennbar und wurden von der Zeugin W. auch nicht dargelegt. Nach dem Eindruck des Gerichts ging es der Steuerberaterin eher um die Einhaltung ihrer streng chronologischen Arbeitsroutine, für die zwar regelmäßig gute Gründe sprechen, die (vor allem bei „Fristendruck“) für Umsatzsteuervoranmeldungszwecke jedoch im Zweifel nicht unbedingt eingehalten werden muss. Zu Gunsten des Klägers fällt im Streitfall allerdings besonders ins Gewicht, dass die von der Zeugin W. angeführten Unstimmigkeiten auch bis zum Zeitpunkt der letztendlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für das 1. und 2. Kalendervierteljahr 2018 am 08.02.2019 sowie auch noch „bis heute“ nicht aufgeklärt werden konnten. Damit muss davon ausgegangen werden, dass selbst die an das FA schlussendlich übermittelten Voranmeldungen inhaltlich nur vorläufigen Charakter haben können, da sie ohne die von der Steuerberaterin für zwingend erachtete Aufklärung der tatsächlichen Zahlungen gemäß Bankkonto (welche mit den Kundenrechnungen nicht in Einklang zu bringen gewesen sein sollen) und … Kasse erstellt und abgegeben wurden. Es ist nicht einleuchtend, weshalb dies nicht bereits zeitnah (bzw. mit vergleichsweise geringfügiger, aber infolge der vorhandenen Liquidität für das FA im Ergebnis unschädlicher Fristüberschreitung) im Sommer 2018 hätte geschehen können. Jedenfalls vermag das Gericht in Anwendung der oben unter 1. dargestellten Rechtsgrundsätze nicht festzustellen, dass der Kläger die beiden dargestellten „Auftragsausführungsstörungen“ der Zeugin W. grob fahrlässig nicht erkannt und behoben hätte und ihm insoweit ein Überwachungsverschulden anzulasten wäre. Eine Veranlassung zum unmittelbaren Abbruch des Mandats und zur sofortigen Beauftragung eines anderen Steuerberaters bestand nicht. Die Zeugin W. hat bei ihrer Vernehmung keine belastbaren Angaben dazu gemacht, inwieweit dem Kläger bei den gemeinsamen Gesprächen oder schriftlich eindeutig erklärt worden sei, dass die Erstellung und Einreichung der Voranmeldungen für das 1. und 2. Kalendervierteljahr 2018 erst nach Aufklärung bestimmter (genau zu benennender) Unstimmigkeiten nebst Vorlage weiterer (konkreter) Unterlagen durch ihn möglich gewesen wäre und der Kläger insoweit i.S.v. § 69 Satz 1 AO grob fahrlässig seine Informations- und Offenbarungspflichten gegenüber der Steuerberaterin verletzt haben könnte, da er davon hätte ausgehen müssen, dass die Erstellung und Einreichung der Voranmeldungen allein an seiner unterbliebenen Mitwirkung scheitern würde. Eine derartige Informations- und Mitwirkungspflichtverletzung des Klägers vermag das Gericht daher ebenfalls nicht festzustellen. Fehlende Unterlagen wurden jedenfalls gemäß E-Mail vom 30.08.2018 nachgereicht, wobei diese für das 1. Kalendervierteljahr 2018 nur noch die (steuermindernden) Eingangsrechnungen und im Übrigen die Ein- und Ausgangsrechnungen des 2. Kalendervierteljahres 2018 sowie die (nach Angaben der Zeugin W. ohnehin im Ergebnis nicht verwertbaren und auch nicht verwerteten) Kontoauszüge betrafen. Mag auch zu diesem Zeitpunkt bereits eine Überschreitung der gesetzlichen Fristen eingetreten sein, so wäre die Abgabe zumindest vorläufiger Voranmeldungen (mit dem auch am 08.02.2019 offenbar ohnehin nur vorläufigen Inhalt) nebst Tilgung zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen. Angesichts der hier erwogenen Gesamtumstände vermag das Gericht auch nicht festzustellen, dass der Kläger es im weiteren Verlauf ab Mitte / Ende September 2018 grob fahrlässig unterlassen hätte, den Auftrag der Zeugin W. aus wichtigem Grund umgehend zu beenden, die Unterlagen an sich zu nehmen und einen anderen Steuerberater mit der Erstellung der ausstehenden Umsatzsteuervoranmeldungen zu beauftragen, nach dem sich die Abgabe der Voranmeldungen weiter verzögerte. Abgesehen davon, dass die Annahme vertretbar war, dass ein solcher Ersatzauftragnehmer (wenn ein solcher denn überhaupt zeitnah hätte gefunden werden können) für ein neues Mandat und die entsprechenden Arbeiten typischerweise eine gewisse Zeit benötigt hätte, handelte der Kläger nicht grob fahrlässig, wenn er davon ausging, dass die Zeugin W. die ausstehenden Anmeldungen nunmehr umgehend erstellten würde. Gegenteilige Anhaltspunkte hat die Beweisaufnahme jedenfalls nicht ergeben. Auf den Umstand, dass die Zeugin W. teilweise nicht erreichbar war bzw. gewesen sein soll, kommt es mit diesen Erwägungen im Ergebnis nicht an, zumal die Zeiträume nach den Angaben sowohl des Klägers als auch der Zeugin W. bei vergleichsweiser Berücksichtigung üblicher Urlaubszeiten nicht unangemessen lang waren und die Steuerberaterin die Erheblichkeit dieser Zeiträume für ihre Tätigkeit gegenüber dem Kläger zurückwies (laut übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugen). Sonstige, außerhalb des zwischen den Beteiligten allein streitigen Auswahl-, Überwachungs- und Informationsverschuldens des Klägers liegende Vorwürfe i.S.d. § 69 Satz 1 AO, z.B. in Gestalt des grob fahrlässigen Entzugs der zur Tilgung der Verbindlichkeiten im Haftungszeitraum benötigten Liquidität (gegebenenfalls auch im Rahmen einer sog. „Firmenbestattung“ nach Amtsübergabe an den der Zeugin W. gänzlich unbekannten und für das FA unauffindbaren J.) werden seitens des FA nach dem vom FA ermittelten und der Ermessensausübung zu Grunde gelegten tatsächlichen Sachverhalt nicht erhoben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 1 und Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO lagen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Haftungsinanspruchnahme des Klägers wegen rückständiger Umsatzsteuer der durch Gesellschaftsvertrag vom … mit einem Stammkapital von 25.000,- Euro gegründeten und im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRB … eingetragenen A-GmbH. Satzungsmäßiger Geschäftsgegenstand der A-GmbH ist die gewerbsmäßige Bewachung von Leib, Leben, Freiheit, Eigentum oder Besitz fremder natürlicher und juristischer Personen. Alleiniger und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der A-GmbH war seit Gründung bis zu seiner Abberufung gemäß Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 01.11.2018) der am … geborene Kläger. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag wurde der am … geborene und laut Ausweisdokumenten in Polen ansässige polnische Staatsbürger J zum alleinigen und alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt, der durch notariellen Vertrag vom 18.02.2019 zum Preis von insgesamt 25.000,- Euro vom Kläger später auch sämtliche Anteile an der A-GmbH erwarb. In Abschnitt II dieses Vertrages war niedergelegt, dass den Vertragsparteien die „Entwicklung der Aktiv- und Passivwerte bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt“ war. Weiter wörtlich: „Der Käufer hatte Gelegenheit, die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zu prüfen und die Geschäftsverträge einzusehen. Ihm wurde die gesamte Buchhaltung, einschließlich der Summen- und Saldenlisten und offene Postenlisten übergeben. Er wurde auch über laufende Geschäfte sowie die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zum heutigen Tage informiert. Dem Käufer ist bekannt, dass Verbindlichkeiten der Gesellschaft bestehen und er insoweit in die Gesellschaft eintritt, die zur Befriedigung der Verbindlichkeiten, soweit keine eigenen Ansprüche der Gesellschaft hiergegen bestehen, verpflichtet ist. Auf die Beifügung einer Auflistung der Verbindlichkeiten wird lt. Weisung der Erschienenen trotz entgegenstehender Belehrung des Notars verzichtet. Der Käufer sah keinen Klärungs- und Aufklärungsbedarf mehr“. Für das 1. und das 2. Kalendervierteljahr 2018 gab die A-GmbH trotz entsprechender Verpflichtung zunächst keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab, weshalb der örtlich zuständige Beklagte (das Finanzamt, im Folgenden: ‚FA‘) die Besteuerungsgrundlagen anhand der letzten bekannten Voranmeldungswerte des Jahres 2017 schätzte und die Umsatzsteuervorauszahlungen für das 1. und 2. Kalendervierteljahr 2018 durch Bescheide vom 29.05.2018 bzw. 20.08.2018 bei Ansatz von steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen i.H.v. jeweils … Euro unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf jeweils … Euro festsetzte. Die fehlenden Umsatzsteuervoranmeldungen reichte die A-GmbH erst am 08.02.2019 nach. Hieraus ergaben sich Umsatzsteuervorauszahlungen für das 1. Kalendervierteljahr 2018 von …,- Euro (angemeldete Lieferungen und Leistungen: …,- Euro) und für das 2. Kalendervierteljahr 2018 von … Euro (angemeldete Lieferungen und Leistungen: … Euro). Die entsprechenden Steueranmeldungen der A-GmbH standen nach § 168 Satz 1 AO einer geänderten Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Die Differenzbeträge wurden seitens der A-GmbH trotz mehrfacher Mahnung des FA i.H.v. … Euro (1. Kalendervierteljahr 2018) und … Euro (2. Kalendervierteljahr 2018) nicht entrichtet. Infolge der offenen Voranmeldungsbeträge ersuchte das FA den Kläger durch Verfügung vom 22.05.2019 unter Beifügung eines detaillierten Fragebogens um Auskunft zur Zahlungs- und Liquiditätslage der A-GmbH vom 01.01.2018 bis zum 01.11.2018 und erläuterte, dass es prüfe, ob der Kläger für die rückständigen Nachzahlungen für das 1. und 2. Kalendervierteljahr 2018 hafte und inwieweit er in Haftung genommen werden könne. Hierauf erklärte der Kläger am 18.07.201, dass er die Fragen nicht beantworten könne, weil er die A-GmbH nicht mehr vertrete. Zur Zeit seiner Vertretung seien jedoch Verbindlichkeiten nicht vorhanden gewesen. Ohne weitere Ermittlungen nahm das FA den Kläger daraufhin durch Bescheid vom 24.09.2019 in Höhe von 100% der rückständigen Umsatzsteuervorauszahlungen der A-GmbH für das 1. und 2. Kalendervierteljahr 2018 nebst Säumniszuschlägen unter Hinweis auf § 69 AO und die pflichtwidrige Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen bis zum 01.11.2018 in Haftung, wogegen der Kläger – der hierbei und im nachfolgenden Schriftverkehr durch wechselnde Bevollmächtigte vertreten wurde – fristgerecht Einspruch einlegte. Er habe die verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zu vertreten, da er sich auf die Steuerberaterin der A-GmbH, der Zeugin W. verlassen habe, die den Auftrag gehabt habe, die Voranmeldungen pünktlich zu erstellen, solches jedoch pflichtwidrig unterlassen habe. Der Kläger behauptete, er habe „die Buchhaltung für das erste und zweite Quartal 2018 pünktlich“ an W. übergeben. Weshalb W. den Auftrag nicht ausgeführt habe, könne er nicht beantworten. Offenbar habe W. private Probleme gehabt. Sie sei für den Kläger nicht mehr erreichbar gewesen. Seine Versuche, „die Buchhaltung“ wieder zurückzuerlangen, seien deshalb gescheitert. Bei der Übergabe des Geschäftsführeramtes zum 01.11.2018 habe der Kläger den neuen Geschäftsführer J. über die Situation informiert, der sich darum habe kümmern wollen. Im Übrigen sei der Haftungsbescheid auch deshalb rechtswidrig, weil das FA eine Inanspruchnahme des J. nicht erwogen habe. Durch Verfügungen vom 24.11.2020 und 30.11.2020 ersuchte das FA die Zeugin W. um Auskunft, die am 26.11.2020 mitteilte, durch den Kläger sowie den damaligen Prokuristen der A-GmbH, den Zeugen B einen mündlichen Auftrag zur Erstellung der Voranmeldungen erhalten zu haben, wobei W. dem FA als Anlage die vom FA angeforderten Buchungsjournale vorlegte. Auf ein weiteres Auskunftsersuchen vom 21.12.2020 zu den Abläufen bei der Erstellung der Voranmeldungen teilte W. am 29.12.2020 mit, dass sie sich an das genaue Datum der mündlichen Beauftragung nicht mehr erinnere. Nach ihren Unterlagen müsse dies aber erst Ende 2018 gewesen sein, da bis dahin nur die Unterlagen des Jahres 2017 bearbeitet worden seien. Der Kläger habe W. erstmals im Februar 2018 aufgesucht. Dabei sei es jedoch um die Erstellung des Jahresabschlusses für 2016 gegangen. Diesen Auftrag habe W. von Juni bis August 2018 ausgeführt. Eine Buchhaltung für 2017 habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht existiert. Aus den übergebenen Unterlagen seien dann im Oktober und November 2018 die Buchhaltung und der Jahresabschluss für 2017 erstellt worden. Ein allgemeiner Auftrag zur Wahrung steuerlicher Pflichten der A-GmbH habe nicht bestanden. Nach Anhörung widersprach der Kläger den Angaben der Zeugin W. Diese sei bereits im April 2018 mit der „Buchhaltung 2018“ der A-GmbH beauftragt worden. Dabei habe W. von ihm auch bereits die Unterlagen für die Monate Januar bis März 2018 erhalten. Die „Buchhaltung“ für das 2. Quartal 2018 habe der Kläger der Zeugin W. anschließend bereits im Juli 2018 übergeben. Im Anschluss sei W. für den Kläger nicht mehr erreichbar gewesen und habe sich erst Mitte Oktober 2018 wieder gemeldet und auf gesundheitliche Probleme verwiesen. Bei einem Termin Ende Oktober 2018 habe der Kläger dann die restlichen „Buchhaltungen von August und September 2018“ übergeben. Durch Verfügung vom 21.12.2020 ersuchte das FA auch den Zeugen B um Auskunft im Zusammenhang mit dessen möglicher zusätzlicher Haftungsinanspruchnahme, der hierzu auf seine eingeschränkten Befugnisse als Vertriebsleiter im Raum … verwies und erklärte, der Zeugin W. selbst keinen Auftrag erteilt zu haben. Von den steuerlichen Angelegenheiten der A-GmbH habe er keine Kenntnis gehabt. Nach seiner Erinnerung sei er nur bei einer einzigen Besprechung des Klägers mit W. zugegen gewesen. Dabei sei es um die Jahresabschlüsse 2016 und 2017 gegangen. Inhaltlich sei er hiermit jedoch nicht befasst gewesen. Er sei nur zum Zwecke der „Schützenhilfe“ zugegen gewesen. Auf den Antrag des Klägers setze der Senat durch Beschluss vom 01.03.2021 im Verfahren 6 V 168/21 nach § 69 Abs. 3 FGO die Vollziehung des einspruchsbefangenen Haftungsbescheides vom 24.09.2019 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung aus und führte zur Begründung an, dass das FA laut Haftungsbescheid zu Unrecht davon ausgegangen sei, der Nichterfüllungsschaden von 100% der rückständigen Umsatzsteuervorauszahlungen dürfe – ohne weitere eigene Ermittlungen des FA – nach § 162 AO schon wegen der unterbliebenen detaillierten Auskünfte des Klägers auf das Auskunftsersuchen vom 22.05.2019 im Schätzwege angenommen werden (Kopie Bl. 63 ff. der Akten 6 V 1232/21). Da der Kläger infolge des Verlustes des Geschäftsführeramtes bereits am 01.11.2018 zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens keinen Zugriff auf die Unterlagen der A-GmbH mehr gehabt habe, könne ihm die Nichterteilung detaillierter Auskünfte i.S.v. § 93 Abs. 3 Satz 2 AO nach der Rechtsprechung des BFH nicht vorgeworfen werden. Stattdessen habe das FA die bestehenden Ermittlungsmöglichkeiten bei Dritten auszuschöpfen. Infolge eines daraufhin erneuten Auskunftsersuchens des FA an die Zeugin W. vom 13.04.2021 legte W. am 19.04.2021 den Ausdruck einer E-Mail des Klägers vom 30.08.2018 vor, nach dessen Text der Kläger der Steuerberaterin einen Tag zuvor ein Paket mit den „fehlenden Unterlagen für 2018“ in Gestalt der Rechnungseingänge Januar bis Juli 2018, Kontoauszüge Januar bis Juli 2018, Kundenrechnungen Mai bis Juli 2018 und weitere Unterlagen auf dem Postweg übermittelt hätte. Ferner erklärte W., dass ihre mündliche Beauftragung zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen für das 1. und 2. Kalendervierteljahr 2018 „Mitte / Ende 2018“ gewesen sein müsse. Sie sei zwar zeitweise schlecht erreichbar gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe der Kläger jedoch von ihr die Herausgabe der Unterlagen verlangt, schon gar nicht vor Fertigstellung der Voranmeldungen. Ihre Angaben ergänzte W. am 10.06.2021 dahingehend, dass sie in ihren Unterlagen nur noch die bereits vorgelegte E-Mail vom 30.08.2021 gefunden habe und nicht mehr sagen könne, wann sie vom Kläger die Kundenrechnungen der A-GmbH erhalten habe. Die mehrfach angeforderte ordnungsgemäße Kasse für das … Büro habe der Kläger nie „geliefert“, weshalb eine Kontrolle der Rechnungen nicht möglich gewesen sei. Wegen der Unstimmigkeiten, die sich schon bei der Bearbeitung der Unterlagen für 2017 ergeben hätten, sei die Abgabe vorläufiger Voranmeldungen für 2018 nicht möglich gewesen. Es entspreche nicht den Tataschen, dass der Kläger alle notwendigen Unterlagen pünktlich übergeben habe. Nach Anhörung auch hierzu hielt der Kläger an seinen bisherigen Angaben fest. Möglicherweise sei W. auch bereits ab September 2018 nicht erreichbar gewesen. Dem Kläger könne allenfalls vorgeworfen werde, nicht versucht zu haben, mit Polizeigewalt in die Räume der Steuerberaterin einzudringen und die Unterlagen an sich zu nehmen, um einen anderen Steuerberater zu beauftragen. Als W. wieder erreichbar gewesen sei, habe sie dem Kläger erklärt, dass die verspätete Abgabe beim FA keine Nachteile mit sich bringen würde. Auf dem Bankkonto der A-GmbH seien zu diesem Zeitpunkt auch ausreichend liquide Mittel vorhanden gewesen. Zahlungen bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungen hätten jedoch erst nach Abgabe beim FA veranlasst werden können. Vorherige Zahlungen ins Blaue hätte er als Geschäftsführer gesellschaftsrechtlich nicht freigeben dürfen. Mit einem Auskunftsersuchen zur Haftungsinanspruchnahme vom 29.11.2019 an die Anschrift …, Polen und nochmals vom 29.04.2020 an die Anschrift …, Polen ersuchte das FA auch J. um Auskunft zu einer beabsichtigten Haftungsinanspruchnahme. Die Anfragen wurden nicht beantwortet bzw. liefen als unzustellbar an das FA zurück. Gleichwohl erließ das FA auch gegenüber J. am 24.06.2020 einen Haftungsbescheid wegen der rückständigen Umsatzsteuervorauszahlungen für das 1. und 2. Kalendervierteljahr 2018, den es mit Verweis auf den unbekannten und nicht weiter ermittelbaren Aufenthalt des J. öffentlich zustellte. Ein Einspruch wurde hiergegen ausweislich der Akten nicht eingelegt. Gemäß Verfügung vom 16.03.2021 (Bl. 1 ff. des Bandes Auskunftsersuchen Sparkasse) ersuchte das FA die für die A-GmbH kontoführende … Sparkasse um Auskunft, welche dem FA daraufhin eine CD mit Kontoauszügen und den Kontoeröffnungsunterlagen der A-GmbH vorlegte. Auf die aktenkundigen Ausdrucke des FA wird Bezug genommen (Bl. 13 bis 511 des Bandes Auskunftsersuchen Sparkasse). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die A-GmbH zum Zeitpunkt der gesetzlichen Abgabetermine für das 1. und 2. Kalendervierteljahr am 10.04.2018 und 10.07.2018 über ausreichende Liquidität in sechsstelliger Höhe verfügte und die (späteren) Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge für das 1. und 2. Kalendervierteljahr 2018 auch zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers als Geschäftsführer am 01.11.2018 noch hätte bezahlen können. Der Vorwurf des Entzugs der zur Tilgung der (späteren) Anmeldungen notwendigen Liquidität wird seitens des FA gegenüber dem Kläger nicht erhoben. Durch Einspruchsentscheidung vom 20.07.2021 reduzierte das FA die Haftungssumme um 10% auf nunmehr 90% der Rückstände, wies den Einspruch des Klägers jedoch im Übrigen als unbegründet zurück. Aufgrund der im Einspruchsverfahren eingeholten Auskünfte sei davon auszugehen, dass der Kläger seine Verpflichtung zur Sicherstellung und Überwachung der zeitnahen Erstellung, Abgabe und Tilgung der Umsatzsteuervoranmeldungen für das 1. und 2. Kalendervierteljahr 2018 zu den gesetzlichen Abgabe- und Fälligkeitszeitpunkten (10.04.2018 bzw. 10.07.2018) i.S.v. § 69 AO schuldhaft verletzt habe. Der Kläger könne sich nicht auf eine entsprechende Pflichtverletzung der für die A-GmbH als Steuerberaterin tätigen Zeugin W. berufen. Seine Behauptung, die zur Erstellung der Voranmeldungen notwendigen Belege pünktlich übergeben zu haben, sei durch die gegenteiligen schriftlichen Angaben der Zeugin W. widerlegt. Danach seien die notwendigen Unterlagen erst Ende 2018 vollständig übergeben worden. Dass es im April 2018 nur um die Jahre 2016 und 2017 gegangen sei, habe auch der Zeuge B gegenüber dem FA schriftlich bestätigt. Selbst wenn einige Belege zeitnah übergeben worden wären, seien jedenfalls weitere notwendige Unterlagen verspätet erst am 29.08.2018 übersandt worden. Die behaupteten Versuche zur Wiedererlangung von Unterlagen habe der Kläger nicht nachgewiesen. Solche hätten nach den Angaben der Steuerberaterin auch nicht stattgefunden. Schriftliche Beweismittel zur Beauftragung der W. habe der Kläger auch nicht vorlegen können. Den Kläger treffe jedenfalls ein Auswahl- und Überwachungsverschulden (Verweis auf BFH vom 26.07.1994 – VII B 142/92). Nach seinem eigenen Vortrag hätte er das der W. erteilte Mandat widerrufen müssen. Der Nichterfüllungsschaden (d.h. Tilgungsquote) sei nach den Daten der beigezogenen Kontoauszüge mit 90% zu schätzen, da zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten ausreichend liquide Mittel vorhanden gewesen seien. Dies habe der Kläger selbst zugestanden und erklärt, dass keine Verbindlichkeiten bestanden hätten. Weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten des FA bestünden nicht, nachdem sämtliche Kontaktversuche mit dem aktuellen Geschäftsführer J. gescheitert seien. Ein Mitverschulden des FA bestehe nicht. Der Kläger sei auch trotz der zu niedrigen Schätzungen des FA zur Abgabe zutreffender Voranmeldungen verpflichtet gewesen. Bei dem vorgenommenen 10%-igen Abschlag handele es sich lediglich um einen (Un-) Sicherheitsabschlag. Das Auswahlermessen sei dahingehend korrekt ausgeübt worden, dass auch J. für die Rückstände der A-GmbH in Haftung genommen worden sei. Die Prokuristen der A-GmbH (namentlich insbesondere der Zeuge B) könnten dagegen mangels Erteilung von Befugnissen zur Erledigung steuerlicher Angelegenheiten nicht in Haftung genommen werden. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 17.08.2021 erhobenen Klage (Verfahren 6 K 1105/21). Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Verfahren 6 V 1232/21) hat der Senat durch Beschluss vom 22.11.2021 abgelehnt. Durch Bescheid vom 14.09.2021 hat das FA den Haftungsbescheid vom 24.09.2019 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.07.2021 dahingehend abgeändert, als es die Haftungssumme für das 1. Kalendervierteljahr 2018 wegen eines Rechenfehlers bei Anwendung der Tilgungsquote unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlungen um … Euro reduziert und den Haftungsbescheid insoweit nach § 130 Abs. 1 AO teilweise zurückgenommen hat. Der Teilrücknahmebescheid vom 14.09.2021 ist nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Hauptsacheverfahrens 6 K 1105/21 geworden. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft der Kläger seinen Vortrag aus dem Einspruchsverfahren. Er habe nicht pflichtwidrig und auch nicht schuldhaft gehandelt. Vielmehr trage die Zeugin W. als im Auftrag der A-GmbH tätige Steuerberaterin die alleinige Verantwortung für die verspätete Erstellung und Einreichung der Voranmeldungen für das 1. und 2. Kalendervierteljahr 2018, wohingegen der Kläger die „Buchhaltung“ für diese Zeiträume „pünktlich“ an die Zeugin W. übergeben habe. Hierzu sei auf die Kopie einer eigenen eidesstattlichen Versicherung vom 19.02.2021 zu verweisen, wonach er die „Buchhaltung“ für das 1. und 2. Kalendervierteljahr 2018 „pünktlich“ an W. übergeben habe und W. später nicht mehr erreichbar gewesen sei (Bl. 59 f. der Akten 6 V 1232/21). Der Kläger habe sich berechtigterweise darauf verlassen können, dass W. die Voranmeldungen fristgereicht erstellt und an das FA übermittelt. Bis zum 01.11.2018 habe er auch alle Forderungen des FA gegen die A-GmbH pünktlich beglichen. Bei der Amtsübergabe habe er sämtliche Geschäftsunterlagen der A-GmbH an J. übergeben und könne deshalb keine weiteren Auskünfte erteilen. Soweit sich aus einer E-Mail an die Zeugin W. vom 30.08.2018 ergebe, dass (erst) im August 2018 ein Paket mit Unterlagen für 2018 (wörtlich: „Rechnungseingänge von Januar bis Juli 2018“, dabei ferner „Kundenrechnungen Mai-Juli 2018“) an die Zeugin W. gesandt worden sei, betreffe dies nur nachgereichte Unterlagen, die nicht erheblich gewesen seien. Es seien nur einzelne, noch fehlende Unterlagen nachgereicht worden. Der E-Mail sei gerade zu entnehmen, dass sich die Zeugin W. erst im August 2018 ernsthaft mit der Buchung von Vorgängen des Jahres 2018 befasst habe. Hinsichtlich der Ausübung von Druck auf die Zeugin W. zur Erledigung der haftungsgegenständlichen Voranmeldungen habe es im August 2018 Kontaktversuche gegeben. An frühere Kontakte könne er sich nicht mehr erinnern. Die Zeugin W. sei im August 2018 jedoch nicht erreichbar gewesen. Man habe erst im September oder Oktober 2018 in Kontakt treten können. Aus diesem Anlass habe die Zeugin den Kläger jedoch vertröstet. Bei den Treffen im Büro der Zeugin habe sich der Kläger dann dagegen entschieden, die Unterlagen der A-GmbH mitzunehmen und einen anderen Steuerberater zu beauftragen, da W. nun wieder erreichbar gewesen sei und die zeitnahe Erledigung versprochen habe. Hätte er sich zu diesem Zeitpunkt für die Beauftragung eines anderen Steuerberaters entschieden, so wäre es voraussichtlich zu einer noch größeren Verzögerung gekommen. Der Kläger habe die Unterlagen dann aber im November 2018 mitgenommen, um sie dem Erwerber und neuen Geschäftsführer J. zu übergeben. Ob J. sie dann der Zeugin W. zur Fertigstellung ihrer Arbeiten zurückgegeben habe oder W. sich Kopien einbehalten habe bzw. die Arbeiten auch ohne Unterlagen hätten fertiggestellt werden können, könne der Kläger nicht sagen. Der Haftungsbescheid sei im Übrigen auch deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil das FA sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Der Kläger beantragt, den Haftungsbescheid vom 24.09.2019 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.07.2021 und des Teilrücknahmebescheides vom 14.09.2021 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären sowie hilfsweise die Revision zuzulassen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA hält an in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest. Dem Kläger sei vorzuwerfen, sich nicht hinreichend um die zeitnahe Erstellung und Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für das erste und zweite Kalendervierteljahr 2018 bemüht und die Zeugin W. hierbei nicht ausreichend überwacht zu haben. Dies stelle ein i.S.v. § 69 AO grob fahrlässiges und für den Nichterfüllungsschaden kausales Verhalten dar, da die A-GmbH im Haftungszeitraum über genügend Mittel verfügt habe, um die Umsatzsteuervorauszahlungen in zutreffender Höhe zu bezahlen (abzüglich eines 10%-igen Unsicherheitsabschlags). Dies habe der Kläger selbst eingeräumt und ergebe sich im Übrigen aus den erlangten Kontoauszügen. Durch Beschluss des Senats vom 16.03.2022 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Auf die vom FA nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Streitfallakten, auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie insgesamt auf die Gerichtsakten samt den Protokollen der Sitzungen vom 18.05.2022 und 15.11.2022 wird ergänzend Bezug genommen. Die Akten der abgeschlossenen Aussetzungsverfahren 6 V 168/21 und 6 V 1232/21 wurden beigezogen. Das Gericht hat Beweis erhoben zu den Umständen der Vorbereitung, Bearbeitung und Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen der A- GmbH für das 1. und 2. Kalendervierteljahr 2018 sowie zu den Umständen des diesbezüglichen Kontakts zwischen Vertretern und Mitarbeitern der A-GmbH und der mit der Erstellung der Voranmeldungen befassten Steuerberaterin durch Vernehmung der Zeugen W. und B Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.11.2022 Bezug genommen.