OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 1062/20

Hessisches Finanzgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2022:1213.6K1062.20.00
2mal zitiert
7Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid für 2016 über Umsatzsteuer vom 05.10.2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2018 wird dahingehend geändert, dass die festgesetzte Steuer auf … € herabgesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid für 2016 über Umsatzsteuer vom 05.10.2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2018 wird dahingehend geändert, dass die festgesetzte Steuer auf … € herabgesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2016 ist rechtswidrig und verletzt dadurch den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Für das Jahr 2016 wurde die Umsatzsteuer durch das FA um … € zu hoch festgesetzt, weil dieses zu Unrecht Umsätze in Höhe von insgesamt … € bei der Steuerfestsetzung gegenüber dem Kläger berücksichtigt hat. Durch die genannten Umsätze wurden keine gegenüber dem Kläger festzusetzenden Masseverbindlichkeiten begründet, insbesondere auch nicht nach § 55 Abs. 4 der Insolvenzordnung (InsO). a) Gemäß § 55 Abs. 4 InsO gelten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Damit erweitert § 55 Abs. 4 InsO die Tatbestände, nach denen Masseverbindlichkeiten entstehen. Setzt § 55 Abs. 2 InsO Verbindlichkeiten voraus, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, d.h. durch einen sogenannten „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter, ermöglicht Abs. 4 die Begründung von Masseverbindlichkeiten auch bei Bestellung eines sogenannten „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters, dem gerade nicht die umfängliche Verfügungsbefugnis übertragen wurde. Dies steht aber – wie bei § 55 Abs. 2 InsO – unter dem Vorbehalt, dass die für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse zu berücksichtigen sind (Urteile des BFH vom 28.05.2020 V R 2/20, BFHE 268, 519, BFH/NV 20, 1180; vom 01.03.2016 XI R 9/15, BFH/NV 2016, 1310 und vom 24.09.2014 V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506). Auf einen fehlenden Widerspruch kann daher nur in dem Umfang abgestellt werden, als ein Recht zum Widerspruch besteht (Urteil des BFH vom 24.09.2014 V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506). Deshalb ist bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes -UStG-) ebenso wie bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG) im Ergebnis allein auf die Entgeltverein¬nahmung und nicht auf die Leistungserbringung abzustellen (Urteile des BFH vom 24.09.2014 V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506 und vom 28.05.2020 V R 2/20, BFHE 268, 519, BFH/NV 20, 1180). Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Verwalter zum Forderungseinzug ermächtigt, erfolgt dieser im Rahmen der für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse und kann dementsprechend dazu führen, dass umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis die mit dem Forderungseinzug im Zusammenhang stehen, zur Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO werden (Urteil des BFH vom 24.09.2014 V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506). b) Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung, welche sich der erkennenden Senat zu eigen macht, fand im vorliegenden Fall hinsichtlich der streitgegenständlichen Umsätze keine Ent-geltvereinnahmung durch den Kläger als vorläufigem Insolvenzverwalter statt, die umsatzsteuerliche Masseverbindlichkeiten hätte begründen können. aa) Zwar war der Kläger ausweislich der Beschlüsse des Insolvenzgerichtes vom …. und … dazu ermächtigt, Forderungen des Insolvenzschuldners auf ein Treuhandkonto einzuziehen. Indem die D in Folge der durch den Insolvenzschuldner A erteilten Rechnungen aber Überweisungen auf dessen Bankkonto tätigte, erfolgte aber gerade kein Forderungseinzug durch den Kläger auf ein Treuhandkonto. bb) Auch im Übrigen erfolgte keine Entgeltvereinnahmung durch den Kläger, insbesondere nicht durch die erfolgte Überweisung der Rechnungsbeträge auf das Konto des Schuldners. (1) Für die Begründung von Verbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO kommt es darauf an, ob der vorläufige Insolvenzverwalter das Entgelt vereinnahmt. Es reicht nicht aus, wenn der Insolvenzschuldner das Entgelt ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vereinnahmt hat (Urteil des BFH vom 28.05.2020 V R 2/20, BFHE 268, 519, BFH/NV 20, 1180). Ob bei der Zahlung auf ein Bankkonto des Insolvenzschuldners durch diesen eine wirksame Vereinnahmung stattgefunden hat, ist von der Kenntnis bzw. Unkenntnis des Drittschuldners hinsichtlich des Insolvenzeröffnungsverfahrens abhängig. Erlässt das Insolvenzgericht entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO bei der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt das Verbot an Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen, und ermächtigt es den vorläufigen Insolvenzverwalter, Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen (§ 22 Abs. 2 InsO), wird damit das Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber Drittschuldnern gemäß § 24 Abs. 1 InsO in einer Weise geregelt, die § 80 Abs. 1 und § 82 InsO entspricht (Urteil des BFH vom 24.09.2014 V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506). Ordnet das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO an, dass Verfügungen des Insolvenzschuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, werden Drittschuldner aus Leistungen an den Insolvenzschuldner deshalb nur dann gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. § 82 InsO befreit, wenn sie zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannten (vgl. auch Urteil des BFH vom 28.05.2020 V R 2/20, BFHE 268, 519). Ist die Leistung des Drittschuldners an den Schuldner wirksam, weil er die Verfügungsbeschränkung nicht kannte, wird er demgemäß von seiner Verbindlichkeit befreit und ist der Umsatzsteuertatbestand im Eröffnungsverfahren außerhalb der rechtlichen Befugnissphäre des vorläufigen Insolvenzverwalters verwirklicht worden (vgl. Schulze/Vogel/ Huhle in UR 2021, 213 unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 28.05.2020 V R 2/20, BFHE 268, 519). Die Voraussetzungen für eine Qualifikation der Umsatzsteuerverbindlichkeit als Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs.4 InsO lägen dann nicht vor, so dass die Umsatzsteuer aus dem im Eröffnungsverfahren verwirklichten Umsatz nicht dem „Unternehmensteil der Insolvenzmasse“, sondern dem „vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil“ zuzuordnen sei. Nur in dem Fall, dass die Zahlung deshalb nicht bereits zur einer Entgeltvereinnahmung durch den Insolvenzschuldner geführt hat, weil sie keine schuldbefreiende Wirkung hatte, kommt es darauf an, ob der Drittschuldner noch einmal an den (vorläufigen) Insolvenzverwalter zahlt (Urteil des BFH vom 28.05.2020 V R 2/20, BFHE 268, 519), was vorliegend nicht der Fall war, oder dieser die – mangels Empfangsbefugnis des Insolvenzschuldners – unwirksame Leistung genehmigt. Entgegen der Ansicht des FA, das insoweit auf die Gründe zu dem nicht veröffentlichen Beschluss des BFH vom 10.12.2020 (Az. V B 75/19) Bezug nimmt, kann die Frage, ob der Zahlung auf das Konto des Insolvenzschuldners nach Maßgabe der § 24 Abs. 1 i.V.m. § 82 InsO schuldbefreiende Wirkung zukommt, nicht deshalb dahinstehen, weil der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter im Rahmen der ihm eingeräumten Befugnisse auf das Konto des Schuldners hätte zugreifen können und sich die Gutschrift der streitgegenständlichen Überweisungen daher ohne Weiteres als Entgeltvereinnahmung durch den Kläger darstellt. Wie sich aus den Gründen des Urteils des BFH vom 28.05.2020 (Az. V R 2/20) ergibt, ist trotz der Befugnis des Klägers, u.a. Forderungen des Insolvenzschuldners auf ein Treuhandkonto einzuziehen, die Begründung einer Masseverbindlichkeit im Ergebnis (auch) davon abhängig, ob der Drittschuldner zur Zeit der Leistung die Anordnung der Verfügungsbeschränkungen kannte. (2) Die Zahlungen der D am 22. und 28.06.2016 auf das Bankkonto des Insolvenzschuldners hatten deshalb schuldbefreiende Wirkung, weil die Drittschuldnerin die mit Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters einhergehenden Verfügungsbeschränkungen des Insolvenzschuldners zur Zeit der Leistung (noch) nicht kannte. Nicht entschieden werden muss vorliegend, ob maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Drittschuldners im Sinne von § 82 Satz 1 InsO der Zeitpunkt der Leistungshandlung, der Zeitpunkt, zu dem der Leistungserfolg eintritt, oder aber der Zeitpunkt ist, bis zu dem der Leistende den Leistungserfolg noch verhindern kann (vgl. dazu: Vuia in MüKoInsO, 4. Aufl. 2019, InsO § 82 Rn. 13). Nach Überzeugung des Senats mangelte es der D an der notwendigen Kenntnis nämlich bis zum letztgenannten und damit auch zu jedem früheren Zeitpunkt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Drittschuldnerin vor dem …, als die letzten der streitgegenständlichen Zahlungen auf dem Konto des Insolvenzschuldners gutgeschrieben wurden und der Kläger an die Drittschuldnerin ein Schreiben per Telefax sandte, nach dem er zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden sei und mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an ihn gezahlt werden könne, von der Verwalterbestellung und den Verfügungsbeschränkungen wusste. Im Gegenteil sind die von der D vor und nach der Mitteilung vom …. getätigten Überweisungen ein Indiz dafür, dass sie gerade erst durch das Faxschreiben des Klägers in Kenntnis gesetzt wurde. Während sie nämlich zuvor die streitgegenständlichen Überweisungen auf das Konto des Insolvenzschuldners getätigt hatte, überwies sie die weiteren noch ausstehenden Rechnungsbeträge betreffend ihr vom Insolvenzschuldners gestellter Rechnungen unmittelbar an den Kläger. Schließlich hat die D auf Anfrage des Senats mit Schreiben vom 05.12.2022 ausdrücklich erklärt, erst nach den getätigten Überweisungen vom Insolvenzverfahren bzw. den Verfügungsbeschränkungen erfahren zu haben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat das FA als unterliegender Verfahrensbeteiligter nach § 135 Abs. 1 FGO zu tragen. 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der erstattungsfähigen Kosten folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. 4. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen, da die Rechtssache über die vom BFH in seinem Urteil vom 28.05.2020 (Az. V R 2/20) in der Sache gemachten rechtlichen Ausführungen hinaus keine grundsätzliche Bedeutung hat und zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht erforderlich ist. Die Beteiligten streiten im 2. Rechtsgang darüber, ob es sich bei den durch Zahlungseingänge auf dem Konto eines Insolvenzschuldners entstandenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten um Masseverbindlichkeiten handelt. Nachdem am … beantragt worden war, das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn A zu eröffnen, wurde zunächst Herr Rechtsanwalt B mit Beschluss vom … (Az. …) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. In diesem Beschluss wurde u.a. angeordnet, dass Verfügungen des Insolvenzschuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Außerdem wurde dieser ermächtigt, Forderungen auf ein Treuhandkonto einzuziehen. Gemäß § 22 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) sollte der Kläger das Unternehmen, das der Insolvenzschuldner betreibt, bis zu Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenz-verfahrens mit dem Insolvenzschuldner fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden. Wegen weiterer Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 7 f. der Verfahrensakten verwiesen. Ausweislich eines Ausdrucks aus dem Online-Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de vom … war die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit den übrigen vorgenannten Anordnungen spätestens zu diesem Zeitpunkt veröffentlicht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Bl. 340 der Verfahrensakten verwiesen. Herr B zeigte dem Insolvenzgericht gegenüber eine Interessenkollision an, worauf dieses mit Beschluss vom … den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte und dabei auf die Anordnungen im Beschluss vom … Bezug nahm. Der Insolvenzschuldner, Herr A, war als C u.a. für die D in E tätig. Er verfügte über ein Girokonto (IBAN …). Auf diesem Konto wurde am … eine Überweisung in Höhe von … € und wurden am … Überweisungen in Höhe von … €, … € sowie … € gutgeschrieben. Auftraggeber der Überweisungen war jeweils die D. Wegen Einzelheiten hierzu wird auf die betreffenden Kontoauszüge (Bl. 28, 30, 31 der Verfahrensakte) verwiesen, nach denen es sich dem angegeben Verwendungszwecke nach um die Überweisungen betreffend die Rechnungen Nr. …, …, … und … handelte. Bezüglich der Rechnungen, die Herr A der D gestellt hatte, wird auf Bl. 94 bis 102 der Verfahrensakten verwiesen. Den Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung vom …, in dem Herr Rechtsanwalt B zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt worden war, übermittelte der Kläger der Bank am … um 8.53 Uhr per Fax (Bl. 34 der Verfahrensakten). Dem entsprechend wies der Kontoauszug der Bank vom selben Tag als Adressaten den Insolvenzschuldner „z.Hd. RA B“ aus (Bl. 28 der Verfahrensakten), wohingegen noch der Auszug vom … allein an den Schuldner adressiert war (Bl. 20 der Verfahrensakten). In einem Schreiben der Bank vom … teilte diese Herr Rechtsanwalt B mit, dass dieser „einer amtlichen Mitteilung zufolge“ zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden sei, dass das Konto Nr. … daher zunächst für alle Lastschriften gesperrt worden sei und dass der Kontoinhaber das Verfügungsrecht nur noch mit seiner Zustimmung wahrnehmen könne. Noch am … hatte der Schuldner allerdings … EUR in bar von seinem Konto abgehoben und war das Konto mit einer Lohnforderung von … EUR belastet worden (Bl. 330 der Verfahrensakten). Ebenfalls am … und ausweislich des Sendeberichts um 13.32 Uhr setzte der Kläger die D per Telefax darüber in Kenntnis, dass er zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden sei und mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an ihn gezahlt werden könne (Bl. 195 der Verfahrensakten). Nach dem vom Kläger geführten Kassenbuch überwies die D im Folgenden die ihr vom Insolvenzschuldner in den Rechnungen Nrn. … bis … ausgewiesenen Beträge am … auf das Insolvenzanderkonto (Bl. 211 d. Verfahrensakten). Mit Vollmacht vom … gestattete der Kläger dem Insolvenzschuldner – noch in Unkenntnis von dessen Barabhebung am … – die Entnahme von … EUR vom Bankkonto zur Sicherung von dessen Unterhalt. Hiervon hat der Schuldner keinen Gebrauch gemacht. Vom … datiert das vom Kläger erstellte Insolvenzgutachten. Eine erste Besprechung mit dem Schuldner habe danach erst am … stattfinden können, da dieser der deutschen Sprache kaum mächtig sei und einen Verwandten als Hilfe habe beiziehen wollen. Weitere Besprechungen hätten am …. und … stattgefunden. Dazwischen habe der Insolvenzschuldner telefonisch bzw. auf sonstige Art und Weise Kontakt gehalten. U.a. habe er zwischen dem …. und … telefonisch mitgeteilt, dass auf dem Bankkonto eine Zahlung seines Auftraggebers D von … € eingehen werde. Wegen weiterer Einzelheiten des Insolvenzgutachtens wird auf Bl. 81 bis 90 der Verfahrensakten verwiesen. Am … wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Das zu diesem Zeitpunkt auf dem Bankkonto noch vorhandene Guthaben zog dieser bis auf einen Betrag von … EUR zur Sicherung des Unterhalts des Insolvenzschuldners durch Überweisung auf ein Treuhandkonto zur Insolvenzmasse (Bl. 332 der Verfahrensakten). Mit Bescheid vom 18.04.2017 setzte der Beklagte (das Finanzamt, FA) die Um-satzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Juni 2016 gegenüber dem Kläger auf … € fest und legte hierbei steuerpflichtige Umsätze in Höhe von … € zu Grunde. Darin waren die Überweisungen der D vom 28.06.2016 in Höhe von … € und … € enthalten. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und begehrte die Herabsetzung der Steuer auf … €, da lediglich die tatsächlich auf dem Treuhandkonto vereinnahmten Forderungen Masseverbindlichkeiten auslösen könnten und damit der Festsetzung der Umsatzteuer zu Grunde zu legen seien. Die vom Insolvenzschuldner auf dessen Konto vereinnahmten Beträge seien hingegen erst nach Insolvenzeröffnung und nicht in voller Höhe auf dem Treuhandkonto einge¬gangen. Durch Vorlage der angeforderten Kontoauszüge des Insolvenzschuldners wurden dem FA weitere Zahlungseingänge bekannt. Diese wurden der Besteuerung zu Grunde gelegt, als das FA abweichend von der am 22.08.2018 eingereichten Umsatzsteueranmeldung des Klägers für 2016 die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 05.10.2018 festsetzte. In der Bemessungsgrundlage von … € waren die bereits genannten streitgegenständlichen Überweisungen der D vom 22. und 28.06.2016 berücksichtigt. Mit Entscheidung vom 23.10.2018 wies das FA den Einspruch des Klägers, dessen Gegenstand gemäß § 365 Abs. 3 Satz 1 FGO der Bescheid für 2016 über Umsatzsteuer vom 05.10.2018 mit dessen Erlass geworden war, als unbegründet zurück. Wegen Einzelheiten der Entscheidung wird auf Bl. 234 bis 240 der Umsatzsteuerakten verwiesen. Am 09.11.2018 hat der Kläger beim Hessischen Finanzgericht Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, er habe erst am 27.06.2016 (abends) durch Herrn A von der Existenz des Kontos bei der Bank erfahren und auch der zuvor als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt B habe keine entsprechende Kenntnis gehabt. Dadurch, dass der Forderungseinzug des Schuldners weitergelaufen sei, habe eine Steuerlast nach § 55 Abs. 4 InsO nicht begründet werden können. Weder der Schuldner noch er hätten beeinflussen können, wann die Auftraggeber des Schuldners die ihnen gestellten Rechnungen bezahlten. Eine positive Zustimmung zur Vereinnahmung von Entgelten auf dem Bankkonto habe er nicht erteilt. Obwohl er vielmehr den Einzug von Forderungen auf dem Treuhandkonto des Verfahrens zu erreichen versucht habe, seien die streit-gegenständlichen Zahlungen unmöglich zu stoppen und auf das Treuhandkonto umzuleiten gewesen. Den Drittschuldnern sei der Beschluss des Insolvenzgerichts unverzüglich zugestellt worden und auch eine Veröffentlichung im Internet sei erfolgt. Eine Rechtshandlung durch ihn, den Kläger, könne aus seinem Verhalten nicht konstruiert werden. Dessen ungeachtet habe er eine Zahlung von Drittschuldnern auf das Konto des Insolvenzschuldners gar nicht verhindern können. Die Befugnis, ein Schuldnerkonto aufzulösen oder zu sperren, stehe dem vorläufigen schwachen Insolvenzverwalter nicht zu. Drittschuldner hätten grundsätzlich die Wahl, entweder auf das Treuhandkonto des vorläufigen Insolvenzverwalters zu zahlen und sich der erfüllenden Wirkung sicher zu sein oder aber auf das Konto des Insolvenzschuldners mit dem Risiko zu zahlen, dass dem keine Erfüllungswirkung zukommen könnte. Vorliegend sei er lediglich ermächtigt gewesen, Forderungen auf ein Treuhandkonto einzuziehen. Entgegen der Darstellung des FA habe er nicht durch Schweigen die Begründung von Masseverbindlichkeiten verhindert, sondern vielmehr seinen Zustimmungsvorbehalt ausgeübt. Wenn er schweige, dann stimme er gerade nicht zu. Insofern werde das Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der vorläufigen Verwaltung durch den Beklagten nicht erkannt. Die Forderung des FA gemäß § 55 Abs. 4 InsO sei in dem Kontokorrentsaldo des Girokontos untergegangen. Die Kontokorrentvereinbarung sei darauf gerichtet, dass die beiderseitigen Leistungen nebst Zinsen nicht selbständig geltend gemacht und getilgt werden können. Der Schuldner habe jeweils nur den Anspruch auf Auszahlung eines Tagesendsaldos gehabt. Dieser Saldo sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Masse gezogen worden. Der Kläger habe Verfügungen der Bank nicht zugelassen, sondern die Bank habe den Zustimmungsvorbehalt zu Gunsten des Klägers nicht beachtet. Ausweislich ihres Schreibens vom … habe sie über „eine amtliche Mitteilung“ Kenntnis vom Insolvenzeröffnungsverfahren erlangt. Der Kläger beantragt, den Bescheid für 2016 über Umsatzsteuer vom 05.10.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2018 dahingehend zu ändern, dass die festgesetzte Steuer auf … Euro herabgesetzt wird. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Nachdem ausweislich des Insolvenzgutachtens eine erste Besprechung zwischen Herrn A und dem Kläger am 22.06.2016 stattgefunden habe, habe dieser spätestens ab diesem Zeitpunkt gewusst, wie der Insolvenzschuldner seine Geschäfte führe, u. a. auch, dass dieser nach wie vor Zahlungen auf seinem Bankkonto vereinnahme. Diesem Vorgehen habe der Kläger zugestimmt, was sich u.a. daraus ergebe, dass der Insolvenzschuldner nach dem Insolvenzgutachten den Kläger über zu erwartende Zahlungseingänge informiert habe. Da dem Kläger das Recht zum Forderungseinzug zugestanden habe, hätte er bereits in der Besprechung vom 22.06.2018 dem Insolvenzschuldner den Forderungseinzug auf das Bankkonto untersagen können. Selbst eine Billigung des Verhaltens des Insolvenzschuldners durch konkludentes Verhalten des Klägers wäre mangels Widerspruch ausreichend gewesen. Auch wenn der Kläger möglicherweise erst am 27.06.2016 abends von der Existenz des Bankkontos Kenntnis erlangt haben sollte, habe er doch bereits seit der Besprechung am 22.06.2016 davon gewusst, dass der Insolvenzschuldner weiter Einnahmen erzielte, und er hätte Maßnahmen zur Sicherung der Zahlungseingänge für die Masse ergreifen können und müssen. Im Rahmen der vorläufigen Verwaltung sei die gemeinsame Unternehmensfortführung von Insolvenzschuldner und vorläufigem Insolvenzverwalter angeordnet und der vorläufige Insolvenzverwalter zum Forderungseinzug ermächtigt gewesen. Somit habe der Kläger ein Recht zum Widerspruch dergestalt gehabt, dass er hätte untersagen können, dass weitere Zahlungen auf das Konto des Insolvenzschuldners bei der Bank durch Auftraggeber erfolgten und die Einziehung solcher Forderungen auf ein Treuhandkonto veranlassen können. Aus der Ermächtigung des Klägers, Forderungen einzuziehen, gehe hervor, dass er auch die Möglichkeit gehabt habe, ein Konto des Insolvenzschuldners zu sperren. Auch unerlaubte Verfügungen des Insolvenzschuldners oder ein etwaiges Fehlverhalten der Bank könnten nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs des FA führen. Es sei vielmehr Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters dafür Sorge zu tragen, dass die Masse nicht unrechtmäßig geschmälert werde. Dass nur ein Saldo aus dem Bankkonto zur Masse habe gezogen werden können, führe zu keiner anderen Beurteilung. Wäre dies zu berücksichtigen, hätte der vorläufige Insolvenzverwalter einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der zu zahlenden Umsatzsteuermasseverbindlichkeiten, solange kein Hinterlegungskonto eingerichtet sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) gehe in seiner Rechtsprechung auch bezüglich des Sachverhalts der Insolvenzanfechtung davon aus, dass eine Gleichstellung des Unterlassens mit einer Rechtshandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Unterlassen auf einer bewussten Willensbetätigung beruhe. Im vorliegenden Fall sei im Rahmen des § 55 Abs. 4 InsO deshalb maßgeblich, ob das Unterlassen des Forderungseinzugs durch den Kläger auf dessen bewusster Willensbetätigung beruhe. Dies sei zweifelsohne der Fall. Der Senat hat mit Urteil vom 19.11.2019 im ersten Rechtsgang der Klage stattgegeben und die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen. Im anschließenden Revisionsverfahren hat der 5. Senat des BFH mit Urteil vom 28.05.2020 (Az. V R 2/20) das finanzgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In den Gründen zu seiner Entscheidung führt der BFH aus, dass das Finanzgericht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung § 55 Abs. 4 InsO ausgelegt und die Entgeltvereinnahmung durch den Kläger als maßgebend beurteilt hat. Zu Unrecht habe es aber angenommen, dass die durch das Insolvenzgericht vorgenommene Ermächtigung des Klägers, als vorläufiger Insolvenzverwalter Forderungen des Insolvenzschuldners einzuziehen, das Recht des Insolvenzschuldners, seinerseits Forderungen einzuziehen, nicht unmittelbar berührt habe. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 82 InsO habe die Leistung eines Drittschuldners an den Insolvenzschuldner nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung nämlich nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn er zur Zeit der Leistung die Anordnung der Verfügungsbeschränkungen nicht gekannt habe. Grob fahrlässige Unkenntnis von der Verfügungsbeschränkung oder Kenntnis von einer Zahlungseinstellung oder eines sonstigen Eröffnungsgrundes reichten nicht aus. Es komme nicht darauf an, ob das Geleistete zur Insolvenzmasse gelangt sei. Daher seien im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen dazu zu treffen, ob die Zahlungsvorgänge im Juni …- gegenüber der späteren Insolvenzmasse mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt seien und ob, falls dies zu verneinen sein sollte, der Insolvenzverwalter mangels derartiger Wirkung eine zweite Zahlung in die Masse habe verlangen können und verwirklicht habe. Sollte der Kläger fortbestehende Ansprüche gegen Drittschuldner pflichtwidrig nicht geltend gemacht haben, wäre hierüber nicht im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern in einem gesonderten Haftungsverfahren auf der Grundlage von § 60 InsO ggf. i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO zu entscheiden. Zur Begründung seines Antrags auf Klageabweisung wird seitens des FA im zweiten Rechtsgang nunmehr vorgetragen, dass es sich bei der streitbefangenen Umsatzsteuerzahllast in Höhe von … € um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO handele, weil der Kläger Verfügungsgewalt an den streitigen Geldbeträgen erlangt habe und die daraus entstandene Umsatzsteuer deshalb durch den Kläger im Rahmen seiner rechtlichen Befugnisse begründet worden sei. Eine Entgeltvereinbarung durch ihn liege nämlich nicht nur dann vor, wenn die Überweisungen durch den Drittschuldner unmittelbar auf das Sonder- oder Anderkonto des vorläufigen Verwalters erfolgten. Vorliegend seien die Voraussetzungen gegeben, unter denen der BFH in seiner Entscheidung vom 10.12.2020 (Az. V B 75/19) eine Entgeltvereinnahmung angenommen habe. Eine solche liege auch dann vor, wenn der Drittschuldner auf ein Konto der Insolvenzschuldnerin zahle, auf das der vorläufige Insolvenzverwalter Zugriff habe und von dem aus er Auszahlung auf sein Insolvenzanderkonto verlangen könne. Diese Grundsätze seien vorliegend jedenfalls insoweit anwendbar, als der Kläger die Verfügungen des Schuldners über dessen Konto genehmigt bzw. diesen nicht widersprochen habe und er das noch vorhandene Bankguthaben nach Eröffnung zur Masse gezogen habe. Dabei könne auch auf einen fehlenden Widerspruch in dem Umfang abgestellt werden, als für den Kläger ein Recht zum Widerspruch bestehe. Der Kläger habe weder von seinem Recht Gebrauch gemacht, dem Forderungseinzug des Schuldners zu widersprechen, noch habe er sich gegen die Belastung des Schuldnerkontos gewandt, obwohl die Bank Kenntnis von den angeordneten Verfügungsbeschränkungen gehabt habe. Diese Kenntnis ergebe sich aus der Veröffentlichung der Sicherungsmaßnahmen am …. und …, die Übermittlung der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch den Kläger am …, die durch die Bank veranlasste Sperrung der Online-Sichtbarkeit des Kontos sowie daraus, dass die Bank vermutlich schon von dem zuvor als vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Herrn Rechtsanwalt B über die Sicherungsmaßnahmen informiert worden sei. Dies lege zumindest der Umstand nahe, dass der Kontoauszug vom 28.06.2016 an diesen und nicht an den Kläger adressiert gewesen sei. Bei der Überweisung und den Barabhebungen durch den Schuldner handele es sich um zustimmungspflichtige Verfügungen, für die die Bank sich die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters hätte nachweisen lassen müssen. Ohne diese habe die Bank das Konto des Schuldners nicht mit befreiender Wirkung habe belasten können. Nicht nur, indem der Kläger die Belastung hingenommen und damit genehmigt hat, sondern auch indem er den Verfügungen des Schuldners über das Entgelt auf dessen Bankkonto sogar zugestimmt hat, hat der die Umsatzsteuer im Rahmen seiner rechtlichen Befugnisse begründet. Für die Begründung von sonstigen Masseverbindlichkeiten könne es keinen Unterschied machen, ob der vorläufige Insolvenzverwalter zunächst das vollständige Entgelt vom Schuldnerkonto auf sein Treuhandkonto einziehe und von dort z.B. Unterhalt oder Arbeitslohn zahle oder die entsprechenden Verfügungen unmittelbar durch den Schuldner genehmige und deshalb nur einen Teil des Entgelts auf das Sonder- bzw. Treuhandkonto einziehe. Auf entsprechende Auskunftsersuchen des Senats vom 11.12.2020 bzw. 21.02.2022 hin hat der Kläger u.a. erklärt, dass eine erneute Aufforderung an die Drittschuldnerin nicht ergangen sei, da eine solche als nicht erfolgsversprechend angesehen worden sei. Im Übrigen wird insoweit auf Bl. 175 bis 213 sowie Bl. 235 und 239 der Verfahrensakten verwiesen. Am 22.03.2022 hat der 6. Senat einen Gerichtsbescheid erlassen, woraufhin das FA am 28.04.2022 einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat. Ein Auskunftsersuchen des Gerichts an die D vom 30.11.2022 wurde von dieser mit Schreiben vom 05.12.2022 dahingehend beantwortet, dass sie erst nach den getätigten Überweisungen vom Insolvenzverfahren des Herrn A erfahren habe. Ergänzend wird auf die vom FA vorgelegten Akten (2 Bände Umsatzsteuerakten, Sonderband Insolvenz, Sonderband Klageband 6 K 1571/18 USt 2016), die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten sowie insgesamt auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen.