Urteil
6 K 978/23
Hessisches Finanzgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2024:0220.6K978.23.00
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Leitsätze
1. Der Übergang der örtlichen Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kindergeldfällen auf die gemäß Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit vom 27.01.2022 mit Wirkung vom 01.02.2022 neu eingerichtete Familienkasse "Zentraler Kindergeldservice" ist zum Stichtag 01.02.2022 erfolgt.
2. Auf den Umstand, dass die Bearbeitung tatsächlich erst später übernommen wird (im Streitfall erst 19 Monate nach dem Übergangsstichtag und 2 Tage nach Zustellung der Klageschrift), kommt es nicht an. Soweit in einem Anhang zum Vorstandsbeschluss vom 27.01.2022 davon die Rede ist, dass dessen "tatsächlicher Vollzug" (…) "in Stufen" erfolgt, handelt es sich nicht um eine Modifikation des im Vorstandsbeschluss eindeutig bestimmten Übergangsstichtags.
3. Ein Fortbestand der Zuständigkeit der bis zum 01.02.2022 nach dem Wohnsitz des Anspruchsberechtigten örtlich zuständigen Familienkasse nach § 26 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AO ist nicht gegeben, da diese Regelung nach ihrem Sinn und Zweck nur Anwendung findet, wenn in der Person des Antragstellers liegenden Umstände zur örtlichen Zuständigkeit einer anderen Behörde führen (z.B. Wohnsitzwechsel).
4. Ein gesetzlicher Beklagtenwechsel tritt nur ein, wenn die gesetzlichen Regelungen über die Bestimmung einer neuen örtlichen Zuständigkeit nach Klageerhebung wirksam werden. Allein die Mitteilung der beklagten Familienkasse, dass nunmehr die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice die Bearbeitung übernommen habe und vom Gericht deshalb ein neues Aktenzeichen und ein neuer Beklagter zu beachten seien, führt deshalb nicht zu einem Beklagtenwechsel.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Übergang der örtlichen Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kindergeldfällen auf die gemäß Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit vom 27.01.2022 mit Wirkung vom 01.02.2022 neu eingerichtete Familienkasse "Zentraler Kindergeldservice" ist zum Stichtag 01.02.2022 erfolgt. 2. Auf den Umstand, dass die Bearbeitung tatsächlich erst später übernommen wird (im Streitfall erst 19 Monate nach dem Übergangsstichtag und 2 Tage nach Zustellung der Klageschrift), kommt es nicht an. Soweit in einem Anhang zum Vorstandsbeschluss vom 27.01.2022 davon die Rede ist, dass dessen "tatsächlicher Vollzug" (…) "in Stufen" erfolgt, handelt es sich nicht um eine Modifikation des im Vorstandsbeschluss eindeutig bestimmten Übergangsstichtags. 3. Ein Fortbestand der Zuständigkeit der bis zum 01.02.2022 nach dem Wohnsitz des Anspruchsberechtigten örtlich zuständigen Familienkasse nach § 26 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AO ist nicht gegeben, da diese Regelung nach ihrem Sinn und Zweck nur Anwendung findet, wenn in der Person des Antragstellers liegenden Umstände zur örtlichen Zuständigkeit einer anderen Behörde führen (z.B. Wohnsitzwechsel). 4. Ein gesetzlicher Beklagtenwechsel tritt nur ein, wenn die gesetzlichen Regelungen über die Bestimmung einer neuen örtlichen Zuständigkeit nach Klageerhebung wirksam werden. Allein die Mitteilung der beklagten Familienkasse, dass nunmehr die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice die Bearbeitung übernommen habe und vom Gericht deshalb ein neues Aktenzeichen und ein neuer Beklagter zu beachten seien, führt deshalb nicht zu einem Beklagtenwechsel. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage ist sowohl unzulässig als auch unbegründet. 1. Die Klage ist unzulässig bzw. insoweit jedenfalls unbegründet, als sie sich gegen den falschen Beklagten richtet. Eine Auslegung oder Umdeutung der vom Kläger i.S.v. § 65 Abs. 1 FGO zum Beklagten gemachten Angaben ist wegen ihrer Eindeutigkeit und Unmissverständlichkeit nicht möglich. Auch ein gesetzlicher Beklagtenwechsel ist entgegen der Auffassung der beklagten FK-B nicht eingetreten. a) Der Kläger hat am 12.09.2023 bei Gericht eine sog. allgemeine Leistungsklage i.S.d. § 40 Abs. 1 Var. 3 FGO erhoben. Diese richtet sich ausschließlich auf eine Verurteilung der als Beklagten benannten FK-B zur Auszahlung des zum Zeitpunkt der Klageerhebung immer noch per Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO festgesetzten und an den Kläger abgezweigten Kindergelds. Ein Anfechtungsbegehren i.S.d. § 40 Abs. 1 Var. 1 FGO war und ist nicht Gegenstand der Klage. Die zwischenzeitlich am 10.10.2023 von der FK-D erteilten Bescheide über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und den Widerruf der Abzweigung ab Mai 2023 sind nach § 68 Satz 1 FGO nicht zum Gegenstand der anhängigen Leistungsklage geworden. b) Eine nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtete sog. allgemeine Leistungsklage ist nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 FGO gegen die Behörde zu richten, die die Leistung (d.h. im Streitfall die schlichte Auszahlung des bei Klageerhebung noch festgesetzten und abgezweigten Kindergeldes) unterlassen hat. Hierbei handelt es sich nach einhelliger Meinung um diejenige Behörde, die für die Erbringung der Leistung (d.h. im Streitfall für die Auszahlung des Kindergeldes) nach den gesetzlichen Vorschriften sachlich und örtlich zuständig ist. Gegen eine sachlich und / oder örtlich unzuständige Behörde kann eine Leistungsklage nicht gerichtet werden (Schallmoser in Hübschmann / Hepp / Spitaler, § 63 FGO Rn. 24 [11/2022]; Paetsch in Gosch, § 63 FGO Rn. 21 f. [01/2021]). Die Leistungsklage ist selbst dann gegen die zuständige Behörde zu richten, wenn eine andere Behörde aufgrund gesetzlicher Vorschriften berechtigt war bzw. ist, für die zuständige Behörde zu handeln (§ 63 Abs. 3 FGO). c) Die vom Kläger als Beklagte benannte FK-B war nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG in Verbindung mit dem Vorstandsbeschluss vom 27.01.2022 bereits seit dem 01.02.2022 für die Auszahlung des Kindergeldes nicht mehr zuständig. Bereits zum 01.02.2022 ging die Zuständigkeit auf die FK-D über. Auf das tatsächliche Handeln der FK-B (d.h. den tatsächlichen Vollzug des Vorstandsbeschlusses) kommt es nicht an. Eine gesetzliche Regelung, kraft der die FK-B für den Kindergeldfall vorübergehend weiter zuständig war oder übergangsweise für die inzwischen zuständige FK-D handeln konnte, existiert nicht. Zwar regelt § 26 Satz 2 AO, dass eine bisher zuständige Behörde ein bereits begonnenes Verwaltungsverfahren für die neu zuständige Behörde auch ohne Zustimmung der betroffenen Person fortführen kann. Die Vorschrift bezieht sich ihrem eindeutigen Wortlaut nach jedoch nur auf eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit, die i.S.v. § 26 Satz 1 AO „durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände“ eingetreten ist, womit nach herrschender Auffassung gemeint ist, dass sich die tatsächlichen Anknüpfungsmerkmale wie z.B. der Wohnsitz der Person ändern (Wackerbeck in Hübschmann / Hepp / Spitaler, § 26 AO Rn. 14 [10/2020]; Drüen in Tipke / Kruse, § 26 AO Rn. 3 [2/2023]; Rätke Klein, § 26 AO Rn. 2, 16. Auflage 2022; Pätz in König, § 26 AO Rn. 10, 4. Auflage 2021). Für Zuständigkeitsänderungen, die allein aus neuen gesetzlichen oder innerbehördlichen Regelungen über die Zuständigkeit folgen, ist § 26 AO dagegen nicht anwendbar. Die Gegenansicht will § 26 AO auch bei gesetzlichen oder behördlich angeordneten Zuständigkeitswechseln anwenden (Schmieszek in Gosch, § 26 AO Rn. 6.1 [3/2019]). Der BFH hat dies bisher offengelassen (vgl. BFH vom 05.03.1985 – VII R 164/85, BStBl. II 1985, 377 [379]). Nach der Überzeugung des Gerichts ist der erstgenannten (herrschenden) Ansicht zu folgen, da sie dem Gesetzeswortlaut entspricht. Die in § 26 AO genannten weiterem Merkmale (hier: der Zeitpunkt, in dem eine der Behörden von den veränderten Umständen „erfährt“ und die Ausschlussfälle des § 26 Satz 3 AO) passen auch nicht für einen nur durch Gesetz oder Verwaltungsanweisung angeordneten Zuständigkeitswechsel. Im Streitfall kommt hinzu, dass die Gründung einer neuen Familienkasse mit neuen Anknüpfungsmerkmalen auch als Änderung der sachlichen Zuständigkeit zu verstehen ist, für die § 26 AO ohnehin nicht gilt. Zu den Kriterien, unter denen ein begonnenes Verfahren nach § 26 Satz 2 AO fortgeführt werden darf, kann im Übrigen auch kaum die mangelnde personelle und sachliche Ausstattung einer neu zuständigen Behörde zählen, zumal es im Streitfall in der Hand des Agenturvorstands selbst gelegen hätte, den Zuständigkeitswechsel erst mit oder nach erfolgreicher Behördenausstattung zu beschließen. Eine Zustimmung des Klägers oder Anspruchsberechtigten zu einer fortgesetzten Tätigkeit der Familienkasse B i.S.d. § 27 AO liegt ebenfalls nicht vor, so dass eine fortgesetzte Zuständigkeit der Familienkasse B auch nicht hierauf gestützt werden kann. Allein die Klageerhebung gegen die zuletzt (übergangsweise ohne gesetzlich Zuständigkeit) tätige FK-B kann nicht als Zustimmung zu deren Tätigwerden ausgelegt werden. d) Eine Auslegung der Klageschrift dahingehend, dass sich die Klage i.S.v. §§ 133, 157 BGB gegen die gesetzlich zuständige FK-D richten sollte, ist nicht möglich, da der Kläger die FK-B als Beklagte eindeutig und unmissverständlich benannt hat. Nach der Rechtsprechung ist zwar auch eine vom Kläger gewählte Bezeichnung des Beklagten „im Zweifel“ rechtsschutzgewährend auszulegen (z.B. BFH vom 13.05.2014 – IX B 129-132/13, BFH/NV 2014, 1385). Eine ergänzende Auslegung ist jedoch nicht möglich, wenn der Kläger eine eindeutige Bezeichnung gewählt hat, da es dann an einer ausfüllungsbedürftigen Lücke und an entsprechenden „Zweifeln“ fehlt. Dies ist vorliegend der Fall. Legt sich der Kläger eindeutig fest, ist für eine abweichende oder ergänzende Auslegung oder gar eine Umdeutung kein Raum mehr (BFH vom 28.01.2010 – IV B 56/08, BFH/NV 2010, 1108; BFH vom 25.06.2014 – I R 29/13, BFH/NV 2015, 27). Das dem Kläger die gesetzlich zuständige Behörde unbekannt war, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Hierbei handelt es sich um ein Prozessrisiko, das (anders als bei einer Anfechtungsklage i.S.v. § 40 Abs. 1 Var. 1 FGO gegen den Aufhebungs- und Widerrufsbescheid, für die nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO allein die tatsächlich handelnde Behörde maßgeblich ist) jeder schlichten Zahlungsklage innewohnt. e) Da der Übergang der Zuständigkeit von der FK-B auf die FK-D nach dem Vorstandsbeschluss vom 27.01.2022 bereits zum 01.01.2022 wirksam geworden war, ist auch kein gesetzlicher Beklagtenwechsel eingetreten. Von einem solchen wäre nur auszugehen, wenn der gesetzliche Zuständigkeitswechsel erst nach Klageerhebung eingetreten wäre (vgl. BFH vom 16.10.2002 - I R 17/01, BStBl II 2003, 631; BFH vom 03.04.2008 - IV R 54/04, BStBl II 2008, 742; BFH vom 20.08.2014 – I R 43/12, BFH/NV 2015, 306). Soweit im aktenkundigen Anhang zum Vorstandsbeschluss vom 27.01.2022 davon die Rede ist, dass der „tatsächliche Vollzug“ des Vorstandsbeschlusses in mehreren „Stufen“ erfolgt, handelt es sich schon dem Wortlaut nach nicht um eine Modifikation der durch den Beschluss bestimmten Zuständigkeitsregelung. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass der Zeitpunkt des gesetzlichen Zuständigkeitswechsels von der tatsächlichen Umsetzung (d.h. der tatsächlichen Übernahme der Bearbeitung durch die FK-D) abhängig gemacht werden sollte. 2. Darüber hinaus ist die Klage auch deshalb unbegründet, weil zum Schluss der mündlichen Verhandlung kein Titel mehr existiert, auf den der Kläger seine nach § 40 Abs. 1 Var. 3 FGO verfolgten Zahlungsansprüche der Sache nach stützten könnte. Die ursprünglichen Kindergeld- und Abzweigungsbescheide der FK-B sind durch Bescheide vom 10.10.2023 mit Wirkung ab Mai 2023 aufgehoben worden. Eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage kann nur Erfolg haben, wenn der geltend gemachte Anspruch aufgrund eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens bestandskräftig festgesetzt worden ist und nur seine Verwirklichung i.S.d. § 218 AO noch aussteht (BFH vom 12.06.1986 – VII R 103/86, BStBl. II 1986, 702; BFH vom 16.04.2014 – II B 59/13, BFH/NV 2014, 1504). 3. Über die erhobene Klage war nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2024 zur Sache zu entscheiden. Der Bevollmächtigte des Klägers ist hierzu ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten ordnungsgemäß geladen worden. Die Ladung wurde ihm am 06.01.2024 förmlich zugestellt. Dem am 19.02.2020 ca. 24 Stunden vor Beginn der mündlichen Verhandlung per unverschlüsselter und unsignierter E-Mail an die Pressestelle des Gerichts übermittelten Schreiben des Bevollmächtigten war auch bei sinnentsprechender Auslegung i.S.d. §§ 133, 157 BGB kein Antrag auf Verlegung des Termins nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO zu entnehmen. Der Bevollmächtigte hat das Gericht hierin lediglich darüber „informiert“ (vgl. den Betreff des Schreibens), dass er zum Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen kann und wird und auch der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen wird (vgl. auch den Wortlaut „Absage einer Teilnahme“ in der Übersendungs-E-Mail). Mangels Angabe einer Telefonnummer gegenüber dem Gericht und infolge des Verweises auf die Unmöglichkeit einer Kommunikation mittels des (bei Klageerhebung noch einseitig verwendeten) Faxgerätes war eine kurzfristige Rückfrage durch das Gericht nicht möglich. Eventuelle Rückfragen per ebenfalls unverschlüsselter E-Mail an den nicht feststehenden Nutzerkreis des vom Bevollmächtigten verwendeten E-Mail-Kontos wären nach § 30 AO i.V.m. § 355 StGB und § 52a FGO unzulässig gewesen. Auch die rechtzeitige Anforderung von Nachweisen zur Glaubhaftmachung bei Unterstellung eines Verlegungswunsches war damit nicht möglich (vgl. BFH vom 16.10.2006 – I B 46/06, BFH/NV 007, 254). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO lagen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Auszahlung von Kindergeld. Durch Bescheide vom zuletzt 20.01.2014 bzw. 08.08.2016 setzte die nach dem Wohnsitz des Anspruchsberechtigten ursprünglich örtlich zuständige Beklagte (d.h. die zuletzt als „Familienkasse B“ firmierende und vom Kläger als Beklagten benannte Behörde, im Folgenden: ‚FK-B‘) zu Gunsten des Anspruchsberechtigten Kindergeld für den Kläger fest und ordnete die Abzweigung des Kindergeldes an den Kläger an. Diese Bescheide wurden in der Folgezeit von der beklagten FK-B umgesetzt, d.h. das Kindergeld wurde durch die FK-B an den Kläger laufend monatlich ausgezahlt. Mit Wirkung vom 01.02.2022 ging die Zuständigkeit für den Kindergeldfall nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG in Verbindung mit einem Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit vom 27.01.2022 von der FK-B auf die zu diesem Stichtag neu eingerichtete Familienkasse D (im Folgenden: ‚FK-D‘) mit Sitz in E über. Trotzdem wies zuletzt die FK-B am 03.05.2023 noch eine Auszahlung an den Kläger an. Die fortgesetzte Tätigkeit der FK-B anstelle der FK-D beruhte auf dem Umstand, dass die Übernahme der Kindergeldfälle durch die ab dem 01.02.2022 neu eingerichtete FK-D infolge der fehlenden sachlichen und personellen Ressourcen innerhalb der Bundesagentur für Arbeit nur nach und nach umgesetzt wird bzw. wurde. Der von der beklagten FK-B vorgelegte Anhang zum Vorstandsbeschluss vom 27.01.2022 enthält hierzu wörtlich die folgende Passage: „Der tatsächliche Vollzug des Vorstandsbeschlusses erfolgt in mehreren Stufen (…). Einzelheiten zu den verschiedenen Stufen werden durch gesonderte Weisung geregelt“. Im Anschluss an die letzte Auszahlung vom 03.05.2022 wurden die Kindergeldzahlungen an den Kläger ab dem Monat Mai 2023 eingestellt. Hintergrund der Zahlungseinstellung war, dass die FK-B die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch (hier: aktueller Nachweis zum Fortbestand der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) nicht mehr als gegeben ansah. Auf den zwischen den Beteiligten hierzu geführten und in der Kindergeldakte abgelegten Schriftverkehr (hier insbesondere ein Schreiben der FK-B vom 19.01.2023 mit der Androhung einer nachteiligen Entscheidung nach Aktenlage) wird Bezug genommen. Am 12.09.2023 hat der Kläger durch den Beklagten die vorliegende Klage erhoben (Verfahren 6 K 978/23), mit der er die Einstellung der Zahlungen ab Mai 2023 rügt und begehrt, die in der Klageschrift als Beklagte benannte FK-B zur Zahlung des Kindergeldes ab einschließlich Mai 2023 zu verurteilen. Die FK-B habe die Zahlungen ohne Grund eingestellt. Der Kläger sei krank und auf Dauer erwerbsunfähig. Die vorausgegangenen Anschreiben der FK-B zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen seien unberechtigt. Nach Zustellung der Klage am 18.09.2023 hat die FK-B mitgeteilt, dass sie für den Kindergeldfall nicht mehr zuständig sei, da nunmehr zum 20.09.2023 die FK-D den Fall übernommen habe. Hierdurch sei ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eingetreten. Als Beklagte sei jetzt die FK-D aufzunehmen und die FK-B scheide als Beklagte aus dem Verfahren aus. Durch Bescheide vom jeweils 10.10.2023 hat die FK-D die Bescheide über die Festsetzung und Abzweigung des Kindergeldes betreffend Kläger vom zuletzt jeweils 08.08.2016 mit Wirkung vom Monat Mai 2023 aufgehoben, wogegen der Kläger Einspruch erhoben hat, über den zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden worden ist. Auf der Grundlage der vom Gericht angeforderten und am 13.10.2023 von der FK-B vorgelegten Unterlagen hat das Gericht die Beteiligten mit Schreiben vom 17.10.2023 darauf hingewiesen, dass ein gesetzlicher Beklagtenwechsel nach vorläufiger Einschätzung nicht eingetreten sei. Vielmehr sei die FK-B bereits seit dem 01.02.2022 für den Kindergeldfall nicht mehr zuständig und habe insoweit als unzuständige Behörde gehandelt. Der Tatbestand einer nach § 26 AO fortgesetzten Zuständigkeit sei nicht gegeben. Die vom Kläger i.S.v. § 40 Abs. 1 Var. 3 FGO erhobene allgemeine Leistungsklage richte sich deshalb gegen einen i.S.v. § 63 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 FGO unzutreffenden Beklagten. Eine schlichte Zahlungsklage hätte nur gegen die zuständige FK-D gerichtet werden können. Eine Auslegung der Klageschrift sei nicht möglich, da der Kläger als beklagte Behörde eindeutig und unmissverständlich die FK-B benannt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab sofort Kindergeld weiter zu zahlen, das der Kläger unter der Kindergeldnummer … bezieht und bewilligt ist, die ausgefallenen Zahlungen seit Mai 2023 in Höhe von je 250,- Euro monatlich nachzuzahlen und die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Beschluss des Senats vom 27.11.2023 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Auf die von der FK-B als Streitfallakten i.S.d. § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Kindergeldakten wird ergänzend Bezug genommen. Ferner wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie insgesamt auf die Prozessakten ergänzend Bezug genommen.