Gerichtsbescheid
7 K 1411/20
Hessisches Finanzgericht 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2022:0209.7K1411.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Die Einzelrichterin entscheidet gemäß § 90a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid. 2. Die – nach Auslegung erhobene – zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 9. Juli 2020 sowie die Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 2020 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 101 Satz 1 FGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass der mit Einfuhrabgabenbescheid vom 19. April 2019 erhobenen und bisher nicht entrichteten Einfuhrabgaben nebst Zuschlag. Die Voraussetzungen für einen Erlassanspruch nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des Art. 116 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a), 117 Abs. 1, 1. Alt. der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267, 2, m. spät. Änd., Unionszollkodex (UZK)) liegen nicht vor. Danach werden Einfuhrabgaben - auf, wie hier gegeben, fristgerechten Antrag hin, vgl. Art. 121 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a) UZK - insoweit erlassen, als der der ursprünglichen Zollschuld entsprechende Betrag den zu entrichtenden Betrag übersteigt. Vorliegend übersteigt der Betrag der mit Einfuhrabgabenbescheid vom 19. April 2019 festgesetzten Abgabenschuld den aufgrund der Einfuhr durch die Klägerin zu entrichtenden Betrag indes nicht. Die Voraussetzungen für eine Erhebung der Einfuhrabgaben in Form der Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von … € und des Zolls in Höhe von … € lagen bei dem dem streitgegenständlichen Erlassbegehren zugrundeliegenden Einfuhrvorgang vor (vgl. dazu im Folgenden unter a), weshalb auch der Zuschlag in Höhe von … € keinen rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. dazu im Folgenden unter Buchst. b). a) Die Einfuhrabgaben sind bei der Klägerin als Abgabenschuldnerin entstanden, in zutreffender Höhe festgesetzt und nicht verjährt. aa) Nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a 1. Alt. UZK entsteht für einfuhrabgabenpflichtige Waren eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union nicht erfüllt ist. Die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren sind bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone unverzüglich von der Person zu gestellen, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat (Art. 139 Abs. 1 Buchst. a UZK). Gestellung ist dabei nach der Legaldefinition des Art. 5 Nr. 33 UZK die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen. Bei den streitgegenständlichen, am 19. April 2019 eingeführten Goldarmreifen handelt es sich weder nachweislich um abgabenfreie Rückwaren mit der Folge, dass die Goldarmreifen im Zeitpunkt des Benutzens des grünen Ausgangs als gestellt und die konkludent durch das Benutzen des grünen Ausgangs abgegebene Zollanmeldung als angenommen galt, noch um abgabenfreie Hochzeitsgeschenke. aaa) Gemäß Art. 203 Abs. 1 UAbs. 1 UZK werden Nicht-Unionswaren, die ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit. Unionswaren sind Waren, die im Zollgebiet der Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführten Waren verwendet wurden (Art. 5 Nr. 23 Buchst. a UZK), aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden (Art. 5 Nr. 23 Buchst. b UZK) oder im Zollgebiet der Union entweder ausschließlich aus Waren nach Buchstabe b oder aus Waren nach den Buchstaben a und b gewonnen oder hergestellt wurden (Art. 5 Nr. 23 Buchst. c UZK). Begehrt eine Waren einführende Person eine Befreiung von den Einfuhrabgaben, so hat sie einen dahin gehenden Antrag zu stellen. Für Rückwaren ergibt sich dies ausdrücklich aus Art. 203 Abs. 1 UAbs. 1 UZK. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist es die Klägerin, die das Vorliegen der Voraussetzungen der begehrten Begünstigung darzulegen und nachzuweisen hat. Bei Rückwaren gilt nichts anderes (vgl. BFH, Beschluss vom 14. April 2014, VII B 213/12, BFH/NV 2014, 1409). Auch aus Art. 203 Abs. 6 UZK i.V.m. Art. 253 Abs. 1 f. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2015 Nr. L 343/558 -UZK-IA-) folgt, dass die Nachweispflicht bei Rückwaren den jeweiligen Antragsteller, hier die Klägerin, trifft. Im vorliegenden Fall war es daher Sache der Klägerin, darzulegen und nachzuweisen, dass die Schmuckstücke im Zollgebiet der Europäischen Union bei einem gewerblichen Unternehmen (z.B. in einem Juweliergeschäft) erworben oder auf einer früheren Reise von ihr oder einer anderen Person aus einem Drittland (z.B. der D) schon einmal eingeführt worden und für sie auf dieser damaligen Reise die Einfuhrabgaben entrichtet worden sind. Die Klägerin hat jedoch selbst vorgetragen, den streitgegenständlichen Schmuck von ihrer Schwiegermutter geschenkt bekommen zu haben und keine Verzollungsunterlagen der damals der Schenkung vorhergehenden Einfuhr durch die Schwiegermutter beibringen zu können. bbb) Keine Erfolgsaussichten hat die Klage auch insofern, als die Klägerin geltend macht, der Schmuck sei abgabenfrei, weil es sich um Hochzeitsgeschenke, mithin sog. Heiratsgut i.S.v. Art. 12 Abs. 2 der Zollbefreiungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. L 324 vom 10. Dezember 2009, 23ff.) handele. Eine Befreiung von den Einfuhrabgaben unter diesem Gesichtspunkt kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. b der Zollbefreiungsverordnung eine Abfertigung zum freien Verkehr spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Eheschließung erfolgen muss und diese bereits in 2001 stattfand. Darüber hinaus ist eine konkludente Anmeldung durch Benutzung des „grünen Ausgangs“ wegen der Zweckbindung des Heiratsguts nicht möglich, da die zollamtliche Überwachung der in Art. 16 Abs. 1 der Zollbefreiungsverordnung genannten Verfügungen über das Heiratsgut andernfalls nicht erfolgen kann (vgl. Art. 123ff. Zollbefreiungsverordnung). Eine ausdrückliche Zollanmeldung hat die Klägerin jedoch unstreitig nicht abgegeben, weshalb die Zollbefreiung für Heiratsgut ausscheidet. ccc) Fehler bei der Berechnung der Abgaben sind nicht erkennbar, insbesondere hat der Beklagte den zutreffenden Zollwert zum Zeitpunkt der Zollschuldentstehung zugrunde gelegt. Bei der Einfuhr konnte weder ein Zollwert nach der Transaktionsmethode i.S.d. Art. 70 bis 72 UZK, noch nach den - der Schlussmethode vorrangigen - nachrangigen Methoden der Zollwertbestimmung gem. Art. 70 Abs. 2 UZK festgestellt werden. Am 19. April 2019 gab es für die von der Klägerin eingeführten Goldarmreifen keinen Transaktionswert, d.h. keinen bei einem Verkauf des Schmucks zur Ausfuhr in das Zollgebiet der EU tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis, denn der Schmuck ist der Klägerin zu ihrer Hochzeit geschenkt worden. Anhaltspunkte, die eine Zollwertermittlung nach den Methoden des Art. 70 Abs. 2 UZK zuließen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich geworden. Der Beklagte hat folglich die Schlussmethode unter Berücksichtigung der Maßstäbe des Art. 74 Abs. 3 UZK zutreffend angewandt. Zum einen kann nicht auf den Goldpreis zum Zeitpunkt des ersten Verbringens in das Zollgebiet 2001 abgestellt werden, da es auf den Wert zum Zeitpunkt der streitigen Zollschuldentstehung – hier der Zeitpunkt der Pflichtverletzung in Form der unterlassenen Gestellung am 19. April 2019 – ankommt (vgl. BFH, Beschluss vom 10.November 2006, VII B 342/05, BFH/NV 2007, 291). Zum anderen begegnet eine Wertermittlung bei Goldschmuck nach dem Edelmetallgehalt selbst unter Berücksichtigung eines Verarbeitungsaufschlags von 20% keinen rechtlichen Bedenken (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2015, 4 K 359/14 Z,EU, juris), sodass eine aufschlagsfreie Zollwertermittlung allein nach Goldpreis und Gewicht erst Recht zulässig ist. Auch der Umstand, dass ein Armreifen angebrochen war, dies als wahr unterstellt, hat keine Auswirkung auf den lediglich am Materialpreis orientierten, durch Goldpreis und Gewicht ermittelten Zollwert, da Gold keinem relevanten Wertverlust durch Gebrauch unterliegt, so dass der Wert insoweit nicht zu mindern ist (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 5. Mai 2014, 4 K 114/13, AW-Prax 2015, 213). bb) Gleichzeitig mit der Zollschuld entstand gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und Art. 79 Abs. 1 Buchst. a 1. Alt. UZK die Einfuhrumsatzsteuer. cc) Die Klägerin wurde Zoll- und Steuerschuldner, da sie die Person war, die die streitgegenständlichen Goldarmreifen in das Zollgebiet der Union verbracht hat, ohne die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. Art. 79 Abs. 3 Buchst. a UZK und § 13a Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG). dd) Auch wenn man mit der Klägerin davon ausgehen würde, dass die Goldarmreifen erstmalig vor ihrer Eheschließung 2001 nach Deutschland verbracht worden wären, ist der Anspruch auf Zahlung der Einfuhrabgaben nicht verjährt oder erloschen. Der Beklagte macht nicht etwa einen bereits 2001 entstandenen Anspruch geltend, vielmehr ist der Anspruch erst zum Zeitpunkt des vorschriftswidrigen Vorbringens gem. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a 1. Alt. UZK am 19. April 2019 entstanden. Solange eine Ware nicht ordnungsgemäß in den freien Verkehr überführt worden ist, entstehen die Einfuhrabgaben gleichsam bei jeder Einfuhr neu (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 5. Mai 2014, 4 K 114/13, AW-Prax 2015, 213). b) Der Beklagte hat darüber hinaus zu Recht einen Zollzuschlag gem. § 32 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) gegenüber der Klägerin in zutreffender Höhe festgesetzt. Nach § 32 Abs. 3 ZollVG kann ein Zuschlag bis zur Höhe der festzusetzenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, höchstens jedoch bis zu 250,00 € erhoben werden, wenn eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach Absatz 1 nicht verfolgt oder von der Verfolgung einer Steuerstraftat, die sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern bezieht, nach § 398 der Abgabenordnung (AO) oder nach § 153 der Strafprozessordnung (StPO) abgesehen wird. Die Klägerin hat eine Ordnungswidrigkeit gem. § 382 Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 2 der Zollverordnung (ZollV) begangen, indem sie den Ausgang „anmeldefreie Waren“ benutzt hat, obwohl sie einfuhrabgabenpflichtige Waren mit sich führte, die sie hätte gestellen müssen (s. o.). Diese Ordnungswidrigkeit ist als solche nicht verfolgt worden. Diese Ordnungswidrigkeit hat die Klägerin zumindest fahrlässig begangen, weil sie sich vor dem Verbringen der Ware nach Deutschland als Reisende insbesondere auch über die Bedeutung des roten und des grünen Ausgangs an den Flughäfen Kenntnis verschaffen muss (vgl. BFH, Beschluss vom 16. März 2007, VII B 21/06, BFHE 216, 468, zur leichtfertigen Steuerverkürzung). Auch die Höhe des festgesetzten Zuschlags (… €) begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da die gesetzliche Höchstgrenze von 250,00 € nicht überschritten ist und der Zuschlag lediglich i.H.v. 50,00 % der Einfuhrabgaben festgesetzt wurde, was deutlich hinter dem in der Praxis üblichen Regelfall der vollen Höhe der Einfuhrabgaben zurückbleibt (vgl. BFH, Urteil vom 9. Juli 1981, VII R 27/79. NJW 1982, 2280; Jäger, in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 32 ZollVG, Rd. 54). 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 135 Abs. 1 FGO. Eine Entscheidung über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren i.S.d. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO konnte nicht ergehen, da die Klägerin unterlegen ist. Die Beteiligten streiten um den Erlass von Einfuhrabgaben, betreffend die Einfuhr zweier Goldarmreifen im Reiseverkehr. Die Klägerin reiste mit zwei Armreifen aus 875/21 karätigem Gold, mit einem Gewicht von 15,701 bzw. 15,644 Gramm, beide am Körper getragen, am 19. April 2019 aus A über die B kommend auf dem Flughafen C in das Zollgebiet der Union ein. Nach der Durchquerung des grünen Zollausgangs erfolgte eine verdachtsunabhängige Zollkontrolle durch die Beamten des Beklagten. Nach dienstlicher Aussage des abfertigenden Beamten erklärte die Klägerin zunächst, die Goldarmreifen vor ca. 3 - 4 Jahren in A gekauft bzw. getauscht zu haben. Sie habe weiterhin angegeben, die beiden Goldarmreifen im Tausch für ihren 18 Jahre alten Goldschmuck, welchen sie zur Heirat geschenkt bekommen habe, erhalten zu haben. Der Beklagte fertigte den Abgabenbescheid am 19. April 2019 und setzte für die beiden Goldarmreifen einen Zollwert i.H.v. … € an und folglich die Einfuhrabgaben i.H.v. … € Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) sowie … € Zoll, mithin insgesamt … €, fest. Daneben setzte er einen Zollzuschlag i.H.v. … € fest und beschlagnahmte die Goldarmreifen. Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Juni 2020 mitteilte, den sichergestellten Schmuck verwerten zu wollen, übersandte die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 22. Juni 2020 das Einspruchsschreiben vom 8. Mai 2019 in Kopie. Der Beklagte teilte durch Schreiben vom 9. Juli 2020 mit, dass kein Einspruch registriert sei, legte das Schreiben vom 22. Juni 2020 als „Erstattungsantrag“ nach Art. 116/117 des Unionszollkodex (UZK) aus und wies den Erstattungsantrag durch Ablehnungsbescheid zurück. Gegen diesen Ablehnungsbescheid erhob die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 10. August 2020 fristgerecht Einspruch ein, den der Beklagte durch Einspruchsentscheidung am 7. Oktober 2020 als unbegründet zurückwies. Die Klägerin hat am 12. November 2020, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, fristgerecht Klage gegen die ablehnende Entscheidung erhoben. Die Klägerin teilte im Rahmen der Klagebegründung mit, dass es sich bei den streitgegenständlichen Armreifen um Hochzeitsgeschenke ihrer bereits verstorbenen Schwiegermutter anlässlich ihrer Hochzeit im Jahre 2001 handele, welche diese bereits in 2001 nach Deutschland eingeführt habe. Verzollungsbelege für das Jahr 2001 könne sie nicht vorlegen, da für Hochzeitsgeschenke in der Regel keine Belege ausgestellt werden würden und man hierfür auch regelmäßig keine Kaufquittungen erhalte. Sie ist der Ansicht, die Armreifen seien als Hochzeitsgeschenke zollfrei. Ferner würde sich der Zollwert nach den damaligen Wertverhältnissen bemessen und hinsichtlich der konkreten Berechnung sei fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass einer der Goldarmreife angebrochen sei. Auch berufe sie sich auf Festsetzungsverjährung, da der damalige Einfuhrvorgang durch die Schwiegermutter bereits 18 Jahre her sei. Die Klägerin beantragt, den ablehnenden Erlassbescheid vom 9. Juli 2020 sowie die Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 2020 aufzuheben, dem Einspruch stattzugeben und den einbehaltenen Schmuck der Klägerin herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der streitgegenständliche Schmuck keine Rückwareneigenschaft aufweise, die Zollbefreiung für Hochzeitsgeschenke keine Anwendung finden könne und auch die Höhe der Abgaben wegen des zutreffenden Zollwertes richtig ermittelt sei. Dem Gericht hat ein Hefter Verwaltungsakten des Beklagten zur Entscheidung vorgelegen. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Gerichtsakte verwiesen.