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Urteil

7 K 2787/01

Hessisches Finanzgericht 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2005:0331.7K2787.01.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Die Abgabenfestsetzung ist dem Grunde und der Höhe nach zutreffend. Insoweit wird auf Abschnitt II des Beschlusses in der Sache 7 V 2786/01 verwiesen. Der Senat hatte sich in diesem Beschluss auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Geständnis des Klägers als hinfällig anzusehen sei, weil es quasi erpresst worden sei. Der Kläger hat hierzu im Verlauf des Hauptsacheverfahrens keine weiteren Tatsachen vorgetragen, die über das hinausgehen, womit sich der Senat bereits in dem Beschluss befasst hatte. Der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 9. Juni 2004 (5 StR 579/03, z.B. abgedruckt in Beilage zu BFH/NV 4/05, Seite 122) setzt sich mit der Frage auseinander, wann eine einverständliche verfahrensbeendende Absprache unter Einbeziehung eines Geständnisses nicht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen in Einklang steht. Danach sind derartige Absprachen nur dann hinnehmbar, wenn sie im Rahmen eines geordneten Strafverfahrens mit Einbeziehung aller Verfahrensbeteiligten unter Wahrung ihrer prozessualen Rechte bei hinreichender Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes erfolgen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Wahrung der freien Willensentschließung des Angeklagten. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe deshalb im Rahmen von Verständigungsgesprächen - unter anderem - nicht durch Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils der Angeklagte zu einem Geständnis gedrängt werden. Nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers richten sich die Einwendungen nicht gegen den Ablauf des Strafverfahrens und ziehen die Wahrung der prozessualen Rechte der Verfahrensbeteiligten grundsätzlich nicht in Zweifel. Allerdings wird insoweit geltend gemacht, dass der hiesige Kläger und dortige Angeklagte das Geständnis nicht bei freier Willensentschließung abgegeben hätte. Soweit damit zugleich angedeutet werden soll, dass dem Kläger ein nicht vorgesehener Vorteil versprochen worden sei, kann das in Aussicht stellen der Rückzahlung eines Teiles der Kaution dem nicht zugeordnet werden. Denn dies ist lediglich eine Folge aus der Verfahrensbeendigung und betrifft nicht das Strafverfahren selbst. Die freie Willenserschließung des Klägers und damaligen Angeklagten war aber nach der Überzeugung des Gerichtes nicht ausgeschlossen. Ergänzend zu der hierzu im Beschluss des Senates abgegebenen rechtlichen Bewertung, die sich die Einzelrichterin ebenfalls zu Eigen macht, beruht dies auf folgenden Überlegungen: Die sich für den Kläger als unerträglich darstellende Zwangslage soll sich allein aus der finanziellen Situation ergeben haben. Die finanzielle Situation des Klägers ist aber für das Gericht - wie bereits im Senatsbeschluss vom 21. September 2001 ausgeführt - nach wie vor undurchsichtig geblieben. Während der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 5. März 1999 an das Amtsgericht ... seinen Antrag, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise den Verschonungsbeschluss abzuändern, dass die hinterlegte Kaution von ... DM freigegeben werden sollte (FG-Blatt 18 ff.) unter anderem damit begründet hatte, dass der Kläger seinen gesamten monatlichen Verdienst von ... DM für die Zinszahlungen aufzubringen habe, sodass dies einer "Totalpfändung" gleich käme, behauptet der Prozessbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 18. Juli 2001, dass selbstverständlich auch die gesamte Familie bei der Zinszahlung "bluten" müsse (FG-Akte Blatt 47). Eine Erläuterung für diesen Widerspruch hat der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter nicht angeboten. Nach seinem eigenen Vorbringen ist dem Kläger seitens des Strafgerichtes zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden, dass er für ein "Geständnis" die gesamte Kaution zurückerhalten könnte. Die Richtigkeit des Vortrags des Klägers unterstellt, konnte also nach der Freigabe der hälftigen Kaution das in ... aufgenommene Darlehen ebenfalls nur zur Hälfte getilgt werden. Es wären damit weiterhin monatlich ... DM Zinsen zu zahlen gewesen, ganz abgesehen davon, dass die weiteren ... DM des Darlehens auch zur Tilgung offen standen. Diese in den Raum gestellten Zahlungen hat der Kläger allerdings zu keinem Zeitpunkt belegt. Da ihm bereits aus dem Beschluss des Senates von 2001 bekannt war, dass der Senat seinen Einwendungen nicht folgte, wäre entsprechender Vortrag für das Klageverfahren geboten gewesen, wenn die Tatbestandswirkung des Geständnisses hätte beeinträchtigt werden sollen. Dies ist indes nicht erfolgt. Der Kläger hat insoweit weder Tatsachen vorgetragen, noch Beweise angeboten oder beigebracht. Auf die Ausschlussfristsetzung kommt es insoweit schon deswegen nicht an, weil der anwaltlich vertretene Kläger auch im Termin zur mündlichen Verhandlung keinerlei diesbezüglichen Vortrag/Beweisangebote/ Beweisanträge gestellt hat. Im Übrigen ist das Gericht der Auffassung, dass die Ausschlussfristsetzung ihre Wirkung nicht verloren hat. Eine "Verjährung" kennt die Finanzgerichtsordnung nicht. Für eine Verwirkung genügt regelmäßig nicht ein Zeitablauf, sondern es müsste ein sonstiges Verhalten des Gerichtes hinzutreten, wonach der Kläger darauf hätte vertrauen können, dass das Gericht die Rechtswirkungen dieser Verfügung für obsolet halten würde. Derartiges macht der fachkundig vertretene Kläger nicht geltend und ist auch aus den Gerichtsakten nicht zu erkennen. Dem mit Schreiben vom 15. März 2005 gestellten Beweisantrag brauchte das Gericht - ganz abgesehen von der Frage der Ausschlussfristsetzung - schon deswegen nicht nachzugehen, weil die unter Beweis gestellte Behauptung nicht entscheidungserheblich ist und zudem als wahr unterstellt werden kann. Ob der Kläger nämlich der Chef einer Schmuggelabteilung gewesen ist, ist für die Frage, ob er an der Organisation der dem Aufgriff vom 16. Februar 1998 vorausgehenden Schmuggelfahrt beteiligt war, unbeachtlich. Diese Beteiligung hat nichts mit der Frage zu tun, ob der Kläger gewerbsmäßig, bandenmäßig oder nur in einem Einzelfall an einem illegalen Verbringen von Zigaretten beteiligt war. Darüber hinaus kann als wahr unterstellt werden, dass der Kläger nicht Chef einer Schmuggelabteilung war. Es kommt hierauf für die steuerrechtliche Entscheidung nicht an. Die Abgabenberechnung enthält nach Feststellung des Gerichtes keine Fehler. Die Kosten des insgesamt erfolglosen Klageverfahrens hat der Kläger gemäß § 135 Abs. 1 FGO zu tragen. Der Kläger wendet sich gegen seine abgabenrechtliche Inanspruchnahme, die darauf beruht, dass er an der Organisation eines illegalen Zigarettentransportes Ende Januar/Anfang Februar 1998 maßgeblich beteiligt gewesen sei. In diesem Zusammenhang wurden am 16. Februar 1998 in ... auf einem ... Lkw ... Stangen unverzollte und unversteuerte Zigaretten unter einer Tarnladung Schrott festgestellt. Als der Kläger am 15. Mai 1998 vo n ...aus kommend über den Flughafen einreiste, wurde er verhaftet. Zum Ablauf des anschließenden Strafverfahrens wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senates in dem Verfahren 7 V 2786/01 vom 21. September 2001 Bezug genommen. Nach Abschluss des gegen den Kläger gerichteten Strafverfahrens erließ der Beklagte den Abgabenbescheid vom 17. Januar 2001 über die Einfuhrabgaben, die für die o.a. ... Stangen Zigaretten entstanden waren. Die Abgaben belaufen sich auf ... DM (vgl. Verwaltungsakten-Ordner Teil I Blatt 1 bis 3). Der gegen die Abgabenfestsetzung gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Der an das Gericht gestellte Antrag auf Gewährung von Aussetzung der Vollziehung dieses Abgabenbescheides wurde mit dem Beschluss vom 21. September 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Auf diesen Beschluss wird - auch bezüglich der rechtlichen Ausführungen - verwiesen. Nachdem der Kläger im vorliegenden Verfahren trotz richterlicher Verfügung vom 9. Oktober 2001 keinen ergänzenden Sach- und Rechtsvortrag hielt, wurde mit Verfügung vom 4. Februar 2002 eine sanktionsbewehrte Frist zum 15. März 2002 gesetzt, die sowohl der Kläger als auch sein Prozessbevollmächtigter ungenutzt verstreichen ließen. Die Ladung zum nunmehrigen Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. März 2005 erfolgte nach vorheriger telefonischer Abstimmung bereits am 25. Januar 2005. Mit dem per Telefax am 15. März 2005 an das Gericht gerichteten Schreiben beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, die polizeilichen Abhörbänder herbeizuschaffen. Es werde davon ausgegangen, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung diese Bänder als Beweis vorspielen lassen werde. Aus diesen Bändern werde sich unzweifelhaft ergeben, dass die Vorwürfe, der Kläger sei "Chef einer Schmuggelabteilung", schlicht absurd seien. Da bei vielen Gesprächen russisch gesprochen worden sei, sei auch die Anwesenheit von Dolmetschern für die russische Sprache erforderlich. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wiederholte der Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen den Vortrag aus der Klageschrift. Er betonte erneut, das im Strafverfahren abgegebene "Geständnis" sei im Bereich des Besteuerungsverfahrens nicht verwertbar. Der Kläger habe dieses Geständnis nur abgegeben, weil er als Belohnung dafür die Rückzahlung von ... DM der geleisteten Kaution in Höhe von ... DM in Aussicht gestellt bekommen habe. Der Prozessbevollmächtigte erklärte, er habe selbst mit dem Vater des Klägers telefonisch Rücksprache gehalten, wobei ihm dieser bestätigt habe, dass er das Geld aus der teilweisen Rückzahlung der Kaution dringend benötige. Der Vater des Klägers habe keinesfalls warten wollen, zumal die finanzielle Situation auch wegen der Zinszahlungen schwierig gewesen sei. Seitens des Strafgerichtes sei in den Raum gestellt worden, dass das Strafverfahren sich noch über eine Zeit bis zu zwei Jahren würde hinziehen können, wenn der Kläger nicht ein entsprechendes Geständnis abgeben würde. Das Geld habe auch in jedem Fall an den Vater zurückgegeben werden sollen. Jedenfalls sei zu ihm, dem Prozessbevollmächtigten, jemand zum Abholen des Geldes gekommen, der in Vollmacht des Vaters erschienen sei. Angesprochen auf die ergebnislos abgelaufene Ausschlussfrist erklärte der Prozessbevollmächtigte, diese läge so lange zurück, dass sie quasi verjährt oder verwirkt sei. Der Kläger beantragt, den Steuerbescheid vom 17. Januar 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 19. Juni 2001 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Verwaltungsbehörde auf ihren Vortrag in dem Verfahren 7 V 2786/01 (dortige Verfahrensakte Blatt 33 ff.). Die der Besteuerung zugrunde gelegte Menge von ... Stangen Zigaretten seien unter einer Tarnladung Schrott versteckt gewesen und ohne ordnungsgemäße Gestellung vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht worden. In diesem Zeitpunkt sei eine Einfuhrzollschuld entstanden. Zollschuldner seien unter anderem die Personen, die an dem vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt seien, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln. Dies treffe, wie sich aus den Feststellungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergebe, auf den Kläger zu. Er sei maßgeblich an der Organisation dieses illegalen Zigarettentransportes beteiligt gewesen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Kläger den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf ohne Einschränkungen eingestanden habe. Sicherlich habe das Geständnis zu einem schnellen Verfahrensabschluss des Strafverfahrens geführt. Dass damit aber das Geständnis falsch sein sollte, lasse sich nicht erkennen. Aus der Sicht der beklagten Verwaltungsbehörde werde jedenfalls die Beweiskraft des Geständnisses durch die vorgebrachten Einwendungen nicht erschüttert. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Senates vom 4. Oktober 2001 auf den Einzelrichter übertragen.