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Urteil

7 K 3831/04

Hessisches Finanzgericht 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2005:0613.7K3831.04.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. 1. Die Klage ist gemäß §§ 40 Abs. 1 i.V.m. 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als auf teilweise Aufhebung (und damit Änderung) des Steuerbescheides vom 16.02.2000 gerichtete Anfechtungsklage statthaft. Denn entgegen der von der Klägerin noch in dem Schriftsatz vom 05.01.2004 und auch von der ZSM in dem "Steueränderungsbescheid" vom 30.10.2001 vertretenen Auffassung war der "Steueränderungsbescheid" vom 30.10.2001 nicht zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden. Er ist daher auch nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens. Der unstreitig nach Art. 220 Abs. 1 ZK ergangene "Steueränderungsbescheid" vom 30.10.2001 war kein Bescheid, durch den der Steuerbescheid vom 16.02.2000 im Sinne des § 365 Abs. 3 Satz 1 AO geändert wurde. Denn Nacherhebungsbescheide - ebenso wie (Teil- oder Voll-)Erlass- oder Erstattungsbescheide nach den Art. 235 ff. ZK - ändern nicht den vorausgegangenen Bescheid, mit dem die Einfuhrabgaben erstmalig festgesetzt wurden. Sie lassen diese Bescheide - anders als Bescheide über andere Abgaben als Einfuhrabgaben, die nach den §§ 172 ff. AO geändert werden - vielmehr unberührt, weil der Zollkodex die buchmäßige Erfassung der Abgaben (Art. 217-219 ZK), deren nachträgliche buchmäßige Erfassung (Art. 220 ZK) und den Erlass oder die Erstattung der buchmäßig oder nachträglich buchmäßig erfassten Abgaben (Art. 236 ff. ZK) jeweils selbständig regelt und - anders als die AO - eine "Änderung" nicht kennt. Hinsichtlich der Nacherhebung spricht Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK auch ausdrücklich von der buchmäßigen Erfassung "des nachzuerhebenden Restbetrags" und behandelt die Nacherhebung mithin als gegenüber der erstmaligen buchmäßigen Erfassung selbständige - nach der Festsetzung der Abgaben im Sinne der AO auch selbständig anfechtbare - buchmäßige Erfassung. Das gilt in Nacherhebungsfällen auch dann, wenn gegen den Erstbescheid Einspruch eingelegt worden war und die Nacherhebung - wie hier - während des Einspruchsverfahrens erfolgt. Zwar überlässt Art. 245 ZK die Regelung der Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens den Mitgliedstaaten und sieht die Abgabenordnung die grundsätzliche Änderbarkeit eines Verwaltungsakts - zugunsten oder zum Nachteil des Einspruchsführers - im Rahmen des Einspruchsverfahrens vor (vgl. § 367 Abs. 2 Satz 2 AO). Bei Einfuhrabgaben hat aber der Umstand, dass der der Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist, grundsätzlich die Nacherhebung zur Folge (Art. 220 Abs. 1 ZK), und zwar völlig unabhängig von einem etwaigen Rechtsbehelfsverfahren bezüglich der ersten Abgabenerhebung. Die Nacherhebung erfolgt demnach außerhalb des etwaigen Einspruchsverfahrens, so dass Art. 245 ZK und die im Einspruchsverfahren anzuwendenden Vorschriften der AO nicht einschlägig sind. Ähnliches gilt nach Auffassung des Gerichts - wenngleich aus anderen Gründen - seit dem 21.12.2001 auch in Fällen eines (ganz oder teilweise) begründeten Einspruchs (Abhilfe). Seit diesem Zeitpunkt ist § 172 AO - vgl. Abs. 1 Nr. 1 a.F. - auch im Einspruchsverfahren nicht mehr auf Einfuhrabgaben anwendbar (vgl. Art. 8 Nr. 15 und Art. 39 Abs. 1 des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001, BGBl. I S. 3794). Mangels nationaler Vorschriften ist deshalb seither auch im Einspruchsverfahren hinsichtlich der Rechtsfolge bei begründetem Einspruch auf Art. 236 ZK zurückzugreifen, der als Erlass-/Erstattungsregelung weder eine Änderung noch eine Aufhebung des (angefochtenen) Bescheids vorsieht. 2. Die Beschränkung der Klage auf die (Teil-)Festsetzungen bezüglich einzelner Versandverfahren der Anlage 2 zu dem angefochtenen Bescheid ist zulässig, weil es sich insoweit um selbständige Teile des Steuerbescheids handelt. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urt. v. 20.01.2005 Rs. C-300/03, ZfZ 2005, 84), an die das Gericht gebunden ist, entsteht in Fällen nichterledigter externer gemeinschaftlicher Versandverfahren, in denen der Verbleib des Versandguts - wie hier - nicht geklärt werden konnte, eine Zollschuld wegen Entziehens der Waren aus der zollamtlichen Überwachung (Art. 203 Abs. 1 ZK), so dass auch im vorliegenden Fall jeweils eine Zollschuldentstehung nach Art. 203 Abs. 1 ZK anzunehmen ist. Da jedenfalls jeweils bereits im Zeitpunkt des Ablaufs der Wiedergestellungsfrist eine Zollschuld entstanden ist - sei es nach Art. 203 Abs. 1 (der EuGH äußert sich zum Zeitpunkt der Zollschuldentstehung leider nicht), sei es nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK wegen Verletzung der Pflicht zur Wiedergestellung innerhalb der vorgeschriebenen Frist (Art. 96 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a ZK) -, war der jeweilige Einfuhrabgabenbetrag nach den jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden Bemessungsgrundlagen zu bestimmen (Hinweis auf Art. 214 Abs. 1 und 204 Abs. 2 ZK). Das ist hier ausweislich der Spalte 4 der Anlage 2 zum Steuerbescheid geschehen und wird von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen. Als Hauptverpflichtete wurde die Klägerin Zollschuldnerin (Art. 203 Abs. 3, 4. Gedankenstrich i.V.m. Art. 96 Abs. 1 ZK). 2. Im Zeitpunkt seines Erlasses (16.02.2000) könnte der Steuerbescheid allerdings deshalb rechtswidrig gewesen sein, weil er keinen Hinweis auf die weiteren Zollschuldner, nämlich den jeweiligen Inhaber der ..., als Gesamtschuldner enthält (vgl. Art. 213 ZK i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 5 AO). Das Fehlen eines solchen Hinweises mag darauf beruhen, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids der Warenführer der Versandverfahren noch gar nicht ermittelt war. Die Frage kann hier dahinstehen, weil jedenfalls in dem "Steueränderungsbescheid" vom 30.10.2001 und somit noch während des Einspruchsverfahrens - wenngleich außerhalb desselben - die Klägerin über die jeweilige Gesamtschuldnerschaft hinreichend unterrichtet wurde. 3. Anhaltspunkte für Fehler in der Berechnung der Höhe der Einfuhrabgaben zu Lasten der Klägerin wurden von dieser nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. 4. Die von der Klägerin im Einspruchsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte, die einen Erlass oder eine Erstattung der Abgaben gemäß Art. 239 Abs. 1 ZK rechtfertigen könnten, betreffen nicht die hier allein zu beantwortende Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids. Sie konnten deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht zu einer "Änderung" des angefochtenen Steuerbescheids führen. a) Nach ganz einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur handelt es sich bei Art. 239 ZK um eine Regelung der Billigkeit, wonach bei besonderen Umständen trotz der Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung ein Erlass oder eine Erstattung in Betracht kommt. Der Charakter als Billigkeitsregelung wird besonders in den Fällen nach Art. 239 Abs. 1, 2. Gedankenstrich ZK deutlich, auf den sich die Klägerin beruft und der Nachfolgeregelung von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 (VO-Erstattung/Erlass) ist. Des Erlasses oder der Erstattung der Einfuhrabgaben nach Art. 239 ZK bedarf es nicht, wenn die Abgaben bereits aus Rechtsgründen zu erlassen oder zu erstatten sind, wie sich aus Art. 236 Abs. 1 ZK ergibt. Dass es sich bei dem Erlass oder der Erstattung aus Rechtsgründen einerseits und dem Erlass oder der Erstattung aus Billigkeitsgründen andererseits um zwei getrennt zu sehende Institute handelt, ist auch den unterschiedlichen Antragsfristen nach Art. 236 Abs. 2 ZK (drei Jahre) und Art. 239 Abs. 2 ZK (ein Jahr) sowie den Regelungen über den vorläufigen Rechtsschutz zu entnehmen. Während eine Aussetzung der Vollziehung (Art. 244 ZK) begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung voraussetzt, kommt bei Anträgen nach Art. 239 ZK nur eine Aussetzung der Zahlungsverpflichtung in Betracht (Art. 222 Abs. 2 ZK). Rechtsprechung und Schrifttum nehmen daher einhellig eine Zweigleisigkeit zwischen Erstattung/Erlass nach Art. 236 ZK einerseits und Art. 239 ZK andererseits an (vgl. z.B. Bundesfinanzhof (BFH), Urt. v. 08.07.2004 VII R 60/03, BFH/NV 2005, 84 m.w.N.; Gericht erster Instanz, Urt. v. 14.12.2004 Rs. T-332/02, ZfZ 2005, 53 (Rdnr. 69) - besonderer Umstand in Bezug auf den Hauptverpflichteten bei Betrug im gemeinschaftlichen Versandverfahren durch andere; Witte/Huchatz, Zollkodex Art. 236 Rz. 1, 4 ff. und 26 ff., Art. 239 Rz. 1 f.). Ggf. begründete Billigkeitsgesichtspunkte (Vorliegen der Voraussetzungen einer Erstattung oder eines Erlasses nach Art. 239 ZK) berühren daher nicht die Rechtmäßigkeit der zunächst erfolgten Abgabenerhebung (vgl. dazu auch BFH, Urt. v. 12.10.1999 VII R 6/99, ZfZ 2000, 90 (92 f.)). b) Beschränkt sich der Zollbeteiligte auf eine Anfechtung des Abgabenbescheids, d.h. macht er im Einspruchsverfahren lediglich geltend, dass der Abgabenbescheid rechtswidrig sei (oder begründet er den Einspruch gar nicht), und/oder begehrt er danach im Klageverfahren lediglich die Aufhebung (oder Teilaufhebung) des Abgabenbescheids - wie hier - (und nicht (ggf. auch) die Verpflichtung der Behörde, über den Erstattungs- oder Erlassantrag (nach Art. 239 ZK) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden), so hat die Behörde bzw. das Gericht demzufolge auch nur die Rechtmäßigkeit des Bescheids zu prüfen (Art. 243 Abs. 2 und Art. 245 ZK i.V.m. §§ 347, 365 Abs. 1, 367 Abs. 2 Satz 1 AO bzw. §§ 40 Abs. 1, 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zwar impliziert die Anfechtung eines Abgabenbescheids durch Einlegung eines Rechtsbehelfs einen Antrag auf Erstattung der Abgaben, falls und soweit diese - wie hier ratenweise geschehen - bereits entrichtet sind, und neuerdings - da ein Einspruch nicht mehr zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids führen kann (s.o.) - auch einen Antrag auf Erlass der (noch nicht entrichteten) Abgaben. Ob darin auch ein Antrag nach Art. 239 ZK zu sehen ist, hängt jedoch von dem Vorbringen des Einspruchsführers ab. Die Zollbehörden und Gerichte sind verpflichtet, einen Erstattungsantrag umfassend auf alle Erstattungsgründe hin zu prüfen, die nach dem Vorbringen des Antragstellers einschlägig sein könnten (vgl. BFH, Urt. v. 20.07.2004 VII R 99/00, ZfZ 2005, 15 (17) m.w.N.). Für das Verfahren hier kann dahinstehen, ob und ggf. wann die Klägerin Billigkeitsgründe geltend machte. Denn dem Beklagten war es unbenommen, über den Einspruch und einen etwaigen Erstattungsantrag nach Art. 239 ZK getrennt zu entscheiden, mithin ggf. zunächst durch Einspruchsentscheidung den s.E. unbegründeten Einspruch zurückzuweisen, wie dies hier geschehen ist. In einem solchen Fall ist die anschließende Klage auch nur hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheids (als Anfechtungsklage) zulässig, da es hinsichtlich der Erstattung aus Billigkeitsgründen an dem erforderlichen Vorverfahren fehlt (vgl. § 44 Abs. 1 FGO). Falls die Behörde den bei ihr gestellten Erstattungsantrag nach Art. 239 ZK für unzulässig oder unbegründet hält, ist sie sogar gehalten, über den Einspruch und den Antrag getrennt zu entscheiden, da dem Antragsteller sonst eine Instanz genommen wäre, also die Rechtsschutzmöglichkeiten verkürzt würden (vgl. BFH, Beschl. v. 05.06.2001 VII B 12/02, BFH/NV 2002, 1327). 5. Das HZA ... war nach Auffassung des Gerichts auch für die Erhebung der Einfuhrabgaben zuständig. Insbesondere war die Bundesrepublik Deutschland als der Mitgliedstaat der Abgangsstelle (HZA ...) gemäß Art. 215 Abs. 3, 1. Gedankenstrich ZK a.F. der für die Erhebung der Einfuhrabgaben zuständige Mitgliedstaat. Zwar lagen die Voraussetzungen der Zuständigkeit des Mitgliedstaats der Abgangsstelle nach Art. 378 Abs. 1 ZK-DVO a.F. im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Steuerbescheides (16.02.2000) nicht vor. Denn eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Nachweis der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder des tatsächlichen Orts der Zuwiderhandlung nicht innerhalb der dreimonatigen Frist i.S.d. Art. 379 Abs. 2 ZK-DVO a.F. erbracht worden ist und ein Nichterbringen dieses Nachweises nur dann gegeben ist, wenn dem Hauptverpflichteten die Dreimonatsfrist für die Erbringung des Nachweises gemäß Art. 379 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 ZK-DVO a.F. auch mitgeteilt worden ist - was hier vor Erlass des Steuerbescheids unterblieb. Das Fehlen der Voraussetzungen nach Art. 378 Abs. 1 ZK-DVO a.F. ist jedoch wegen der nach Art. 215 Abs. 3, 1. Gedankenstrich ZK a.F. als Grundnorm gegebenen Zuständigkeit unbeachtlich. Die Zuständigkeit des Mitgliedstaats der Abgangsstelle ist in Fällen wie hier deshalb auch dann gegeben, wenn die Voraussetzungen nach Art. 378 Abs. 1 ZK-DVO a.F. nicht erfüllt sind. 6. Gleichwohl war der Steuerbescheid im Zeitpunkt seines Erlasses wegen der unterlassenen Mitteilungen nach Art. 379 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 ZK-DVO a.F. rechtswidrig. Das folgt aus Art. 379 Abs. 2 Satz 3 ZK-DVO a.F., wonach der zuständige Mitgliedstaat die Abgaben nur dann erhebt, wenn der Nachweis der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder des tatsächlichen Orts der Zuwiderhandlung nicht innerhalb der drei Monate erbracht wird - was den Lauf dieser Frist und somit die Mitteilung nach Absatz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 voraussetzt (vgl. Art. 379 Abs. 2 Satz 2 - "vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an gerechnet" - und EuGH, Urteil im Fall ... a.a.O.). Nach Auffassung des EuGH steht Art. 217 ZK dem sich aus Art. 379 Abs. 2 Satz 3 ZK-DVO a.F. ergebenden Abgabenerhebungshindernis nicht entgegen, wie aus der Entscheidung im Fall ... gefolgert werden muss. Die Mitteilungen im Sinne von Art. 379 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 ZK-DVO a.F. wurden jedoch während des Einspruchsverfahrens nachgeholt (Schreiben der ZSM an die Klägerin vom 20.04.2000) und der Mangel dadurch geheilt (vgl. BFH, Urt. v. 06.12.2001 VII R 102/00, ZfZ 2002, 199 (200)). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Klägerin wendet sich in diesem Verfahren gegen ihre Inanspruchnahme für die aufgrund nichterledigter Versandverfahren entstandenen Einfuhrabgaben. Die Klägerin war Anmelderin und Hauptverpflichtete von insgesamt ... externen gemeinschaftlichen Versandverfahren mit Hähnchenfleisch oder - in einem Fall - Gemüse, die in dem Zeitraum von August 1998 bis August 1999 bei dem Hauptzollamt (HZA) ... eröffnet und die nicht erledigt wurden. Als Inhaberin der Verfahren war ihr die Vereinfachung der Förmlichkeiten bei der Abgangsstelle (zugelassener Versender) bewilligt. Versenderin der Waren war in allen Fällen die Fa. ... (abgekürzt: ...), die die Waren auch beförderte. Als Warenempfänger war in den Versandanmeldungen (Feld Nr. 2) jeweils eine Firma in der Tschechischen Republik oder in Rumänien und als Bestimmungsstelle (Feld Nr. 52) ein Grenzzollamt der Gemeinschaft angegeben. In die Abfertigung zu diesen Versandverfahren eingeschaltet war der von der Versenderin beauftragte Zolldeklarant ..., der die Versandanmeldungen erstellte und die Abfertigung der am ... des Flughafens ... vorübergehend verwahrten Ware veranlasste. Die Ware wurde sodann von einem Fahrer der ... dort zwecks Beförderung des Versandguts übernommen. In die Beförderung der Ware war die Klägerin nicht eingebunden. Die im Rahmen des Such- und Mahnverfahrens von der Klägerin vorgelegten Fotokopien der Exemplare Nr. 5 oder 7 der Versandscheine, die die Klägerin von dem ... erhalten hatte, erwiesen sich als Fälschungen. (Echte) Alternativnachweise wurden nicht erbracht. Das seinerzeit noch bestehende HZA ... - Zentralstelle Such- und Mahnverfahren (ZSM) - nahm die Klägerin gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3, 4. Gedankenstrich des Zollkodex (ZK) mit Steuerbescheid vom 16.02.2000 bezüglich 53 der 104 Versandverfahren über ... DM Zoll und ... DM Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch, obwohl der Klägerin nicht mitgeteilt worden war, dass die Zuwiderhandlung als in der Bundesrepublik Deutschland begangen gelte, falls nicht binnen drei Monaten der Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens oder der Nachweis über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung erbracht werde. In der Anlage 1 zu dem Steuerbescheid wurde die Abgabenerhebung begründet. Etwaige weitere Zollschuldner wurden weder in dem Bescheid selbst noch in der Anlage 1 erwähnt. In einem Schreiben der ZSM an die Nebenzollzahlstelle des HZA ... vom 17.02.2000 (Bl. 6 der Verwaltungsakte) wurde unter "3. Weitere Hinweise:" und "Gesamtschuldner" das Kästchen "nein" angekreuzt. Am 28.02.2000 legte die Klägerin gegen den Steuerbescheid Einspruch ein, ohne ihn zu begründen. Eine Begründung wurde auch im Laufe des Einspruchsverfahrens nicht nachgeholt. Die Klägerin erhob weder gegen die Zollschuldentstehung noch gegen ihre Zollschuldnerschaft noch gegen die Abgabenhöhe Einwände noch machte sie Umstände geltend, die andere, die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung berührende Gesichtspunkte betreffen könnten. Die Unterrichtung der Klägerin darüber, dass die Zuwiderhandlung als in der Bundesrepublik Deutschland begangen gelte, sofern nicht innerhalb von drei Monaten die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder der tatsächliche Ort der Zuwiderhandlung nachgewiesen werde, wurde bezüglich sämtlicher hier streitgegenständlichen Versandverfahren (laufende Nrn. ... und ... der Anlage ... zum Steuerbescheid) während des Einspruchsverfahrens nachgeholt (jeweils mit Vordruck vamih am 20.04.2000). Ein entsprechender Nachweis wurde unstreitig in keinem der Fälle erbracht. Am 30.10.2001 erließ der Beklagte einen als "Steueränderungsbescheid" bezeichneten Bescheid, mit dem gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK ein Betrag von ... DM (... DM Zoll und ... DM EUSt) nacherhoben wurde, nachdem festgestellt worden war, dass die Abgabenbeträge im ursprünglichen Besteuerungsverfahren anhand unzutreffender Bemessungsgrundlagen errechnet worden waren. In der Anlage 1 zu diesem Bescheid wurde die Klägerin auch darüber unterrichtet, dass sie nach Art. 213 ZK Gesamtschuldnerin sei hinsichtlich eines Betrages von ... DM Zoll und ... DM Einfuhrumsatzsteuer (lfd. Nrn. ... der Anlage ... zum Steuerbescheid) mit Herrn ..., und hinsichtlich eines Betrages von ... DM Zoll und ... DM Einfuhrumsatzsteuer (lfd. Nrn. ... der Anlage ...) mit Herrn ..., weil diese Personen jeweils Inhaber der ... gewesen seien. Mitgeteilt wurde der Klägerin ferner, dass die Einfuhrabgaben von diesen Gesamtschuldnern auch angefordert worden seien. In der Anlage 1 zu dem "Steueränderungsbescheid" vertrat der Beklagte - ZSM - die Auffassung, dass der "geänderte Steuerbescheid" Gegenstand des Einspruchsverfahrens sei. Gleichwohl wurde der Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach gegen den Bescheid Einspruch eingelegt werden könne. Die Klägerin legte denn auch gegen diesen "Steueränderungsbescheid" Einspruch ein, wobei jedoch ebenfalls keine Ausführungen erfolgten, warum der Bescheid rechtswidrig sein sollte. Über diesen Einspruch hat der Beklagte noch nicht entschieden. In dem Schriftsatz vom 05.01.2004 des neuen Bevollmächtigten der Klägerin an den Beklagten wird u.a. - insoweit im Anschluss an die Auffassung der ZSM - die Meinung vertreten, die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) über das Einspruchsverfahren (§§ 355-367) fänden auch bei Einsprüchen gegen Einfuhrabgabenbescheide Anwendung, da nach Art. 245 ZK die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten geregelt würden. Gemäß § 365 Abs. 3 AO sei daher der Steueränderungsbescheid vom 30.10.2001 kraft Gesetzes "automatisch" zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden. Der Beklagte - Rechtsbehelfsstelle - sah in seiner Einspruchsentscheidung vom 13.10.2004 indessen allein den Steuerbescheid vom 16.02.2000 als Verfahrensgegenstand an, ohne seine abweichende Auffassung zu begründen. Er wies den Einspruch unter Darlegung der Zollschuldentstehung sowie der Zollschuldnerschaft sowohl der Klägerin als auch des jeweiligen Inhabers der ... als Gesamtschuldner zurück. Die Klägerin habe die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids im Grunde nicht bestritten. Ihr gehe es vielmehr um die Anerkennung eines besonderen Umstands im Sinne des Art. 239 Abs. 1 ZK. Über dieses Begehren werde getrennt entschieden werden. Der Einspruchsentscheidung konnte die Klägerin auch entnehmen, dass die anderen Gesamtschuldner jeweils mit Steuerbescheid vom 24.07.2001 für die Einfuhrabgaben in Anspruch genommen worden, jedoch keine Zahlungen erfolgt waren. Am 11.11.2004 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich ausschließlich gegen den Steuerbescheid vom 16.02.2000 wendet. Der "Steueränderungsbescheid" vom 30.10.2001 wird weder in der Klageschrift noch in weiteren Schriftsätzen erwähnt. Auch im Klageverfahren trägt die Klägerin keine Umstände vor, die gegen die Zollschuldentstehung und/oder ihre Zollschuldnerschaft sprechen. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass die von ihr im Einspruchsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte zu Art. 239 ZK im Rahmen der Einspruchsentscheidung zu einer Änderung des angegriffenen Steuerbescheids hätten führen müssen. Die Klägerin hat bei der Klageerhebung die Anfechtung des Steuerbescheids vom 16.02.2000 dahingehend eingeschränkt, dass sie ihr Begehren nur noch bezüglich der nach dem 03.03.1999 eröffneten Versandverfahren weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13.10.2004 den Steuerbescheid vom 16.02.2000 dahingehend zu ändern, dass die Festsetzung von Einfuhrabgaben bezüglich der Versandverfahren Nrn. ... und ... der Anlage 2 zum Bescheid aufgehoben wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Gründe der Einspruchsentscheidung. Die Klägerin stellte zunächst einen Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens, und zwar (sinngemäß) bis zu einer Entscheidung über den Erlass oder die Erstattung der Abgaben aus Billigkeitsgründen. Der Beklagte, der einer Anordnung des Ruhens des Verfahrens auch nicht zustimmte, erklärte gegenüber dem Gericht fernmündlich, dass zuerst über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids entschieden werden solle. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Senats vom 06.12.2004 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Dem Gericht lagen die einschlägigen Verwaltungsakten vor.