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Urteil

7 K 3991/03

Hessisches Finanzgericht 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2005:1025.7K3991.03.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klage ist gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO in sinngemäßer Anwendung des § 767 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) statthaft (sog. Vollstreckungsgegen- oder -abwehrklage). Mit der Vollstreckungsgegenklage können Einwendungen auch gegen die Vollstreckung aus anderen Titeln als Urteilen - wie z.B. Kostenfestsetzungsbeschlüssen - geltend gemacht werden (§ 795 Satz 1 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). 2. Zu Recht hat der Kläger die Klage gegen den Beklagten gerichtet. Nach der Abtretung an seinen Bevollmächtigten war der Beklagte zwar nicht mehr Inhaber des Kostenerstattungsanspruchs. Die Vollstreckungsgegenklage ist jedoch ungeachtet der Person des materiell-rechtlichen Gläubigers gegen den Vollstreckungsgläubiger zu richten, d.h. die Person, die die Vollstreckung betreibt. Das ist hier der Beklagte, der den Antrag nach § 152 Abs. 1 Satz 1 FGO gestellt hat und der in dem Titel - dem Kostenfestsetzungsbeschluss - als Gläubiger genannt ist (vgl. z.B. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, § 767 Rdnr. 10; Bundesfinanzhof [BFH], Urt. v. 25.04.1989 VII R 36/87, BStBl II 1990, 352 [353]). Eine Titelumschreibung - Hinweis auf §§ 126, 727 ZPO - ist hier nicht erfolgt. 3. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Zulässigkeit der Klage nicht § 767 Abs. 2 ZPO (analog) entgegen. a) Es kann offen bleiben, ob diese Vorschrift hier anwendbar ist (h.M. wohl verneinend; vgl. Stein/Jonas/Bork § 104 Rdnr. 6 m.w.N.). Sie beschränkt die Vollstreckungsgegenklage auf solche Einwendungen, die auf Gründen beruhen, die erst nach dem Zeitpunkt entstanden sind, bis zu dem Einwendungen in dem Verfahren, dass zu dem Vollstreckungstitel geführt hat, spätestens hätten geltend gemacht werden müssen. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil die hier erhobene Einwendung des Erlöschens des Kostenerstattungsanspruchs durch Aufrechnung weder in dem zu der Kostenentscheidung des Gerichts führenden Verfahren noch in dem Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden konnte. Denn eine Aufrechnung gegen einen Kostenerstattungsanspruch ist grundsätzlich erst nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses zulässig. Eine Aufrechnung bereits im Hauptsacheverfahren („Erkenntnisverfahren“) scheidet schon deshalb aus, weil der Kostenerstattungsanspruch erst - und auch nur dem Grunde nach - mit Erlass der Kostenentscheidung des Gerichts entsteht (BFH, Beschl. v. 18.07.1967 Gr. S. 8/66, BStBl II 1968, 59 [60]) und eine Aufrechnung gegen künftige Forderungen unzulässig ist (Palandt, BGB, § 387 Rn 12 m.w.N.). In Kostenfestsetzungsverfahren scheitert eine Aufrechnung regelmäßig an der fehlenden Zuständigkeit des Kostenbeamten zur Entscheidung über die geltend gemachte Gegenforderung (Stein/Jonas/Bork, ZPO, § 104 Rdnr. 14). Die in Betracht kommende Ausnahme, dass über Bestand und Höhe der Gegenforderung und über die Aufrechnungslage kein Streit besteht, liegt im vorliegenden Fall nicht vor, weil der Beklagte das Bestehen der Zwangsgeldforderungen des Klägers gerade bestritten hat. Im Kostenfestsetzungsverfahren können daher von dem Kostenschuldner grundsätzlich nur Einwendungen erhoben werden, die den Betrag der erstattungsfähigen Aufwendungen - nämlich den Streitwert und die geltend gemachten Kosten - betreffen (vgl. Stein/Jonas/Bork § 104 Rdnr. 13 m.w.N.). b) Die Auffassung des Beklagten, im Falle der Unzulässigkeit einer Aufrechnung vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses müsse eine erst nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses erklärte Aufrechnung - wie hier - erst recht unzulässig sein, folgt das Gericht nicht. Vielmehr ist es in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemeine Meinung, dass eine Aufrechnung gegen den Kostenerstattungsanspruch nach dem Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses grundsätzlich - unter den allgemeinen Voraussetzungen, insbesondere bei Bestehen einer Aufrechnungslage - zulässig ist (vgl. z.B. gerade für Aufrechnungen durch Finanzbehörden BFH, Beschl. v. 22.08.1995 VII B 107/95, BStBl II 1995, 916 [918]); Beschl. v. 22.09.1999 VII B 210/99, BFH/NV 2000, 166 [167]; Pump/Leibner, Die Aufrechnung des Finanzamts nach verlorenem Prozess gegen den Kostenerstattungsanspruch des Klägers, INF, 2004, 78; ferner allgemein zur Aufrechnung gegen Kostenerstattungsansprüche Münch-Komm BGB/Schlüter Bd. 2a § 387 RdNr. 19). Auch wäre die Anordnung der entsprechenden Anwendung des § 767 ZPO auf z.B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse in § 795 Satz 1 ZPO weitgehend bedeutungslos, wenn damit gerade die in der Praxis bedeutsame Einwendung des Erlöschens durch Aufrechnung nicht mehr erhoben werden könnte. 4. Der Umstand, dass „der Kläger 3 ½ Jahre mit der Erhebung der Vollstreckungsgegenklage gewartet hat“, stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar. Es ist zwar einzuräumen, dass bereits mit der Antragstellung nach § 152 FGO im August 2000 für den Kläger (und im dortigen Verfahren Antragsgegner) Anlass bestand, sich über Aufrechnungsmöglichkeiten Klarheit zu verschaffen und ggf. Vollstreckungsgegenklage zu erheben. Ausweislich der Akte 2 S 3449/00 befasste sich das Finanzgericht als Vollstreckungsgericht nach Austausch der jeweiligen Stellungnahmen der Beteiligten aber erst im September 2003 mit der Angelegenheit und forderte den Kläger/Antragsgegner unter Fristsetzung auf, die Vollstreckung durch Zahlung abzuwenden, wobei es darauf hinwies, dass im Verfahren nach § 152 FGO eine etwaige Aufrechnung nicht berücksichtigt werden könne. Eine unzulässige Rechtsausübung ist daher nicht zu erkennen, zumal es für die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage keine Fristen gibt. Sie ist jedenfalls immer dann zulässig, wenn dem Schuldner die Vollstreckung droht. Das ist hier der Fall. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung (25.09.2000) bestand eine Aufrechnungslage (§ 226 Abs. 1 der Abgabenordnung [AO] i.V.m. § 387 BGB; vgl. BFH, Beschl. v. 21.12.2000 VII B 40/00, BFH/NV 2001, 640). a) Der Kostenerstattungsanspruch als Hauptforderung war zu diesem Zeitpunkt erfüllbar. Insbesondere war er nicht durch die Aufrechnung des FA erloschen. Denn dessen Aufrechnungserklärung ging ins Leere, weil sie gegenüber dem Beklagten zu einem Zeitpunkt abgegeben wurde (31.07.2000), als der Kostenerstattungsanspruch längst an den Bevollmächtigten des Beklagten abgetreten war (29.06.2000). Die Aufrechnung kann wirksam grundsätzlich nur gegenüber dem Inhaber der Hauptforderung - im Falle einer (wirksamen) Abtretung also gegenüber dem Zessionar - erklärt werden (§ 388 Satz 1 i.V.m. § 406 BGB). Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs durch den Beklagten an seinen Bevollmächtigten war wirksam. Anders als etwa bei Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis (vgl. § 46 AO) bedarf es zur Wirksamkeit der Abtretung eines Kostenerstattungsanspruchs nicht der Anzeige der Abtretung an den Schuldner. Die Schuldnerschutzbestimmung des § 407 BGB, wonach die Aufrechnung ausnahmsweise auch gegenüber dem Altgläubiger erklärt werden kann, greift hier nicht ein, weil der Kläger im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung des FA bereits Kenntnis von der Abtretung hatte. b) Es bestand auch eine Forderung des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von Zwangsgeldern (Gegenforderung). Bezüglich sowohl der Umsatzsteuer 1998 als auch der Einkommensteuer 1998 wurde mit Bescheid vom 15.03.2000 - abgesandt am selben Tag - jeweils ein (weiteres) Zwangsgeld in Höhe von 600,-- DM festgesetzt, sodass die Zwangsgeldforderung insgesamt 1.200,-- DM betrug. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Fällig waren beide Zwangsgelder am 27.03.2000, mithin vor der Erklärung der Aufrechnung. Bis zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung durch den Kläger war die Zwangsgeldforderung weder durch Zahlung noch auf andere Weise erloschen. Zwar weist Blatt 11 des Kontoauszugs vom 19.03.2001 unter dem Fälligkeitstag „270300“ und dem Zeitabschnitt „30298“ (Einkommensteuer 1998) eine Tilgung durch Erlass in Höhe von 600,-- DM aus. Diese Buchung erfolgte jedoch tatsächlich erst am 13.11.2000, als der Vollzug des Zwangsgelds, das offenbar als bis dahin noch nicht entrichtet angesehen wurde, nach Eingang der Steuererklärung (10.11.2000) eingestellt wurde. Die Angabe des Fälligkeitstags („270300“) in der Spalte „Zahlungstag“ hat erhebungstechnische Gründe und bedeutet nicht etwa, dass im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung insoweit keine Zwangsgeldforderung (mehr) bestanden hätte. Gleiches gilt hinsichtlich des „Erlasses“ des Zwangsgelds zur Umsatzsteuer 1998 in Höhe von 98,58 DM (Fälligkeitstag 270300, Zeitabschnitt 200298). Die ausweislich des genannten Kontoauszugs gebuchte „Zahlung“ auf das Zwangsgeld zur Umsatzsteuer 1998 über 501,42 DM beruhte auf der Überweisung eines Betrags in Höhe von 677,51 DM durch das FA an den Kläger zugunsten des Beklagten. Diese Überweisung erfolgte am 03.08.2000 und damit im Anschluss an die Aufrechnungserklärung des FA , das offen-sichtlich von der Wirksamkeit seiner Aufrechnung ausging. Der Kläger verrechnete von dem „Zahlungsbetrag“ einen Teil über 176,09 DM auf rückständige Vollstreckungskosten, sodass seines Erachtens 501,42 DM zur Tilgung des Zwangsgelds zur Umsatzsteuer 1998 verblieben. Richtigerweise hätte diese Buchung des Klägers, der zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von der Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs hatte (und damit von der Unwirksamkeit der Aufrechnung des FA ), jedenfalls zunächst unterbleiben müssen. Stattdessen hätte das FA gebeten werden müssen, die Aufrechnung nochmal zu erklären, nunmehr gegenüber dem Zessionar. Denn die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs, die dem Kläger bereits am 27.07.2000 und damit noch vor der Aufrechnungserklärung des FA angezeigt worden war, änderte - wie oben unter a) dargelegt - sehr wohl etwas „an den Fakten“ (vgl. Schreiben des Klägers an den Bevollmächtigten des Beklagten vom 08.08.2000). c) Allerdings fehlte es aufgrund der Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung des Klägers an der für eine Aufrechnungslage grundsätzlich erforderlichen Gegenseitigkeit. Unter den Voraussetzungen des § 406 BGB ist jedoch eine Aufrechnung gegenüber dem Neugläubiger der Hauptforderung zulässig. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Denn der „Erwerb“ der Gegenforderung (im März) lag hier lange vor der Abtretung der Hauptforderung (im Juni), und die Gegenforderung wurde auch lange vor der Abtretung der Hauptforderung fällig. 2. Die Aufrechnungserklärung vom 25.09.2000 war auch wirksam. a) Sie wurde - anders als die Erklärung des FA - richtigerweise dem Neugläubiger gegenüber erklärt. b) Allerdings war der Kläger für die Abgabe der Aufrechnungserklärung örtlich unzuständig. Gemäß § 24 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Hessischen Finanzämter in der seinerzeit geltenden Fassung ist für die Auszahlung der nach § 149 FGO durch das Finanzgericht festzusetzenden erstattungsfähigen Aufwendungen der Beteiligten das FA für alle hessischen Finanzämter zuständig. Das umfasst auch die Abgabe von Aufrechnungserklärungen. Die örtliche Unzuständigkeit des Klägers berührt indessen nicht die Wirksamkeit seiner Aufrechnungserklärung (so auch Klein/Rüsken AO § 226 Rz. 42), weil der Rechtsträger, gegen den sich Kostenerstattungsansprüche gegen Finanzämter an sich richten, auch der „eigentliche“ Inhaber von Forderungen wegen von Finanzämtern festgesetzten Zwangsgeldern ist und es sich bei der Zentralisierung der Auszahlungen von Kostenerstattungen und der Aufrechnungen gegen Kostenerstattungsansprüche um eine ausschließlich verwaltungsorganisatorische Regelung handelt. 3. Mit der wirksamen Aufrechnung ist der Kostenerstattungsanspruch in voller Höhe - einschließlich der bis zum Zugang der Aufrechnungserklärung bei dem Bevollmächtigten des Beklagten entstandenen Zinsen - erloschen (§ 226 Abs.1 AO i.V.m. § 389 BGB). In gleicher Höhe erlosch indessen auch die Zwangsgeldforderung des Klägers (d.h. in Höhe von ca. 680,-- DM), weshalb für den „Erlass“ bzw. die „Einstellung des Vollzugs von Zwangsgeld“ am 13.11.2000 insoweit kein Raum mehr war.Das Restzwangsgeld zu diesem Zeitpunkt betrug vielmehr nur noch ca. (1.200 ./. 680 =) 520,-- DM. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss. In dem Rechtsstreit 2 K 3022/99 bei dem Hessischen Finanzgericht wurde nach beidseitiger Erledigungserklärung am 5. April 2000 entschieden, dass der dortige Beklagte, nämlich das Finanzamt, die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Auf Antrag des Klägers in jenem Verfahren, ... , wurden mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Juni die vom Finanzamt zu erstattenden Kosten auf 672,80 DM festgesetzt. Mit Schreiben vom 27. Juni forderte der Prozessbevollmächtigte von Herrn das Finanzamt zur Überweisung dieses Betrags auf sein Konto auf. Mangels Zahlung des Finanzamts erfolgte unter dem 22. Juli eine Zahlungserinnerung. Drei Tage später, am 25. Juli, schrieb das Finanzamt dem Prozessbevollmächtigten, dass Erstattungsberechtigter dessen Mandant sei. Außerdem sei in Hessen das Finanzamt zur Auszahlung von Kostenerstattungen zuständig. In dem Schreiben wurde ferner die Aufrechnung mit angeblich seit dem 27. März 2000 fälligen und noch immer offenen Zwangsgeldern angekündigt. Der Prozessbevollmächtigte reagierte postwendend und teilte dem Finanzamt unter dem 27. Juli mit, dass sein Mandant den Kostenerstattungsanspruch nach dem Vorliegen des Kostenfestsetzungsbeschlusses sicherungshalber an ihn abgetreten habe, weshalb er diesen Anspruch „auch“ in eigenem Namen geltend mache. Einen Tag später legte er eine schriftliche Abtretungserklärung von Herrn vom 27. Juli vor, aus der sich ergibt, dass die Abtretung mündlich bereits am 29. Juni erfolgt war. Wenige Tage später, nämlich mit Schreiben vom 31. Juli an Herrn , erklärte das Finanzamt (FA ...) mit einer Zwangsgeldforderung 1998 in Höhe von 677,51 DM die Aufrechnung gegen den Kostenerstattungsanspruch. Nach den vorgelegten Verwaltungsakten hatte das Finanzamt gegen Herrn am 15. März 2000 Zwangsgelder in Höhe von jeweils 600,-- DM wegen Einkommensteuer 1998 und Umsatzsteuer 1998, mithin von zusammen 1.200,-- DM, festgesetzt. Beide Zwangsgelder waren bis zum 27. März zu zahlen. Ausweislich der Akte der Finanzkasse des Klägers (Bl. 5) hatte der Kläger darüber hinaus seit dem 22.03.1999 noch eine Forderung gegen den Beklagten auf Erstattung von Vollstreckungskosten (Abgabenart 0601) in Höhe von 176,09 DM. Unter dem 4. August, also nach der Aufrechnungserklärung des FA. erfolgte eine Zahlungsmitteilung der Finanzkasse bei dem Finanzamt an dessen Festsetzungsstelle, wonach zu Gunsten von Herrn ein Betrag in Höhe von 501,52 DM auf eines der beiden Zwangsgelder (Steuerart 0510) gebucht worden sei und insoweit ein Restbetrag von 98,58 DM verbleibe (Einkommensteuerakte 1998). Eine Woche später, am 11. August, stellte Herr als Kläger des Verfahrens 2 K 3022/99 einen Antrag auf Verfügung der Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Juni nach § 152 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Am 25. September schließlich erklärte auch das Finanzamt mit den Zwangsgeldforderungen die Aufrechnung gegen den Kostenerstattungsanspruch, im Unterschied zu der Aufrechnung des FA jedoch gegenüber dem Prozessbevollmächtigten von Herrn, und zwar „in voller Höhe“. Als Grundlage dieser Aufrechnung wurde § 406 BGB angegeben. Laut einer Kontenabfrage einige Wochen später, nämlich am 13. November, schuldete Herr in den Büchern des Klägers noch immer Zwangsgelder 1998 in Höhe von 600,-- DM und 98,58 DM. Nachdem der Berichterstatter des 2. Senats mit Verfügung vom 30.09.2003 das Finanzamt als Antragsgegner in dem Verfahren wegen der Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss (2 S 3449/00) von der beabsichtigten Vollstreckung benachrichtigt und aufgefordert hatte, die Vollstreckung durch Zahlung abzuwenden, erhob das Finanzamt am 20.10.2003 gegen Herrn Vollstreckungsgegenklage, für die nach einer Entscheidung des Präsidiums des Hessischen Finanzgerichts der 7. Senat zuständig ist. In diesem Verfahren beruft sich der Kläger auf seine Aufrechnungserklärung vom 25.09.2000. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung fand am 28.07.2005 statt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, in der die Zustellung einer Entscheidung beschlossen worden war, legte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 03.08.2005 einen Kontoauszug des Klägers vom 19.03.2001 über insgesamt 11 Blätter vor, die dem Beklagten offenbar übersandt worden waren. Auf Blatt 11 dieses Kontoauszugs ist in der Spalte „Soll“ jeweils unter dem Fälligkeitstag 270300 ein Betrag von jeweils 600,-- DM in den Zeitabschnitten 30298 (Zwangsgeld Einkommensteuer 1998) und 200298 (Zwangsgeld Umsatzsteuer 1998) vermerkt. In der Spalte „Tilgung“ ist neben dem Zwangsgeld Einkommensteuer 1998 als Zahlungstag „270300“ und der Betrag 600,-- DM angegeben mit der Erläuterung „Erlass“. Neben dem Zwangsgeld Umsatzsteuer 1998 ist als Zahlungstag „030800“ und ein Betrag von 501,42 DM angegeben mit der Erläuterung „Zahlung“ sowie als weiterer Zahlungstag „270300“ und ein Betrag von 98,58 DM mit der Erläuterung „Erlass“. Mit Beschluss vom 19.08.2005 wurde die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und vertagt. Der Kläger nahm zu dem von dem Beklagten vorgelegten Kontoauszug dahingehend Stellung, dass die Finanzkasse dem Kläger am 03.08.2000 aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses 677,51 DM überwiesen habe (Schriftsatz vom 13.09.2005). Dieser Betrag sei in Höhe von 176,09 DM auf rückständige Vollstreckungskosten und in Höhe von 501,42 DM auf das Zwangsgeld wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 1998 gebucht worden. Der Kläger beantragt, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 20.06.2000 2 K 3022/99 für unzulässig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage für unzulässig, da sie sich aufgrund der Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs gegen den falschen Beklagten richte. Auch stehe der Klage § 767 Abs. 2 ZPO entgegen, weil der vermeintliche Gegenanspruch des Klägers schon vor dem Ende des Verfahrens 2 K 3022/99 entstanden gewesen sei. Außerdem handele es sich bei der Klage um eine unzulässige Rechtsausübung, da der Kläger 3 ½ Jahre mit der Erhebung der Klage gewartet habe. Die Klage sei aber auch unbegründet. Die angebliche Gegenforderung bestehe nicht. Ein Anspruch wegen Zwangsgeldern werde ausdrücklich bestritten. Im Falle der Unzulässigkeit einer Aufrechnung gegen einen Kostenerstattungsanspruch vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses müsse eine Aufrechnung nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses in jedem Fall nach § 767 Abs. 2 ZPO erst recht unzulässig sein. Ausweislich des Kontoauszugs vom 19.03.2001 (Blatt 11) müssten noch 171,38 DM zuzüglich Zinsen von dem Kläger zu zahlen sein. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Mit Beschluss des Senats vom 17. 05.2005 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Ein weiterer, auf den 24.10.2005 angesetzter Termin zur mündlichen Verhandlung wurde wieder aufgehoben, nachdem sich die Beteiligten für das weitere Verfahren mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatten. Dem Gericht lagen die einschlägigen Verwaltungsakten vor. Die Akten der Verfahren 2 K 3022/99 und 2 S 3449/00 wurden beigezogen.