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Urteil

7 K 1478/10

Hessisches Finanzgericht 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2011:0322.7K1478.10.0A
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Tenor
Der Jahresumsatzsteuerbescheid 2004 vom 16.04.2009 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.05.2010 um 5.334,80 EUR herabgesetzt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit geleistet hat. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Jahresumsatzsteuerbescheid 2004 vom 16.04.2009 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.05.2010 um 5.334,80 EUR herabgesetzt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit geleistet hat. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist begründet. Der X ist als Rollstuhl in Position 8713 KN einzureihen, so dass gemäß Nr. 51 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sowie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Dazu gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur KN ein wichtiges wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen. Auf den sich aus den objektiven Merkmalen und Eigenschaften ergebenden Verwendungszweck einer Ware darf nur abgestellt werden, wenn im Wortlauf der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (BFH, Urteil vom 10.02.2009 VII R 22/08 in BFH/NV 2009 1285 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). In dem Senatsbeschluss vom 11. März 2010, mit dem dem Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2006 uneingeschränkt entsprochen worden war, war die Frage problematisiert worden, wie der in Position 8713 KN verwendete Begriff des Rollstuhls zu verstehen ist. Darauf wird Bezug genommen. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 22.12.2010 (C-12/10 in ZZ 2011, Seite 47) zum Verständnis der von Position 8713 der KN erfassten Waren ausgeführt (Randnummer 18 – zitiert nach Juris), dass diese Position spezifisch auf Transportmittel für Behinderte Anwendung findet. Aus den Erläuterungen zur KN zu dieser Position entnimmt der Gerichtshof weiterhin, dass das bestimmende Kriterium für die Einreihung in diese Position die bestimmten Merkmale des Fahrzeuges zur Bewältigung der Behinderung behinderter Personen ist. Dies bezeichnet der Gerichtshof als eindeutig. Diese speziell der Personenbeförderung von Behinderten dienenden Fahrzeuge müssen bestimmte Merkmale zur Bewältigung der Behinderung wie z.B. Fußstützen zum Stabilisieren der Beine aufweisen (Randnummer 19 a.a.O.). Der Gerichtshof hat in dieser Entscheidung keine Ausführungen dazu gemacht, wie der Begriff der Behinderung bzw. des behinderten Menschen in diesem Zusammenhang zu verstehen ist. Das Gemeinschaftsrecht, zu dem auch die Kombinierte Nomenklatur gehört, erfordert eine einheitliche Anwendung. Deswegen ist den Begriffen einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Bestimmung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, normalerweise in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung zu geben, die unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Vorschrift und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Zieles zu ermitteln ist (so Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 2006 in der Rechtssache C-13/05– zitiert nach Juris). In dieser Entscheidung hatte sich der Gerichtshof mit der Frage des Begriffs der Behinderung befasst, wobei er diese für Zwecke des Verständnisses der Richtlinie 2000/78, die sich mit der Bekämpfung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf befasst, betrachtete. Den Begriff der Behinderung will der Gerichtshof dahingehend verstanden wissen, dass hierdurch eine Einschränkung erfasst wird, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und die ein Hindernis für die Teilhabe des Betreffenden am Berufsleben bildet. Der Gerichtshof sieht darin eine gewollte Abgrenzung zum Begriff der Krankheit, so dass sich die beiden Begriffe nicht schlicht und einfach einander gleichsetzen lassen könnten (Randnummer 44 a.a.O.). Eine derartige Trennung wird von der Rechtsprechung der Instanzgerichte und dem Bundesfinanzhof nicht vorgenommen. So führt der Bundesfinanzhof z.B. in seinem Urteil vom 12.08.2004 (V R 45/03– zitiert nach Juris - Randnummer 29 und 30) aus, dass es sich bei der Krankheit um einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand handelt, der vom Leitbild des gesunden Menschen abweicht. Eine körperliche und geistige Behinderung wird als ein regelwidriger Zustand im Sinne dieser Definition verstanden. Das Finanzgericht Düsseldorf setzt in seinem Urteil vom 13.05.2003 (5 K 7299/00 U– zitiert nach Juris –) den Begriff von Kranken und Körperbehinderten in Bezug auf die von Position 87/13 erfassten Fahrzeuge gleich. In der ebenfalls gemeinschaftsweit geltenden vorhergehenden Bestimmung der Tarifnummer 87.11 des Gemeinsamen Zolltarifs lautet die Warenbeschreibung „Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte“. Soweit erkennbar ist bisher an keiner Stelle problematisiert worden, dass etwa durch die Umstellung auf das Harmonisierte System der Inhalt dieser Tarifposition verändert werden sollte. Das Verständnis ist – wie aus den vorstehend zitierten Urteilen deutlich wird – auch das Nämliche geblieben. Der Senat versteht den Wortlaut der Tarifposition dahingehend, dass darunter die Transportmittel zu verstehen sind, die bauartbedingt spezifisch als Transportmittel für behinderte Menschen verwendet werden, wobei sie bestimmte Merkmale aufweisen müssen, die zur Bewältigung der Behinderung dieser behinderten Personen notwendig und geeignet sind (so wohl auch Niedersächsische Finanzgericht, Urteil vom 31.01.2008 16 K 355/06). Als Behinderter oder behinderte Person im Sinne dieser Tarifposition ist dabei jede Person zu verstehen, die eine Mobilisationshilfe benötigt, also sich nicht unter Einsatz eigener Muskelkraft fortbewegen kann. Dabei ist für Zwecke der zolltariflichen Einreihung die Ursache für diesen Zustand nicht von Bedeutung, weil der Wortlaut der Tarifposition nur auf den Zustand selbst abhebt. Dies steht aus der Sicht des Senates auch nicht in Widerspruch zu der genannten Entscheidung des Gerichtshofes im Hinblick auf das dortige Begriffsverständnis der Behinderung, denn der Gerichtshof hat dieses Verständnis ausdrücklich auf die dem dortigen Streitfall zugrunde liegende Antidiskriminierungsrichtlinie beschränkt. Zu den objektiven Merkmalen der Ware hat sich der Senat anlässlich der mündlichen Verhandlung einen eigenen und umfassenden Eindruck verschaffen können. Der Senat ist daher zu der Überzeugung gekommen, dass es sich bei dem X um ein Transport- oder Beförderungsmittel handelt. Der Senat konnte sich davon überzeugen, dass der X durch den recht engen Radstand und die vollständige Drehbarkeit der Räder auf engstem Raum in alle Richtungen bewegt werden kann. Die Außenmaße des X erlauben es, normal breite Türen zu passieren und ihn in einen für maximal acht Personen ausgelegten Fahrstuhl zu schieben, wobei die Begleitperson ebenfalls Platz hat. Die Liegefläche des X ist nicht etwa gerade, sondern weist vielmehr im Sitzbereich eine tiefe Mulde aus, die für den anschließenden Rückenbereich leicht gewölbt ist, so dass sie den Anlehnungsmöglichkeiten von Menschen mit Rückgratverkrümmungen entspricht. Die Seitenbereiche des X sind sowohl im Bereich des Rückens wie auch des Körpers und der Oberschenkel erhöht, so dass die im X befindliche Person nicht durch eigene ggf. unkontrollierte Bewegungen in die Gefahr gerät, aus diesem X hinaus zu fallen. Der X kann zwar aus der Liegeposition in eine annähernd senkrechte Position gestellt werden, eine aufrechte Haltung kann dabei aber schon deswegen nicht erreicht werden, weil die Formung des Rückenteils keinen 90-Grad-Winkel zur Sitzfläche aufweist und auch nicht verstellbar ist. Der X kann nicht mit einem Pflegebett, auch wenn dieses mit Rollen oder Rädern versehen sein sollte, verglichen werden. Denn im Gegensatz zu einem derartigen Pflegebett, bei dem die darin befindliche Person von einer Körperseite auf die andere gedreht werden kann und wo sie auch in diesem Bett befindlich z.B. gewaschen werden kann, erscheint dem Senat derartiges für eine im X befindliche Person als ausgeschlossen. Denn der X lässt schon von seinen Innenmaßen und den konstruktionsbedingten höheren Randbereichen eine Seitenlage der darin befindlichen Person nicht zu. Auch wenn es den X nicht nur mit der Lammfellauflage, sondern auch in Kunstlederausstattung gibt, dürften Maßnahme der körperlichen Hygiene wegen der Enge dieses Xs und der jedenfalls sehr eingeschränkten Beweglichkeit der darin befindlichen Person nur in Ausnahmefällen zweckmäßig sein. Daraus folgt für den Senat, dass der Einsatzbereich dieses Xs nach den objektiv feststellbaren Kriterien darin zu sehen ist, eine Person von einem Ort zum anderen zu bringen. Das Kriterium eines uneingeschränkten Einsatzes im Außenbereich hält der Senat für nicht allein ausschlaggebend. Der Wortlaut der Position erfordert eine solche Einsatzmöglichkeit nicht zwingend. Die Tatsache, dass sich der Abschnitt XVII der Kombinierten Nomenklatur mit Beförderungsmitteln befasst und in Kapitel 87 Fahrzeuge angesprochen werden, bedeutet nicht, dass bei den Rollstühlen und anderen Fahrzeugen für Behinderte die damit angesprochene Mobilitätshilfe nur für den Außenbereich gemeint sein soll. Denn der Ausgleich von fehlenden körperlichen Funktionen ist nicht nur außerhalb des Hauses, sondern auch innerhalb notwendig. Gerade Menschen, die sich aus eigener Kraft nicht mehr fortbewegen können, sind auch im häuslichen Bereich darauf angewiesen, eine Mobilitätshilfe zur Verfügung zu haben. Der Senat ist aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks der Überzeugung, dass der X jedenfalls auch im Außenbereich eingesetzt werden kann. Müssten zum Beispiel zum Erreichen einer Dialysestation teilweise Wege im Außenbereich einer Pflegeeinrichtung genutzt werden, so lässt sich dies mit dem X bewältigen. Dass der X wenig bis gar nicht dazu geeignet sein dürfte, seinen Benutzer mittels Straßenbahn oder anderen öffentlichen Verkehrsmitteln an einen anderen Ort zu bringen, liegt aus der Sicht des Senates in erster Linie daran, dass die Behinderten, für die der X als Mobilitätshilfe ausgestaltet ist, nach ihrem allgemeinen körperlichen Zustand an einer derartigen Ortsveränderung kaum Interesse haben dürften. Da es nach dem gemeinschaftsrechtlichen Verständnis des Senates für den bei dieser Tarifposition verwendeten Begriff des Behinderten nicht darauf ankommt, ob der körperliche Zustand ausschließlich durch eine Krankheit ausgelöst wurde, kommt es nur darauf an, dass der X speziell dafür konstruiert ist, behinderte Menschen zu transportieren. Der Senat ist der Auffassung, dass sein Verständnis der gemeinschaftsrechtlichen Norm dem entspricht, wie es der Gerichtshof in der Entscheidung vom 22.12.2010 dargelegt hat, so dass sich keine Zweifel ergeben, die etwa eine Vorlage an den Gerichtshof erforderlich machen würden. Die Kosten des Verfahrens hat die beklagte Verwaltungsbehörde zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beruht auf § 139 Abs. 3 FGO sowie zur Vollstreckung auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Der Kläger ist Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). Sein Unternehmen umfasst sowohl das Besitzunternehmen als auch die Organgesellschaft „-GmbH“. Diese GmbH vertreibt den hier hinsichtlich der zutreffenden zolltariflichen Einreihung zu beurteilenden „X“. Die in 2004 erzielten Umsatzerlöse aus den Verkäufen des X wurden mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert, weil der Kläger den X als Rollstuhl ansieht. Gemäß Anlage 2 Nr. 51 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegen Rollstühle, die der Position 8713 KN zuzuordnen sind, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Die beklagte Verwaltungsbehörde hingegen ordnet den X unter Berufung auf eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke der Bundesfinanzdirektion Mitte, Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt in Berlin der Position 9401 KN zu. Danach handelt es sich bei dem X um ein Sitzmöbel, für das der Regelsteuersatz (2004 = 16%) zu erheben ist. In der Produktbeschreibung wird der X als mobiler Sessel, idealer Pflege- und Therapiestuhl beschrieben. Er verbinde die Bequemlichkeit eines Sessels, die Mobilität eines Rollstuhls und den Liegekomfort eines Bettes. Der X sei der ideale Pflege- und Therapiestuhl, der ein Stück geborgene Sicherheit und Lebensqualität schaffe, dessen Liegefläche aus hochwertigem viskoseelastischen Schaum mit hoher Reaktivität bestehe, der gemeinsam mit der Lammflorauflage bei der Dekubitusprophylaxe helfe, dessen kantenfreier, bequemer Seiten- und Fronteinstieg den aktiven Transfer erleichtere, der stufenlos den Sitz- und Liegebedürfnissen angepasst werden könne und dessen geringe Baumaße und einfache Handhabung es ermöglichen würden, den Liegenden bequem in jeden Raum zu fahren. Wegen der weiteren Einzelheiten der Produktbeschreibung wird insbesondere auf Blatt .. FG-Akte Bezug genommen. Der Senat hatte im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, sich durch Inaugenscheinnahme des mitgebrachten X von den objektiven Merkmalen einen Eindruck zu verschaffen. Der X muss nicht notwendiger Weise mit der Lammfellauflage verwendet werden, sondern verfügt regelmäßig über einen Kunstlederbezug, so dass auch evtl. Regentropfen oder andere Flüssigkeiten den auf dem Metallgestell befindlichen Kunststoff nicht beschädigen können. Der Sitz- und Liegebereich ist muldenförmig ausgestaltet, so dass auch dann, wenn der X die darin sitzende Person in aufrechte Haltung bringt, der Oberkörper nicht im Verhältnis zu den Oberschenkeln in einem 90° Winkel aufgerichtet wird. Für die Beine ist nicht nur eine Auflagefläche vorhanden, sondern es können auch die wegklappbaren Fußstützen arretiert werden, so dass die Füße des Benutzers gestützt werden. Der X verfügt über 4 Lenkräder, die alle dieselbe Größe aufweisen, und die es erlauben, den X auf engstem Raum und mit geringer Kraftanstrengung in die gewünschte Richtung zu schieben. Mit seiner Breite von lediglich 67 cm lässt sich der X problemlos durch Zimmertüren mit der üblichen Breite schieben. Ein normaler Personenaufzug genügt, um den X in verschiedene Stockwerke zu transportieren. In der bereits genannten unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke wird der X als Sitzmöbel mit Metallgestell und Polsterung beschrieben. Danach soll das Möbel zum Einsatz von Heil- und Pflegezwecken in entsprechenden Einrichtungen bestimmt sein. Er diene dem Kranken primär zum Sitzen bzw. Liegen und sei u.a. deshalb kein Rollstuhl = Fahrzeug zur Fortbewegung der Position 8713 ZT, wobei die ca. 15 cm großen Rollen hierbei ein Umsetzen des Patienten innerhalb des Gebäudes ermöglichen würden. Ein Bild der Ware sei im Internet unter einem angegebenen Pfad zu finden. Als Grundlage für die Erteilung dieser unverbindlichen Zolltarifauskunft wird auf die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen verwiesen, und zwar die Beschreibung, Fotos sowie Sonstiges. Die Prüf- und Zertifizierstelle für Medizinprodukte an der technischen Universität Berlin CERT Berlin hat unter dem 08.04.2008 für den X unter der Zertifikat-Register-Nummer …bestätigt, dass dieser den Vorgaben der DIN EN 12182: 1999 sowie DIN EN 12183: 1999 entspricht. In dem an die Organgesellschaft gerichteten Schreiben vom 26. Januar 2009 bestätigt die CERT Berlin, dass das Medizinprodukt X entsprechend der genannten DIN geprüft worden sei. Bei dem von dort geprüften Produkt handele es sich eindeutig um einen Schiebe-Rollstuhl, der für den Innen- und Außenbereich verwendet werden könne und der mit einer Fußstütze ausgestattet sei. Hinsichtlich der jeweils genannten Prüfgrundlagen und wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen. Die Umsatzsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2004 ging am 20.05.2005 bei der beklagten Verwaltungsbehörde ein. Aufgrund der Prüfungsanordnung vom 23. Januar 2008 fand eine u.a. auf das Jahr 2004 bezogene Umsatzsteuerprüfung bei dem Kläger statt. Unter Tz. 12 des Prüfungsberichtes vom 13.03.2009 werden die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz bezüglich des X angesprochen. Nach Auffassung der Betriebsprüfung waren sie dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Dies führte zu einer Umsatzsteuernachzahlung für 2004 in Höhe von 5.334,83 EUR. Mit Bescheid vom 16.04.2009 wurde diese Prüfungsfeststellung umgesetzt. Der gegen diesen Bescheid gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Der Kläger ist der Auffassung, der X stelle einen Rollstuhl im Sinne der Position 8713 KN dar, weil er von seiner Funktion her in erster Linie zur Beförderung von schwerst gehbehinderten Patienten bestimmt sei. Die Begutachtung durch die Berlin CERT Prüf- und Zertifizierungsstelle für Medizinprodukte an der TU Berlin GmbH weise aus, dass der X den technischen Anforderungen der europäischen DIN Norm für Rollstühle in allen Punkten entspräche. Die Anforderungen dieser Norm an die Beweglichkeit, die Kippsicherheit und die Möglichkeit, Füße abzustellen und zu sitzen, seien, soweit es überhaupt international für Rollstühle Normen gebe, weltweit die strengsten. Der X werde nicht als Rollstuhl bezeichnet, weil dieser Begriff negativ besetzt sei. Er diene aber nahezu ausschließlich zur Beförderung von aus gesundheitlichen Gründen gehunfähigen Pflegebedürftigen. Von seiner Ausformung her sei er darauf ausgelegt, gerade für den Personenkreis eingesetzt werden zu können, dem eine Beförderung in einem normalen Rollstuhl über die schon vorhandenen körperlichen Beschwerden hinaus weitere Schmerzen zufügen würde. Denn bei einem Rollstuhl sei das Sitzen regelmäßig nur in einer sehr aufrechten Haltung möglich. Gerade dies würde aber z.B. für Skoliose-Patienten oder andere unter einer Wirbelsäulenverkrümmung leidende Menschen eine zusätzliche Belastung darstellen. Die Formgebung des X sei auch deshalb so gewählt, damit unter gesundheitlich bedingtem unkontrolliertem Bewegungsdrang leidende Menschen dort einen sicheren Halt finden würden, ohne dass etwa eine Fixierung erforderlich wäre. Deswegen werde auch besonderer Wert darauf gelegt, dass die Ausgestaltung des X – wie bereits der Name sagt – für den Benutzer möglichst angenehm ist. Die Ausstattung mit Kunstleder werde zudem weiteren möglichen Krankheitsbildern gerecht. Der X sei indes nicht dafür bestimmt und geeignet, etwa als Ruhesessel oder Liegebett dergestalt verwendet zu werden, dass etwa eine pflegebedürftige Person darin mehrere Stunden oder gar die ganze Nacht verbringen würde. Dies zeige sich deutlich bei der demonstrierten Benutzung des X. Es sei zwar zutreffend, dass der X schon wegen seines erheblichen Eigengewichtes für eine Überwindung von Geländeunebenheiten nicht gut geeignet sei. Allerdings sei insoweit zu berücksichtigen, dass der X von seiner Beschaffenheit her gerade für solche Schwerstbehinderten konstruiert sei, die schon infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ganz überwiegend so stark eingeschränkt wären, dass sich die Frage der Transportmöglichkeit im Außenbereich (von Terrassen oder Balkonen abgesehen) nicht stellen würde. Kein Problem sei es indes, einen auf die Beförderung im X angewiesenen Pflegebedürftigen etwa in einem Krankenhauskomplex von einem Gebäude zu einem anderen – und damit auch im Außenbereich – zu verbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze insbesondere auch in den Verfahren zu Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7 V 3448/08 und 7 V 1241/09) und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.05.2010 den Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 16.04.2009 dahingehend zu ändern, dass alle Umsätze den X betreffend mit 7 % versteuert werden sowie gemäß § 139 FGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren als notwendig anzusehen und weiterhin für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen. Die Vertreterin der beklagten Verwaltungsbehörde beantragt, die Klage abzuweisen und für den Fall der Klagestattgabe die Revision zuzulassen. Die beklagte Verwaltungsbehörde ist unter Berufung auf die unverbindliche Zolltarifauskunft der zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt vom 24. Juni 2008 weiterhin der Auffassung, dass es sich bei dem X nicht um einen Rollstuhl, sondern vielmehr um ein dem Regelsteuersatz unterliegendes Möbel handele. Die beklagte Verwaltungsbehörde beruft sich insoweit auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 1981 und ein Urteil des FG Düsseldorf vom 13. Mai 2003. Danach könnten nur solche Fahrzeuge der Position 8713 KN zugeordnet werden, bei denen die Beine in Ruhestellung verbleiben würden bzw. das Fahrzeug eine Mobilitätshilfe für Gehbehinderte darstelle. Es müsse folglich darauf abgestellt werden, ob die fragliche Ware bauartbedingt auf die Nutzung für Behinderte zugeschnitten sei. Das fragliche Objekt müsse speziell zum Befördern von Behinderten gebaut worden sein. Nach der Internetwerbung für den X handele es sich um einen Pflege- und Therapiestuhl, der insbesondere für ältere Menschen mit allgemeiner Altersschwäche oder anderen altersbedingten Krankheiten bestimmt sei. Dies schließe nicht aus, dass sich der Benutzer des X auch weiterhin zu Fuß fortbewegen könne. Der X stelle mithin einen kombinierten Sitz- und Liegestuhl dar, der nicht wie ein Rollstuhl vorrangig für Gehbehinderte bestimmt sei. Er diene vielmehr jedem Benutzer und nicht nur einem behinderten Benutzer. Ergänzend stelle das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf darauf ab, dass Rollstühle grundsätzlich für den Gebrauch innen und außen geeignet sein müssten. Dies treffe für den X nicht zu. Denn dieser sei nur zum Einsatz im Pflegebereich bestimmt und schon aufgrund der verbauten Rollengröße konstruktionsbedingt für einen tatsächlichen Einsatz im Außenbereich ungeeignet. Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung sei schließlich die zolltarifliche Vorfrage verbindlich. Dies hätte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 18.12.2008 erneut klar gestellt. Die zolltariflichen Bestimmungen ließen aber gerade eine Einreihung des X in die Position 8713 KN nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der bereits angeführten Akten verwiesen. Dem Senat haben bei seiner Entscheidung vorgelegen: ..akten sowie die Verfahrensakten aus den genannten vorläufigen Rechtschutzverfahren. Ferner wurde der X in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Der Kläger versicherte, dass der mitgebrachte X baugleich mit denen der Vorjahre ist.