Urteil
7 K 356/13
Hessisches Finanzgericht 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2016:0608.7K356.13.0A
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Tenor
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 02.03.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.01.2013 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 02.03.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.01.2013 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. I. Die Klage ist zulässig. Das Gericht geht mit dem Beklagten davon aus, dass die Klägerin bezüglich der streitgegenständlichen Uhren nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war und demzufolge die entrichtete EUSt auch nicht als Vorsteuer abgezogen hat. Es bedarf daher keiner Erörterung der Frage, ob trotz Abzugs entrichteter EUSt als Vorsteuer ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Einfuhrumsatzsteuerbescheids zu bejahen ist oder nicht. II. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid vom 02.03.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.01.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) war er daher aufzuheben. Die streitgegenständlichen Uhren waren gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 UStG i.V.m. § 1 Abs. 2a Satz 1 EUStBV einfuhrumsatzsteuerfrei. Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit war nicht nach § 12 EUStBV ausgeschlossen. 1. Die Voraussetzungen eines Ausschlusses der Einfuhrumsatzsteuerfreiheit nach § 12 Satz 1 Nr. 2 EUStBV waren nicht erfüllt, weil die Uhren nicht im Rahmen einer Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 UStG) nach Serbien verbracht wurden. a) Die A hat die Uhren weder nach Serbien befördert oder befördern lassen noch nach dorthin versendet (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Ob der Räuber, der die Uhren nach Serbien befördern ließ, ein Unternehmer war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat er den serbischen Behörden, die die Uhren bei dem Beförderer C beschlagnahmt und anschließend verwahrt haben, die Uhren nicht geliefert, weil diese Behörden nach dem Willen des Räubers keine Verfügungsmacht über die Uhren erlangen sollten und tatsächlich auch nicht erlangt haben (vgl. § 3 Abs. 1 UStG). Die behördliche Beschlagnahme eines Gegenstands stellt keine Übertragung der Befähigung dar, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen (vgl. Art. 14 Abs. 1 der MehrwertsteuerSystemrichtlinie [MwStSystRL]). b) Weder waren die serbischen Behörden, die die Uhren beschlagnahmt und anschließend verwahrt haben, Abnehmer noch haben sie die Uhren nach Serbien befördert oder befördern lassen oder nach dorthin versendet (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). Abnehmer ist derjenige, mit dem der Lieferer das Umsatzgeschäft geschlossen hat (Bunjes/Robisch, UStG § 6 Rz 10). Ein solches "Geschäft" liegt hier nicht vor, weshalb es auch keinen Abnehmer im Sinne der Vorschrift gibt. 2. Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit war auch nicht nach § 12 Satz 1 Nr. 1 EUStBV ausgeschlossen. Die (wieder-)eingeführten Uhren sind nicht vor ihrer (Wieder-)Einfuhr geliefert worden. Die A hat die Uhren nicht an die Klägerin geliefert im Sinne des § 12 Satz 1 Nr. 1 EUStBV. Eine Lieferung durch oder an andere Personen liegt ebenfalls nicht vor. a) Gemäß § 3 Abs. 1 UStG sind Lieferungen Leistungen eines Unternehmers, durch die er den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffen der Verfügungsmacht). Dabei unterliegen Leistungen der Umsatzsteuer, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Daran fehlt es hier. Die A hat der Klägerin die Verfügungsmacht über die Uhren nicht gegen Entgelt verschafft. Nach herrschender Meinung stehen die Leistung eines Versicherungsunternehmens an den Versicherungsnehmer im Schadensfall und - wie hier - die Übertragung des Eigentums an den beschädigten oder entwendeten Gegenständen durch den Versicherungsnehmer an das Versicherungsunternehmen "im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften, vor allem § 255 BGB" nicht in einem synallagmatischen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (vgl. Reichsfinanzhof, Urt. v. 25.03.1931 II A 149/31, RStBl 1931, 322 und v. 03.07.1931 V A 559/30, RStBl 1932, 365; Bunjes/Heidner, UStG § 4 Nr. 10 Rz 8; Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 4 Nr. 10 Rn. 20 unter "Verwertung", Buchst. a; Huschens in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 4 Nr. 10 Rz. 50; a.A. Stadie, UStG, § 4 Nr. 10 Rz. 3). Das Gericht teilt diese Auffassung. Denn die Versicherung erbringt die Versicherungsleistung im Schadensfall des Versicherten nicht, um die Verfügungsmacht an den beschädigten oder entwendeten Gegenständen zu erlangen, sondern weil sie nach dem Versicherungsverhältnis dazu verpflichtet ist. Es handelt sich um eine (nicht steuerbare) Schadensersatzleistung des Versicherungsgebers an den Versicherungsnehmer (so z.B. Meier, UR 1986, 164; a.A. Klenk in Rau/Dürrwachter, UStG, § 4 Nr. 10 Anm. 59 - steuerbarer, aber nach § 4 Nr. 10 UStG steuerbefreiter Schadensersatz). Die Abtretung der - nicht gemäß § 86 VVG übergegangenen - sachenrechtlichen Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer aufgrund seines Eigentums an den beschädigten oder entwendeten Gegenständen zustehen, an den Versicherungsgeber, der dadurch auch Eigentümer der Gegenstände wird (Palandt/Grüneberg, BGB, § 255 Rn. 9), ihrerseits erfolgt nicht, um den Schaden durch die Versicherung ersetzt zu erhalten, sondern weil der Versicherungsnehmer entweder durch den Versicherungsvertrag oder durch das Gesetz (vgl. 255 BGB) dazu verpflichtet ist. Ihr Zweck besteht darin, den Vorteil auszugleichen, den der Geschädigte hätte, wenn er trotz vollen Schadensersatzes die Gegenstände behalten könnte (vgl. Burgmaier in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 4 Nr. 10 Tz 25; Köhler in Plückebaum/Widmann, UStG, § 4 Nr. 10 Rz. 44; ebenso Klenk a.a.O. Anm. 76, der allerdings - ohne Begründung - meint, dass umsatzsteuerrechtlich gleichwohl eine steuerpflichtige Lieferung des Gegenstands vorliegen dürfte, und dabei offen lässt, ob es sich um eine entgeltliche Lieferung oder eine unentgeltliche gemäß § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG handelt; anders noch derselbe in DVR 1987, 95 [kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch]). Anders mag ein Sachverhalt zu beurteilen sein, bei dem der Versicherungsnehmer der Versicherung den beschädigten oder entwendeten Gegenstand aufgrund eines gesonderten, entgeltlichen Rechtsgeschäfts - insbesondere eines Verkaufs - überlässt (vgl. Meier a.a.O. und Burgmaier a.a.O. Tz 27). Für einen solchen Sachverhalt bestehen im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte. b) Die Übertragung des Eigentums an den Uhren durch die A an die Klägerin war auch nicht einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG waren nicht erfüllt. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG will unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen erfassen, die aus unternehmerischen Gründen bewirkt werden (Probst in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 3 Abs. 1b Tz 213 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung). Damit soll umsatzsteuerlich unbelasteter Endverbrauch vermieden werden. Unternehmerische Gründe sind insbesondere bei Zuwendungen zu Werbezwecken, zur Verkaufsförderung oder zur Imagepflege wie beispielsweise Sachspenden an Vereine, Warenabgaben bei Preisausschreiben, Verlosungen u.ä. gegeben (vgl. Stöcker in Küffner/Stöcker/Zugmaier, USt, § 3 UStG Rdnr 380). Derartige Gründe lagen hier nicht vor. Die Übertragung des Eigentums an die Klägerin erfolgte vielmehr im Rahmen der Schadensabwicklung, weil die A entweder nach dem Versicherungsvertrag oder gesetzlich dazu verpflichtet war. Ergänzend sei dazu bemerkt, dass bei der Klägerin auch keine Letztverwendung der Uhren stattfand. Nach dem glaubhaften Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung wurden die Uhren vielmehr aufgrund einer - offenbar einvernehmlichen - geänderten Ausübung des Wahlrechts des Versicherungsnehmers zwischen vollem Schadensersatz unter Übereignung der Gegenstände und Schadensersatz unter Anrechnung des Werts der Gegenstände (vgl. Burgmaier a.a.O. Tz 25) später an die A gegen Erstattung eines Teils der ausgezahlten Versicherungssumme rückübereignet. Ohne diese Rückgabe hätte - mangels eigener betrieblicher Verwendbarkeit - der bezweckte Vorteilsausgleich bei der Klägerin nur dadurch realisiert werden können, dass sie die Uhren durch Veräußerung verwertet hätte - was wiederum ein steuerpflichtiger Vorgang gewesen wäre (allg. M.; vgl. z.B. Handzik, a.a.O. Buchst. b). Hingewiesen sei ferner darauf, dass § 12 Satz 1 Nr. 1 EUStBV bei zum freien Verkehr abgefertigten Rückwaren eine Lieferung im Ausland voraussetzt (so jedenfalls VSF Z 8101 Abs. 111; vgl. auch Witte/Kampf, Zollkodex, Art. 185 Rz. 19 a.E. - "im Außengebiet"). Wollte man eine steuerpflichtige unentgeltliche Zuwendung der Uhren an die Klägerin annehmen, wäre diese Voraussetzung nicht erfüllt. Denn gemäß § 3f Satz 1 UStG werden Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Das war hier im Inland. c) Zwar liegt aufgrund der Wiedereinfuhr der Uhren und deren Rücküberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG ein steuerbarer Umsatz vor. Die Entstehung der EUSt setzt jedoch darüber hinaus voraus, dass die Einfuhr der Waren steuerpflichtig ist (vgl. § 5 UStG und ferner § 13 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG und Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK - "einfuhrabgabenpflichtig"). Die Einfuhr von Rückwaren ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 UStG i.V.m. § 1 Abs. 2a EUStBV einfuhrumsatzsteuerfrei, es sei denn ("vorbehaltlich"), es ist einer der Tatbestände des § 12 EUStBV erfüllt. Aus diesem Grund sind in Fällen wie hier die Tatbestände des § 12 EUStBV zu prüfen. Die Voraussetzungen des § 12 Satz 1 Nr. 1 EUStBV dürfen dabei - entgegen der Argumentation des Beklagten - nicht unter Hinweis auf das Verbringen der Waren aus einem Drittland in das Inland und einer daraus herzuleitenden "allumfassenden Steuerbarkeit" ohne Rücksicht auf den Zweck dieser Regelung, ungerechtfertigte Steuervorteile zu verhindern (vgl. dazu Schwab, Mehrwertsteuerbefreiungen bei der Einfuhr von Gegenständen, in: Achatz/ Summersberger/Tumpel, Umsatzsteuer und Zoll, S. 144), bei jeglichem, der Wiedereinfuhr vorausgehenden Verschaffen der Verfügungsmacht bejaht werden. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Person, die die Waren im Anschluss an deren Wiedereinfuhr zum steuerrechtlich freien Verkehr im eigenen Namen angemeldet hat oder in deren Namen die Waren angemeldet worden sind, bei Gewährung der Steuerfreiheit einen ungerechtfertigten Steuervorteil erlangen würde oder nicht. Einen ungerechtfertigten Steuervorteil würde diese Person erlangen, wenn der ohne Entrichtung der Steuer erfolgte Erwerbsvorgang, hätte er sich - ohne das Verbringen der Waren in ein Drittland - allein im Inland zugetragen, ein steuerpflichtiger Vorgang gewesen wäre. Das wiederum setzt eine Lieferung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UStG oder einen Vorgang voraus, der einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist (§ 3 Abs. 1b UStG). Der Begriff "geliefert" in § 12 Satz 1 Nr. 1 EUStBV ist daher auf solche Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG beschränkt, die im Inland steuerpflichtig gewesen wären. Wie unter a) und b) dargelegt ist im hier zu beurteilenden Fall sowohl eine Lieferung gegen Entgelt als auch eine Zuwendung, die einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist, zu verneinen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und die Erklärung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob in Deutschland im freien Verkehr befindliche, einem Unternehmer gestohlene und in ein Drittland verbrachte Waren nach ihrer Wiedereinfuhr durch das Versicherungsunternehmen, das den Schaden reguliert und dem anschließend der geschädigte Unternehmer die Waren übereignet hat, von der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) befreit sind oder nicht. In 2010 wurden Armbanduhren aus einer Filiale der Gesellschaft A in B bei einem Raubüberfall entwendet. Die Uhren waren bei einer britischen Versicherungsgesellschaft, für die die Klägerin als Abschlussvertreterin auftritt, versichert. In 2010 erfolgte an einem ungarisch-serbischen Grenzübergang ein Aufgriff durch Beamte des serbischen Zollamts, bei dem die Uhren gefunden und beschlagnahmt wurden. Wie sich herausstellte, handelte es sich bei diesen Uhren um die bei dem Raubüberfall in B entwendeten Uhren. Die Nämlichkeit der Uhren ist zwischen den Beteiligten dieses Rechtsstreits unstreitig. Die Fa. A machte gegenüber der Klägerin ihren Anspruch aus dem Versicherungsverhältnis geltend, woraufhin die Klägerin an die Fa. A € zahlte. Ausweislich der Regulierungsabrechnung vom 07.04.2010 (Bl. 15 FG-Akte) zahlte die Klägerin dabei zwar einen Aufschlag von 5 % auf den Einkaufspreis der Uhren, aber keine Umsatzsteuer. Der Beschuldigte C, in dessen Besitz sich die Uhren im Zeitpunkt des Aufgriffs befanden, sagte in dem gegen ihn geführten Strafverfahren aus, er habe die Uhren in D übernommen, von wo aus er sie nach Serbien bringen sollte. Dafür sollte er 2.500 € erhalten. Die Klägerin bemühte sich danach bei den serbischen Behörden um Herausgabe der Uhren, was ihr erst nach einem Rechtsstreit über zwei Instanzen bei dem Handelsgericht Belgrad und dem Höheren Handelsgericht Belgrad gelang. Die Fa. A hatte am 28.02.2011 während der Verfahren der Klägerin in Belgrad eine Erklärung abgegeben, wonach die Klägerin ihre Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag erfüllt und die versicherte Summe ausbezahlt habe. Sie habe das Recht, die vollständige Rückgabe der versicherten Waren zu verlangen. Es werde bestätigt, dass sie (die Fa. A) das Eigentum an den Uhren auf die Klägerin übertragen habe "im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften, v.a. § 255 BGB." Ein weiteres Dokument über die Eigentumsübertragung existiert offenbar nicht. Die Uhren wurden schließlich mit Air Waybill Nr. der Fa. Lufthansa Cargo am in 2012 von Belgrad nach Frankfurt am Main befördert und von der Fa. E im Namen der Klägerin unter Geltendmachung der Rückwareneigenschaft der Uhren (Verfahrenscode 4010) zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet. Hinsichtlich der EUSt wurde zum einen angegeben, dass sie hinsichtlich aller angemeldeten Waren in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden könne, und zum anderen auf dem Vordruck 0328 erklärt, die Waren seien "vor ihrer Einfuhr nicht geliefert (nicht verkauft) worden". Der sich aus dem Frachtbrief des Versenders (bei EUSt-Kosten von 140,54 €) ergebende und angemeldete Zollwert von 512.689 € wurde von dem abfertigenden Zollamt (ZA) Fracht des damaligen Hauptzollamts (HZA) Frankfurt am MainFlughafen in Absprache mit der Spedition auf 270.042,46 €, dem seinerzeitigen Einkaufspreis der Fa. A, der den beigefügten Unterlagen entnommen werden konnte, herabgesetzt und demzufolge ein Steuerwert von 270.183 € angenommen. Während es die Rückwareneigenschaft der Uhren anerkannte, lehnte das ZA Fracht, das sowohl eine Beschau als auch eine Dokumentenprüfung durchführte, die beantragte EUSt-Befreiung mit der Begründung ab, dass nicht derjenige, der die Lieferung bewirkt habe, "sondern ein anderer (Versicherer)" die Waren zurückerhalte. Es verwies dazu auf § 1 Abs. 2a i.V.m. § 12 Satz 1 Nr. 2 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV). Es setzte daher € EUSt fest (Bescheid vom 02.03.2012), die die Fa. E als Aufschubnehmerin für die Klägerin entrichtete. Im Einspruchsverfahren trug die Klägerin vor, die Voraussetzungen eines Ausschlusses der EUSt-Freiheit nach § 12 Satz 1 Nr. 2 EUStBV seien nicht erfüllt, da eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht vorliege. Der allein als handelnder Unternehmer in Betracht kommende A habe keinem Dritten die Verfügungsmacht an den Uhren im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG verschafft. Hinsichtlich des § 12 Satz 1 Nr. 1 EUStBV trug die Klägerin vor, dass diese Vorschrift nur bei Lieferungen eingreife, die außerhalb des Gemeinschaftsgebiets stattgefunden hätten. Daran fehle es hier. Der Räuber als Ausführer habe gerade keine Lieferung ausgeführt, denn er sei an der Grenze zu Serbien aufgegriffen und die Uhren seien dort sichergestellt worden. Außerdem mangele es an einem tauglichen Beteiligten, weil eine Lieferung nur durch einen Unternehmer erfolgen könne. Die A habe die Uhren auch nicht gegen Entgelt an die Klägerin geliefert. Der Erklärung der Fa. A vom 28.02.2011 stehe keine Gegenleistung in Form von Entgelt gegenüber. Abgesehen davon liege hier überhaupt keine Lieferung der A an die Klägerin vor. Denn als Lieferung gelte die Leistung eines Unternehmers, die einen Dritten dazu befähige, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffen der Verfügungsmacht). Dieses Verschaffen könne nicht durch einen gesetzlichen Forderungsübergang erfolgen, wie er im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vorgesehen sei. Im Zeitpunkt der Schadensregulierung durch einen Versicherer liege daher kein Verschaffen einer Verfügungsmacht im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG vor. Hier sei die Schadensregulierung zeitlich vor der Erklärung der A vom 28.02.2011 erfolgt, der deshalb keine rechtsgestaltende Wirkung zukomme. Eine Lieferung der serbischen Behörden an die Klägerin liege ebenfalls nicht vor, weil es sich lediglich um die Rückgabe gestohlener Gegenstände an den zum Eigentümer gewordenen Versicherer gehandelt habe. Hilfsweise rügte die Klägerin die Höhe des angesetzten Zollwerts, da es sich um geraubtes Diebesgut gehandelt habe und nach den Feststellungen des ZA Fracht Gebrauchsspuren feststellbar gewesen seien, und legte hierzu ein Gutachten vor. Danach betrug der Gesamtwert der Uhren im Zeitpunkt ihrer Wiedereinfuhr noch ca. XXX €. Während des Einspruchsverfahrens sprach der Beklagte mehrfach die Frage der - von ihm offenbar in Zweifel gezogenen - Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin bezüglich der Uhren an, ohne dass sich die Klägerin dazu äußerte. Auf eine entsprechende Aufforderung unter Fristsetzung teilten die Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass diese keine Bestätigung ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung durch das Betriebsfinanzamt habe vorlegen können (Schriftsatz vom 26.11.2012, Bl. 63 Einspruchsakte). Mit Einspruchsentscheidung vom 25.01.2013 half der Beklagte dem Einspruch insoweit ab, als er nunmehr im Anschluss an das von der Klägerin vorgelegte Wertgutachten von einem Zollwert von XXX € ausging und der Berechnung der EUSt somit einen Steuerwert von XXX € zugrunde legte, so dass sich eine Erstattung von XXX € ergab. Im Übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen. Der Beklagte sah die EUSt-Freiheit der Uhren gemäß § 12 Satz 1 Nr. 1 EUStBV als ausgeschlossen an. Dabei ging er davon aus, dass die Klägerin mangels Nachweises hinsichtlich der streitgegenständlichen Uhren entgegen der Angabe in der Zollanmeldung nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Zu § 12 Satz 1 Nr. 2 EUStBV äußerte sich der Beklagte in der Einspruchsentscheidung nicht (mehr). Am 20.02.2013 erhob die Klägerin Klage. Hinsichtlich der Ausnahmeregelung des § 12 Satz 1 Nr. 1 EUStBV trägt sie modifizierend vor, dass insbesondere in der Erklärung des Juweliers vom 28.02.2011 keine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinn zu sehen sei. Eine Lieferung sei ein Unterfall einer Leistung, weshalb auch für eine Lieferung die allgemeinen Tatbestandsmerkmale einer Leistung gegeben sein müssten. Neben der Übertragung des bloßen Substanzwerts als objektivem Element erfordere eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG als subjektivem Element auch den Willen der Beteiligten, den Substanzwert zu übertragen. Mithin müsse der Leistungsaustausch auf ein vom Willen der Beteiligten getragenes Rechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlung zurückzuführen sein. Daran fehle es hier. Zwar umfasse der gesetzliche Forderungsübergang nach § 86 VVG nicht das Eigentum an den gestohlenen Sachen. Die einen Schaden regulierende Versicherung erwerbe jedoch gemäß § 255 BGB einen Anspruch auf Abtretung etwaiger Ersatzansprüche und auf Übertragung des Eigentums, was einem gesetzlichen Forderungsübergang sehr nahe komme. Die A sei verpflichtet gewesen, ihre Eigentumsansprüche abzutreten. Die Übertragung sei daher nicht willentlich im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG erfolgt. Der Beklagte verkenne außerdem, dass ein Fall des sog. echten Schadensersatzes vorliege, bei dem es mangels Gegenseitigkeit an einem Leistungsaustausch fehle. Begrifflich und denklogisch könne daher in der gesetzlichen Verpflichtung des Geschädigten, seine Eigentumsansprüche an die Versicherung abzutreten, keine Leistung und damit auch keine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG gesehen werden. Die Klägerin beruft sich ferner auf die Dienstvorschrift VSF Z 8101 Abs. 111, wonach eine Lieferung des Ausführers, der Unternehmer sein müsse, erforderlich sei. Hier sei der Juwelier nicht Ausführer und die an der Fortschaffung der Uhren beteiligten Personen seien keine Unternehmer gewesen. Selbst wenn man eine Lieferung annehmen wollte, so erfolgte diese nicht gegen Entgelt. Unabhängig von deren rechtlichen Einordnung (gemeint offenbar: nach § 3 Abs. 1b UStG) liege dann aber keine Lieferung im umsatzsteuerlichen Ausland vor, sondern in Deutschland (§ 3f Satz 1 UStG). Die Anwendung des § 12 Satz 1 Nr. 1 EUStBV hätte zudem eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zur Folge, weil bei einem rein nationalen Sachverhalt mangels steuerbaren Umsatzes keine Umsatzsteuer anfiele. Die Vorschrift sei deshalb dahin auszulegen, dass nur eine Lieferung gegen Entgelt die steuerfreie Rücklieferung nach Art. 185 des Zollkodex (ZK) ausschließe. Hierfür spreche auch die Zielrichtung des § 12 EUStBV. Da weder eine Lieferung außerhalb des EU-Gebiets noch überhaupt ein steuerpflichtiger Sachverhalt vorliege, würde die Anwendung des § 12 EUStBV gerade zur Umsatzbesteuerung eines an sich umsatzsteuerfreien Sachverhalts führen. Hinsichtlich der Ausnahmeregelung des § 12 Satz 1 Nr. 2 EUStBV trägt die Klägerin vor, dass mangels wirtschaftlicher Gegenseitigkeit von ausgezahlter Versicherungssumme und gesetzlich vorgeschriebener Abtretung nach § 255 BGB zwischen dem Juwelier und der Klägerin keine Leistungsbeziehung und damit keine Lieferung vorliege. Außerdem gebe es keinen ausländischen Abnehmer, der die Uhren nach Serbien befördert oder versendet habe, so dass auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG nicht erfüllt seien. Auch § 6 Abs. 1 Nr. 3 UStG scheide als Tatbestand einer Ausfuhrlieferung aus. Abgesehen davon sei zu beachten, dass kein steuerbares Umsatzgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgeführt werde, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eigentumsanspruch an den gestohlenen Gegenständen aufgrund von § 255 BGB abtrete. Es fehle am wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne eines Leistungsaustausches. Zur Frage ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung hinsichtlich der streitgegenständlichen Uhren äußerte sich die Klägerin im Klageverfahren nicht. Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 02.03.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.01.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage für unbegründet. Die EUSt-Freiheit sei nach § 12 Satz 1 Nr. 1 EUStBV ausgeschlossen. Bezogen auf die Erklärung vom 28.02.2011 sei eine Übertragung der Verfügungsmacht über die Uhren auf die Klägerin erfolgt. Spätestens mit der tatsächlichen Herausgabe der Uhren durch das serbische Gericht seien die Uhren im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG von der A an die Klägerin geliefert worden. Die Beförderung der Uhren in die Europäische Union sei nach der Eigentumsübertragung vom 28.02.2011 und nach der Freigabe durch die serbischen Zollbehörden am 20.07.2011 (= Datum der Entscheidung des Höheren Handelsgerichts in Belgrad), aber vor dem Einfuhrzeitpunkt (01.03.2012) erfolgt. Die Beförderung der Uhren habe in Serbien begonnen, so dass die Lieferung gemäß § 3 Abs. 5a i.V.m. Abs. 6-8 UStG als im Ausland ausgeführt gelte. Folglich seien die Uhren vor der Wiedereinfuhr geliefert worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin führe der Vorbehalt des § 12 EUStBV bei bestimmten Einfuhrkonstellationen zu einer gewollten Ungleichbehandlung von Zoll und EUSt. Hier liege ein steuerbarer Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG vor. Anders als die Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Lieferung gegen Entgelt) sei die EUSt wie der Zoll grundsätzlich nur vom tatsächlichen Verbringen von Waren aus einem Drittland ins Inland abhängig. Unternehmereigenschaft, entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung und Anlass der grenzüberschreitenden Warenbewegungen seien ohne Belang für die Steuerbarkeit. Diese allumfassende Steuerbarkeit der eingeführten Gegenstände trage dazu bei, die Besteuerung des Verbrauchs bei Nichtunternehmern sicherzustellen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Dem Gericht lag ein Ordner mit der Einspruchsakte des Beklagten und den Abfertigungsbelegen samt Unterlagen vor. Mit Beschluss des Senats vom 29.04.2016 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Sache wurde am 08.06.2016 verhandelt. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 92-95 FG-Akte) Bezug genommen.