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Urteil

7 K 1015/15

Hessisches Finanzgericht 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2016:0823.7K1015.15.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid für 2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 02.05.2014 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12.05.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten können nicht als Sonderwerbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, da sie nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Nichts anderes gilt für allein dem Gesellschafter einer Personengesellschaft zuzurechnenden Sonderwerbungskosten im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung. Soweit die Rechtsverfolgungskosten das Ziel der Rückabwicklung des ursprünglichen Anschaffungsgeschäfts (mithin Herausgabe des Kaufpreises und des Disagios, insgesamt 64.422,78 €) verfolgten, waren sie gerade nicht auf die Erzielung von Einnahmen aus VuV gerichtet, sondern im Gegenteil auf die Beendigung der Erzielung von Einnahmen aus dieser Einkunftsquelle. Sie können deshalb mangels Veranlassungszusammenhangs nicht als Sonderwerbungskosten in Abzug gebracht werden. Entgegen der Auffassung des Klägers dienten die Rechtsverfolgungskosten auch nicht im Wesentlichen dem Rückfluss von Werbungskosten. Die für das Güteverfahren entstandenen Rechtsverfolgungskosten bezogen sich, wie aus dem Schriftsatz vom 15.12.2011 ersichtlich ist, im Wesentlichen auf die "Rückzahlung der gezahlten Einlage" (64.422, 78 €) und nicht auf die Rückzahlung von Werbungskosten in Form von Kapitalbeschaffungskosten und AfA. Der Argumentation des Klägers, der seine Einlage mit den aus dieser Einlage getätigten Werbungskosten gleichsetzen will, vermag der Senat nicht zu folgen. Diese Vermischung von Begrifflichkeiten widerspricht der Systematik des Einkommensteuerrechts und der deshalb klar vorgenommenen Unterscheidung dieser Begrifflichkeiten im EStG. Auch soweit sich der Kläger hierbei auf die Entscheidung des BFH vom 23.03.1993 IX R 67/88 beruft, greift dieser Einwand nicht durch. In dem dort entschiedenen Fall ging es nämlich - anders als hier - nicht um die Rückabwicklung des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäfts, sondern allein um die Erstattung von Beträgen, die vorher unstreitig als Werbungskosten angesetzt worden waren, aufgrund von Schadensersatzansprüchen. Soweit die Rechtsverfolgungskosten auf die Erlangung eines entgangenen Gewinns i.H.v. 37.927 € gerichtet waren, kommt auch kein anteiliger Abzug in Betracht. Ein Werbungskostenabzug ist nämlich dann ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen nicht durch das Erzielen von Einkünften, sondern durch die private Vermögensebene veranlasst ist (Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 03.09.2008 - 8 K 2287/05, EFG 2009, 1013 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 17.08.2005 IX R 27/03, BFH/NV 2006, 270). Hintergrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist namentlich bei den Einkünften aus VuV der Umstand, dass der Steuerpflichtige zum Erzielen der Einkünfte Wirtschaftsgüter einsetzt, die - wie hier die Beteiligung - zu seinem Privatvermögen gehören, das bei der Ermittlung der Einkünfte als Überschuss über die Einnahmen steuerlich grundsätzlich keine Berücksichtigung findet. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einem Veranlassungszusammenhang mit der Einkunftserzielung nicht nur dann, wenn bei dem der Einkünfteerzielung dienenden Wirtschaftsgut die Zugehörigkeit zum Vermögen des Steuerpflichtigen (durch Dritte von außen) bedroht ist (so im Fall des Sächsischen FG a.a.O. und nachgehend BFH, Urteil vom 06.10.2009 IX R 50/08, BFH/NV 2010, 622), sondern nach Auffassung des Senats erst recht dann, wenn der Steuerpflichtige die Rückabwicklung des der Erzielung der Einkünfte zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäfts selbst anstrebt, weil es sich im Nachhinein als für ihn unvorteilhaft herausgestellt hat. Die Erzielung weiterer Einkünfte in Form des entgangenen Gewinns stand hierbei für den Kläger ersichtlich nicht im Vordergrund, sondern stellte lediglich Verhandlungsmasse im Güteverfahren und Begründung des eigentlichen Anspruchs auf Schadensersatz wegen Prospekthaftung und Beratungsverschulden dar. Bereits anhand der deutlich geringeren Höhe der "Nebenforderung" (37.927,66 €) - so das OLG - im Verhältnis zur Hauptforderung (64.422,78 €) ist abzulesen, welche der geltend gemachten Forderungen für den Kläger von hauptsächlichem Interesse war. Diese Einschätzung wird durch die weiteren Ausführungen im genannten Beschluss des OLG noch bestätigt. Danach handelte es sich bei dem Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns tatsächlich um Zinsen als Entgelt für die Nutzung oder Möglichkeit zur Nutzung des vom Kläger überlassenen Kapitals. Dies rechtfertigt ebenfalls keinen Ansatz von Sonderwerbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus VuV. Schließlich ist festzustellen, dass der Kläger, hätte er ausschließlich sein Einlagekapital zurückgefordert, ohnehin Rechtsanwaltsgebühren in der geleisteten Höhe hätte bezahlen müssen, da die Gebührenrechnung den entgangenen Gewinn (als bloße Nebenforderung) zu Recht gar nicht beinhaltete. Auch dies spricht gegen einen anteiligen Abzug der geltend gemachten Sonderwerbungskosten. Die Klage konnte aus den genannten Gründen insgesamt keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Revisionszulassungsgründe sind mangels Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ersichtlich. Streitig ist, ob der Kläger im Jahre 2012 Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 2.570,32 € als Sonderwerbungskosten im Rahmen seiner Beteiligungseinkünfte abziehen kann. Der Kläger hält seit Ende 1996 eine Beteiligung an der Gesellschaft A. Die vereinbarte Beteiligungssumme betrug netto 61.355,03 € zzgl. eines Agios in Höhe von 5 %, mithin insgesamt 64.422,78 €. Hieraus erzielte er jahrelang Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV). Weil die Beteiligung sich wirtschaftlich nachteilig entwickelte, beantragte der Kläger am 15.12.2011 bei der öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg (ÖRA) die Einleitung eines Güteverfahrens gegen die Gesellschaft A und die Bank B mit dem Antrag, im Wege des großen Schadensersatzes die gezahlte Einlage zuzüglich Agio und entgangenen Gewinn, abzüglich erhaltener Ausschüttungen, mithin 102.350,43 € Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung zurückzuzahlen. Hierfür berechnete die ÖRA im Streitjahr Gebühren in Höhe von 745 €, ausgehend von einem Gegenstandswert von 102.150,43 €. Der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt stellte mit Rechnung vom 10.01.2012 Gebühren von 1.825,32 € auf einen Gegenstandswert i.H.v. 61.355,03 € in Rechnung. Nachdem das Güteverfahren Ende November 2012 gescheitert war, erhob der Kläger beim Landgericht Klage gegen die Bank B auf Schadensersatz wegen Prospekthaftung und Beratungsverschuldens. Auch hierbei machte der Kläger neben dem Hauptanspruch von 64. 422,78 € einen Anspruch auf entgangenen Gewinn von 37.927,66 € geltend. Die Klage blieb sowohl in der ersten wie in der zweiten Instanz erfolglos. Der ursprünglich auf 102.350,44 € festgesetzte Gebührenstreitwert wurde mit Beschluss des OLG (Bl. 89 ff Gerichtsakte), auf den hiermit Bezug genommen wird, auf 64.422,78 € herabgesetzt. Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG versagte der Beklagte dem Kläger den Ansatz der Rechtsverfolgungskosten von insgesamt 2.570 € als Sonderwerbungskosten. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.05.2015, die am 15.05.2015 zur Post gegeben wurde, als unbegründet zurück. Ein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung sei nicht gegeben. Hierzu berief sich der Beklagte u.a. auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.10.2009 IX R 50/08 und des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.05.2013 - 9 K 238/12 sowie des Sächsischen Finanzgerichts vom 03.09.2008 - 8 K 2287/05. Im Falle des Erfolgs der zivilrechtlichen Klage hätten die zurückgeflossenen Anschaffungskosten gerade keine Einnahmen dargestellt. In Bezug auf den entgangenen Gewinn seien die Rechtsverfolgungskosten auch nicht anteilig abzugsfähig. Denn der Prospekt werbe in den Anfangsjahren mit lukrativen hohen steuerlichen Verlustzuweisungen und weise für spätere Jahre auf Gewinnrisiken, wie etwa rückläufige Mietpreisentwicklung etc. hin. Am 01.06.2015 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Wie zuvor vertritt er die Auffassung, die Rechtsverfolgungskosten stünden im wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang mit Schadensersatzleistungen, die der Kläger im Falle seines Obsiegens im Jahr ihres Zuflusses als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hätte versteuern müssen. Hierzu verweist er auf einen Aufsatz von Dr. Podewils (Zur Behandlung erzielter Steuervorteile im Rahmen der Vorteilsanrechnung, DStR 2009,752ff) und die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (z.B. Urteil des BFH vom 23.03.1993 IX R 67/88). Danach sind Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen wurden. Aufgrund seiner Anschaffungskosten für die Beteiligung (126.000 DM) habe der Kläger 1996/1997 Anfangsverluste i.H.v. 84 %, also ca. 106.000 DM und in den Jahren 1998 - 2000 i.H.v. weiteren 4 % (= ca. 5.000 DM) bei den Einkünften aus VuV geltend machen können. Diese Werbungskosten hätten auf sofort abziehbaren Werbungskosten (insbesondere Eigenkapitalbeschaffungsaufwendungen, Schuldzinsen und Damnum) und Absetzungen für Abnutzung (AfA), insbesondere Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz beruht, die auf die bis Ende 1996 geleisteten Anzahlungen hätten in Anspruch genommen werden können. Diese Werbungskosten seien der Beteiligungszahlung des Klägers gewissermaßen immanent gewesen und wären im Falle des Erfolgs der Klage als Rückfluss von Werbungskosten ("negative Werbungskosten") der Einkommensbesteuerung des Klägers zu unterwerfen gewesen. Im Rahmen von Zivilprozessen sei auch der BGH in ständiger Rechtsprechung der dargestellten Rechtsauffassung des BFH gefolgt. Aufgrund einer Beteiligung entstandene Steuervorteile würden mithin im Zivilrecht bei der Rückabwicklung nicht auf den Schadensersatzanspruch angerechnet, da die dann zugesprochene Schadensersatzleistung selbst der Besteuerung unterliege, was grundsätzlich die vorher erlangten Steuervorteile wieder ausgleiche. Dabei gehe der BGH von einer typisierenden Betrachtungsweise aus, wonach eine tatsächliche Versteuerung der Schadensersatzleistung grundsätzlich nicht erforderlich sei. Soweit sich der Beklagte auf die Entscheidung des BFH vom 06.10.2009 berufe, sei dem entgegenzuhalten, dass diese bzgl. eines ganz anderen Sachverhalts ergangen sei. Dort habe die Verhinderung der Beeinträchtigung des Vermögens und nicht die Absicht der Einkünfteerzielung im Vordergrund gestanden. Die Aufwendungen dort seien - anders als hier - getätigt worden, gerade um das Eigentum an dem Vermietungsobjekt zu bewahren. Demgegenüber würden die Rechtsverfolgungskosten des Klägers als Folgekosten die einkommensteuerliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren - seiner Ansicht nach negative Werbungskosten - im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung teilen. Der Kläger beantragt, den Bescheid für 2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 02.05.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.05.2015 dahingehend abzuändern, dass weitere Sonderwerbungskosten in Höhe von 2.570,32 € bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung, resultierend aus seiner Beteiligung an der Gesellschaft A, zum Abzug zugelassen werden, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die vom Kläger erhobene Klage sei im Wesentlichen auf Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gerichtet gewesen. Die ihm entstandenen Prozesskosten seien infolgedessen als Rückabwicklungskosten ohne Bezug zur Vermietungstätigkeit nicht als Sonderwerbungskosten abziehbar. Nachdem die prospektierten Erträge nicht erreicht wurden, habe für den Kläger die Verhinderung der Beeinträchtigung seines investierten Vermögens im Vordergrund gestanden und nicht die Absicht der Einkünfteerzielung. Die Prozesskosten seien somit ohne Bezug zu der früher bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht erst nach deren Wegfall zur Wiederherstellung der ursprünglichen Vermögenslage begründet worden. Sie seien auf der Vermögensebene, nicht auf der Ebene der Einkunftserzielung eingesetzt worden. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 03.05.2016 und 10.05.2016 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 FGO zugestimmt.