Beschluss
7 V 85/22
Hessisches Finanzgericht 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2022:0726.7V85.22.00
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Tenor
Die Vollziehung des Abgabenbescheides vom 31. Juli 2021 wird bis längstens einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung i. H. v. ... € gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 88,90 % und der Antragsgegner zu 11,10 %.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Vollziehung des Abgabenbescheides vom 31. Juli 2021 wird bis längstens einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung i. H. v. ... € gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 88,90 % und der Antragsgegner zu 11,10 %. Die Beschwerde wird zugelassen. I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Einfuhrabgabenbescheides, den der Antragsgegner wegen der Einfuhr von Schmuckstücken (drei Diamantringe sowie ein Paar Diamant-Ohrringe) erließ. Die Antragstellerin wurde in B (Zentralasien) geboren und hat dort mit einer kurzen Unterbrechung von ca. zweieinhalb Jahren, während der sie in Deutschland wohnte und die deutsche Staatsangehörigkeit annahm, gelebt und auch derzeit ihren Lebensmittelpunkt. Im Dezember 2019 trat die Antragstellerin ihre Stelle als Marketingmanagerin für Schmuck bei der A (im Folgenden: Arbeitgeber) in B (Zentralasien) an. Der Arbeitgeber ist tätig in den Segmenten qualitativ besonders hochwertiger Schmuck- und Uhrenartikel. Dabei betätigt sich der Arbeitgeber als Repräsentant und exklusiver (Eigen-) Händler weltbekannter Schmuck- und Uhrenhäuser sowie Hersteller von hochwertigen Einrichtungsgegenständen auf dem B Markt: C,D,E,F (von dem die streitgegenständliche Ware hergestellt wurde, im Folgenden: Hersteller). Seit ihrer Anstellung war die Antragstellerin ausschließlich mit Marketingaufgaben betraut und nicht etwa im Bereich „Sales“ tätig; die Abwicklung von Zollformalitäten gehörte weder bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber noch bei den vorherigen Arbeitgebern zu ihren Aufgaben. Mit Anordnung vom 23. Juli 2021 entsandte der Arbeitgeber die Antragstellerin für den Zeitraum vom 27. Juli bis 1. August 2021, mithin für die Dauer von 6 Kalendertagen, nach M in die Schweiz. Zu diesem Zweck wurden folgende Business Class Flug-Tickets (Bl. 74 d. Heft 1 des Antragsgegners) für die Antragstellerin gekauft: Hinflug am 27. Juli 2021 von B nach Frankfurt, Weiterflug von Frankfurt nach M am 27. Juli 2021; Rückflug am 31. Juli 2021 von M nach Frankfurt; Weiterflug am 31. Juli 2021 nach B. Grund für die Entsendung der Antragstellerin war, dass diese zum einen für einen B Kunden des Arbeitgebers die drei streitgegenständlichen, vom Hersteller gefertigten und an den Arbeitgeber am 23. Juli 2021 verkauften Diamantringe abholen und nach B transportieren, sowie zum anderen auf dem Hinweg die streitgegenständlichen Diamant-Ohrringe nach M bringen und wieder nach B transportieren sollte. Die Diamant-Ohrringe waren dem Arbeitgeber vom Hersteller Ende Februar 2021 als Ausstellungsstücke zur vorübergehenden Verwendung zur Verfügung gestellt worden. Da der B Kunde des Arbeitgebers die Diamant-Ohrringe kaufen wollte und diese sich beim Arbeitgeber lediglich als Ausstellungsstücke befanden, mussten sie – so das angabegemäße Verständnis des Arbeitgebers – nach den Zollbestimmungen B (Zentralasien) zurück nach M verbracht, freigemacht und wieder ausgeführt werden und dabei zunächst von B ausgeführt und wieder eingeführt werden, dieses Mal als verfügbare Verkaufsware für den Endkunden. Der der Antragstellerin bis heute unbekannte Kunde wünschte die Ware kurzfristig zu erhalten, weshalb der Arbeitgeber dieses Vorgehen als die einzige Möglichkeit erkannte, die Schmuckstücke schnellstmöglich und rechtzeitig im Sinne der Zeitvorgabe des Kunden nach B zum Zwecke des Weiterverkaufs an den B Kunden zu transportieren. Ein Werttransport unter Einschaltung eines Werttransporteurs wie z.B. der Fa. X hätte deutlich länger gedauert, was hier den Verkauf an den B Endkunden bzw. dessen erwartete Abwicklung gefährdet hätte. Der Arbeitgeber wählte die Antragstellerin unter seinen Mitarbeitern aus, da diese als einzige über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügte und so dem für B Staatsangehörige seit dem 18. März 2020 bestehenden Einreisestopp in die Bundesrepublik Deutschland zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie nicht unterlag. Die Antragstellerin reiste am 31. Juli 2021, dem ursprünglichen Reiseplan zunächst folgend, aus M, Schweiz kommend über den Flughafen Frankfurt am Main in das Zollgebiet der Union ein. Den streitgegenständlichen Schmuck trug sie dabei körpernah in ihrem Rucksack bei sich. Die Antragstellerin hatte sich jedoch entschlossen, die Umsteigezeit am Flughafen Frankfurt am Main von ca. 6 Stunden dergestalt zu nutzen, dass sie mit ihrer in Deutschland wohnhaften Schwester im Flughafengebäude frühstücken wollte. Zu diesem Zweck verließ sie die Transit-Route nach der seitens des Antragsgegners durchgeführten Überwachung, die aufgrund einer Meldung der Antragstellerin durch die Eidgenössische Zollverwaltung der Schweiz erfolgte, wie folgt: Nach dem Verlassen des Busses (das Flugzeug war auf einer Vorfeld-Parkposition abgestellt worden) ging die Antragstellerin zunächst an dem Zugang der Gepäckausgabe der Halle A vorbei und fuhr mit einer Rolltreppe in den Abflugbereich A. Hier ging sie zunächst in dem Abflugbereich in Richtung A59 und telefonierte, drehte aber nach etwa 100 Meter um und ging zurück in Richtung Gepäckausgabe. Sie betrat die Gepäckausgabe der Halle A, ging dort am roten Ausgang für anmeldepflichtige Waren der Zollstation 15 vorbei und verließ die Gepäckhalle schnellen Schrittes durch den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren. Sie setzte ihren Weg durch die Ankunftshalle A fort, um mit der Rolltreppe nach oben in die Abflugebene zu fahren. Hier blieb sie zwischen den Ausgängen 1 und 2 stehen, schaute sich um und begann erneut zu telefonieren. Sie setzte ihren Weg in der Abflughalle A in Richtung B fort. Nach etwa 100 Meter Wegstrecke traf sie ihre Schwester im der Öffentlichkeit zugänglichen Teil der Abflughalle A. Zusammen setzten die Schwestern ihren Weg durch die Abflughalle B fort, verließen das Gebäude, um zum in der Kiss-and-Fly-Zone geparkten Pkw der Schwester zu gehen. Dort wurden sie von zwei Zollbeamten angesprochen und zur Kontrolle gebeten. Der Antragsgegner bezifferte unter Zuhilfenahme der von der Antragstellerin beigeführten Rechnungen die Zollwerte der Diamantringe auf insgesamt ...x $, mithin unter Zugrundelegung des Umrechnungskurses von 1,1951 $/€ auf ...xx €, sowie den Zollwert der Diamant-Ohrringe auf ...x € (= ...x $). Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 31. Juli 2021 setzte er ... € Zoll (Zollsatz 2,5 %) und ...x € Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), mithin Einfuhrabgaben i. H. v. insgesamt ...x € fest und beschlagnahmte die Schmuckstücke als Beweismittel nach §§ 94, 98 StPO, zur Sicherheitsleistung nach § 132 StPO und zur Sicherung der Einfuhrabgaben nach Art. 198 UZK. Die Schmuckstücke befinden sich derzeit in Verwahrung beim Antragsgegner. Mit Schriftsatz vom 9. August 2021 erhob die Antragstellerin Einspruch gegen den Abgabenbescheid. Ihren zeitgleich gestellten Antrag auf AdV wies der Antragsgegner mit Entscheidung vom 20. August 2021 als unbegründet zurück. Am 21. Januar 2021 hat die Antragstellerin einen Antrag auf AdV bei Gericht gestellt und nach erfolgter Akteneinsicht, die sie am 20. April 2021 wahrnahm, wie folgt begründet: Sie ist der Ansicht, der Einfuhrabgabenbescheid sei rechtswidrig, da die EUSt ohne Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union und auch ohne Zuführung zum Verbrauch nicht entstanden sei. Nach deutsch-nationaler Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) setze eine Einfuhr i. S. d. Einfuhrumsatzsteuerrechts voraus, dass die Ware in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sei und einem Verbrauch, d. h. einem mit der Umsatzsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden könne. Über den Transit hinaus müsse die Ware in einer Weise behandelt werden, die zur Entstehung eines steuerbaren Umsatzes geführt habe oder führen könne, weshalb nicht jedes vorschriftswidrige Verbringen zwingend die Entstehung der EUSt nach sich ziehe. Die Vermutung des Eingangs in den Wirtschaftskreislauf sei durch die Beschlagnahme widerlegt, weil die Ware infolge des öffentlich-rechtlichen Verfügungsverbotes – genau wie bei einer Wiederausfuhr oder der Verbringung – dem Wirtschaftskreislauf des Erhebungsmitgliedsstaates entzogen sei. Ferner sei sie nicht Zollschuldnerin geworden, da die streitgegenständliche Ware im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers transportiert wurde. Sie sei davon ausgegangen, dass für ihr nicht gehörende Ware keine Anmeldepflicht bestehe und keine Abgaben anfallen würden, wenn sie sich mit ihrer Schwester vor dem feststehenden und gebuchten Weiterflug am selben Tage kurz treffe. Hinsichtlich der Höhe der Abgaben sei ein später erstelltes Wertgutachten vom 13. Januar 2022, welches für die Diamantringe zu höheren Verkehrswerten komme, unbeachtlich; vielmehr sei auf die Werte der beigeführten Rechnungen abzustellen. Zum einen beziehe sich das Gutachten auf den Stichtag 31. Januar 2022, zum anderen stelle es auf den Verkaufspreis an den Verbraucher-Endkunden ab, während der tatsächliche Verkauf im gewerblichen Bereich zwischen dem Hersteller und dem Arbeitgeber stattgefunden habe. Sie sei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, eine Sicherheitsleistung aufzubringen. Eine Aussetzung gegen Sicherheitsleistung würde sie in ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten führen, weswegen von der Sicherheitsleistung abzusehen sei. Ferner habe der Antragsgegner die Schmuckstücke als Sicherheit sichergestellt, deren Wert bei weitem die Abgaben übersteige. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Abgabenbescheides vom 31. Juli 2021 in voller Höhe bis längstens einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, hilfsweise die Beschwerde zuzulassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzuweisen. Er ist der Ansicht, die EUSt sei entstanden, da aufgrund der Beweislage und des objektiven Verhaltens der Antragstellerin ein Verlassen des (bereits öffentlichen Bereichs des) Flughafengeländes und mithin der Abtransport des Schmuckes von dort unmittelbar bevorgestanden habe, weshalb der Schmuck in den Wirtschaftskreislauf der EU eingegangen sei. Während im Falle der von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung unstreitig feststünde, dass Ware in einen anderen Mitgliedsstaat transportiert und dort auch tatsächlich angekommen sei, habe die Antragstellerin im Streitfall die vorgesehene Transportroute verlassen. Am Zollwert bestünden keine Zweifel, vielmehr beabsichtige er, Einfuhrabgaben der Höhe des Wertgutachtens vom 13. Januar 2022 entsprechend nachzuerheben (Zollwert lt. Wertgutachten insgesamt für alle Schmuckstücke ...xx €). Als Verbringerin träfen die Antragstellerin die zollrechtlichen Pflichten, sodass ein Pflichtverstoß in ihrer Zollschuldnerstellung münde, unabhängig davon, ob die Ware im Namen und für Rechnung eines anderen eingeführt werde oder inwieweit sie Kenntnisse über die Zollformalitäten habe. Hinsichtlich einer Sicherheitsleistung sei die Antragstellerin ihrer substantiierten Darlegungspflicht nicht nachgekommen, da sie lediglich pauschal vortrage, kein weiteres pfändbares Vermögen zu besitzen, ohne dies nachzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Gerichtsakte verwiesen. Dem Gericht lag ein Hefter und ein Ordner über den Verlauf des Verwaltungsverfahrens vor. II. 1. Der zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269, 1, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO (EU) 2019/632 vom 17. April 2019, ABl. L 111, 54 (UZK) setzt das Finanzgericht die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung aus, wenn es begründete Zweifel an deren Rechtmäßigkeit hat oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Das gilt gemäß § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auch in Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer. Begründete Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Dabei müssen die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe nicht überwiegen (std. Rspr., z.B. Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 6. August 2007, VII B 110/06, BFH/NV 2007, 2361). Die Entscheidung ergeht aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Januar 2015, IX B 112/14, BFH/NV 2015, 537). Bei Anwendung der dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist die beantragte Aussetzung der Vollziehung teilweise zu gewähren. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bestehen bezüglich der eingeführten Diamant-Ohrringe begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Höhe des angefochtenen Abgabenbescheides. a) Dem Grunde nach entstand für die streitbefangenen Schmuckstücke wegen zollrechtlicher Pflichtverletzung sowohl die (Einfuhr-) Zollschuld als auch die Einfuhrumsatzsteuer. aa) Nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a 1. Alt. UZK entsteht für einfuhrabgabenpflichtige Waren eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union nicht erfüllt ist. Die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren sind bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone unverzüglich von der Person zu gestellen, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat (Art. 139 Abs. 1 Buchst. a UZK). Gestellung ist dabei nach der Legaldefinition des Art. 5 Nr. 33 UZK die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen. Etwaige im Reiseverkehr üblicherweise anwendbare Verfahrenserleichterungen im Hinblick auf die Gestellungspflicht sind im vorliegenden Einzelfall nicht anzuwenden, da die streitgegenständlichen Waren keine Waren zu nichtkommerziellen Zwecken darstellen, weil sie nicht zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder von dessen Angehörigen oder als Geschenk bestimmt sind (Art. 1 Nr. 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. L 343, 1, zuletzt geändert durch Art. 1 VO (EU) 2021/1934 vom 30. Juli 2021, ABl. L 396, 10, -UZK-DelVO-). Unstreitig hat die Antragstellerin eine solche Gestellungs-Mitteilung unterlassen, als sie die Transit-Route verließ und den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren durchschritt. Die entstandene Einfuhrzollschuld ist auch nicht durch die Einziehung erloschen. Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Nichterhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags im Falle einer gerichtlich festgestellten Insolvenz des Zollschuldners erlischt die Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld, wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren eingezogen oder beschlagnahmt und gleichzeitig oder nachfolgend eingezogen werden (Art. 124 Abs. 1 Buchst. e UZK). Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass die Beschlagnahme von in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren nur dann zum Erlöschen der Zollschuld führt, wenn sie erfolgt, bevor die Waren über die erste innerhalb dieses Gebiets liegende Zollstelle hinaus gelangt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2009, Elshani, C-459/07, ECLI:EU:C:2009:224). In dem Moment, in dem die Waren über die erste innerhalb des Zollgebiets der Union liegende Zollstelle hinaus gelangt sind, ohne dort gestellt worden zu sein, ist das vorschriftswidrige Verbringen vollzogen, sodass ab diesem Zeitpunkt ein Erlöschen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. e UZK ausgeschlossen und diese folglich zu entrichten ist (vgl. Bartone, in: Krenzler/Herrmann/Niestedt, UZK, 19. EL April 2022, Art. 124, Rd. 13 m. w. N.). Durch das Durchschreiten des grünen Ausgangs für anmeldefreie Waren hat die Antragstellerin die erste innerhalb des Unionsgebiet liegende Zollstelle hinter sich gelassen. bb) Ferner liegt ein einfuhrumsatzsteuerbarer Umsatz vor. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG unterliegt die Einfuhr von Gegenständen im Inland der Einfuhrumsatzsteuer. Ferner gelten die Vorschriften für Zölle nach § 21 Abs. 2 UStG für die Einfuhrumsatzsteuer sinngemäß, was nach § 13 Abs. 2 UStG auch für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer gilt. Aus der sinngemäßen Anwendung der Zollvorschriften folgt jedoch nach neuerer EuGH-Rechtsprechung kein Automatismus der Einfuhrumsatzsteuerentstehung, vielmehr ist im Hinblick auf den eigenständigen Charakter der EUSt ihr Entstehen unabhängig von der Zollschuld (vgl. Witte, in: Witte, UZK, 8. Auflage 2022, Art. 79, Rd. 358) und unter Beachtung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, 1, ber. ABl. 2007 L 335, 60 und ABl. 2017 L 336, 60, zuletzt geändert durch Art. 1 RL (EU) 2022/542 vom 5. April 2022, ABl. L 107,1 -MwSt-SystRL-) zu beurteilen. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der MwSt-SystRL unterliegt die Einfuhr von Gegenständen der Mehrwertsteuer, wobei nach Art. 30 Abs. 1 der MwSt-SystRL als Einfuhr eines Gegenstands die Verbringung eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr im Sinne des Artikels 24 des Vertrags befindet, in die Gemeinschaft gilt. Hinsichtlich des Ortes der Einfuhr normiert Art. 60 der MwSt-SystRL, dass die Einfuhr von Gegenständen in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dessen Gebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die Gemeinschaft verbracht wird. Bezogen auf den Zeitpunkt des Steuertatbestands und Steueranspruchs bei Einfuhren bestimmt Art. 70 der MwSt-SystRL, dass Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Einfuhr des Gegenstands erfolgt. Diese durch den Normgeber erfolgten Anforderungen vorangestellt, präzisiert der EuGH den Begriff der Einfuhr im einfuhrumsatzsteuerlichen Sinne dahin weitergehend, dass er das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des Eingangs in den Wirtschaftskreislauf verlangt. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405; EuGH, Urteil vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports, C-571/15, EU:C:2017:417; EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, ECLI:EU:C:2019:579). Zwar definiert der EuGH nicht, wann ein Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union konkret vorliegen soll. Mit den Finanzgerichten in München und Hamburg sieht der Senat aber die Notwendigkeit auf mehrwertsteuerliche Konzepte zurückzugreifen, um die mehrwertsteuerrechtliche Begriffsschöpfung des "Eingangs einer Ware in den Wirtschaftskreislauf der Union" durch den EuGH näher zu konkretisieren. Danach ist eine Ware in einem Mitgliedstaat in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen, wenn ihre Verwendung die Güter-, Dienstleistungs- oder Geldbewegungen zwischen den Wirtschaftssubjekten (insbesondere Unternehmen, private Haushalte, Banken und Versicherungen sowie staatliche Stellen) beeinflusst (vgl. FG München, Urteil vom 9. April 2019, 14 K 408/17, juris), wobei alle Vorgänge unberücksichtigt bleiben sollen, die für den Transit erforderlich sind (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, ZfZ 2020, 107). Für den erkennenden Senat reicht es jedoch aus, dass die Beeinflussung jederzeit möglich ist, ohne dass eine solche bereits konkret eingetreten sein muss. Die Einfuhr davon abhängig zu machen, dass die Ware Gegenstand einer konkreten Lieferung (Art. 14 ff. MwSt-SystRL) oder einer Dienstleistung (Art. 24 ff. MwSt-SystRL) ist, oder eine solche an ihr erbracht wird (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, ZfZ 2020, 107), dürfte im vorliegenden Fall des Einfuhrschmuggels zum regelwidrigen Ergebnis führen, dass erst im späteren Verlauf der Ereignisse retrospektiv beurteilt werden kann, ob eine Einfuhr zum Zeitpunkt des vorschriftwidrigen Verbringens vorgelegen hat. Auch eine Lieferung i. S. d. Art. 14 ff. MwSt-SystRL ist eine Lieferung, ohne dass Folgeumsätze wie spätere Lieferungen oder sonstige Leistungen zur Beurteilung herangezogen werden müssen. Eine Abgrenzung zwischen verschiedenen denkbaren einfuhrumsatzsteuerlichen Dienstleistungen, wie z. B. einer Lagerdienstleistung oder einer Transitdienstleistung, braucht damit nicht zu erfolgen. Ferner war es für den, so durch die Antragstellerin vorgetragenen, ursprünglich beabsichtigten Transit aus dem Drittland (Schweiz) ins Drittland (B Zentralasien) bereits nicht notwendig, die Transitroute zu verlassen und in Frankfurt den grünen Kanal zu durchschreiten, weshalb vermutet wird, dass die Ware zum Zeitpunkt des Betretens der der Öffentlichkeit zugänglichen Sphäre des Flughafens in den Wirtschaftskreislauf eingegangen ist. Die durch den zollrechtlichen Verstoß des vorschriftswidrigen Verbringens indizierte einfuhrumsatzsteuerliche Einfuhr (s.o.) hat die Antragstellerin nicht widerlegt. Grundsätzlich ist anzunehmen, dass Einfuhrabgaben unterliegende Gegenstände, die vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, in den Wirtschaftskreislauf der Union überführt worden sind. Allerdings kann, wie der Generalanwalt in den Nrn. 56 und 68 seiner Schlussanträge festgestellt hat, eine solche Vermutung widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass trotz des zollrechtlichen Fehlverhaltens, das zur Entstehung einer Einfuhrzollschuld in dem Mitgliedstaat führte, in dem dieses Fehlverhalten begangen wurde, ein Gegenstand im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem dieser Gegenstand zum Verbrauch bestimmt war, in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist. In diesem Fall tritt der Tatbestand der Einfuhrmehrwertsteuer in diesem anderen Mitgliedstaat ein (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, ECLI:EU:C:2019:579). Mithin wird der Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union in Deutschland vermutet, wenn nicht die Vermutung durch den Beweis des Gegenteils (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 292 ZPO) widerlegt ist, weil nachgewiesen wird, dass trotz des zollrechtlichen Fehlverhaltens ein Gegenstand im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem dieser Gegenstand zum Verbrauch bestimmt war, in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, ZfZ 2020, 107). Diese Grundsätze vorausgesetzt, ist der Nachweis des Eingangs in einem anderen Mitgliedstaat der Union nicht erfolgt. Zum einen sollte die Ware aus dem Drittland (Schweiz) ins Drittland (B Zentralasien) befördert werden, sodass eine unmittelbare Anwendung der Rechtsgrundsätze der Fed-Ex-Entscheidung des EuGHs (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, ECLI:EU:C:2019:579) nicht in Betracht kommt, weil kein anderer Mitgliedsstaat beteiligt ist oder auch nur beteiligt werden sollte. Selbst wenn man mit der nationalen Rechtsprechung (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, ZfZ 2020, 107) diese Entscheidung auf andere nachweisfähige Behandlungen wie die Wiederausfuhr ausdehnen möchte, kann die seitens des Antragsgegners zur Sicherung des Steueranspruchs stattgefundene Beschlagnahme keine äquivalente Behandlung sein. Denn anders als in der zitierten Rechtsprechung des Finanzgericht Hamburgs (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, ZfZ 2020, 107), in welcher Schmuggelzigaretten Gegenstand des Verfahrens sind, die im Anschluss an die Beschlagnahme zwingend zu vernichten sind und mithin nie verkehrsfähig werden können, besteht das öffentlich-rechtliche Verfügungsverbot im vorliegenden Einzelfall lediglich temporär. Nach Entrichtung der Abgaben wäre die streitgegenständliche Ware (unbeschadet anderer Sicherungsansprüche) herauszugeben, was zu dem zirkelschlüssigen Ergebnis führen würde, dass die grundsätzlich entstandenen Abgaben durch ihre eigene Besicherung nunmehr nicht entstanden wären. Mit anderen Worten würde die Sicherstellung der Ware zum Zwecke der Abgabensicherung verhindern, dass Abgaben überhaupt entstünden, weshalb nach Auffassung des Senats nur eine Sicherstellung zum Zwecke der Vernichtung als entlastender Umstand die indizierte Einfuhr zu widerlegen geeignet ist. Auch ist die Einfuhrumsatzsteuer nicht erloschen, wobei es auf die neuere Rechtsprechung des EuGH, nach der Art. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der MwSt-SystRL dahingehend auszulegen sind, dass das Erlöschen der Zollschuld aus dem in Art. 124 Abs. 1 Buchst. e UZK vorgesehenen Grund nicht zum Erlöschen der Verbrauchsteuerschuld und der Mehrwertsteuerschuld für unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführte Waren führt, bereits deswegen nicht ankommt, weil die Zollschuld wie oben ausgeführt nicht nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. e UZK erloschen ist (vgl. Urteil vom 7. April 2022, Kauno teritorinè muitinè, C-489/20, ECLI:EU:C:2022:277). b) Die Antragstellerin ist als Verbringerin auch Zollschuldnerin. Gemäß Art. 79 Abs. 3 Buchst. a UZK ist in den Fällen nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK Zollschuldner, wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte. Die Gestellungspflicht beim Verbringen trifft nach Art. 139 Abs. 1 Buchst. a UZK die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat. Verbringer ist derjenige, der die Ware tatsächlich ins Zollgebiet der Union befördert hat (vgl. Witte, in: Witte, UZK, 8. Auflage 2022, Art. 79 Rd. 238). Maßgeblich ist hierfür das tatsächliche Befördern, die rechtliche Beziehung zur Ware ist unbeachtlich. Demzufolge sind etwaige rechtliche Interessen des Arbeitgebers an der Einfuhr der Ware ebenso ohne Bedeutung (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 5. April 2000, IV 744/97, juris), wie zivilrechtliche Eigentumsverhältnisse (vgl. BFH, Beschluss vom 10. November 2006, VII B 342/05, BFH/NV 2007, 29). Im Hinblick auf die EUSt ist die Antragstellerin auch Steuerschuldnerin nach § 13a Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG geworden. c) Jedoch bestehen am Zollwert der Diamant-Ohrringe i. H. v. ...x € derzeit begründete Zweifel. Nach Art. 70 Abs. 1 UZK ist die vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren der Transaktionswert, d. h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist. Kann der Zollwert von Waren nicht nach Art. 70 UZK bestimmt werden, so sind die nachrangigen Methoden der Zollwertbestimmung des Art. 74 UZK heranzuziehen, wobei die Schlussmethode des Art. 74 Abs. 3 UZK den vier weiteren Zollwertermittlungsmethoden aus Art. 74 Abs. 1 und 2 UZK nachrangig ist. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die beigeführte Rechnung nicht unmittelbar als Transaktionswert nach Art. 70 Abs. 1 UZK zu Grunde zulegen, da das zwingend erforderliche Merkmal „Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union“ nicht erfüllt ist. Ein Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union setzt voraus, dass das Kaufgeschäft mit dem Ziel abgeschlossen wurde, die Waren in die Union zu verbringen (vgl. Traub, in: Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 70 Rd. 20). Nach dem Vortrag der Beteiligten sollte jedoch ein Verkauf aus dem Drittland ins Drittland, nämlich mit Verbringen der Waren unmittelbar nach B (Zentralasien), erfolgen. Dem nach der Schlussmethode gem. Art. 74 Abs. 3 UZK ermittelten Zollwert i. H. v. ...x € ist der Antragsgegner selbst substantiiert durch Vorlage des Wertgutachtens vom 13. Januar 2022 entgegengetreten, das für die streitgegenständlichen Diamant-Ohrringe lediglich einen Verkehrswert von ...x € bestimmt. Zwar ist der Antragstellerin zuzustimmen, dass es auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des Pflichtverstoßes am 31. Juli 2021 ankommt. Bei hochqualitativem Schmuck wird der gutachterlich festgestellte Wert am 13. Januar 2022 jedoch nahezu dem Wert vor 6 Monaten entsprechen, weswegen der günstigere Wert der Abgabenerhebung im summarischen Verfahren zugrunde zu legen ist. Der reduzierte Zollwert ist auch der EUSt-Berechnung nach § 11 Abs. 1 UStG zugrunde zu legen. 2. Soweit begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen, erfolgt die Aussetzung gegen Sicherheitsleistung. Nach Art. 45 Abs. 3 UZK wird die Vollziehung der Entscheidung in den in Art. 45 Abs. 2 UZK genannten Fällen, in denen aus der angefochtenen Entscheidung die Pflicht zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erwächst, nur gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt, es sei denn, es wird auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung festgestellt, dass durch die Leistung einer solchen Sicherheit dem Schuldner ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten. Die Feststellung, ob die Möglichkeit ernster Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art besteht, erfolgt auf Grund von Tatsachen, für die der Schuldner die Beweislast tragen soll, der insoweit zur Darlegung und Glaubhaftmachung verpflichtet ist (vgl. von Marschall, in: Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021, Art. 45, Rd. 81; Alexander, in: Witte, UZK, 2022, Art. 45, Rd. 49). Mit dem Antragsgegner ist der Antragstellerin entgegen zu halten, dass sie über ihre durch Gehaltsabrechnungen dokumentierte Einkünftesituation im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 keine belastbaren Angaben zum Vermögen geliefert hat. Insbesondere fehlen jegliche Angaben zur Kreditwürdigkeit der Antragstellerin, sodass nicht abschließend geklärt erscheint, ob sie über ausreichende Mittel oder andere Möglichkeiten verfügt, die Sicherheit zu erbringen, weshalb grundsätzlich Sicherheit zu leisten ist (vgl. von Marschall, in: Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021, Art. 45, Rd. 80). Diese Sicherheit ist auch nicht durch die Sicherstellung der streitgegenständlichen Schmuckstücke bereits geleistet. Gemäß dem anwendbaren (vgl. zur Anwendbarkeit von Art. 89ff. bei Art. 45: Alexander, in: Witte, UZK, 2022, Art. 45, Rd. 46) Art. 89 Abs. 4 UAbs. 1 UZK verlangen die Zollbehörden, unbeschadet des Art. 97 UZK, für eine bestimmte Ware oder eine bestimmte Zollanmeldung nur eine Sicherheitsleistung. Die Sicherheit kann u. a. durch Hinterlegung einer Barsicherheit oder eines anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittels in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird, geleistet werden (Art. 92 Abs. 1 Buchst. a UZK). Dagegen treffen die Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einziehung und Veräußerung oder Zerstörung, um die Waren zu verwerten, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union nicht erfüllt wurde (Art. 198 Abs. 1 Buchst. a UZK). Während sich Art. 89ff. UZK im Titel III des UZK „Zollschuld und Sicherheitsleistung“, genauer im Kapitel 2 des Titel III „Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld“ befinden, ist Art. 198 UZK als Teil des Titel V „Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überprüfung von Waren in ein Zollverfahren, sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren“, genauer als Teil des Kapitel 4 des Titel V „Verwertung von Waren“ angesiedelt. Damit ist aufgrund der systematischen Auslegung klar, dass eine Sicherheitsleistung nach Art. 89ff. UZK für eine Zollschuld geleistet wird und zwar grundsätzlich vom Zollschuldner (Art. 89 Abs. 3 UZK), während Art. 198 unabhängig vom Zollschuldner die Sachhaftung der Ware normiert. Von der persönlichen Zollschuld des Zollschuldners ist die dingliche Haftung der betreffenden Ware für die Zollschuld jedoch zu unterscheiden (vgl. Lux, in: Rüsken, Zollrecht, 207. Lieferung August 2020, Art. 5 Rd. 64). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) gemäß § 128 Abs. 3 FGO zuzulassen.