Urteil
7 K 1626/20
Hessisches Finanzgericht 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2023:0509.7K1626.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Entscheidung konnte auch ergehen, ohne die Akten des Verfahrens … beizuziehen; denn die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob es der Beklagte abgelehnt habe, die Beträge, die aus dem Schlussbericht der Insolvenzverwalterin hervorgingen, steuerlich zu erfassen, ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, sodass keine unzureichende Sachaufklärung seitens des Gerichts vorliegt (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zudem war die Frage, ob das Finanzamt über jeden Verdacht erhaben ist, wenn es angibt, dass Insolvenzgründe bestehen, nicht dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen; denn auch diese Frage ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2010 und 31.12.2011 zu. Die Ablehnung der Feststellung mit Bescheid vom 26.05.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 03.12.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die Anträge zu Recht abgelehnt, da jeweils die Feststellungsfrist abgelaufen war und die beantragten gesonderten Feststellungen auch nicht nach § 181 Abs. 5 AO in Verbindung mit § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG erfolgen konnten. Gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG ist der am Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Im Streitfall ist die reguläre Feststellungsfrist für beide Streitjahre abgelaufen. Gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO gelten für die gesonderte Feststellung – also auch für die Feststellung nach § 10d EStG – die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine gesonderte Feststellung nicht mehr zulässig, wenn die Feststellungsfrist abgelaufen ist. Die Feststellungsfrist beträgt bei der gesonderten Feststellung nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO). Ihr Beginn bestimmt sich nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO (BFH-Urteile vom 10.07.2008 IX R 90/07, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2009, 816; vom 25.05.2011 IX R 36/10, BStBl II 2011, 807; und vom 14.04.2015 IX R 17/14, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2015, 1089). Gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO später beginnt. Steuererklärung im Sinne des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist auch die Erklärung zur gesonderten Feststellung (§ 181 Abs. 1 Satz 2 AO). Für die gesonderte Feststellung besteht gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1 AO eine Erklärungspflicht. Danach hat eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abzugeben, wem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. Unerheblich ist, dass die gesonderte Feststellung nach § 10d EStG nicht in § 181 Abs. 2 Satz 2 AO erwähnt wird. § 181 Abs. 2 Satz 2 AO enthält – wie sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ ergibt – keine abschließende Konkretisierung der Erklärungspflicht, sondern führt zur Klarstellung die wichtigsten Anwendungsfälle auf. Die sinngemäße Anwendung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO hat zur Folge, dass die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung nach § 10d EStG spätestens nach Ablauf des dritten Kalenderjahres beginnt, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Schluss der Verlustabzug verbleibt (BFH-Urteil IX R 90/07, a. a. O.). Danach begann die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.2010 mit Ablauf des Kalenderjahres 2013, für die gesonderte Feststellung zum 31.12.2011 mit Ablauf des Kalenderjahres 2014. Die Feststellungsfristen endeten mit Ablauf des Jahres 2017 bzw. 2018 (§ 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO). Bereits der Antrag auf gesonderte Feststellung des Verlustvortrags mit Schreiben vom 21.10.2019 ist damit nicht innerhalb der Feststellungsfrist beim Beklagten eingegangen, sodass es hier auf die Frage, ob der Feststellungsbescheid noch – wie es das Gesetz in § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 181 Abs. 5 Satz 3 AO ausdrücklich verlangt – innerhalb der Frist den Bereich der für die Feststellung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat, nicht ankommt (vgl. BFH-Urteil IX R 36/10, a. a. O.). Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich beim Schreiben seines Steuerberaters nicht ausschließlich um Einsprüche gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2012 bis 31.12.2016 vom 23.09.2019. Vielmehr hat der Steuerberater zugleich den Antrag auf Übertragung des verbleibenden Verlustvortrags auf die Jahre 2010 und 2011 gestellt. Es liegt auch keine Ausnahme nach § 181 Abs. 5 AO in Verbindung mit § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG vor. Gemäß § 181 Abs. 5 AO kann eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 AO außer Betracht. § 181 Abs. 5 AO ermöglicht damit unter bestimmten Voraussetzungen den Erlass eines Feststellungsbescheids mit eingeschränktem Regelungsgehalt, obwohl die Feststellungsfrist bereits abgelaufen ist (BFH-Urteil vom 31.10.2000 VIII R 14/00, BStBl II 2001, 156). Dies gilt gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG jedoch nur, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat (so auch BFH-Urteil IX R 17/14, a. a. O.). § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG bezweckt eine zeitnahe Entscheidung über die Höhe des verbleibenden Verlustabzugs (BFH-Urteil vom 08.04.2014 IX R 32/13, BFH/NV 2014, 1206). § 181 Abs. 5 AO bleibt demnach anwendbar, wenn das Finanzamt keinen Verlustfeststellungsbescheid erlassen hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, etwa weil ihm die Verluste aus der Steuererklärung bekannt waren (BFH-Urteile IX R 32/13, a. a. O.; und IX R 36/10, a. a. O.; zum Normzweck BTDrucks 16/2712, S. 44). Vorliegend hat der Beklagte allerdings nicht pflichtwidrig die Feststellung des Verlustvortrags unterlassen, da ihm für die Streitjahre weder Einkommensteuererklärungen noch Erklärungen über die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags vorlagen, sodass ihm die Verluste für die streitgegenständlichen Verlustentstehungsjahre nicht aus einer Steuererklärung bekannt waren. Die Maßgabe, dass es für die pflichtgemäße Verlustfeststellung auf die Abgabe von Steuererklärungen ankommt, wird durch den Normzweck des § 56 Satz 2 EStDV gestützt; denn diese Norm, die die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung statuiert, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden ist, soll insbesondere sicherstellen, dass das Finanzamt über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um die Änderung eines auf den 31. Dezember des Vorjahres festgestellten verbleibenden Verlustvortrags festzustellen und entsprechend fortzuschreiben, also wiederum gesondert festzustellen (BFH-Urteil vom 30.03.2017 VI R 43/15, BStBl II 2017, 1046; vgl. BRDrucks 257/92, S. 17). In der strukturellen Kopplung der Verfahrenssysteme mittels § 181 Abs. 5 AO drückt sich die dienende Funktion des Feststellungsverfahrens für das Festsetzungsverfahren aus, die verhindern soll, dass die rechtliche Verselbständigung der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu materiell unrichtigen Steuerfestsetzungen führt (Heuermann, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2011, 1491). Im Ergebnis sollen also die Normen gewährleisten, dass materiell zutreffende Steuern festgesetzt werden. Ohne das Vorliegen von Einkommensteuererklärungen ist das Finanzamt jedoch nicht in der Lage, die Voraussetzungen des § 10d Abs. 2 EStG zu prüfen, wonach nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach § 10d Abs. 1 EStG abgezogen worden sind, in den folgenden Veranlagungszeiträumen (in bestimmten Grenzen) vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen sind, d. h. ob sich der Verlust zum Schluss des Veranlagungszeitraum erhöht, mindert oder unverändert bleibt. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Kläger in den Veranlagungszeiträumen 2010 und 2011 zumindest Renteneinkünfte und in 2010 zudem auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (bis zum Verkauf seiner sechs Eigentumswohnungen in A) bezogen hatte, sodass ein teilweiser Verbrauch des zum 31.12.2009 festgestellten Verlustvortrags nicht ausgeschlossen werden kann. Der Beklagte ist daher nicht – entgegen der Auffassung des Klägers – auf etwaige Kenntnisse über die finanzielle Lage des Klägers aus dem Insolvenzverfahren zu verweisen. Dem Kläger ist dabei – in Anschluss an das BFH-Urteil vom 13.01.2015 IX R 22/14, BStBl II 2015, 829 – insoweit zuzustimmen, dass ein verbleibender Verlustvortrag auch dann gesondert festzustellen ist, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustfeststellungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann; gleichwohl bedarf es der Abgabe von Steuererklärungen, die im vom BFH zu entscheidenden Fall vorlagen, während der hiesige Kläger deren Abgabe – nach Aufforderung seitens des Beklagten – ausdrücklich mit Schreiben vom 17.05.2019 unter Verweis auf den Ablauf der Festsetzungsfrist abgelehnt hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil IX R 17/14, a. a. O., mit dem der BFH ausführt, dass das Finanzamt zu Recht nur den festgestellten Verlustvortrag zum 31.12 des Vorjahres unverändert fortgeschrieben hat, da der Verlustfeststellungsbescheid des Vorjahres Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid auf den nachfolgenden Feststellungszeitpunkt ist, sodass nach § 171 Abs. 10 Satz 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO der Erlass des Verlustfeststellungsbescheides als Folgebescheid mit dem dort enthaltenen Verlustbetrag möglich war. Im Gegensatz zur vorliegenden Klage hatte auch der dortige Kläger eine Einkommensteuererklärung abgegeben, aus der zumindest zu entnehmen war, dass der Kläger keine positiven Einkünfte hatte, mit denen Verluste zu verrechnen waren. Vorliegend ist hingegen – wie bereits ausgeführt – nicht auszuschließen, dass der Kläger positive Einkünfte hatte. Ein pflichtwidriges Handeln – und eine daraus folgende Haftung – des Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass er weder die Insolvenzverwalterin während des Insolvenzverfahrens noch den Kläger nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ab dem 27.03.2014 vor Ablauf der Festsetzungsfrist an die Abgabe der Steuererklärungen erinnert hat; denn eine Erinnerung liegt nach ständiger Rechtsprechung im Ermessen des Beklagten (z. B. BFH-Urteile vom 18.12.1974 I R 161/73, BStBl II 1975, 464; und vom 02.07.1997 I R 45/96, BFH/NV 1998, 14), eine Pflicht ist dazu gesetzlich nicht vorgesehen. Insoweit ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens selbst in der Lage gewesen wäre, innerhalb der Feststellungsfristen (d.h. vor Ablauf des Jahres 2017 bzw. 2018) die Erklärungen zur gesonderten Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags abzugeben. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahren am 27.03.2014 blieben dem Kläger dafür etwa 3 ¾ bzw. 4 ¾ Jahre Zeit. Im Ergebnis geht daher die Nichtabgabe der Steuererklärungen insoweit zu seinen Lasten. Auch die Auffassung des Beklagten, dass vorliegend lediglich über die Frage zu entscheiden ist, ob der Kläger noch einen Anspruch auf Feststellung von Verlustvorträgen hat, ist zutreffend. Weiteres, wie die Frage von Geldwäsche, kollusives Zusammenwirken usw. ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen; denn die Frage der Pflichtwidrigkeit in § 181 Abs. 5 AO in Verbindung mit § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG bezieht sich ausschließlich auf die Feststellung des Verlustes und nicht auf etwaige anderweitige Pflichtwidrigkeiten. Ebenso spielt vorliegend die Verfassungsmäßigkeit des § 80 Abs. 1 InsO, nach dem durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergeht, keine Rolle, zumal es notwendig und verfassungsgemäß ist, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Rechte des Schuldners aus Art. 14 Abs. 1 GG einschränkt, weil das Ziel des Insolvenzverfahrens anders nicht erreicht werden kann (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 18.07.1979 1 BvR 655/79, BVerfGE 51, 405; unter Verweis auf zahlreiche weitere Entscheidungen des BVerfG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor, da die Entscheidung auf der Anwendung des Rechts auf den Einzelfall beruht, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Streitjahre gesonderte Feststellungen des verbleibenden Verlustvortrags durchzuführen sind, insbesondere, ob die Ablehnung dieser Feststellungen zu Recht erfolgte, weil die Feststellungsfrist abgelaufen und auch § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) nicht anzuwenden war. Über das Vermögen des Klägers wurde am 03.01.2011 das Insolvenzverfahren unter dem Geschäftszeichen des Amtsgerichts A -Insolvenzgericht-… eröffnet. Als Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin B in A bestellt. Das Verfahren wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 27.03.2014 aufgehoben. Für den Kläger war während des Insolvenzverfahrens mit Bescheid vom 02.02.2011 zum 31.12.2009 ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von … € festgestellt und der Bescheid gegenüber der Insolvenzverwalterin bekannt gegeben worden. Mit Schreiben vom 21.10.2019 beantragte der Kläger unter Verweis auf § 10d Abs. 4 EStG und § 181 Abs. 5 AO, den zum 31.12.2009 festgestellten Verlust auf den 31.12.2010 und 31.12.2011 vorzutragen und gesondert festzustellen. Er selbst sei nicht zur Erklärungsabgabe verpflichtet gewesen, da diese Pflicht auf die Insolvenzverwalterin übergegangen sei. Deshalb habe der Beklagte auch richtigerweise den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2009 an die Insolvenzverwalterin bekannt gegeben. Es würde nicht zutreffen, dass dem Beklagten die möglichen Verluste nicht bekannt gewesen seien. Dieser sei als Insolvenzgläubiger in der Lage gewesen, die Insolvenzakten einzusehen, sodass diesem die wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse des Klägers hätten bekannt sein müssen. Da für ihn gemäß § 56 Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) eine Pflichtveranlagung durchzuführen gewesen sei, hätte der Beklagte die Steuererklärungen von der Insolvenzverwalterin anfordern müssen. Deshalb sei sehr wohl ein Fall des § 181 Abs. 5 AO gegeben, wonach die Finanzbehörde den Verlustvortrag fortzuschreiben habe, wenn sie die Feststellung pflichtwidrig unterlassen habe. Dass es dazu auch keiner Einkommensteuererklärung bedürfe, werde durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.01.2015 IX R 22/14 gestützt. Demnach sei ein verbleibender Verlustvortrag auch dann gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden könne. Der Beklagte lehnte die gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2010 und zum 31.12.2011 mit Bescheid vom 26.05.2020 ab, da die Feststellungsfrist abgelaufen sei. Die dagegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit zwei Einspruchsentscheidungen, jeweils vom 03.12.2020, als unbegründet zurück. Gegen diese Entscheidungen wendet sich der Kläger nunmehr mit seiner Klage, mit der er sein außergerichtliches Ziel weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte – nachdem er ihn rechtswidrig in die Insolvenz gebracht habe – nach § 181 Abs. 5 AO gezielt pflichtwidrig gehandelt habe. Es bestehe bei ihm der Verdacht, dass es sich vorliegend um Geldwäsche durch die Insolvenzverwalterin gehandelt habe und sie und der Beklagte kollusiv zusammengewirkt hätten. Dem Beklagten sei bewusst gewesen, dass er von der Insolvenzverwalterin die Steuererklärungen für ihn, den Kläger, hätte anfordern und die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin hätte überwachen müssen, was allerdings nicht geschehen sei. Dafür müsse er haften. Er habe sich auch bereichern wollen. Um die rechtswidrigen Handlungen gegen ihn, den Kläger, durchzusetzen, habe der Beklagte von Anfang an erreicht, dass er keine Verfügungsgewalt mehr über sein Vermögen gehabt habe, sondern ausschließlich die Insolvenzverwalterin. Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Verstoß gegen das Grundgesetz dadurch vorliege, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens jeder Schuldner seiner Verfügungsgewalt beraubt sei. Und wenn der Insolvenzverwalter es ablehne, Prozesse fortzuführen oder zu beginnen – wie es in seinem Fall geschehen sei –, sei der angebliche Schuldner „sämtlicher Verteidigungsinstrumente“ beraubt. Der Beklagte mache falsche Angaben. So sei es z. B. nicht richtig, dass er mit formlosem Schreiben vom 21. Oktober 2019 beantragt habe, den streitgegenständlichen Verlust vorzutragen und festzustellen. Vielmehr habe es sich dabei um Einsprüche seines Steuerberaters gegen die Verlustfeststellungen der Jahre 2012-2016 gehandelt. Die Geschehnisse in den Jahren 2009 bis 2011 seien sehr wohl für das vorliegende Verfahren entscheidend. Es würde maßgeblich um Fragen der Korruption und Geldwäsche gehen. Der Beklagte versuche vielmehr, diesen Verdacht zu verdecken. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 26.05.2020 sowie der Einspruchsentscheidungen vom 03.12.2020 den Beklagten zu verpflichten, den mit Bescheid vom 02.02.2011 zum 31.12.2009 gesondert festgestellten und verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer in Höhe von … € in die Folgejahre 2010 und 2011 zu übertragen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bleibt im Wesentlichen bei seinem außergerichtlichen Vorbringen und nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidungen. Er ist der Auffassung, dass vorliegend nicht über das in der Vergangenheit geführte Insolvenzverfahren zu entscheiden sei, auch wenn der Kläger meine, dass dies alles zusammengehöre. Es komme ausschließlich darauf an, dass die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags wegen Ablaufs der Feststellungsfrist verfahrensrechtlich nicht mehr möglich sei. Er ist der Ansicht, dass allein seine Kenntnis des zum 31.12.2009 vorhandenen Verlustvortrags nicht genüge, um eine Verlustfeststellung im Folgejahr durchzuführen. Seine Aufklärungspflicht nach § 88 AO sei durch die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gemäß § 90 AO begrenzt. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht durch die fehlende Aufforderung der Finanzbehörden entfalle. Er hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der Verlustvortrag zum 31.12.2010 erst durch Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 ermittelt werden könne. Folglich habe ihm ohne die Einkommensteuererklärung für 2010 der verbleibende Verlustvortrag zum 31.12.2010 nicht bekannt sein können. Zudem sei es dem Kläger unbenommen gewesen, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 27.03.2014 bis zum Ablauf der Feststellungsfrist Einkommensteuererklärungen und Erklärungen zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abzugeben. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 19.07.2021 und 29.07.2021 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben die den Streitgegenstand betreffenden Steuerakten, bestehend aus einem Band Einkommensteuerakten, vorgelegen.