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Urteil

7 K 854/20

Hessisches Finanzgericht 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2023:1026.7K854.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2015 vom 26.09.2019 und die Teil-Einspruchsentscheidung vom 03.06.2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Der Beklagte hat sowohl die Dividendenforderung der Klägerin gegenüber der R. Ltd. (dazu unter 1.) als auch die anrechenbare chinesische Quellensteuer (dazu unter 2.) zu Recht mit dem zum jeweiligen Zeitpunkt maßgeblichen EZB-Referenzkurs angesetzt. 1. Die Forderung der Klägerin gegenüber der R. Ltd. auf Ausschüttung des Gewinns ist zum Zeitpunkt ihrer Entstehung mit einem Betrag i. H. v. …. € gewinnwirksam zu aktivieren. Steuerrechtlich hat die Aktivierung dieser Forderung unter Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG mit dem EZB-Referenzkurs zu erfolgen (dazu unter a.). Ein Ansatz mit dem Devisenkassamittelkurs ist steuerrechtlich weder durch § 256a HGB (dazu unter b.) noch mittelbar aufgrund des über den Maßgeblichkeitsgrundsatz zu beachtenden Stetigkeitsgrundsatzes (dazu unter c.) gerechtfertigt. a) Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG sind andere als die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG und das darin zum Ausdruck kommende Anschaffungskostenprinzip ist nach herrschender Auffassung nicht nur auf die Folge-, sondern auch auf die Zugangsbewertung der dort genannten Wirtschaftsgüter anwendbar (Kulosa, in: Schmidt, EStG, 42. Auflage 2023, § 6 Rn. 9; Dräger/Dorn/Hoffmann, in: Littmann/Bitz/Pust, EStG, 133. EL 01/2019, § 6 Rn. 144; für Forderungen in Fremdwährungen ausdrücklich Richter, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 322. EL 11/2023, § 6 EStG Rn. 38; Hiller, in: Hachmeister/Kahle, Bilanzrecht, 4. Auflage 2024, § 256a HGB Rn. 47). Zu den Wirtschaftsgütern des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG zählt auch die hier im Streit stehende Forderung der Klägerin gegenüber der R. Ltd. auf Ausschüttung ihres Gewinns (vgl. z. B. Kulosa, in: Schmidt, a. a. O, § 6 EStG Rn. 405). Geldforderungen sind in der Steuerbilanz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen, diese entsprechen regelmäßig ihrem Nennwert (Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 20.08.2003, I R 49/02, BStBl II 2003, 941, juris Rn. 11 m. w. N. zur Rechtsprechung des BFH). Wird zu Gunsten des Steuerpflichtigen eine Forderung in Fremdwährung begründet, ist diese vor dem Hintergrund des in § 244 HGB normierten Nominalwertprinzips in die Währung des Jahresabschlusses, folglich in Euro umzurechnen (Richter, in: Hermann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 6 EStG Rn. 22). Die Bilanzierung von Fremdwährungsforderungen führt hierbei zu einem Anschaffungsvorgang, da der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Bezugs der Forderung Euro aufwenden muss, um die Fremdwährung „zu erwerben“ (Hiller, Unternehmensteuern und Bilanzen – StuB – 2016, 487, 489). Für die Umrechnung von in Fremdwährung angeschafften Wirtschaftsgütern stellt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf den maßgeblichen Wechselkurs zum Zeitpunkt der Begründung der jeweiligen Forderung ab (für den hiesigen Fall einer Gewinnforderung vgl. BFH, Urteil vom 07.11.2001, I R 3/01, BStBl II 2002, 865, juris Rn. 13). Für die Zugangsbewertung ist grundsätzlich der (Devisen-)Briefkurs anzuwenden, da zur Realisierung der Forderung regelmäßig Devisen in Euro umgetauscht werden müssen (Strahl, in: Korn, EStG, 148. EL 09/2023, § 6 Rn. 97; Richter, in: Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 6 EStG Rn. 38; Poullie, in: Schulze-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann, Handbuch des Jahresabschlusses – HdJ –, 84. EL 10/2023, II. 6. Rn. 140). Unter dem Briefkurs wird dabei derjenige Wechselkurs verstanden, zu dem Banken erhaltene Devisen in Euro umtauschen (sog. Nachfragekurs); der Geldkurs drückt dagegen aus, zu welchem Kurs die Kreditinstitute Devisen verkaufen (sog. Angebotskurs, vgl. z. B. Richter, in: Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 6 EStG Rn. 22; Drüen, in: Staub, HGB, 6. Auflage 2021, § 256a HGB Rn. 14). Der jeweils maßgebliche Briefkurs wird regelmäßig durch das kontoführende Institut des Steuerpflichtigen festgelegt; in der Rechtspraxis gibt es daher eine Vielzahl potentieller Wechselkurse. Vor dem Hintergrund dieser vielfältig existierenden Umrechnungskurse und der damit verbundenen erschwerten Wertermittlung wird im bilanz(steuer-)rechtlichen Schrifttum vertreten, dass im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung Fremdwährungsforderungen aufgrund des fehlenden Zahlungsflusses vereinfachend auch anhand des sog. Devisenkassamittelkurses in Euro umgerechnet werden können (Grottel/Koeplin, in: Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Auflage 2022, § 256a HGB Rn. 33 u. 121; Müller/Häfele, in: Kußmaul/Müller, Handbuch der Bilanzierung, 233. EL 07/2023, Kap. 141 Rn. 101; Richter, in: Hermann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 6 EStG Rn. 37; Hiller, in: Hachmeister/Kahle, a. a. O., § 256a HGB Rn. 24; für die hiesige Konstellation auch Drüen, in: Staub, a. a. O., § 256a HGB Rn. 29; Krumm, in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, 169. EL 11/2023, § 6 EStG Rn. 327 zu Anschaffungskosten allgemein sowie in Rn. 1137 speziell zu Forderungen; Mutscher, in: Frotscher/Geurts, EStG, Stand: 10.08.2022, § 6 Rn. 34; differenzierend Strahl, in: Korn, a. a. O., § 6 Rn. 97). Der Devisenkassamittelkurs stellt dabei das arithmetische Mittel zwischen Geld- und Briefkurs am Tag der Abwicklung des Wechselkursgeschäftes dar (vgl. Grottel/Koeplin, in: Beck'scher Bilanz-Kommentar, a. a. O, § 256a HGB Rn. 13). Der Bundesfinanzhof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Anschaffungskosten eines in fremder Währung angeschafften Wirtschaftsguts, zu dem auch die streitgegenständliche Forderung zählt, auf den Zeitpunkt seiner Anschaffung in Euro (bzw. vormals in Deutsche Mark) umzurechnen ist; als für die Umrechnung maßgeblich wurde dabei stets der jeweilige amtliche Wechselkurs angesehen (BFH, Urteile vom 19.01.1978, IV R 61/73, BStBl II 1978, 295, juris Rn. 20 – zu § 16 EStG; vom 02.04.2008, IX R 73/04, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sowie Kommentierungssammlung – BFH/NV – 2008, 1658, juris Rn. 17 – zu § 17 EStG; vom 24.01.2012, IX R 62/10, BStBl II 2012, 564, juris Rn. 20 – zu § 17 EStG). Diese Grundsätze werden vom Bundesfinanzhof auch bei der Passivierung von Verbindlichkeiten angewendet (BFH, Urteile vom 23.04.2009, IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, juris Rn. 19; vom 04.02.2014, I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016, juris Rn. 11; vom 10.06.2021, IV R 18/18, BStBl II 2022, 211, juris Rn. 24). Seit Abschaffung der an der Frankfurter Devisenbörse amtlich festgestellten Devisenkurse werden von der EZB täglich i.d.R. um 14:15 Uhr Euro-Referenzkurse im Wege eines sog. Konzertationsverfahrens festgestellt. Diese dienen nach den Maßgaben der EZB ausschließlich Informationszwecken, beispielsweise für Jahresabschlüsse von Unternehmen, Steuererklärungen, statistische Berichte oder Wirtschaftsanalysen (vgl. die Pressemitteilung der EZB vom 07.12.2015, Anlage 1 der Klageerwiderung, Bl. 76 GA). In diesem Zusammenhang betont die EZB ausdrücklich, dass bei der Ermittlung der Euro-Referenzkurse ein hohes Maß an Integrität sichergestellt sei, um ein hohes Maß an Objektivität zu gewährleisten (vgl. Pressemitteilung der EZB, a. a. O.). Davon ausgehend hat der Bundesfinanzhof für die Umrechnung von in Fremdwährung bezogenem Arbeitslohn entschieden, dass nur der Euro-Referenzkurs der EZB für steuerliche Zwecke eine generelle und gleichheitsgerechte Bewertung einer fremden Währung erlaube (BFH, Urteil vom 03.12.2009, VI R 4/08, BStBl II 2010, 698, juris Rn. 13 f.). Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bildeten diese Wechselkurse den Marktpreis des Euro gegenüber den wichtigsten internationalen Währungen realitätsgerecht ab (BFH, Urteil vom 03.12.2009, a. a. O., Rn. 13 a.E.). Maßgebliche Überlegung war hierbei, dass die tatsächlich erzielbaren Preise aufgrund ihrer Bandbreite zur Umrechnung fremder Währungen für steuerliche Zwecke ungeeignet seien. Vielmehr bedürfe es eines objektiven Maßstabes für die Währungsumrechnung, da sich sonst die Leistungsfähigkeit des Einzelnen nach Marktzufälligkeiten bestimmen würde. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung stehe daher dem Ansatz individuell nachgewiesener Umrechnungskurse entgegen (BFH, Urteil vom 03.12.2009, a. a. O., Rn. 14). Die Finanzgerichte sind dieser Rechtsprechung sowohl für den Bereich der Überschusseinkünfte (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 08.04.2010, 3 V 250/09, EFG 2010, 1518, juris Rn. 38; FG Münster, Urteil vom 22.09.2020, 2 K 1232/10 E, EFG 2020, 1865, juris Rn. 73; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.07.2022, 3 K 1147/20, EFG 2022, 1696, juris Rn. 97; FG München, Urteil vom 08.12.2022,10 K 1499/21, EFG 2023, 688, juris Rn. 41) als auch für den Bereich der Gewinneinkünfte gefolgt (FG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2010, 7 K 3879/08 E, EFG 2010, 1603, juris Rn. 33; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2018, 2 K 3880/16, juris Rn. 44). Auch der erkennende Senat schließt sich für den Streitfall der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Umrechnung von Arbeitslohn an: Ausgangsüberlegung für die Umrechnung von Fremdwährungsforderungen im Zuge der Zugangsbewertung muss gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG die strenge Geltung des Anschaffungskostenprinzips im Bilanzsteuerrecht sein (Krumm, in: Brandis/Heuermann, a. a. O., § 6 EStG Rn. 328). Als Anschaffungskosten gelten gemäß der auch für das Steuerrecht geltenden Definition des § 255 Abs. 1 S. 1 HGB (siehe Kulosa, in Schmidt, a. a. O., § 6 Rn. 32 m. w. N. zur Rechtsprechung des BFH) danach alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige leistet, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Dies ist bei Fremdwährungsforderungen grundsätzlich der Briefkurs, da der Steuerpflichtige insoweit Aufwendungen in Gestalt des Wechselkurses tätigt, um die Fremdwährung in Euro umzutauschen. Soweit der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Aktivierung der Forderung nicht über einen tatsächlich nachgewiesenen Briefkurs verfügt, kann aus Sicht des erkennenden Senats lediglich der EZB-Referenzkurs zur Bestimmung des für die Umrechnung maßgeblichen Devisenkassamittelkurses verwendet werden. Vor dem Hintergrund des auch im Bereich des Bilanzsteuerrechts geltenden Grundsatzes der Gleichheit der Besteuerung (BFH, Beschluss vom 03.02.1969, GrS 2/68, BStBl II 1969, 291, juris Rn. 24) sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BFH, Urteil vom 09.03.2023, IV R 24/19, BStBl II 2023, 698, juris Rn. 32) bedarf es – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Umrechnung von Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 03.12.2009, a. a. O., juris Rn. 13 f.) – eines objektiven und damit gleichheitsgerecht ausgestalteten Umrechnungsmaßstabs. Die Wahl eines Umrechnungsfaktors nach Belieben des Steuerpflichtigen würde zu einer verfassungsrechtlich gleichheitswidrigen Besteuerung, folglich einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) führen (BFH, Beschluss vom 03.02.1969, a. a. O., juris Rn. 24 sowie Urteil vom 09.03.2023, a. a. O., juris Rn. 32). Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist im Streitfall der vom Beklagten ermittelte und der Aktivierung der Forderung zugrunde gelegte Euro-Referenzkurs i. H. v. 7,26740 für die Umrechnung der Ausschüttungsforderung der Klägerin gegenüber der R Ltd. zugrunde zu legen. Der Euro-Referenzkurs wird von der EZB im Wege eines objektiven und transparenten Verfahrens bankarbeitstäglich ermittelt, folglich ist er als objektiver Wertmaßstab auch für die Umrechnung von Fremdwährungsforderungen im Rahmen der Gewinneinkünfte anzuwenden (wie hier sinngemäß FG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2010, a. a. O., juris Rn. 33 sowie FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2018, a. a. O., juris Rn. 44). Der Klägerin ist in diesem Zusammenhang zuzugeben, dass der Referenzkurs der EZB bei Banken und Sparkassen selbst nur wenig Bedeutung hat und ihm auch ausweislich der Intention der EZB im Rahmen von Markttransaktionen gerade keine Bedeutung beigemessen werden sollte. Andererseits können Wechselkurse an Handelstagen erheblichen Kursschwankungen ausgesetzt sein, je nach den Gegebenheiten des jeweiligen Marktes. Auch hängt der tatsächliche Wechselkurs, den ein Kunde bei der Bank erhält, von der Währung, der Art des Geschäftes und dem Status des Kunden, den Konditionen bei der jeweiligen Bank und auch gegebenenfalls vom Verhandlungsgeschick des Steuerpflichtigen ab (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2010, a. a. O., juris Rn. 33 a. E.). Dennoch besteht für die Anwendung eines anhand der Plattform OANDA ermittelten Umrechnungskurses im Streitfall kein Raum. Wie der Beklagte diesbezüglich zutreffend ausführt, basieren die Daten der Plattform OANDA auf Marktdaten eines 24-stündigen Zeitraumes, der um 22:00 Uhr UTC des Vortages endet. Dem Wechselkurs für den Tag der Fassung des Gewinnausschüttungsbeschlusses liegen daher Marktdaten von zwei vorangehenden Tagen zugrunde. Die Daten der EZB werden dagegen werktäglich analysiert und bilden aus Sicht des erkennenden Senats für steuerliche Zwecke einen objektiveren Maßstab ab. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass den Daten der Plattform OANDA für Transaktionszwecke in der Wirtschaftspraxis erhebliche Bedeutung beigemessen wird (vgl. z. B. Brendle, Zeitschrift für Internationale Rechnungslegung – IRZ – 2010, 215, 218). Für die Bestimmung der – hier im Streitfall allein maßgeblichen – steuerrechtlichen Anschaffungskosten ist der Umrechnungskurs der Plattform OANDA jedoch vor dem Erfordernis einer gleichheitsgerechten Besteuerung ungeeignet. Denn neben der Plattform OANDA existieren zahlreiche weitere Anbieter und Plattformen zur Ermittlung von Wechselkursen. Die Zulassung einer oder mehrerer privater Plattformen zur Umrechnung von Wechselkursen würde gerade zu der vom Bundesfinanzhof sowie der Rechtsprechung der Finanzgerichte beschriebenen „Bandbreite“ an Wechselkursen und damit zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung führen. b) Aus § 256a S. 1 HGB folgt für den Streitfall kein anderes Ergebnis. Zwar wird für handelsbilanzielle Zwecke der Ansatz börslich ermittelter Devisenkassamittelkurse aufgrund der als vernachlässigbar anzusehenden Abweichungen zwischen Brief- und Geldkurs aus Praktikabilitätsgründen als grundsätzlich zulässig erachtet (vgl. statt Vieler Hiller, in: Staub, a. a. O., § 256a Rn. 19 f.; kritisch Endriss, NWB-Rechnungswesen – BBK – 2012, 1094, 1102). Dies soll nach der überwiegenden Auffassung auch für die Zugangsbewertung gelten (zum Meinungsstand siehe Drüen, in: Staub, a. a. O., § 256a HGB Rn. 28 ff. m. w. N.). Steuerrechtlich wird die Vorschrift des § 256a S. 1 HGB aufgrund des in § 5 Abs. 6 EStG verankerten Bewertungsvorbehalts jedoch durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG überlagert (BFH, Urteil vom 02.07.2021, XI R 29/18, BStBl II 2022, 205, juris Rn. 25 – zur Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten m. w. N.). c) Abschließend lässt sich der klägerseitig begehrte Wertansatz der Forderung nicht aus einem über den Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 EStG zu beachtenden Stetigkeitsprinzip ableiten. Unabhängig von der höchst streitigen Frage, ob steuerbilanziell überhaupt ein Stetigkeitsgrundsatz existiert bzw. ein handelsrechtlich in § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB verankerter Stetigkeitsgrundsatz für das Steuerrecht beachtlich sein kann (vgl. zum Meinungsstand insbesondere Bense, Deutsches Steuerrecht – DStR – 2020, 1658 ff.; Zwirner, DStR 2021, 202 ff.; Ströde/Müller, Die Steuerberatung – Stbg – 2021, 6, 7 ff. – jeweils m. w. N.), gilt steuerrechtlich für den Ansatz von Forderungen in Fremdwährungen gemäß § 5 Abs. 6 EStG der Bewertungsvorbehalt des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG. Das klägerseitig dargelegte „faktische“/„un-echte“ Wahlrecht für die Währungsumrechnung, welches über den Stetigkeitsgrundsatz nach § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 EStG auch für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung zu beachten sei, existiert demnach gerade nicht. Es würde auch dem vorstehend dargestellten Sinn und Zweck einer gleichheitsgerechten Besteuerung im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG widersprechen, wenn der Steuerpflichtige durch Ausübung handelsrechtlicher Wahlrechte seine Leistungsfähigkeit selbst bestimmen könnte (vgl. auch BFH, Urteil vom 09.03.2023, a. a. O., juris Rn. 32). 2. Die einbehaltene chinesische Quellensteuer i. H. v. … CNY wurde vom Beklagten zu Recht unter Anwendung des am Tag der Einbehaltung maßgeblichen EZB-Referenzkurses i. H. v. 7,22010 in Höhe eines Betrages von … € festgestellt. a) Nach § 34c Abs. 1 S. 1 EStG ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Gemäß § 34c Abs. 6 S. 1 EStG ist diese Vorschrift indessen nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) besteht. Eine Ausnahme besteht nach § 34c Abs. 6 S. 2 Hs. 1 EStG für den Fall, dass das DBA selbst die Anrechnung der ausländischen Steuer vorsieht. Vorstehende Ausführungen gelten sinngemäß für die Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Körperschaftsteuer, § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 KStG. b) Dies zugrunde gelegt ist die ausländische chinesische Quellensteuer in der vom Beklagten ermittelten Höhe gesondert und einheitlich festzustellen. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchst. b) Doppelbuchst. aa) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1, 2 in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung des DBA-China 1985 wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die chinesische Steuer angerechnet, die nach chinesischem Recht und in Übereinstimmung mit dem DBA für Dividenden gezahlt worden ist. Die Anrechnung richtet sich innerstaatlich – wie dargelegt –nach § 34c Abs. 6 S. 2 Hs. 1 EStG bzw. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG (BFH, Urteil vom 17.08.2022, I R 14/19, BFHE 278, 119, juris Rn. 10 ff.). aa) Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 Buchst. b) DBA-China 1985 ergibt, erfolgt lediglich eine Anrechnung der „gezahlten“ chinesischen Quellensteuer. Die chinesische Quellensteuer ist folglich für Zwecke der Anrechnung zum Zeitpunkt ihrer Einbehaltung in Euro umzurechnen (vgl. z. B. Heinicke, in: Schmidt, a. a. O., § 34c Rn. 7). Die Finanzverwaltung sowie die herrschende Auffassung des Schrifttums gehen hierbei davon aus, dass die Umrechnung der ausländischen Steuer auf der Grundlage der von der EZB täglich veröffentlichten Euro-Referenzkurse zu erfolgen hat (so insbesondere R 34c Abs. 1 S. 1 der EStR 2005 in Gestalt der Einkommensteueränderungsrichtlinie 2012, BStBl I 2013, 276 ff.; Heinicke, in: Schmidt, a. a. O., § 34c Rn. 5; Micker, in: Pohl, BeckOK KStG, 19. Edition, Stand: 15.11.2023, § 26 Rn. 101.2; Siegers, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, Stand: 01.11.2019, § 26 Rn. 146; Lieber, in: Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 26 KStG Rn. 33; Prokisch, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 340. EL 11/2023, § 34c Rn. B 77; Rasch, in: BeckOK EStG, 17. Edition, Stand: 01.10.2023, § 34c Rn. 51.1; Lüdicke, in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schön-feld, Außensteuerrecht, 107. EL 10/2023, § 34c EStG Rn. 159; Faller, in: Bordewin/Brandt, EStG, 458. EL 1/2024, § 34c Rn. 69; Wagner, in: Brandis/Heuermann, a. a. O., § 34c EStG Rn. 70). Teilweise wird auch die Anwendung des individuellen Briefkurses befürwortet (so insbesondere Pohl, in: Brandis/Heuermann, a. a. O., § 26 KStG Rn. 80). bb) Der Senat schließt sich für den Streitfall der erstgenannten Auffassung an. Die Anrechnung ausländischer Steuern ist Bestandteil des Steuerfestsetzungsverfahrens (BFH, Urteile vom 19.03.1996, VIII R 15/94, BStBl II 1996, 312, juris Rn. 34 sowie vom 30.11.2016, VIII R 11/14, BStBl II 2017, 443, juris Rn. 31); sie hat sich daher ebenfalls am Gesichtspunkt der gleichheitsgerechten Besteuerung zu orientieren. Wie oben umfassend dargelegt wurde, ist nur der EZB-Referenzkurs für steuerliche Zwecke dazu geeignet, einen einheitlichen, öffentlich zugänglichen und damit gleichheitsgerechten Umrechnungsmaßstab zu gewährleisten. Er ist folglich in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung der Finanzverwaltung sowie der Literatur im Rahmen des § 34c EStG der Umrechnung zugrunde zu legen. cc) Zu keinem anderen Ergebnis führt die klägerseitige Berufung auf die in R 34c Abs. 1 S. 2 EStR enthaltene Vereinfachungsregelung. Nach R 34c Abs. 1 S. 2 EStR ist zur Vereinfachung eine Umrechnung von Fremdwährungen auch zu den Umsatzsteuer-Umrechnungskursen zulässig, die monatlich im BStBl Teil I veröffentlicht werden. Zwar wird in der Kommentarliteratur die Anwendbarkeit dieser Vereinfachungsregelung allgemein als zulässig angesehen (Wagner, in: Brandis/Heuermann, a. a. O., § 34c Rn. 70; Heinicke, in: Schmidt, a. a. O., § 34c Rn. 7;. Micker, in: Micker/Pohl, a. a. O., § 26 Rn. 101.2; Siegers, in: Dötsch/Pung/Mühlenbrock, a. a. O., § 26 Rn. 146; Lieber, in: Hermann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 26 Rn. 33; Prokisch, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a. a. O., § 34c Rn. B 77; Rasch, in: BeckOK EStG, a. a. O., § 34c Rn. 51.1; Lüdicke, in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, a. a. O., § 34c Rn. 159). Der Senat sieht sich an diese Vereinfachungsregelung im Streitfall aber weder gebunden noch hält er ihre Anwendung unter Geltung der EZB-Referenzkurse für sachgerecht: Bei der Regelung des R 34c Abs. 1 S. 2 EStR handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, die grundsätzlich nur im Innenverhältnis der Verwaltung Bindungswirkung entfaltet. Insoweit gilt der Grundsatz, dass Verwaltungsvorschriften mit materiell-rechtlichem Inhalt regelmäßig Gegenstand, nicht jedoch Maßstab richterlicher Kontrolle sind (Bundesverfassungsgericht – BVerfG –, Beschluss vom 31.05.1988, 1 BvR 520/83, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGE – 78, 214 ff., juris Rn. 37). Die in R 34c Abs. 1 S. 2 EStR enthaltene Regelung soll nach überwiegender Auffassung der vereinfachten Sachverhaltsermittlung und damit auch der Verwaltungsvereinfachung dienen (vgl. die vorstehend genannten Nachweise aus der Kommentarliteratur). Nach Auffassung des Senats liegt insoweit eine sog. Typisierungsrichtlinie vor (zum Begriff: Wernsmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 277. EL 11/2023, § 5 AO Rn. 86 m. w. N.; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 178. EL 11/2023, § 4 AO Rn. 87 ff., jeweils mit umfassenden Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH). Der Senat kann in diesem Zusammenhang ausdrücklich offenlassen, ob er an eine derartige typisierende Verwaltungsvorschrift überhaupt gebunden sein kann (so die frühere Rechtsprechung des BFH, z. B. Urteil vom 26.01.1994, VI R 118/89, BStBl II 1994, 529, juris Rn. 9, s. a. die Nachweise bei Drüen, in: Tipke/Kruse, a. a. O, § 4 Rn. 87). Denn eine – wie auch immer geartete – Bindung der Gerichte besteht insbesondere dann nicht, wenn zum einen kein Vereinfachungsbedürfnis besteht und zum anderen die Anwendung eines monatlich veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskurses zu einem offensichtlich willkürlichen Ergebnis, mithin zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Für diesen Fall ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anerkannt, dass Typisierungsrichtlinien der Verwaltung keine Bindungswirkung entfalten können (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 22.07.2010, IV R 30/08, BStBl II 2011, 210, juris Rn. 28 m. w. N.). Im Streitfall besteht bereits kein Vereinfachungsbedürfnis für die Ermittlung des Wechselkurses anhand der monatlich fortgeschriebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse. Schließlich lassen sich die Referenzkurse der EZB anhand zeitnaher und einfach durchzuführender Internetrecherchen rechtssicher ermitteln. Ferner muss im vorliegenden Fall auch keine Vielzahl von Umrechnungskursen verschiedener Tage ermittelt werden, sondern lediglich der Umrechnungskurs für einen einzigen Geschäftsvorfall. Vielmehr führt die Anwendung der im BStBl I veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse nach Auffassung des Senats zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung. Der zu entscheidende Sachverhalt zeigt in aller Deutlichkeit, dass Unsicherheiten in Bezug auf die Wertermittlung gerade nicht bestehen, sondern die Vereinfachungsregel zwecks „Herauspicken“ des günstigsten Ergebnisses gewählt wurde: Im Rahmen des außergerichtlichen Einspruchsverfahrens hat die Klägerin noch die Anwendung des seitens der Wechselkurs-Plattform OANDA ermittelten Umrechnungskurses begehrt. Erst in ihrer Klagebegründung stützt sich die Klägerin erstmals auf den für sie günstigeren amtlichen Umsatzsteuer-Umrechnungskurs. Ein steuerliches Wahlrecht für die Anwendung des möglichst günstigen Umrechnungskurses im Rahmen der Anrechnung ausländischer Steuer ist jedoch weder dem Gesetz noch Art. 24 Abs. 2 Buchst. b) DBA-China 1985 zu entnehmen. Vielmehr wird dort ausschließlich auf die (tatsächlich) gezahlte chinesische Steuer abgestellt, ein Recht zum „Heraussuchen“ des steuerlich günstigsten Wechselkurses wird nach Auffassung des Senats hierdurch gerade nicht begründet. Zu Recht wird in diesem Zusammenhang in der Kommentarliteratur darauf hingewiesen, dass das Abstellen auf den Tag der Zahlung sich in jedem Einzelfall sowohl vor- als auch nachteilig auf die Höhe der anzurechnenden Steuer auswirken kann (Prokisch, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a. a. O., § 34c Rn. B 77). Eine zeitliche Verschiebung des Umrechnungszeitpunkts auf einen monatlichen Durchschnittswert ist nach alledem vom gesetzlichen Wortlaut nicht gedeckt. Eine Bindung des Senats an die Vereinfachungsregelung in R 34c Abs. 1 S. 2 EStR scheidet mithin aus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO gegeben ist. Die Rechtslage zur Umrechnung ausländischer Währungen in Euro anhand des EZB-Referenzkurses ist ebenso geklärt wie die mangelnde Bindung der Finanzgerichte an Typisierungsrichtlinien im Falle einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung. Die Beteiligten streiten um den steuerlich zutreffenden Ansatz von Wechselkursen im Rahmen des Bezugs ausländischer Dividenden sowie der Anrechnung ausländischer Quellensteuer. Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Komplementärin war im Streitjahr die vermögensmäßig nicht an der Klägerin beteiligte A GmbH mit Sitz in B. Alleinige, am Vermögen der Klägerin beteiligte Kommanditistin war die C & Co. KG mit Sitz in D. Sämtliche Anteile an deren Vermögen wurden von ihrer Kommanditistin, der E & Co. KG, D gehalten. Komplementärin der C & Co. KG war die F mit Sitz in B. Vermögensmäßig beteiligte Kommanditisten der E & Co. KG waren zu 51 % Herr G sowie zu 49 % die H GmbH mit Sitz in I. Die Klägerin war im Streitjahr alleinige Gesellschafterin der R.Ltd. mit Sitz und Geschäftsleitung in China. Die Gesellschafterversammlung der R. Ltd. beschloss in 2015 eine Gewinnausschüttung an die Klägerin i. H. v. … Renminbi/chinesischen Yuan (nachfolgend: CNY). Die Gewinnausschüttung wurde am 29.10.2015 unter Abzug der entrichteten chinesischen Quellensteuer überwiesen. Diese betrug … CNY und wurde am 20.10.2015 an die chinesischen Finanzbehörden entrichtet. Die auszuzahlende Gewinnausschüttung nach Abzug der Quellensteuer belief sich auf … CNY. Dem Bankkonto der Klägerin wurde am 29.10.2015 ein Betrag i. H. v. … € gutgeschrieben. Die Klägerin erfasste den Geschäftsvorfall in ihrer handelsrechtlichen Buchführung zunächst unter Zugrundelegung des bankseitig abgerechneten Briefkurses i. H. v. 7,04320. Dabei buchte sie einen Beteiligungsertrag i. H. v. … €, einen Zahlungseingang i. H. v. … € sowie Aufwand in Gestalt der ausländischen Quellensteuer i. H. v. … €. Im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen korrigierte die Klägerin die buchhalterische Erfassung dahingehend, dass sie zunächst eine Forderung auf Auszahlung der Gewinnausschüttung gegenüber der R. Ltd. auf den Tag der Beschlussfassung am 18.09.2015 erfolgswirksam aktivierte. Die Aktivierung erfolgte dergestalt, dass die Höhe der Forderung unter Anwendung des Umrechnungskurses auf den Tag der Beschlussfassung am 18.09.2015 berechnet wurde. Als maßgeblichen Wechselkurs legte die Klägerin hierfür den Geldkurs zugrunde, den sie von der Plattform OANDA für den Tag der Beschlussfassung ermittelte. Dieser betrug 7,19519. Unter Verwendung dieses Umrechnungskurses ermittelte die Klägerin auch die Höhe der ausländischen Quellensteuer. Für den Zeitpunkt der Auszahlung der Gewinnausschüttung erfasste die Klägerin in ihrer Handelsbilanz sodann einen Kursgewinn i. H. v. … €. Der Kursgewinn resultierte aus dem gesunkenen Wechselkurs des CNY zum Euro von 7,19519 am Tag der Beschlussfassung auf 7,04320 am Tag der Auszahlung der Gewinnausschüttung. In der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung für das Streitjahr erklärte die Klägerin einen § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unterfallenden Beteiligungsertrag i. H. v. … € sowie eine – diesen Geschäftsvorfall betreffende – anrechenbare bzw. abzugsfähige Steuer im Sinne des § 34c EStG i. H. v. … €. Den Kursgewinn i. H. v. … € behandelte die Klägerin hingegen als Bestandteil des laufenden, voll steuerpflichtigen Gewinns. Der Beklagte stellte die Einkünfte zunächst erklärungsgemäß fest und erließ am 03.05.2017 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2015. Nach Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung setzte der Beklagte sowohl für den Tag des Beschlusses der Gewinnausschüttung als auch den Tag der Auszahlung jeweils den Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) an. Dieser wies für den Tag der Beschlussfassung am 18.09.2015 ausweislich der Homepage der Deutschen Bundesbank einen Wert von 7,26740 und für den Tag der Entrichtung der chinesischen Quellensteuer am 20.10.2015 einen Wert von 7,2201 aus. Unter Anwendung des Umrechnungskurses von 7,26740 setzte der Beklagte einen Beteiligungsertrag von … € an. Ferner berücksichtigte er eine anrechenbare Quellensteuer i. H. v. … €, der ein Umrechnungskurs von 7,22010 zugrunde lag. Unter dem Datum des 26.09.2019 erließ der Beklagte einen geänderten Feststellungsbescheid, in dem er einen um … € auf … € erhöhten Kursgewinn sowie anrechenbare bzw. abzugsfähige ausländische Steuern aus China im Sinne des § 34c EStG i. H. v. … € ansetzte. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin – vertreten durch ihren steuerlichen Berater und nunmehrigen Prozessbevollmächtigten – fristgerecht Einspruch ein, den der Beklagte durch Teil-Einspruchsentscheidung vom 03.06.2020 als unbegründet zurückwies. Mit ihrer hiergegen am 03.07.2020 durch ihren Prozessbevollmächtigten per Telefax erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Anwendung abweichender Währungskurse im Zuge der Aktivierung der Ausschüttungsforderung sowie Umrechnung der ausländischen Quellensteuer weiter. Die Klägerin ist nunmehr der Auffassung, dass die auf den Tag des Ausschüttungsbeschlusses am 18.09.2015 zu aktivierende Forderung mit dem für diesen Tag auf der Plattform OANDA ermittelten Durchschnittskurs von 7,20702 anzusetzen ist. Demzufolge sei die Ausschüttungsforderung unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblichen Wechselkurses in der Handels- und Steuerbilanz zu aktivieren. Mit dem Beklagten bestehe Einigkeit, dass sich die Umrechnung der Ausschüttungsforderung auf den Tag des Ausschüttungsbeschlusses am 18.09.2015 nicht nach der speziellen handelsrechtlichen Regelung von § 256a des Handelsgesetzbuches (HGB) nach dem Devisenkassamittelkurs richte. Diese beziehe sich bereits nach dem Gesetzeswortlaut nur auf die Folgebewertung von auf fremde Währung lautenden Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten, die Zugangsbewertung sei dagegen nicht von § 256a HGB umfasst. Es sei keine Rechtsprechung ersichtlich, die für die Zugangsbewertung von Fremdwährungsforderungen bei Bilanzierenden eine zwingende Umrechnung mit dem Devisenkassamittelkurs der EZB vorschreibe. Für die handels- und steuerbilanzielle Zugangsbewertung einer Ausschüttungsforderung sei zwar grundsätzlich der Briefkurs im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses maßgebend. Es sei aus Sicht der Klägerin jedoch nicht zu beanstanden, wenn im Zeitpunkt der Zugangsbewertung ein Durchschnittswert von Geld- und Briefkurs angesetzt werde. Mangels ausdrücklicher handels- und steuerrechtlicher Regelung habe die Zugangsbewertung einer Fremdwährungsforderung anhand der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu erfolgen. Forderungen seien im Zugangszeitpunkt grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wobei diese regelmäßig mit dem Nennwert der Forderung übereinstimmten. Für Zwecke der Währungsumrechnung bestünde zu Gunsten des Steuerpflichtigen jedoch ein faktisches Wahlrecht für die Verwendung eines Durchschnittskurses zur Währungsumrechnung. Der Wechselkurs einer Währung bestimme sich aus Angebot und Nachfrage der jeweiligen Währung. Wie beim Aktienhandel unterschieden sich die Wechselkurse für eine Währung von Handelsplatz zu Handelsplatz und änderten sich stetig von Geschäft zu Geschäft. Der Devisenhandel werde heutzutage nicht mehr über einheitliche Börsen abgewickelt, vielmehr handelten die Marktteilnehmer untereinander in Netzwerken, wie beispielsweise im Interbanken-Markt oder über spezialisierte Electronic Communication Network-Broker (ECN-Broker). Diese Netzwerke bildeten den sog. Forex-Markt (Foreign Exchange = Devisentausch), in dem es im Gegensatz zum Aktien- und Rohstoffmarkt keine Börsenregularien gebe und auch keine einheitliche Preisfestsetzung. Es stellten vielmehr alle am Markt auf diversen Plattformen verfügbaren Wechselkurse in der Praxis herangezogene Kurse dar. Im Ergebnis gebe es somit nicht lediglich den „einen richtigen“ Wechselkurs, vielmehr stellten alle am Markt für die jeweiligen Transaktionen herangezogenen Wechselkurse „richtige“ Wechselkurse dar. Demzufolge könnten im Rahmen der handelsrechtlichen Buchführung grundsätzlich sämtliche der am Markt verfügbaren Umrechnungskurse verwendet werden, soweit hierbei die handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze, insbesondere der Bilanzierungsgrundsatz der Stetigkeit, beachtet werden. Diese Umrechnungskurse entfalteten sodann über § 5 Abs. 1 S. 1 EStG Maßgeblichkeit für die Steuerbilanz und seien der Besteuerung zugrunde zu legen. Durch die Verwendung der Plattform OANDA sei die Klägerin aufgrund des in § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB normierten Stetigkeitsgrundsatzes verpflichtet, die Bewertungsmethode auch zukünftig beizubehalten. Der Stetigkeitsgrundsatz zähle zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und müsse daher bei der Aufstellung des aktuellen Jahresabschlusses beibehalten werden. Die Klägerin habe in 2015 erstmals eine auf Fremdwährung lautende Gewinnausschüttungsforderung ansetzen müssen, welche sie unter Verwendung der im Internet frei verfügbaren Plattform OANDA in Euro umgerechnet habe. Diese Plattform sei ein in der Praxis häufig verwendeter Anbieter, der auch in der Unternehmensgruppe der Klägerin bereits vielfach zur Umrechnung von Fremdwährungsforderungen herangezogen worden sei. Die Umrechnung mit dem Devisenkassamittelkurs der EZB würde eine Verletzung des Stetigkeitsgrundsatzes darstellen. Die Anwendung der Plattform OANDA führe zudem zu sachgerechten Ergebnissen. Es würden die Marktdaten eines 24-stündigen Zeitraums berücksichtigt, der um 22:00 Uhr UTC des Vortages ende. Unter Eingabe des streitgegenständlichen Datums werde somit der Wechselkurs für den 18.09.2015 generiert, dem Marktdaten des Zeitraums vom 16.09.2015 22:00 Uhr UTC bis zum 17.09.2015 22:00 Uhr UTC zugrunde lägen. Diese Vorgehensweise sei bei der Ermittlung von Wechselkursen marktüblich; auch alle von den Banken angebotenen Wechselkurse stützten sich auf bereits vorhandene Marktdaten aus einem Zeitraum vor der Währungsumrechnung. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter könne im Zeitpunkt der Gewinnrealisierung für Zwecke der Währungsumrechnung nur solche Wechselkurse berücksichtigen, die im Realisationszeitpunkt am Markt verfügbar seien. Der Ansatz eines – wie vom Beklagten geforderten – späteren Zeitpunktes entspräche daher nicht der kaufmännischen Sorgfalt. Vielmehr biete der Währungskursrechner von OANDA gegenüber dem EZB-Referenzkurs erhebliche Vorteile. Er basiere auf tatsächlichen Marktdaten und bilde die Marktgeschehnisse für Transaktionen realistisch ab. Die EZB rate hingegen ausdrücklich von der Nutzung des EZB-Referenzkurses für Transaktionszwecke ab, da dieser rein informativ sei. Ferner beziehe sich der Kurs von OANDA auf Transaktionen mit einem Volumen von über 1 Million €. Der Kurs von OANDA bilde die Marktgeschehnisse daher realistischer ab. Der EZB-Referenzkurs stelle eine bloße Momentaufnahme um 14:15 Uhr MEZ eines jeden Tages dar, die um 16:00 Uhr MEZ veröffentlicht werde. Daher könne der EZB-Referenzkurs nicht herangezogen werden, wenn die Umrechnung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt des jeweiligen Tages erfolge. Bezüglich der Anrechnung der chinesischen Quellensteuer beruft sich die Klägerin im Klageverfahren erstmals auf R 34c Abs. 1 S. 2 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) und begehrt die Quellensteuer anhand des Umsatzsteuer-Umrechnungskurses, der monatlich im Bundessteuerblatt (BStBl), Teil I veröffentlicht werde, umzurechnen. Eine Bedingung werde an die Vereinfachungsregelung nicht geknüpft. Mangels gesetzlicher Regelung sei daher eine entsprechende Umrechnung zulässig. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung 2015 vom 26.09.2019 unter Aufhebung der Teil-Einspruchsentscheidung vom 03.06.2020 dahingehend abzuändern, dass die in Bezug auf die Ausschüttung aus der R. Ltd. dem Teileinkünfteverfahren des § 3 Nr. 40 EStG sowie der Steuerbefreiung des § 8b KStG unterfallenden Erträge mit … € sowie die in Bezug auf die Ausschüttung aus der R. Ltd. nach § 34c EStG abziehbare bzw. anrechenbare chinesische Quellensteuer mit … € gesondert und einheitlich festgestellt werden sowie im Unterliegensfall die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass der angegriffene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung rechtmäßig ist. § 256a HGB eröffne in sinngemäßer Anwendung auch für die Zugangsbewertung von Fremdwährungsbeträgen ein faktisches Wahlrecht zum Ansatz des Devisenkassamittelkurses, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung der Vermögens- und Ertragslage unwesentlich sei. Unter dieser Voraussetzung bestehe in der Handelsbilanz für die Zugangsbewertung der Ausschüttungsforderung auf den 18.09.2015 ein faktisches Wahlrecht zwischen dem Brief- und Devisenkassamittelkurs. In der Steuerbilanz seien Forderungen im Zugangszeitpunkt mit den Anschaffungskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen. Anschaffungen in Fremdwährungen seien regelmäßig mit dem Briefkurs umzurechnen; jedoch könne steuerlich auch der Devisenkassamittelkurs in sinngemäßer Anwendung von § 256a HGB als GoB-konforme Vorschrift angesetzt werden. Der Devisenkassamittelkurs stelle lediglich den vorgegebenen Umrechnungsmaßstab dar. Aus Sicht des Beklagten könne für die Umrechnung von Fremdwährungsforderungen lediglich der von der EZB veröffentliche Referenzkurs angewendet werden. Aufgrund der Vielzahl vorhandener Datenquellen für die Bestimmung des Devisenkassamittelkurses müsse für die steuerliche Gewinnermittlung vor dem Hintergrund der Gleichmäßigkeit der Besteuerung der Euro-Referenzkurs der EZB verwendet werden. Dieser stelle einen generellen und damit gleichheitsgerechten Bewertungsmaßstab dar. Art und Umfang der Datenerhebung sowie die Berechnungsmethodik zur Ermittlung des Devisenkassakurses unterschieden sich je nach Bank, Institut oder Plattform. Eine allgemeine, marktübliche Vorgehensweise sei für die Ermittlung der jeweils veröffentlichten Kurse nicht ersichtlich. Die seitens der Klägerin gewählten Daten von der Plattform OANDA seien hierfür nicht geeignet, da dem Wechselkurs vergangene Zeiträume zugrundelägen. Die von der EZB zur Verfügung gestellten Daten würden hingegen auf Basis eines täglichen Konzertationsverfahrens zwischen den Zentralbanken inner- und außerhalb des europäischen Systems der Zentralbanken errechnet. Dies habe im Streitjahr werktäglich um 14:15 Uhr stattgefunden. Die EZB achte darauf, dass die veröffentlichten Devisenkurse die zu diesem Zeitpunkt herrschenden Marktverhältnisse widerspiegeln. Die Anrechnung der chinesischen Quellensteuer habe ebenfalls mit dem Euro-Referenzkurs für die ausländische Währung zum 20.10.2015 entsprechend der Veröffentlichung durch die Deutsche Bundesbank zu erfolgen. Für die Anwendung der in R 34c Abs. 1 S. 2 EStR vorgesehenen Vereinfachungsregelung durch Anwendung des monatlich fortgeschriebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurses sei vorliegend kein Raum. Der Euro-Referenzkurs sei für die ausländische Währung vorliegend leicht zu ermitteln. Weiterhin liege kein Spannungsverhältnis zwischen taggenauer Richtigkeit und Verwaltungspraktikabilität durch den Ansatz monatlicher Durchschnittswerte vor, da es sich im Streitfall um die Bewertung lediglich eines einzelnen Geschäftsvorfalles handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Gerichtsakte Bezug genommen. Dem Gericht lagen die den Streitfall betreffenden Behördenakten, bestehend aus der das Streitjahr betreffenden Feststellungsakte nebst Bilanzheft sowie einem Sonderband Betriebsprüfungsberichte, vor.