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Urteil

7 K 1869/19

Hessisches Finanzgericht 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2024:0925.7K1869.19.00
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Leitsätze
Ist ein vom Arbeitgeber geleastes Fahrzeug dem Arbeitnehmer zuzurechnen, ist ein aus dem Arbeitsverhältnis resultierender Vorteil nicht nach § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 EStG, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) zu bewerten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein vom Arbeitgeber geleastes Fahrzeug dem Arbeitnehmer zuzurechnen, ist ein aus dem Arbeitsverhältnis resultierender Vorteil nicht nach § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 EStG, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) zu bewerten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Beklagte ist der richtige Beteiligte gemäß § 57 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da er aufgrund eines behördlichen Organisationsakts (Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter vom 16. September 2019 in der Fassung vom 15. November 2022, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 2022, S. 656) nach Klageerhebung statt der ursprünglich beklagten Behörde für die Besteuerung der Klägerin zuständig geworden ist (gesetzlicher Beteiligtenwechsel; vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 2005 I R 87/04, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2005, 575). Der Haftungsbescheid vom 20. März 2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Recht den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ermittelt und dessen Berechnung mit 1,25 % des Bruttolistenpreises vorgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH werden Vorteile „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Die berufliche Veranlassung liegt vor, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BStBl II 2005, 770, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Zudem führt die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zu Lohnzufluss (§ 19 EStG). Eine solche Überlassung eines betrieblichen Kfz im Sinne des § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 EStG in Verbindung mit § 6 EStG liegt allerdings nicht nach der vom Beklagten zitierten Entscheidung des BFH vom 18. Dezember 2014 VI R 75/13 vor, wenn das Fahrzeug nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist. Der BFH führt hierzu wie folgt aus: Dies ist zuvörderst der Fall, wenn der Arbeitnehmer Eigentümer des Fahrzeugs ist. Das Fahrzeug ist aber auch dann dem Arbeitnehmer zuzurechnen, wenn er über dieses Fahrzeug wie ein wirtschaftlicher Eigentümer oder als Leasingnehmer verfügen kann. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Voreigentümer oder der Leasinggeber ein fremder Dritter oder der Arbeitgeber ist. Dem Arbeitnehmer ist das Fahrzeug dann zuzurechnen, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug aufgrund einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung, etwa einem Leasingvertrag, überlässt. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber selbst Leasingnehmer ist und das Fahrzeug seinem Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Unterleasingverhältnisses übergibt. Eine solche vom Arbeitsvertrag unabhängige Sonderrechtsbeziehung, auf der die Fahrzeugübertragung gründet, kann auch dann vorliegen, wenn die Beteiligten diese nicht schriftlich vereinbart haben. Entscheidend ist, dass nach den tatsächlichen Umständen der Arbeitnehmer im Innenverhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers hat, er also ein in Raten zu zahlendes Entgelt zu entrichten hat und ihn allein die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache treffen (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 26. November 2014 XII ZR 120/13, Monatsschrift für Deutsches Recht – MDR – 2015, 144; und vom 4. Februar 2004 XII ZR 301/01, MDR 2004, 766, mit weiteren Nachweisen). In einem solchen Fall sind mögliche, aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Vorteile nicht nach der speziellen Bewertungsnorm des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen, wie sie entsprechend der ständigen BFH-Rechtsprechung etwa für die Erfassung von Rabatten gelten, zu bewerten (BFH-Urteile vom 18. Dezember 2014 VI R 75/13, BStBl II 2015, 670; vom 26. Juli 2012 VI R 27/11, BStBl II 2013, 402; und vom 26. Juli 2012 VI R 30/09, BStBl II 2013, 400; Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Oktober 2015 7 K 1152/15, nwb Datenbank). Im Streitfall steht zur Überzeugung des Senats fest, dass nach diesen Maßgaben die Leasingfahrzeuge den Arbeitnehmern der Klägerin zuzurechnen sind, da sie wirtschaftlich betrachtet selbst Leasingnehmer waren und die Fahrzeuge von der Klägerin aufgrund einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung erhalten haben. Zwar war die Klägerin Vertragspartnerin von A und als Halterin der PKW zunächst für die Kfz-Steuern zuständig (§ 1 Nr. 3 der Vereinbarung). Darin erschöpft sich jedoch ihre Beziehung zu den Fahrzeugen. Dagegen hatten die Arbeitnehmer eine Vollkaskoversicherung abzuschließen bzw. deren Kosten zu tragen (§ 3 Nr. 1 der Vereinbarung). Sie waren zudem verpflichtet, sämtliche Betriebs- und Unterhaltungskosten zu übernehmen, eingeschlossen insbesondere die Leasing-, Kfz-Steuer-, Kfz-Haftpflicht-, Inspektions- und Wartungskosten, einschließlich Ersatzteile und -reifen, Reparaturkosten und Kraftstoffkosten (§ 3 Nr. 1 der Vereinbarung). Weiter verpflichteten sie sich im Innenverhältnis, sämtliche wirtschaftlichen Risiken, insbesondere die Haftungsrisiken, zu tragen (§ 4 der Vereinbarung). Wenn in diesem Zusammenhang in § 2 Nr. 1 der Vereinbarung die Rede davon ist, dass die „entgeltliche Benutzung des Dienstwagens für private Zwecke einen geldwerten Vorteil darstelle“, so kann allein aus dieser Formulierung nicht auf eine Gestellung von Dienstwagen geschlossen werden. Ob das Fahrzeug dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist, ergibt sich nicht aus der Vertragsformulierung, sondern aus den tatsächlichen Umständen, insbesondere ob der Arbeitnehmer das Nutzungsrecht an dem PKW nach seinem wirtschaftlichen Gehalt (gegenüber der Gemeinde) so erlangt hat, als wenn er selbst den Leasingvertrag mit dem Leasinggeber geschlossen hätte. Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse hatten die Arbeitnehmer im Innenverhältnis zur Klägerin selbst die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers inne. Die Klägerin war an den Leasingverhältnissen nur insoweit beteiligt, als dies für die Inanspruchnahme der von A angebotenen besonders vergünstigten Konditionen unabdingbar war. Dafür spricht maßgeblich, dass nach Ansicht des Senats – in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beklagten – mit der Vereinbarung bezweckt war, den Arbeitnehmern die Fahrzeugnutzung zu privaten Zwecken möglichst steuergünstig zu gestalten und zugleich für die Fahrzeugnutzung zu dienstlichen Zwecken die Gewährung von Reisekosten nach dem HRKG zu eröffnen. Diese Schlussfolgerung ergibt sich insbesondere aus § 3 Nr. 2 Satz 2 der Vereinbarung, wonach der Leasingnutzer für die dienstlichen Fahrten eine Wegstreckenentschädigung erhält. Gerade diese Regelung spricht dafür, dass der Leasingnutzer auch von der Klägerin selbst wie ein wirtschaftlicher Leasingnehmer angesehen wurde; denn läge eine Fahrzeuggestellung seitens der Klägerin vor, könnte schon denklogisch keine Wegstreckenentschädigung gewährt werden. Der Senat geht zudem davon aus, dass die Arbeitnehmer im Innenverhältnis sämtliche wirtschaftlichen Risiken, insbesondere die Haftungsrisiken zu tragen hatten. Die Klägerin kann mit dem Argument, dass die Sach- und Preisgefahr nicht vollständig auf die Arbeitnehmer abgewälzt worden sei, da lediglich im Rahmen der privaten Nutzung der Bedienstete auch unabhängig vom eigenen Verschulden für Beschädigungen und den Verlust des Dienstwagens hafte, nicht durchdringen. Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass es typischer Vertragsgestaltung bei Leasingverträgen entspricht, dass der Leasinggeber die Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer abwälzt. Vorliegend hat daher auch A die Sach- und Preisgefahr auf die Klägerin übertragen. Eine solche Klauselgestaltung ist dadurch charakterisiert, dass das Interesse an der Sache und an ihrer Benutzung überwiegend beim Leasingnehmer liegt. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass der Leasingnehmer durchaus in der Lage ist, die sich aus dieser Risikoverteilung ergebenden Belastung – regelmäßig: durch Abschluss einer Sachversicherung – abzudecken, sodass die Ersatzleistung des Versicherers dem Leasingnehmer zu Gute kommt. Denn es geht dabei um eine Gefahr, die im Einfluss- und Verantwortungsbereich des Leasingnehmers liegt. Im Ergebnis steht es daher zur Überzeugung des Senats fest, dass – auch wenn § 4 der Vereinbarung lediglich im Rahmen der Privat-Nutzung die uneingeschränkte Haftung für den Arbeitnehmer regelt – gleichwohl kein Haftungsrisiko bei der Klägerin verblieben ist; denn für die nach § 4 der Vereinbarung nicht abgesicherten Gefahren hat der Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 1 der Vereinbarung eine Vollkaskoversicherung abzuschließen bzw. die Kosten für eine solche zu tragen. Darüber hinaus hat auch die Klägerin nicht vortragen können, dass sie tatsächlich jemals für (ungedeckte) Schäden an einem Fahrzeug in Haftung genommen wurde. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass der BFH das Urteil des Finanzgerichts München vom 22. April 2013 7 K 2640/11 deswegen aufgehoben hat, weil allein der Umstand nicht ausreiche, dass die Fahrzeuge den Bediensteten uneingeschränkt zur Verfügung gestanden haben und sie sämtliche damit zusammenhängende Kosten und wirtschaftliche Risiken zu tragen hätten (BFH VI R 75/13), so kann sie auch mit diesem Argument nicht gehört werden. Der BFH hat das erstinstanzliche Urteil nur deswegen aufgehoben, weil seinerzeit nicht ersichtlich war, auf welche Feststellungen das Finanzgericht die Erkenntnis gestützt hat, dass der dortigen Klägerin das von der E geleaste Fahrzeug deshalb zuzurechnen ist, weil ihr der PKW uneingeschränkt zur Verfügung gestanden und sie sämtliche damit zusammenhängenden Kosten und wirtschaftlichen Risiken getragen hatte. So fehlten z. B. Feststellungen, wer Halter des Fahrzeugs und wer Versicherungsnehmer der gesetzlichen Haftpflichtversicherung war sowie wie die Gefahrübernahme zwischen der E und der dortigen Klägerin geregelt war. An diesen Feststellungen mangelt es jedoch vorliegend nicht: Die Klägerin war Halterin der PKW und lt. der Vereinbarung zunächst für die Kfz-Steuer zuständig (§ 1 Nr. 3 der Vereinbarung), im Innenverhältnis aber von der Belastung durch die Kfz-Steuer, Kfz-Haftpflichtversicherung und die Vollkaskoversicherung freigestellt. Die Klägerin hat dazu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Kfz-Haftpflichtversicherungen von den Nutzern abgeschlossen wurden. Zudem enthält die Vereinbarung Regelungen über die Gefahrtragung (§ 4 der Vereinbarung) und anderes. Darüber hinaus wäre es der Klägerin auch möglich gewesen, die Preisgefahr (für die Tragung der Leasingraten) durch Gehaltsverrechnung abzuwenden. Schließlich stand den Arbeitnehmern nach den Feststellungen des Senats auch das uneingeschränkte Nutzungsrecht an den Fahrzeugen zu. Wenn die Klägerin dazu vorträgt, dass ihr lt. der Vereinbarung ein jederzeitiges Widerrufsrecht zugestanden habe (§ 5 Nr. 1 Satz 1 der Vereinbarung) und die Nutzung zudem von einer gültigen Fahrerlaubnis abhängig gewesen sei (§ 1 Nr. 5 Satz 3 der Vereinbarung), so hat ihr Argument keinen Erfolg. Entscheidend ist nämlich, wie die Regelungen tatsächlich gelebt wurden. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es zu keinem Widerruf gekommen ist. Wenn sie insoweit auch vorgetragen hat, dass dies darin begründet sei, dass keiner der von ihr angedachten Fälle eingetreten sei (niemand sei ausgeschieden oder langzeiterkrankt gewesen oder habe sich so verhalten, dass sein Verhalten einen Widerruf hätte auslösen können), so konnten keine Feststellungen getroffen werden, wie die Vereinbarung in einem solchen Fall gelebt worden wäre. Angesichts dessen, dass es sich bei der Fahrzeugüberlassung um ein Dauerschuldverhältnis – wenn auch über eine relativ kurze Dauer von nur 12 Monaten – handelte und die geleasten Fahrzeuge unter anderem der Repräsentation eines besonderen Personenkreises (z. B. Amtsleiter) dienen sollten, liegt es in der Natur der Sache, dass die Gewährung des Leasingvorteils nur aktiv amtsangemessen Tätigen zugutekommen sollte. Ob jedoch im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens oder bei Eintreten einer Langzeiterkrankung oder bei Freistellung wegen der Problematik eines Disziplinarverfahrens im Rahmen der ohnehin kurzen Leasingdauer tatsächlich ein Widerruf erklärt worden wäre, erscheint mehr als fraglich. Zum einen wurde im Zuge der Einführung des Behördenleasings der Fahrzeugpool der Klägerin entsprechend reduziert, zum anderen war – entgegen der Auffassung des Beklagten – die Regelung in § 5 Nr. 1 Satz 2 der Vereinbarung so zu verstehen, dass zunächst der Widerruf anzukündigen ist und nach Ablauf von 3 Monaten ausgesprochen wird, mit der Folge, dass erst dann das Fahrzeug herauszugeben ist (§ 5 Nr. 2 der Vereinbarung). Folglich hätte ein Widerruf eines zeitlichen Vorlaufs von mehr als 3 Monaten bedurft, was bereits mehr als ein Viertel der Leasingdauer an sich ausmacht. Im Übrigen hält der Senat die Regelung des § 5 Nr. 1 der Vereinbarung, wonach einseitig der Klägerin der jederzeitige Widerruf ohne Angabe von Gründen möglich sein soll, für unwirksam; denn es verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Klägerin es in der Hand hätte, willkürlich die Überlassung des Kfz zu widerrufen, obwohl ihr bereits konkrete Widerrufsrechte bei Beendigung des Dienstverhältnisses, Dienstunfähigkeit usw., hinaus, zustanden. Ähnlich verhält es sich mit dem Argument der Fahrerlaubnis. Die unverzügliche Rückgabe des Fahrzeugs nach § 1 Nr. 5 Satz 2 der Vereinbarung bei Entzug der Fahrerlaubnis erscheint dem Senat treuwidrig, wenn doch die Vereinbarung in § 1 Nr. 4 die Überlassung des Dienstwagens an Dritte gestattet. Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass keine vom Arbeitsvertrag unabhängige Sonderrechtsbeziehung vorgelegen hätte. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich in den beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften keine Regelung betreffend die Überlassung von Fahrzeugen befindet. Allein, dass Voraussetzung für die Weitergabe der besonders günstigen Leasingkonditionen eine dienstliche bzw. arbeitsrechtliche Beziehung zur Klägerin war, stellt daher keine schädliche Abhängigkeit der Vereinbarung vom Dienst- oder Arbeitsverhältnis dar. Die Klägerin verkennt insoweit, dass ein geldwerter Vorteil gerade nur bei einem Veranlassungszusammenhang zwischen dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis und der Kfz-Überlassung angenommen werden kann. Gibt der Arbeitgeber – wie vorliegend die Klägerin – vergünstigte Leasingkonditionen an den Arbeitnehmer ungeschmälert weiter, liegt hierin ein nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertender geldwerter Vorteil. Danach sind Sachbezüge mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort zu bemessen. Der an die Arbeitnehmer weitergegebene Vorteil besteht in der Differenz zwischen den von Dritten erhobenen und den Arbeitnehmern eingeräumten Leasingraten. Für den Prüfungszeitraum liegen keine konkreten Vergleichsangebote der B für die jeweils genutzten Fahrzeuge vor. Nach dem Vortrag der Klägerin war es technisch nicht möglich, konkrete Vergleichsangebote für die Streitjahre zu bekommen, obwohl sie sich darum bemüht hatte. Zudem war es auch dem Senat nicht möglich, entsprechende Vergleichsangebote bei der B zu ermitteln. Die schriftliche Zeugeneinvernahme war unergiebig, da nur Leasingverträge mit der Klägerin, nicht hingegen mit fremden Dritten vorgelegt wurden. Die Vergleichsangebote des örtlichen Vertragshändlers aus März 2018, die die Klägerin im Einspruchsverfahren vorgelegt hatte, konnten nicht herangezogen werden, da sie zum einen nicht den Streitzeitraum betrafen und zum anderen – im Gegensatz zu den hier streitbefangenen Leasingverträgen – Leasing-Sonderzahlungen enthielten. Folge einer Leasingsonderzahlung ist aber, dass sich dadurch die zu zahlenden Leasingraten deutlich reduzieren. Der geldwerte Vorteil war daher zu schätzen. Die Höhe der Haftungssumme ist nicht zu beanstanden. Die Schätzung des Beklagten begegnet nach Auffassung des Senats keinen Bedenken. Der Beklagte hat zu Recht die von der C und dem G im Zusammenwirken mit dem D erarbeiteten Werte seiner Schätzung zu Grunde gelegt. Die Vorgehensweise der Verwaltung ist nicht zu beanstanden. Da es nach dem Vortrag des Beklagten, der weder von der Klägerin noch vom Senat in Abrede gestellt wird, aus technischen Gründen bei den im Internet zur Verfügung stehenden Leasingrechnern der einzelnen Hersteller nicht möglich war, einen – ggf. auch fremden Dritten eingeräumten – Rabatt zu erfassen, wurde von der Finanzverwaltung behelfsweise eine Leasingsonderzahlung von 33-35 % erfasst. Der Senat teilt dabei die Einschätzung des Beklagten, diesen Ansatz gegenüber der Klägerin als entgegenkommend zu bezeichnen. Dafür, dass die Höhe des Ansatzes vorliegend nicht zu Lasten der Klägerin geht, spricht, dass die von C und G ermittelten Werte (durchschnittlicher Wert von 0,92 % des Bruttolistenpreises) mit den vom D vorgelegten 5 Vergleichsangeboten (durchschnittlicher Wert von 1,69 % des Bruttolistenpreises) verprobt wurden und im Ergebnis den Ansatz (auf durchschnittlich 1,305 %) erhöht hatten und damit die Schätzung der ortsüblichen Leasingrate aus Sicht des D mehr als akzeptabel war. Bei dieser Herangehensweise kam die Verwaltung dem D nochmals entgegen, indem sie einen nochmaligen Abschlag auf 1,25 % gewährte. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, der eine Wert des D (3,42 % bei einer Jahreslaufleistung von 10.000 km und keiner Leasingsonderzahlung bzw. damit keinem behelfsweisen Rabatt) habe den Durchschnittswert extrem heruntergezogen, so ist der Senat gleichwohl davon überzeugt, dass die Schätzung bei der Würdigung aller Umstände im Ergebnis keiner Abänderung bedarf. Zu berücksichtigen ist zum einen, dass die vom D vorgelegten Vergleichsangebote unter Ansatz einer nur geringen Jahreslaufleistung von jeweils 10.000 km offensichtlich Jahresleasingverträge abbildeten. Insofern bildeten sie zu den streitgegenständlichen Leasingverträgen sogar den besseren Vergleichsmaßstab als die von der Verwaltung zugrunde gelegten Vergleichsangebote, die Laufleistungen 25.000 km über 40.000 km und 50.000 km bis hin zu (1x) 80.000 km beinhalteten und folglich eine deutlich längere Leasingdauer als ein Jahr widerspiegelten. Angesichts dessen, dass eine Leasingdauer von einem Jahr bekanntlich zum höchsten Wertverlust führt, ist davon auszugehen, dass Leasingraten eines 1-Jahresvertrages im Durchschnitt teurer sein werden als diejenigen längerer Laufzeiten. Berücksichtigt man zudem, dass den streitgegenständlichen Verträgen allerdings überwiegend mindestens die doppelte Laufleistung von 20.000 km zugrunde lag, teilweise sogar eine von 25.000 km, erscheinen die ermittelten Werte des D, soweit sie entsprechende Rabatte enthielten, sogar zu niedrig. Zum anderen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Leasingkonditionen der B im Verhältnis zu anderen Autoherstellern extrem günstig waren. Dass die Finanzverwaltung bei ihrer Schätzung die aktuellen Leasingrechner im Jahre 2017, dem Jahr der Lohnsteueraußenprüfung, heranzog, ist mangels anderer technischer Möglichkeiten im Gegensatz zu den Angeboten der Klägerin aus dem Jahre 2018, die für die konkrete Bewertung außerhalb einer Schätzung dienen sollten – nicht zu bemängeln. Auch die beispielhafte Gegenüberstellung des Beklagten im Schriftsatz vom 28. August 2024, auf die der Senat Bezug nimmt, untermauert, dass die Klägerin bei dieser Ermittlung der Schätzungswerte nicht übervorteilt wurde. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargetan, dass er zwischen 50,00 € und 120,00 € günstigere Angebote als bei Berechnungsbeispielen konkreter Arbeitnehmer zugrunde gelegt hat. Der Senat hat insgesamt die Überzeugung gewonnen, dass der Beklagte bei seiner Schätzung am unteren Rahmen geblieben ist und die Klägerin nicht benachteiligt. Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gesamtschuldner (§ 42d Abs. 3 Satz 1 EStG). Im Streitfall war die Klägerin als Arbeitgeberin für die unzutreffend einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG in Haftung zu nehmen. Die Klägerin war für die zutreffende Versteuerung der geldwerten Vorteile verantwortlich und hat den Vorgang in den laufenden Anmeldezeiträumen der Streitjahre als unbeachtlich angesehen. Außerdem ist zu beachten, dass die Klägerin mit der vorrangigen Inanspruchnahme für die nachzufordernde Lohnsteuer einverstanden war und die gleichen bzw. ähnlichen Berechnungsfehler bei immerhin 20 Arbeitnehmern gemacht wurden. Die Klägerin hat im Übrigen im Einspruchsverfahren die Inanspruchnahme im Haftungswege letztlich nicht beanstandet. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO); denn es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung allgemein anerkannter Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. FG Münster, Urteil vom 20. Dezember 2019 4 K 541/16 E, G, U, F, juris). Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zutreffend wegen Lohnsteuer 2013-2015 für an Arbeitnehmer überlassene Dienstwagen in Haftung genommen wurde, insbesondere ob der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder nach § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 des Einkommensteuergesetzes (EStG; sog. 1 %-Methode) zu ermitteln ist, hilfsweise, ob bei Ablehnung der 1 %-Methode die Berechnung des geldwerten Vorteils mit 1,25 % des Bruttolistenpreises zu Recht erfolgte (Stichwort „geldwerter Vorteil bei vergünstigtem Behördenleasing“). Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit etwa 1.200 Arbeitnehmern. Betreffend die Jahre 2013-2015 fand eine Lohnsteueraußenprüfung statt, die mit dem Prüfungsbericht vom 6. Februar 2018 abschloss. Nach den Feststellungen des Außenprüfers schloss die Klägerin ab Juni 2013 Leasingverträge über PKW der Marke A im eigenen Namen mit der B ab, um einem bestimmten Personenkreis (XXX) Zugang zu besonders günstigen Leasingkonditionen zu ermöglichen. Es seien sogenannte „Kfz-Überlassungsverträge“ zwischen der Klägerin und den betreffenden Arbeitnehmern abgeschlossen worden. Da nach den einheitlichen vertraglichen Gestaltungen die Arbeitnehmer im Innenverhältnis gegenüber der Klägerin die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers übernommen hätten, seien sie als wirtschaftliche Eigentümer anzusehen. Eine Kfz-Gestellung seitens der Klägerin läge somit nicht vor. Gebe die Klägerin in diesem Fall vergünstigte Leasingkonditionen an den Arbeitnehmer ungeschmälert weiter, liege hierin ein nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertender geldwerter Vorteil. Die Ermittlung der geldwerten Vorteile (= Differenz zwischen den für dritte Privatpersonen üblichen und den tatsächlich gezahlten Leasinggebühren) erfolge – entsprechend der Verständigung zwischen der C und dem D – einheitlich mit 1,25 % des Bruttolistenpreises (unter VI. des Prüfungsberichts, S. 3). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht Bezug genommen. Die Leasingverträge hatten eine Laufzeit von jeweils 12 Monaten und sahen lediglich die Zahlung einer monatlichen Rate für die Gebrauchsüberlassung vor. Eine Sonderzahlung war nicht zu entrichten. Die Dienstwagenüberlassungsvereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung), mit der insgesamt 20 Arbeitnehmern in herausgehobenen Positionen ein PKW zur Nutzung überlassen wurde, enthielt folgende Regelungen: „§ 1 Dienstwagenüberlassung, Umfang der Nutzung 1. Die E stellt dem Leasingnutzer einen Dienstwagen (…) zur Verfügung, der vom Leasingnutzer auch für private Fahrten genutzt werden darf. … 3. … Die Zulassung des Fahrzeuges erfolgt auf die E …, gleiches gilt für die KFZ-Steuer. 4. Die Überlassung des Dienstwagens an Dritte ist gestattet, wobei die Verantwortung hierfür beim Leasingnutzer liegt. 5. … versichert, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Änderungen, Einschränkungen oder – der ggf. vorübergehende – Entzug der Fahrerlaubnis sind der E sofort mitzuteilen. Das Fahrzeug ist bei Entzug der Fahrerlaubnis unverzüglich an die E zurückzugeben. … § 2 Besteuerung des privaten Gebrauchs 1. Die entgeltliche Benutzung des Dienstwagens für private Zwecke stellt einen geldwerten Vorteil dar, der grundsätzlich entsprechend der steuerlichen Vorschriften zu versteuern ist. … § 3 Kosten, Wartung 1. Der Leasingnutzer übernimmt sämtliche Betriebs- und Unterhaltungskosten, eingeschlossen insbesondere die Leasing-, Kfz-Steuer-, Kfz-Haftpflicht-, Inspektions- und Wartungskosten einschließlich Ersatzteile und -reifen, Reparaturkosten, Kraftstoffkosten sowie eine Vollkaskoversicherung. 2. Sämtliche Dienstfahrten sind in einem Fahrtenbuch zu dokumentieren. Für die dienstlichen Fahrten erhält der Leasingnutzer eine Wegstreckenentschädigung nach den jeweils gültigen Sätzen des Reisekostengesetzes. … … 5. Für die aufwandsneutrale Bereitstellung des Dienstfahrzeuges wird eine jährliche Bearbeitungspauschale von 40,- Euro durch das Personal- und Ordnungsamt erhoben. § 4 Haftung bei Beschädigungen … 2. Alle Beschädigungen, die vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise verursacht werden, sind in voller Höhe schadensersatzpflichtig. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine entsprechende Haftung. Vorstehende Regelungen gelten bei Diebstahl ebenfalls für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, insbesondere auch für mangelhafte Beaufsichtigung, nachlässige Abstellung oder unsachgemäße Behandlung. 3. Im Rahmen der Privat-Nutzung haftet der Leasingnutzer uneingeschränkt und unabhängig vom eigenen Verschulden für die Beschädigung des Dienstwagens sowie für dessen Verlust. Seine Haftung wird eingeschränkt oder entfällt, soweit ein Versicherer für den Schaden aufkommt und nicht auf die Stadt Rückgriff genommen wird. § 5 Widerrufs- und Austauschmöglichkeit, Rückgabe des Dienstwagens 1. Die E hat das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen die Überlassung des Fahrzeuges zu widerrufen. Dem Widerruf hat eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten vorauszugehen. Der Widerruf ist sowohl bei Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Dienstunfähigkeit sowie in jedem sonstigen Fall der Nichtleistung von Dienst zulässig. 2. Im Fall des Widerrufs ist das Fahrzeug unverzüglich, das heißt spätestens an dem auf den Tag des Zugangs der Widerrufsmitteilung folgenden Arbeitstag, an die E zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) besteht nicht. …“ Nachdem die Klägerin einer Inanspruchnahme im Wege der Haftung zugestimmt hatte, erließ der Beklagte den Haftungsbescheid vom 8. Februar 2018, mit dem er Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und evangelische Kirchensteuer für die Jahre 2013-2015 in Höhe von insgesamt … € nachforderte. Im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren wurde die Haftungssumme antragsgemäß auf … € (… € Lohnsteuer, … € Solidaritätszuschlag und … € ev. Kirchensteuer) gemindert. Gegen den gemäß § 130 der Abgabenordnung (AO) geänderten Haftungsbescheid vom 20. März 2018 legte die Klägerin erneut Einspruch ein. Es bestehe im Wesentlichen noch Gesprächsbedarf hinsichtlich der grundsätzlichen Regelung, die bei der Ermittlung der Höhe der Nachforderung zur Anwendung gekommen sei. Am 26. Juni 2018 legte die Klägerin vom örtlichen Vertragshändler (F) am 21. März 2018 erstellte Leasingangebote für 7 Fahrzeuge vor, die in dieser Form einer dritten Person angeboten würden. Darüber hinaus bemühe sie sich, von der B Vergleichsberechnungen für die zurückliegenden Jahre 2013-2015 zu erhalten. Am 23. Januar 2019 teilte die Klägerin mit, dass aus technischen Gründen keine Berechnungen für die Jahre 2013-2015 erstellt werden könnten. Die Vergleichsberechnungen aus 2018 seien allerdings auch für die Jahre 2013-2015 bedeutsam, da sich keine grundlegenden Veränderungen ergeben hätten. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28. November 2019 als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin nunmehr mit ihrer Klage. Sie ist der Auffassung, dass die Schätzung willkürlich sei. Weder die benannten Erfahrungswerte der C noch die Werte von A (z. B. Bruttolistenpreise) seien transparent und nachvollziehbar. Sie erkenne darin eine doppelte „Black Box“, die ausschließlich zu ihren Lasten ginge. Dass sich der D mit der Ausübung der Schätzungsbefugnis einverstanden erklärt habe, sei u. a. für die Frage, ob vorliegend den von § 162 AO aufgestellten Grundsätzen für eine Schätzung Rechnung getragen wurde, kein Maßstab. Erstmals im Klageverfahren tritt sie der vom Beklagten vertretenen Auffassung, dass der den Bediensteten zugeflossene geldwerte Vorteil aus der (bloßen) Weiterleitung einer Rabattgewährung von dritter Seite stamme, ausdrücklich entgegen. Die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Zurechnung der überlassenen Fahrzeuge zu den Bediensteten lägen nicht vor. Vielmehr sei den Bediensteten vorliegend ein betriebliches Fahrzeug im Sinne des § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 EStG überlassen worden. Nach der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) solle allein der Umstand, dass die Fahrzeuge den Bediensteten „uneingeschränkt zur Verfügung gestanden haben und sie sämtliche damit zusammenhängende Kosten und wirtschaftliche Risiken getragen haben“, nicht ausreichen, um die Fahrzeuge den Bediensteten zurechnen zu können (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2014 VI R 75/13). Der BFH hätte aus diesem Grund das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Entsprechend sei auch die Begründung des Beklagten vorliegend nicht hinreichend, zumal sich der Beklagte nicht dazu verhalten habe, dass bzw. ob die Fahrzeuge den Bediensteten „uneingeschränkt“ zur Verfügung gestanden hätten. Insbesondere werde vom Beklagten nicht dargelegt, was dieser als die „wesentlichen Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers“ ansehe, die nach Ansicht des Beklagten von den Bediensteten der Klägerin übernommen wurden. Die Voraussetzungen für die Zurechnung der überlassenen Fahrzeuge zu den Bediensteten lägen nicht vor. Insoweit wohl unstreitig habe sie mit ihren Bediensteten keine Leasingverträge oder Unterleasingverträge geschlossen. Soweit der Beklagte feststelle, dass die Bediensteten „im Innenverhältnis gegenüber der Arbeitgeberin die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers übernommen“ hätten, handele es sich um eine gänzlich unsubstantiierte Behauptung. Dem Beklagten könne zwar insoweit gefolgt werden, dass sich die Bediensteten im Rahmen der Vereinbarung verpflichtet hätten, sämtliche Betriebs- und Unterhaltskosten im Zusammenhang mit dem überlassenen Fahrzeug zu tragen, einschließlich der Leasingzahlung, sodass sie im Innenverhältnis zur Klägerin jeweils einen Teil der wesentlichen Pflichten eines Leasingnehmers übernommen hätten. Entgegen dem Beklagten hätten die Bediensteten – als weiteren Teil der wesentlichen Pflichten eines Leasingnehmers – allerdings nicht allein die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Fahrzeuge übernommen. Die vollständige Abwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer und dessen damit verbundene Haftung in Fällen des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Leasingsache gehöre jedoch zum typischen Inhalt eines Leasingvertrags. Nach den zwischen ihr und der B geschlossenen Leasingverträgen (in Verbindung mit XI. und XIII. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) sei die Sach- und Preisgefahr vollständig auf sie abgewälzt worden, im Innenverhältnis zwischen ihr und ihren Bediensteten hingegen nicht vollständig auf die Bediensteten. Die Bediensteten hafteten nach § 4 Nr. 2 der Vereinbarung nur für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Beschädigungen. Ebenso hafteten diese auch bei Diebstahl nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Lediglich im Rahmen der privaten Nutzung hafteten die Bediensteten auch unabhängig vom eigenen Verschulden für Beschädigungen und Verlust des Dienstwagens. Und die Preisgefahr sei im Rahmen der zwischen ihr und den Bediensteten getroffenen Vereinbarung gar nicht geregelt und verbliebe damit vollständig bei ihr als Leasingnehmerin. Zudem verfügten die Bediensteten – als wesentliches Recht eines Leasingnehmers – nicht über eine tatsächliche Sachherrschaft über die Fahrzeuge in der Gestalt, dass sie sie, die Klägerin, für die Dauer des Leasingvertrags bzw. für die Dauer der Vereinbarung von einer Einwirkung auf die überlassenen Fahrzeuge hätten ausschließen können. Die Überlassung der Fahrzeuge stehe nach § 5 der Vereinbarung vielmehr unter ihrem jederzeitigen Widerrufsrecht. Sie hätte das Recht gehabt, jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Überlassung zu widerrufen; der Widerruf sei insbesondere bei Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Dienstunfähigkeit sowie in jedem sonstigen Fall der Nichtleistung von Dienst zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht der Bediensteten sei ebenfalls vertraglich ausgeschlossen. Zudem seien die Fahrzeuge vorbehaltlich einer gültigen Fahrerlaubnis überlassen worden und nach § 1 Nr. 5 der Vereinbarung sei das überlassene Fahrzeug bei – auch ggf. vorläufigem – Entzug der Fahrerlaubnis unverzüglich an sie zurückzugeben. Bei der als Grundlage für die Überlassung der Fahrzeuge zwischen ihr und den Bediensteten jeweils getroffenen Vereinbarung handele es sich nicht um eine vom Arbeitsvertrag unabhängige Sonderrechtsbeziehung. Zwar sei mit dem Abschluss dieser Vereinbarung neben dem Beschäftigungsverhältnis bzw. Dienstverhältnis eine Sonderrechtsbeziehung begründet worden. Diese sei jedoch ausdrücklich nicht unabhängig vom Dienstverhältnis vereinbart worden. Insbesondere mit ihrem in § 5 der Vereinbarung bestimmten Widerrufsrecht bei Beendigung des Dienstverhältnisses sowie auch gesetzlich aufgrund der nach § 10 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG) vorgeschriebenen Sachbezugsanrechnung seien die Sonderrechtsverhältnisse ausdrücklich an den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses bzw. des Dienstverhältnisses gekoppelt. Die vorstehenden Ausführungen widersprächen auch nicht dem BFH-Urteil vom 18. Dezember 2014 VI R 75/13 bzw. der Nachfolgeentscheidung des Finanzgerichts München mit Urteil vom 26. Oktober 2015 7 K 1152/15, da sich die Sachverhalte – entgegen der Auffassung des Beklagten – in wesentlichen Punkten unterschieden. Beim dortigen Sachverhalt habe zum einen die Nutzerin des Leasingfahrzeugs sämtliche aus den Leasingverträgen entstehenden wirtschaftlichen Risiken zu tragen gehabt. Zum anderen habe die Nutzerin des Leasingfahrzeugs über ein uneingeschränktes Nutzungsrecht verfügt. Im Ergebnis sei danach der den Bediensteten aus der Überlassung der Fahrzeuge (auch) zur privaten Nutzung dem Grund nach entstandene geldwerte Vorteil zwingend nach § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu bewerten, nämlich mit der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode. Die Klägerin beantragt, die Haftungsbescheide vom 8. Februar 2018 und 20. März 2018 und die Einspruchsentscheidung vom 28. November 2019 aufzuheben, sowie hilfsweise den Haftungsbescheid auf den Betrag herabzusetzen, der sich bei Anwendung eines Prozentsatzes von 1 % des auf 100,00 € abgerundeten Listenpreises (anstelle von 1,25 %) ergeben würde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bleibt im Wesentlichen bei seinem außergerichtlichen Vorbringen und nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung. Er weist darauf hin, dass weder im HBesG für die Dienstbezüge der Kommunalbeamten noch im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für Kommunen für die Angestellten für den Streitzeitraum die Überlassung von Dienstwagen auch zur privaten Nutzung ausdrücklich als Form der Bezügegewährung geregelt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin reiche für die Verneinung einer Sonderrechtsbeziehung nicht aus, dass bereits ein beamtenrechtliches oder tarifrechtliches Dienstverhältnis besteht. Vielmehr liege hier eine vom Arbeitsvertrag unabhängige Sonderrechtsbeziehung vor, weil die Fahrzeugüberlassung kein aus dem Beamtenrecht oder dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes geschuldeter Entlohnungsbestandteil sei. Er hält daran fest, dass nach den geschlossenen Überlassungsvereinbarungen die Arbeitnehmer alle wesentlichen Rechte und Pflichten des Leasingnehmers übernommen hätten und ihnen das Fahrzeug daher zuzurechnen sei. Es liege nahe, dass vorliegend die konkrete Handhabung durch die Besonderheiten des öffentlichen Besoldungs- und Tarifrechts motiviert sei. Mit der Überlassungsvereinbarung werde seines Erachtens angestrebt, die Fahrzeugnutzung zu privaten Zwecken möglichst steuergünstig zu gestalten und zugleich für die Fahrzeugnutzung zu dienstlichen Zwecken die Gewährung von Reisekosten (Wegstreckenentschädigung) nach dem Hessischen Reisekostengesetz (HRKG) zu eröffnen. Die Arbeitnehmer trügen nach der Vereinbarung wirtschaftlich alle vermögens- und haftungsrechtlichen Risiken, die mit der dienstlichen und privaten Nutzung der Fahrzeuge einhergehen; denn der Arbeitgeber, die Klägerin, sei im Ergebnis von jeglichen Haftungs- und Vermögensrisiken freigestellt. Selbst, wenn formal gesehen die Klägerin bei dienstlichen Fahrten auch Gefahr und Haftung tragen sollte, bleibe sie durch die mit den Bediensteten getroffenen Regelungen wirtschaftlich unbelastet. Entweder trete die vom Bediensteten abzuschließende Versicherung ein oder – in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – seien die Bediensteten persönlich haftbar. Was die Nutzungsüberlassung anbelangt, seien die Regelungen der Vereinbarung widersprüchlich. Einerseits sei es dem Nutzer gemäß § 1 Nr. 4 der Vereinbarung gestattet, das Kfz in eigener Verantwortung an Dritten zu überlassen; andererseits werde diese Überlassungsmöglichkeit durch § 1 Nr. 5 der Vereinbarung wieder ausgehebelt, wenn bei Entzug der Fahrerlaubnis des Bediensteten das Fahrzeug unverzüglich wieder zurückzugeben ist. Es seien von ihm bislang keine Feststellungen getroffen worden, ob die Klägerin im Streitzeitraum überhaupt von Widerrufsrechten und Rückgabeverpflichtungen Gebrauch gemacht hat. Es sei wenig wahrscheinlich, dass – außerhalb der Beendigung des Dienstverhältnisses oder bei Eintritt von Dienstunfähigkeit – bei jedem sonstigen Fall der „Nichtleistung von Dienst“ (wie z. B. Sonderurlaubsgewährung, kurz- oder längerfristige Erkrankung, mehrwöchiger Jahresurlaub) die Rückgabe verlangt wurde. Hinzu komme, dass angesichts der sehr kurzen Leasingdauer von 12 Monaten die Ankündigungsfrist für den Widerruf (§ 5 Nr. 1 Satz 2 der Vereinbarung) mit 3 Monaten als sehr lang anzusehen sei. Nicht nachvollziehbar sei, dass § 5 Nr. 2 der Vereinbarung diese Ankündigungsfrist außer Acht lasse; denn danach sei das Fahrzeug bereits am Tag nach dem Zugang der Widerrufsmitteilung zurückzugeben. Die Bediensteten hätten sich zur vollumfänglichen Kostenübernahme, einschließlich der Kfz-Steuer und einer Bearbeitungspauschale (§ 3 Nr. 5 der Vereinbarung) verpflichtet, und die Klägerin gewähre für dienstliche Fahrten eine Wegstreckenentschädigung analog der Regelungen des HRKG (§ 3 Nr. 2 der Vereinbarung). Gerade diese beiden Aspekte seien der von der Klägerin nun im Klageverfahren angestrebten Kfz-Überlassung eines betrieblichen Kfz jedoch völlig fremd und belegten, dass es wirtschaftlich angestrebt gewesen sei, den Bediensteten ein Fahrzeug wie ein eigenes Leasingfahrzeug zu verschaffen. Hinsichtlich der Höhe des geldwerten Vorteils ist er der Ansicht, dass die von der Klägerin eingereichten Leasingangebote des örtlichen Vertragshändlers keine verwertbare Bewertungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG darstellten, weil sie Leasingsonderzahlungen enthielten, die nach den im Prüfungszeitraum gültigen Leasingverträgen nicht zu zahlen seien. Würden die eingereichten Angebote keine Sonderzahlungen enthalten, wären die Leasingraten deutlich höher ausgefallen. Die Klägerin unterliege der irrigen Annahme, die Vergleichsangebote seien um einen Rabatt von 30 %, der wie eine Anzahlung zu werten sei, zu mindern. Außerdem würden die Angebote die Marktlage im März 2018 wiedergeben und könnten nicht ohne Weiteres auf die Verhältnisse in den Jahren 2013-2015 übertragen werden. Mangels geeigneter Vergleichsangebote könne der Endpreis am Abgabeort daher nur im Wege einer sachgerechten Schätzung (§ 162 AO) bestimmt werden. Zur Annäherung an den fremdüblichen Endpreis werde auf die von der C und dem D ermittelten Erfahrungswerte zurückgegriffen (durchschnittlich monatlich 1,25 % vom Bruttolistenpreis bei A). Über die verfügbaren Leasingrechner sei eine Vielzahl von Leasingangeboten eingeholt sowie vom D Vergleichsangebote von Autohäusern vorgelegt und im Anschluss hiervon Durchschnittswerte (bezogen auf den Bruttolistenpreis) ermittelt worden. Als Entgegenkommen seitens der Verwaltung und um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass auf abrufbare Angebote häufig noch Abschläge gewährt werden könnten, sei bei der Angebotsermittlung seitens der Lohnsteuerprüfung eine fiktive Leasingsonderzahlung (33 % bis 35 %) zugrunde gelegt worden, da es aus technischen Gründen bei den Leasingrechnern nicht möglich gewesen sei, einen – ggf. auch fremden Dritten eingeräumten – Rabatt zu erfassen. In ähnlich gelagerten Prüfungsfeststellungen sei festgehalten worden, dass fremden Dritten Nachlässe zwischen 5 % und 23 % eingeräumt würden. Auch Großkunden würden keine deutlich über 25 % hinausgehende Nachlässe eingeräumt. Zwar bestehe keine Bindungswirkung an die mit dem D getroffene Vereinbarung zur Ermittlung der maßgeblichen Wertansätze, dennoch stellten diese Berechnungsgrößen für den Prüfer einen nachvollziehbaren Richtwert im Rahmen seiner Prüfungsermittlungen dar. Dabei wurde berücksichtigt, dass die tatsächlich abgeschlossenen Leasingverträge fast ausschließlich kurze Laufzeiten (1-Jahres-Leasing) mit vergleichsweise hoher Kilometerleistung (i.d.R. 20.000 km) hatten. Dass zudem auch keine Leasingsonderzahlungen hätten geleistet werden müssen, führe – wenn überhaupt – zu einer Besserstellung der Klägerin, nicht zu einer strukturellen Benachteiligung. Er ist der Auffassung, dass er der Klägerin sehr entgegengekommen sei und einen über die nachgewiesenen Rabattwerte hinausgehenden Preisnachlass zu Grunde gelegt hätte, um auch kurzfristig marktübliche Aktionsangebote abzudecken. Insgesamt sei zu berücksichtigen gewesen, dass A deutlich größere Nachlässe bei den monatlichen Leasingraten gewähre als 1, 2 und 3 und die betroffenen Fahrzeuge meist über eine mittlere bis gehobene Ausstattung verfügten. Würde man die 1 %-Regelung annehmen, würde sich der pauschale Nutzungswert maximal auf die dem Arbeitgeber für das jeweilige Fahrzeug entstandenen Kosten begrenzen (sog. Kostendeckelung; vgl. BMF-Schreiben vom 03.03.2022, „Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung betrieblicher Fahrzeuge an Arbeitnehmer“, Tz. 2.1, BStBl I 2022, 232). Angesichts der vollumfänglichen Kostenübernahme durch die Arbeitnehmer würde ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil regelmäßig auf null Euro reduziert werden. Der Senat hat Beweis erhoben durch schriftliche Zeugeneinvernahme bei der B. Es wurden von dort 5 Leasingverträge vorgelegt, die allerdings mit der E und nicht mit fremden Dritten geschlossen wurden. Dem Senat haben die den Streitgegenstand betreffenden Steuerakten bestehend aus einem Band Lohnsteuer-Arbeitgeberakten, 3 Ordnern (Fallheft, Leasingverträge und ein Ordner mit den Unterlagen für die Berechnungsgrundlage) sowie einem Hefter mit diversen Aufstellungen vorgelegen.