Urteil
7 K 165/22
Hessisches Finanzgericht 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2025:0624.7K165.22.00
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Leitsätze
Wird durch den Lieferer das IOSS-Verfahren angewendet und der Lieferumsatz versteuert, durch die Deutsche Post AG aber für den Warenempfänger Einfuhrumsatzsteuer angemeldet, liegt eine Doppelbesteuerung vor. Eine Aufhebung des EUSt-Bescheides kommt bei Abstimmungsfehlern zwischen Lieferer und Beförderer aber nicht in Betracht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird durch den Lieferer das IOSS-Verfahren angewendet und der Lieferumsatz versteuert, durch die Deutsche Post AG aber für den Warenempfänger Einfuhrumsatzsteuer angemeldet, liegt eine Doppelbesteuerung vor. Eine Aufhebung des EUSt-Bescheides kommt bei Abstimmungsfehlern zwischen Lieferer und Beförderer aber nicht in Betracht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Abgabenbescheid über Einfuhrumsatzsteuer vom 15.07.2021 ZP … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.01.2022 – S … Nr. … ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Die festgesetzte EUSt ist mit der Annahme der Zollanmeldung und Überlassung der streitbefangenen Nicht-Unionswaren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr in der Person des Klägers entstanden (Art. 77 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, 3 UKZ i. V. m. §§ 13a Abs. 2, 21 Abs. 2, 21a UStG). Unstreitig ist die Ware gestellt (Art. 139 Abs. 1 UZK) und eingeführt worden. Der Kläger hat von der in Art. 174 UZK i. V. m. Art. 148 Abs. 3 UZK-DA geregelten Möglichkeit, die Ungültigerklärung der Zollanmeldung innerhalb einer 90-Tage-Frist zu beantragen und die Ware zurückzugeben, keinen Gebrauch gemacht. Seit dem 01.07.2021 ist die EUSt grundsätzlich auf alle zu kommerziellen Zwecken in die EU eingeführten Waren zu entrichten, unabhängig von ihrem Wert. Der früher geltende Steuerbefreiungstatbestand des § 1a UStBefreiungsVO für Kleinsendungen bis 22,00 EUR wurde mit der gesetzlichen Neuregelung, dem sog. Mehrwertsteuerpaket, aufgehoben. Es handelte sich vorliegend um eine Sendung zu kommerziellen Zwecken, da der Kläger als Abnehmer die Sendung entgeltlich erworben hat. Ab 01.07.2021 galten zugleich neue sog. Fernverkaufsregelungen. Die gesetzliche Neuregelung sieht für Einfuhren in Sendungen bis zu einem Sachwert von 150,00 EUR zwei konzeptionell unterschiedliche Verfahrenserleichterungen – §18k UStG (i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG) und § 21a UStG – vor, die von den Beteiligten fakultativ in Anspruch genommen werden können, sich aber gegenseitig ausschließen (ausführlich dazu Harksen in: Rau/Dürrwächter, UStG, 198. Lieferung, 3/2022 § 21a UStG Rn. 11 -15, wie auch im Folgenden ausgeführt). Hintergrund ist, dass bei der Einfuhr von Gegenständen in das Steuergebiet der Union systematisch zwei umsatzsteuerliche Tatbestände verwirklicht werden: Zum einen werden Gegenstände aus dem Drittland im Unionsgebiet von einem Unternehmer an seinen Abnehmer geliefert und zum anderen unterliegen diese Gegenstände durch Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr der Einfuhr. Beide Neuregelungen im Einfuhr-Versandhandel betreffen die Lieferung von Gegenständen bis zu einem Schwellenwert von 150,00 EUR aus dem Drittland durch Unternehmer sowohl an Privatpersonen in der Union als auch andere Personen. Im Fall der Anwendung des § 18k UStG (Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150,00 EUR) erfolgt die Deklaration der Umsatzsteuer aus der Lieferung durch den Unternehmer über den IOSS. Als Lieferort gilt dann gemäß § 3c Abs. 3 UStG der Ort, in dem die Beförderung oder Versendung an den Erwerber endet. In diesem Fall ist die Einfuhr der Gegenstände für Rechnung des Lieferers von der EUSt nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG befreit, sofern die Steuer im Rahmen des § 18k UStG zu erklären ist und in der Anmeldung zur Überlassung in den freien Verkehr die individuelle Identifikationsnummer des Lieferers oder die dem in seinem Auftrag handelnden Vertreter für diesen Lieferer erteilte individuelle Identifikationsnummer angegeben wird. Die Beteiligten können sich aber auch – stattdessen – dafür entscheiden, die Einfuhr für Rechnung des Warenempfängers in der Union vornehmen zu lassen und § 21a UStG (Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150,00 EUR -sog. Special Arrangement-) anzuwenden, wodurch die Erhebung der EUSt beim Sendungsempfänger erfolgt. In diesem Fall unterliegt die der Einfuhr zugrundeliegende Lieferung nicht der Umsatzsteuer, da sich der Lieferort außerhalb der Union befindet; denn gemäß § 3 Abs. 6 UStG gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer beginnt. Die Anwendung dieser Vorschrift ist von besonderen Voraussetzungen abhängig, nämlich zum einen von denen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 der Vorschrift, die hier unproblematisch sind; zum anderen davon, dass von der Person, die die Gegenstände im Inland für Rechnung der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind (Sendungsempfänger), bei einer Zollstelle gestellt (gestellende Person), für die Einfuhr der Gegenstände „eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 nicht in Anspruch genommen wird“. § 21a UStG schreibt also verpflichtend fest, dass die Einfuhrabfertigung für Rechnung des Warenempfängers zu erfolgen hat. Eine Einfuhrzollabfertigung für Rechnung des Händlers ist in diesem Konzept nicht vorgesehen. Darüber hinaus steht es den Beteiligten frei, auch Sendungen mit Gegenständen von geringem Wert ohne Inanspruchnahme einer mehrwertsteuerlichen Einfuhr-Sonderregelung in das Unionsgebiet einzuführen. In einem solchen Fall entscheidet die Einfuhrabfertigung für Rechnung des Lieferers oder des Abnehmers über das mehrwertsteuerliche Schicksal der der Einfuhr zugrundeliegenden Lieferung. Die Einfuhr ist dann allerdings i. d. R. nicht von der EUSt befreit. In Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass vorliegend durch Verwendung des vereinfachten Verfahrens mit reduziertem Datenkranz eine mehrwertsteuerliche Einfuhr-Sonderregelung in das Unionsgebiet in Anspruch genommen wurde. Mangels Angabe einer IOSS-ID-Nummer nebst Funktionscode FR5 und des für das IOSS-Verfahrens erforderlichen EU-Codes F48 wurde vorliegend das Special-Arrangement mit Einfuhrabfertigung für Rechnung des Warenempfängers des § 21a UStG gewählt. Die DP hat im Rahmen der Zollanmeldung als direkte gesetzliche Vertreterin gemäß § 5 Abs. 2 ZollVG im Namen und für Rechnung des Klägers als Warenempfänger gehandelt. Nach § 5 Abs. 2 ZollVG ist die DP grundsätzlich für von ihr beförderte Sendungen, die nach Maßgabe des UZK zu gestellen sind, befugt, den Empfänger einer aus einem Drittland stammenden Postsendung als gesetzlich bevollmächtigt bei der Erfüllung der Zollformalitäten zu vertreten und danach Zollanmeldungen für ihn abzugeben. Sie ist zugleich gestellende Person i. S. des § 21a UStG. Ihre Zollanmeldung ist dem Kläger als Vertretenem zuzurechnen, denn Anmelder ist gem. Art. 5 Nr. 15, 2. Alt. UZK auch "die Person, in deren Namen diese Anmeldung oder Mitteilung abgegeben wird". Der Umstand, dass der Kläger nicht selbst im eigenen Namen aufgetreten ist, entbindet ihn – entgegen seiner Auffassung – nicht von der (für das Wesen einer Vertretung typischen) Rechtswirkung, dass ihm die von der DP in seinem Namen und für seine Rechnung abgegebene Zollanmeldung zuzurechnen ist. Der Kläger hätte im Vorfeld die Möglichkeit gehabt, diese Vertretungsregelung auszuschließen, wenn er sich rechtzeitig vor der Einfuhr bei der DP als Selbstverzoller registriert hätte. Von dieser Möglichkeit hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Beklagte hat auch zu Recht keine Befreiung von der EUSt gewährt. Eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil sie in der Sonderregelung des § 21a UStG ausdrücklich nicht vorgesehen ist (s. o.). Eine Steuerbefreiung hätte aber auch dann nicht gewährt werden können, wenn die DP die Anmeldung für Rechnung des Lieferers vorgenommen und die entsprechenden Verfahrens- und Funktionscodes für das IOSS-Verfahren angegeben hätte, da sie nicht – wie erforderlich – die IOSS-ID-Nummer angegeben hat. Entgegen der Auffassung des Klägers war das Zollamt nicht gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 ZollVG (wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zollbehandlung) verpflichtet, die Annahme der Zollanmeldung abzulehnen. Hauptanwendungsfall für diese Vorschrift sind fehlende, fehlerhafte oder abgelaufene Bewilligungen (Weerth in: Dorsch, Zollrecht, 232. Ergänzungs-lieferung, April 2025 § 70 ZollVG Rz. 20), um die es hier unstreitig nicht geht. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die DP sei Anmelderin gewesen und habe sich entgegen Art. 163 Abs. 1 UZK nicht im Besitz der Handelsrechnungen befunden und deswegen keine vollständig zutreffenden Angaben in der Zollanmeldung machen können, so trägt diese Argumentation nicht; denn nach obigen Ausführungen war der Kläger selbst Anmelder und im Besitz der Handelsrechnungen. Dies war für die Zollanmeldung ausreichend, da im Fall einer Kontrolle der Kläger jederzeit seine Verpflichtung, die Unterlagen für die Zollbehörde bereitzustellen, hätte erfüllen können. Auf den Besitz der DP als direkter Vertreterin kam es hingegen nach Art. 163 Abs. 1 UKZ nicht an. Da die Voraussetzungen für die beantragte Zollbehandlung daher vorlagen, war die Zollverwaltung folglich nicht verpflichtet, die Annahme der Zollanmeldung abzulehnen, zumal die Zollanmeldung in sich schlüssig und daher nicht zu beanstanden war. Soweit sich der Kläger letztendlich darauf beruft, die EUSt sei doppelt erhoben worden und der zweite, vom Beklagten erhobene Betrag daher auch von ihm zu erstatten, so kann auch dies seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar ist dem Kläger insoweit beizupflichten, dass in beiden Sonderregelungen (§ 18k und § 21a UStG) eine Doppelbesteuerung jeweils vermieden werden soll, indem es im Regelfall nur einmal zur Festsetzung von Umsatzsteuer (entweder Umsatzsteuer auf die Lieferung oder in Form von EUSt) kommt, wobei zu beachten ist, dass Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung abgeführt wird, EUSt hingegen an die Zollverwaltung, was die Überwachung der zutreffenden Steuererhebung erschwert. Dem Kläger ist auch zuzugeben, dass er doppelt mit Umsatzsteuer belastet wurde, nämlich einmal mit der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer („VAT“) auf die Lieferung, eingezogen und abgeführt von eBay, und einmal mit EUSt anlässlich der Einfuhr, die vor der Entrichtung durch den Kläger an die DP über deren Aufschubkonto abgeführt wurde. Diese Doppelbelastung liegt, wie die obigen Ausführungen zeigen, darin begründet, dass für die Lieferung das IOSS-Verfahren (§ 18k UStG) und für die Einfuhr das Special Arrangement (§ 21a UStG) gewählt wurde. Dafür waren im vorliegenden Fall jedoch – soweit ersichtlich – nicht eigene Probleme der Zollbehörde bei der Umsetzung der neuen Gesetzeslage ursächlich. Auch wenn die dafür konzipierte Fachanwendung erst im Januar 2022 in Echtbetrieb ging, war das alternative fachliche Ausfallkonzept mit fiskalischen Aufstellungen LVCFULL dem Sendungsvolumen von mehreren Tausend Stück pro Tag durchaus gewachsen und durch die entsprechenden EU-Codes war sichergestellt, dass das System das zutreffende Verfahren erkennt. Auch Probleme an der Schnittstelle zwischen dem System des Zolls und dem IT-Abfertigungssystem der DP, ZONS, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Wahl des rückblickend gesehen falschen Verfahrens nach § 21a UStG basierte vielmehr auf einer fehlenden Abstimmung zwischen Lieferer/eBay und Beförderer, nämlich nach Aktenlage auf der Verwendung einer (der gerade erst kürzlich geänderten Rechtslage noch nicht entsprechenden) Zollinhaltserklärung auf dem Paket ohne Eintragungsmöglichkeit für die IOSS-ID-Nummer, der Nichtangabe dieser Nummer in einer anderen Spalte, dem Fehlen einer Warenrechnung im Paket mit Angabe dieser Nummer und möglicherweise auch – worauf nach Auffassung des Beklagten allein abzustellen sein soll – auf der fehlenden Übermittlung der Nummer auf elektronischem Wege. Ob der DP auf elektronischem Wege die IOSS-ID-Nummer übermittelt wurde und ob die DP oder eBay oder den Verkäufer in den A ein Verschulden an der Nichtübermittlung der IOSS-ID-Nr. trägt, ist vom Senat nicht aufzuklären, da dies für die Entscheidung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Zollbehörde und damit für die steuerrechtliche Beurteilung des Sachverhalts unerheblich ist. Die Frage, wessen Verschulden ursächlich war, betrifft lediglich die Beziehungen zwischen dem Kläger und seinen Vertragspartnern und der DP. Etwaiges Fehlverhalten unter den Vertrags- und Beförderungspartnern kann nicht dazu führen, einen für sich betrachtet rechtmäßigen EUSt-Bescheid aufzuheben. Im Übrigen wäre die Zollbehörde angesichts der Menge der täglich im Postzentrum eingehenden Paketsendungen aus dem Drittland, einem sog. Massenverfahren, mit einer Vielzahl derartiger Rückabwicklungen bereits personell überfordert. Bei der Verwirklichung des Steueranspruchs dürfen aber sowohl die Grenzen der dem Staat verfügbaren personellen und finanziellen Mittel (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG -, Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BStBl II 2005, 56, unter C.II.2.b) als auch Zweckmäßigkeitserwägungen berücksichtigt werden (BFH, Urteil vom 20.02.2018 VII R 21/16, BFHE 261, 287). Der Arbeitsaufwand, der mit der Rückabwicklung derart ohne Verschulden der Zollbehörde zustande gekommener EUSt-Bescheide einherginge, stünde zu den Festsetzungen der relativ kleinen Eurobeträge in keinem angemessenen Verhältnis. Ferner spricht gerade der Umstand, dass entgegen der gesetzlichen Vorgabe bei einem Fernverkauf zwei verschiedene, konzeptionell nicht miteinander vereinbare Verfahren angesprochen wurden, dafür, eine doppelte Erhebung von Umsatzsteuer ausnahmsweise in Kauf zu nehmen und die Rückabwicklung bzw. die Leistung von Schadensersatz den Vertrags- und Beförderungspartnern zu überlassen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber in diesen Fällen nur eine konkrete Fallgestaltung der steuerlichen Rückabwicklung vorgesehen hat, nämlich den, dass der Erwerber die Annahme der Sendung verweigert und sie wieder ins Drittland zurückgehen lässt (Art. 174 UZK i. V. m. Art. 148 Abs. 3 UZK-DA, i. V. m. § 21a Abs. 6 Satz 2 UStG). Der Kläger hat sich jedoch unter Abwägung der damit verbundenen Vor- und Nachteile gegen die Verweigerung der Annahme entschieden. In Anbetracht dessen erscheint es konsequent, ihn darauf zu verweisen, sich an die Person zu halten, die für die Doppelerhebung verantwortlich ist. Hierbei ist dem Kläger zuzugeben, dass es möglicherweise nicht ganz einfach sein dürfte, seinen Anspruch gegenüber einem Großunternehmen wie eBay oder einem in den A ansässigen Verkäufer durchzusetzen. Andererseits war es der Kläger, der sich diese Geschäftspartner freiwillig ausgesucht hat und nun das entsprechende Risiko zu tragen hat. Es ist nicht Sache der Zollbehörde, anfängliche Probleme der Anwender bei der Implementierung einer neuen Rechtslage (Einführung des IOSS-Systems und der Sonderregelungen für Fernverkäufe) finanziell aufzufangen. Gerade die Überschwemmung des Marktes mit drittländischen Produkten unterer Preisklasse, die für die EU-Wirtschaft wettbewerbsschädigend sind, hat erst zu der Regelung geführt. Schließlich spricht für diese Lösung auch folgende Kontrollüberlegung: Würde der Beklagte tatsächlich den EUSt-Bescheid vom 15.07.2021 – wie beantragt – aufheben, wäre es dem Kläger theoretisch dennoch u. U. möglich, unter Vorlage der von der DP erhaltenen Abgabeninformation bei eBay die Erstattung der von ihm einbehaltenen Umsatzsteuer zu verlangen mit der Begründung, durch die fehlende Übermittlung der IOSS-ID-Nr. sei nunmehr in Deutschland EUSt erhoben worden. In diesem Fall wäre denkbar, dass eBay innerhalb der Festsetzungsfrist die damalige IOSS-Anmeldung ändert, wodurch im Ergebnis für diesen Geschäftsvorfall dann gar keine Umsatzsteuer mehr entrichtet worden wäre. Dies spricht klar dafür, die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG beim Wort zu nehmen und die Steuerbefreiung nur dann zu gewähren, wenn die Formalia eingehalten sind. Ansonsten hätte der Gesetzgeber die Regelung treffen müssen, dass eine Erstattung auch dann möglich sein soll, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass tatsächlich Umsatzsteuer im IOSS-Verfahren abgeführt wurde. Dass er dies nicht getan hat, deutet darauf hin, dass er das Risiko der mehrfachen Erstattung ebenfalls gesehen und insoweit in Kauf genommen hat. Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Der Kläger erstrebt die Aufhebung des streitgegenständlichen (Sammel) Abgabenbescheides über Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), soweit er ihn betrifft, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die (Einfuhr-)Umsatzsteuer bereits mit dem Kauf der Ware über eBay im Wege des seit dem 01.07.2021 geltenden Import One Stop Shop (IOSS)-Verfahrens in korrekter Höhe abgeführt worden sei. Der Kläger erhielt nach Bestellung über eBay aus den A eine Warensendung (Sendungsnummer …), die lt. Zollinhaltserklärung …Versandlabel des dort ansässigen Versenders B zwei „C Movies“ (hierbei handelt es sich lt. Kläger um einmal 11 und einmal 12 Farbdias) der HS-Tarifnummer … zum Preis von … USD enthielt. In dem Versandlabel war keine IOSS-Identifikations(ID)-Nummer angegeben. Die Deutsche Post AG/DHL (im Folgenden: DP) meldete als direkter Vertreter des Klägers am 15.07.2021 die Waren mit einem Rechnungsbetrag i. H. v. … USD (nach damaligem Umrechnungskurs einem Betrag von … EUR entsprechend) unter der Sendungsdatensatznummer … vereinfacht – im Wege der sog. Fiskalischen Aufstellung LVCFULL_... – zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Es wurde keine IOSS-ID-Nummer angegeben. Die Zollanmeldung wurde vom Zollamt Fracht-IPZ (Internationales Postzentrum) wie angemeldet angenommen. Da die DP an diesem Tag diverse Sendungsempfänger vertrat, erhielt sie vom Zollamt Fracht-IPZ einen auf die o. g. fiskalische Aufstellung Bezug nehmenden Sammelbescheid ZP …, aufgrund dessen sie dann für jeden einzelnen Sendungsempfänger eine sog. Abgabeninformation (für den Kläger: ZP …) erstellte. Ausweislich dieser Abgabeninformation erhob der Beklagte EUSt i. H. v. … EUR. Den dagegen am 23.07.2021 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 27.01.2022 als unbegründet zurück. Mit seiner am 18.02.2022 erhobenen Klage macht der Kläger – wie bereits im Einspruchsverfahren – geltend, die (Einfuhr-)Umsatzsteuer sei wegen der von der DP abgegebenen Zollanmeldung zu Unrecht ein zweites Mal erhoben worden. Die Fa. eBay habe ausweislich der von ihm vorgelegten Bestellunterlagen von ihm zusammen mit dem Kaufpreis einen zur Abführung im IOSS-Verfahren bestimmten Umsatzsteuerbetrag von … USD (= umgerechnet … EUR) unter der IOSS-ID-Nummer … eingezogen und diesen bereits am 09.07.2021 über die zentrale IOSS-Sammelstelle an die deutsche Finanzverwaltung abgeführt. Dieser Umsatzsteuerbetrag sei auch betragsmäßig zutreffend, da eBay der Steuerberechnung zusätzlich zum Kaufpreis … USD Portokosten sowie den damals aktuellen Umrechnungskurs zugrunde gelegt habe. Kaufpreis und Porto hätten zusammen umgerechnet … EUR betragen. Der Kläger sei für doppelt erhobene Einfuhrabgaben aufgrund falscher und unberechtigter DP-Verzollung nicht verantwortlich. Nicht er sei Anmelder, sondern die DP. Diese habe in der Zollanmeldung nicht nur fehlerhaft keine Befreiung von der EUSt beantragt, sondern auch unvollständige Angaben zur Bemessungsgrundlage gemacht, da auf dem Versandlabel die IOSS-ID-Nummer und die Portokosten gefehlt hätten und der DP die Handelsrechnung nicht vorgelegen habe. Die DP habe den Empfänger deswegen nicht korrekt vertreten können. Sie sei nach § 5 Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) als gesetzlicher Vertreter zwar befugt, aber nicht verpflichtet, die Zollanmeldung vorzunehmen. Mangels Kenntnis der bezahlten Portokosten habe eine der Voraussetzungen für die beantragte Zollbehandlung nicht vorgelegen. Das Zollamt sei nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ZollVG verpflichtet gewesen, die Zollanmeldung abzulehnen, da die DP nicht im Besitz der hierzu erforderlichen Dokumente (hier: der Handelsrechnung) gewesen sei. In diesem Fall sei die Sendung an das örtlich zuständige Hauptzollamt zur Selbstverzollung durch den Empfänger weiterzuleiten gewesen, weil dieser allein im Besitz dieser Dokumente und auch des Nachweises über die bereits erhobenen Einfuhrabgaben gewesen sei. Die Aufforderung der Zollverwaltung, die zuerst geleisteten Abgaben vom Verkäufer B zurückzufordern, sei absurd; denn zurückzuerstatten sei bei einer Doppelerhebung logischerweise immer die durch eine zweite Zahlung erfolgte Mehrfachzahlung und nicht die Erstzahlung. Damit halte sich die Zollverwaltung aus allem heraus und bürde alle Scherereien der Rückerstattung mit einem im Ausland ansässigen Händler dem Kläger auf, wobei beide an die Vorgaben der Auktionsplattform gebunden seien. Außerdem habe nicht der Verkäufer die EUSt erhalten, sondern eBay zur Überweisung an eine deutsche Finanzbehörde. Da der Verkäufer niemals eine Verfügungsgewalt über die Steuer gehabt habe, würde diesem im Falle der Rückzahlung ein ungerechtfertigter Nachteil entstehen. Die Webseite „Paketda.de" habe am 20.08.2021 festgestellt, „dass manche Länder kein fertig entwickeltes IOSS-System haben. Deutschland auch nicht. Deutsche Post und deutscher Zoll arbeiten noch bis Januar 2022 mit einer Art Übergangslösung." Derartige Unzulänglichkeiten aus der Anfangsphase fielen aber nicht in die Verantwortung des Klägers. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 15.07.2021 – ZP … –, soweit er den Kläger betrifft (Pos. …), in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.01.2022 – S … – aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ohne Angabe einer gültigen IOSS-ID-Nummer habe die Befreiung von der EUSt nicht gewährt werden können (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 Umsatzsteuergesetz -UStG-). Der Verkäufer der Ware müsse unbedingt demjenigen, der die Zollanmeldung abgibt, die IOSS-ID-Nummer auf dem vorgesehenen Weg (in einem elektronischen Datensatz im zulässigen Format) übermitteln. Daneben müssten in der Zollanmeldung noch weitere Angaben, wie z. B. der zutreffende EU-Code C07 für Sendungen mit geringem Wert (Art. 23 Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16.11.2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen), d. h. Sendungen mit einem Sachwert von bis zu 150,00 EUR, und der EU-Code F48 – Einfuhr gemäß der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kap. 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG (IOSS) – und vor der IOSS-ID-Nummer der Funktionscode FR5 für den Verkäufer, gemacht werden, um die Nutzung des IOSS-Verfahrens anzuzeigen. Nach der Annahme der Zollanmeldung und Überlassung der eingeführten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr könnten diese Angaben nicht mehr nachgeholt werden. Vorliegend habe die DP als direkter gesetzlicher Vertreter des Klägers gemäß § 5 Abs. 2 ZollVG die Anmeldung im reduzierten Datenkranz unter Angabe des EU-Codes C07 entsprechend den Angaben in der Zollinhaltserklärung abgegeben und über ihr damaliges – wie auch heutzutage verwendetes – Abfertigungssystem ZONS (Zoll Nachrichten Stream) keine Befreiung von der EUSt beantragt. Das Zollamt Fracht habe die Anmeldung gesetzeskonform ohne Prüfung angenommen. Zollanmeldungen, die – wie hier – die erforderlichen Angaben enthalten, in sich schlüssig sind und keine Bedenken wegen anderer Vorschriften über die Einfuhr der vorliegenden Waren bestehen, würden von den Zollbehörden gemäß Art. 172 Abs. 1 Zollkodex der Union (UZK) unverzüglich angenommen. Von der Vorlage weiterer Unterlagen könne abgesehen werden. Hingegen lehne die Zollstelle – unbeschadet des UZK und der sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften – die Annahme der Zollanmeldung ab, wenn sie sachlich nicht zuständig ist, die Voraussetzungen für die beantragte Zollbehandlung nicht vorliegen oder Verbote und Beschränkungen entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 ZollVG). Dies sei hier indes nicht der Fall gewesen. Für Sendungen aus dem Drittland bis zu einem Wert von 150,00 Euro sei die neue Fachanwendung ATLAS-IMPOST generiert worden. Bis zu deren Echtbetriebsbeginn im Januar 2022 habe bei entsprechend großen Sendungsvolumina ein alternatives, fachliches Ausfallkonzept (die sog. Fiskalischen Aufstellungen LVCFULL) als Übergangsregelung genutzt werden können. Ein großes Sendungsvolumen seien ca. 3.000 oder mehr Zollanmeldungen täglich wie im IPZ am Flughafen D. Diese elektronische Zollanmeldung habe gegenüber der Standardzollanmeldung nur einen verringerten Datenkranz enthalten, Art. 143 a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Beklagtenakte Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichts-ordnung -FGO-).