Urteil
8 K 5486/97
Hessisches Finanzgericht 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2000:0926.8K5486.97.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die Klage ist unzulässig. Die Kläger haben die Klagefrist versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung dieser gesetzlichen Frist kommt nicht in Betracht. I. Nach § 47 Abs. 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Die Entscheidung kann auch durch die Post übermittelt werden (§ 366 Satz 2 i.V.m. § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung -AO-). Sie gilt nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen. Der Drei-Tages-Zeitraum gilt auch, wenn der dritte Tag auf einen Sonntag fällt (vgl. BFH-Urteile vom 13. März 1991 I R 39/90, BFH/NV 1992, 146, 147, und vom 5. März 1986 II R 5/84, BStBl II 1986, 462, unter Ziff. II. 1. c der Gründe). Bestreitet der Empfänger, den Verwaltungsakt innerhalb der Drei-Tages-Frist erhalten zu haben, so hat er substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf einen späteren Zugang hindeuten und deshalb Zweifel an der Zugangsvermutung begründen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so hat das Finanzgericht den Sachverhalt unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Steuerpflichtigen aufzuklären und die festgestellten und unstreitigen Umstände im Wege freier Beweiswürdigung gegeneinander abzuwägen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 1997 IX R 79/95, BFH/NV 1997, 828, und vom 8. Februar 1996 III R 127/93, BFH/NV 1996, 850, m.w.N.). 1. Unter Berücksichtigung vorstehender Rechtsgrundsätze, die der erkennende Senat für zutreffend hält, ist die Einspruchsentscheidung den Bevollmächtigten der Kläger innerhalb des Dreitageszeitraumes bekanntgegeben worden. Die Kläger haben nicht durch substantiierte Darlegungen Zweifel an dem gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO zu vermutenden Zugang der Einspruchsentscheidung innerhalb der Frist von drei Tagen nach der Aufgabe zur Post begründet. a) Die Würdigung der tatsächlichen Umstände des Streitfalles ergeben keinen Hinweis darauf, dass die Einspruchsentscheidung später als am 2.10.1997 mit einfachem Brief zur Post gegeben wurde. Die diesbezüglichen Einwendungen der Kläger sind nicht geeignet, Zweifel über die Aufgabe zur Post an diesem Tag und demzufolge an der inhaltlichen Richtigkeit des Aktenvermerks zu begründen. Die dem Gericht im Klageverfahren vorgelegte Urschrift der Einspruchsentscheidung enthält das handschriftliche Datum 2.10.1997. Im Verfügungsteil ist zudem vom Sachgebietsleiter A handschriftlich vermerkt, dass die Einspruchsentscheidung am 2.10.1997 zur Post gegeben worden ist. Dieser zusätzlich zum Datum der Einspruchsentscheidung angebrachte Absendevermerk ist ein Indiz für die Postaufgabe an diesem Tag. Anhaltspunkte dafür, daß diese Eintragungen falsch sind, sind nicht ersichtlich. Das Gericht sieht auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass - entgegen der gerichtsbekannt zuverlässigen Behandlung der Ausgangspost in den hessischen Finanzämtern - im Streitfall etwas anderes gelten könnte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass - worauf das Finanzamt zutreffend hinweist - die Einspruchsentscheidung bei den Prozeßbevollmächtigten am 6.10.1997 den Eingangsstempel erhalten hat und daher, da an Feiertagen und samstags beim Finanzamt gerichtsbekannt kein Dienstbetrieb herrscht, nur mit der täglichen Ausgangspost von der Poststelle am 2.10.1997 zum Postamt gebracht worden sein kann. Einen insoweit atypischen Geschehensablauf schließt das Gericht nach dem Akteninhalt auch ohne Beweisaufnahme aus, so dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht geboten ist. Zwar hat der Prozessvertreter vorgetragen, es sei denkbar, daß die Einspruchsentscheidung nicht mit der allgemeinen Finanzamtspost am 2.10.1997 zur Post gegeben sei, sondern dass der Sachgebietsleiter oder ein anderer Bediensteter die Post in einen Briefkasten geworfen habe, der erst am Freitag oder gar am Samstag geleert worden sei. Auch andere Möglichkeiten einer verspäteten Postaufgabe seien nicht auszuschließen. Das Gericht vermag dieser quasi ins Blaue hinein vorgetragenen Argumentation schon deshalb nicht zu folgen, weil keine Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen worden sind, die ein solches außergewöhnliches Vorgehen eines Finanzamtsangehörigen im Streitfall als zumindest entfernt denkbar erscheinen lassen. Zudem hat der das Finanzamt auch im Klageverfahren vertretende Sachgebietsleiter A in seiner Stellungnahme vom 26.07.2000 (aus eigener Kenntnis) ausgeschlossen, dass ein atypischer Geschehensablauf im Streitfall vorgelegen hat. Wenn der Prozessvertreter bei dieser Sachlage ohne konkrete Anhaltspunkte das Datum der Aufgabe zur Post anzweifelt, aber nicht einmal den Briefumschlag, mit dem die Einspruchsentscheidung zugesandt wurde, vorlegen kann, so sind aufgrund der Stellungnahme des Finanzamts vom 26.07.2000 genügend Informationen zum Postausgang mitgeteilt worden, die eine weitere Sachverhaltsaufklärung entbehrlich machen. b) Unter Zugang i.S. des § 122 Abs. 2 AO wird nicht allein die tatsächliche Kenntnisnahme des Schriftstückes verstanden. Vielmehr ist dieses bereits dann zugegangen, wenn es derart in den Machtbereich des Empfängers (Inhaltsadressaten) gelangt ist, dass dieser unter Ausschluss unbefugter Dritter von dem Schriftstück Kenntnis nehmen und diese Kenntnisnahme nach den allgemeinen Gepflogenheiten auch von ihm erwartet werden kann (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 90, 91; in BStBl II 1995, 484, unter Ziff. 1. a aa der Gründe, m.w.N.; vom 14. März 1990 X R 104/88, BStBl II 1990, 612, 615, und vom 14. August 1975 IV R 150/71, BStBl II 1976, 764). Diese Voraussetzungen sind regelmäßig erfüllt, wenn die Sendung entsprechend den postalischen Vorschriften zugestellt worden ist (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1975, 286, Nr. 2., 2. Absatz der Entscheidungsgründe). Die Rechtsprechung hat in diesem Sinne einen Zugang auch bejaht, wenn z.B. die betreffende Postsendung innerhalb der Drei-Tages-Frist in ein vom Empfänger unterhaltenes Postfach einsortiert worden ist oder aufgrund einer vereinbarten Lagerung nach § 58 Abs. 4 der Postordnung (PostO) zur Abholung bereitgehalten wird, unabhängig davon, ob der Empfänger tatsächlich von der Möglichkeit zur Abholung Gebrauch gemacht hat. Insbesondere Personen, die kraft ihrer Berufsstellung verpflichtet sind, für Dritte Rechtsangelegenheiten wahrzunehmen, wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, oder die nach der Art ihrer Geschäfte regelmäßig mit dem Eingang fristgebundener Erklärungen rechnen müssen, wie dies bei Wirtschaftsbetrieben der Fall ist, können sich nicht auf einen verspäteten Zugang berufen, wenn sie diese Verspätung durch ihr Verhalten verursacht haben. Diese Personen müssen dafür sorgen, dass ihnen Erklärungen während der Geschäftszeiten jederzeit zugehen können. Grundsätzlich besteht nämlich auch dann die Möglichkeit zur Kenntnisnahme. Ein Zugang ist schließlich auch dann angenommen worden, wenn der Empfänger die rechtlich vorgesehene Zustellung von gewöhnlichen Briefsendungen verhindert und diese Verhinderung als Verweigerung der Annahme einer Sendung zu werten ist (vgl. die Nachweise im BFH-Urteil vom 9. Dezember 1999 III R 37/97, BStBl II 2000, 175). Dieser Rechtsprechung liegt der gemeinsame Gedanke zugrunde, dass der gemäß § 122 Abs. 2 AO vermutete Zugang nur dann in Zweifel zu ziehen ist, wenn es aufgrund des Tatsachenvortrags des Empfängers ausgeschlossen erscheint, dass an einem der drei Tage dieser Frist die Möglichkeit der Bekanntgabe in Gestalt der Abholung der Post bestand. Der Adressat kann sich dabei nicht auf solche Umstände berufen, die zwar zu einer Verzögerung der Kenntnisnahme geführt haben, die jedoch seiner Verantwortungs- bzw. Risikosphäre zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 90, 91; ebenso Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. Januar 1985 V 199/82, Entscheidungen der Finanzgerichte- EFG -1985, 378, rkr., nachdem die Revision durch Beschluss des BFH vom 2. März 1990 VIII R 100/85 nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG-- als unbegründet zurückgewiesen worden ist). c) Die Kläger können sich in Anwendung dieser Rechtsgrundsätze nicht auf einen Zugang der Einspruchsentscheidung erst am 6.10.1997 berufen. aa) Nach § 366 Satz 2 AO kann die Finanzbehörde die Einspruchsentscheidung entsprechend § 122 AO bekannt geben, und zwar nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO auch gegenüber einem Bevollmächtigten. Der Prozessvertreter der Kläger bestreitet nicht den Zugang der Einspruchsentscheidung überhaupt. Vielmehr behauptet er, die Rechtsbehelfsentscheidung nicht innerhalb der Drei-Tages-Frist erhalten zu haben. bb) Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt die Einspruchsentscheidung am Sonntag, dem 5. Oktober 1997, als bekannt gegeben. Das Gericht ist nach Aktenlage auch davon überzeugt, daß den Prozessbevollmächtigten die Einspruchsentscheidung innerhalb des Dreitageszeitraums, nämlich am Samstag, den 4.10.1997, zugegangen ist. Anhaltspunkte für eine verlängerte Postlaufzeit bestehen nicht. Auch der Umstand, daß der 3.10.1997 ein Feiertag war, reicht für die Annahme einer Postverzögerung nicht aus, zumal die Beförderungsdistanz ausgesprochen gering war. Für die Behauptung der Prozessbevollmächtigten, der Zugang sei erst am 6.10.1997 erfolgt, spricht allein der Umstand, dass das Übersendungsschreiben bei ihnen den Eingangsstempel vom Montag erhalten hat. Da aber im Büro der Prozessbevollmächtigten unstrittig nicht zwischen der am Samstag und der am Montag eingegangenen Post unterschieden wurde, vermag der Eingangsstempel den tatsächlichen Zugang nicht zu dokumentieren und damit nicht Zweifel am Zugang innerhalb des gesetzlich vermuteten Dreitageszeitraumes zu begründen. Die Prozeßbevollmächtigten können sich auch nicht unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 10. Februar 1994 (IX ZR 7/93, VersR 1994, 586) darauf berufen, nach den Gepflogenheiten des Geschäftslebens könne bei einem Büro ihres Zuschnitts nicht davon ausgegangen werden, dass an einem Samstag oder Sonntag Mitarbeiter mit Zuständigkeit für die Kenntnisnahme von Geschäftspost anwesend seien. Im Urteilsfall des BGH ging es um den Zugang bei einer Hauptstelle oder Bezirksdirektion eines Versicherungsunternehmens größeren Zuschnitts, während es im Streitfall sich um den Zugang bei einem Vertreter jener Personengruppe handelt, für welche eine gesteigerte Verpflichtung besteht, Vorkehrungen für den fristwahrenden Zugang von Schriftstücken zu treffen. Als fremde Rechtsangelegenheiten besorgende Rechtsanwaltskanzlei musste im Büro vielmehr sichergestellt werden, daß während der üblichen Postzeiten fristwahrende Sendungen übermittelt werden können. Andernfalls könnte dadurch beliebig die Einhaltung von Fristen vereitelt oder zumindest verzögert werden. Wer fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, kann sich nicht darauf berufen, dass sein Büropersonal samstags nicht arbeitet (vgl. FG Hamburg in EFG 1985, 378). Im Übrigen ist auch fraglich, ob die zu § 130 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ergangene Rechtsprechung des BGH unmittelbar anwendbar ist. Es besteht zwar ein innerer Zusammenhang zwischen dem Begriff des Zugangs in § 130 BGB und der Zugangsvermutung in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. § 130 BGB kennt eine dem § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO vergleichbare 3-Tage-Frist jedoch nicht. Jedoch ist auch für § 130 BGB entschieden, dass derjenige, der mit dem Eingang rechtsgeschäftlicher Erklärungen rechnen muß, durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen muss, daß ihn die zu erwartenden Erklärungen auch erreichen ( BFH, Beschluß vom 12. August 1998 IV B 145/97, BFH/NV 1999, 286, unter Zitierung der BGH-Urteile vom 3. November 1976 VIII ZR 140/75, BGHZ 67, 271, und 26. November 1997 VIII ZR 22/97, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1998, 242). cc) Auch die vom Prozeßvertreter geschilderten näheren Umstände zur Behandlung der Geschäftspost an Samstagen durch die Postzustellerin begründen keine Zweifel am Zugang der Einspruchsentscheidung an diesem Tag. Die Prozeßbevollmächtigten haben nicht einmal behauptet, die Einspruchsentscheidung sei ihnen nicht mit der Post am 4.10.1997 zugetragen worden, sondern sie haben es aufgrund der Umstände lediglich für möglich gehalten. Wenn aber die Postzustellerin einen Schlüssel für das Büro hat, weil samstags keine Mitarbeiter zur Entgegennahme von Postsendungen anwesend sind, und möglicherweise nicht die gesamte Post ausliefert, beruht diese Handhabung offensichtlich auf einer einvernehmlichen Regelung. Unter diesen Umständen muss sich der Prozessvertreter im Streitfall so behandeln lassen, als ob er das Schriftstück am Samstag tatsächlich erhalten hat; denn die durch die Vereinbarung herbeigeführte Verzögerung der Kenntnisnahme der Einspruchsentscheidung ist nicht mehr der Risikosphäre des Finanzamts, sondern bereits derjenigen des Prozessvertreters zuzurechnen (vgl. BFH in BFH/NV 1999, 286 ). Dies gilt für den Streitfall um so mehr, als die am Samstag zugetragene Post keiner anderen Behandlung im Büro unterliegt als die am Montag zugetragene. Der Prozessvertreter als Empfänger berufsbezogener Schriftstücke soll lediglich für solche Umstände nicht einzustehen haben, auf die er selbst gar keinen Einfluss hat, wie z.B. Verzögerungen durch eine falsche Adressierung durch die absendende Behörde oder durch sonstige objektiv im Bereich des Postbetriebs liegende Gründe, die zu einer Postverzögerung führen (vgl. zu diesen besonderen Umständen BFH-Urteil in BStBl II 1976, 764, unter Ziff. 1. d). dd) Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, welche Bedeutung es hat, daß der im Büro des Prozeßbevollmächtigten auf dem Übersendungsschreiben angebrachte Vermerk über das Ende der Frist überschrieben wurde. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist kommt im Streitfall nicht in Betracht. Die Prozessbevollmächtigten waren nicht ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Klagefrist einzuhalten. Die Kläger bzw. ihr Prozessvertreter haben weder zur Begründung geeignete Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen und glaubhaft gemacht noch sind solche aus den Prozessakten ersichtlich. Eine Fristversäumung ist im Übrigen nur dann als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte. Ein Prozessbeteiligter, hier die Kläger, müssen sich das Verschulden ihres Bevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 2. März 1994 I R 134/93, I S 18/93, BFH/NV 1995, 121, 122). Im Streitfall haben die Prozessbevollmächtigten, wie vorstehend ausgeführt, nicht die für einen fristgerechten Zugang von Postsendungen bzw. die für den Nachweis des Zugangs notwendigen Vorkehrungen getroffen. II. Da die Klage erfolglos geblieben ist, haben die Kläger gem. § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Angesichts der Rechtsprechung des BFH, wonach Personen wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen müssen, daß sie die zu erwartenden Erklärungen auch erreichen (vgl. die Nachweise im BFH-Urteil vom 9. Dezember 1999 III R 37/97, BStBl II 2000, 175), ist auch nicht erkennbar, dass die mit dem Zutragen eines Briefes außerhalb der verkehrsüblichen Büroöffnungszeiten verbundenen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben. Insbesondere hat der BFH (in BFH/NV 1999, 286 ) mit dem Hinweis auf das Urteil des FG Hamburg in EFG 1985, 378 deutlich gemacht, dass, wer fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, sich nicht darauf berufen kann, dass sein Büropersonal samstags nicht arbeitet. Das Finanzamt erließ nach einer Selbstanzeige des Klägers zu 1) und anschließender Steuerfahndungsprüfung beim Kläger zu 1) gem. § 173 Abs.1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide 1982 - 1986. Hiergegen legten der Kläger und seine verstorbene Ehefrau Einspruch ein, der vom Finanzamt mit Datum vom 2.10.1997 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Nach Aktenlage gab das Finanzamt die an die Prozessbevollmächtigten unter deren Büroanschrift adressierte Einspruchsentscheidung mit einfachem Brief am Donnerstag, dem 2.10.1997, zur Post. Freitag, der 3.10.1997, war ein Feiertag (Tag der Deutschen Einheit). Einspruchsentscheidung und Postausgangsvermerk sind vom Sachgebietsleiter A abgezeichnet worden. Die Prozessbevollmächtigten erhoben am 6. November 1997 per Telefax mit auf demselben Tag datiertem Schriftsatz beim Finanzgericht Klage. Auf die Rüge des Finanzamts (Klageerwiderung vom 20. November 1997), dass die Klage verspätet erhoben worden sei, machten die Prozessbevollmächtigten geltend, die Einspruchsentscheidung sei ihnen erst am 6.10.1997 zugegangen. Sie legten dazu eine Kopie und später auch das Original des mit ihrem Eingangsstempel vom 6. Oktober 1997 versehenen Übersendungsschreiben des Finanzamts vom 2.10.1997 vor. Nachdem der Berichterstatter mit gerichtlicher Verfügung vom 9.1.1998 auf die Rechtsprechung zum Dreitageszeitraum des § 122 Abs. 2 Nr.1 AO hingewiesen hatte, trugen die Prozessbevollmächtigten vor, es könne ausgeschlossen werden, daß ihnen die Einspruchsentscheidung vor dem 6.10.1997 zugegangen sei. Freitag und Sonntag sei, da beide Tage Feiertage waren, keine Post ausgetragen worden. Am Samstag, den 4.10.1997, sei ihr Büro nicht geöffnet gewesen, so dass ihnen eine Kenntnisnahme nicht möglich gewesen sei. Auch spreche gegen einen Zugang am Samstag der Umstand, dass wie Nachforschungen ergeben hätten, die mit der Zustellung der Post betraute Mitarbeiterin der Post samstags nicht, wie an den übrigen Werktagen der Woche, die für die Bevollmächtigten bestimmte Post mit dem Auto transportiere, sondern zu Fuß gehe und daher nur einen Bruchteil der Post mitnehmen könne. Sie nehme daher statt der sonst täglich zu transportierenden ein bis zwei Leinensäcke voller Post samstags allenfalls einige wenige Briefe der für sie bestimmten Post mit, um sie in den Briefkasten zu werfen. Mitunter werde samstags sogar keine Post zugetragen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessvertreter ergänzend erklärt, die Postzustellerin habe damals einen Schlüssel für ihr Büro gehabt. Am 4.10.1997 sei Post ausgetragen worden, es sei aber nicht mehr festzustellen, ob und ggf. welche Post die Zustellerin an diesem Tag in ihr Büro gebracht habe. Es sei daher unklar, ob die Einspruchsentscheidung am 4.10.1997 zugetragen worden sei. Aber selbst wenn die Einspruchsentscheidung am 4.10.1997 eingegangen sein sollte, habe deren Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs nicht erwartet werden können, da unterstellt werden müsse, daß bei einem Büro dieser Größe samstags keine Mitarbeiter zur Kenntnisnahme der Geschäftspost anwesend seien. Die Postanlieferung könne nicht mit dem Zugang gleichgesetzt werden. Es werde auch bestritten, daß die Einspruchsentscheidung tatsächlich am 2.10.1997 zur Post gegeben worden sei. Das Finanzamt habe im Zweifel den Zugang nachzuweisen. Wenn die Kläger nun für die Erschütterung der Zugangsvermutung in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO begründete Zweifel vortrage, die auf einen späteren Zugang hindeuteten, dürften an ihn keine Anforderungen gestellt werden, welche die die Behörde treffende Beweislast umkehrten. Hier sprächen der Eingangsvermerk sowie der Umstand, dass bereits in der Klageschrift auf den Eingang der Einspruchsentscheidung am 6.10.1997 hingewiesen worden sei, für den klägerischen Vortrag. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Einkommensteuerbescheide 1982 - 1986 vom 25.07.1995 sowie die Einspruchsentscheidung vom 2.10.1997 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Auffassung, die Klage sei verspätet erhoben und daher unzulässig. Da die Einspruchsentscheidung am 6.10.1997 bei den Prozessbevollmächtigten vorgelegen habe, könne sie nur am 2.10.1997 abgesandt worden sein. Die tägliche Ausgangspost des Finanzamts werde in einer zentralen Poststelle gesammelt und von dort aus zum Postamt gebracht. Die zentrale Poststelle befinde sich in dem Gebäude, in dem auch der für die Fertigung der Einspruchsentscheidung zuständige Bedienstete untergebracht sei. Ein atypischer Geschehensablauf sei eindeutig auszuschließen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Dem Senat lagen die den Streitfall betreffenden Steuerakten vor.