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Urteil

8 K 5273/00

Hessisches Finanzgericht 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2005:0406.8K5273.00.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht keine Veranlassung, gemäß § 33 Abs.1 Satz 1 GewStG den Steuermessbetrag für 1997 nach einem anderen Maßstab als dem der Arbeitslöhne zu zerlegen. Eine abweichende Zerlegung nach dem von § 29 Abs.1 Nr.1 GewStG grundsätzlich geltenden Zerlegungsmaßstab der Arbeitslöhne kommt nur in Betracht, wenn die Zerlegung nach diesem Maßstab zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führen würde (§ 33 Abs.1 Satz 1 GewStG). Nicht jede Unbilligkeit, die sich aus dem Zerlegungsmaßstab gemäß § 29 GewStG ergibt, rechtfertigt jedoch eine Zerlegung nach einem abweichenden Maßstab. Vielmehr muss die Unbilligkeit erhebliches Gewicht haben und eindeutig und augenfällig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 12. Mai 1992 VIII R 45/90, BFH/NV 1993, 191 m.w.N.). Ein solcher besonderer Fall liegt nur vor, wenn auf Grund der atypischen Umstände des Einzelfalls die sich auf Grund des groben Maßstabs des § 29 GewStG allgemein ergebende Unbilligkeit offensichtlich übertroffen wird, die (nachteiligen) Auswirkungen einer Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 GewStG also von wesentlicher Bedeutung sind (BFH, Urteil vom 26. Februar 1992 I R 16/90, BFH/NV 1992, 836). Zweck der Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages auf die Betriebsstättengemeinden ist es, das Unternehmen zur Tragung der Kosten heranzuziehen, die durch die betriebliche Tätigkeit in der Gemeinde entstehen. Dies sind zunächst die Arbeitnehmerfolgekosten, d.h. die aus der Aufwendung einer Gemeinde für den Bau von Straßen, Schulen, Krankenhäusern, Altersheimen u.a.m. entstehenden Aufwendungen durch die dort wohnenden Arbeitnehmer. Die Gewerbesteuer soll den Gemeinden einen gewissen Ausgleich für die Lasten bieten, die ihnen durch die Unternehmen verursacht werden. Der Gesetzgeber sieht jedoch ein möglichst einfaches und bewusst grobes Verfahren bei der Zerlegung vor. Die Zerlegung soll nicht einen Finanzausgleich ersetzen (vgl. BFH VIII R 45/90, a.a.O.). Die allgemein im System liegenden Ungereimtheiten berechtigen ebenso wenig zu einer vom Regelverfahren abweichenden Zerlegung wie die in anderen als den Zerlegungsvorschriften begründeten (vgl. Glanegger/Güroff, GewStG, 5. Auflage 2002, § 33 Anm.2). Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen liegt ein Ausnahmefall, der eine Abweichung von der Zerlegung nach Arbeitslöhnen rechtfertigt, nicht vor. Im Streitfall hat das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Zerlegungsmaßstab offensichtlich und für jeden erkennbar zu einem unbilligen Ergebnis führt. Zwar spiegelt der hohe Umsatz der Betriebsstätte die vergleichsweise niedrigere Arbeitnehmerzahl nicht wider. Jedoch beruhen auch im Streitfall die für die Gemeinde entstehenden Lasten im Wesentlichen auf den vorgenannten Arbeitnehmerfolgekosten. Der Senat verkennt nicht, dass der hohe Umsatz der Betriebsstätte in E und auch die durch den (Ab-) Transport der Produktion des Betriebes bedingten Umstände eine Belastung der Infrastruktur bedeuten, die sich nicht nur in den Mitarbeiterzahlen dokumentiert. Wie sich aus den Materialien zum Gewerbesteuerrecht ergibt, sind jedoch andere betriebsbezogene Merkmale deshalb als Zerlegungsmaßstab abgelehnt worden, weil die Feststellung derselben höhere Schwierigkeiten bedeuten würde und dennoch zu keinem gerechteren Ergebnis führen würde (vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 1992 I R 16/90, BFH/NV 1992, 836). Die Klägerin hat zudem einen Nachweis entsprechender Belastungen nicht erbracht (vgl. BFH, Urteil vom 12. Juli 1960 I B 47/59 S, BStBl III 1960, 386). Es ist nicht ersichtlich, dass durch die hohe Produktion der Betriebsstätte besondere, vom Regelfall abweichende Umstände begründet würden. Soweit die Klägerin auf den durch den Transport bedingten hohen Lkw-Verkehr verweist, kann das Gericht Belastungen der Gemeinde anhand nachprüfbarer Unterlagen nicht nachvollziehen. Die A liegt im Gewerbegebiet der Stadt und ist so an das Verkehrsnetz angebunden, dass sie über Bundes- und Kreisstraßen vom Fernverkehr gut zu erreichen ist. Es ist weder ersichtlich, dass die Innenstadt von E durch den Lkw-Verkehr übermäßig belastet worden ist, noch dass die Gemeinde aufgrund der durch den LKW-Verkehr notwendigen Straßenbaumaßnahmen - bzw. Ausbesserungsmaßnahmen übermäßig finanziell belastet ist. Bei dieser Sachlage konnte ein ganz besonders gelagerter Ausnahmefall, der eine abweichende Zerlegung rechtfertigen würde, nicht festgestellt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, § 139 Abs. 4 FGO. Den Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, da sie keine Anträge gestellt haben (§ 135 Abs. 3 FGO). An der A waren im Streitjahr die X-AG und die Y-AG zu gleichen Teilen beteiligt. Sie ist auf dem Gebiet der Herstellung, Entwicklung und des Vertriebs von Erzeugnissen der chemischen Industrie tätig. Im Gebiet der Stadt E (Klägerin) befindet sich eine Betriebsstätte, bei der es sich um eine der modernsten und größten Anlagen zur Entwicklung von Textilfarbstoffen handelt. Der Ausbau des Standortes ist in den Jahren 199x - 199x erfolgt, in denen u.a. eine vollautomatische Verpackungsanlage und 199x ein weiterer Farbstofftrockner errichtet wurden. Insgesamt wurden ... Mio DM investiert. Die Zahl der Mitarbeiter stieg von Ende 199x - Mitte 199x dagegen (nur) von ... auf .... Während in 1995 rund ... Tonnen Textilfarbstoffe hergestellt wurden, wurde im Streitjahr ein neuer Produktionsrekord von ... Tonnen aufgestellt. Durch Bescheid vom ...2000 setzte das Finanzamt den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1997 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf ... DM fest und zerlegte mit Bescheid vom selben Tag den Betrag entsprechend dem Verhältnis der Arbeitslöhne wie folgt: Betriebsstätten Arbeitslöhne Zerlegungsanteil Umsatz in Mio DM B ... (26 %) ... ... ( 3 %) C ... (49 %) ... ... (61 %) D ... (11 %) ... O E ... (13 %) ... ... (36 %) Mit Schreiben vom ...2000 legte die Klägerin Einspruch ein. Die Zerlegung allein auf der Grundlage der Arbeitslöhne gem. § 29 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sei unsachgemäß, weil sie das Gesamtergebnis der Betriebsstätte in E nicht widerspiegele. Das Finanzamt zog die anderen beteiligten Gemeinden zum Verfahren hinzu und wies auf die Möglichkeit einer Einigung gem. § 33 Abs. 2 GewStG hin. Während die Gemeinde D sich der Auffassung der Klägerin anschloss, sprachen sich die Gemeinden C und B gegen eine andere Zerlegungsgrundlage aus. Das Finanzamt wies daraufhin den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom ...2000 als unbegründet zurück. Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die A stelle mehr als die Hälfte ihrer weltweit produzierten Reaktivfarbstoffe in E her. A habe 1997 in E einen Produktionsrekord von ... Tonnen erzielt. Wenn hierfür lediglich ... der insgesamt ... Beschäftigten eingesetzt werden, sei der auf die Produktion entfallende Personalanteil überdurchschnittlich gering und könne deshalb nicht mit dem gleichen - unzureichenden - Maßstab bewertet werden wie die weniger belastete Infrastruktur anderer Belegenheitsgemeinden. Während bei A der produktive Bereich überwiegend auf dem Gebiet der Gemeinde stattfinde, liege die „unproduktive“, aber weniger belastende Tätigkeit der Verwaltung und der Geschäftsleitung in anderen Gemeinden. Der BFH habe stets die Berücksichtigung des Faktors „Betriebsanlagen“ neben dem Faktor „wohnende Arbeitnehmer“ gefordert. So werde bei einer Produktionsausweitung von 15.000 t der Straßenverkehr der Gemeinde durch Lastkraftwagen übermäßig beansprucht. Auch wenn in späteren Jahren berichtet werde, die A schließe weltweit ... Standorte, wobei deren Produktion in den Bereich der Klägerin verlegt werde und sich dies tatsächlich nur in ... zusätzlichen Arbeitsplätzen in E niederschlage, zeige sich, dass eine Zerlegung allein nach der Lohnsumme nicht angemessen sei und schlichtweg zu unbilligen Ergebnissen führe. Auch sei die Personalstruktur von Verwaltungsstandort und Produktionsstätte kaum miteinander vergleichbar, da Führungsspitzen und „Besserverdiener“ häufig an Verwaltungsstandorten angesiedelt seien. So habe zwangsläufig die Verwaltungsstätte bei vergleichbarem Personalbestand weitaus mehr Arbeitslöhne als ein Produktionsstandort. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gewerbesteuerzerlegungsbescheid für 1997 vom ...2000 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung i.d.F. des Änderungsbescheids vom ...2004 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag zu 50% nach Arbeitslöhnen und zu 50 % nach Umsatz zerlegt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist unter Hinweis auf seine Einspruchentscheidung der Auffassung, die Zerlegung sei nicht i.S.d. § 33 Abs. 1 GewStG unbillig, da die notwendigerweise entstehenden Folgekosten für die Arbeitnehmer der dortigen Betriebsstätte im Zerlegungsmaßstab zu berücksichtigen seien. Lasten anderer Art, wie sie die Klägerin in Form der gesteigerten Inanspruchnahme ihrer Infrastruktur anführe, könnten nur dann eine von der Norm abweichende Zerlegung begründen, wenn sie einerseits in Gewicht falle und andererseits atypisch sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Das Gericht hat die anderen beteiligten Gemeinden und die A zum Verfahren hinzugezogen. Anträge habe die Beigeladenen nicht gestellt. Klägerin, die beklagte Behörde und die Beigeladenen haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Dem Gericht lagen die Verwaltungsakten des Finanzamts vor.