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Urteil

8 K 2388/12

Hessisches Finanzgericht 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2013:0416.8K2388.12.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Klage ist nicht begründet. Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 06.03.2012 ist bestandskräftig. 1. Die Klägerin hat die Einspruchsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 1 AO versäumt. Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der – wie hier – durch die Post übermittelt worden ist, am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Bei der Berechnung der Drei-Tages-Frist wird der Tag der Aufgabe zur Post nicht mitgezählt (Pahlke in Pahlke/Koenig, AO, 2. Auflage 2009, § 122 Randnr. 59). Da der streitgegenständliche Bescheid am 06.03.2012 zur Post gegeben wurde, galt er als am 09.03.2012 als bekanntgegeben. Danach begann die einmonatige Einspruchsfrist nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 und 3 AO in Verbindung mit §§ 187, 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs–BGB- am 10.03.2012 und endete mit Ablauf des 09.04.2012. Vorliegend ist der Einspruch per Telefax ausweislich des Eingangsstempels erst am 17.04.2012 - mithin verspätet – bei der beklagten Behörde eingegangen. Die Verspätung ist von Klägerseite während des Verfahrens auch nicht bestritten worden. 2. Der Klägerin ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Maßgabe von § 110 Abs. 1 und 2 AO zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert bereits an der Einhaltung der Antragsfrist. Nach § 110 Abs. 2 Satz 1 AO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach Satz 2 der Vorschrift müssen die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der das Gericht folgt, reicht es nicht aus, lediglich innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; vielmehr müssen innerhalb dieser Frist auch die für eine Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen schlüssig vorgetragen werden (BFH, Beschlüsse vom 17.06.2010 IX B 32/10, BFH/NV 2010, 1655; vom 09.02.2006 VIII B 47/05, BFH/NV 2006, 1119. unter 2. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; ferner: Brandis in Tipke/Kruse, AO, Bd. I, Stand: 11/2012 § 110 AO Tz. 32 sowie Pahlke in Pahlke/Koenig, AO, 2. Auflage 2009, § 110 Rdnr. 72, 77). Im Streitfall ist eine Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten telefonisch von der Bearbeiterin des Rechtsbehelfs am 10.10.2012 darauf hingewiesen worden, dass im Rahmen der abschließenden Bearbeitung die Verspätung des Einspruchs festgestellt worden sei. Daraufhin hat die beklagte Behörde unter dem .2012 den Einspruch als unzulässig verworfen. Im Rahmen des bei Gericht gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung vom .2012 hat die Prozessbevollmächtigte lediglich hilfsweise Ausführungen zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen, die der beschließende Senat im Rahmen des ablehnenden ADV-Beschlusses am 04.02.2013 als zu allgemein bewertet hat. In dem vorliegenden Klagverfahren hat die Prozessbevollmächtigt erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.04.2013- mithin verspätet – substantiierte Ausführungen zu den Gründen der Fristversäumnis gemacht. 3. Eine Verlängerung der Einspruchsfrist wegen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung kommt nach Maßgabe von § 356 Abs. 2 Satz 1 AO nicht in Betracht. Soweit die Prozessbevollmächtigte die Ansicht vertritt, die im streitigen Einkommensteuerbescheid für 2010 enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung sei deshalb unrichtig, weil in ihr nicht auf die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs per E-Mail hingewiesen worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wiedergibt, und die Informationen zu Beginn und Dauer der Rechtsbehelfsfrist enthält, ausreichend ist. Denn die Entscheidung darüber, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung haben muss, verlangt eine Abwägung z.T. widerstreitender Gesichtspunkte. Einerseits besteht der verfassungsrechtliche Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG– in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 19. Abs. 4 GG) und die hieraus abzuleitenden Gebote der prozessualen Fürsorgepflicht sowie der Rechtsmittelklarheit. Andererseits soll die Rechtsmittelbelehrung so einfach und klar wie möglich gehalten werden. Im Interesse rechtsunkundiger Beteiligter ist eine inhaltliche Überfrachtung zu vermeiden, die statt Klarheit zu schaffen wegen ihres Umfanges von ihrer Kompliziertheit Verwirrung stiftet. (vgl. hierzu die grundlegende Entscheidung des BFH, Urteil vom 07.03.2006 X R 18/05, Bundessteuerblatt –BStBl- II 2006 455 ff., 456 unter II.2. mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Dementsprechend braucht eine Rechtsbehelfsbelehrung einen Hinweis auf die etwaige Möglichkeit der Rechtsbehelfseinlegung per E-Mail nicht zu enthalten (BFH, Beschlüsse vom 02.02.2010 III B 20/09, BFH/NV 2010, 830; vom 12.10.2012 III B 66/12, BFH/NV 2013, 177 ff., 178 unter 2.; FG Köln, Urteil vom 30.05.2012, 10 K 3264/11, EFG 2012, 1813 ff.) Auf die anderslautende Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 24.11.2011, 10 K 275/11, EFG 2012, 292 ff., Az. des BFH: X R 2/12) kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil der dritte Senat des Bundesfinanzhofs im Beschluss vom 12.10.2012 in Kenntnis der anderen Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen (BFH a.a.O., unter 2.b Randnr. 18) seine bisherige Rechtsprechung (Beschluss vom 02.02.2010 III B 20/09, a.a.O.) bestätigt hat. Die Prozessbevollmächtigte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Homepage der beklagen Behörde einen ausdrücklichen Hinweis auf die Zulässigkeit der Einlegung von Einsprüchen gegen Steuerbescheide per E-Mail enthält, während ein entsprechender Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung fehlt. Denn damit wurde gerade dem Informationsbedürfnis der Steuerbürger durch das Finanzamt entsprochen. Es stand der Prozessbevollmächtigten frei, den Einspruch per Post, per Telefax oder auch per E-Mail zu übermitteln. Aufgrund der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragenen Umstände der Bearbeitung des Steuerfalles im Büro der Prozessbevollmächtigten (Bearbeiterwechsel im Sekretariat, Streichung des Steuerbescheids vom 06.03.2012 im Fristenkontrollbuch, Nichteintragung des Einspruchs im Postausgangsbuch) ist anzunehmen, dass ein per E-Mail übermittelter Einspruch gleichermaßen verfristet bei der beklagten Behörde eingegangen wäre. 4. Ein Ruhen des Verfahrens nach Maßgaben von § 74 der Finanzgerichtsordnung–FGO- kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an den erforderlichen übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten fehlt (hierzu: Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Auflage 2010, § 74 Rdnr. 23 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Darüber hinaus ist ein Grund für eine entsprechende Anordnung nicht ersichtlich. 5. Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 135 Abs. 1 FGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Beteiligten streiten im Ergebnis über die Zulässigkeit eines Einspruchs. Die Klägerin ist von Beruf . Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 machte sie Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt,-- € (Forderung aus einem Vergleich:,-- €, Gerichtskosten:,-- € und Darlehenszinsen : €) geltend. Mit Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 06.03.2012 setzte der Beklagte, das Finanzamt (FA) die Einkommensteuer fest und wies in den Erläuterungen des Bescheids darauf hin, dass die Kosten des Zivilprozesses in Höhe von .,-- € aufgrund des BFH-Urteils vom 12.05.2011 (VI R 42/10, Bundessteuerblatt –BStBl – II 2011, 1015) als außergewöhnliche Belastungen der Besteuerung zugrunde gelegt worden seien. Die Forderung aus dem Vergleich sowie die Darlehenszinsen seien keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes–EStG-. Ausweislich des Bescheids ergab sich hierdurch allerdings keine Steuerminderung, weil den außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von insgesamt € (,-- € Krankheitskosten,,-- € Gerichtskosten) eine zumutbare Belastung in Höhe von,-- € ( % von,-- €) gegenüberstand. Gegen diesen Bescheid erhob die Prozessbevollmächtigte per Telefax vom 30.03.2012 Einspruch. Ausweislich der oben auf dem Telefax abgedruckten Sendezeile ist das Telefax am 17.04.2012 um 07.11 Uhr an die Telefax-Nr. des Beklagten ( ) gesendet worden. Der Eingangsstempel des FA weist ebenfalls den 17.04.2012 als Eingangsdatum aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 51 der Einkommensteuerakten 2010 Bezug genommen. Im Rahmen der Einspruchsbegründung vom 11.06.2011 wurden unter Bezugnahme auf das vorgenannte BFH-Urteil neben der Vergleichszahlung in Höhe von,-- € Anwaltskosten in Höhe von €, Gerichtskosten in Höhe von,-- € sowie Darlehenszinsen in Höhe von € als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Nachdem die zuständige Bearbeiterin bei der beklagten Behörde eine Mitarbeiterin im Büro der Prozessbevollmächtigten telefonisch am 10.10.2012 darauf hingewiesen hatte, dass im Rahmen der abschließenden Bearbeitung festgestellt worden sei, dass der Einspruch verspätet eingegangen sei, verwarf der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom .2012 als unzulässig. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt die Klägerin das im Rahmen der Einspruchsbegründung dargelegte Begehren weiter. Mit Verfügung vom .2013 forderte das Gericht die Prozessbevollmächtigte auf, das Postausgangsbuch für den Zeitraum März/April 2012 im Original vorzulegen. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass die Feststellungslast für den rechtzeitigen Zugang des Einspruchs bei der beklagten Behörde die Klägerin trägt. Daraufhin teile die Prozessbevollmächtigte telefonisch mit, dass der streitige Einspruch lediglich per Fax – nicht per Post – übermittelt worden sei. Mit Verfügung vom .2013 wurde die Prozessbevollmächtigte darauf aufmerksam gemacht, dass nach Maßgabe von § 110 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung–AO- ein Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfordere der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblicher Tatsachen innerhalb der Antragsfrist. Im Streitfall seien bislang überhaupt noch keine substantiierten Ausführungen gemacht worden. Mit Schriftsatz vom .2013 hat die Prozessbevollmächtigte angeregt, das vorliegende Verfahren ruhen zu lassen, bis die unter dem Aktenzeichen I R 54/12 und X R 2/12 beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionen entschieden seien; der BFH müsse die Frage klären, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft sei, weil in ihr nicht auf die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs per E-Mail hingewiesen worden sei. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom . .2012 den Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 06.03.2012 dahin abzuändern, dass weitere € (Schadenersatzleistung:,-- €, Anwaltshonorar:,-- €, Gerichtskosten: -- €, Darlehenszinsen: €, insgesamt: € abzüglich bereits im Steuerbescheid berücksichtigter Gerichtskosten: -- € = €) als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden und die Einkommensteuer auf -- € herabgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Gericht lag 1 Bd. Einkommensteuerakten 2010 vor.