Beschluss
8 V 1017/23
Hessisches Finanzgericht 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2024:1031.8V1017.23.00
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Leitsätze
Eine nach traditionellen Roma-Ritus geschlossene "Ehe" erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 26 EstG für eine Zusammenveranlagung, solange diese Ehe nicht vom Heimatstaat als rechtsgültig anerkannt wurde.
Tenor
1. Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 20xx wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in Höhe von xxx,- € (Einkommensteuer), xxx,xx € (Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer) und xx,- € (Zinsen), für das Kalenderjahr 20xx in Höhe von x.xxx,- € (Einkommensteuer), xxx,- € (Solidaritätszuschlag und xx,- € (Zinsen) und für das Kalenderjahr 20xx in Höhe von xxx,xx € (Solidaritätszuschlag) und xx,- € Zinsen ausgesetzt, bzw., soweit die Bescheide bereits vollzogen sind, ab Fälligkeit aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 85 v.H. und der Antragsgegner zu 15 v.H. zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine nach traditionellen Roma-Ritus geschlossene "Ehe" erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 26 EstG für eine Zusammenveranlagung, solange diese Ehe nicht vom Heimatstaat als rechtsgültig anerkannt wurde. 1. Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 20xx wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in Höhe von xxx,- € (Einkommensteuer), xxx,xx € (Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer) und xx,- € (Zinsen), für das Kalenderjahr 20xx in Höhe von x.xxx,- € (Einkommensteuer), xxx,- € (Solidaritätszuschlag und xx,- € (Zinsen) und für das Kalenderjahr 20xx in Höhe von xxx,xx € (Solidaritätszuschlag) und xx,- € Zinsen ausgesetzt, bzw., soweit die Bescheide bereits vollzogen sind, ab Fälligkeit aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 85 v.H. und der Antragsgegner zu 15 v.H. zu tragen. I. Die Beteiligten streiten sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Wesentlichen darum, ob die Voraussetzungen für die Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer gemäß § 26 Einkommensteuergesetz (EStG) gegeben sind. Der am 15.10.19xx geborene Antragsteller lebt offenbar mit Frau W, geboren am 06.02.19xx zusammen und hat mit ihr fünf gemeinsame Kinder. Für die in den Jahren 20xx, 20xx, 20xx, 20xx und 20xx geborenen Kinder hat der Antragsteller die Vaterschaft anerkannt (Bl. 36 ff.). Sowohl der Antragsteller, als auch Frau W sind rumänische Staatsangehörige und haben in Rumänien am 02.08.20xx die Ehe nach kirchlichem Roma-Ritus vollzogen (vgl. Bescheinigung der Christlichen Pfingstkirche … in deutscher Übersetzung, Bl. 65 f. d.GA). Für das Kalenderjahr 20xx übermittelte der Antragsteller am 30.06.20xx eine authentifizierte Steuererklärung. Aufgrund von Steuerfahndungsmaßnahmen wurde dem Antragsgegner im Jahr 20xx bekannt, dass der Antragsteller offenbar in- und ausländische Einkünfte erzielt hatte, die bisher weder erklärt, noch versteuert worden waren. Aufgrund dessen forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 09.03.20xx auf, für die Jahre 20xx und 20xx Steuererklärungen abzugeben und Auskünfte hinsichtlich der ausländischen Einkünfte zu erteilen. Darauf reagierte der Antragsteller nicht. Am 14.04.20xx erließ das Finanzamt V die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 20xx bis 20xx und legte dabei die Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes U bzgl. eines vom Antragsteller betriebenen Kfz-Handels in … zugrunde. Mit Bescheiden vom 15.05.20xx schätzte der Antragsgegner die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 20xx bis 20xx unter Berücksichtigung der vorliegenden Grundlagenbescheide des Finanzamts V und der weiteren Ermittlungsergebnisse (Bl. 109 ff. der „Hilfsakte VTB AN“). Er ging hierbei von einer Einzelveranlagung des Antragstellers aus. Für das Jahr 20xx erfolgte die Veranlagung antragsgemäß ebenfalls als Einzelveranlagung unter Hinzuschätzung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für Immobilien in … und …. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bescheide verwiesen. Mit Schreiben vom 07.06.20xx legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gegen die Bescheide für 20xx bis 20xx form- und fristgerecht Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, wobei im Wesentlichen die Inhalte der Grundlagenbescheide sowie die Hinzuschätzungen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angegriffen wurden (vgl. Bl.121 ff. der „Hilfsakte VTB AN“). Am 10.08.20xx beantragte der Antragsteller die Zusammenveranlagung mit Frau W und die Berücksichtigung seiner vier – in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen bereits geborenen – Kinder T, geb. 30.12.20xx, S geb. 27.02.20xx, R, geb. 04.08.20xx und Q geb. 05.10.20xx. Am 28.08.20xx reichte der steuerliche Berater Erklärungen für die Jahre 20xx und 20xx ein, in der ebenfalls die Zusammenveranlagung beantragt wurde. Bezüglich der geschätzten Vermietungseinkünfte für die Objekte in … und … half das Finanzamt dem Einspruch mit Änderungsbescheiden vom 15.09.20xx ab (Bl. 238 ff. der „Hilfsakte VTB AN“) und setzte die Einkommensteuer für 20xx auf x.xxx,- €, für 20xx auf xx.xxx,- € und für 20xx auf x.xxx,- € fest. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlungen ergab sich eine Einkommensteuerzahllast für 20xx in Höhe von x.xxx,- €, für 20xx in Höhe von xx.xxx,- € und für 20xx in Höhe von x.xxx,- €. Hinsichtlich der Einsprüche im Übrigen ist nach Kenntnis des Senats noch keine Entscheidung ergangen. Bezüglich der Einwände gegen die Grundlagenbescheide, dem Antrag auf Zusammenveranlagung und der Berücksichtigung der vier Kinder lehnte das Finanzamt mangels entsprechender Nachweise die Aussetzung der Vollziehung ab. Am 20.09.20xx hat der Antragsteller bei dem Hessischen Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Er ist der Ansicht, dass die zwischen dem Antragsteller und Frau W nach Roma-Ritus geschlossene Ehe auch in Deutschland anzuerkennen sei und daher eine Zusammenveranlagung nach § 26 EStG erfolgen müsse. Die Kindsmutter habe ihren Wohnsitz seit 20xx ununterbrochen in Deutschland gehabt und habe mit dem Antragsteller zusammengelebt. Die Abmeldung zum 01.07.20xx sei erfolgt, da der Antragsteller sie aufgrund der staatsanwaltlichen Ermittlungen vor weiteren Diskriminierungen der Behörden habe schützen wollen. Alle Kinder gingen hier zur Schule und seien mit Ausnahme der Tochter P in Deutschland geboren. Die Kindererziehung sei vollumfänglich von beiden Eheleuten erbracht worden. Bislang seien alle Beteiligten davon ausgegangen, dass die religiös geschlossene Ehe in Deutschland nicht anerkannt werde. Daher seien der Antragsteller und Frau W in Deutschland als „ledig“ erfasst worden. Erst die Staatsanwaltschaft habe durch ihre Ermittlungen den Stein ins Rollen gebracht. Den bisherigen Beratern seien die Grundlagen einer religiös geschlossenen Ehe ebenfalls nicht bekannt gewesen. Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 20xx vom 15.05.20xx in Höhe von x.xxx,xx Euro, des Einkommensteuerbescheides für 20xx vom 15.05.20xx in Höhe von xx.xxx,xx Euro und des Einkommensteuerbescheides für 20xx vom 15.05.20xx in Höhe von x.xxx,xx Euro auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller wende sich lediglich gegen die abgelehnte Zusammenveranlagung. Da Frau W nicht unter der Anschrift des Antragstellers gemeldet sei, sei bereits davon auszugehen, dass er und Frau W getrennt lebten. Aus der Anklageschrift der Staatsanwalt … bzgl. des anhängigen Steuerstrafverfahrens, ergebe sich weiterhin, dass der Antragsteller und Frau W lediglich von Oktober 20xx bis 01.07.20xx zusammengelebt hätten. Daher sei eine Zusammenveranlagung für 20xx ohnehin zu versagen. Außerdem knüpfe § 26 EStG an das deutsche Zivilrecht an. In Deutschland gelte der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe. Danach bedürfe es für die Eingehung einer Ehe im Rechtssinne der staatlichen Mitwirkung. So werde eine Ehe gemäß § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor einem Standesbeamten erklärten, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Ein Nachweis über den Eheschluss einer zivilrechtlich gültig geschlossenen Ehe sei vom Antragsteller aber nicht erbracht worden. Dass eine Ehe in Rumänien geschlossen worden sein solle, ergebe sich lediglich aus der Begründung des gerichtlichen Antrags. Sofern allerdings in Rumänien tatsächlich eine Ehe geschlossen worden sei, könne diese in Deutschland nur anerkannt werden, wenn diese nach dem Recht des Heimatstaates auch rechtsgültig sei. Zum Zeitpunkt der behaupteten Eheschließung seien der Antragsteller 15 Jahre und Frau W 16 Jahre alt gewesen. Aufgrund dessen sei die Ehe auch im Heimatland Rumänien nicht rechtsgültig geschlossen und somit in Deutschland nicht anzuerkennen. Auf Aufforderung des Gerichts hat der Antragsteller eine übersetzte und amtlich beglaubigte Bescheinigung der Christlichen Pfingstkirche … eingereicht. In dieser heißt es wörtlich: „Ich erkläre hiermit, dass die Glaubensschwester W geboren am 05.02.19xx in der Ortschaft … und der Glaubensbruder Z geboren am 15.10.19xx in der Stadt …, Mitglieder der Christlichen Pfingstkirche … aus … sind. Diese wurden im Jahr 20xx traditionell in der Roma-Gemeinschaft, mit dem Einverständnis der beiden Familien Z und W verheiratet, ohne Notwendigkeit einer externen Offizialisierung, und sie werden seit dem Jahr 20xx bis gegenwärtig von der Roma-Gemeinschaft aus … und … als Ehepaar anerkannt. Die traditionelle Ehe bei den Roma, erfolgt durch das Einverständnis der beiden Familien „xanamik" (angeheirateten Verwandten), ohne der Notwendigkeit einer externen Offizialisierung. Nur durch die Heirat werden „o chavo" (der Junge) und „i chaj" (das Mädchen) Mitglieder der Sippe, und somit zu „rrom" (Einer von uns, Ehemann, rrom) und „rromni"(Eine von uns, Ehefrau, rromni). […] Nach diesem Ereignis, bleibt das Mädchen im Haus der Eltern des Jungen als junge Schwiegertochter (terni bori) und wird eine Zeitspanne „hinter der Schwiegermutter" schlafen, also mit dieser im Bett und wird unter ihrer strengen Aufsicht stehen, um eine Erziehung als Mitglied der Familie des Jungen zu erhalten. Nur die Schwiegermutter und die Familie des Jungen bestimmen den Zeitpunkt, wann die terni bori (junge Schwiegertochter) zur terni rromni (junge Ehefrau) wird. Erst in diesem Stadium kann man über die neue Familie sprechen. Sobald das Familienleben begonnen wird, gibt der Vater des Mädchens dem Mädchen eine Mitgift, die in etwa dem entspricht, was er vom Vater des Jongens mit der Angelegenheit der Verlobung erhalten hat. Die Ehe in einem recht jungen Alter (die Mädchen zwischen 12-13 Jahren, die Jungen zwischen 14-15 Jahren) in der traditionellen Kultur der Roma (5-10% der Roma bewahren diesen Brauch), ist nichts anderes als eine Weihe durch die Anerkennung der Gemeinschaft und ein elterlicher Segen für die mögliche natürlichen Neigung für das betreffende Alter.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Dem Senat haben vier Bände Finanzamtsakten sowie die Gerichtsakte vorgelegen, die allesamt Gegenstand der Entscheidung waren. II. Der Antrag ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Bescheide in vollem Umfang, sondern nur insoweit, als vom Antragsgegner bei der Festsetzung der Einkommensteuer für die streitgegenständlichen Jahre keine Kinderfreibeträge berücksichtigt wurden. a. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 30.03.2021 V B 63/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1212, und vom 08.04.2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437). Dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen, wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl. Beschluss des BFH vom 15.04.2020 IV B 9/20 (AdV), BFH/NV 2020, 919, m.w.N.). Vielmehr genügt es, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (vgl. Beschluss des BFH vom 23.08.2007 VI B 42/07, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 799). Dagegen begründet eine vage Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs noch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (vgl. Beschluss des BFH vom 11.06.1968 VI B 94/67, BStBl II 1968, 657). Die Prüfung, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts vorliegen, erfolgt im Rahmen einer lediglich summarischen Prüfung. Dabei beschränkt sich der Prozessstoff wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere auf die Akten der Finanzbehörde und andere präsente Beweismittel. Weitere Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts muss das Gericht nicht ergreifen (vgl. Beschluss des BFH vom 14.02.1989 IV B 33/88, BStBl II 1989, 516). b. Bei gebotener summarischer Prüfung ist der angegriffene Bescheid weder aus formalen Gründen rechtswidrig, noch hat der Antragsteller einen Anspruch auf Zusammenveranlagung mit Frau W (aa.). Er hat allerdings Anspruch auf Berücksichtigung der Kinderfreibeträge für seine vier leiblichen Kinder (bb.), soweit die notwendige Freistellung des Existenzminimums der Kinder nicht bereits durch den Anspruch auf Kindergeld erreicht wurde. aa. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr … gültigen Fassung steht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung (§ 26 b EStG) nur Ehegatten zu, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben oder bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind. Der dem Zivilrecht entlehnte Begriff der Ehegatten ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen einschließlich der Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts zu beurteilen (vgl. Urteil des BFH vom 17.04.1998 VI R 16/97, BStBl. II 1998, 473 m.w.N.). (1) Nach Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) unterliegen für jeden Verlobten die Voraussetzungen der Eheschließung dem Recht des Staates, dem er angehört. Bei einer Heirat im Ausland gilt unbeschadet des Personalstatuts nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB das Formstatut des Art. 11 Abs. 1 EGBGB. Danach ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. Bezogen auf die Ehe bedeutet dies, dass sie formgültig ist, wenn sie die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in dem sie geschlossen worden ist (vgl. Ettlich, in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 26 EStG Rn. 41, Stand Juli 2024; Wagner in BeckOK, §26 Rn. 55, Stand Juli 2024). Das gilt auch für den Fall der nachträglichen Beurteilung einer Ehe, die Ausländer im Ausland geschlossen haben (vgl. Urteil des BFH vom 06.12.1985 VI R 56/82, BFHE 146,39). (2) Der Antragsteller und Frau W sind rumänische Staatsangehörige und die vermeintliche „Ehe“ wurde im Ausland geschlossen, so dass unstreitig das Rumänische Zivilgesetzbuch gilt (Civil Code vom 17.07.2009 abrufbar unter: https://legislatie.just.ro/Public/DetaliiDocument/109884). Nach Art. 272 Civil Code ist erforderlich, dass die künftigen Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben (Abs. 1). Ein Minderjähriger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann nach Abs. 2 der Vorschrift aus triftigen Gründen auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens, mit Zustimmung seiner Eltern oder gegebenenfalls des Vormunds und mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, in dessen Bezirk der Minderjährige seinen Wohnsitz hat, heiraten (abgerufen unter: https://legislatie.just.ro/Public/DetaliiDocument/109884). Zwar war Frau W im Jahr 20xx bereits 16 Jahre alt; allerdings lagen weder ein ärztliches Gutachten, noch eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vor. Der Antragsteller war sogar erst 15 Jahre alt, so dass für ihn die Ausnahmeregelung noch gar nicht in Betracht kam. Daher liegt auch nach rumänischem Recht keine wirksame Ehe zwischen dem Antragsteller und Frau W vor. Auch das vom Antragsteller vorgelegte Dokument der Christlichen Pfingstkirche … beweist nichts Anderes. Dort ist lediglich bescheinigt, dass der Antragsteller und Frau W Mitglieder der Kirche sind und nach deren Brauch traditionell und ohne amtliche Legitimation „verheiratet“ wurden. Aus der Bescheinigung ergibt sich weiter, dass die traditionelle „Hochzeit“ der Aufnahme in die Familie des jungen „Ehemanns“ gleichkommt. Erst nach einer gewissen Eingewöhnungs- und Erziehungszeit als „Schwiegertochter“ bestimmen dann die Eltern des „Ehemanns“, wann das Mädchen tatsächlich zur „jungen Ehefrau“ werde. Diese „Ehe“ sei nichts Anderes als „eine Weihe durch die Anerkennung der Gemeinschaft“ und der „elterliche Segen“ für die „natürliche Neigung“, vereinfacht ausgedrückt, die Zustimmung zur – zu gegebener Zeit, auch körperlichen – Liebe der beiden Partner. Insoweit liegt auch kein Fall der so genannten „hinkenden Ehe“ vor (vgl. Urteil des BVerfG v. 30.11.1982 1 BvR 818/81, BVerfGE 62, 323 („Witwenrentenentscheidung”), da selbst nach dem maßgebenden Heimatrecht keine rechtsgültige Ehe vorliegt. Im Übrigen ist mit dem Inkrafttreten des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ab dem 18.07.2017 selbst eine im Ausland geschlossene (wirksame) Ehe nach deutschem Recht unwirksam, wenn einer der Verlobten im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 01.02.2023 (1 BvL 7/18) entschieden, dass § 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB mit Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist; allerdings gilt die Regelung bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30.06.2024 fort. Für die streitigen Zeiträume bedeutet dies, dass nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB von einer absoluten Unwirksamkeit der Ehe auszugehen ist. Insoweit muss auch nicht weiter ausgeführt werden, ob diese Maßstäbe im Fall des § 26 EStG überhaupt anwendbar wären. bb. Der Antragsteller hat jedoch einen Anspruch auf die Gewährung der Kinderfreibeträge für seine vier leiblichen Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG. Dies ist nachgewiesen durch Urkunden über die Vaterschaftsanerkennung. Zugunsten des Antragstellers ist mangels anderweitiger Erkenntnisse und der eingeschränkten Ermittlungspflicht des Gerichts im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung davon auszugehen, dass sämtliche Kinder im Inland wohnhaft sind und von dem Antragsteller auch unterhalten werden. Nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassungen wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein weiterer Freibetrag für den Betreuungs-und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von x.xxx € abgezogen. Der Kinderfreibetrag wurde im Jahr 20xx in Höhe von x.xxx,- €, im Jahr 20xx in Höhe von x.xxx,- € und im Jahr 20xx in Höhe von x.xxx,- € gewährt. Nach § 31 Satz 1 EStG wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld nach Abschn. X des EStG bewirkt. Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach § 31 Satz 1 EStG gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt. Die Günstigerrechnung nach § 31 Satz 4 EStG erfolgt in der Weise, dass dem Anspruch auf Kindergeld die Differenz zwischen der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen ohne Abzug der auf den Kläger entfallenden Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen nach Abzug der auf den Kläger entfallenden Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG gegenüberzustellen ist (vgl. insoweit Urteil des BFH vom 14.04.2021 III R 34/19, BFHE 273,33). Es kommt also darauf an, wie hoch die steuerliche Belastung des Einkommens ohne und mit Ansatz der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG ausfällt. Die Differenz aus den beiden Steuerbeträgen ist die steuerliche Entlastung durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG. Dieser steuerliche Entlastungsbetrag ist nach § 31 Satz 4 EStG dem Anspruch auf Kindergeld gegenüberzustellen. Dabei ist bei der Vergleichsberechnung das Kindergeld nur in dem Umfang anzusetzen, wie der Kinderfreibetrag zu berücksichtigen ist (§ 31 Satz 4 Halbsatz 2 EStG), vorliegend also zur Hälfte. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffende Berechnung des Antragsgegners vom 23.09.20xx (Anlagen 1 bis 3) und macht sich die dort aufgeführten Berechnungsgrundlagen zu eigen. Nach Maßgabe dieser Berechnungen ergibt sich der auszusetzende Betrag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO.