Urteil
9 K 353/19
Hessisches Finanzgericht 9. Der Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2020:0227.9K353.19.00
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Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 12.12.2018 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.02.2019 wird dahingehend geändert, dass der
steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn auf 1.288.319,00 € herab- und der steuerfreie Arbeitslohn auf 1.711.680,00 heraufgesetzt wird,
der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits,
das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet,
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 12.12.2018 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.02.2019 wird dahingehend geändert, dass der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn auf 1.288.319,00 € herab- und der steuerfreie Arbeitslohn auf 1.711.680,00 heraufgesetzt wird, der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Klage ist begründet. Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 12.12.2018 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.02.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs.1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO -). Der Bescheid ist dahingehend abzuändern, dass der im Inland steuerpflichtige Arbeitslohn 1.288.319,00 € und der steuerfreie Arbeitslohn 1.711.680,00 € beträgt. Dieses Ergebnis ergibt sich unter Anwendung des § 50 d Abs. 12 EStG. Diese mit Gesetz vom 20.12.2016 eigefügte Norm (BGBl. I 2016, 3000) ist mit Wirkung vom 01.01.2017 anwendbar. Dies ist zwischen den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren – in Abweichung zur Rechtsansicht des Klägers im Einspruchsverfahren – zu Recht unstreitig. Für Abfindungen, die bis einschließlich 31.12.2016 gezahlt wurden, stellte sich die Rechtslage so dar, dass Abfindungen Art. 15 OECD-MA zugeordnet wurden, wonach die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat zu erfolgen hat, es sei denn, die Arbeit wurde in einem anderen Vertragsstaat ausgeübt (Tätigkeitsstaat). Da nach der Rechtsprechung des BFH, der sich zunächst auch die Verwaltung angeschlossen hat, die gezahlten Abfindungen aus abkommensrechtlicher Sicht kein zusätzliches Entgelt für die bisherige Tätigkeit darstellen, und somit die Besteuerung nicht (ganz oder anteilig) beim Tätigkeitsstaat lag – verblieb es bei „echten“ Abfindungen (wie vorliegend) beim Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats. Dies wäre - nach alter Rechtslage - Großbritannien gewesen, zumal auch Konsultationsvereinbarungen (auch i.V.m. einer Rechtsverordnung gemäß § 2 Abs. 2 AO) nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 10.06.2015 I R 79/13 BStBl. II 2016,326) die Gerichte nicht binden. Aufgrund dieser vom deutschen Steuergesetzgeber als unbefriedigend empfundenen Situation wurde § 50 d Abs. 12 EStG zum 01.01.2017 eingefügt (sog. treaty override). Nach dessen Satz 1 „gelten“ (Fiktion) Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeiten geleistetes zusätzliches Entgelt. Der von der Rechtsprechung des BFH verneinte Zusammenhang von Abfindung und früherer Tätigkeit wird somit wiederhergestellt. Dies hat zur Folge, dass dem Tätigkeitstaat das Besteuerungsrecht für die dort erbrachte Arbeit zusteht. Während § 49 Abs. 1 Nr. 4 d EStG als Aufteilungsmaßstab auf die jeweils erzielten Einkünfte abstellt, nennt § 50 d Abs. 12 EStG keinen Aufteilungsmaßstab, so dass grundsätzlich eine Aufteilung nach Zeit oder Einkünften möglich ist (vgl. Frotscher, Kommentar zum EStG, § 50 d Tz. 329; streitig). Ausgehend von dieser Rechtslage vermag sich der Senat nicht der Rechtsauffassung des Finanzamts anzuschließen. Das Finanzamt stellt darauf ab, dass der Kläger im Zeitraum Oktober 2007 bis August 2009 wegen seines Wohnsitzes in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei. Dies gelte auch für den Zeitraum August 2009 bis Dezember 2013, da der Kläger neben seinem Wohnsitz in Großbritannien einen weiteren Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Auch habe der Kläger bis einschließlich 2013 die von ihm bezogenen Vergütungen in seinen deutschen Einkommensteuererklärungen erklärt, ohne den im August 2009 stattgefunden Wechsel der Ansässigkeit mitzuteilen. Er sei erklärungsgemäß veranlagt worden. Selbst wenn das Finanzamt vom Wechsel der Ansässigkeit Kenntnis gehabt hätte, ergebe sich kein anderes Ergebnis; denn das Besteuerungsrecht stünde gemäß § 50 d Abs. 8 EStG Deutschland zu, da in Großbritannien keine Besteuerung erfolgt sei. Entscheidend sei die unbeschränkte Steuerpflicht (so der BFH in seinem Urteil vom 25.5.2016 I R 64 / 13 BStBl. II 2017, 1185). Demgegenüber stellt der Kläger auf die Verhältnisse im Jahre 2017 ab. Der Kläger unterliege in diesem Jahr der beschränkten Steuerpflicht. Er sei im Rahmen des Abkommensrechts in Großbritannien ansässig. Dies sei unstreitig. Nach der Fiktion des § 50 d Abs. 12 EStG steht Deutschland für die Zeiträume ein Besteuerungsrecht zu, in denen die Tätigkeit in Deutschland ausgeübt worden sei. Der Senat hält diese Rechtsansicht für zutreffend. Abzustellen ist gemäß § 11 Abs. 1 EStG auf den Zuflusszeitpunkt der Abfindung im Jahr 2017. In diesem Jahr war der Kläger – unstreitig – in Großbritannien ansässig. Wie oben dargestellt, knüpft § 50 d Abs. 12 EStG - entgegen der Rechtsprechung des BFH – bei Abfindungen an die frühere Tätigkeit an. So stellt das Finanzamt insoweit zu Recht fest, dass die Abfindung der Tätigkeit folgt. Nach § 50 d Abs. 12 S. 1 EStG sind Abfindungen somit abkommensrechtlich als „für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt“ (vgl. Loschelder in Schmidt, Kommentar zum EStG, 38. Aufl. 2019, § 50 d Tz. 71; Frotscher a.a.O. Tz. 325). Die Verknüpfung der Abfindung mit der früheren Tätigkeit hat zur Folge, dass abkommensrechtlich nur dem jeweiligen Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Abfindung zusteht. Da allein auf die Rechtslage im Zuflusszeitpunkt abzustellen ist, kommt es auf die frühere steuerrechtliche Behandlung der damaligen laufenden Zahlungen nicht an; so ist die Frage, ob der Kläger unbeschränkt steuerpflichtig war und auch entsprechende Steuererklärungen beim deutschen Finanzamt abgab, unbeachtlich. Auch § 50 d Abs. 9 EStG ist entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes nicht anwendbar, da diese Norm auf unbeschränkt Steuerpflichtige abstellt, was im Fall des vom Finanzamt herangezogene BFH-Urteil vom 25.05. 2016 I R 64/13 der Fall, vorliegend beim Kläger jedoch im Jahre 2017 nicht der Fall war. Dies gilt auch für den Zeitraum Oktober 2007 bis August 2009, in dem Deutschland nach dem DBA Großbritannien 1964 das Besteuerungsrecht hatte (vgl. Finanzamt Bl. 77 der Gerichtsakten in seinen Hilfserwägungen; so auch der Kläger, Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 18.06.2019, Bl. 54 ff. 63 f. Gerichtsakten). Wegen Unterschreitens der 183-Tage-Frist seiner Tätigkeit in Großbritannien stünde grundsätzlich für diesen Zeitraum Oktober 2007 bis August 2009 abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht Deutschland zu. Dieser Tatbestand wird durch § 50 d Abs. 12 EStG jedoch wieder dahingehend eingeschränkt, dass für nach Inkrafttreten dieser Norm gezahlte Abfindungen wiederum nur zeitanteilig dem Tätigkeitsstaat zugerechnet werden können. Der Senat folgt insoweit nicht der Rechtsauffassung des Finanzamts, dass das ursprünglich bestehende Besteuerungsrecht Deutschlands durch § 50 d Abs. 12 EStG nicht wieder eingeschränkt werden könne. Nach Auffassung des Senats regelt § 50 d Abs. 12 EStG eigenständig und unabhängig von der vorangegangenen steuerlichen Behandlung der Einkünfte die Problematik der Abfindungen. Zwar werden diese der Sache nach den vorangegangenen Einkünften zugeordnet, sollen aber - insoweit wieder eigenständig – der jeweiligen Tätigkeit zeitanteilig oder der Höhe nach zugeordnet werden. Das bedeutet, dass vorliegend der gesamte Zeitraum von Oktober 2007 bis Dezember 2016 betroffen ist und hinsichtlich der in den jeweiligen DBA-Staaten vorgenommenen Tätigkeiten eine Aufteilung vorzunehmen ist. Wie bereits oben dargestellt, enthält § 50 d Abs. 12 keinen eigenständigen Aufteilungsmaßstab, so dass grundsätzlich nach Einkünften oder Zeiträumen aufgeteilt werden kann. Der vom Kläger gewählte Aufteilungsmaßstab nach Tagen und Einkommenshöhe, der insoweit rechnerisch auch vom Finanzamt nicht in Frage gestellt wird, ist nach Auffassung des Senats sachgerecht (vgl. Anl. 22 des klägerischen Schriftsatzes im Anlagenband), so dass sich hinsichtlich des Aufteilungsmaßstabes die aus dem Tenor ersichtlichen Werte ergeben. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs.1 FGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 151 FGO iVm §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten darum, ob und in welche Höhe eine dem Kläger im Jahr 2017 von der Arbeitgeberin gezahlte Abfindung i.H.v. 2.999.000,-€ der deutschen Besteuerung unterliegt. Der Kläger war seit dem 01.10.2007 bei der A, Deutschland, beschäftigt. Im Zeitraum vom 01.10.2007 bis 14.08.2009 lebte der Kläger mit seiner Familie in B in Deutschland. Nach klägerischen Vortrag war er einmal wöchentlich beruflich in D tätig. Am 25.08.2009 zog der Kläger mit seiner Familie nach D (Groß Britannien). Der Wohnsitz in B wurde zunächst beibehalten. Nach klägerischen Vortrag pendelte er seit August 2009 regelmäßig zu beruflichen Zwecken zwischen D, B und C (Deutschland). Er habe 3-4 Tage pro Woche in Deutschland gearbeitet und ca. 1 bis 2 Tage pro Woche in D. An den Wochenenden sei er regelmäßig zur Familie nach D zurückgekehrt. Das Gehalt im Zeitraum von August 2009 bis Dezember 2013 wurde von der deutschen Arbeitgeberin getragen. Mit Wirkung vom 01.01.2014 wurde der Kläger von der deutschen Arbeitgeberin zu E Bank nach D entsandt. Das deutsche Arbeitsverhältnis ruhte ab diesem Zeitpunkt. Das Gehalt wurde von der E Bank in D, ausgezahlt und wirtschaftlich getragen. Ab dem 01.01.2014 wurde der inländische Wohnsitz aufgegeben. Diese Daten sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Arbeitsverhältnisse des Klägers mit der deutschen und englischen Bank wurden insgesamt zum 31.12.2016 beendet. In einem sich anschließenden Arbeitsgerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht in Deutschland verglichen sich die Arbeitgeberin und der Kläger dahingehend, dass der Kläger eine einmalige Entschädigungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes i.H.v. 2.999.000 € erhält. Die Zahlung ist dem Kläger im Jahr 2017 zugeflossen. Die Versteuerung dieses Betrages ist vorliegend streitig. In seiner Einkommensteuererklärung 2017, die am 04.04.2018 beim beklagten Finanzamt – Finanzamt – eingereicht wurde, wurde die Freistellung der Abfindungszahlung von der deutschen Steuer beantragt, da diese bereits strukturell festgestanden habe; lediglich über die Höhe sei noch gestritten worden. § 50 d Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes - EStG – sei daher noch nicht anwendbar gewesen (Bl. 1 ff., 4 11 Einkommensteuerakten). Das Finanzamt folgte dem nicht und erließ am 26.10.2018 einen Einkommensteuerbescheid 2017 (Bl. 39a Einkommensteuerakten). Das Finanzamt setzte einen steuerpflichtigen Anteil der Abfindungszahlung i.H.v. 2.021.325 € an. Bei der Berechnung der Einkommensteuer wurde die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG berücksichtigt. Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch seinen damaligen Bevollmächtigten, Einspruch ein (Blatt 1 Sonderband Einspruch und Klage). Unabhängig vom Einspruchsverfahren änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid mit Bescheid vom 12.12.2018 (Bl. 14 Sonderband) wegen einer von der Arbeitgeberin neu eingereichten Lohnsteuerbescheinigung. Hinsichtlich der Steuerfestsetzung i.H.v. 911.945,00 € erfolgte keine Änderung. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 12.02.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger seit 2014 keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr im Inland gehabt habe; er sei beschränkt steuerpflichtig. Die Entschädigung unterliege § 49 Abs. 1 Nr. 4 d EStG. Die Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs greife nicht ein, da eine Antragsverlagerung nach § 50 Abs. 2 Nr. 4 b EStG gewählt worden sei. Nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Großbritannien (DBA Großbritannien) stehe die Besteuerung der Abfindung – nach Rechtslage vor Einfügung des § 50 d Abs. 12 EStG – grundsätzlich Großbritannien zu, da es sich um eine „echte“ Abfindung handele. Nach der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 10.6.2015 BStBl. II 2016, 326) handle es sich bei einer solchen Abfindung um Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Sinne des Art. 15 Abs. 1 OECD-MA. Ein Zusammenhang zwischen Abfindung und bisheriger Arbeitsleistung werde nicht angenommen, so dass der (ehemalige) Tätigkeitsstaat in diesen Fällen abkommensrechtlich kein Besteuerungsrecht habe; dies steht dem Ansässigkeitsstaat, vorliegend Großbritannien, zu. Als Reaktion auf diese Rechtsprechung habe der Gesetzgeber jedoch § 50 d Abs. 12 EStG mit Wirkung ab dem 01.01.2017 in das Gesetz eingefügt. Nach dieser Rückfallklausel (treaty override) gelte Folgendes: Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt. Dies gilt nicht, wenn das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft. § 50 d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 sowie Rechtsverordnungen gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 der Abgabenordnung bleiben unberührt. Da die Abfindung vorliegend im Jahr 2017 vereinbart und auch zugeflossen sei, sei diese Norm anwendbar. Auf den Zeitpunkt, wann über die Abfindung verhandelt worden sei, komme es nicht an. Da das Gesetz die Abfindung, die anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt werde, abkommensrechtlich „als für frühere Tätigkeit geleistetes Entgelt“ behandele, sei die Besteuerung grundsätzlich dem früheren Tätigkeitsstaat zugewiesen. Da vorliegend als Tätigkeitsstaaten Großbritannien und Deutschland betroffen seien, sei eine zeitanteilige Aufteilung vorzunehmen. Aufteilungszeitraum sei der gesamte Zeitraum vom Beginn bis zur Beendigung der Tätigkeit, vorliegend somit vom 01.10.2007 bis 31.12.2016. Der Aufteilungszeitraum umfasse 111 Monate. Hiervon sei der Kläger vom 1.10.2007 bis 31.12.2013 (75 Monate oder 67,5 % der Bemessungsgrundlage) in Deutschland und vom 01.01.2014 bis 31.12.2016 (36 Monate oder 32,5 % der Bemessungsgrundlage) in Großbritannien tätig gewesen. Danach sei die Abfindung von insgesamt 2.999.000 € in einen steuerpflichtigen Teil mit 2.021.325 € und einen steuerfreien Teil von 974.675 € aufzuteilen. Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Klage erhoben, mit der er sein Ziel weiterverfolgt. Bei dem unstreitigen Sachverhalt vertritt der Kläger eine vom Finanzamt abweichende Rechtsansicht. Es sei unstreitig, dass der Kläger mangels Wohnsitzes in Deutschland im vorliegend streitigen Veranlagungszeitraum 2017 der beschränkten Steuerpflicht, hier nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 d EStG, unterliege. Dass der Arbeitslohn des Klägers im Zeitraum vom 01.10.2007 bis 31.12.2013 in Deutschland versteuert worden sei, sei unbeachtlich; denn dies sei materiell-rechtlich unzutreffend gewesen. Unter Berücksichtigung des DBA Großbritannien 1964 für Zeiträume vor Inkrafttreten des DBA Großbritannien 2011 ergebe sich folgendes Besteuerungsrecht für die vorliegend streitigen Zeiträume: Oktober 2007 bis August 2009: ausschließlich Deutschland. August 2009 bis Dezember 2013: Deutschland lediglich insoweit als Vergütungen auf Arbeitstätigkeiten in Deutschland entfielen; abkommensrechtlich Ansässigkeit in Großbritannien. Januar 2014 bis Dezember 2016: ausschließliches Besteuerungsrecht in Großbritannien. Die Neuregelung des § 50 d Abs. 12 EStG stelle eine gesetzliche Fiktion dar. Abfindungszahlungen würden Art. 15 Absatz 1 S. 2 OECD-MA zugeordnet. Entgegen der früheren Rechtsprechung werde damit klargestellt, dass Abfindungszahlungen ein Entgelt für eine frühere Tätigkeit darstellten. Unter Anwendung des § 50 d Abs. 12 S. 1 EStG iVm Art. 14 Abs. 1 S. 2 DBA Großbritannien sei die Abfindungszahlung unabhängig vom Zuflusszeitpunkt nach den Verhältnissen der Zeiträume zuzuordnen, für den sie aufgrund gesetzlicher Fiktion gewährt werde. Für die Zuteilung der Abfindungszahlung müssten daher zunächst die Arbeitstage berechnet werden, auf die sich die Entlohnung beziehe, und diese dann zu den Arbeitstagen, die ein Arbeitnehmer im Land verbringen, in Beziehung gesetzt werden. Soweit Deutschland aufgrund eines Wechsels der Ansässigkeit nicht mehr als Ansässigkeits-, sondern als (vormaliger) Tätigkeitsstaat zu qualifizieren sei, stehe Deutschland lediglich ein Besteuerungsrecht bezogen auf die tatsächlichen Arbeitstage in Deutschland zu. Für den konkreten Fall bedeute dies, dass der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn auf 1.288.319 € herab- und der steuerfreie Arbeitslohn auf 1.711.680 € heraufgesetzt werden müsse (vgl. Tabelle Bl. 70 der Gerichtsakten). Der Kläger beantragt, 1. der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn wird auf 1.288.319 € herab- und der steuerfreie Arbeitslohn auf 1.711.680 € heraufgesetzt, 2. der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Vorverfahren war notwendig, 3. das Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Das Finanzamt hält auch im gerichtlichen Verfahren an seiner außergerichtlichen Rechtsauffassung fest. Der Kläger habe im Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Mit der erhaltenen Abfindung unterliege er daher nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 d EStG der beschränkten Steuerpflicht, jedoch nur „soweit die für die zuvor ausgeübten tätigkeitsbezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben“. Die Norm orientiere sich somit an der Höhe der Beträge, die der inländischen Besteuerung unterlegen haben. Der inländischen Besteuerung haben die Einkünfte aus einer vorangegangenen nichtselbständigen Tätigkeit dann unterlegen, wenn die betreffende Person mit diesen Einkünften nach nationalem Steuerrecht unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig gewesen sei. Hätten nicht sämtliche Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen, sei eine Aufteilung vorzunehmen. Für den vorliegenden Fall ergebe sich in zeitlicher Hinsicht Folgendes: 01.10.2007 bis 24.08.2009: Wohnsitz in Deutschland, alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht. 25.08.2009 bis 31.12.2013: Wohnsitz in Deutschland und Wohnsitz in Großbritannien, alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht. 01.01. 2014 bis 31.12.2016: Wohnsitz in Großbritannien, nur die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die aus der Arbeitsausübung/Verwertung in Deutschland stammen, unterliegen der beschränkten Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 a EStG). Sodann sei ein in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob nach dem DBA Großbritannien 1964 bzw. 2010 dies wieder einzuschränken sei. Unzutreffend sei insoweit die Rechtsansicht des Klägers, dass für den Zeitraum August 2009 bis Dezember 2013 die gezahlten Vergütungen nur insoweit der deutschen Besteuerung unterliegen sollen, als diese auf in Deutschland verbrachte Arbeitstage entfielen; denn der Kläger habe unbestritten in diesem Zeitraum in Großbritannien keine Steuererklärungen abgegeben und dort auch keine Steuern entrichtet. Er habe die bis 2013 bezogenen Vergütungen in seinen Einkommensteuererklärungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn erklärt ohne den im August 2019 stattgefunden Wechsel der Ansässigkeit mitzuteilen. Er sei daher erklärungsgemäß veranlagt worden. Selbst wenn der Wechsel der Ansässigkeit bekannt gewesen wäre, ergäbe sich kein anderes Ergebnis; denn wegen fehlender tatsächlicher Besteuerung in Großbritannien sei Deutschland gemäß § 50 d Abs. 8 EStG für die Besteuerung zuständig. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass die für die bis 2013 tätigkeitsbezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterliegen. Somit unterliege auch der Teil der Abfindung, der anteilig auf den Zeitraum 01.10.2007 bis 31.12.2013 entfalle, der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Selbst wenn man (hilfsweise) der Rechtsauffassung des Klägers folgen und auf die jeweils in dem jeweiligen Land erbrachten Tätigkeiten abstellen wolle, ergäbe sich für den Zeitraum von August 2009 bis Dezember 2013 – dieser allein könne insoweit streitig sein – ein in Deutschland steuerpflichtiger Teil i.H.v. 1.411.037 € und ein steuerfreier Teil von 1.598.962 €. Wegen Einzelheiten des jeweiligen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.