Urteil
9 K 656/21
Hessisches Finanzgericht 9. Der Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2022:0912.9K656.21.00
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Leitsätze
Keine verbindliche Auskunft über das Entfallen sämtlicher Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine verbindliche Auskunft über das Entfallen sämtlicher Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben. Die Verbindliche Auskunft vom 02.03.2021 enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung, weshalb für die Einlegung der Klage die Jahresfrist gemäß § 55 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) galt. Die Klage ist unbegründet. Die Verbindliche Auskunft vom 02.03.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die mit Antrag auf Erteilung einer Verbindlichen Auskunft am 08.12.2020 gestellte Frage ist nach Auffassung des Senats bereits unzulässig. Auf Seite vier der Anlage zum Antrag auf Verbindliche Auskunft heißt es wörtlich: „Daher bitte ich um die Verbindliche Auskunft, dass für mich die Eignungsprüfung, mit dem Antrag auf Zulassung, auf Antrag insgesamt entfällt“. Gemäß § 38a Abs. 1 StBerG erteilt die zuständige Steuerberaterkammer auf Antrag eine Verbindliche Auskunft nur, sofern der Antragsteller die Erteilung der Auskunft bezüglich der Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung begehrt. Eine auf die Befreiung von sämtlichen Voraussetzungen gerichteter Antrag auf Verbindliche Auskunft ist bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift unzulässig, da durch eine solche Verbindliche Auskunft die endgültige Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung vorweggenommen würde (vgl. Appich, in: Kuhls, Kommentar zum StBerG, 4. Auflage 2020, § 38a Rz. 7, Urteil des Finanzgerichts des Saarlands vom 04.05.2010, 1 K 1609/07, EFG 2010, 1825). Zwar hat der Kläger in seinen einzelnen Anträgen auf Erteilung einer Verbindlichen Auskunft -jeweils- nur einzelne Zulassungsfragen zur Prüfung vorgelegt. Allerdings führt der streitbefangene Antrag auf Erteilung der Verbindlichen Auskunft bei Bejahung der vorgelegten Frage in Verbindung mit der erteilten Verbindlichen Auskunft vom 21.09.2020, auf die der Kläger in diesem Verfahren Bezug nimmt, zu einem direkten Anspruch auf prüfungsfreie Bestellung zum Steuerberater, sobald der Abschluss des „Tax Technician“ in der geforderten Form vorgelegt wird. Daher liegt nach Überzeugung des Senats eine Konstellation vor, in der bei einer Gesamtbetrachtung von einem auf die Befreiung von sämtlichen Voraussetzungen gerichteten -und damit unzulässigen- Antrag auszugehen ist. Hieran ändert auch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.03.2020 an den Beklagten nichts, in dem er erläutert, wie er die vom Kläger beantragte Verbindliche Auskunft vom 08.12.2020 verstanden wissen will, bzw. was der Kläger mit dem Antrag habe geklärt wissen wollen. Nach dem Grundsatz der Auslegung nach dem Empfängerhorizont ist entscheidend, wie der Beklagte den Antrag des Klägers im Entscheidungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. beim Verfassen der Verbindlichen Auskunft am 02.03.2021 verstanden hat. Der Beklagte ist bei Erteilung der Verbindlichen Auskunft -wie von ihm im Schreiben vom 19.03.2021 dargestellt- von einem auf vollständige Befreiung gerichteten Klägerantrag ausgegangen. Dies ergibt sich daraus, dass er darauf verwiesen hat, dass er den Wortlaut des Antrags auf Seite 4 der Anlage als eindeutig auf eine vollständige Befreiung gerichtet angesehen hat. Daher ist das erst nach Erlass der insoweit maßgeblichen Behördenentscheidung vom 02.03.2021 eingegangen Schriftstück des Prozessbevollmächtigten, wonach der Antrag auf Verbindliche Auskunft weiter gefasst werden solle, für den Rechtsstreit nicht von Bedeutung. Letztlich kann die Frage der Zulässigkeit des Antrags jedoch dahingestellt bleiben, da der Beklagte die im Antrag auf Erteilung der Verbindlichen Auskunft gestellte Frage mit Bescheid vom 02.03.2021 inhaltlich umfassend genug beantwortet hat. Der Beklagte musste bei seiner Verbindlichen Auskunft vom 02.03.2021 nicht auf die vom Kläger gemachten Aussagen zum „Tax Technician“ eingehen und diese zum Maßstab von etwaigen Befreiungsmöglichkeiten machen. Denn die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung, es sei zu seinen Gunsten verbindlich entschieden, dass der Anwendungsbereich von § 37a StBerG eröffnet sei, sobald er den Abschluss der reglementierten Ausbildung zum „Tax Technician“ vorlege, ist bereits unzutreffend. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Anwendungsbereich des § 37a StBerG nicht bereits dann eröffnet, wenn er als Inländer den Abschluss des „Tax Technician“ vorlegt. Mit Gerichtsbescheid 9 K 596/19 vom 07.09.2020 hat das Hessische Finanzgericht vielmehr entschieden, dass es sich bei dem irischen „Tax Technician“ gerade nicht um einen reglementierten Ausbildungsberuf handelt, weshalb allein dessen Vorlage bei der Steuerberaterkammer nicht den Anwendungsbereich des § 37a Abs. 2 StBerG eröffnet. Auch kann der Beklagte nicht darüber entscheiden, ob die vom Kläger im Rahmen der streitgegenständlichen Verbindlichen Auskunft vorgelegten inländischen Berufsqualifikationen bzw. Studienabschlüsse geeignet sind, die Vorbereitung auf den Beruf im Sinne des § 37 a Abs. 3 S. 6 bzw. S. 7 StBerG zu bescheinigen. Das StBerG weist dieses Recht der zuständigen Behörde des Mitglieds- oder Vertragsstaates zu und diese ist -worauf der Beklagte im Bescheid vom 21.09.2020 zutreffend hingewiesen hat- das Institute of Taxation in Irland, Longboat Quay, Grand Canal Harbour Dublin 2, Irland. Nicht der Beklagte, sondern das zuvor genannte Institut darf entscheiden, ob die vom Kläger vorgelegten inländischen Ausbildungsnachweise eventuell geeignet wären, um dem Kläger nach bestandener Ausbildung zum „Tax Technician“ einen reglementierten Ausbildungsgang bzw. die Vorbereitung auf den Beruf im Sinne des § 37 a Abs. 3 S. 6 und S. 7 StBerG zu bescheinigen. Erst nach Vorlage einer solchen Bescheinigung wäre der Anwendungsbereich für die Zulassung zur Eignungsprüfung i.S.d. § 37a Abs. 2 und Abs. 4 StBerG eröffnet. Der Beklagte brauchte sich bei seiner Auskunft vom 02.03.2021 daher nicht damit befassen, ob der Anwendungsbereichs des § 37a Abs. 4 StBerG für den Fall eröffnet ist, indem ihm der unreglementierte Ausbildungsnachweis des „Tax Technician“ vorgelegt wird, sondern durfte den Kläger darauf verweisen, dass er als Inländer allein durch Vorlage von inländischen Nachweisen nicht in den Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift des § 37a Abs. 4 StBerG fällt. Der Beklagte hat die Frage nach einer Befreiung von Prüfungsleistungen nach § 37a Abs. 4 S. 4 StBerG zurecht abgelehnt. Der Kläger hat die Voraussetzungen für einen Entfall der Prüfungsleistungen vorliegend weder insgesamt noch in einem Teilgebiet nachgewiesen. a. Die vom Kläger vorgelegten Abschlüsse und Nachweise seiner Berufstätigkeit sind keine geeigneten Nachweise im Sinne des § 37a Abs. 4 S. 4 und S. 6 StBerG. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und unter Berücksichtigung des Art. 14 Abs. 3 S. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsrichtlinie). Danach hat Deutschland von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Bewerbern mit einem EU-Befähigungsnachweis eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, da der Beruf des Steuerberaters genaue Kenntnisse des deutschen Steuerrechts voraussetzt. Mit der Eignungsprüfung nach § 37a StBerG soll sichergestellt werden, dass der Bewerber mit einem im EU Ausland erworbenen Berufsabschluss auch in der Lage ist, in Deutschland den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben, was auch durch einen entsprechenden Nachweis der bisherigen Berufstätigkeit erfolgen kann, wobei dieser durch die Vorlage von Falllisten zu erbringen ist (§ 37a Abs. 4 S. 6 StBerG). Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. f) der Berufsqualifikationsrichtlinie ist Berufserfahrung definiert als die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedsstaat. Als Nachweis der bisherigen Berufstätigkeit können daher nur solche Tätigkeiten dienen, die der Bewerber aufgrund eines EU-Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises rechtmäßig ausgeübt hat. Dementsprechend kann eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis bei einem Steuerberater oder einer Steuerberatungsgesellschaft in Deutschland nicht den Entfall von Prüfungsleistungen rechtfertigen (Appich in Kuhls, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, 4. Auflage 2020, § 37a, Rz 33), sondern die Berufserfahrung muss aufgrund einer beruflichen Tätigkeit die aufgrund eines EU-Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises im anderen EU-Mitgliedsstaat rechtmäßig ausgeübt worden ist, belegt werden (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgericht vom 17.02.2022, 2 K 10122/20, BFH-Urteil vom 23.03.2000, VII R 48/99, BStBl II 2000, 550). Die Berufsausübungsnachweise des Klägers erfolgten vor dem -erst für die Zukunft geplanten- Ablegen der Prüfung zum „Tax Technician“ und sind lediglich aufgrund einer Tätigkeit bei inländischen Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften erfolgt, bei denen der Kläger u.a. aufgrund seines Abschlusses zum Steuerfachangestellten tätig war. Im Rahmen der Eignungsprüfung rechtfertigen diese Tätigkeiten in Deutschland nicht den Entfall von Prüfungen oder Prüfungsteilen im Rahmen der von ihm angestrebten Zulassung zur Eignungsprüfung im Sinne des § 37a StBerG. b. Ebenso genügt die Vorlage von inländischen Abschlüssen der Hessischen Berufsakademie bzw. der Hochschule A nicht als geeignete Nachweise im Sinne des § 37a Abs. 4 S. 4 und S. 5 StBerG. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er habe mit den oben genannten Nachweisen im Sinne des § 37a Abs. 4 S. 4 StBerG belegt, dass er im Rahmen seiner bisherigen Ausbildung bzw. durch Fortbildung einen wesentlichen Teil der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erlangt und durch Diplome bzw. Hochschulabschlüsse im Sinne des § 37a Abs. 4 S. 5 StBerG nachgewiesen hat, die ein Entfallen der Eignungsprüfung nach § 37a StBerG oder von einzelnen in § 37 Abs. 3 StBerG genannten Prüfungsgebieten ermöglichen. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der nationale Gesetzgeber mit der Einführung des § 37a StBerG keine alternative Wahlmöglichkeit zur regulären Steuerberatungsprüfung eingeführt. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit Einführung der Eignungsprüfung in § 37a StBerG die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 über die allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome umgesetzt und es lediglich Personen ermöglicht, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU kraft ihres dort erworbenen Hochschuldiploms berechtigt sind Hilfe in Steuersachen zu erbringen, durch Ablegung der Eignungsprüfung nach § 37a StBerG die gleichen Rechte zu erwerben, wie inländische Steuerberater (vgl. Appich, in DStR 24/2022, S. 1229). Die Hochschuldiplom-Richtlinie wurde durch die Berufsqualifikationsrichtlinie abgelöst und die Fassung des § 37a StBerG vom nationalen Gesetzgeber entsprechend angepasst. In den der Berufsqualifikationsrichtlinie vorangestellten Gründen Nr. 12 heißt es: „Diese Richtlinie regelt die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen durch die Mitgliedstaaten“. Auch mit der, aufgrund der geänderten Fassung der Berufsqualifikationsrichtlinie, am 23.04.2016 in Kraft getretenen und im Streitzeitraum gültigen Fassung des § 37 Ab. 4 StBerG hat der nationale Gesetzgeber ausweislich der Bundestagsdrucksache 18/6616 vom 09.11.2015 lediglich die geänderte Richtlinie in nationales Recht übernehmen wollen und hat keine, von der Richtlinie abweichende und über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehende Regelung getroffen, sondern hat insoweit lediglich die aufgrund der Berufsqualifikationsrichtlinie gebotene Berücksichtigung von Kenntnissen und Kompetenzen aufgrund von in anderen EU-Mitgliedsstaaten erworbenen Diplom und Universitätsabschlüssen umgesetzt. Anhaltspunkte, dass der nationale Gesetzgeber bei der Eignungsprüfung im Rahmen von § 37a Abs. 4 S.4 und S. 5 StBerG auch inländische Diplome oder Zeugnisse einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität berücksichtigten wollte, lassen sich auch den übrigen Gesetzesbegründungen nicht entnehmen. c) Auch unter Berücksichtigung von EU-Recht bzw. den Regelungen der Berufsqualifikationsrichtlinie, ergibt sich für den Kläger kein günstigeres Ergebnis. Insbesondere kann sich der Kläger als Inländer nicht mit Erfolg auf die Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG berufen, da ihm die europarechtlichen Regelungen keine alternative Wahlmöglichkeit zur regulären Steuerberaterprüfung aufzeigen bzw. ermöglichen. So heißt es schon in den der Berufsqualifikationsrichtlinie vom 30.09.2005 vorangestellten Gründen unter Nr. 11 Satz 6: „Schließlich zielt diese Richtlinie nicht auf einen Eingriff in das berechtigte Interesse der Mitgliedstaaten ab, zu verhindern, dass einige ihrer Staatsangehörigen sich in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts im Bereich der Berufe entziehen“. Die Berufsqualifikationsrichtlinie ermöglicht es Inländern daher nicht, einen alternativen Zugang zu dem in Deutschland reglementierten Beruf des Steuerberaters zu wählen. Eine derartige Alternative -die eine Umgehung der regulären Steuerberatungsprüfung darstellen würde- hat der nationale Gesetzgeber wie oben aufgezeigt auch nicht mit der Regelung des § 37a StBerG eingeführt. Daher hat der Beklagte den Kläger in der Verbindlichen Auskunft zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Vorschrift des § 37a StBerG an Bewerber mit einem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der in einem anderen Mitgliedsstaat zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt, richtet, aber keine Anwendung auf Inländer und ihre im Inland erworbenen Kenntnisse findet. Der Beklagte hat die Verbindliche Auskunft auch ausreichend beantwortet. Ein Antrag auf Verbindliche Auskunft kann -wie oben unter II 1. dargestellt- nur dazu dienen, einzelne Zulassungsfragen vorab verbindlich zu klären. Ob hierdurch die Erläuterungspflichten des § 37a Abs. 4 S. 9 StBerG ausgelöst werden, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Eine Erläuterung der wesentlichen Unterschiede zwischen den vorgelegten Unterlagen und den in der Steuerberaterprüfung geforderten Anforderungen und der Mitteilung von Gründen, warum diese Anforderungen nicht durch beim Bewerber erworbene Fähigkeiten ausgeglichen werden können, wie es § 37a Abs. 4 S. 9 StBerG vorsieht, kann nach Überzeugung des Senats allenfalls dann geboten sein, wenn Unterlagen über eine Ausbildung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat der Steuerberaterkammer im Rahmen eines Zulassungsantrags vorgelegt werden, nach denen der Antragsteller im Sinne des § 37a Abs. 2 StBerG im EU-Herkunftsland zur selbständigen Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt ist und über in diesem EU-Mitgliedsstaat erworbene, anzuerkennende und vergleichbare Kenntnisse verfügt. Denn nur in einem solchen Fall können -wie von § 37a Abs. 4 S. 9 StBerG gefordert- die wesentlichen Unterschiede zwischen der bisherigen Ausbildung des Bewerbers und der im Inland geforderten Ausbildung aufgezeigt werden. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. C. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der von der Steuerberaterkammer Hessen als Bevollmächtigte des Hessischen Ministerium der Finanzen (Beklagter) abschlägig erteilten Verbindlichen Auskunft vom 02.03.2021. Nachdem der Kläger zwei Mal -in den Jahren 2014 und 2015- die Steuerberaterprüfung bei der Steuerberaterkammer Hessen nicht bestanden hatte, versucht er durch Verbindliche Auskünfte zu klären, unter welchen Voraussetzungen er zur vereinfachten Steuerberatereignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) zugelassen werden kann bzw. durch Vorlage welcher Nachweise eine Zulassung ohne Prüfung möglich ist. Bezüglich des Werdegangs und der beruflichen Tätigkeiten des Klägers wird auf die von ihm erstellte tabellarische Übersicht zu seinem Antrag auf Verbindliche Auskunft nach § 38a StBerG verwiesen (Blatt 9 ff Ordner). Am 09.03.2018 hat der Kläger erstmals einen -hier nicht streitgegenständlichen- Antrag auf Erteilung einer Verbindlichen Auskunft nach § 38a StBerG mit der zu klärenden Frage gestellt, ob für den Fall des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung als „Tax Technician“ in Irland die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach § 37a StBerG erfüllt sind. Gegen die mit Bescheid vom 08.06.2018 erteilte, die gestellte Frage verneinende Verbindliche Auskunft hat der Kläger Klage vor dem Hessischen Finanzgericht erhoben, die unter dem Aktenzeichen 9 K 972/18 geführt wurde. In diesem Klageverfahren hat er vorgetragen, in absehbarer Zeit diese Ausbildung beim Irish Tax Institute in Irland beginnen zu wollen, ab diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Irland zu verlegen, sich dort nach der Ausbildung eine Existenz aufbauen zu wollen, sich aber erforderlichenfalls eine Option zur Rückkehr offenhalten zu wollen. Für diesen Fall stellte er den Antrag, verbindlich zu prüfen, ob die angestrebte Ausbildung zum „Tax Technician“ ein Ausbildungsprogramm darstelle, aufgrund dessen die Möglichkeit der vereinfachten Eignungsprüfung gem. § 37a StBerG eröffnet sei. Aufgrund richterlicher Hinweise wurde die erteilte Auskunft, sowie folgende erteilte Auskünfte aufgehoben und der Kläger erneut durch Verbindliche Auskunft vom 21.09.2020 beschieden. Wegen der Einzelheiten der früher erteilten Verbindlichen Auskünfte und dem diesen zugrundeliegenden Sachverhalt wird auf die Darstellung im Tatbestand des Gerichtsbescheids des Hessischen Finanzgerichts vom 07.09.2020, 9 K 596/19, juris, verwiesen. In der Verbindlichen Auskunft vom 21.09.2020 hat der Beklagte festgestellt, dass allein aufgrund einer Ausbildung zum „Tax Technician“ in Irland kein Anspruch auf Prüfungsteilnahme gem. § 37a Abs. 2 i. V. m. § 37a Abs. 3 S. 1 bis 4 StBerG besteht, dass es sich aber um eine durch Ausbildung erworbene Berufsqualifikation handelt, die unter einer Reihe weiterer in § 37a Abs. 3 S. 1, S. 2, S. 6 und S. 7 StBerG näher genannter Voraussetzungen und bezeichneter Bestätigungen oder Bescheinigungen vom für reglementierte Berufe zuständigen Institute of Taxation in Irland, die Zulassung zur Eignungsprüfung ermöglichen könne. Mit Schriftsatz vom 08.12.2020 beantragte der Kläger erneut die Erteilung einer Verbindlichen Auskunft nach § 38a StBerG und legte inländische Qualifikationen in Form eines Duales Studium an der Hessischen Berufsakademie in Business Administration mit Abschluss „Bachelor of Arts“, sowie den Nachweise über ein berufsbegleitendes Master-Studium an der Hochschule A vor, welches er mit einem „Master of Taxation“ abschloss und verwies ebenfalls auf seine Erfahrung aus seiner bisherigen berufspraktischen Tätigkeit. Zum Antrag auf Verbindliche Auskunft führte er aus, ihm sei mit der am 21.09.2020 erteilten Verbindlichen Auskunft bestätigt worden, dass er auf Antrag zur Eignungsprüfung nach § 37a StBerG zugelassen werde, sobald er den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum „Tax Technician“ vom Irish Tax Institute vorlege. Er ist der Meinung, dass auf ihn nach Vorlage des „Tax Technician“ die Rechtsvorschrift des § 37a StBerG anzuwenden sei, nach dessen Abs. 4 S. 4 die Prüfung insgesamt entfalle, da er durch die Vorlage des inländischen Bachelor of Arts und des Master of Taxation der Universität A sowie im Rahmen seiner bisherigen Berufstätigkeit einen wesentlichen Teil der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erlangt habe, die in der Eignungsprüfung gefordert werden und stellt folgenden Antrag: „Daher bitte ich um die Verbindliche Auskunft, dass für mich die Eignungsprüfung, mit dem Antrag auf Zulassung, auf Antrag insgesamt entfällt“. Der Beklagte ging auf die zwei vorgelegten inländischen Studienabschlüsse ein und beschied den Antrag auf Verbindliche Auskunft mit Bescheid vom 02.03.2021 abschlägig. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass sich § 37a Abs. 4 StBerG i.V.m. § 37 Abs. 2 StBerG an Bewerber richte, die über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtige. Der Anwendungsbereich sei aber nicht durch die vom Kläger vorgelegten im Inland erworbenen und durch Inlandsstudium nachgewiesenen Kenntnisse eröffnet und auch andere gesetzliche Grundlagen für eine Prüfungsbefreiung seien nicht ersichtlich. Dieser Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Schriftsatz vom 12.03.2021 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Beklagten bemängelt, die erteilte Auskunft sei nicht auf den angefragten Sachverhalt erteilt worden. Der Kläger habe geklärt wissen wollen, ob die Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 4 S. 4 StBerG zur Gänze oder in einem der in § 37 Abs. 3 StBerG genannten Prüfungsgebieten entfalle, wenn der Abschluss des „Tax Technician“ nachgewiesen wird. Der Beklagte verwies mit Schriftsatz vom 19.03.2021 auf den vom Kläger aufgeführten zu beurteilenden Sachverhalt sowie den auf Seite vier der Anlage zur Verbindlichen Auskunft formulierten Antrag des Klägers und vertrat die Ansicht, dass insoweit eindeutig formulierte Antragsbegehren vollständig bearbeitet zu haben. Mit am 26.07.2021 erhobener Klage vertritt der Kläger die Ansicht, die erteilte Auskunft vom 02.03.2021 sei fehlerhaft, da die notwendige Überprüfung, ob die Vorgaben von § 37a Abs. 4 StBerG erfüllt seien, nicht erfolgt sei. Er vertritt auch im Klageverfahren die Ansicht, das Antragbegehren sei nicht vollständig bearbeitet worden. Ob die Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 4 S. 4 StBerG zur Gänze oder in einem der in § 37 Abs. 3 StBerG genannten Prüfungsgebieten entfalle, weil die notwendigen Kenntnisse bereits vorlägen und nur noch der Abschluss des „Tax Technician“ nachgewiesen werden müsse, sei nicht beantwortet worden. Auch seien die wesentlichen Unterschiede nicht aufgeführt, weshalb die Prüfung insgesamt, oder in einzelnen, in § 37 Abs. 3 StBerG genannten Prüfungsteilen, nicht entfallen könne. Im Übrigen schränke § 37a Abs. 4, S. 4 StBerG den Erwerb von Kenntnissen und Kompetenzen nicht auf im Ausland erworbene Fähigkeiten ein, weshalb die Befähigungsnachweise auch aus dem Inland stammen könnten. Der Kläger beantragt, 1.) der Bescheid des Beklagten vom 02.03.2021 wird aufgehoben, 2.) der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag auf Verbindliche Auskunft nach § 38a StBerG, § 7 DVStB, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, 3.) der Beklagte trägt die notwendigen Aufwendungen der Rechtsverfolgung. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, § 37a Abs. 4 StBerG eröffne die Möglichkeit einer Eignungsprüfung nur Bewerbern im Sinne des § 37a Abs. 2 StBerG und damit nur Bewerbern, die aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat kommen und entsprechende Nachweise ihres EU-Herkunftsstaates vorlegen. Der Kläger habe aber keine Nachweise eines anderen EU-Mitgliedsstaates vorgelegt. Da der Kläger wiederholt die Steuerberaterprüfung nicht bestanden habe, fehle es am Beleg der Eignung. Auch sei nach § 38a StBerG ein Auskunftsbegehren auf einzelne zweifelhaft erscheinende Voraussetzungen der Prüfungszulassung oder -befreiung zu beschränken. Eine auf die Bestätigung sämtlicher Voraussetzungen gerichtete Anfrage sei bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift unzulässig. Er verweist ergänzend auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts, vom 17.02.2022, 2 K 10122/20, juris, welches den Beteiligten vorliegt. Dem Gericht hat ein Ordner Behördenakte des Beklagten zur Entscheidung vorgelegen.