Urteil
4 K 2149/15
Hessisches Finanzgericht Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2017:0823.4K2149.15.00
2mal zitiert
1Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag. Nach § 37 Abs. 2 AO hat nur derjenige, auf dessen Rechnung eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt wurde, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Erstattungsberechtigter von einbehaltenen und abgeführten Steuern ist aber grundsätzlich derjenige, dessen Steuer gezahlt wird. Bei Zahlung durch einen Dritten (§ 48 Abs. 1 AO) kommt es darauf an, wessen Schuld nach dem Willen des Dritten getilgt werden sollte. Bei der Kapitalertragsteuer ist dies der Gläubiger der Kapitalerträge (vgl. Klein, AO-Kommentar, 13. Auflage, § 37, Rn. 63 m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 44 b Abs. 5 Satz 2 EStG, der aus Vereinfachungsgründen ausnahmsweise den Entrichtungspflichten für die Erstattung von zu Unrecht einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer berechtigt, liegen vorliegend nicht vor. Da es sich vorliegend um eine Personengesellschaft handelt, die den Zinsertrag im Rahmen des Insolvenzverfahrens erwirtschaftet hat, ist Steuerschuldner der Mitunternehmer. Die sich in der Insolvenz befindliche Personengesellschaft ist einkommensteuerrechtlich lediglich Gewinnerzielungs-, nicht aber Steuersubjekt. Diese steuerliche Zuordnung und Erfassung von Einkünften wird durch die Vorschriften der Insolvenzordnung nicht verändert. Die Insolvenzmasse einer Mitunternehmerschaft als solches ist einkommensteuerrechtlich kein selbständiges Steuersubjekt, so dass gegen sie daher auch kein Leistungsbescheid über Einkommensteuer gerichtet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 05.03.2008, X R 60/04, BStBl II 2008, 787). Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die von der in der Insolvenz befindlichen Personengesellschaft erwirtschafteten Gewinne den Masse- und Insolvenzgläubigern zur Verfügung stehen und demzufolge nicht mit Steuern belastet werden dürfen, was es rechtfertigt, dass der Gesellschafter die auf seinen Gewinnanteil entfallende Einkommensteuer selbst zu zahlen hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Erstattungsanspruch lediglich dem Steuerschuldner und damit dem Gesellschafter zusteht. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Steuer kann allenfalls im Zivilrechtsweg gegenüber dem Gesellschafter geltend gemacht werden. Sofern ein Gesellschafter persönlich haftet, verringert der Verwertungserlös auf Ebene der Personengesellschaft dessen persönliche Haftung, so dass die Leistungsfähigkeit des Gesellschafters steigt, Es wäre somit gerechtfertigt, dass er die Steuer zahlt, ohne den Ertrag ausgezahlt zu bekommen. Anders ist dies möglicherweise dann, wenn der Gesellschafter wie vorliegend als Kommanditist nur mit seiner Einlage haftet. Ist diese eingezahlt, bleibt für die zusätzliche Belastung des Gesellschafters mit Steuern kein Raum, da dieser nicht persönlich haftet. Eine Erstattung der Steuer wäre dabei jedoch nur über eine sachliche Unbilligkeit im Rahmen des § 163 AO oder nach § 227 AO zu erreichen. Im vorliegenden Verfahren kann die Diskrepanz zwischen Insolvenz- und Steuerrecht jedoch dahinstehen, da es bereits an einer Erstattungsberechtigung des Klägers fehlt. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten um die Rückerstattung von einbehaltener Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 2012 und 2013. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH & Co. KG. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens richtete der Kläger ein Anderkonto bei der B AG mit der Kontonummer XX ein. Das Guthaben auf diesem Konto wurde seitens der B AG vierteljährlich verzinst. Aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtungen behielt die B AG auf die Zinserträge Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % sowie den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag ein und führte die einbehaltene Steuer an das für die B AG zuständige Betriebsstättenfinanzamt C ab. Für die einbehaltene Steuer stellte die B dem Kläger Einzelsteuerbescheinigungen mit dem Zusatz "Steuerbescheinigung für Anderkonto/Depot" aus, in denen sie einbehaltene Steuer nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von zusammen x € im Streitjahr 2012 und x € im Streitjahr 2013 bescheinigte. Mit Schreiben vom 14.08.2015 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erstattung der bescheinigten Kapitalertragsteuerbeträge zuzüglich des Solidaritätszuschlags mit der Begründung, dass im Falle der Insolvenz einer Personengesellschaft keine Steuer auf die vom Insolvenzverwalter erwirtschafteten Gewinne und demzufolge auch keine Kapitalertragsteuer durch die Bank an das Finanzamt abgeführt werden dürfte. Das Finanzamt lehnte die Erstattung der Steuer mit Abrechnungsbescheid vom 21.05.2015 ab. Dagegen wandte sich der Kläger mit dem Einspruch, den das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 22.10.2015 abwies. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger ist der Ansicht, nach der Entscheidung des BFH vom 05.03.2008 (BFH-Urteil vom 05.03.2008, X R 60/04, BStBl II 2008, S. 787) seien Erträge nach Insolvenzeröffnung den Masse- und Insolvenzgläubigern vorbehalten und dürften nicht vorab mit Steuern belastet werden. Da es sich bei den einbehaltenen Kapitalertragsteuern nicht um Masseverbindlichkeiten, sondern um eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer des jeweiligen Gesellschafters handele, dürfe auf das den Gläubigern haftende Vermögen nicht vorab eine Abzugssteuer erhoben werden. Die Erstattung der einbehaltenen Steuern habe durch das Finanzamt C als das Finanzamt der kontoführenden Bank zu erfolgen, dabei müsse dem Insolvenzverwalter vorliegend ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegenüber dem Zahlungsempfänger zustehen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 20.05.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2015 zu verpflichten, Kapitalertragsteuer für das Kalenderjahr 2012 in Höhe von x € nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von x € und Kapitalertragsteuer für das Jahr 2013 in Höhe von x € nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von x € an den Kläger zu erstatten, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist darauf hin, dass eine Abstandnahme vom Steuerabzug wegen Insolvenz gesetzlich nicht vorgesehen sei. So sei in § 43 Abs. 2 Satz 3 EStG eine Freistellung von Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG gerade nicht genannt. Ein Anspruch auf Erstattung bestehe aber nur, wenn ohne rechtlichen Grund geleistet worden sei (§ 37 Abs. 2 AO). Da eine gesetzliche Einbehaltungspflicht für die Kapitalertragsteuer bestanden habe, sei die Zahlung vorliegend nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt. Des Weiteren sei Erstattungsberechtigter im Sinne des § 37 Abs. 2 nur der Steuerpflichtige, für dessen Rechnung die Zahlung geleistet worden sei. Es komme nicht darauf an, von wem mit wessen Mitteln, sondern auf wessen Schuld geleistet wurde, so dass nur der Steuerschuldner erstattungsberechtigt sein könne. Da der Steuerabzug hier auf die Einkünfte des Gesellschafters erfolgt sei, die gesondert festgestellt würden, könne die Kapitalertragsteuer auch nur im Veranlagungsverfahren des Gesellschafters abgerechnet werden, da dieser Steuerschuldner sei. Dem Gericht hat ein Sonderband Rückerstattung Kapitalertragsteuer zur Steuernummer XX vorgelegen, er war Gegenstand des Verfahrens.