Urteil
4 K 1016/17
Hessisches Finanzgericht Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2018:1220.4K1016.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist insgesamt unzulässig. a) Hinsichtlich der gesonderten Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten ist die Klage schon deshalb unzulässig (und im Übrigen auch unbegründet), weil der Beklagte gar keine von Angaben der Kläger abweichende Feststellung getroffen, sondern darauf hingewiesen hatte, dass diese Feststellung wegen der unter 20 Personen liegenden Anzahl der Beschäftigten unterbleibe, und weil die Kläger selbst die Anzahl der Beschäftigten mit 0 (Zeile 86 "Anlage Betriebsvermögen") und somit ebenfalls mit weniger als 20 angegeben haben. Es fehlt somit jedenfalls an der Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) und im Übrigen auch an der Rechtsverletzung (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). b) Im Übrigen ist die Klage mangels hinreichender Bezeichnung eines die Änderungsbescheide vom 04.12.2017 betreffenden Klagebegehrens unzulässig. aa) Die Zulässigkeit einer Klage setzt nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO u.a. voraus, dass das Klagebegehren bezeichnet wird. Das Gericht muss insoweit erkennen können, worin aus Sicht des Klägers oder der Klägerin die mit der Klage geltend gemachte Rechtsverletzung liegt. bb) Ausgehend davon war die gegen die Feststellung des gemeinen Werts und des Verwaltungsvermögens gerichtete Klage ursprünglich als Anfechtungsklage gegen die Bescheide vom 21.07.2016 zulässig. Insbesondere hatten die Kläger das Klagebegehren in der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO erforderlichen Weise bezeichnet. Denn die Kläger hatten mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.09.2017 die vom Beklagten angeforderten Anlagen vorgelegt und damit der bisherigen Begründung der vom Beklagten vorgenommenen (Teil-) Schätzung eigene Angaben gegenübergestellt, so dass das Gericht nunmehr erkennen konnte, dass die Kläger eine Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen und dort gemachten Angaben begehrten. cc) Die Klage ist jedoch als Folge des Erlass der Änderungsbescheide vom 04.12.2017 (ausnahmsweise) unzulässig geworden. aaa) Allerdings bewirken Änderungsbescheide, mit denen einem Klagebegehren nicht voll abgeholfen wird, regelmäßig "nur", dass die Änderungsbescheide gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens werden. Dies beruht darauf, dass regelmäßig auch ohne ausdrückliche Erklärung davon auszugehen ist, dass das ursprüngliche Klagebegehren hinsichtlich des nicht abgeholfenen Teils fortbestehen soll (vgl. Gräber, FGO 8. Aufl. 2015, § 68 Rz. 61). Aus diesem Grund bewirkt regelmäßig nur eine Vollabhilfe, dass eine Klage unzulässig wird und der Kläger bzw. die Klägerin gehalten ist, eine Erledigungserklärung abzugeben, um eine Abweisung der Klage durch Urteil zu verhindern und eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 2 FGO zu erreichen. bbb) Im vorliegenden Streitfall ist indes eine abweichende Auslegung geboten. Denn auf Grund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist nicht davon auszugehen, dass die Kläger an dem sich aus der Anlage "Betriebsvermögen" ergebenden gemeinen Wert festhalten wollten und sich die Klage hinsichtlich der Feststellungsbescheide vom 04.12.2017 mit diesem Begehren fortgesetzt hatte. Dies folgt daraus, dass die Kläger in den mit dem Schriftsatz vom 26.09.2017 vorgelegten Anlagen die Beteiligung an der D GmbH nur im Rahmen des Substanzwerts mit 49.674 Euro berücksichtigt hatten. Demgegenüber hatte der Beklagte vor den Änderungsbescheiden vom 04.12.2017 für die D GmbH die - auch den Klägern bekannt gegebenen - Feststellungsbescheide vom 27.11.2017 erlassen und dort für die D GmbH (auch) einen Ertragswert in Höhe von 75.402 Euro festgestellt und diesen nach § 180 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bindenden Wert bei der Ermittlung des Ertragswerts der Klägerin zu 1. erhöhend berücksichtigt. Zwar ist es zulässig, mit einer gegen einen Folgebescheid gerichtete Klage zu rügen, dass die in einem Grundlagenbescheid festgestellten Besteuerungsgrundlagen unrichtig sind; denn die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids ist nur eine Frage der Begründetheit der Klage. Gleichwohl ist zur Überzeugung des Gerichts bei der Auslegung eines Klagebegehrens regelmäßig davon auszugehen, dass die Bindungswirkung eines - wie hier - unangefochten gebliebenen Grundlagebescheid nicht in Frage gestellt werden soll. Dafür spricht hier zusätzlich, dass beide Kläger an dem die D GmbH betreffenden Feststellungsverfahren beteiligt waren, ihnen die Feststellungsbescheide vom 27.11.2017 einzeln bekannt gegeben worden waren und sie selbst berechtigt gewesen wären, Einspruch gegen die bewertungs- und erbschaftsteuerrechtlichen Feststellungen betreffend die D GmbH einzulegen (vgl. § 155 BewG). Vor diesem Hintergrund schließt das Gericht aus, dass die Kläger an der Nichtberücksichtigung der D GmbH im Rahmen der Ermittlung des Ertragswerts der Klägerin zu 1. festhalten wollten und festgehalten haben. Das Schweigen der Kläger auf die Nachfrage des Gerichts, welche Rechtsverletzung hinsichtlich der Änderungsbescheide vom 04.12.2017 nunmehr gerügt werden, kann deshalb zur Überzeugung des Gerichts nicht als Festhalten an dem selbst ermittelten gemeinen Wert verstanden werden. Soweit der Beklagte auch hinsichtlich der Rundung des Kapitalisierungsfaktors auf vier Nachkommastellen (statt auf die von der Kläger erklärten zwei Nachkommastellen) von den Angaben der Kläger abgewichen ist, ist dies ebenfalls nicht als fortbestehendes Klagebegehren anzusehen. Denn die Kläger haben selbst - wie der Beklagte - den Kapitalisierungszinssatz mit 7,09 % angegeben, so dass das Gericht trotz fehlender Rücknahme- oder Erledigungserklärung angesichts der für die Bezeichnung eines "neuen" Klagebegehrens gesetzten Fristen davon überzeugt ist, dass die Kläger kein von den Bescheiden vom 04.12.2017 abweichendes Klagebegehren mehr verfolgen und somit den Klägern die erfolgte Änderung der Bescheide als "Klageerfolg" genügt. ccc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte für die Ermittlung des vereinfachten Ertragswerts falsche sog. Ausgangswerte berücksichtigt hat. Der Fehler liegt darin, dass der Beklagte als Gewinn im Sinne von § 4 Abs. 1 EStG bereits die um die ertragsteuerlichen Aufwendungen erhöhten Betriebsergebnisse und somit die Vorsteuerergebnisse angesetzt hat und diese noch zusätzlich um den tatsächlichen Ertragssteueraufwand erhöht und dann um den Pauschalertragssteueraufwand gekürzt hatte, so dass sich insoweit ein zu hoher Durchschnittsertrag für die Jahre 2011 bis 2013 ergab, der als rechtswidrig hätte gerügt werden können. Indes hatten bereits die Kläger selbst die Angaben zu dem Ausgangswert für den vereinfachten Ertragswert mit den gleichen fehlerhaften Werten angegeben. Der Beklagte ist somit gerade nicht von den Angaben der Kläger abgewichen, so auch insoweit kein nicht erledigtes Klagebegehren vorliegt. Vielmehr liegt in der fehlerhaften Berücksichtigung der Vorsteuerergebnisse als Nachsteuerergebnisse eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO, die der Beklagte noch von Amts wegen berichtigen kann. 2. Angesichts der Unzulässigkeit der Klage hat das Gericht nicht darüber zu entscheiden, ob die Klage gegen die Änderungsbescheide vom 04.12.2017 auch hinsichtlich des gemeinen Werts und des Verwaltungsvermögens unbegründet gewesen wäre. Zwar besteht zuungunsten der Kläger die offenbare Unrichtigkeit hinsichtlich der Vorsteuerergebnisse. Eine entsprechende Herabsetzung könnte aber nur erfolgen, wenn das vereinfachte Ertragswertverfahrens überhaupt verfassungsgemäß ist. Insoweit kann jedoch wegen der Unzulässigkeit der Klage erneut (vgl. Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 15.10.2015 4 V 2138/14, 4 V 2243/14, EFG 2016, 271) dahinstehen, ob das vereinfachte Ertragswertverfahren bereits im Grunde wegen der Außerachtlassung der zukünftigen Ertragsaussichten und wegen etwaiger Möglichkeiten, durch Gestaltung die vor einer planbaren Schenkung von Anteilen erzielten Gewinne und somit den vereinfachten Ertragswert zu beeinflussen, gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt. 3. Die Klage war auch spruchreif. a) Mangels Entschuldigung des Ausbleibens der Kläger in der mündlichen Verhandlung lag keine erheblicher Grund für eine Vertagung vor (§ 155 FGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)). b) Es war keine Beiladung des Vaters des Klägers zu 2. erforderlich. Denn in der zum Bewertungszeitpunkt (31.07.2014) geltenden Fassung des § 154 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BewG, der gemäß § 205 Abs. 9 BewG für Feststellungsstichtage vor dem 01.01.2016 weiterhin anzuwenden ist, war der Schenker am Feststellungsverfahren nur zu beteiligen, wenn er die Steuer übernommen hat oder als Schuldner für die Steuern in Anspruch genommen werden soll. Da beides nicht der Fall ist, war er kein notwendiger Beteiligter des Feststellungsverfahrens und somit auch nicht gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen. c) Die Klage war auch nicht zu trennen. Zwar sind die Feststellungen erst für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 ausdrücklich auch "einheitliche" (und nicht nur gesonderte) Feststellungen (vgl. die aktuelle Fassung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BewG in Verbindung mit § 205 Abs. 9 BewG). Da die vorliegend nur "gesonderten" Feststellungen jedoch beiden Klägern mit identischem Inhalt bekannt gegeben wurden und sich die Klagen gegen denselben Beklagten richten, durften die Kläger die Klagen gegen die sie jeweils betreffenden Feststellungsbescheide zumindest im Wege der objektiven und zugleich subjektiven Klagehäufung (§ 33 FGO, § 59 FGO in Verbindung mit §§ 59, 60 ZPO) gemeinsam erheben, so dass es nicht darauf ankommt, ob nicht rechtlich ohnehin auch für Bewertungsstichtage vor dem 01.01.2016 bereits "einheitliche" Feststellungen zu erfolgen hatten (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.09.2015 II R 31/13, BFHE 250, 505, BStBl. II 2016, 637; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 15.10.2015 4 V 2138/14, 4 V 2243/14, EFG 2016, 271) und deshalb die Verbindung sogar entsprechend § 60 Abs. 3 FGO notwendig ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Soweit durch die Bescheide vom 04.12.2017 eine Herabsetzung des gemeinen Werts erfolgt ist, kommt die Kostenfolge des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO jedenfalls mangels Erledigungserklärung der Kläger nicht in Betracht. Zwar ist bei einer Teilabhilfe und streitiger Entscheidung über den nicht abgeholfenen Teil eine gemischte rechtliche Kostenentscheidung unter Einbeziehung des § 138 FGO geboten. Diese Konstellation liegt aber wegen der Unzulässigkeit der Klage nicht vor. Mangels Anwendbarkeit des § 138 Abs. 2 FGO kann dahinstehen, ob - wegen der erst im Klageverfahren erfolgten Vorlage der vom Beklagten schon zuvor geforderten Anlagen - die Kläger die Kosten auch nach § 137 FGO zu tragen hätten oder ob der Kostentragung nach § 138 Abs. 2 Satz 2 FGO in Verbindung mit § 137 FGO entgegenstünde, dass die ursprünglichen Feststellungsbescheide vom 21.07.2016 im Hinblick darauf, dass damals noch keine Feststellung des gemeinen Werts der dem Beklagten ausweislich der Erläuterung aber bereits bekannt gewesenen Anteile an der D GmbH erlassen worden waren und deshalb die ursprünglichen Feststellungsbescheide einen Hinweis nach § 155 Abs. 2 AO hätten enthalten müssen (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.09.2013 II R 2/12, BFHE 243, 398, BStBl. II 2014, 329), rechtswidrig war. 4. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Klage betrifft die bewertungsrechtlichen und erbschaftsteuerrechtlichen gesonderten Feststellungen in Folge des schenkungsteuerpflichtigen verbilligten Erwerbs eines Geschäftsanteils an der Klägerin zu 1. durch den Kläger zu 2. Die Klägerin zu 1. ist eine im Handelsregister des Amtsgericht A unter HRB X eingetragene GmbH, deren Geschäftsjahr in den Jahren 2011 bis 2014 dem Kalenderjahr entsprach. Ihr Stammkapital beträgt 25.000 €. Bis zum 31.07.2014 waren an dem Stammkapital Herr B mit einem Geschäftsanteil von 5.000 € (20 %) und sein Sohn, der Kläger zu 2., mit einem Geschäftsanteil von 20.000 € (80 %) beteiligt. Mit notarieller Urkunde vom 31. Juli 2014 (Bl. 4 ff. der Bewertungsakten) schlossen der Kläger zu 2. als Käufer und sein Vater als Verkäufer einen Vertrag über den Verkauf und die Abtretung des Geschäftsanteils des Vaters zum "Kaufgeld" in Höhe von 1 €, wobei die Vertragschließenden übereinstimmend erklärten, dass das Kaufgeld bereits bezahlt sei. In der notariellen Urkunde trat der Vater des Klägers zu 2. zudem mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beurkundung den Geschäftsanteil an den Kläger zu 2. ab, der dadurch am 31.07.2014 Alleingesellschafter der Klägerin zu 1. wurde. In der Urkunde bezifferten die Vertragschließenden den Wert des Vertrags - abweichend von dem vereinbarten "Kaufgeld" - auf 5.000 €. Das für die Festsetzung der Schenkungsteuer zuständige Finanzamt (FA) C sah in diesem Vorgang eine freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG)) und forderte deshalb bei dem für die laufende Besteuerung der Klägerin zu 1. zuständigen Beklagten die gesonderte Feststellung des Werts des übertragenen Anteils für Zwecke der Schenkungsteuer auf den Bewertungsstichtag 31.07.2014 - nebst Feststellung des gemeinen Werts der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens, der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des jungen Verwaltungsvermögens, der Zahl der Beschäftigen und der Ausgangslohnsumme - für die Klägerin zu 1. an und bezeichnete den Kläger zu 2. als Schuldner der Schenkungsteuer. Der Aufforderung des FA C war eine vom Kläger zu 2. abgegebene Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts vom 23.12.2015 beigefügt. Dieser Erklärung waren jedoch keine formularmäßigen Anlagen, sondern nur eine selbsterstellte Anlage mit dem Titel "Berechnung des Vermögenswerts-Stuttgarter Verfahren" beigefügt gewesen (siehe im Einzelnen Bl. 11 und 12 Bewertungsakten). Mit Schreiben vom 20.01.2016 forderte der Beklagte den Kläger zu 2. auf, eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für den gemeinen Wert nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften auf den 31.07.2014 nebst den Anlagen "Betriebsvermögen", "vereinfachtes Ertragswertverfahren" und "zur Ermittlung des Substanzwertes" vorzulegen und auf der Anlage Betriebsvermögen die Höhe des Verwaltungsvermögens, die Höhe des jungen Verwaltungsvermögens sowie die Anzahl der Beschäftigen und der Ausgangslohnsumme anzugeben. Der Beklagte wies ferner darauf hin, dass eine Ermittlung nach dem Stuttgarter Verfahren nicht mehr zulässig sei. Dieses Schreiben war unmittelbar an den Kläger zu 2. gerichtet. Mit einem an die Klägerin zu 1. zu Händen des Klägers zu 2. als Geschäftsführer gerichteten Schreiben vom 01.03.2016 erinnerte der Beklagte an die Abgabe der Feststellungserklärung und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € an. Ferner wies der Beklagte darauf hin, dass auch die Schätzung der Feststellungsgrundlagen gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) in Betracht komme. Nachdem weiterhin keine Feststellungserklärung seitens der Kläger eingegangen war, schätzte der Beklagte die Bewertungsgrundlagen. Dabei ging er von einer Ermittlung des gemeinen Werts nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren aus. Hierzu berücksichtigte er für die Klägerin zu 1. für die Jahre 2011, 2012 und 2013 entsprechend der in den Jahresabschlüssen 2011 bis 2013 ausgewiesenen Nachsteuerergebnis einen Ausgangswert, d.h. Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 459 € (2011), 912 € (2012) und 6.422 € (2013), rechnete hierzu den in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Ertragssteueraufwand in Höhe von 200 €, 343 € bzw. 1.937 € hinzu und zog gemäß § 202 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) von den sich daraus ergebenden Summen einen pauschalen Ertragssteueraufwand von 30 % ab und ermittelte daraus ein Betriebsergebnis gemäß § 202 BewG in Höhe von 461 € für 2011, 879 € für 2012 bzw. 5.851 € für 2012. Den sich daraus ergebenden Durchschnittsertrag in Höhe von 2.397 € (= 1/3 x (461 € + 879 € + 5.851 €) erhöhte der Beklagte für Zwecke der Schätzung um 10 % und ging somit für die Klägerin zu 1. von einem anzusetzenden Jahresertrag gemäß § 201 BewG in Höhe von 2.636 € (= 110 % x 2.397 €) aus, den es mit einem Kapitalisierungsfaktor von 14,1043 multiplizierte und entsprechend den (isolierten) Ertragswert der Klägerin zu 1. mit 37.178 € ermittelte. Die Klägerin zu 1. war zum 31.07.2014 die Alleingesellschafterin der D GmbH, einer weiteren GmbH. Hieraus hatte sie - die Klägerin zu 1. - jedoch in den Geschäftsjahren 2011 bis 2013 keine Ausschüttungen erzielt und auch keinen Ausschüttungsertrag in den Jahresabschlüssen für 2011 bis 2013 ausgewiesen. Im Rahmen der Ermittlung des vereinfachten Ertragswerts der Klägerin zu 1. nahm der Beklagte daher keine Kürzung des Betriebsergebnisses um Ausschüttungen vor. Bei der Feststellung des gemeinen Werts des Anteils der Klägerin zu 1. rechnete der Beklagte jedoch dem ermittelten Ertragswert der Klägerin zu 1. von 37.178 € einen gemeinen Wert von Beteiligungen des betriebsnotwendigen Vermögens gemäß § 200 Abs. 3 BewG in Höhe von 82.945 € hinzu. Bei den 82.945 € handelt es sich um den von dem Beklagten damals geschätzten gemeinen Wert des Anteils der Klägerin zu 1. an der D GmbH. Zur Ermittlung dieses Wertes hatte der Beklagte eine weitere Ermittlung und Schätzung vorgenommen, zu deren Inhalt im Einzelnen auf die Bl. 16 und 17 der Bewertungsakten verwiesen wird. Auf Grund dieser Schätzung gelangte der Beklagte zu der Ansicht, dass der vereinfachte Ertragswert der D GmbH 70.521 € betragen habe. Er setzte jedoch nicht diesen Ertragswert, sondern einen höheren Substanzwert an. Bei dessen Ermittlung ging der Beklagte zunächst durch Ansatz der Wirtschaftsgüter von einem Zwischensubstanzwert in Höhe von 65.457 € aus. Diesem Betrag rechnete der Beklagte eine Korrektur wegen des vom Ende des Wirtschaftsjahres abweichenden Besteuerungszeitpunkt in Höhe von 9.948 € hinzu, so dass sich nach Ansicht des Beklagten ein rechnerischer Substanzwert der D GmbH in Höhe von 75.405 € ergab. Diesem Betrag schätzte der Beklagte weitere 10 % hinzu, woraus sich der vom Beklagten zunächst angesetzte gemeine Wert des Anteils an der D GmbH in Höhe von 82.945 € ergab. Der Beklagte erließ aber zunächst keinen Bescheid über die gesonderte Feststellung des gemeinen Werts des Anteils an der D GmbH und über weitere die D GmbH betreffende gesonderte Feststellung nach dem ErbStG. Vielmehr erließ der Beklagte zunächst nur betreffend die Klägerin zu 1. Bescheide über die gesonderte Feststellung des Werts des Anteils an einer Kapitalgesellschaft, die gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) und die gesonderte Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten nach § 13a Abs. 1a ErbStG auf den 31.07.2014 für Zwecke der Schenkungsteuer. Ausgehend von dem geschätzten vereinfachten Ertragswert der Klägerin zu 1. in Höhe von 37.178 € zuzüglich des damals geschätzten Werts der Anteile an der D GmbH in Höhe von 82.945 € und dem sich daraus ergebenden gemeinen Wert der Anteile an der Klägerin zu 1. in Höhe von 120.123 € stellte der Beklagte den Wert des geschenkten Anteils auf 24.025 € (= 20 % x 120.123 €) fest. Zudem wurde die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens auf 10.000 € und des jungen Verwaltungsvermögens auf 0 € festgestellt. Hinsichtlich der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten teilte der Beklagte mit, dass eine Feststellung der Anzahl der Beschäftigten der Ausgangslohnsumme unterbleibe, weil die Zahl der Beschäftigten nicht mehr als 20 betrage oder die Ausgangslohnsumme 0 € betrage. Die Bescheide enthielten die Erläuterung, dass der gemeine Wert auf 120.123 € geschätzt worden sei, weil trotz mehrfacher Aufforderung keine Feststellungserklärung auf den 31.07.2014 eingereicht worden sei. Zu den Erläuterungen wird im Einzelnen auf die Akten (Bl. 22a und 23 der Bewertungsakten) verwiesen. Eine Bekanntgabe des Bescheids an den Vater des Klägers zu 2. erfolgte nicht. Mit Schreiben der damals bevollmächtigten E UG vom 04.08.2016 legten die Kläger Einspruch gegen die Feststellungsbescheide ein. Nachdem die Kläger trotz Erinnerung durch den Beklagten keine Begründung des Einspruchs vorgelegt hatten, wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 02.05.2017 (siehe im Einzelnen Bl. 33ff. der Bewertungsakten) als unbegründet zurück und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Die Zurückweisung des Einspruchs begründete der Beklagte im Wesentlichen damit, dass für den Bewertungsstichtag nach wie vor die Feststellungserklärung und die weiteren notwendigen Angaben ausstünden. Die Pflicht zur Abgabe der vollständigen Erklärung sei auch durch die Schätzung nicht entfallen gewesen. Fehler in der Schätzung seien nicht ersichtlich. Hiergegen richtet sich die mit Schreiben des hiesigen Prozessbevollmächtigten vom 18.05.2017 für beide Kläger gemeinsam erhobene Klage. Zur Begründung der Klage übersandten die Kläger innerhalb der zuvor vom Gericht nach § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Ausschlussfrist die Anlagen "Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften", "vereinfachtes Vertragswertverfahren zur Feststellungserklärung" und "zur Ermittlung des Substanzwertes". Darin gaben die Kläger den Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren mit 37.066 € an. Diesen Wert ermittelten sie ausweislich der Angaben in der Anlage "Vereinfachtes Ertragswertverfahren zur Feststellungserklärung" dadurch, dass sie für die in den Wirtschaftsjahren 2011 bis 2013 als Ausgangswerte bzw. Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG die Vorsteuerergebnisse - nämlich 659 € (2011), 1.254 € (2012) bzw. 6.876 € (2013) - angaben, hierzu den tatsächlichen Ertragssteueraufwand in Höhe von 200 €, 343 € bzw. 1.936 € gleichwohl hinzuaddierten und von dem sich daraus ergebenden Betriebsergebnis einen pauschalen Ertragssteueraufwand von 30 % abzogen und den sich daraus ergebenden Durchschnittsertrag in Höhe von 2.826 € mit einem - auf dem vom Beklagten bereits angenommenen Kapitalisierungszinssatz von 7,09 % beruhenden und von den Kläger jedoch auf zwei Nachkomma-Stellen gerundeten - Kapitalisierungsfaktor in Höhe von 14,10 multiplizierten und daraus einen Ertragswert in Höhe von 37.066 € errechneten. Angaben in der Zeile 46 mit der Bezeichnung "Betriebsnotwendiges Beteiligung an einer anderen Gesellschaft (§ 200 Abs. 3 BewG)" machten die Kläger jedoch nicht. Die Kläger gaben den Betrag in Höhe von 37.066 Euro auch als "Wert nach vereinfachten Ertragswertverfahren an" (Zeile 38 Anlage "Betriebsvermögen") an. Als Ermittlung des gemeinen Werts (Zeile 43 Anlage "Betriebsvermögen") gaben die Kläger hingegen 37.906 Euro. Dies entspricht dem von den Klägern in dieser Höhe angegebenen Substanzwert (Zeile 40 "Anlage Betriebsvermögen") der Klägerin zu 1. Bei der sich aus der "Anlage zur Ermittlung des Substanzwerts" ergebenden Berechnung des von den Klägern als Substanzwert angegebenen Betrags berücksichtigten die Kläger u.a. in Zeile 53 Finanzanlagen an Kapitalgesellschaften - und damit Anteile an der D GmbH - mit einem Wert in Höhe von 49.671 Euro. Im Einzelnen wird zu diesen während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen und Angaben auf die Akten (Bl. 45 ff. FG-Akten) verwiesen. Weitere Stellungnahmen gaben die Kläger im vorliegenden Verfahren nicht ab. Insbesondere äußerten sich die Kläger auch nicht zu folgenden Vorgängen: Während des Verfahrens gab der Beklagten den Klägern und der D GmbH erstmals inhaltsgleiche bewertungsrechtliche und erbschaftsteuerrechtliche Feststellungsbescheide für die D GmbH vom 29.11.2017 bekannt, in denen der Beklagte u.a. den Wert des Anteils der Klägerin an der D GmbH mit 75.402 Euro feststellte. Im Einzelnen wird zu den Feststellungsbescheiden vom 29.11.2017 auf die Akten verwiesen (Bl. 85-88 FG-Akte). Hiergegen legten weder die D GmbH noch die Kläger Einspruch ein. Der Beklagte erließ zudem am 04.12.2017 Änderungsbescheide betreffend die Klägerin zu 1. über die gesonderte Feststellung des Werts der Anteile an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG, die gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a ErbStG und die gesonderte Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten nach § 13a Abs. 1a ErbStG auf den 31.07.2014, die der Beklagte den Klägern jeweils gesondert mit Datum vom 04.12.2017 bekannt gab und in denen der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob. In den inhaltsgleichen Änderungsbescheiden stellte der Beklagte den gemeinen Wert des übertragenen Anteils an der Klägerin zu 1. auf 22.496 € fest. Bei der Ermittlung des vereinfachten Ertragswerts der Klägerin zu 1. übernahm der Beklagte die Angaben der Kläger in der Anlage "Vereinfachtes Ertragswertverfahren" und wich davon nur insoweit ab, als der Beklagte bei einem Kapitalisierungszinssatz in Höhe von 7,09 % einer auf vier Nachkommastellen gerundeten Kapitalisierungsfaktor von 14,1043 berücksichtigte und daraus einen (isolierten) Ertragswert der Klägerin zu 1. in Höhe von 37.080 € errechnete, zu dem es den gemeinen Wert des Anteils an der D GmbH in Höhe von 75.402 € hinzuaddierte und daraus einen gemeinen Wert der Klägerin zu 1. zum 31.07.2014 in Höhe von 112.482 € errechnete, den es zu 20 % und somit mit 22.496 € als gemeinen Wert des betroffenen Anteils feststellte. Ferner stellte der Beklagte die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens auf 4.482 € und die Summe der gemeinen Werte des jungen Verwaltungsvermögens auf 0 € fest. Zur Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten heißt es in den Bescheiden vom 04.12.2017, dass die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme unterbleibe, weil die Zahl der Beschäftigten nicht mehr als 20 betrage und die Ausgangslohnsumme 0 € betrage. Die Bescheide enthalten die Erläuterung, dass sich der Wert des gesamten Betriebsvermögens von 120.123 € auf 112.482 € reduziert habe und sich daraus auch die Reduktion des Werts des erworbenen Anteils von 24.025 € auf 22.496 € ergebe. Die Beteiligung D GmbH sei bei der Ermittlung nach dem vereinfachten Vertragswertverfahren mit dem eigenständigen gemeinen Wert in Höhe von 75.402 € laut Feststellungsbescheid vom 29.11.2017 berücksichtigt worden. Der Substanzwert in Höhe von 71.340 € komme nicht als Mindestwert zum Tragen. Die ohne Entschuldigung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienenen Kläger haben hinsichtlich der Änderungsbescheide vom 04.12.2017 keine bezifferten Klageanträge gestellt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Hinblick auf die geänderten Feststellungsbescheide zum 31.07.2014 forderte das Gericht die Kläger auf, mitzuteilen, ob sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären oder welches Klagebegehren sie nunmehr verfolgten. Nachdem die Kläger hierauf nicht reagiert hatten, forderte das Gericht die Kläger mit Schreiben vom 23.08.2018, das dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 29.08.2018 zugestellt wurde, auf, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Dies setze einen substantiierten Klagevortrag voraus, durch den das Gericht in die Lage versetzt werde, zu erkennen, worin hinsichtlich des Feststellungsbescheids vom 04.12.2017 die die Kläger treffende Rechtsverletzung nach deren Ansicht liege. Die Kläger wurden darin ferner darauf hingewiesen, dass erst nach Ablauf dieser Ausschlussfrist gemachte Angaben nicht mehr berücksichtigt werden könnten, sofern nicht wegen unverschuldeter Fristversäumnis in entsprechender Anwendung des § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei und dass deshalb damit zu rechnen sei, dass die Klage endgültig als unzulässig abgewiesen werde, wenn der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen werde. Mit weiterem ebenfalls dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellten Schreiben vom 23.08.2018, forderte das Gericht die Kläger zudem auf, bis zum 27.09.2018 diejenigen Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung in den Feststellungsänderungsbescheiden vom 04.12.2017 die Kläger sich beschwert fühlten. Das Gericht belehrte in diesem Schreiben darüber, dass das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht würden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldige. Im Einzelnen wird zu den Verfügungen vom 23.08.2018 auf die Akten (Bl. 119f. und Bl. 122f FG-Akten) verwiesen. Auch hierauf ging keine Äußerung der Kläger oder ihres Bevollmächtigten ein. Mit Beschluss des 4. Senats des Hessischen Finanzgerichts vom 17.10.2018 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2018 sind weder die Kläger noch ihr Bevollmächtigter erschienen. Zum Inhalt der mündlichen Verhandlung und zum Tenor das im Anschluss verkündeten Urteils wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.12.2018 verwiesen. Auch zu den dort erteilten Hinweisen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Dem Gericht lagen zwei Bände Verwaltungsakten (ein Band Bewertungsakten und ein Bilanzheft 2011-2014) für die Klägerin vor.