Urteil
13 K 6727/94
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Nutzung eines Pkw durch eine Angehörige des Gesellschafterkreises: Liegt kein Betriebsvermögen des Unternehmens vor, so sind buchmäßig vorgenommene AfA nicht abzugsfähig und der Vorteil ist als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.
• Aufwendungen für die Anpassung von Außenanlagen an einem gemieteten Grundstück sind Aktivierungspflichtige Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Mieters, wenn sie dauerhafte Verbesserungen darstellen und in einem unmittelbaren Nutzungszusammenhang mit dem Betrieb stehen.
• Führt ein Unternehmen ein Verrechnungskonto für private Zahlungen des Gesellschafter-Geschäftsführers, sind die saldierten Beträge und hierauf berechneten Zinsen steuerlich nach den Grundsätzen der verdeckten Gewinnausschüttung bzw. lohnsteuerlichen bzw. zivilrechtlichen Gestaltung zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Keine AfA und Behandlung als vGA bei privat genutztem Firmenwagen; Aktivierungspflicht bei baulichen Aufwendungen am Mietobjekt • Zur Nutzung eines Pkw durch eine Angehörige des Gesellschafterkreises: Liegt kein Betriebsvermögen des Unternehmens vor, so sind buchmäßig vorgenommene AfA nicht abzugsfähig und der Vorteil ist als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. • Aufwendungen für die Anpassung von Außenanlagen an einem gemieteten Grundstück sind Aktivierungspflichtige Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Mieters, wenn sie dauerhafte Verbesserungen darstellen und in einem unmittelbaren Nutzungszusammenhang mit dem Betrieb stehen. • Führt ein Unternehmen ein Verrechnungskonto für private Zahlungen des Gesellschafter-Geschäftsführers, sind die saldierten Beträge und hierauf berechneten Zinsen steuerlich nach den Grundsätzen der verdeckten Gewinnausschüttung bzw. lohnsteuerlichen bzw. zivilrechtlichen Gestaltung zu prüfen. Die Klägerin stellt und vertreibt Kraftfahrzeugzubehör; Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist Herr A. Das Finanzamt führte eine Betriebsprüfung für mehrere Jahre durch und stellte u. a. fest, dass ein bei einem Vertragshändler bestellter Pkw zwar auf die Tochter des Gesellschafters zugelassen und im Fahrzeugbrief als Eigentum eingetragen wurde, aber weder als Sachbezug erfasst noch umsatzversteuert worden war. Die Betriebsprüfung beurteilte das Fahrzeug nicht als Betriebsvermögen und wies deshalb die in den Büchern angesetzte AfA zurück; die Brutto-Anschaffungskosten sah sie als verdeckte Gewinnausschüttung an. Weiter stellte die Betriebsprüfung fest, dass die Klägerin an einem gemieteten Grundstück Außenanlagen verbesserte und die Aufwendungen als laufende Kosten verbuchte; diese seien aber aktivierungspflichtig. Schließlich führte die Klägerin für den angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer ein Verrechnungskonto, auf dem private Zahlungen erfasst und nachträglich Zinsen berechnet wurden. • Zur Behandlung des Pkw: Das Fahrzeug war zivilrechtlich der Tochter zugeordnet und wurde nicht als Betriebsvermögen genutzt; mangels betrieblicher Zuordnung sind steuerliche AfA nicht gerechtfertigt. Die bilanziell gebuchte AfA sind daher nicht abzugsfähig; die Nichtberücksichtigung der Brutto-Anschaffungskosten rechtfertigt die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung an den Gesellschafter, wobei steuerliche Konsequenzen nach körperschaftsteuerlichen Vorschriften herzustellen sind. • Zu den Außenanlagen: Die vorgenommenen Maßnahmen an Hof- und Zufahrtsflächen stellten dauerhafte, nutzungsfördernde Verbesserungen am gemieteten Objekt dar und stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gewerblichen Betrieb. Solche auf den Nutzer entfallenden Herstellungskosten sind nicht als laufender Aufwand zu erfassen, sondern als aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (hier zehn Jahre) zu behandeln; maßgeblich sind die Grundsätze zur Zurechnung von Verwendungsansprüchen wie materiellen Wirtschaftsgütern. • Zum Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers: Die Führung eines solchen Kontos zur Erfassung privater Zahlungen und die Berechnung fiktiver Zinsen führen dazu, dass die Salden steuerlich zu prüfen sind; bei privat veranlassten Leistungen kann eine verdeckte Gewinnausschüttung oder lohnsteuerliche Beurteilung in Betracht kommen, sodass die steuerliche Anerkennung als betrieblicher Kredit und die gewinnmindernde Wirkung zu versagen sind. • Sachliche Rechtsgrundlagen: Grundsätze zur Abgrenzung von Betriebs- und Privatvermögen, Regelungen zur verdeckten Gewinnausschüttung und Körperschaftsteuer sowie die Vorschriften zur Bilanzierung und Aktivierung von Herstellungskosten bei Mietverhältnissen wurden zugrunde gelegt. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen; das Finanzgericht bestätigte die Beanstandungen der Betriebsprüfung. Die AfA für den Pkw sind steuerlich nicht abzugsfähig, weil das Fahrzeug nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen war; die bilanziell vorgenommenen Anschaffungskosten sind als verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter zu behandeln, was eine entsprechende steuerliche Berichtigung und Körperschaftsteuerfolge nach sich zieht. Die Aufwendungen für die Anpassung der Außenanlagen am gemieteten Grundstück sind nicht als laufender Aufwand anzuerkennen, sondern sind als aktivierungspflichtige Herstellungskosten mit entsprechender Abschreibung zu buchen. Soweit Verrechnungskonten für private Zahlungen des Gesellschafter-Geschäftsführers geführt und verzinst wurden, sind die Salden steuerlich zu prüfen; eine Anerkennung als betrieblicher Aufwand wurde abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.