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Urteil

15 K 1756/91

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach § 74 AO haftet ein wesentlich beteiligter Gesellschafter mit den in seinem Eigentum stehenden Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, für Betriebsteuern des Unternehmens. • Für die Haftung nach § 74 AO kommt es auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung an, nicht auf deren Fälligkeit. • Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund beendet die gesellschafterliche Beteiligung und damit die Voraussetzungen einer Haftung nach § 74 AO, wenn die Voraussetzungen des § 133 HGB vorliegen. • Zivilrechtliches Eigentum ist für die Haftung maßgeblich; eine dingliche Belastung durch Grundschuld schließt die Haftung nicht aus, kann aber den haftenden Wert mindern. • Die Finanzbehörde ist nicht verpflichtet, statt eines einzelnen wesentlich Beteiligten auch andere, nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter in Haftung zu nehmen; Auswahlermessen ist hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Haftung nach § 74 AO: Eigentümerhaftung für Betriebsteuern bei wesentlicher Beteiligung • Nach § 74 AO haftet ein wesentlich beteiligter Gesellschafter mit den in seinem Eigentum stehenden Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, für Betriebsteuern des Unternehmens. • Für die Haftung nach § 74 AO kommt es auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung an, nicht auf deren Fälligkeit. • Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund beendet die gesellschafterliche Beteiligung und damit die Voraussetzungen einer Haftung nach § 74 AO, wenn die Voraussetzungen des § 133 HGB vorliegen. • Zivilrechtliches Eigentum ist für die Haftung maßgeblich; eine dingliche Belastung durch Grundschuld schließt die Haftung nicht aus, kann aber den haftenden Wert mindern. • Die Finanzbehörde ist nicht verpflichtet, statt eines einzelnen wesentlich Beteiligten auch andere, nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter in Haftung zu nehmen; Auswahlermessen ist hier nicht gegeben. Der Kläger war Kommanditist (50 %) einer KG, deren betrieblich genutztes Grundstück zur Hälfte ihm gehörte; das Grundstück war jedoch über die zuvor bestehende OHG an die KG verpachtet. Die KG geriet spätestens Ende 1987 in Überschuldung; Gespräche über Kapitalzuführungen blieben ohne Ergebnis. Der Kläger kündigte fristlos zum 31.12.1988. Ab 1989 wurden für mehrere Veranlagungszeiträume Umsatzsteuerforderungen gegen die KG festgestellt; das Konkursverfahren wurde eröffnet. Das Finanzamt nahm den Kläger allein gemäß § 74 AO für insgesamt rund 292.698,32 DM in Anspruch; der Kläger widersprach und berief sich u. a. auf fehlende Eigentümerstellung wirtschaftlich wegen Grundschuld, auf das wirksame Ausscheiden aus der KG und auf formelle Mängel der Bescheide. Das Finanzamt verringerte im Verfahren den Haftungsbetrag teilweise. • § 74 AO schützt Zugriff auf Gegenstände, die dem Unternehmen dienen; Haftungsvoraussetzung ist der objektive Beitrag durch Bereitstellung solcher Gegenstände. • Zur Haftung kommt es auf das zivilrechtliche Eigentum an; wirtschaftliches Eigentum reicht nicht, sodass der Kläger als zivilrechtlicher Eigentümer bis zur Grundbuchumschreibung haftete. • Ob das zur Haftung führende Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beteiligung bestand, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer. Für die Umsatzsteuern der Jahre 1984–1988 entstanden die Steueransprüche in dem Zeitraum, in dem Kläger noch wesentlich beteiligt war und sein Grundstück dem Betrieb diente, somit ist Haftung gegeben. • Die Umsatzsteuern, die zwischen März und Juni 1989 entstanden sind, sind nicht dem Kläger zuzurechnen, weil seine fristlose Kündigung vom 05.12.1988 wirksam war und damit seine wesentliche Beteiligung mit Wirkung zum 31.12.1988 endete; die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes nach § 133 HGB lagen vor wegen dauernder Unrentabilität/Überschuldung und Verweigerung der Mitgesellschafter, Kapital zuzuführen. • Dingliche Belastungen (Grundschuld) mindern zwar nicht die Haftungspflicht an sich, können aber den objektiven haftungsrelevanten Wert des belasteten Gegenstands berücksichtigen; vorliegend bleibt nach Abzug der anteiligen Grundschuld ein haftungsrelevanter Wert über dem geltend gemachten Forderungsbetrag. • Formell sind die Steuerfestsetzungen und die Bekanntgaben an die Komplementär-GmbH bzw. den Konkursverwalter richtig erfolgt; eine ergänzende Bekanntgabe an die Gesellschafter war nicht erforderlich. • Die Auswahl, nur den Kläger in Haftung zu nehmen, war ermessensfehlerfrei, weil die Mitgesellschafter jeweils nur mit 25 % beteiligt und damit nicht wesentlich i.S. von § 74 Abs. 2 AO waren. Die Klage war insgesamt nur teilweise erfolgreich. Das Gericht hob die Haftung des Klägers für die Umsatzsteuern an, die in den Monaten März bis Juni 1989 entstanden sind, weil der Kläger aufgrund einer wirksamen fristlosen Kündigung zum 31.12.1988 keine wesentliche Beteiligung mehr hatte und § 74 AO damit nicht mehr anzuwenden war. Soweit sich die Haftung auf Umsatzsteuern der Veranlagungszeiträume 1984 bis 1988 bezieht, bestätigte das Gericht die Inanspruchnahme: Der Kläger war zivilrechtlicher Eigentümer des hälftigen Grundstücks, dieses diente dem Betrieb der KG und der Kläger war zum Entstehungszeitpunkt der Steuern wesentlich beteiligt, sodass die Voraussetzungen des § 74 AO vorlagen. Formelle Einwände gegen die Steuerfestsetzungen und die Bekanntgabe wurden zurückgewiesen. Die dingliche Grundschuld schließt die Haftung nicht aus, kann aber bei der Bemessung des haftungsrelevanten Werts berücksichtigt werden; vorliegend bleibt der nach Abzug der anteiligen Grundschuld ermittelte Wert ausreichend, sodass die Haftung für 1984–1988 bestehen bleibt.