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Urteil

14 K 35/99

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die pauschalierende Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. AuslInvestmG ist verfassungskonform und verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG. • Die Regelung stellt keine unzulässige Substanzbesteuerung dar, weil sie in den gegebenen Fällen eine realitätsnahe Schätzung der erzielbaren Erträge ermöglicht. • Die Vorschrift begründet keine unzulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EGV); jedenfalls wäre eine Beschränkung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Verfassungs- und unionsrechtliche Zulässigkeit der Pauschalbesteuerung nicht registrierter Auslandsfonds (§ 18 Abs. 3 AuslInvestmG) • Die pauschalierende Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. AuslInvestmG ist verfassungskonform und verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG. • Die Regelung stellt keine unzulässige Substanzbesteuerung dar, weil sie in den gegebenen Fällen eine realitätsnahe Schätzung der erzielbaren Erträge ermöglicht. • Die Vorschrift begründet keine unzulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EGV); jedenfalls wäre eine Beschränkung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Die Klägerin, im Streitjahr neben nichtselbstständiger Tätigkeit auch als selbständige Korrekturassistentin tätig, erklärte in ihrer Einkommensteuererklärung für 1994 keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt stellte bei Prüfung fest, dass Kapitalerträge aus Beteiligungen an zwei luxemburgischen Investmentfonds für 1984–1994 nicht erklärt wurden, und setzte im geänderten Bescheid für 1994 Erträge aus diesen Fonds in Höhe von 93.964 DM an. Das Finanzamt ermittelte die Erträge pauschal nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG, weil die Fonds nicht registriert waren und kein inländischer Vertreter bestellt war. Die Klägerin focht dies mit der Begründung an, die Fiktion der 10%-Mindestbesteuerung stelle eine unzulässige Substanzbesteuerung dar und verstoße gegen Verfassungs- und Unionsrecht; sie berief sich auf den Rechenschaftsbericht der Fonds, der ausschüttungsgleiche Erträge nachweist. • Der Bescheid ist rechtmäßig; die Erträge waren nach § 18 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. AuslInvestmG zu schätzen, weil die Voraussetzungen des § 17 AuslInvestmG nicht vorlagen und kein inländischer Finanzvertreter bestellt war. • § 18 AuslInvestmG regelt die Besteuerung nicht registrierter ausländischer Investmentfonds und sieht bei fehlendem Nachweis oder fehlendem Vertreter eine pauschale Schätzung vor; mindestens 10% des letzten Rücknahmepreises gelten als ausgeschüttet und zugeflossen. • Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor: Die Pauschalregelung dient der Vermeidung von Steuerumgehungen, ist eine zulässige Typisierung bei Massenerscheinungen und fällt in den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum. • Die Anknüpfung an den letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis ist sachlich gerechtfertigt, da er für Finanzbehörden verlässlich feststellbar ist und als Maßstab für eine realitätsnahe Schätzung der Erträge dient. • Der Ansatz eines Pauschbetrags von 10% überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht; er ist unter Einrechnung eines Sicherheitszuschlags noch innerhalb einer realitätsnahen Schätzung. • Eine unzulässige Substanzbesteuerung liegt nicht vor; der vorgelegte Rechenschaftsbericht bestätigt, dass bei registrierten oder inländischen Fonds ähnliche Erträge hätten angesetzt werden müssen, sodass die Pauschalregel keinen willkürlichen Zugriff auf Substanz darstellt. • Auch ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EGV) besteht nicht: Regelmäßig werden Inhaber ausländischer Fonds gleich behandelt; die Ausnahmeregel des § 18 Abs. 3 greift nur bei fehlendem Nachweis bzw. fehlendem Vertreter und wäre jedenfalls durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (Wirksamkeit der Steueraufsicht) gerechtfertigt. Die Klage wird abgewiesen; der Einkommensteuerbescheid für 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.11.1998 ist rechtmäßig. Die Erträge aus den beiden luxemburgischen Fonds waren zu Recht nach § 18 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. AuslInvestmG mit insgesamt 93.964 DM angesetzt. Die pauschalierende Mindestbesteuerung von 10% des letzten Rücknahmepreises verletzt weder Art. 3 Abs. 1 GG noch die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 EGV; sie ist sachlich gerechtfertigt und diente der Verhinderung von Steuerumgehungen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wurde zugelassen.