Urteil
6 K 1849/97
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei künstlerischer Tätigkeit schließen mehrere Verlustjahre allein die Gewinnerzielungsabsicht nicht aus.
• Bei Künstlern kann sich wirtschaftlicher Erfolg erst nach langer Anlaufzeit einstellen; betriebswirtschaftliche Prognosekriterien sind daher eingeschränkt anwendbar.
• Eine überdurchschnittlich lange Verlustperiode ist unschädlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dauerhaften Wechsel in eine Gewinnphase vorliegen.
Entscheidungsgründe
Künstlerische Tätigkeit: Verluste allein nicht gleich Liebhaberei (Gewinnerzielungsabsicht bejaht) • Bei künstlerischer Tätigkeit schließen mehrere Verlustjahre allein die Gewinnerzielungsabsicht nicht aus. • Bei Künstlern kann sich wirtschaftlicher Erfolg erst nach langer Anlaufzeit einstellen; betriebswirtschaftliche Prognosekriterien sind daher eingeschränkt anwendbar. • Eine überdurchschnittlich lange Verlustperiode ist unschädlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dauerhaften Wechsel in eine Gewinnphase vorliegen. Der Kläger ist seit Jahrzehnten selbstständig als Maler tätig und erzielte zwischen 1976 und 1994 überwiegend Verluste; allein in den Jahren 1978, 1981 und 1983 gab es Gewinne. Für das Streitjahr 1994 erklärte er Einnahmen aus Bilderverkäufen von 12.919 DM und Betriebsausgaben von 23.521 DM, sodass ein Verlust von 10.601 DM entstand. Das Finanzamt qualifizierte die Tätigkeit als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei und erkannte die Verluste nicht an, da über einen langen Zeitraum kein Totalgewinn erzielt worden sei und der Kläger Verluste offenbar „leisten“ konnte. Der Kläger rügte, bei Künstlern sei eine längere Anlaufzeit typisch und legte vor, dass er ab 1995 bis 2000 überwiegend Gewinne erzielt habe, sein Bekanntheitsgrad gestiegen sei und er professionelle Maßnahmen zur Vermarktung ergriffen habe. Er begehrt die Berücksichtigung des Verlusts 1994 bei der Einkommensteuerveranlagung. • Der Kläger erzielt Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit i.S. § 18 Abs.1 Nr.1 EStG; maßgeblich ist die tatsächliche Gewinnerzielungsabsicht, die anhand äußerer Umstände zu prüfen ist. • Mehrere Verlustjahre schließen die Gewinnerzielungsabsicht nicht aus; bei Künstlern kann der materielle Erfolg erst nach langer Anlaufzeit eintreten, weshalb die für gewerbliche Tätigkeiten herangezogenen Kriterien nur eingeschränkt übertragbar sind. • Entscheidend ist, ob die Tätigkeit auf Dauer geeignet ist, Gewinne zu erzielen; bei überdurchschnittlich langen Verlustperioden müssen konkrete Umstände für eine künftige Gewinnwende vorliegen. • Der Kläger hat für die Jahre 1995–2000 durchweg Gewinne nachgewiesen, wodurch sich der Gesamtverlust erheblich verringerte und die Aussicht besteht, in überschaubarer Zeit einen Totalgewinn zu erreichen. • Weitere Indizien für eine Gewinnerzielungsabsicht sind der hohe Bekanntheitsgrad, zahlreiche In- und Auslands-Ausstellungen, Publizität, Beauftragung von Galerien, Galeristenwechsel zur besseren Vermarktung sowie die gezielte Änderung des Malstils zur Verkaufsförderung. • Das Finanzamt hat zu schematisch auf die langen Verlustjahre abgestellt und nicht hinreichend gewürdigt, dass sich die konkreten Umstände des Klägers förderlich auf die zukünftige Ertragslage auswirken. • Daher liegt beim Kläger keine Liebhaberei vor; die Verluste sind steuerlich zu berücksichtigen. Die Klage ist erfolgreich; der Einkommensteuerbescheid 1994 ist insoweit zu ändern, dass der erklärte Verlust aus freiberuflicher künstlerischer Tätigkeit in Höhe von 10.601 DM anerkannt wird. Das Finanzgericht hat die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers bejaht und festgestellt, dass bei Künstlern längere Anlaufzeiten möglich sind und die anschließenden Gewinnjahre sowie konkrete Vermarktungs- und Bekanntheitssteigerungen eine dauerhafte Gewinnperspektive begründen. Die Entscheidung des Finanzamts, die Tätigkeit als Liebhaberei zu qualifizieren, hält den Anforderungen nicht stand. Kosten trägt das unterliegende Finanzamt nach § 135 Abs. 1 FGO.