Beschluss
11 K 3900/99
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine kirchensteuerliche Mitgliedschaft, die allein aufgrund Abstammung und Wohnsitz entsteht, darf nicht ohne erkennbare Willensäußerung des Betroffenen zur Steuerpflicht führen (Art. 4 GG).
• Fehlt ein innerkirchlich formalisierter Eintrittsakt, ist der Begriff "Kirchenangehöriger" verfassungskonform dahin auszulegen, dass nur Personen kirchensteuerpflichtig sind, die sich durch eine nach außen erkennbare und zurechenbare Willensäußerung der Gemeinschaft zugehörig bekannt haben.
• Zur Feststellung eines bekenntnisbedingten Kirchenangehörigen trägt die finanzbehördliche Aktenlage, Melderegistereintragungen, Einreiseunterlagen und insbesondere tatrichterliche Beweisaufnahmen (z. B. Zeugenvernehmungen) bei; trifft die Religionsgemeinschaft Tatsachenbehauptungen (z. B. rituelle Beschneidung), trägt sie die Beweislast.
Entscheidungsgründe
Keine automatische Kultussteuerpflicht ohne erkennbare Bekenntnisäußerung • Eine kirchensteuerliche Mitgliedschaft, die allein aufgrund Abstammung und Wohnsitz entsteht, darf nicht ohne erkennbare Willensäußerung des Betroffenen zur Steuerpflicht führen (Art. 4 GG). • Fehlt ein innerkirchlich formalisierter Eintrittsakt, ist der Begriff "Kirchenangehöriger" verfassungskonform dahin auszulegen, dass nur Personen kirchensteuerpflichtig sind, die sich durch eine nach außen erkennbare und zurechenbare Willensäußerung der Gemeinschaft zugehörig bekannt haben. • Zur Feststellung eines bekenntnisbedingten Kirchenangehörigen trägt die finanzbehördliche Aktenlage, Melderegistereintragungen, Einreiseunterlagen und insbesondere tatrichterliche Beweisaufnahmen (z. B. Zeugenvernehmungen) bei; trifft die Religionsgemeinschaft Tatsachenbehauptungen (z. B. rituelle Beschneidung), trägt sie die Beweislast. Die Klägerin und ihr 1993 verstorbener Ehemann zogen 1978 aus der Sowjetunion nach Köln. Das Finanzamt setzte für 1989 israelitische Kultussteuer fest, gestützt auf die Satzung der beklagten Synagogengemeinde, wonach im Gemeindegebiet wohnhafte Juden Gemeindemitglieder sind. Die Klägerin bestritt, dass sie oder ihr Ehemann im Streitjahr ein Bekenntnis zum Judentum abgelegt hätten, und trug vor, Abstammung oder Eintrag im sowjetischen Pass dürften nicht ohne Kenntnis oder Willen zur Mitglieds- und Steuerpflicht führen. Der BFH hob ein früheres Urteil auf und verwies zur Nachprüfung zurück. Im zweiten Rechtszug wurden ergänzende Ermittlungen, Meldeauskünfte, Einreiseunterlagen und umfangreiche Beweisaufnahmen, insbesondere zur behaupteten rituellen Beschneidung des Ehemanns, durchgeführt. Die Beklagte behauptete, die Mitgliedschaft folge aus innerkirchlichem Recht und stützte sich auf Zeugenaussagen; die Klägerin widersprach und legte Belege vor, dass kein Bekenntnis und keine Beschneidung vorgelegen hätten. Das Finanzgericht gab der Klage statt. • Rechtsrahmen: Nach § 3 Abs.1 i.V.m. § 15 Abs.1 KiStG NW sind kirchensteuerpflichtig Angehörige von Körperschaften des öffentlichen Rechts; die Mitgliedschaft bestimmt sich grundsätzlich nach innerkirchlichem Recht. Art.4 GG schützt Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. • Verfassungsrechtliche Grenze: Eine innerkirchliche Regelung, die Personen allein kraft Abstammung und Wohnsitz ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft, kann nicht als Grundlage staatlicher Kirchensteuerpflicht anerkannt werden. Der Wille zur Zugehörigkeit muss sich in einer positiven, nach außen erkennbaren Willensäußerung manifestieren. • Verfassungskonforme Auslegung: Fehlt ein formalisierter Eintrittsakt, ist der steuerrechtliche Begriff "Kirchenangehöriger" so auszulegen, dass nur Personen steuerpflichtig sind, die sich durch objektiv erkennbare Erklärungen der Religionsgemeinschaft zugehörig bekannt haben. • Beweislast und tatsächliche Feststellungen: Die Beklagte trägt die Feststellungslast, dass ein bekennender Zusammenhang vorliegt. Die vom BFH angeregte weitere Aufklärung (Meldeakte, Einreiseunterlagen, Kontakte zu jüdischen Organisationen, Nachweis einer Beschneidung) ergab keine Indizien für ein wirksames Bekenntnis im Streitjahr. • Beweisergebnis: Die gerichtliche Beweisaufnahme ergab, dass der Ehemann entgegen der Behauptung nicht rituell beschnitten war. Meldeunterlagen zeigten keine Religionszugehörigkeit; Einreiseunterlagen und Schriftverkehr ergaben kein Bekenntnis. Eine Mitgliedsanmeldung aus den 1990er Jahren wirkt nicht auf 1989 zurück. • Rechtsfolgen: Mangels festgestelltem bekenntnishaftem Kirchenangehörigkeitswillen durfte die Festsetzung der israelitischen Kultussteuer für 1989 nicht erfolgen; die Verwaltungsfestsetzungen sind deshalb rechtswidrig (§ 100 Abs.1 FGO). • Steuerbemessung bei Ehegatten: Für den Fall unterschiedlicher Kirchenangehörigkeit ist auf die gesetzlichen Regelungen (§ 4, § 7 KiStG NW) hinzuweisen; hier war das jedoch nicht entscheidungserheblich, weil kein Bekenntnis vorlag. Die Klage war erfolgreich: Die Festsetzung der israelitischen Kultussteuer für 1989 wurde aufgehoben, weil weder die Klägerin noch ihr 1993 verstorbener Ehemann für das Streitjahr ein nach außen erkennbares und zurechenbares Bekenntnis zum jüdischen Glauben abgelegt hatten. Die Beklagte hat die Feststellungslast für das Vorliegen eines solchen Bekenntnisses nicht erfüllt; insbesondere konnte die behauptete rituelle Beschneidung des Ehemanns nicht nachgewiesen werden und die Melde- sowie Einreiseunterlagen zeigten keine Religionszugehörigkeit. Damit durfte die Gemeinde die Steuerpflicht nicht allein aus Abstammung und Wohnsitz herleiten; die Bescheide sind daher dem Grunde nach rechtswidrig und aufzuheben. Die Gerichtskostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der FGO.