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Urteil

2 K 1781/99

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 1 BDSG besteht grundsätzlich auch gegen eine Bundesoberbehörde, die personenbezogene Daten speichert. • § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG (Auskunftsverweigerung wegen Gefährdung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung) kann Auskunftsansprüche beschränken, wenn die Offenbarung die Erfüllung behördlicher Aufgaben gefährdet. • Die Datensammlung der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) beruht auf gesetzlichen Grundlagen (§ 88a AO, § 5 Abs.1 Nr.6 FVG) und verletzt nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, soweit sie verhältnismäßig und auf Steuerverfahren begrenzt ist. • § 30 AO regelt ausschließlich Steuergeheimnisfragen und verdrängt nicht den Auskunftsanspruch des Betroffenen nach dem BDSG, soweit es um Mitteilung der über die Person gespeicherten Daten geht. • Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit von § 5 Abs.1 Nr.6 FVG ist nicht geboten, wenn das Gericht eine verfassungskonforme Auslegung für möglich hält.
Entscheidungsgründe
Auskunftsverweigerung über IZA-Daten rechtmäßig wegen Gefährdung der Aufgabenerfüllung • Ein Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 1 BDSG besteht grundsätzlich auch gegen eine Bundesoberbehörde, die personenbezogene Daten speichert. • § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG (Auskunftsverweigerung wegen Gefährdung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung) kann Auskunftsansprüche beschränken, wenn die Offenbarung die Erfüllung behördlicher Aufgaben gefährdet. • Die Datensammlung der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) beruht auf gesetzlichen Grundlagen (§ 88a AO, § 5 Abs.1 Nr.6 FVG) und verletzt nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, soweit sie verhältnismäßig und auf Steuerverfahren begrenzt ist. • § 30 AO regelt ausschließlich Steuergeheimnisfragen und verdrängt nicht den Auskunftsanspruch des Betroffenen nach dem BDSG, soweit es um Mitteilung der über die Person gespeicherten Daten geht. • Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit von § 5 Abs.1 Nr.6 FVG ist nicht geboten, wenn das Gericht eine verfassungskonforme Auslegung für möglich hält. Der Kläger verlangte Auskunft über von der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) über ihn gesammelte und gespeicherte Daten. Die IZA, geführt durch den Beklagten, sammelt überwiegend aus öffentlich zugänglichen ausländischen Quellen Informationen und legt Akten an; eine Namensliste dient der Registratur. Der Beklagte gab Informationen an Finanzämter weiter, die zu ablehnenden Entscheidungen führten. Auf Aufforderung des Klägers verweigerte der Beklagte die Auskunft mit der Begründung, die Auskunft gefährde die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben; der Kläger legte Einspruch ein und klagte schließlich wegen Untätigkeit. Der Kläger rügte insbesondere Unrichtigkeit und Schädigung durch die Daten, berief sich auf § 19/§ 34 BDSG und focht die Rechtsgrundlage der Datensammlung an. Der Beklagte hielt das BDSG für subsidiär gegenüber steuerrechtlichen Regelungen und berief sich auf Geheimhaltungs- und Ermittlungsinteressen sowie auf § 5 Abs.1 Nr.6 FVG und § 88a AO. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Untätigkeits-Verpflichtungsklage nach § 40, § 46 FGO zulässig; der Finanzrechtsweg ist eröffnet, weil es sich um abgabennahe Angelegenheiten handelt. • Anwendbarkeit BDSG: Das BDSG gilt für die Tätigkeit der Bundesoberbehörde; § 30 AO regelt nur Steuergeheimnisfragen und verdrängt keinen Auskunftsanspruch des Betroffenen gegenüber der sammelnden Stelle. • Bestehen des Auskunftsanspruchs: Grundsätzlich besteht ein Anspruch nach § 19 Abs.1 BDSG auf Mitteilung der über eine Person gespeicherten Daten, einschließlich Akteninhalten. • Einschränkung durch § 19 Abs.4 BDSG: Der Anspruch entfällt bzw. ist zurückzutreten, soweit die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle gefährden würde; dies ist hier erfüllt, weil die IZA auf Sammlung und Auswertung zur Aufklärung steuerlicher Auslandsbeziehungen angewiesen ist. • Gefährdung der Aufgabenerfüllung: Offenlegung würde Ermittlungsstand und -methoden preisgeben, koordinierte Gruppen könnten ihr Verhalten anpassen, und die präventive Wirkung der Datensammlung entfallen; daher überwiegt das öffentliche Interesse an wirksamer Steueraufsicht. • Verfassungs- und unionsrechtliche Prüfung: Die Beschränkung des Auskunftsrechts steht im Einklang mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, der EMRK und der EU-Datenschutzrichtlinie, weil sie gesetzlich erfolgt, verhältnismäßig ist und dem Schutz wichtiger fiskalischer Interessen dient. • Rechtmäßigkeit der Datensammlung: Die Ermächtigungsgrundlagen (§ 88a AO, § 5 Abs.1 Nr.6 FVG) sind hinreichend bestimmt und verfassungsrechtlich tragfähig; Anhaltspunkte für eine unzulässige Rasterfahndung liegen nicht vor. • Hilfsantrag: Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art.100 GG war nicht erforderlich, da das Gericht keine überzeugende Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Normen feststellte. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet; der Beklagte durfte die Auskunft über die in der IZA gespeicherten Daten nach § 19 Abs.4 Nr.1 BDSG verweigern, weil die Offenlegung die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben zur Sammlung und Auswertung steuerlicher Auslandsbeziehungen gefährden würde. Die datenschutzrechtlichen Ansprüche des Klägers (§ 19 BDSG) bestehen grundsätzlich, müssen aber hinter dem überwiegenden öffentlichen Interesse an effektiver Steuerkontrolle zurücktreten. Die gesetzlichen Grundlagen der Datensammlung (§ 88a AO, § 5 Abs.1 Nr.6 FVG) sind ausreichend bestimmt und verfassungsgemäß anwendbar; eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung oder einschlägiger europäischer Vorgaben liegt nicht vor. Der Hilfsantrag auf Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist unbegründet. Die Klage wird abgewiesen; die Revision wird zugelassen.