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Urteil

7 K 8219/98

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die entgeltliche Zurverfügungstellung von Sportflugzeugen an Vereinsmitglieder kann eine "sportliche Veranstaltung" i.S. von § 4 Nr. 22 b UStG sein, wenn der Verein umfassende organisatorische Maßnahmen erbringt. • Eine sportliche Veranstaltung liegt nicht nur bei Wettbewerben vor; bereits Trainings- oder sonstige organisatorische Maßnahmen können ausreichen, solange sie nicht nur Sonderleistungen für einzelne Personen darstellen. • Entgelte, die individuell nach Inanspruchnahme bemessen werden, können Teilnehmergebühren i.S. von § 4 Nr. 22 b UStG sein, wenn die Leistungen im Rahmen einer sportlichen Veranstaltung erbracht werden. • Bei Vorliegen einer steuerfreien sportlichen Veranstaltung ist der Vorsteuerabzug für die damit zusammenhängenden Eingangsleistungen nach § 15 Abs. 2 UStG zu versagen.
Entscheidungsgründe
Zurverfügungstellung von Sportflugzeugen als steuerfreie sportliche Veranstaltung (§ 4 Nr. 22 b UStG) • Die entgeltliche Zurverfügungstellung von Sportflugzeugen an Vereinsmitglieder kann eine "sportliche Veranstaltung" i.S. von § 4 Nr. 22 b UStG sein, wenn der Verein umfassende organisatorische Maßnahmen erbringt. • Eine sportliche Veranstaltung liegt nicht nur bei Wettbewerben vor; bereits Trainings- oder sonstige organisatorische Maßnahmen können ausreichen, solange sie nicht nur Sonderleistungen für einzelne Personen darstellen. • Entgelte, die individuell nach Inanspruchnahme bemessen werden, können Teilnehmergebühren i.S. von § 4 Nr. 22 b UStG sein, wenn die Leistungen im Rahmen einer sportlichen Veranstaltung erbracht werden. • Bei Vorliegen einer steuerfreien sportlichen Veranstaltung ist der Vorsteuerabzug für die damit zusammenhängenden Eingangsleistungen nach § 15 Abs. 2 UStG zu versagen. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Luftsportverein, der seinen Mitgliedern vereinseigene Motor- und Segelflugzeuge gegen Gebühr zur Nutzung überließ. Er entrichtete Umsatzsteuererklärungen für 1992 bis 1994 und zog hierfür Vorsteuerbeträge aus dem Zweckbetrieb geltend. In einer Betriebsprüfung wurden zahlreiche organisatorische Leistungen des Vereins festgestellt, darunter Hangarmiete, Start- und Landegebührenabwicklung, Wartung, Bereitstellung eines Vereinsheims und eines Werkstattraums, Eintragungssystem für Flugtermine sowie beim Segelflug die Stellung eines Startleiters. Der Beklagte qualifizierte die Umsätze als steuerfreie sportliche Veranstaltungen nach § 4 Nr. 22 b UStG und versagte den Vorsteuerabzug; der Kläger hielt dem entgegen, die Überlassung sei nur entgeltliche Nutzungsüberlassung und damit steuerpflichtig. • Anwendbare Normen und Rechtsprechung: § 4 Nr. 22 b UStG, § 15 Abs. 2 UStG und die zur Auslegung des Begriffs der "sportlichen Veranstaltung" herangezogene BFH-Rechtsprechung (§ 67a AO gleich auszulegen). • Begriff der sportlichen Veranstaltung: Es kommt auf organisatorische Maßnahmen eines Vereins an, die aktiven Sportlern die Ausübung des Sports ermöglichen; hierfür genügen auch geringere Anforderungen (z.B. Training). Eine Untergrenze ist erreicht, wenn Maßnahmen sich nur auf Sonderleistungen für einzelne Personen beschränken (bloße Vermietung/Nutzungsüberlassung ohne weitergehende Organisation). • Feststellungen des Betriebsprüfungsberichts: Der Verein stellte nicht nur Fluggeräte zur Verfügung, sondern erbrachte einen umfassenden Organisationsrahmen (Hangarnutzung, Abwicklung von Start-/Landeformalitäten, Wartung, Versicherungs- und Betriebsbereitschaft, Vereinsheim, Werkstatt, Listenführung für Termine, Startleiter beim Segelflug, gelegentliche Wettbewerbe/Flugtage und Ausbildung). • Rechtsfolgen: Die zur Verfügungstellung der Flugzeuge zusammen mit den sonstigen organisatorischen Maßnahmen überschreitet die nur individuelle Nutzungsüberlassung und erfüllt so die Voraussetzungen einer sportlichen Veranstaltung i.S. von § 4 Nr. 22 b UStG. Die dafür gezahlten Entgelte sind als Teilnehmergebühren anzusehen, auch wenn sie nach Nutzungsdauer bemessen werden. Folglich sind diese Umsätze steuerfrei und der Vorsteuerabzug für die damit zusammenhängenden Eingangsleistungen nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen. • Kostenentscheidung: Kläger trägt die Verfahrenskosten nach § 135 Abs. 1 FGO. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die entgeltliche Zurverfügungstellung der Sportflugzeuge mitsamt der vom Verein erbrachten organisatorischen Maßnahmen als steuerfreie sportliche Veranstaltung nach § 4 Nr. 22 b UStG einzuordnen ist. Daher war der geltend gemachte Vorsteuerabzug für die mit der Nutzungsüberlassung zusammenhängenden Eingangsleistungen zu versagen (§ 15 Abs. 2 UStG). Die Entscheidung stützt sich auf die Würdigung der konkreten tatsächlichen Umstände des Einzelfalls und nicht auf eine generelle Beschränkung auf Wettbewerbe; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.