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Urteil

9 K 5053/98

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein durch Ehevertrag vertraglich beendeter Güterstand der Zugewinngemeinschaft führt kraft §1378 Abs.3 BGB zur Entstehung einer Ausgleichsforderung, die nach §5 Abs.2 ErbStG nicht der Schenkungsteuer unterliegt. • Eine unmittelbar aufeinander folgende Wiederbegründung desselben Güterstands schließt die vorherige Beendigung und damit die Entstehung der Ausgleichsforderung nicht aus. • Ein notariell wirksamer Ehevertrag ist kein Scheingeschäft allein weil steuerliche Vorteile verfolgt wurden; außersteuerliche Gründe können einen Gestaltungsmissbrauch i.S. des §42 AO ausschließen. • Beschränkungen der Abtretbarkeit oder Stundungsabreden in einem Zugewinnausgleichsvertrag berühren nicht die Entstehung der Ausgleichsforderung; zwingende gesetzliche Schutzvorschriften treten an die Stelle nichtiger Vertragsbestimmungen.
Entscheidungsgründe
Ehevertragliche Beendigung der Zugewinngemeinschaft begründet steuerfreien Zugewinnausgleich • Ein durch Ehevertrag vertraglich beendeter Güterstand der Zugewinngemeinschaft führt kraft §1378 Abs.3 BGB zur Entstehung einer Ausgleichsforderung, die nach §5 Abs.2 ErbStG nicht der Schenkungsteuer unterliegt. • Eine unmittelbar aufeinander folgende Wiederbegründung desselben Güterstands schließt die vorherige Beendigung und damit die Entstehung der Ausgleichsforderung nicht aus. • Ein notariell wirksamer Ehevertrag ist kein Scheingeschäft allein weil steuerliche Vorteile verfolgt wurden; außersteuerliche Gründe können einen Gestaltungsmissbrauch i.S. des §42 AO ausschließen. • Beschränkungen der Abtretbarkeit oder Stundungsabreden in einem Zugewinnausgleichsvertrag berühren nicht die Entstehung der Ausgleichsforderung; zwingende gesetzliche Schutzvorschriften treten an die Stelle nichtiger Vertragsbestimmungen. Die Klägerin und ihr Ehemann, seit 1954 verheiratet, hatten seit 1971 den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Am 20.12.1991 schlossen sie vor einem Notar einen Ehevertrag, wonach die Zugewinngemeinschaft mit Ablauf dieses Tages beendet und der bis dahin entstandene Zugewinn einvernehmlich ausgeglichen werde; zugleich wurde der Güterstand ab dem folgenden Tag wieder begründet. Zur Erfüllung des Ausgleichs trat der Ehemann später eine Beteiligung an der Klägerin ab; Zins- und Stundungsregelungen wurden vereinbart. Das Finanzamt qualifizierte die Vereinbarung als unbenannte freigebige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer fest. Die Klägerin klagte mit der Behauptung, die vertragliche Beendigung habe eine zivilrechtlich wirksame Ausgleichsforderung entstehen lassen, die nach §5 Abs.2 ErbStG steuerfrei sei; außerdem läge kein Gestaltungsmissbrauch oder Scheingeschäft vor. • Rechtsgrundlagen und Ergebnisfrage: Entscheidend sind §1378 Abs.3 BGB (Entstehung der Ausgleichsforderung mit Beendigung des Güterstands) und §5 Abs.2 ErbStG (Nichtbesteuerung einer solchen Ausgleichsforderung). • Formelle und materielle Wirksamkeit: Der notarielle Vertrag erfüllt die Formerfordernisse und regelt typischer Inhalt eines Ehevertrags; die Vereinbarung, den Güterstand mit Ablauf des 20.12.1991 zu beenden, ist materiell und formell wirksam (§1408, §1410 BGB, Art.11/15 EGBGB). • Beendigung trotz unmittelbarer Wiederbegründung: Das Gesetz verlangt keine Mindestdauer eines Zwischengüterrechts; eine logische Sekunde der Gütertrennung reicht, um die Beendigung i.S. des §1378 Abs.3 BGB herbeizuführen, sodass die Ausgleichsforderung entsteht. • Steuerrechtliche Anerkennung: §5 Abs.2 ErbStG verweist ausdrücklich auf §1378 BGB; daher ist die zivilrechtliche Beendigung auch für die ErbStG-Bewertung maßgeblich und die entstandene Ausgleichsforderung nicht schenkungsteuerpflichtig. • Kein Scheingeschäft: Der Vertrag war nicht nur zum Schein geschlossen; der Wille, die Rechtsfolge (Ausgleichsforderung) herbeizuführen, lag vor. Unwirksame Klauseln (Abtretungsverbot) berühren nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. • Kein Gestaltungsmissbrauch (§42 AO): Selbst bei Steuerersparnis waren außersteuerliche Gründe (Absicherung der Klägerin gegen künftige Haftungsrisiken des Ehemanns, güterrechtliche Wirkungen) beachtlich; die Gestaltung war nicht unangemessen im Sinne des §42 AO. • Rechtsfolgen unwirksamer Klauseln und Stundung: Eingeschränkte Abtretung ist wegen Unwirksamkeit durch zwingende Vorschriften irrelevant; Stundung betrifft nur Fälligkeit, nicht Entstehung der Forderung. Die Klage ist erfolgreich; der Schenkungsteuerbescheid ist aufzuheben, weil die im Ehevertrag vom 20.12.1991 entstandene Ausgleichsforderung als Folge der Beendigung der Zugewinngemeinschaft gemäß §1378 Abs.3 BGB zu qualifizieren ist und nach §5 Abs.2 ErbStG nicht der Schenkungsteuer unterliegt. Es liegt weder eine freigebige Zuwendung i.S. des §7 Abs.1 Nr.1 ErbStG vor noch sind die Vertragsregelungen als Scheingeschäft oder als missbräuchliche Gestaltung i.S. des §42 AO zu werten. Die Kostenentscheidung und die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung wurden getroffen.