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Urteil

10 K 238/01

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2002:0605.10K238.01.00
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Tenor

Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Pflegekindschaftsverhältnis vorliegt. Das 1981 geborene Kind C ist die Nichte und das Patenkind der Ehefrau des Klägers. Die leiblichen Eltern von C ließen sich 1983 scheiden. Seitdem lebte sie bei ihrem Vater und dessen zweiter Ehefrau. C lernte ihre leibliche Mutter, die unter Betreuung steht und zu der sie keinen Kontakt unterhält, erst 1997 kennen. Im Juli 2000 nahm sie eine College-Ausbildung in den USA auf. C erzielte in den USA keine eigenen Einkünfte und unterhielt dort keinen eigenständigen Haushalt, sondern wohnte in einer Gastfamilie. Die laufenden Kosten des USA-Aufenthalts wurden vor allem aus einem Stipendium gedeckt, aus dem C jährlich 8.525 US-Dollar erhielt (KG-Akte Bl. 28). Ende September 2000, also kurz nach Beginn der College-Ausbildung, starb C' s Vater unerwartet. Seitdem wird C vom Kläger und seiner Ehefrau persönlich und finanziell unterstützt. Sie ist seit Oktober 2000 im Haushalt des Klägers gemeldet (KG-Akte Bl. 33). Anfang 2001 überwies der Kläger 2.200 DM auf ein Konto von C in den USA, um ihr den Lebensunterhalt zu finanzieren. Darüber hinaus zahlt die Ehefrau des Klägers monatlich 100 DM auf ein in Deutschland bestehendes Konto für C ein, weil ihre Lebensversicherungsbeiträge von diesem Konto abgebucht werden. Nach Abschluss der College-Ausbildung im Mai 2001 kehrte C in die BRD zurück und hielt sich dort bis zum Beginn ihrer weiteren Ausbildung beim Kläger und seiner Familie auf. Dies ist auch für künftige Semesterferien so vorgesehen. Im Oktober 2001 begann C - wie von vornherein geplant - ein Studium in den USA. Mit Bescheid vom 27. November 2000 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab, ihm von Oktober 2000 an Kindergeld zu gewähren. Der Einspruch, mit dem der Kläger geltend machte, er habe C in die Hausgemeinschaft aufgenommen, weil sie wirtschaftlich abhängig sei und ihr Leben noch nicht selbständig gestalten könne, blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2000 aus, unter einer Haushaltsaufnahme sei das örtlich gebundene Zusammenleben von Pflegekind und Pflegepersonen in einer gemeinsamen Familienwohnung zu verstehen. Die familienähnliche Bindung müsse von vornherein auf mehrere Jahre angelegt sein. Zu einem volljährigen Kind könne im Regelfall kein Pflegekindschaftsverhältnis begründet werden, weil Kinder dieses Alters ihr Leben erfahrungsgemäß weitgehend selbständig gestalteten. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass C im Haushalt des Klägers eine gewisse Betreuung und Versorgung erfahre. Die Berücksichtigung eines erwachsenen Kindes als Pflegekind setze vielmehr besondere Umstände in der Person des Kindes voraus, wie z.B. eine schwerwiegende Störung in der Entwicklung. In einem an C gerichteten Schreiben stellte der Beklagte ihr anheim, über den Vormund ihrer leiblichen Mutter zu prüfen, ob diese einen Kindergeldanspruch geltend mache, aus dem Kindergeld für sie abgezweigt werden könne (KG-Akte Bl. 49). Der Kläger macht geltend, er habe C in seine Familie aufgenommen und ein Pflegekindschaftsverhältnis begründet, weil eine auf Dauer angelegte familienähnliche Beziehung zu ihr wie zu einem eigenen Kind bestehe. Verstärkt werde die Beziehung durch die zu seiner Ehefrau bestehende Blutsverwandtschaft. Gegen das Pflegekindschaftsverhältnis spreche auch nicht die Ausbildung in den USA, weil sich C in den Ferien beim Kläger und seiner Familie aufhalte. Ein Obhuts-/Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehe nicht. Der Kläger beantragt, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 27. November 2000 und der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2000 Kindergeld ab Oktober 2000 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich im wesentlichen auf der Begründung in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, die finanziellen Zuwendungen von einmalig 2.200 DM und 100 DM monatlich rechtfertigten nicht den Schluss, C werde zu einem nicht unwesentlichen Teil auf Kosten des Klägers unterhalten. Jedenfalls aber könne ein familienähnliches Band nicht festgestellt werden. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. 1. Als Kinder werden nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch Pflegekinder berücksichtigt. Unter Pflegekindern sind nach der Legaldefinition des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG Personen zu verstehen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat, das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und der Steuerpflichtige sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält. 2. Die Begründung eines Pflegekindschaftsverhältnisses in diesem Sinne kommt bei Volljährigen nur unter besonderen Umständen in Betracht, etwa bei behinderungsbedingter Unfähigkeit zur eigenen Lebensgestaltung und Verweigerung elterlicher Hilfe (BSG-Urteile vom 20. Januar 1982 10 RKg 14/81, SozR 5870 § 2 Nr. 28, FamRZ 1983, 478 und vom 7. August 1991 10 RKg 15/91, SozR 3-1200 § 56 Nr. 4, DStR 1992, 81; noch weiter einschränkt Schmidt/Glanegger, EStG 20. Aufl., § 32 Rz 21). 3. Im Streitfall wurde C zwar vom Kläger und seiner Ehefrau wirtschaftlich in ihrer Ausbildung und persönlich nicht nur unwesentlich unterstützt. Es fehlt jedoch eine Verbindung durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band. Wenn es auch aus wirtschaftlichen und fürsorgerischen Gründen durchaus sinnvoll war, dass der Kläger C in seinen Haushalt aufnahm und sie in ihrer Ausbildung unterstützte, trat er zu dem volljährigen Kind damit nicht in ein Verhältnis, was demjenigen zwischen Eltern und Kind ähnlich ist. Dazu hätte es angesichts der Volljährigkeit des Kindes weiterer besonderer Umstände bedurft (vgl. BSG-Urteil vom 20. Januar 1982 10 RKg 14/81, SozR 5870 § 2 Nr. 28, FamRZ 1983, 478 m.w.N.), die im Streitfall nicht vorliegen. Von einer Unfähigkeit C zur eigenen Lebensgestaltung kann keine Rede sein. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. 5. Die Revision wird zugelassen, weil sich der Bundesfinanzhof noch nicht abschließend zu der Frage geäußert hat, unter welchen Voraussetzungen ein Pflegekindschaftsverhältnis zu einem erwachsenen Kind anzunehmen ist.