Urteil
14 K 3037/01
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld begründet nicht automatisch einen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung i.S. des § 277 AO.
• Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die lediglich der Sicherung dient, fällt grundsätzlich nicht unter das Vollstreckungsverbot des § 277 AO.
• Ist durch Aufteilungsbescheid die Steuerschuld einem Ehegatten voll zugewiesen, entfällt für Vollstreckungszwecke die Gesamtschuld zugunsten eines alleinigen Vollstreckungsschuldners.
• Bei Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§§ 249 ff., 254 AO) ist die Pfändung rechtmäßig, sofern keine wirksame Aussetzung der Vollziehung besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Vollstreckungsbeschränkung durch unbegründeten Aufteilungsantrag (§ 277 AO) • Ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld begründet nicht automatisch einen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung i.S. des § 277 AO. • Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die lediglich der Sicherung dient, fällt grundsätzlich nicht unter das Vollstreckungsverbot des § 277 AO. • Ist durch Aufteilungsbescheid die Steuerschuld einem Ehegatten voll zugewiesen, entfällt für Vollstreckungszwecke die Gesamtschuld zugunsten eines alleinigen Vollstreckungsschuldners. • Bei Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§§ 249 ff., 254 AO) ist die Pfändung rechtmäßig, sofern keine wirksame Aussetzung der Vollziehung besteht. Der Beklagte schätzte die Einkommensteuer 1998 mangels Erklärung und setzte Steuer sowie Nebenleistungen fest; Fälligkeit war am 06.11.2000. Der Kläger beantragte die Aufteilung der Steuerschuld, woraufhin der Beklagte mit Aufteilungsbescheid 24.11.2000 100 % der Schuld dem Kläger zuwies. Mangels Zahlung pfändete das Finanzamt am 14.12.2000 Konten des Klägers und wies auch Säumniszuschläge und Kosten aus. Der Kläger legte Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung und gegen den Aufteilungsbescheid ein, begründete den Einspruch gegen die Aufteilung jedoch nicht und reichte die Steuererklärung erst im Verfahren ein. Er machte geltend, § 277 AO verhindere die Vollstreckung, solange über den Aufteilungsantrag nicht unanfechtbar entschieden sei. Das Finanzamt wies die Einsprüche zurück; es hob später die Pfändung auf, sodass der Kläger ein Feststellungsinteresse geltend machte. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig; Wiederholungsgefahr begründet Feststellungsinteresse. • Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen: Steuerfestsetzung, Fälligkeit und Leistungsgebot lagen vor (§§ 249 ff., 254 AO). Säumniszuschläge waren durch Mahnung als Leistungsgebot geltend gemacht. • Ermessen: Die Pfändung war ermessensgerecht; angesichts der Höhe war keine andere sinnvolle Maßnahme erkennbar (§ 249 AO). • Anwendbarkeit des § 277 AO: § 277 AO beschränkt Vollstreckungsmaßnahmen nur, wenn durch den Aufteilungsantrag zugleich ein Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung i.S. der Vorschrift gestellt ist; nicht jeder Aufteilungsantrag impliziert eine solche Beschränkung. • Sicherung vs. Verwertung: Die Pfändungsverfügung diente lediglich der Sicherung und begründet ein Pfandrecht; als Sicherungsakt fällt sie bereits teilweise nicht unter die Reichweite des in § 277 AO geregelten Vollstreckungsverbots. • Wirkung des Aufteilungsbescheids: Durch die antragsgemäße Aufteilung, die den Kläger als alleinigen Schuldner auswies, entfiel die Gesamtschuld für Vollstreckungszwecke und § 277 AO schützte daher nur die Ehefrau, nicht den Kläger. • Rechtsmissbrauch: Es liegt rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, wenn der Kläger einen Aufteilungsbescheid beantragt und diesen ohne Begründung anficht, allein um Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern. • Revisionszulassung: Die Frage der Auslegung des § 277 AO ist eindeutig; daher bestand kein Revisionszulassungsgrund. Die Klage ist unbegründet und wurde abgewiesen. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 14.12.2000 war rechtmäßig, da die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorlagen und die Maßnahme ermessensgerecht war. § 277 AO hinderte das Finanzamt nicht am Erlass der Pfändung, weil der Aufteilungsantrag des Klägers keine Beschränkung der Vollstreckung für ihn zur Folge hatte und der Aufteilungsbescheid die Steuerschuld dem Kläger allein zuwies. Dem Kläger steht kein Feststellungsanspruch bezüglich der Rechtswidrigkeit der Pfändung zu; die Revision wurde nicht zugelassen und die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten des Beklagten.