Urteil
10 K 1162/02
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGK:2002:0919.10K1162.02.00
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Tenor
Anmerkung: Der Klage wurde stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Anmerkung: Der Klage wurde stattgegeben. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Kindergeld für die Monate ... bis einschließlich ... in Höhe von ... DM (... EUR) zurückzahlen muss. Die Klägerin ist Spätaussiedlerin und spricht nur gebrochen Deutsch. Sie hat drei eigene Kinder, für die sie Kindergeld bezieht. Mit einem am ... beim Beklagten eingegangenen Antrag beantragte die Klägerin außerdem Kindergeld für ihre im ... geborene Schwester A., die in ihrem Haushalt lebte. Nachdem der Beklagte festgestellt hatte, dass der in B. lebende Vater von A. kein Kindergeld beantragt oder erhalten hatte, wurde der Klägerin das Kindergeld für A. als Pflegekind bewilligt. Am ... verließ A., die sich zu diesem Zeitpunkt in Ausbildung befand, den Haushalt der Klägerin. Die Klägerin unterließ es jedoch, dem Beklagten den Wohnungswechsel von A. mitzuteilen. Das Kindergeld für A. wurde deshalb weiterhin an die Klägerin ausgezahlt, für die Monate ... bis einschließlich ... insgesamt... DM. Mit Schreiben vom ... teilte die Klägerin mit, das Kindergeld für A. solle auf deren eigenes Konto überwiesen werden. Als Anschrift von A. gab sie an: "C.". Ebenfalls beigefügt war eine Ausbildungsbescheinigung, nach der sich A. von ... bis voraussichtlich ... weiterhin in Berufsausbildung befand. Der Beklagte nahm die geänderte Anschrift von A. zunächst nicht zur Kenntnis. Mit Schreiben ... teilte er vielmehr mit, das Kindergeld könne für alle Kinder nur auf ein Konto überwiesen werden. Außerdem verlangte der Beklagte einen Nachweis über die Beendigung der Schulausbildung von A.. Dem Schreiben war ein Antwort-Vordruck beigefügt. Das Kindergeld für A. wurde zunächst weitergezahlt. Am ... wurde der Antwort-Vordruck an den Beklagten zurückgesandt. Es war offensichtlich von der Klägerin an ihre Schwester weitergeleitet und von dieser gefertigt worden. A. teilte in diesem Schreiben mit, sie habe den Haushalt der Klägerin mit ihrem eigenen, im Jahre ... geborenen Sohn verlassen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom ... wurde die Kindergeldfestsetzung für A. daraufhin ab ... aufgehoben. Im Zuge der weiteren Sachverhaltsermittlung erfuhr der Beklagte im ..., dass A. den Haushalt der Klägerin im ... auf Dauer verlassen hatte. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens teilte die Klägerin mit, das Kindergeld für A. zwar bis ... bekommen, es aber an ihre Schwester weitergeleitet zu haben. Mit Bescheid vom ... hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für A. auf der Grundlage von § 70 Abs. 2 EStG ab ... auf. Gleichzeitig forderte er die Klägerin auf, das nach seiner Ansicht für die Monate ... bis ... zu viel gezahlte Kindergeld von ... DM (... EUR) zu erstatten. Mit Ihrem Einspruch machte die Klägerin u.a. geltend, die Rückforderung sei treuwidrig, weil A. dem Beklagten ihren Wohnsitzwechsel mitgeteilt habe, was allerdings durch den Akteninhalt nicht bestätigt wird. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom... aus, A. habe den Haushalt der Klägerin im ... nicht nur vorübergehend verlassen. Die Klägerin trägt unter Bezugnahme auf Ihren Vortrag im Einspruchsverfahren ergänzend vor, nicht bereichert zu sein, weil sie das Kindergeld unmittelbar an ihre Schwester weitergeleitet habe. Da sie nur gebrochen Deutsch spreche, sei ihr nicht bekannt gewesen, dass die Kindergeldzahlung zu Unrecht erfolgt sei. Die Klägerin sei schließlich auch nicht zahlungsfähig. Sie lebe inzwischen von ihrem Ehemann getrennt und beziehe lediglich Einkünfte von rd. ... EUR monatlich, mit denen sie sich selbst und ihre drei eigenen minderjährigen Kinder versorgen müsse. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom ... und die Einspruchsentscheidung vom ... aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt unter Bezugnahme auf die Begründung in der Einspruchsentscheidung ergänzend aus, die Klägerin könne sich auch nicht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben berufen, da sie ihren Mitwirkungspflichten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht nachgekommen sei. Über diese Mitwirkungs- und Informationspflichten sei die Klägerin bei Beginn des Kindergeldbezugs durch Merkblätter des Beklagten informiert worden. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, das Kindergeld an ihre Schwester weitergeleitet zu haben. Dieser Einwand komme allenfalls dann zu tragen, wenn das Kindergeld von dem Nichtberechtigten an den Berechtigten weitergeleitet werde. A. sei aber nicht Kindergeldberechtigte gewesen. Grundsätzlich seien nur die Eltern kindergeldberechtigt. Etwas anderes gelte nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die Eltern verstorben seien. Da A.s Vater jedoch noch lebe, könne allenfalls dieser kindergeldberechtigt sein. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. 1. Der Klägerin stand das Kindergeld für A. ab ... nicht mehr zu. Die Berücksichtigungsfähigkeit A.s als Pflegekind der Klägerin gemäß §§ 63 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG endete unstreitig ..., als A. den Haushalt der Klägerin nicht nur vorübergehend zum Zwecke von Ausbildungsmaßnahmen, sondern dauerhaft verließ. Nach dem Verlassen des Haushalts der Klägerin war Inhaber des Anspruchs auf Kindergeld für das im Streitzeitraum ... bis einschließlich ... in Ausbildung befindliche Kind A. unstreitig A.s Vater. 2. Die Auszahlungsberechtigte des Kindergelds für das Kind A. für den Streitzeitraum ... bis ... war bei entsprechender Kindergeldfestsetzung A. selbst gewesen. a) Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG in der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1999 geltenden Fassung kann Kindergeld in angemessener Höhe an den Ehegatten oder Kinder des Kindergeldberechtigten ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihnen gegenüber seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht nachkommt. Nach Satz 2 der Vorschrift kann Kindergeld an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden. Dies gilt nach Satz 3 auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG in der ab Veranlagungszeitraum 2000 geltenden Fassung kann dass für ein Kind nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG festgesetzte Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Nach Satz 2 der Vorschrift kann Kindergeld an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden. Dies gilt nach Satz 3 der Vorschrift auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. b) Nach diesen Vorschriften hätte A. die Festsetzung des Kindergelds entsprechend den gesetzlichen Regelungen beantragen und die Auszahlung für die Monate ... bis ... an sich verlangen können. aa) Da A. den Haushalt der Klägerin im ... verlassen hatte, war A.s Vater der Inhaber des gesetzlichen Anspruchs auf Kindergeld für das im Streitzeitraum in Ausbildung befindliche Kind A.. Dieser hatte es nach dem unstreitigen Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht nur unterlassen, sich um seine Töchter (A. und die Klägerin) zu kümmern, sondern er ist darüber hinaus seiner zivilrechtlichen Unterhaltspflicht gegenüber A. nicht nachgekommen, die jedenfalls für die Dauer der Ausbildung A.s fortbestand (§§ 1601 BGB, 1610 Abs. 2 BGB LS; vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 50/01, zur Veröffentlichung bestimmt). bb) Das Kind wird in einem solchen Fall nach der gesetzlichen Konzeption zwar nicht selbst kindergeldberechtigt, es kann aber die Auszahlung des Kindergelds an sich selbst verlangen und wird deshalb auszahlungsberechtigt (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2001 VI B 310/00, BFH/NV 2001, 896). Zwar ist auch bei dem vom Gesetz als Steuervergütung konzipierten Kindergeld (§ 31 Satz 3 EStG) zwischen dem Festsetzungs- und dem Erhebungs- bzw. Auszahlungsverfahren zu unterscheiden. Dabei gilt allerdings die Besonderheit, dass die Festsetzung des - fremden - Steuer(vergütungs-)anspruchs gemäß § 67 Satz 2 EStG auch vom Auszahlungsberechtigten beantragt werden kann, der so im Festsetzungsverfahren eine Beteiligtenstellung erlangt (§ 78 Nr. 1 AO 1977; BFH-Beschluss vom 26. Januar 2001 VI B 310/00, BFH/NV 2001, 896). Der Auszahlungsberechtigte im Kindergeldrecht wird deshalb nicht nur als Bote, Treuhänder oder Anweisungsempfänger angesehen, bei denen die Leistung von der Behörde erbracht wird, um eine Forderung des (ursprünglichen) Rechtsinhabers zu erfüllen; der Auszahlungsberechtigte ist vielmehr mit einem Abtretungsempfänger (Zessionar), oder Pfandgläubiger/Pfändungsgläubiger vergleichbar, die die Zahlung aus eigenem (erworbenem) Recht erhalten, weil die Behörde an den Auszahlungsberechtigten zur Erfüllung des diesem zustehenden Auszahlungsanspruchs leistet. Der fortbestehende Kindergeldanspruch der Eltern/des Elternteils kann somit nur durch Auszahlung an das Kind erfüllt werden. Die Eltern müssen sich die abgezweigte Leistung als Erfüllung des weiter bestehenden Kindergeldanspruchs zurechnen lassen. Ob der Kindergeldberechtigte mit der Abzweigung einverstanden war, ist dabei unerheblich (BFH-Urteil vom 24. August 2001 VI R 83/99, BFHE 196, 278, BStBl II 2002, 47, nach dem der Abzweigungsempfänger anders als im Sozialrecht auch als Leistungsempfänger des abgezweigten Betrags i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 anzusehen ist). cc) Dies gilt im Streitfall auch für das Kindergeld der Monate ... bis .... Zwar bestimmt § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG in der ab Veranlagungszeitraum 2000 geltenden Fassung, dass das für ein Kind nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG festgesetzte Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden kann. Diese Änderung des Abs. 1 sollte jedoch nicht die bis dahin bestehende Möglichkeit der Abzweigung des Kindergelds einschränken. So war im Änderungsentwurf der Regierungsfraktionen für die Neufassung des § 74 Abs. 1 EStG die zunächst folgende Fassung vorgesehen: "Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt". Diese Änderung des Abs. 1 sollte sich nicht auf die Möglichkeit der Abzweigung des Kindergelds auswirken, sondern es sollte lediglich die Möglichkeit der Kindergeldzahlung an den Ehegatten des Kindergeldberechtigten für den Fall ausgeschlossen werden, dass der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten nicht nachkommt, weil das Kindergeld nach seinem Sinn und Zweck nicht als Unterhaltsersatz für den Ehegatten dienen soll (BT-Drucks. 14/1513, 17). An dieser Beurteilung ändert auch die Ergänzung in der endgültigen Neufassung des § 74 Abs. 1 EStG nichts ("Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, ..."), die die Vorschrift auf Vorschlag des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags erhielt. Grund für diese Ergänzung war lediglich, dass § 74 EStG auf § 76 EStG Bezug nimmt und § 76 EStG die Pfändung auf Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG beschränkt, sodass die Beschränkung auf Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 1 auch für die Abzweigung des Kindergelds nach § 74 EStG gelten muss (BT-Drucks. 14/2022, 32). c) Auch die Verwaltung geht davon aus, dass § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG im Falle der Nichterfüllung des Unterhaltsanspruchs die Auszahlung des Kindergelds an das Kind selbst vorsieht. Dort wird sogar die Auffassung vertreten, dass es für die Abzweigung nicht einmal eines Antrags des Auszahlungsberechtigten bedürfe, sondern dass die Entscheidung über die Abzweigung des Kindergelds von Amts wegen erfolge (DA-FamEStG 74.1.1 Abs. 4, BStBl I 2000, 724). Außerdem nimmt die Verwaltung trotz des Gesetzeswortlauts "kann an das Kind ausgezahlt werden" bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Ermessensreduzierung auf null an (DA-FamEStG 74.1.1 Abs. 3, BStBl I 2000, 724). 3. Der Einwand des nichtberechtigten Kindergeldempfängers, er habe das Kindergeld an den Auszahlungsberechtigten weitergeleitet, kann im Hinblick auf die Grundsätze von Treu und Glauben jedenfalls dann zur Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids führen, wenn die Kindergeldkasse die ihr obliegende Amtsermittlungspflicht offensichtlich grob verletzt hat. a) Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH ist offen, ob der Aufhebung oder Änderung einer Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 EStG die Grundsätze des Vertrauensschutzes entgegenstehen können. Jedenfalls soll dann kein Anspruch auf Vertrauensschutz bestehen, wenn der ursprünglich Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflicht verletzt und den Haushaltswechsel des Kindes nicht unverzüglich der Familienkasse anzeigt, wie es § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG vorschreibt (BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 1999 VI B 364/98, BFH/NV 1999, 1592, vom 28. März 2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117). b) Darüber hinaus soll ein Verzicht auf die Erstattung von zu Unrecht ausgezahltem Kindergeld im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung grundsätzlich nur dann in Betracht kommen, wenn der vorrangig Berechtigte bestätigt, dass an ihn das Kindergeld in voller Höhe von dem nicht mehr Berechtigten weitergeleitet wurde (BFH-Beschlüsse vom 24. August 2001 VI S 1/01, BFH/NV 2002, 184, vom 19. Mai 1999 VI B 364/98, BFH/NV 1999, 1592). Die Berücksichtigung des Kindergelds im Rahmen zivilrechtlicher Unterhaltsvereinbarungen ist dabei keine Weiterleitung in diesem Sinne, weil die eindeutige Regelung des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG auch dann nicht durch zivilrechtliche Vereinbarungen außer Kraft gesetzt werden kann, wenn sie gerichtlich bestätigt werden (BFH-Beschluss vom 24. August 2001 VI S 1/01, BFH/NV 2002, 184). c) Trotz der auch im Kindergeldrecht geltenden Unterscheidung zwischen dem Festsetzungs- und dem Erhebungs-/Auszahlungsverfahren (s.o.) ist bislang ausdrücklich nicht geklärt, ob bei der Weiterleitung von Kindergeld die Erklärung des vorrangig Berechtigten, er sehe den Kindergeldanspruch für den umstrittenen Zeitraum als erfüllt an, im Festsetzungs- und/ oder Erhebungsverfahren zu berücksichtigen ist (BFH-Beschluss vom 30. April 2001 VI B 217/99, BFH/NV 2001, 1364 m.w.N.). Ebenfalls ungeklärt ist, ob es ausreicht, wenn der vorrangig Berechtigte seine Erklärung in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG abgibt. Offen ist schließlich auch, wie bei klarem Sachverhalt die Verweigerung des vorrangig Berechtigten zur würdigen ist, das Bestätigungsformular der Arbeitsämter auszufüllen. d) Nach Auffassung der Verwaltung (DA-FamEStG 2002, BStBl I 2002, 366, 64.4) gelten beim Wechsel der Kindergeldberechtigung folgende Besonderheiten: Nach den Abs. 1 und 3 der Vorschrift ist die Kindergeld-Festsetzung gegenüber dem nicht mehr Berechtigten nach § 70 Abs. 2 EStG vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. Allerdings ist der Erstattungsschuldner nach Abs. 4 der Vorschrift ist spätestens im Aufhebungsbescheid darauf hinzuweisen, dass er geltend machen kann, den Erstattungsanspruch durch Weiterleitung erfüllt zu haben, wenn er dies durch die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung nachweist, in der der Berechtigte erklärt, er sehe seinen Anspruch aufgrund der Weiterleitung als erfüllt an. Der Betätigungs-Vordruck wird dem Erstattungsschuldner in der Verwaltungspraxis mit der Aufforderung übersandt, diesen binnen Monatsfrist zurückzusenden. Im Falle der Bestätigung der Weiterleitung ist dem Erstattungsschuldner ein Abrechnungsbescheid über das Erlöschen des Erstattungsanspruchs zu erteilen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 364/98, BFH/NV 1999, 1592). Dieser Abrechnungsbescheid wird als Billigkeitsentscheidung der Familienkasse angesehen. Sinn dieser Vereinfachungsregelung ist nach Ansicht des BFH, die Rückforderung von Kindergeld vom nicht mehr Berechtigten bei gleichzeitiger Nachzahlung an den vorrangig Berechtigten zu vermeiden, wenn der Letztgenannte schriftlich bestätigt, dass er seinen Anspruch wegen der Weiterleitung als erfüllt ansehe (BFH-Beschluss vom 9. April 2001 VI B 271/00, BFH/NV 2001, 1254). e) Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Familienkasse, nach der der Weiterleitungseinwand im Behördenermessen allenfalls im Erhebungsverfahren berücksichtigt werden könne. Unter Umständen kann der Festsetzung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 Treu und Glauben entgegenstehen. aa) Auch der erkennende Senat ist der Auffassung, dass die Grundsätze von Treu und Glauben einem Rückforderungsanspruch regelmäßig nicht entgegenstehen, wenn der ursprünglich Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflicht verletzt und den Haushaltswechsel des Kindes nicht unverzüglich der Familienkasse anzeigt, wie es § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG vorschreibt. Er ist im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung des Weiteren der Auffassung, dass es nicht sachwidrig ist, den Verzicht auf die Rückforderung in solchen Fällen erst im Erhebungsverfahren zu prüfen und in diesem Rahmen die Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme davon abhängig zumachen, dass der Kindergeldberechtigte den Betätigungs-Vordruck über die Weiterleitung und über die Erfüllung seines Kindergeldanspruchs unterschreibt. Ohne eine derartige Erklärung würde sich die Familienkasse dem Risiko einer doppelten Inanspruchnahme aussetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 364/98, BFH/NV 1999, 1592). bb) In der Praxis des Gerichts mehren sich jedoch Fälle, in denen es die Kindergeldkasse trotz eines erhobenen Weiterleitungseinwands entgegen der Anweisung in Abschnitt 64.4 Abs. 4 DA-FamEStG 2002 (BStBl I 2002, 366, 64.4) - bewusst oder aus Unkenntnis - die Ermittlung des Auszahlungsberechtigten und den Hinweis unterlässt, dass zur Geltendmachung des Weiterleitungseinwands die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung seitens des Kindergeldberechtigten erforderlich ist. Wird der Weiterleitungseinwand im Verwaltungsverfahren erhoben, liegt nach Auffassung des Gerichts eine grobe Verletzung der Amtsermittlungspflicht vor, wenn die Familienkasse den Kindergeldempfänger nicht oder rechtlich unzutreffend über die Differenzierung Kindergeldberechtigung/Auszahlungsberechtigung aufklärt und nicht das in Abschnitt 64.4 Abs. 4 DA-FamEStG 2002 (BStBl I 2002, 366) vorgesehene Verfahren eingeleitet. Dieser Verstoß der Familienkasse gegen die Amtsermittlungspflicht wiegt nach Ansicht des Gerichts erheblich schwerer als die Mitwirkungspflichtverletzung des Kindergeldsempfängers, der den Haushaltswechsel des Kindes nicht oder verspätet mitteilt. Spätestens seit das Kindergeld nicht mehr den Charakter einer Sozialleistung hat, sondern den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Steuerfreistellung des Existenzminimums verwirklicht (§ 31 Satz 1 EStG), darf die Familienkasse ihre Arbeit nicht auf die Ermittlung von Erstattungsansprüchen und von Gründen für die Ablehnung von Kindergeldansprüchen beschränken. Es darf nicht ausschließlich um die Ermittlung von Personen gehen, die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs nicht erfüllen, wenn sich unmittelbar aus der Kindergeldakte ergibt, dass ein offensichtlich bestehender Kindergeldanspruch einer Person im Umfeld des Erstattungsverpflichteten - im Regelfall aus Unwissenheit - bisher nicht geltend gemacht worden ist. Jedenfalls solange sichergestellt ist, dass Kindergeld nicht doppelt ausgezahlt wird, darf es der Familienkasse nicht in erster Linie um die Festsetzung von Erstattungsansprüchen gehen; vorrangig muss vielmehr die Steuerfreistellung des Existenzminimums sein. cc) Im Streitfall standen der Festsetzung des Erstattungsanspruchs gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 daher die Grundsätze von Treu und Glauben entgegen. aaa) Die Mitwirkungspflichtverletzung der Klägerin wiegt im Streitfall nach Auffassung des Gerichts weniger schwer. Zum einen hat sie den Beklagten nicht bewusst getäuscht. Denn sie war es letztlich selbst, die den Beklagten auf den Haushaltswechsel von A. aufmerksam gemacht hat, worauf der Beklagte allerdings zunächst nicht einmal reagiert hat. Zum anderen ist eine doppelte Inanspruchnahme des Beklagten nicht zu befürchten. Der Beklagte hat letztlich nur Gelder ausgezahlt, die er ohnehin hätte auszahlen müssen. bbb) Der Beklagte hat demgegenüber seine Amtsermittlungspflicht im vorliegenden Fall in einem außergewöhnlich hohen Maße verletzt. Obwohl bereits aus der Kindergeldakte erkennbar war, dass sich A.s Vater offensichtlich nicht um seine Tochter gekümmert hat und sich deshalb eine mögliche Unterhaltspflichtverletzung durch A.s Vater geradezu aufdrängte, hat sich der Beklagte auf die Prüfung der Kindergeldberechtigung der Klägerin beschränkt. Das angesichts der gegebenen Fallgestaltung naheliegende eigene Kindergeld-Antragsrecht A.s und ihre Auszahlungsberechtigung hat der Beklagte ungeprüft gelassen. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Beklagte entgegen der klaren gesetzlichen Regelung nur den Todesfall des Vaters in Erwägung gezogen, nicht aber den Fall der naheliegenden Unterhaltspflichtverletzung. ccc) Da der Beklagte die Klägerin - sei es bewusst oder unbewusst - fehlerhaft über die Rechtslage informiert hat, schadet es jedenfalls im Streitfall auch nicht, dass A. erst in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sie sehe den Kindergeldanspruch als erfüllt an und begehre für den Streitzeitraum keine nochmalige Kindergeldauszahlung an sich selbst. ddd) Dem Weiterleitungseinwand steht im Streitfall letztlich auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin das Kindergeld für A. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht unmittelbar an diese ausgezahlt hat. Denn A. hat ausdrücklich erklärt, sie habe gewusst, dass das an die Klägerin ausgezahlte Kindergeld ihr zugestanden habe. A. hat sich in ihrer Aussage glaubhaft dahin eingelassen, sie habe der Klägerin das Geld gelassen, da diese ihren kleinen Sohn zu dieser Zeit die ganze Woche über betreute. Im Streitfall ist daher von einer Weiterleitung des Kindergelds durch Verrechnung mit dem der Klägerin zustehenden Betreuungsentgelt auszugehen. Der erkennende Senat erachtet die Weiterleitung auch in dieser Form für zulässig, weil die letztlich entscheidende Vermeidung doppelter Inanspruchnahme des Beklagten sichergestellt ist. Denn A. hat als Auszahlungsberechtigte erklärt, sie sehe den Kindergeldanspruch als erfüllt an und wolle für den Streitzeitraum keinen eigenen Kindergeldantrag stellen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 6. Die Revision wird zugelassen. Der Rechtsstreit ist von grundsätzlicher Bedeutung, weil in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) noch nicht abschließend geklärt ist, welche Anforderungen an die Weiterleitung von Kindergeld zu stellen sind und ob bei der Weiterleitung von Kindergeld die Erklärung des Auszahlungsberechtigten, er sehe den Kindergeldanspruch für den umstrittenen Zeitraum als erfüllt an, im Festsetzungs- und/ oder Erhebungsverfahren zu berücksichtigen ist.