Urteil
3 K 2002/02
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ausschlussfrist nach § 364b Abs.1 AO kann rechtmäßig nach Nr.1 (Vortrag von Tatsachen) gesetzt werden, auch wenn noch keine Steuererklärung vorliegt.
• Wird die Steuererklärung erst im Klageverfahren eingereicht, darf das Gericht diese nach §76 Abs.3 FGO i.V.m. §79b Abs.3 FGO nur zurückweisen, wenn ihre Zulassung den Prozess objektiv verzögern würde.
• Sind die Besteuerungsgrundlagen unstreitig und mit geringem Aufwand feststellbar, ist eine Zurückweisung zu unterlassen und die Steuerfestsetzung entsprechend den eingereichten Erklärungen vorzunehmen.
• Das Finanzamt soll bei eindeutiger Streitlage vor Klageerledigung einen Abhilfebescheid erlassen; Kosten sind danach nach dem Veranlassungsprinzip zu verteilen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Ausschlussfrist und Berücksichtigung nachgereichter Steuererklärungen im Klageverfahren • Eine Ausschlussfrist nach § 364b Abs.1 AO kann rechtmäßig nach Nr.1 (Vortrag von Tatsachen) gesetzt werden, auch wenn noch keine Steuererklärung vorliegt. • Wird die Steuererklärung erst im Klageverfahren eingereicht, darf das Gericht diese nach §76 Abs.3 FGO i.V.m. §79b Abs.3 FGO nur zurückweisen, wenn ihre Zulassung den Prozess objektiv verzögern würde. • Sind die Besteuerungsgrundlagen unstreitig und mit geringem Aufwand feststellbar, ist eine Zurückweisung zu unterlassen und die Steuerfestsetzung entsprechend den eingereichten Erklärungen vorzunehmen. • Das Finanzamt soll bei eindeutiger Streitlage vor Klageerledigung einen Abhilfebescheid erlassen; Kosten sind danach nach dem Veranlassungsprinzip zu verteilen. Die Klägerin, als selbständige Maskenbildnerin tätig, erhielt Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für 2000 auf Schätzungsgrundlage, weil sie die Steuererklärungen nicht abgegeben hatte. Sie legte Einspruch ein und kündigte die Abgabe der Erklärungen an, kam den Aufforderungen jedoch nicht nach. Das Finanzamt setzte ihr mit Schreiben vom 31.01.2002 eine Ausschlussfrist nach §364b Abs.1 AO bis 28.02.2002 und wies später die Einsprüche zurück, nachdem die Frist verstrichen war. Die Klägerin reichte die Steuererklärungen erst im Klageverfahren ein und begehrte Änderung der Bescheide zu ihren Gunsten. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung wegen Fristversäumnis ab und berief sich auf fehlende Änderungsbefugnis nach §172 AO; materielle Einwände gegen die erklärten Beträge sah es nicht. • Die Ausschlussfrist des Finanzamts war rechtmäßig nach §364b Abs.1 Nr.1 AO gesetzt; Nr.3 kommt erst in Betracht, wenn bereits eine Urkunde (fertige Steuererklärung) existiert. • Nach §76 Abs.3 FGO i.V.m. §79b Abs.3 FGO kann das Gericht späte Erklärungen zurückweisen, wenn deren Zulassung den Prozess verzögern würde; Verzögerung ist nur anzunehmen, wenn die Entscheidung mit Zulassung länger dauern würde als ohne. • Vorliegend sind die Besteuerungsgrundlagen zwischen den Parteien unstreitig und mit geringem Aufwand auch ohne Mitwirkung der Klägerin zu ermitteln; daher wäre eine Zurückweisung ermessensfehlerhaft. • Die eingereichten Erklärungen sind demnach im Klageverfahren zu berücksichtigen und die Steuerfestsetzungen entsprechend zu ändern. • Das Finanzamt hätte die Klage durch Erlass eines Abhilfebescheids erledigen können; durch die Verweigerung hat es Verfahrenskosten verursacht, sodass die Kostenverteilung nach dem Veranlassungsprinzip zu bemessen ist. Die Klage war erfolgreich; die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 2000 sind entsprechend den im Klageverfahren eingereichten Erklärungen zu ändern. Die Ausschlussfrist nach §364b Abs.1 AO war wirksam gesetzt, doch rechtfertigt das Vorliegen unstreitiger Besteuerungsgrundlagen und die Möglichkeit, den Sachverhalt mit geringem Aufwand festzustellen, die Berücksichtigung der nachgereichten Erklärungen im finanzgerichtlichen Verfahren nach §76 Abs.3 FGO i.V.m. §79b Abs.3 FGO. Das Finanzamt hat die Klägerin insoweit von den durch die verspätete Abgabe entstandenen zusätzlichen Verfahrenskosten nur teilweise zu belasten; die Klägerin trägt die Kosten, die bis zum 18.07.2002 durch die verspätete Abgabe entstanden wären, die weitergehenden Kosten sind dem Finanzamt zuzuordnen, weil es die Änderung ohne weiteres hätte vornehmen können.